RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlI416 2253496-1 SpruchI416 2253496-1/3E, I416 2253496-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin bezog erstmals im Jahr 2006 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte zuletzt am 18.10.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe. In einer Vereinbarung am selben Tag wurde unter anderem festgehalten, dass der nächste Kontrollmeldetermin am 09.11.2021 verbindlich stattfinden werde und eine Nichteinhaltung ohne triftige Gründe den Verlust des Leistungsanspruchs bis zu einer neuerlichen Meldung bewirken könne.
- Am 09.11.2021 wurde zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, wonach die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft unterstützen werde. Zudem wurde der nächste Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 28.01.2022 vereinbart und wurde die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Nichteinhaltung gemäß § 49 Abs. 2 AlVG (Möglichkeit des Verlustes des Leistungsanspruches) hingewiesen.
- Am 09.11.2021 wurde zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, wonach die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft unterstützen werde. Zudem wurde der nächste Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG am 28.01.2022 vereinbart und wurde die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Nichteinhaltung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG (Möglichkeit des Verlustes des Leistungsanspruches) hingewiesen.
- Der vorgeschriebene Kontrolltermin am 28.01.2022 wurde von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.
- Am 28.01.2022 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin über die Abmeldung aus der Vormerkung zur Arbeitssuche mit dem Hinweis, dass eine zukünftige Inanspruchnahme von Dienstleistungen der belangten Behörde erst nach der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde möglich sei.
- Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin abermals mitgeteilt, dass ihr Leistungsbezug ab 28.01.2022 eingestellt wurde und eine Weitergewährung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne. Es wurde weiters ausgeführt, dass ein E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung über das eAMS-Konto als Wiedermeldung nicht ausreichen würde und die Beschwerdeführerin vielmehr ersucht werde, unverzüglich bei ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Sie habe außerdem das Recht, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen Bescheid zu verlangen, um Ihre Ansprüche im Rechtsweg verfolgen zu können.
- Am 07.02.2022 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde und wurde in diesem Telefonat ein Kontrollmeldetermin für den 08.02.2022 vereinbart.
- Am 08.02.2022 wurde von der belangten Behörde eine Niederschrift zum Thema „Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 28.01.2022“ aufgenommen, worin die Beschwerdeführerin begründend ausführte, dass sie die Kontrollmeldung am 28.01.2022 nicht eingehalten habe, da sie sich den Termin leider falsch notiert habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 28.01.2022 bis 06.02.2022 keine Notstandshilfe gewährt, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.01.2022 nicht eingehalten habe und sie sich erst wieder am 07.02.2022 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 28.01.2022 bis 06.02.2022 keine Notstandshilfe gewährt, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.01.2022 nicht eingehalten habe und sie sich erst wieder am 07.02.2022 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Am 04.03.2022 langte bei der belangten Behörde ein mit 01.03.2022 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, worin sie Folgendes anführte: „Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich den Termin am 27.1.2022 verpasst, da ich dachte es wäre 27.2.
- Daher bitte ich Sie mir die Notstandshilfe der verpassten Tage (28.1.2022 bis 6.2.2022) auszubezahlen, da dieses ein Versehen war. Ich bitte Sie um Verständnis. Mit besten Grüßen.“ Im Zuge eines telefonischen Kontaktes teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde handeln solle.
- Mit Bescheid vom 14.02.2022 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2022 ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der in Bezug von Notstandshilfe gestandenen Beschwerdeführerin am 09.11.2021 ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 28.01.2022 vorgeschrieben wurde und dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Der Kontrollmeldetermin sei jedoch von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden und die persönliche Geltendmachung des Bezuges iSd § 49 Abs. 2 AlVG am 07.02.2022 erfolgt. Triftige Gründe, die die Versäumung entschuldigen hätten können, hätten nicht festgestellt werden können und habe die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass sie aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert gewesen sei, da bei bloßem Verwechseln des Termins diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene. Je länger die Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit der belangten Behörde fernbleibe, desto schwieriger würde sich die Arbeitsmarktintegration gestalten. Daher stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Beratungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen, weshalb das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgtem Einzelinteresse überwiegen würde und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen gewesen sei.
- Mit Bescheid vom 14.02.2022 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2022 ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der in Bezug von Notstandshilfe gestandenen Beschwerdeführerin am 09.11.2021 ein Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG für den 28.01.2022 vorgeschrieben wurde und dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Der Kontrollmeldetermin sei jedoch von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden und die persönliche Geltendmachung des Bezuges iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG am 07.02.2022 erfolgt. Triftige Gründe, die die Versäumung entschuldigen hätten können, hätten nicht festgestellt werden können und habe die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass sie aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert gewesen sei, da bei bloßem Verwechseln des Termins diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene. Je länger die Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit der belangten Behörde fernbleibe, desto schwieriger würde sich die Arbeitsmarktintegration gestalten. Daher stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Beratungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen, weshalb das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgtem Einzelinteresse überwiegen würde und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen gewesen sei.
- Am 28.03.2022 langte dasselbe Beschwerdeschreiben wie am 04.03.2022 bei der belangten Behörde ein und führte die Beschwerdeführerin auf telefonische Nachfrage der belangten Behörde am 29.03.2022 an, dass sie damit die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt habe.
- Mit Schreiben vom 01.04.2020 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.10.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurden ihr an diesem Tag die Auswirkungen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins ohne triftige Gründe in Form des Verlusts des Leistungsanspruchs bis zur neuerlichen persönlichen Meldung bei der belangten Behörde mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin bezog daraufhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin verpasste den durch die belangte Behörde am 28.01.2022, 10:30 Uhr, vorgeschriebenen und von der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommenen zweiten Kontrollmeldetermin. Der nächste Kontakt mit der belangten Behörde fand am 07.02.2022 statt, indem die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt herstellte und ihr ein Kontrollmeldetermin am 08.02.2022 vorgeschrieben wurde.
