Obsah (10)
§ 28Art 133§§ 4§ 47§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlL503 2003435-1 Spruch, L503 2003435-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.12.2009 sprach die damalige Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „SGKK“, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz: C. D.) auf Grund seiner Tätigkeit als Servicetechniker für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) vom 1.8.2003 bis 31.12.2004 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung
§§ 4Abs 1 Z 1 und 2 ASVG i
Vm § 1 Abs 1 lit. a AlVG unterlag.1.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.12.2009 sprach die damalige Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „SGKK“, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass Herr römisch 40 (im Folgenden kurz: C. D.) auf Grund seiner Tätigkeit als Servicetechniker für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) vom 1.8.2003 bis 31.12.2004 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung
Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. 1.2. Mit Bescheid vom 8.3.2016 und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 sprach die SGKK aus, dass C. D. auf Grund seiner entgeltlichen Tätigkeit für die BF (auch) vom 1.1.2006 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung
§§ 4Abs 1 Z 1 und 2 ASVG i
Vm § 1 Abs 1 lit. a AlVG unterlag. Mit weiterem Bescheid vom 8.3.2016 und der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 verpflichtete die SGKK die BF, nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 52.263,60 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 30.218,86 an die SGKK zu entrichten.1.2. Mit Bescheid vom 8.3.2016 und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 sprach die SGKK aus, dass C. D. auf Grund seiner entgeltlichen Tätigkeit für die BF (auch) vom 1.1.2006 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung
Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Mit weiterem Bescheid vom 8.3.2016 und der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 verpflichtete die SGKK die BF, nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 52.263,60 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 30.218,86 an die SGKK zu entrichten. 1.
- Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 17.12.2009 im Wesentlichen auf das Kürzeste zusammengefasst aus, die BF erzeuge und vertreibe Geräte zur Mauerentfeuchtung, Bodenbefeuchtung und Störzonendämpfung. C. D. sei für die BF als Servicetechniker tätig und von dieser – wie sämtliche andere Servicetechniker auch - auf Werkvertragsbasis beschäftigt worden. Die Servicetechniker würden für die BF die Montage und Servicierung der von der BF zur Verfügung gestellten Mauertrockenlegungsgeräte in Objekten der Kundinnen und Kunden der BF durchführen. Mit Bescheid des Finanzamtes N. vom 15.9.2006 sei festgestellt worden, dass die Einkünfte der Servicetechniker – so auch von Herrn C. D. – der Lohnsteuerpflicht unterliegen würden, sodass Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG iVm § 47 Abs 1 und Abs 2 EStG vorliege. Ergänzend führte die SGKK im Versicherungspflichtbescheid vom 8.3.2016 und der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 aus, der VwGH habe zwar mittlerweile die den Bescheid des Finanzamtes vom 15.9.2006 bestätigende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dessen ungeachtet würde im Lichte der allgemeinen Kriterien die Dienstnehmereigenschaft von C. D. im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG vorliegen, zumal dieser als Servicetechniker insbesondere zur persönlichen Tätigkeit für die BF verpflichtet, weisungs- und kontrollunterworfen, in die Betriebsorganisation der BF eingegliedert sei und fast ausschließlich mit den Betriebsmitteln der BF arbeite. Die Tätigkeit von C. D. für die BF sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet.1.
- Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 17.12.2009 im Wesentlichen auf das Kürzeste zusammengefasst aus, die BF erzeuge und vertreibe Geräte zur Mauerentfeuchtung, Bodenbefeuchtung und Störzonendämpfung. C. D. sei für die BF als Servicetechniker tätig und von dieser – wie sämtliche andere Servicetechniker auch - auf Werkvertragsbasis beschäftigt worden. Die Servicetechniker würden für die BF die Montage und Servicierung der von der BF zur Verfügung gestellten Mauertrockenlegungsgeräte in Objekten der Kundinnen und Kunden der BF durchführen. Mit Bescheid des Finanzamtes N. vom 15.9.2006 sei festgestellt worden, dass die Einkünfte der Servicetechniker – so auch von Herrn C. D. – der Lohnsteuerpflicht unterliegen würden, sodass Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, EStG vorliege. Ergänzend führte die SGKK im Versicherungspflichtbescheid vom 8.3.2016 und der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 aus, der VwGH habe zwar mittlerweile die den Bescheid des Finanzamtes vom 15.9.2006 bestätigende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dessen ungeachtet würde im Lichte der allgemeinen Kriterien die Dienstnehmereigenschaft von C. D. im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen, zumal dieser als Servicetechniker insbesondere zur persönlichen Tätigkeit für die BF verpflichtet, weisungs- und kontrollunterworfen, in die Betriebsorganisation der BF eingegliedert sei und fast ausschließlich mit den Betriebsmitteln der BF arbeite. Die Tätigkeit von C. D. für die BF sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet.
- Im Rahmen ihrer jeweils fristgerecht eingebrachten Beschwerden bzw. ihres fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags führte die BF kurz zusammengefasst aus, die Frage der Lohnsteuerpflicht der Servicetechniker sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Bei den Servicetechnikern würde es sich – näher begründet - um selbständig erwerbstätige Personen handeln.
- Mit Beschlüssen des BVwG vom 21.11.2016 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Außenstelle Graz) im Verfahren zur Zahl XXXX nach § 38 AVG ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt sei, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend feststehe; es stelle somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.
- Mit Beschlüssen des BVwG vom 21.11.2016 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Außenstelle Graz) im Verfahren zur Zahl römisch 40 nach Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt sei, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststehe; es stelle somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.
- Mit Beschluss vom 14.12.2018 eröffnete das LG XXXX zur Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BF und bestellte die XXXX zur Insolvenzverwalterin. Am 18.12.2018 kam es infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung der Gesellschaft und wurde dies am 19.12.2018 im Firmenbuch eingetragen.
- Mit Beschluss vom 14.12.2018 eröffnete das LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BF und bestellte die römisch 40 zur Insolvenzverwalterin. Am 18.12.2018 kam es infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung der Gesellschaft und wurde dies am 19.12.2018 im Firmenbuch eingetragen.
- Mit Erkenntnis vom 27.4.2021, Zl. G305 2140349-1/24E, wies das BVwG die Beschwerde der BF gegen einen Bescheid der (damaligen) Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, mit dem die Pflichtvollversicherung von Herrn W. R. – einem (weiteren) von zahlreichen Servicetechnikern der BF – festgestellt wurde, als unbegründet ab. Eine dagegen von der BF erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, wie folgt zurück: „Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, der Erstmitbeteiligte sei für die A GmbH im maßgeblichen Zeitraum als Servicetechniker tätig gewesen, wobei seine Aufgabe ganz überwiegend laufend die Montage von Mauertrockenlegungsgeräten bei Kunden der A GmbH sowie die begleitende Durchführung von Messungen der Feuchte von Mauern gewesen sei. Diese Arbeit habe der Erstmitbeteiligte aufgrund der inhaltlichen sowie zeitlichen Vorgaben der A GmbH erbracht. Er sei persönlichen Kontrollen und Weisungen durch die A GmbH unterlegen und ausschließlich für dieses Unternehmen tätig geworden. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten für die A GmbH sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen. Entgegen der Bezeichnung des mit der A GmbH abgeschlossenen Vertrages sei somit im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG seien vorgelegen. … Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es zur Unterscheidung entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall ausgegangen. Seine Beurteilung, es sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 539a ASVG) keine Aneinanderreihung einzelner Werkverträge, sondern im Sinn der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpflichtung des Mitbeteiligten gegenüber der A GmbH zur Erbringung einer Dienstleistung auf gewisse Zeit und damit ein Dienstvertrag vorgelegen, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar. …“„Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, der Erstmitbeteiligte sei für die A GmbH im maßgeblichen Zeitraum als Servicetechniker tätig gewesen, wobei seine Aufgabe ganz überwiegend laufend die Montage von Mauertrockenlegungsgeräten bei Kunden der A GmbH sowie die begleitende Durchführung von Messungen der Feuchte von Mauern gewesen sei. Diese Arbeit habe der Erstmitbeteiligte aufgrund der inhaltlichen sowie zeitlichen Vorgaben der A GmbH erbracht. Er sei persönlichen Kontrollen und Weisungen durch die A GmbH unterlegen und ausschließlich für dieses Unternehmen tätig geworden. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten für die A GmbH sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen. Entgegen der Bezeichnung des mit der A GmbH abgeschlossenen Vertrages sei somit im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG seien vorgelegen. … Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es zur Unterscheidung entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall ausgegangen. Seine Beurteilung, es sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (Paragraph 539 a, ASVG) keine Aneinanderreihung einzelner Werkverträge, sondern im Sinn der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpflichtung des Mitbeteiligten gegenüber der A GmbH zur Erbringung einer Dienstleistung auf gewisse Zeit und damit ein Dienstvertrag vorgelegen, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar. …“
- Am 12.1.2022 erließ das Bundesfinanzgericht (BFG) das Erkenntnis hinsichtlich der Haftungs- und Abgabenbescheide der BF für die Jahre 2002 bis 2004 (Erkenntnis des BFG vom 12.01.2022, Zl. XXXX ). Mit dem erwähnten Erkenntnis wurden die Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 aus verfahrensrechtlichen Gründen ersatzlos behoben und der Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich des Jahres 2002 abgeändert. Zum Jahr 2002 sprach das BFG – ausführlich begründet - aus, dass es sich hinsichtlich der Servicetechniker um Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 handelt. Da die Lohnsteuer bereits durch die Arbeitnehmer entrichtet wurde, fand sie rechnerisch keine weitere Berücksichtigung im finanzgerichtlichen Erkenntnis; der in diesem Erkenntnis festgelegte Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beruhen aber auf der Annahme des Vorliegens von Lohnsteuerpflicht.
