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{'item': 'I408 2173194-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlI408 2173194-6 SpruchI408 2173194-6/4E, I408 2173194-6/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgeändert wurde. Diesen (abgeänderten) Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.07.2021 samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines dreijährigen Einreiseverbotes ab und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2021, I401 2173194-5/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. 4. Auf diese Entscheidung folgte am 14.08.2019 zunächst ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, der am 15.04.2020, weil das dazu durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auf einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgeändert wurde. Diesen (abgeänderten) Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.07.2021 samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines dreijährigen Einreiseverbotes ab und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2021, I401 2173194-5/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

  1. Auch diese Entscheidung nahm der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis und stellte am 04.11.2021 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
  2. Auch diese Entscheidung nahm der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis und stellte am 04.11.2021 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.12.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Vorlage entsprechender Dokumente und Unterlagen auf.
  4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 30.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme und wies ausdrücklich darauf hin, dass er am 04.11.2021 nicht, wie im Verbesserungsauftrag ausgeführt, einen Antrag gemäß § 55 AsylG gestellt habe, sondern einen Antrag gemäß § 56 AsylG.
  5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 30.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme und wies ausdrücklich darauf hin, dass er am 04.11.2021 nicht, wie im Verbesserungsauftrag ausgeführt, einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt habe, sondern einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG.
  6. Im Gegensatz dazu sprach dann die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einem weiteren Schriftsatz vom 04.02.2022 selbst von einem Antrag gemäß § 55 AsylG und stellte einen Antrag auf Heilung bezüglich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG. Der Beschwerdeführer dürfte seinen Reisepass auf einer Reise innerhalb der Europäischen Union verloren haben und eine Neuausstellung durch die nigerianische Botschaft sei nicht von Erfolg gekrönt gewesen.
  7. Im Gegensatz dazu sprach dann die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einem weiteren Schriftsatz vom 04.02.2022 selbst von einem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG und stellte einen Antrag auf Heilung bezüglich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Der Beschwerdeführer dürfte seinen Reisepass auf einer Reise innerhalb der Europäischen Union verloren haben und eine Neuausstellung durch die nigerianische Botschaft sei nicht von Erfolg gekrönt gewesen.
  8. Die belangte Behörde wertete den Schriftsatz vom 04.02.2022 aufgrund der gleichen Vorgehensweise wie im negativ entschiedenen Vorfahren als Abänderungsantrag von § 56 AsylG auf § 55 AsylG und wies den Antrag vom 04.11.2021 mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Über den gestellten Heilungsantrag sprach die belangte Behörde nicht ab.
  9. Die belangte Behörde wertete den Schriftsatz vom 04.02.2022 aufgrund der gleichen Vorgehensweise wie im negativ entschiedenen Vorfahren als Abänderungsantrag von Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 55, AsylG und wies den Antrag vom 04.11.2021 mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Über den gestellten Heilungsantrag sprach die belangte Behörde nicht ab.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.03.2022, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich aufgrund der Integration des Beschwerdeführers sehr wohl eine Sachverhaltsänderung ergeben habe. Darin wurde selbst von einem Antrag gemäß § 55 AsylG gesprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Neuausstellung des alten Reisepasses seitens der nigerianischen Botschaft scheiterte, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezügliche Bemühungen nicht abgesprochen werden können.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.03.2022, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich aufgrund der Integration des Beschwerdeführers sehr wohl eine Sachverhaltsänderung ergeben habe. Darin wurde selbst von einem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG gesprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Neuausstellung des alten Reisepasses seitens der nigerianischen Botschaft scheiterte, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezügliche Bemühungen nicht abgesprochen werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 04.11.2021 mit entsprechendem Formularvordruck einen (neuerlichen)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt, um einer aufgrund der alle negativ entschiedenen Anträge bevorstehenden Abschiebung zu entgehen.Der Beschwerdeführer hat am 04.11.2021 mit entsprechendem Formularvordruck einen (neuerlichen)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt, um einer aufgrund der alle negativ entschiedenen Anträge bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde erfolgte keine Antragänderung auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G. Entgegen der Annahme der belangten Behörde erfolgte keine Antragänderung auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G. , 2. Beweiswürdigung: Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ausdrücklich die Abänderung von dem gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 (welcher im Verwaltungsakt einliegt) auf einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 beantragt. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ausdrücklich die Abänderung von dem gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 (welcher im Verwaltungsakt einliegt) auf einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 beantragt. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Annahme einer Antragsabänderung darauf, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrem Schriftsatz vom 04.02.2022 selbst auf einen solchen Antrag verwies. Dieser Umstand stellt zwar ein Indiz für einen konkludent gestellten Abänderungsantrag dar, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass in dem vorhergehenden Schriftsatz vom 30.12.2021 noch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eben kein Antrag gemäß § 56 AsylG, sondern ein solcher nach § 55 AsylG gestellt wurde. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, stand die tatsächliche Rechtsgrundlage des Antrages im gegenständlichen Fall weder für die belangte Behörde, noch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unzweifelhaft fest. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Annahme einer Antragsabänderung darauf, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrem Schriftsatz vom 04.02.2022 selbst auf einen solchen Antrag verwies. Dieser Umstand stellt zwar ein Indiz für einen konkludent gestellten Abänderungsantrag dar, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass in dem vorhergehenden Schriftsatz vom 30.12.2021 noch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eben kein Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG, sondern ein solcher nach Paragraph 55, AsylG gestellt wurde. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, stand die tatsächliche Rechtsgrundlage des Antrages im gegenständlichen Fall weder für die belangte Behörde, noch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unzweifelhaft fest. Zwar kann in einer wesentlichen Antragsänderung eine konkludente Zurückziehung eines ursprünglichen Antrags und die Stellung eines neuen Antrags erblickt werden (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210). Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind nämlich zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. § 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Eine konkludente (stillschweigende, schlüssige) Willenserklärung iSd § 863 ABGB liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0100). Liegt jedoch eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über den aus ihrer Handlung zu erschließenden Willen vor, ist diese maßgeblich (vgl. VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001).Zwar kann in einer wesentlichen Antragsänderung eine konkludente Zurückziehung eines ursprünglichen Antrags und die Stellung eines neuen Antrags erblickt werden vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210). Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind nämlich zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. Paragraph 863, ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Eine konkludente (stillschweigende, schlüssige) Willenserklärung iSd Paragraph 863, ABGB liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt vergleiche VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0100). Liegt jedoch eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über den aus ihrer Handlung zu erschließenden Willen vor, ist diese maßgeblich vergleiche VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001). Eine solche konkludente Willenserklärung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sie jedenfalls nicht eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. In der dargestellten Konstellation wäre es für die belangte Behörde schon aufgrund der evidenten Ungereimtheiten jedenfalls geboten gewesen, Nachforschungen dahingehend anzustellen, welcher Aufenthaltstitel tatsächlich beantragt wurde. Diese Einschätzung gilt umso mehr, weil eine Abänderung der belangten Behörde die Möglichkeit einer formellen Erledigung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG bietet. Unabhängig davon deutet auch der gestellte Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV nicht auf eine Antragsänderung hin. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in offenkundig missbräuchlicher Absicht wiederholte Anträge stellte, um die Evaluierung rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen zu verhindern. Eine solche konkludente Willenserklärung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sie jedenfalls nicht eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. In der dargestellten Konstellation wäre es für die belangte Behörde schon aufgrund der evidenten Ungereimtheiten jedenfalls geboten gewesen, Nachforschungen dahingehend anzustellen, welcher Aufenthaltstitel tatsächlich beantragt wurde. Diese Einschätzung gilt umso mehr, weil eine Abänderung der belangten Behörde die Möglichkeit einer formellen Erledigung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bietet. Unabhängig davon deutet auch der gestellte Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht auf eine Antragsänderung hin. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in offenkundig missbräuchlicher Absicht wiederholte Anträge stellte, um die Evaluierung rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen zu verhindern. 3. Rechtliche Beurteilung: Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058).Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058). Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 04.11.2021 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 04.11.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird. Einen Antrag, der auf die Erteilung dieses Aufenthaltstitels gerichtet gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber nicht gestellt. Dementsprechend hat die Behörde erster Instanz auch über einen solchen Antrag nicht abgesprochen. Im Übrigen hat die belangte Behörde auch über den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 vom 04.02.2022 nicht abgesprochen und wäre über diesen jedenfalls zu entscheiden gewesen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).Im Übrigen hat die belangte Behörde auch über den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vom 04.02.2022 nicht abgesprochen und wäre über diesen jedenfalls zu entscheiden gewesen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht abgesprochen hat, war die vorgenommene formale Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 rechtswidrig.Da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht abgesprochen hat, war die vorgenommene formale Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 rechtswidrig. Da das erkennende Gericht aber weder die Entscheidung über den Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entscheiden kann, weil es damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde, war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da das erkennende Gericht aber weder die Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 entscheiden kann, weil es damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine Rechtsfrage zu lösen hatte, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine Rechtsfrage zu lösen hatte, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2173194.6.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.