RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlI416 2253845-1 SpruchI416 2253845-1/3E, I416 2253845-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 30.08.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog in weiterer Folge ab 01.09.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- In einer Mitteilung der belangten Behörden über den Leistungsanspruch vom 04.11.2021 wurde der Beschwerdeführer über seine Meldepflichten sowie die Möglichkeit der Bezugsunterbrechung im Falle einer Erkrankung sowie die Notwendigkeit der neuerlichen Beantragung der Weitergewährung hingewiesen.
- Am 15.11.2021 wurde zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter unterstützen werde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er eine Krankmeldung telefonisch über die Serviceline oder schriftlich per E-Mail oder per eAMS-Konto durchführen könne und eine Gesundmeldung persönlich oder telefonisch über die Serviceline spätestens binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes bei der belangten Behörde erfolgen müsse. Nach Möglichkeit solle dabei bereits eine Bescheinigung des Krankenstands und die Auszahlungsbestätigung der Gebietskrankenkasse vorliegen.
- Der Beschwerdeführer informierte die belangte Behörde am 15.11.2021 über seinen bevorstehenden Krankenhausaufenthalt ab 09.12.2021, woraufhin dem Beschwerdeführer das Dokument „Abmeldung vom Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung“ vorgelegt wurde, welches er persönlich unterfertigte und am 17.11.2021 an die belangte Behörde rückübermittelte. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er jede Änderung an dieser Situation der belangten Behörde sofort bekannt geben werde. Die belangte Behörde stellte daher den Leistungsbezug mit 12.12.2022 ein.
- Am 24.11.2021 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und erkundige sich, ob er seinen Lebenslauf auch händisch schreiben und nachreichen könne, da eine Vorlage in der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vereinbart worden sei.
- Beim nächsten Eintrag im, den Beschwerdeführer betreffenden, EDV-Leistungsakt steht im Betreff „Leistungsbezug bei ruhendem PST!“ und wird darin Folgendes festgehalten: „PST ist seit ‚12.12.2021‘ ruhend! PST Status ‚AL‘ von ‚22.10.2021‘ bis ‚11.12.2021‘, Leistungsbezug ‚AL‘ von ‚22.10.2021‘ bis ‚31.12.2021‘“. Laut dem dazugehörigen Erledigungsvermerk wurde die „BVE K mit 12.12.2021 nun eingegeben“.
- Laut EDV-Leistungsakt hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung wegen des Krankenhausaufenthaltes am 18.01.2022 wieder bei der Service Line gemeldet, woraufhin ihm ein Kontrollmeldetermin am 07.02.2022 vorgeschrieben wurde.
- Am 26.01.2022 sprach der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers persönlich an der Infozone der belangten Behörde vor und erklärte, dass er kein Krankengeld erhalten habe, da die Operation im Dezember verschoben worden sei. Aus diesem Grund wolle er den Zeitraum nachbezahlt haben und sei ihm der Gesprächstermin im Februar zur Klärung dieser Angelegenheit zu spät.
- In einer Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die belangte Behörde aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen seine Leistung bemessen konnte und sein Arbeitslosengeldbezug von 12.12.2021 bis 17.01.2022 unterbrochen sei, er jedoch von 22.10.2021 bis 11.12.2021 sowie von 18.01.2022 bis 27.10.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld stehe.
