Obsah (17)
§ 28Art 133§ 67§ 70§ 18§ 33Art. 30Art 130§ 60§ 6§ 58§ 17§§ 16§ 11§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlG315 2254905-2 Spruch, G315 2254905-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petr
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n . A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze , a u f g e h o b e n und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , z u r ü c k v e r w i e s e n . B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2021 wurde
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein wider den Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz “BF” genannt) gerichtetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufchub erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2021 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein wider den Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz “BF” genannt) gerichtetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufchub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Sendung wurde an der Zustelladresse des Beschwerdeführers hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der “03.01.2021” vermerkt wurde (gemeint war aber wohl der 03.01.2022). 2. Am 8.3.2022 langte bei der Behörde ein Antrag der Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH)
§ 33Vw
GVG iVm § 71 AVG und eine Beschwerde in vollem Umfang gegen den oben genannten Bescheid bei der Behörde ein.2. Am 8.3.2022 langte bei der Behörde ein Antrag der Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH)
Paragraph 33, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG und eine Beschwerde in vollem Umfang gegen den oben genannten Bescheid bei der Behörde ein.
- Am 9.3.2022 übermittelte die BBU GmbH Ablichtungen verschiedener Dokumente den BF betreffend, wie etwa eine Anmeldebescheinigung, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung, einen Auszug aus dem Melderegister, Bestätigungen über eine Meldung und der Inanspruchnahme eines psychologischen Beratungsgespräches.
- Mit Note der Behörde vom 22.03.2022 wurde die Keinzlei XXXX aufgrund ihres Antrages, eingegangen bei der Behörde am 17.3.2022, zur Akteneinsicht geladen.
- Mit Note der Behörde vom 22.03.2022 wurde die Keinzlei römisch 40 aufgrund ihres Antrages, eingegangen bei der Behörde am 17.3.2022, zur Akteneinsicht geladen.
- Am 28.03.2022 wurde von der Behörde ein Aktenvermerk über die erfolgte Akteneinsicht von Vertretern der o.a. Rechtsanwälte zum Akt genommen.
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid der Behörde vom 28.03.2022, der BBU GmbH zugegangen am 05.04.2022, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.03.2022
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 33Abs. 4 Vw
GVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid der Behörde vom 28.03.2022, der BBU GmbH zugegangen am 05.04.2022, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.03.2022
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Am 11.04.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte XXXX zusammen mit einem Antrag auf neuerliche Zustellung in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt einer Beschwerde und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung samt Beilagen ein.
- Am 11.04.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte römisch 40 zusammen mit einem Antrag auf neuerliche Zustellung in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt einer Beschwerde und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung samt Beilagen ein.
- Am 03.05.2022 langte eine Beschwerde der BBU GmbH
Art. 30Abs. 1 i
Vm 132 Abs. 1 Z 1 V-VG ein.8. Am 03.05.2022 langte eine Beschwerde der BBU GmbH
Artikel 30, Absatz eins, in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, V-VG ein.
- Am 12.05.2022 wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der für diesen Beschluss relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der für diesen Beschluss relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
- Beweiswürdigung Der für diesen Beschluss festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Zurückverweisung: 3.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist. Eine Zurückweisung der Sache
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. 3.1.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: 3.1.2.2.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.2.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.1.2.3.
§ 33Abs. 3 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen3.1.2.3.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
§ 11Vw
GVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Vorverfahren jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, dass der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Vorverfahren jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, dass der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. Aufgrund der erfolgten Einbringung des gegenständlichen Antrages in einem mit der Beschwerde, sohin vor einer erfolgten Vorlage der Beschwerde beim BVwG, war die belangte Behörde zur Entscheidung unter Heranziehen der Bestimmung des § 71 AVG berufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 33 VwGVG Rz 2).Aufgrund der erfolgten Einbringung des gegenständlichen Antrages in einem mit der Beschwerde, sohin vor einer erfolgten Vorlage der Beschwerde beim BVwG, war die belangte Behörde zur Entscheidung unter Heranziehen der Bestimmung des Paragraph 71, AVG berufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 33, VwGVG Rz 2). 3.1.2.
- Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 AVG lautet wie folgt:3.1.2.
- Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, AVG lautet wie folgt: „§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ 3.1.2.
- Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).3.1.2.
- Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311; 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311; 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; 25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN).Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). „Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 16.6.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, dass den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27.1.2005, 2004/11/0212; vgl. auch VwGH 30.9.1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 115)„Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 16.6.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, dass den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27.1.2005, 2004/11/0212; vergleiche auch VwGH 30.9.1990, 91/19/0045 zu Paragraph 46, VwGG).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 115) „Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgerbachten Tatsache hervorzurufen. Die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernard, ZfV 1981, 131)“ (Ebd. § 71 Rz 116)„Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgerbachten Tatsache hervorzurufen. Die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernard, ZfV 1981, 131)“ (Ebd. Paragraph 71, Rz 116) „Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb. durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).“ (Ebd. § 71 Rz 79)„Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb. durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).“ (Ebd. Paragraph 71, Rz 79) „Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, ober ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 12004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308)“ (Ebd. § 71 Rz 79)„Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, ober ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 12004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308)“ (Ebd. Paragraph 71, Rz 79) „Zur Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit vorlag und in welchem Maße dadurch die Möglichkeit der Partei, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte selbst zu setzen bzw. einen Vertreter damit zu betrauen, blockiert waren, wird die Behörde neben den Ereignisse ihrer eigenen Ermittlungen (zB. Aufgrund von Befragungen nahe stehender Personen [vgl. VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308]) vor allem sachverständige Gutachten und ärztliche Atteste heranzuziehen haben (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0495; 03.11.2004, 2001/18/0181; 29.11.2007, 2007/21/0308). Kommt sie zum Ergebnis, dass überhaupt die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte, war die erfolgte Ladung zur mündlichen Verhandlung oder die Zustellung eines Bescheides von vornherein unwirksam (VwGH 16.10.1998, 93/13/3033; 29.11.2007, 2007/21/0308).“ (Ebd., § 71 Rz 80)„Zur Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit vorlag und in welchem Maße dadurch die Möglichkeit der Partei, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte selbst zu setzen bzw. einen Vertreter damit zu betrauen, blockiert waren, wird die Behörde neben den Ereignisse ihrer eigenen Ermittlungen (zB. Aufgrund von Befragungen nahe stehender Personen [vgl. VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308]) vor allem sachverständige Gutachten und ärztliche Atteste heranzuziehen haben (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0495; 03.11.2004, 2001/18/0181; 29.11.2007, 2007/21/0308). Kommt sie zum Ergebnis, dass überhaupt die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte, war die erfolgte Ladung zur mündlichen Verhandlung oder die Zustellung eines Bescheides von vornherein unwirksam (VwGH 16.10.1998, 93/13/3033; 29.11.2007, 2007/21/0308).“ (Ebd., Paragraph 71, Rz 80) „Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist (vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung) eingetreten sein (vgl. VwGH 21.09.1990, 90/11/0145; 09.10.1990, 90/11/0177; 23.06.2008, 2008/05/0122). Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen (VwSlg- 19.08A/1951; VwGH 18.09.1998, 95/19/0987; 12.09.2002, 2002/20/0434; vgl. auch Mayer4 855; Thienel4 323). Die Rechtsmittelfrist steht der Partei nämlich uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung. Sie darf in einem Recht, die befristete Handlung erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen, nicht verkürzt werden. Es ist ausschließlich in ihrem Belieben gelegen, wann sie innerhalb der ihr gesetzten Frist von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Hat also eine Partei – aus welchem Grund auch immer – die ihr zustehende Frist bis zum Ende ausnutzen wollen und war sie noch innerhalb dieser Frist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert, so steht ihr das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu (VwSlg 1908 A/1951; VwGH 23.09.1998, 98/01/0354; Helbling 47)“ (ebd. § 71 Rz 36)„Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist (vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung) eingetreten sein vergleiche VwGH 21.09.1990, 90/11/0145; 09.10.1990, 90/11/0177; 23.06.2008, 2008/05/0122). Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen (VwSlg- 19.08A/1951; VwGH 18.09.1998, 95/19/0987; 12.09.2002, 2002/20/0434; vergleiche auch Mayer4 855; Thienel4 323). Die Rechtsmittelfrist steht der Partei nämlich uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung. Sie darf in einem Recht, die befristete Handlung erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen, nicht verkürzt werden. Es ist ausschließlich in ihrem Belieben gelegen, wann sie innerhalb der ihr gesetzten Frist von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Hat also eine Partei – aus welchem Grund auch immer – die ihr zustehende Frist bis zum Ende ausnutzen wollen und war sie noch innerhalb dieser Frist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert, so steht ihr das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu (VwSlg 1908 A/1951; VwGH 23.09.1998, 98/01/0354; Helbling 47)“ (ebd. Paragraph 71, Rz 36) 3.
