Vm. § 17 und § 31 Abs. 1 VwGVG wird gegen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Österreich, als bislang bevollmächtigte Rechtsvertreterin in den beim Bundesverwaltungsgericht zu den GZ G307 2182686-1, 2182688-1, 2182696-1, 2182691-1 und 2182694-1 protokollierten Beschwerdeverfahren, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300,00 Euro (in Worten: dreihundert) verhängt. A)
Paragraph 35, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Österreich, als bislang bevollmächtigte Rechtsvertreterin in den beim Bundesverwaltungsgericht zu den GZ G307 2182686-1, 2182688-1, 2182696-1, 2182691-1 und 2182694-1 protokollierten Beschwerdeverfahren, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300,00 Euro (in Worten: dreihundert) verhängt. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts mit der Nummer IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW, zu überweisen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 35 AVG ist somit auf den gegenständlichen Fall anwendbar.Paragraph 35, AVG ist somit auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15.960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe
AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vgl. hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vergleiche hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4). Strafbar
AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat oder die das Anbringen eingebracht hat (vgl. VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.Strafbar
Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat oder die das Anbringen eingebracht hat vergleiche VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe
AVG sind im vorliegenden Fall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall gegeben: Insgesamt hat die VP nicht nur im Zuge von Telefonaten mit vier Referentinnen, sondern auch durch unzulässige Eingaben (per E-Mail) an den zuständigen Richter die Zeit des beschließenden Gerichts über Gebühr, in teils beleidigender, fordernder und unzweckmäßiger Weise beansprucht. Obwohl der zuständige Richter der VP im Rahmen eines Telefonats am 21.12.2021 mitteilte, dass sie von diesem Verhalten Abstand nehmen und keine Eingaben per email an das Gericht übermitteln solle, setzte sie dieses Handeln beharrlich fort, dies trotz einer ausdrücklich ergangenen förmlichen Ermahnung. Gegenständlich liegt die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens der VP darin begründet, dass sie das Gericht über einen Zeitraum von rund vier Monaten (21.12.2022 bis 22.04.2022) in unzähligen Anrufen und E-Mails bemüht hat, obwohl ihr der Lauf des Verfahrens bekannt war und klar gewesen sein musste, dass dieses – bezogen auf den Zeitpunkt der Vorlage ihrer Vollmacht – in absehbarer Zeit zum Abschluss kommen werde. Ferner belastete sie das BVwG mit Belangen, auf welches dieses keinen Einfluss hat, wie etwa die Wohnverhältnisse der von ihr vertretenen Beschwerdeführer und deren Chance, eine Beschäftigung zu erlangen. Des Weiteren „drohte“ sie mit Beschwerden bei Bundeskanzler, Bundespräsident und einer Veröffentlichung im „Kurier“, wobei sie in ihrer E-Mail vom 02.03.2022 dem zuständigen Richter nahelegte, die beigefügten, mehrseitigen, an mehrere Minister, Kanzler und Bundespräsident adressierten Schreiben durchzulesen. Trotz förmlicher Ermahnung im Rahmen des oben erwähnten Beschlusses, nahm die BF jedoch nicht von neuerlichen derartigen Eingaben Abstand und zeigte sich dahingehend völlig uneinsichtig. Im Gegenteil: Sie „verschärfte“ den Inhalt und Tonalität ihrer Anbringen und bezeichnete etwa den zuständigen Richter als „unkompetent“ (siehe die E-Mail vom 22.04.2022, 11:59 Uhr). Damit behelligte die Partei das Bundesverwaltungsgericht vorsätzlich und mutwillig. Die Mutwilligkeit ist zudem darin zu sehen, dass die VP – trotz Aufforderung, dies in Zukunft zu unterlassen (siehe oben) – sich in diesem Bewusstsein dennoch und immer wieder in der gleichen Form an das BVwG wandte. Die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. die Zweck- und die Nutzlosigkeit ihres dahingehenden Handelns musste ihr jedenfalls längst erkennbar gewesen sein. Abgesehen von der Mutwilligkeit ihres Verhaltens bezweckte sie dadurch eine Verfahrensverzögerung, weil die Eingaben zeitweise derart umfangreich waren, dass nicht vornhernein klar war, ob und wenn ja, welcher Teil davon verfahrensrelevant wäre. In Ergebnis wurde das von der VP an den Tag gelegte Verhalten derart intensiv, für das BVwG zeitaufwendig und über so lange Zeit gesetzt, dass die Verhängung der Mutwillensstrafe im konkreten Fall erforderlich wurde. Vor diesem Hintergrund waren die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe
AVG gegeben.Vor diesem Hintergrund waren die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG gegeben. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 6). Die VP ist zwar gegenüber dem BVwG in der geschilderten Art zuvor (vor dem 21.12.2021) noch nicht in Erscheinung getreten, auf der anderen Seite fallen die vorsätzlichen, rechtsmissbräuchlichen und über einen Zeitraum von etwa vier Monaten gesetzten Handlungen – trotz bereits erfolgter Ermahnung – ins Auge, sodass die Strafe noch in der unteren Hälfte des Strafrahmens anzusetzen war. Die VP lässt außerdem einen angemessenen Respekt gegenüber dem BVwG und den für das BVwG tätigen Richtern und Bediensteten vermissen. Angesichts des beschriebenen Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, deren Höhe zum gesetzten Verhalten in entsprechender Relation steht. Schließlich ist zu Lasten der VP auch der von ihr verursachte zeitintensive Inanspruchnahme der Gerichtsmitarbeiterinnen in Anschlag zu bringen. Sie strapazierte personelle Ressourcen des Gerichts über Gebühr in einem unerhörten Ausmaß, gemessen an ihrem persönlichen Interesse. Die Partei wurde von Beginn ihrer Vertretungsbefugnis an über den Ablauf und das ungefähre Verfahrensende in Kenntnis gesetzt, „überrannte“ das Gericht jedoch mit unzweckmäßigen und unnötigen Schriftsätzen, und forderte die Erlassung einer Mutwillensstrafe geradezu heraus. Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich die „Anspannung“ von Gerichtskapazitäten durch das mutwillige Verhalten der Partei zwangsläufig zu Lasten der redlichen Beschwerdeführer auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Als strafmildernd war – wie oben erwähnt – das bisherige Wohlverhalten der Partei zu werten.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Als strafmildernd war – wie oben erwähnt – das bisherige Wohlverhalten der Partei zu werten. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der VP bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erforderte, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der VP bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erforderte, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). Die Verhängung einer Mutwillensstrafe könnte dann an einem Verfahrensmangel leiden, wenn diese ohne die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erlassen wird (siehe VwGH 24.03.1997, Zahl 95/19/1705). Gegenständlich wurde der VP jedoch von Seiten der oben angeführten Referentinnen mehrfach, wie auch durch einen ermahnenden Beschluss seitens des Richters aufgefordert, ihr Verhalten einzustellen und teilte dieser der VP schon am 21.12.2021 mit, dass Eingaben an das Gericht per E-Mail unzulässig seien. Das (Fehl)verhalten musste ihr daher bewusst sein, weshalb von der Einleitung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens Abstand genommen werden konnte.
AVG fließen Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 36, AVG fließen Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
G sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen. Die verhängte Mutwillensstrafe ist somit in voller Höhe innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichtes zu überweisen: IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2182688.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.