- In einer Stellungnahme vom 31.01.2022 führte der für den Beschwerdeführer zuständige Berater der belangten Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer am 17.11.2021 persönlich bezüglich eines Krankenhausaufenthaltes ab 09.12.2021 abgemeldet habe, wie in der unterschriebenen Abmeldebestätigung ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge erst am 18.01.2022 bei der belangten Behörde wiedergemeldet, weshalb für den Zeitraum von 12.12.2021 bis 17.01.2022 eine Bezugsunterbrechung eingegeben worden sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG Arbeitslosenversicherung ab dem 18.01.2022 gebühre, zumal sich der Beschwerdeführer am 17.11.2021 wegen eines Krankenhausaufenthaltes mit 09.12.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet und sich erst wieder am 18.01.2022 bei der belangten Behörde wiedergemeldet habe, wodurch ihm vom 09.12.2021 bis 17.01.2022 kein Arbeitslosengeld gebühren würde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG Arbeitslosenversicherung ab dem 18.01.2022 gebühre, zumal sich der Beschwerdeführer am 17.11.2021 wegen eines Krankenhausaufenthaltes mit 09.12.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet und sich erst wieder am 18.01.2022 bei der belangten Behörde wiedergemeldet habe, wodurch ihm vom 09.12.2021 bis 17.01.2022 kein Arbeitslosengeld gebühren würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2022 Beschwerde und führte begründend aus, dass er am 09.12.2021 einen Operationstermin gehabt hätte, dieser jedoch aufgrund seines rechten Fußes und COVID-19 verschoben worden sei. Sein Freund habe bei der belangten Behörde angerufen und die OP-Verschiebung bekannt gegeben. Er sei sich sicher, dass sein Freund angerufen habe, da ihm die Mitarbeiterin der belangten Behörde zunächst telefonisch keine Auskunft gegeben und gefragt habe, ob der Beschwerdeführer anwesend sei. Sein Freund habe der Mitarbeiterin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer neben ihm in seiner Wohnung sitzen würde und habe er selbst dann gegenüber der Mitarbeiterin seinen Namen und seine Daten genannt. Daraufhin habe sein Freund das Telefonat weitergeführt und habe die Mitarbeiterin ihm nach Schilderung der Situation gesagt, dass es in Ordnung gehe. Da er nur schwer gehen könne, sei er nicht zur Bank gegangen und habe auch seinen Kontostand nicht überprüft. Erst als sein Vermieter ihn aufgefordert habe die Miete zu zahlen, sei er mit seinem Freund zur belangten Behörde gegangen. Angesichts seiner derzeitigen schwierigen Situation, da er nur schwer gehen könne und er sich in einer schweren finanziellen Situation befinde, bitte er darum seine Ausführungen zu berücksichtigen.
- In einer ergänzenden Stellungname vom 11.02.2022 erklärte der zuständige Berater der belangten Behörde, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt bei mehreren Kontakten so noch nie angeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 17.11.2021 persönlich aufgrund eines OP-Termins abgemeldet. Bis zur persönlichen Wiedermeldung am 18.01.2022 würde auch im EDV-Leistungsakt nur eine Dateneinsicht am 22.12.2021 durch einen Mitarbeiter der Leistungsabteilung aufscheinen, wobei es sich um die Verarbeitung einer Leistungseinstellung wegen des Krankenstands handle. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers scheine keine Dateneinsicht oder -bearbeitung durch die ServiceLine oder durch einen anderen Berater auf, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen würden.
- Mit Bescheid vom 22.03.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2022 gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§46 und 50 AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde aufgrund der zahlreichen Krankenstände und Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers in der Vergangenheit keinen Grund gehabt habe, an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Krankenhausaufenthalt zu zweifeln. Da der Beschwerdeführer erst mit 18.01.2022 eine telefonische Wiedermeldung bei der ServiceLine getätigt habe, habe der Beschwerdeführer auch erst ab diesem Datum Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
- Mit Bescheid vom 22.03.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2022 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit §§46 und 50 AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde aufgrund der zahlreichen Krankenstände und Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers in der Vergangenheit keinen Grund gehabt habe, an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Krankenhausaufenthalt zu zweifeln. Da der Beschwerdeführer erst mit 18.01.2022 eine telefonische Wiedermeldung bei der ServiceLine getätigt habe, habe der Beschwerdeführer auch erst ab diesem Datum Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
- Mit Antrag vom 06.04.2022 bat der Beschwerdeführer die bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Stellungnahme am 11.04.2022 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2021 einen Antrag auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG und wurde dieser am 09.09.2021 abgelehnt, woraufhin er eine Klage beim Landesgericht XXXX als XXXX einbrachte.Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2021 einen Antrag auf Invaliditätspension gemäß Paragraph 254, ASVG und wurde dieser am 09.09.2021 abgelehnt, woraufhin er eine Klage beim Landesgericht römisch 40 als römisch 40 einbrachte. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezieht seit 01.09.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von täglich EUR 47,86; zuvor war er von 26.03.2021 bis 31.08.2021 im Bezug von Krankengeld und von 04.10.2021 bis 21.10.2021 stationär im Krankenhaus. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Unterbrechung des Leistungsbezuges die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen und sonstige eintretende Änderungen unverzüglich bekanntgeben muss. Am 15.11.2021 sprach er persönlich bei der belangten Behörde vor und gab bekannt, dass er sich einer Operation unterziehen und sich ab 09.12.2021 im Krankenhaus aufhalten werde; ein voraussichtliches Ende des Krankenstandes gab er nicht bekannt. Der Beschwerdeführer unterfertigte in diesem Zusammenhang eine Erklärung zur Abmeldung vom Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und erklärte weiters, dass er jede Änderung der belangten Behörde sofort bekannt geben werde. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit 12.12.2021 eingestellt. Der Beschwerdeführer meldete sich erst wieder am 18.01.2022 bei der belangten Behörde. Im dazwischenliegenden Zeitraum fand seitens des Beschwerdeführers keine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde statt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung auf Invaliditätspension sowie des weiteren Verfahrensfortganges ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt, worin unter anderem ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.10.2021 und ein Schreiben der Arbeiterkammer XXXX vom 02.11.2021 enthalten sind. Die belangte Behörde nahm außerdem mit dem Beschwerdeführer zwei Niederschriften hinsichtlich des Antrags auf Invaliditätspension sowie die spätere Ablehnung seines Pensionsantrages auf, woraus sich ebenfalls die entsprechenden Feststellungen ergeben.Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung auf Invaliditätspension sowie des weiteren Verfahrensfortganges ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt, worin unter anderem ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.10.2021 und ein Schreiben der Arbeiterkammer römisch 40 vom 02.11.2021 enthalten sind. Die belangte Behörde nahm außerdem mit dem Beschwerdeführer zwei Niederschriften hinsichtlich des Antrags auf Invaliditätspension sowie die spätere Ablehnung seines Pensionsantrages auf, woraus sich ebenfalls die entsprechenden Feststellungen ergeben. Der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt ein und ergibt sich die Höhe und der Zeitraum des Bezuges sowie die Leistungseinstellung aus dem aktuellen Bezugsverlauf. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründet auf dem im Behördenakt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten zu seinem Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension, ausgestellt am 03.09.2021.von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie.Der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt ein und ergibt sich die Höhe und der Zeitraum des Bezuges sowie die Leistungseinstellung aus dem aktuellen Bezugsverlauf. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründet auf dem im Behördenakt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten zu seinem Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension, ausgestellt am 03.09.2021.von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie. Die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers am 15.11.2021 samt der unterschriebenen Erklärung und deren Inhalt lassen sich ebenfalls zweifelsfrei dem Behördenakt entnehmen und wurden die dahingehenden Feststellungen vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Meldepflichten hingewiesen wurde, ergibt sich zweifelsfrei auf den Hinweisen in den Schreiben der belangten Behörde von 04.11.2021 und 15.11.2021 sowie aus dem unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 30.08.
- Dass sich der Beschwerdeführer erstmals wieder am 18.01.2022 bei der belangten Behörde gemeldet hat, gründet zunächst auf dem Umstand, dass die belangte Behörde an diesem Tag einen Kontakt mit dem Beschwerdeführer in seinem Leistungsakt vermerkte und das Ende der Bezugseinstellung in die Wege leitete. Im Zeitraum zwischen 09.12.2021 und 18.01.2021 wurde ansonsten lediglich ein Datenabgleich im Leistungsakt des Beschwerdeführers durchgeführt und vermerkt. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorschriftsmäßig anzustrebende Verfahrensweise der belangten Behörde bei persönlichen oder telefonischen Kontakten mit Kunden im Sinne einer detaillierten Protokollierung bekannt ist, auch wenn nicht verkannt wird, dass von einer solchen im Einzelfall abgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer führte an, dass sein Freund in seinem Beisein bei der belangten Behörde angerufen und einer Mitarbeiterin die Verschiebung der Operation samt Krankenhausaufenthalt mitgeteilt habe. Dahingehend vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, den Namen seines Freundes, das Datum und die Uhrzeit des Anrufs oder den Namen der Mitarbeiterin der belangten Behörde anzuführen, mit welcher sie telefoniert hätten. Des Weiteren legte er auch keinen Einzelgesprächsnachweis vor und gab keinerlei nähere Informationen zur Operationsverschiebung an sich an. Dem Beschwerdevorbringen mangelt es somit an der notwendigen Substanz und Detailliertheit, sodass von keinem glaubhaften Vorbringen auszugehen war. Es steht überdies fest, dass der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit der persönlichen Wiedermeldung nach einer Bezugsunterbrechung bei der belangten Behörde mehrmals hingewiesen wurde. Sein Wissen um diese Verpflichtung ergibt sich für den erkennenden Senat außerdem nachvollziehbar daraus, dass er seinen bevorstehenden Krankenhausaufenthalt korrekt gemeldet hat und er dabei abermals eine Erklärung zur Verpflichtung der raschen Mitteilung von allfälligen Änderungen unterfertigt hat. Zudem ist er bereits in anderen Fällen persönlich und ohne einen Begleiter bei der belangten Behörde erschienen bzw. hat selbst bei der belangten Behörde angerufen, sodass im Verfahren auch keine Hinweise dafür hervorgekommen sind, dass ihm eine persönliche Mitteilung bei der belangten Behörde aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Es besteht daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit der behördlichen Aufzeichnungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