- Mit dem angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Wiedereinsetzungsantrag des BF im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei all den Argumenten des Beschwerdeführers um Vermutungen handle, welche er weder substantiiert vorzubringen noch zu beweisen vermochte und wäre es bei der dargelegten Behauptung möglich, schlichtweg jede erfolgte Zustellung zu hinterfragen. 3.2.
- Vorweg ist anzumerken, dass sich der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausdrücklich auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.03.2022 bezieht (welchem auch eine Beschwerde beigefügt wurde), die Behörde aber auch den Antrag auf neuerliche Zustellung und den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 04.04.2022 sowie eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte XXXX samt Beschwerde dem dem Gericht vorgelegten Verfahrensakt beischließt und sich in ihrer „Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz“ vom 05.05.2022 unter anderem auf Widersprüche in den beiden Beschwerden bezieht, welche nach Ansicht der Behörde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF in Frage stellen würden. 3.2.
- Vorweg ist anzumerken, dass sich der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausdrücklich auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.03.2022 bezieht (welchem auch eine Beschwerde beigefügt wurde), die Behörde aber auch den Antrag auf neuerliche Zustellung und den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 04.04.2022 sowie eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte römisch 40 samt Beschwerde dem dem Gericht vorgelegten Verfahrensakt beischließt und sich in ihrer „Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz“ vom 05.05.2022 unter anderem auf Widersprüche in den beiden Beschwerden bezieht, welche nach Ansicht der Behörde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF in Frage stellen würden. Weder der von der BBU GmbH in Beschwerde gezogene Bescheid noch die Aktenlage lassen Rückschlüsse auf das verfahrensrechtliche Schicksal des Antrages vom 04.04.2022 erkennen (wann konkret dieser Antrag an die Behörde übermittelt wurde, lässt sich der Dokumentation nicht entnehmen; dem Vermerk der Behörde ging er dort am 11.04.2022 – sohin jedenfalls vor der Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesverwaltungsgericht – ein). Ob darüber in einem separaten Verfahren oder gar nicht darüber abgesprochen wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Im Übrigen ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, wann erstmals eine Vollmacht von XXXX für das Einschreiten im Verfahren bekannt gegeben wurde bzw. in welchem Umfang diese jeweils bestand, zumal die genannten Rechtsanwälte bereits am 14.03.2022 für den BF einschritten und dann am 28.03.2022 weitere Vertretungshandlungen vornahmen. Auch ist dem von der BBU bekämpften und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheid nicht zu entnehmen, von wem der BF in diesem Verfahren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vertreten wurde. Im Übrigen ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, wann erstmals eine Vollmacht von römisch 40 für das Einschreiten im Verfahren bekannt gegeben wurde bzw. in welchem Umfang diese jeweils bestand, zumal die genannten Rechtsanwälte bereits am 14.03.2022 für den BF einschritten und dann am 28.03.2022 weitere Vertretungshandlungen vornahmen. Auch ist dem von der BBU bekämpften und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheid nicht zu entnehmen, von wem der BF in diesem Verfahren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vertreten wurde. Zwar gilt
§ 9Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – Zust
G) für den Fall, dass eine Partei oder ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte hat, die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist, jedoch bezieht sich der in Beschwerde gezogene Bescheid ausdrücklich nur auf den Antrag vom 08.03.2022. Zwar gilt
Paragraph 9, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) für den Fall, dass eine Partei oder ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte hat, die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist, jedoch bezieht sich der in Beschwerde gezogene Bescheid ausdrücklich nur auf den Antrag vom 08.03.
