Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt II.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt III.
3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 vom 12.04.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer Staatsangehörige der Tschechischen Republik sei, in XXXX geboren, gesund, volljährig und ledig sei und keine Unterhaltspflichten habe. Er sei im Bundesgebiet wiederholt melderechtlich erfasst gewesen, zuletzt sei er vor seiner Inhaftierung vom 03.09.2021 bis 09.02.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Es wurde weiters ausgeführt, das er seit 08.10.2021 keiner Beschäftigung mehr nachgehen würde, davor habe er wiederholt als Saisonarbeiter gearbeitet, wobei das Beschäftigungsverhältnis nie länger als 6 Monate gedauert habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Anmeldebescheinigung, sei aber in Österreich sozialversichert. Letztlich wurde ausgeführt, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, da sich hier seine Schwester aufhalten würde und er eine Freundin habe, mit der jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer Staatsangehörige der Tschechischen Republik sei, in römisch 40 geboren, gesund, volljährig und ledig sei und keine Unterhaltspflichten habe. Er sei im Bundesgebiet wiederholt melderechtlich erfasst gewesen, zuletzt sei er vor seiner Inhaftierung vom 03.09.2021 bis 09.02.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Es wurde weiters ausgeführt, das er seit 08.10.2021 keiner Beschäftigung mehr nachgehen würde, davor habe er wiederholt als Saisonarbeiter gearbeitet, wobei das Beschäftigungsverhältnis nie länger als 6 Monate gedauert habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Anmeldebescheinigung, sei aber in Österreich sozialversichert. Letztlich wurde ausgeführt, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, da sich hier seine Schwester aufhalten würde und er eine Freundin habe, mit der jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Rechtlich wurde zu Spruchunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich seines Gesamtverhaltens sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom der Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.Rechtlich wurde zu Spruchunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich seines Gesamtverhaltens sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom der Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt II.), zudem würden weder berufliche Bindungen oder eine soziale Integration bestehen, verfüge der Beschwerdeführer über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt III.). Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt römisch zwei.), zudem würden weder berufliche Bindungen oder eine soziale Integration bestehen, verfüge der Beschwerdeführer über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere, dass die Abschiebung einen Eingriff in das Familienleben des BF darstellen würde und ihm durch seine Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Erwerbsmöglichkeit verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Arbeitgebers XXXX und zum Beweis des Familienlebens die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin XXXX beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass viele Verwandte des BF in Deutschland und Österreich leben würden und der BF keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst moniert, dass keine persönliche Einvernahme des BF stattgefunden habe und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung über eine gesicherte Erwerbsmöglichkeit und über gesicherte Wohnverhältnisse und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person des Beschwerdeführers zu machen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen die beantragten Zeugen einvernehmen, allenfalls den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere, dass die Abschiebung einen Eingriff in das Familienleben des BF darstellen würde und ihm durch seine Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Erwerbsmöglichkeit verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Arbeitgebers römisch 40 und zum Beweis des Familienlebens die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin römisch 40 beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass viele Verwandte des BF in Deutschland und Österreich leben würden und der BF keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst moniert, dass keine persönliche Einvernahme des BF stattgefunden habe und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung über eine gesicherte Erwerbsmöglichkeit und über gesicherte Wohnverhältnisse und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person des Beschwerdeführers zu machen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen die beantragten Zeugen einvernehmen, allenfalls den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2254963.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.