- Am 12.1.2022 erließ das Bundesfinanzgericht (BFG) das Erkenntnis hinsichtlich der Haftungs- und Abgabenbescheide der BF für die Jahre 2002 bis 2004 (Erkenntnis des BFG vom 12.01.2022, Zl. römisch 40 ). Mit dem erwähnten Erkenntnis wurden die Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 aus verfahrensrechtlichen Gründen ersatzlos behoben und der Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich des Jahres 2002 abgeändert. Zum Jahr 2002 sprach das BFG – ausführlich begründet - aus, dass es sich hinsichtlich der Servicetechniker um Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 handelt. Da die Lohnsteuer bereits durch die Arbeitnehmer entrichtet wurde, fand sie rechnerisch keine weitere Berücksichtigung im finanzgerichtlichen Erkenntnis; der in diesem Erkenntnis festgelegte Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beruhen aber auf der Annahme des Vorliegens von Lohnsteuerpflicht.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 1.4.2022 übermittelte das BVwG der BF den dargestellten Beschluss des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4 und das Erkenntnis des BFG vom 12.1.2022, Zl. XXXX , und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 1.4.2022 übermittelte das BVwG der BF den dargestellten Beschluss des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4 und das Erkenntnis des BFG vom 12.1.2022, Zl. römisch 40 , und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
- Am 13.4.2022 gab die steuerliche Vertretung der BF eine Stellungnahme mit ausschließlich folgendem wörtlichen Inhalt ab: „Die übersandten Entscheidungen nehmen nicht auf die vielfältigen Änderungen des Werkvertrages Bezug und sind daher nicht einschlägig. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei allen gegenständlichen Gewerbetreibenden um echte Werkverträge handelt, berufen wir uns noch auf die Einvernahme nachfolgender Zeugen:
- M. H., Sekretärin, [Adresse]
- W. R., angestellter Cheftechniker der BF, [Adresse]
- R. H., Geschäftsführer BF, [Adresse] Wir beantragen die Einvernahme dieser Personen zum Nachweis der Richtigkeit unseres Standpunktes.“ Sonstige Ausführungen wurden nicht getätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF betrieb ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Geräten zur Mauerentfeuchtung, Bodenbefeuchtung und Störzonendämpfung für Mauertrockenlegungsarbeiten. C. D. war unter anderem im Zeitraum vom 1.8.2003 bis 31.12.2004 und 1.1.2006 bis 31.12.2009 für die BF als Servicetechniker tätig. Insgesamt beschäftigte die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in mehreren österreichischen Bundesländern mehrere Servicetechniker, die für sie die Montage und Servicierung der von ihr zur Verfügung gestellten Mauertrockenlegungsgeräte in Objekten der Kundinnen und Kunden der BF durchführten. Mit ihren Servicetechnikern schloss die BF (seit Mitte 2003, somit für die hier verfahrensgegenständlichen Zeiträume) als „Werkvertrag“ oder „Rahmenvertrag“ titulierte Verträge ab, die jeweils als (gleichlautender) Formularvertrag konzipiert waren. 1.
- Zur Tätigkeit der Servicetechniker werden – auf Grundlage des Erkenntnisses des BFG vom 12.1.2022, Zl. XXXX (siehe dazu unten Punkt 1.3.) – folgende Feststellungen getroffen:1.
- Zur Tätigkeit der Servicetechniker werden – auf Grundlage des Erkenntnisses des BFG vom 12.1.2022, Zl. römisch 40 (siehe dazu unten Punkt 1.3.) – folgende Feststellungen getroffen: Für die Montage der Geräte und das Service bediente sich die BF mehrerer Servicetechniker. Zwischen der BF und den Servicetechnikern wurden anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit der Servicetechniker für die BF „Einschulungs- und Arbeitsvereinbarungen“ abgeschlossen, deren (im Wesentlichen gleichlautender) Inhalt neben der Festlegung einer Probezeit darin bestand, dass die Servicetechniker ein Einschulungsprogramm zu absolvieren hatten. Die von den Servicetechnikern zu absolvierende Einschulung bestand aus einem Theorieteil und einem Praxisteil. Der Theorieteil, der die Gerätetechnik umfasste, war im Selbststudium anhand von schriftlichen Unterlagen und Videokassetten zu absolvieren. Der Praxisteil bestand darin, dass Montagen und Services bei Kunden vor Ort im Beisein eines Ausbildners durchzuführen waren. Das im Zuge der Einschulung erworbene Wissen wurde von der BF anhand von Fragebögen bzw Fragenkatalogen überprüft. Die Einschulung dauerte zum Teil mehrere Wochen bzw Monate. Die mit der Einschulung verbundenen Kosten wurden von der BF übernommen. Nach Absolvierung der Einschulungsphase