- In Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag der BBU GmbH vom 08.03.2022 wiederum lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, ob dieser die in den zitierten Rechtsvorschriften normierten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere ob dieser rechtzeitig eingebracht wurde. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die aufgeworfenen Fragen zu klären und vor allem klar darzulegen haben, wie verfahrensrechtlich mit dem Antrag vom 04.04.2022 umgegangen wurde und wird die Vorgehensweise auch nachvollziehbar rechtlich zu begründen haben. Ferner wird die Behörde die Voraussetzungen für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages für den gegenständlichen Fall eingehend zu prüfen und den diesbezüglichen Sachverhalt auch klar darzustellen haben, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer neuerlichen Vorlage der Beschwerdesache in die Lage versetzt wird, eine Überprüfung der behördlichen Entscheidung anhand eines vollständig ermittelten Sachverhaltes vornehmen zu können. Sofern die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2022 ausführt, dass mit den verschiedenen Argumentationen zweier Vertreter versucht werde, die Wiedereinsetzung zu erzwingen, hat die Behörde den BF im fortgesetzten Verfahren damit zu konfrontieren und auf eine entsprechende Klarstellung bzw. Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hinzuwirken. Der BF wird im fortgesetzten Verfahren ausdrücklich darüber zu belehren sein, dass widersprüchliche Angaben beweiswürdigend zu verwerten sind. 3.2.
- Für die Frage der Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls relevant, dass vom BF für seine Rechtssache zwei Rechtsvertreter benannt wurden, sodass – unabhängig von der Frage, ob der am 04.04.2022 eingebrachte Antrag nun Gegenstand dieser Erledigung ist und welchem Vertreter zuzustellen ist – auch die zuletzt Eingeschrittenen als Vertreter in diesem Verfahren geführt werden. 3.2.
- In Bezug auf die Beschwerde zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung sind folgende Erwägungen relevant: In den Feststellungen des in Beschwerde gezogenen Bescheides gibt die Behörde die Behauptung des Beschwerdeführers zu den Gründen für den Wiedereisetzungsantrag wieder und stellt im Folgenden fest, dass der Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde abgehalten worden wäre. Dazu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es dem Bescheid an tragfähigen Feststellungen mangelt, als diesen keine Ermittlungen vorausgingen. Ermittlungen haben nach der Logik der anzuwendenden Verfahrensrechte das Ziel, den für die Erlassung eines Bescheides maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dabei kann sich die Behörde nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Ohne Ermittlungsschritte oder eine tragfähige Begründung, warum einer Behauptung nicht gefolgt wird, kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass ein bestimmter Umstand nicht feststellbar ist. Die behaupteten Geschehnisse (und sohin der entscheidungswesentliche Sachverhalt) blieben in gegenständlichem Verfahren gänzlich ungeprüft und konnte die nunmehr belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Vorbringen auch keine Argumente entgegensetzen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit behördlichen Vorgehens und daraus abgeleitet der Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde grundsätzlich, den Wahrheitsgehalt eines Vorbringens zu prüfen. Parteien sind im Ermittlungsverfahren in gewissem Umfang zur Mitwirkung verpflichtet. Unterlässt die Partei Handlungen, zu denen sie in diesem Sinne gehalten ist, so kann der Behörde ein dadurch bewirktes Unterlassen von Erhebungen bzw. ein mangelndes Ergebnis von Erhebungen nicht vorgeworfen werden. Tatsächlich sind die Angaben des BF sehr pauschal gehalten (er habe keinen gelben Zettel bekommen, möglicherweise sei die Anzeige auch durch die Mutter oder die kleinen Geschwister aus dem Postfach entnommen und nicht weitergegeben worden), jedoch hat die Behörde dem BF nicht einmal die Gelegenheit gegeben, am Verfahren mitzuwirken und sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem