RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlG312 2254670-1 Spruch, G312 2254670-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 2.630,32 verpflichtet ist. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 2.630,32 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 27.12.2021 bis 20.02.2022 zu Unrecht bezogen habe, da seine Beschwerde vom 11.02.2022 aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle XXXX vom XXXX .01.202 abgewiesen worden sei und somit die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 27.12.2021 bis 20.02.2022 zu Unrecht bezogen habe, da seine Beschwerde vom 11.02.2022 aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle römisch 40 vom römisch 40 .01.202 abgewiesen worden sei und somit die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nicht arbeitsunwillig sei, sondern bereits über eine Einstellzusage verfügt habe, die Streichung seiner Leistung sei somit zu Unrecht erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .04.2022, XXXX , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und damit begründet, dass dem BF aufgrund der aufschiebenden Wirkung die Leistung vorläufig bis zur Rechtskraft der Entscheidung weitergewährt worden sei. Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 sei er über die aufschiebende Wirkung sowie über seine Rückzahlungsverpflichtung aufgeklärt worden. Da die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig sei, sei er zur Rückzahlung der aufgrund der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht ausbezahlten Leistung verpflichtet.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 .04.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und damit begründet, dass dem BF aufgrund der aufschiebenden Wirkung die Leistung vorläufig bis zur Rechtskraft der Entscheidung weitergewährt worden sei. Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 sei er über die aufschiebende Wirkung sowie über seine Rückzahlungsverpflichtung aufgeklärt worden. Da die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig sei, sei er zur Rückzahlung der aufgrund der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht ausbezahlten Leistung verpflichtet. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das BVwG, welcher samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 04.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 27.12.2021 bis 20.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte, da er mit seinem Verhalten die Aufnahme der Beschäftigung bei der XXXX GmbH vereitelt habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 27.12.2021 bis 20.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte, da er mit seinem Verhalten die Aufnahme der Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH vereitelt habe. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX .02.2022 kam aufschiebende Wirkung zu. Der BF erhielt im Zeitraum vom 27.12.2021 bis 20.02.2022 (=56 Tage) vorläufig Notstandshilfe im Ausmaß von insgesamt EUR 2.630,
- Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom römisch 40 .02.2022 kam aufschiebende Wirkung zu. Der BF erhielt im Zeitraum vom 27.12.2021 bis 20.02.2022 (=56 Tage) vorläufig Notstandshilfe im Ausmaß von insgesamt EUR 2.630,
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der BF brachte keinen Vorlageantrag ein und die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): 3.1.
- § 25 Abs. 1 AlVG, lautet wie folgt:3.1.
- Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, lautet wie folgt: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ausgesprochen, dass der BF für den Zeitraum von 27.12.2021 bis 20.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Da der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, erhielt der BF im Zeitraum vom 27.12.2021 bis 20.02.2022 (=56 Tage) vorläufig Notstandshilfe im Ausmaß von insgesamt EUR 2.2.630,
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ausgesprochen, dass der BF für den Zeitraum von 27.12.2021 bis 20.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Da der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, erhielt der BF im Zeitraum vom 27.12.2021 bis 20.02.2022 (=56 Tage) vorläufig Notstandshilfe im Ausmaß von insgesamt EUR 2.2.630,
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung somit zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Die belangte Behörde stützte die Rückforderung somit zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes vom 27.12.2021 bis 20.02.2022 für 56 Tage im Ausmaß von EUR 2.630,32 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2022 vorläufig an den BF ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2022 damit geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe von 27.12.2021 bis 20.02.2022 zu Recht ausgesprochen wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als nicht berechtigt und war daher als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird der BF im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2254670.1.00