verrichteten die Servicetechniker ihre Montage- und Servicetätigkeit für die BF (zunächst) auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen. Erst Mitte des Jahres 2003 wurden zwischen der BF und den Servicetechnikern jeweils gleichlautende, als „Werkvertrag“ titulierte schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen. An den tatsächlichen Arbeitsabläufen der Servicetechniker hat sich durch den Abschluss dieser schriftlichen Vereinbarungen nichts geändert. Den Servicetechnikern wurden von der BF Einsatzgebiete in Form von Bundesländern bzw. Teilen von Bundesländern zugewiesen. Die Servicetechniker wurden für die BF nicht bloß punktuell, sondern laufend tätig. Die tägliche Arbeitszeit belief sich zum Teil auf deutlich mehr als acht Stunden. Die Einteilung der Montage- und Servicetermine wurde zum Teil durch die BF, zum Teil durch die Servicetechniker selbst (bzw. durch von diesen beauftragte Dritte, zB. Angehörige) vorgenommen. Den Servicetechnikern wurde von der BF detailliert vorgegeben, welche Arbeitsschritte bei der Abwicklung der Montage- und Serviceaufträge in technischer Hinsicht zu setzen waren. Die diesbezüglichen Vorgaben ergaben sich aus umfangreichen Montage- Checklisten und Service-Checklisten, welche die Servicetechniker bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit zu beachten hatten. Darüber hinaus erhielten die Servicetechniker von der BF Vorgaben betreffend den organisatorischen Ablauf der Montage- und Servicetätigkeit. Es kam auch vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der BF die Servicetechniker mittels Rundschreiben zu mehr Disziplin aufforderte. Darüber hinaus waren die Servicetechniker laufend mit vom Gesellschafter-Geschäftsführer der BF herausgegebenen Richtlinien unterschiedlicher Art konfrontiert, in denen Arbeitsabläufe vorgegeben wurden. Die Servicetechniker hatten umfangreiche Aufzeichnungen über die von ihnen abgewickelten Montage- und Serviceaufträge zu führen. Dazu zählten die Objektanalyse-Checkliste (OAC), die Begleitende-Maßnahmen-Checkliste (BMC) und die Überwachungsanweisungs-Checkliste (ÜAC), auf deren Rückseite ein Arbeitsbericht zu verfassen war. Hierfür gab es von der BF stammende Vordrucke, die von den Servicetechnikern zu befüllen waren. Der Arbeitsbericht war von den Servicetechnikern nach den Regelungen der „Administrativen Richtlinie“ vom 28.3.1997 (punktuell ergänzt bzw. abgeändert am 18.3.2003), die den Titel „Der Arbeitsbericht“ trägt, zu erstellen. Die Aufzeichnungen waren von den Servicetechnikern an die BF zu übermitteln. Im Krankheitsfall hatten die Servicetechniker eine diesbezügliche Meldung an die BF zu erstatten. Geplante Urlaubszeiten gaben die Servicetechniker der BF im Vorhinein bekannt. Die von der BF an die Servicetechniker gerichteten – zahlreichen – administrativen Vorgaben waren von den Servicetechnikern verpflichtend einzuhalten. Die BF verfügte über einen „Arbeitsbereich für Ethik und Recht“, der den Servicetechnikern den „Zustand Verrat“ zuwies, wenn diese ohne für die BF akzeptablen Grund ihrer Tätigkeit nicht nachgingen. Die für die Ausübung der Montage- und Servicetätigkeit benötigten Spezialwerkzeuge hatten die Servicetechniker von der BF anzumieten. Die Servicetechniker hatten einen monatlichen Mietzins in Höhe von 30,00 Euro bis 40,00 Euro zu entrichten, der zum Teil in der monatlichen Honorarabrechnung als Abzugsposten erfasst wurde. Die Beistellung der Spezialwerkzeuge durch die BF diente dazu, eine einheitliche Messgenauigkeit bei der Durchführung von Messungen durch verschiedene Servicetechniker sicherzustellen. Der Wert der Spezialwerkzeuge belief sich auf rund 10.000,00 Euro. Die Servicetechniker wären nicht dazu bereit gewesen, Spezialwerkzeuge zu einem solch hohen Preis selbst zu erwerben. Pkw, Computer samt Zubehör, Mobiltelefon, Bohrmaschine sowie Kleinwerkzeug wurden von den Servicetechnikern selbst beigestellt. Die Servicetechniker legten einmal monatlich eine Rechnung an die BF, Abrechnungszeitraum war jeweils ein Kalendermonat. Abgerechnet