sonstigen Akteninhalt sind Hinweise zu entnehmen, wonach eine Auseinandersetzung mit den vom BF ins Treffen geführten Wiedereinsetzungsgründen erfolgte. Wenn dem BF vorgeworfen wird, dass es sich bei seinem Vorbringen lediglich um Vermutungen handelt, so ist dem insoweit zu folgen, als dies auf die Ausführung, es könnten die Mutter oder die kleinen Geschwister die Benachrichtigung entgegengenommen und dann nicht weitergegeben haben, zutrifft. Damit hat der BF aber wohl nur einen Erklärungsversuch für das Vorbingen, er habe keinen „gelben Zettel“ bekommen, angeboten. Der Behörde ist auch grundsätzlich darin zu folgen, dass mit derart pauschalen Behauptungen jeder Zustellvorgang in Frage gestellt werden kann, jedoch sind Belege für die Behauptung, der BF habe keine Verständigung über eine hinterlegte Postsendung bekommen, vom BF naturgemäß nicht zu erwarten und ist dem Bescheid auch keine tragfähige Begründung zu entnehmen, mit der der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens über die nicht erhaltene Verständigung der Hinterlegung eines Behördenschriftstückes entgegengetreten wird. In Bezug auf das erforderliche Ausmaß der amtswegigen Ermittlungspflicht ist im gegenständlichen Fall auf die Schwere des Eingriffes in die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verweisen. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor dem Zeitpunkt der Zustellung des in Rede stehenden Schriftstückes volljährig geworden war, im Verfahren nicht mehr durch seine Mutter vertreten wurde und zu diesem Zeitpunkt auch noch über keinen gewillkürten Vertreter verfügte bzw. von der amtswegigen Bestellung keine Kenntnis hatte. Gerade vor dem Hintergrund dieser Umstände wäre aus Sicht der erkennenden Richterin ein Mindestmaß an Ermittlungen geboten gewesen, um die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführe habe unverschuldet bzw. nur leicht fahrlässig Unkenntnis von dem Zustellvorgang gehabt, zu überprüfen, was der Behörde auch leicht möglich gewesen wäre. Wenn etwa der Beschwerdeführer vorbringt, dass er keinen „gelben Zettel“ erhalten hat, so wäre die Behörde zunächst gehalten gewesen, zu ergründen, ob eine Ankündigung mittels einer Benachrichtigung im Sinne des Zustellgesetzes stattgefunden hat. Vor allem im Hinblick auf die nicht klar erkennbaren Angaben des Zustellorganes zur Verständigung (zwar ist auf dem Kuvert ersichtlich, dass diesbezüglich etwas angekreuzt wurde, wie genau die Verständigung erfolgte, ist jedoch ist nicht mehr lesbar) oder die nicht eindeutigen – oder zumindest nicht für jedermann verständlichen – Angaben auf der rückgemittelten und im Behördenakt erliegenden RSa Sendung zur Hinterlegung bei einer Post-Geschäftsstelle (dieses Feld war ursprünglich ausgefüllt worden und wurde später durchgestrichen) wäre eine Rückfrage bei der Zustellbehörde bzw. dem Zustellorgan angezeigt gewesen, um zu ergründen, ob der Zustellvorgang auch tatsächlich korrekt und entsprechend der Vorschriften des Zustellgesetzes erfolgte, um so einen fehlerhaften oder nicht erfolgten Zustellvorgang ausschließen zu können. Die Behörde hat dies unterlassen und auch nicht einmal begründend dargelegt, dass eine einwandfreie und nachvollziehbare Dokumentation des Zustellvorganges aus ihrer Sicht auf dem rückgemittelten Kuvert ablesbar ist. Sofern der Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom 04.04.2022, wie in der Stellungnahme der Behörde vom 05.05.2022 zitiert, nun behauptet, die Postsendung wäre direkt bei der Behörde hinterlegt worden, ist auch für die erkennende Richterin anhand des im Akt erliegenden Kuverts nicht eindeutig erkennbar, dass der Zustellvorgang bzw. die Hinterlegung tatsächlich
den Vorschriften des § 17 ZustellG erfolgte. Sofern der Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom 04.04.2022, wie in der Stellungnahme der Behörde vom 05.05.2022 zitiert, nun behauptet, die Postsendung wäre direkt bei der Behörde hinterlegt worden, ist auch für die erkennende Richterin anhand des im Akt erliegenden Kuverts nicht eindeutig erkennbar, dass der Zustellvorgang bzw. die Hinterlegung tatsächlich