- c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, … Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052; VwGH 20.12.2001, 97/08/0428).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052; VwGH 20.12.2001, 97/08/0428). Zur Geltendmachung des Anspruches auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich nur der Anspruchswerber selbst befugt. Ihm kommt auch die alleinige Parteistellung iSd § 8 AVG zu. Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung jedoch auch auf elektronischen Weg erfolgen (vlg. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 46 AlVG). Wie oben angeführt, hat die Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG telefonisch oder elektronisch zu erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich die persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die Wiedermeldung durch eine dritte Person, welche keine wie immer geartete Vertretungsbefugnis besitzt, auch wenn es sich um eine Vertrauensperson handelt, ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen.Zur Geltendmachung des Anspruches auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich nur der Anspruchswerber selbst befugt. Ihm kommt auch die alleinige Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG zu. Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung jedoch auch auf elektronischen Weg erfolgen (vlg. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 46, AlVG). Wie oben angeführt, hat die Wiedermeldung gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG telefonisch oder elektronisch zu erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich die persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die Wiedermeldung durch eine dritte Person, welche keine wie immer geartete Vertretungsbefugnis besitzt, auch wenn es sich um eine Vertrauensperson handelt, ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen. Die Einfügung des § 46 Abs. 6 AlVG durch die Novelle BGBl I 2004/77 führte dazu, dass nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges führt, sondern auch schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag; dies auch dann, wenn dieser in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt unter einen Ruhens- (oder Unterbrechungs-) tatbestand zu subsumieren ist. An Erklärungen über den Eintritt eines (Unterbrechungs-) Ruhenstatbestandes ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 46 AlVG mit Hinweis auf VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229).Die Einfügung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG durch die Novelle BGBl römisch eins 2004/77 führte dazu, dass nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges führt, sondern auch schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag; dies auch dann, wenn dieser in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt unter einen Ruhens- (oder Unterbrechungs-) tatbestand zu subsumieren ist. An Erklärungen über den Eintritt eines (Unterbrechungs-) Ruhenstatbestandes ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 46, AlVG mit Hinweis auf VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Im gegenständlichen Fall teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde unmissverständlich mit, dass ihm mit 09.12.2021 ein Krankenhausaufenthalt bevorsteht und unterfertigte er auch in weiterer Folge eine Erklärung zu seiner Leistungseinstellung. Der Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG einen Ruhenstatbestand dar. Die belangte Behörde subsumierte diese Mitteilung auch unter diesen Ruhenstatbestand und mussten sich für die belangte Behörde angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2021 einen Krankenhausaufenthalt hinter sich gebracht hat, keine Zweifel an der Erklärung des Beschwerdeführers ergeben.Der Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG einen Ruhenstatbestand dar. Die belangte Behörde subsumierte diese Mitteilung auch unter diesen Ruhenstatbestand und mussten sich für die belangte Behörde angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2021 einen Krankenhausaufenthalt hinter sich gebracht hat, keine Zweifel an der Erklärung des Beschwerdeführers ergeben. Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht zur Verfügung. Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) hat aber nur, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Die Ruhenstatbestände unterscheiden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintritt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg., § 16 Rz 385). Da eine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung daher keine Einstellung des Anspruches (gemäß § 24 Abs. 1 AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern – in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG – die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229).Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht zur Verfügung. Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) hat aber nur, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Die Ruhenstatbestände unterscheiden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintritt vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg., Paragraph 16, Rz 385). Da eine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung daher keine Einstellung des Anspruches (gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern – in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG – die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Insofern war daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob den Beschwerdeführer oder die belangte Behörde an der verspäteten Wiedermeldung ein Verschulden traf.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Insofern war daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob den Beschwerdeführer oder die belangte Behörde an der verspäteten Wiedermeldung ein Verschulden traf. Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer ab 18.01.2022 Arbeitslosengeld zu, ohne den davorliegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Bezug mit 09.12.2021 einzustellen war und der Beschwerdeführer erst am 18.01.2022 den Nichteintritt des Ruhenstatbestandes bekannt geben hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.12.2021 bis 18.01.2022 zu verstehen (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202). Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer ab 18.01.2022 Arbeitslosengeld zu, ohne den davorliegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Bezug mit 09.12.2021 einzustellen war und der Beschwerdeführer erst am 18.01.2022 den Nichteintritt des Ruhenstatbestandes bekannt geben hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.12.2021 bis 18.01.2022 zu verstehen vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2253845.1.00