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{'item': 'I416 2254963-1'}

Obsah (5)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlI416 2254963-1 SpruchI416 2254963-1/3Z, I416 2254963-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.06.2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren – rechtskräftig verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.06.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren – rechtskräftig verurteilt. Mit Schriftsatz vom 22.03.2022, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Am 07.04.2022 langte eine Stellungnahme bei der Behörde ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX vom 12.04.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I.

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt II.

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt III.

§ 18Abs.

3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 vom 12.04.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer Staatsangehörige der Tschechischen Republik sei, in XXXX geboren, gesund, volljährig und ledig sei und keine Unterhaltspflichten habe. Er sei im Bundesgebiet wiederholt melderechtlich erfasst gewesen, zuletzt sei er vor seiner Inhaftierung vom 03.09.2021 bis 09.02.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Es wurde weiters ausgeführt, das er seit 08.10.2021 keiner Beschäftigung mehr nachgehen würde, davor habe er wiederholt als Saisonarbeiter gearbeitet, wobei das Beschäftigungsverhältnis nie länger als 6 Monate gedauert habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Anmeldebescheinigung, sei aber in Österreich sozialversichert. Letztlich wurde ausgeführt, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, da sich hier seine Schwester aufhalten würde und er eine Freundin habe, mit der jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer Staatsangehörige der Tschechischen Republik sei, in römisch 40 geboren, gesund, volljährig und ledig sei und keine Unterhaltspflichten habe. Er sei im Bundesgebiet wiederholt melderechtlich erfasst gewesen, zuletzt sei er vor seiner Inhaftierung vom 03.09.2021 bis 09.02.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Es wurde weiters ausgeführt, das er seit 08.10.2021 keiner Beschäftigung mehr nachgehen würde, davor habe er wiederholt als Saisonarbeiter gearbeitet, wobei das Beschäftigungsverhältnis nie länger als 6 Monate gedauert habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Anmeldebescheinigung, sei aber in Österreich sozialversichert. Letztlich wurde ausgeführt, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, da sich hier seine Schwester aufhalten würde und er eine Freundin habe, mit der jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Rechtlich wurde zu Spruchunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich seines Gesamtverhaltens sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom der Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.Rechtlich wurde zu Spruchunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich seines Gesamtverhaltens sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom der Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt II.), zudem würden weder berufliche Bindungen oder eine soziale Integration bestehen, verfüge der Beschwerdeführer über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt III.). Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt römisch zwei.), zudem würden weder berufliche Bindungen oder eine soziale Integration bestehen, verfüge der Beschwerdeführer über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere, dass die Abschiebung einen Eingriff in das Familienleben des BF darstellen würde und ihm durch seine Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Erwerbsmöglichkeit verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Arbeitgebers XXXX und zum Beweis des Familienlebens die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin XXXX beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass viele Verwandte des BF in Deutschland und Österreich leben würden und der BF keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst moniert, dass keine persönliche Einvernahme des BF stattgefunden habe und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung über eine gesicherte Erwerbsmöglichkeit und über gesicherte Wohnverhältnisse und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person des Beschwerdeführers zu machen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen die beantragten Zeugen einvernehmen, allenfalls den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere, dass die Abschiebung einen Eingriff in das Familienleben des BF darstellen würde und ihm durch seine Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Erwerbsmöglichkeit verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Arbeitgebers römisch 40 und zum Beweis des Familienlebens die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin römisch 40 beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass viele Verwandte des BF in Deutschland und Österreich leben würden und der BF keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst moniert, dass keine persönliche Einvernahme des BF stattgefunden habe und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung über eine gesicherte Erwerbsmöglichkeit und über gesicherte Wohnverhältnisse und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person des Beschwerdeführers zu machen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen die beantragten Zeugen einvernehmen, allenfalls den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen, Beweiswürdigung: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 2.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 18 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  4. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  5. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Weiters hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers, sowie seiner Lebensgefährtin als Zeugen durchzuführen, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist. Darüber hinaus kann die von der belangten Behörde angenommene Dringlichkeit im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden und führt lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils III. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch drei. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2254963.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.