den Vorschriften des Paragraph 17, ZustellG erfolgte. Wenn die Behörde in einer Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz angibt, dass die zuvor zitierte Aussage in der Beschwerde, welche durch weitere Vertreter des BF übermittelt wurde, den Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes der zuerst einschreitenden BBU GmbH widerspricht und damit in einer Gesamtschau die Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinterfragt, so wird die Behörde diesen Umstand im fortgesetzten Verfahren zu hinterfragen und dem BF die Abweichungen vorzuhalten haben. Das Ergebnis ihrer Glaubwürdigkeitsprüfung wird sie dann der Sachverhaltsdarstellung in einem neuen Bescheid zugrundezulegen haben. Wenn der BF angibt, dass grundsätzlich die erwachsenen Mitglieder des gemeinsamen Haushaltes der Familie die Post entnehmen und damit offenbar darlegen möchte, dass er grundsätzlich sorgfältig mit Postsendungen umgeht und diese ihm üblicherweise auch zukommen, so hätte die Glaubwürdigkeit dieser Aussage etwa durch eine nähere Befragung des BF selbst oder durch die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter, deren Name und Adresse der Behörde bekannt sind, ergründet werden können. Auch hätte der Mutter die Aussage des BF, wonach möglicherweise sie oder die Geschwister des BF Post für diesen entnommen und nicht weitergegeben haben, vorgehalten und von ihr erfragt werden können, auf welchem Weg ihm Postsendungen üblicherweise zukommen, wer nun tatsächlich Zugriff auf die Post des Beschwerdeführers hat und ob ein Zugriff der Minderjährigen oder gar Dritter denkbar ist. Zwar ist aus dem Behördenakt ersichtlich, dass im Verfahren auch ein Verbesserungsauftrag der Behörde als nicht behoben rückgemittelt wurde, jedoch kann allein daraus noch nicht abgeleitet werden, dass es sich beim BF um einen im Umgang mit seiner Post grundsätzlich sorglosen Menschen handelt, zumal er einem anderen Verbesserungsauftrag aktenkundig wohl nachkam. Die behaupteten Geschehnisse (und sohin der entscheidungswesentliche Sachverhalt) blieben insgesamt gänzlich ungeprüft und konnte die nunmehr belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch keine Argumente in ihrem Bescheid entgegensetzen. Zweifelsohne ist die Rekonstruktion der Ereignisse für eine tatsächliche Beurteilung des allfälligen (Nicht-) Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes (Unvorhersehbarkeit/ Unabwendbarkeit; Verschuldensgrad) unabdingbar. Der angefochtene Bescheid leidet somit unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt mit dem (Nicht-)Vorliegen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wiedereinsetzungsgründe nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt hat, obwohl ihr dies leicht möglich gewesen wäre. Sohin hat die belangte Behörde die zur Entscheidungsfindung notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen. Durch die Nichtvornahme eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens war die belangte Behörde gar nicht in der Lage, Kenntnis vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erlangen. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG). Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Auch liegt offenkundig keine lückenlose Dokumentation der Geschehnisse des bei der Behörde geführten Verfahrens vor, wie bereits bemerkt. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens mit allen offenen verfahrensrechtlichen Fragen und dem Antragsvorbringen auseinanderzusetzen und dann geeignete Ermittlungsschritte, wie etwa die Befragung der Zustellbehörde bzw. des zustellenden Organes oder der Mutter des Beschwerdeführers zu setzen haben. Aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erfolgen haben. 3.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.3.