- Beweiswürdigung: Die Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Kenntnisnahme ihrer Pflicht zur Einhaltung der Kontrollmeldetermine bzw. die Folgen eines dahingehenden Zuwiderhandelns ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Vereinbarung vom 18.10.2021 sowie dem Schreiben vom 09.11.2021, wonach sie explizit schriftlich und auch mündlich auf die sie treffende Teilnahmepflicht bei Kontrollmeldeterminen hingewiesen wurde. Der Bezug von Notstandshilfe ist aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 28.01.2022 nicht wahrnahm, ist unbestritten und führte die Beschwerdeführerin selbst mehrfach an, dass sie den Termin falsch in ihrem Kalender eingetragen habe. Die Feststellung zum nächsten Kontakt mit der belangten Behörde am 07.02.2022 ergibt sich insbesondere aus der im Behördenakt ersichtlichen Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 07.02.2022 und wird auch dieser Umstand von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Aus dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 28.01.2022 um 10:30 Uhr nicht eingehalten hat, weil sie diesen im Kalender falsch eingetragen hatte. Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG sind zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0277, 0278, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Kontrolltermin iSd. § 49 Abs. 1 AlVG daher der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist (vgl. VwGH 22.2.2012, 2011/08/0078, mwN). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug - insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit - bezweckt (vgl. VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mit Verweis auf VwGH 19.09.2007, 2006/08/0277, 0278; sowie VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183; 06.07.2011, 2008/08/0093).Kontrollmeldungen nach Paragraph 49, Absatz eins, AlVG sind zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0277, 0278, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Kontrolltermin iSd. Paragraph 49, Absatz eins, AlVG daher der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist vergleiche VwGH 22.2.2012, 2011/08/0078, mwN). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug - insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit - bezweckt vergleiche VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mit Verweis auf VwGH 19.09.2007, 2006/08/0277, 0278; sowie VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183; 06.07.2011, 2008/08/0093). Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte (Meldekarte) einzutragen, um so den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll (vgl. VwGH 07.09.2005, 2004/08/0253). Mit BGBl I 2015/106 wurde ab 01.01.2016 von der verpflichtenden Aushändigung einer Meldekarte abgegangen. Im Hinblick auf die jetzt zur Verfügung stehenden besser geeigneten technischen Mittel (z.B. e-AMS-Konto), ist nunmehr jegliche Form der Terminvorschreibung zulässig, sofern dadurch die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 49 AlVG).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 47, Absatz 2, AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte (Meldekarte) einzutragen, um so den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll vergleiche VwGH 07.09.2005, 2004/08/0253). Mit BGBl römisch eins 2015/106 wurde ab 01.01.2016 von der verpflichtenden Aushändigung einer Meldekarte abgegangen. Im Hinblick auf die jetzt zur Verfügung stehenden besser geeigneten technischen Mittel (z.B. e-AMS-Konto), ist nunmehr jegliche Form der Terminvorschreibung zulässig, sofern dadurch die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 49, AlVG). Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin am 28.01.2022, 10:30 Uhr, unmissverständlich und klar mitgeteilt wurde und ihr auch die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins gemäß § 49 Abs. 2 AlVG bekannt waren.Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin am 28.01.2022, 10:30 Uhr, unmissverständlich und klar mitgeteilt wurde und ihr auch die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG bekannt waren. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines wie gegenständlich ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind etwa die Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 49 AlVG).Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Säumnis eines wie gegenständlich ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind etwa die Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG) oder die Arbeitssuche vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 49, AlVG). Die Beschwerdeführerin hatte sich gegenständlich den Termin vom 28.01.2022 falsch eingetragen. Dies mag zwar irrtümlich passiert sein, bei notwendiger Sorgfalt beim Termineintragen hätte dies der Beschwerdeführerin jedoch auffallen müssen, dass zwischen zwei Kontrollmeldeterminen nicht drei Monate vergehen dürften, schließlich bezog die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dies hätte die Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen, sich das vorgeschriebene Datum noch einmal anzusehen. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anführte, dass sie den Termin statt am 27.01.2022 am 27.02.2022 eingetragen habe, ergibt sich eine weitere Unstimmigkeit. Aus der Sicht des erkennenden Senates stellt der Versäumnisgrund der Beschwerdeführerin daher keinen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG dar.Die Beschwerdeführerin hatte sich gegenständlich den Termin vom 28.01.2022 falsch eingetragen. Dies mag zwar irrtümlich passiert sein, bei notwendiger Sorgfalt beim Termineintragen hätte dies der Beschwerdeführerin jedoch auffallen müssen, dass zwischen zwei Kontrollmeldeterminen nicht drei Monate vergehen dürften, schließlich bezog die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dies hätte die Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen, sich das vorgeschriebene Datum noch einmal anzusehen. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anführte, dass sie den Termin statt am 27.01.2022 am 27.02.2022 eingetragen habe, ergibt sich eine weitere Unstimmigkeit. Aus der Sicht des erkennenden Senates stellt der Versäumnisgrund der Beschwerdeführerin daher keinen triftigen Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin den ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin versäumt und es lag kein triftiger Versäumnisgrund iSd § 49 Abs. 2 AlVG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin den ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin versäumt und es lag kein triftiger Versäumnisgrund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ein Eingehen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde erübrigt.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus auch nicht beantragt.Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus auch nicht beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2253496.1.00