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Da die Durchführung der oben genannten Ermittlungen und Klarstellungen zur Klärung des für die Entscheidung der Rechtssache relevanten Sachverhaltes jedoch unabdingbar scheinen, würden diese für das Bundesverwaltungsgericht einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und nicht zuletzt auch angesichts des Umstandes, dass die Behörde als Spezialbehörde eingerichtet wurde und im Vergleich zur zuständigen Gerichtsabteilung zweifellos über mehr Personalressourcen verfügt – nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall ist insbesondere auch zu beachten, dass der BF gar nicht mehr im Inland ist; er wurde bereits vor Einlangen der Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht abgeschoben, wie sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig beschafften Auszügen aus dem INFORMATIONSVERBUNDSYSTEM ZENTRALES FEMDENREGISTER ergibt. Auch eine Dokumentation über den Abschiebe-Vorgang lässt der Behördenakt im Übrigen vermissen. Wie bereits ausgeführt, mangelt es dem in Beschwerde gezogenen Bescheid aber nicht nur an Feststellungen zu relevanten Sachverhaltselementen und einer tragfähigen Begründung für die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung, sondern hat sich die Behörde erkennbar auch nicht mit verfahrensrechtlich relevanten Fragen auseinandergesetzt und würdigt etwa in einer Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz Angaben, die nicht der Beschwerde entstammen, die mit dem im Spruch genannten Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt wurde, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht aus der Aktenlage heraus nicht nachvollziehbar ist, was konkret Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Die im vorliegenden Fall anzustellenden Ermittlungen würden im gegenständlichen Fall zur Gänze an das Bundesverwaltungsgericht delegiert. Auch wenn die Behörde bei der Abschiebung des BF von der Rechtskraft ihres Bescheides ausging, so kann doch grundsätzlich erwartet werden, dass der Sachverhalt vollständig ermittelt wird, sodass das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt wird, die Rechtssache ohne Schwierigkeiten zu überprüfen und Verfahren zeitgerecht abzuschließen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wiederaufnahme und die oben aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen und einer tragfähigen Begründung seitens der belangten Behörde im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wiederaufnahme und die oben aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen und einer tragfähigen Begründung seitens der belangten Behörde im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 3.
- Nur ergänzend wird mitgeteilt, dass auch der Akteninhalt zum Beschwerdeverfahren betreffend §§ 18, 67 und 70 FPG (dieses wird als erstes Verfahren zur o.a. Zahl geführt und bis zur Erledigung des Wiedereinsetzungsverfahrens ausgesetzt; auch die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist vor Erledigung des Wiedereinsetzungsantrag nicht zu behandeln) nach erster Durchsicht nicht vollständig erscheint, zumal sich die Behörde darin z.B. auf eine Einvernahme des BF aus dem Jahr 2020 bezieht, über welche jedoch kein Protokoll im Akt einliegt. Zudem wird auch in diesem Verfahren zu klären sein, welches Beschwerdevorbringen konkret dem Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen ist.3.
- Nur ergänzend wird mitgeteilt, dass auch der Akteninhalt zum Beschwerdeverfahren betreffend Paragraphen 18, 67 und 70 FPG (dieses wird als erstes Verfahren zur o.a. Zahl geführt und bis zur Erledigung des Wiedereinsetzungsverfahrens ausgesetzt; auch die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist vor Erledigung des Wiedereinsetzungsantrag nicht zu behandeln) nach erster Durchsicht nicht vollständig erscheint, zumal sich die Behörde darin z.B. auf eine Einvernahme des BF aus dem Jahr 2020 bezieht, über welche jedoch kein Protokoll im Akt einliegt. Zudem wird auch in diesem Verfahren zu klären sein, welches Beschwerdevorbringen konkret dem Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG). 3.
- Da der im Spruch genannte Bescheid zur Gänze behoben wird, ist über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in diesem Verfahren nicht abzusprechen. 3.
- Die Einfügung einer Übersetzung des Spruches konnte unterbleiben, da der Aktenlage entnehmbar ist, dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt und er im Verfahrenen zudem vertreten ist. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2254905.2.00