wurde im Wesentlichen nach Pauschalbeträgen. So waren für die einzelne Montage und das einzelne Service Pauschalsätze festgelegt, deren Höhe vom Ausbildungsgrad des jeweiligen Servicetechnikers abhängig war (zB Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss der Grundkurse I und II oder Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss aller Theorieprüfungen samt sechs Monaten Praxis). Diese Pauschalsätze wurden mit der Anzahl der im jeweiligen Abrechnungszeitraum erledigten Montagen und Services multipliziert. Mehraufwand wurde gesondert abgegolten. Daneben erhielten die Servicetechniker Fahrtkostenersätze, berechnet auf der Grundlage eines Kilometergeldbetrages von 0,36 Euro, sowie Parkgebührenersätze. Die von den Servicetechnikern an die BF gelegten Rechnungen waren allesamt im Wesentlichen gleich aufgebaut.Die Servicetechniker legten einmal monatlich eine Rechnung an die BF, Abrechnungszeitraum war jeweils ein Kalendermonat. Abgerechnet wurde im Wesentlichen nach Pauschalbeträgen. So waren für die einzelne Montage und das einzelne Service Pauschalsätze festgelegt, deren Höhe vom Ausbildungsgrad des jeweiligen Servicetechnikers abhängig war (zB Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss der Grundkurse römisch eins und römisch zwei oder Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss aller Theorieprüfungen samt sechs Monaten Praxis). Diese Pauschalsätze wurden mit der Anzahl der im jeweiligen Abrechnungszeitraum erledigten Montagen und Services multipliziert. Mehraufwand wurde gesondert abgegolten. Daneben erhielten die Servicetechniker Fahrtkostenersätze, berechnet auf der Grundlage eines Kilometergeldbetrages von 0,36 Euro, sowie Parkgebührenersätze. Die von den Servicetechnikern an die BF gelegten Rechnungen waren allesamt im Wesentlichen gleich aufgebaut. Den Servicetechnikern war es in der gelebten Praxis nicht gestattet, sich ohne vorherige Zustimmung der BF durch von ihnen selbst bestimmte „gesellschaftsfremde“ Dritte (Subunternehmer, eigene Dienstnehmer), dh. Personen außerhalb des „Pools“ der für die BF laufend tätigen Servicetechniker vertreten zu lassen. Auch tatsächlich gab keiner der Servicetechniker Montage- und Serviceaufträge an einen „gesellschaftsfremden“ Dritten weiter. Vertretungshandlungen erfolgten allenfalls durch andere für die BF laufend tätige Servicetechniker. Eine Vertretung der Servicetechniker durch von diesen selbst bestimmte „gesellschaftsfremde“ Dritte wäre aufgrund des spezifischen technischen und organisatorischen Ablaufes der Montage- und Servicetätigkeit und der sehr weitreichenden Einbindung der Servicetechniker in die Belange der BF auch gar nicht möglich gewesen. Ganz vereinzelt kam es vor, dass die Servicetechniker Hilfskräfte einsetzten, die unter ihrer Aufsicht tätig wurden. Der Einsatz von Hilfskräften beschränkte sich auf einfache Hilfsarbeiten, wie zB das Bohren von Löchern. Den Servicetechnikern war es nicht möglich, Montage- und Serviceaufträge nach Belieben abzulehnen. 1.
- Das zuständige Finanzamt N. erließ am 15.9.2006 Haftungs- und Abgabenbescheide vom 15.09.2006 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der BF. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vertragsverhältnis zwischen der BF und den Servicetechnikern, darunter der hier verfahrensgegenständliche C. D., ein Dienstverhältnis
§ 47Abs 2 ESt
G zugrunde lag. Die Entrichtung der Lohnsteuer entfiel, da diese bereits von den Arbeitnehmern entrichtet wurde. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 21.11.2012, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 28.5.2015, Zl. 2013/15/0162, diesen Bescheid aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, zur Zl. XXXX anhängig war.1.3. Das zuständige Finanzamt N. erließ am 15.9.2006 Haftungs- und Abgabenbescheide vom 15.09.2006 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der BF. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vertragsverhältnis zwischen der BF und den Servicetechnikern, darunter der hier verfahrensgegenständliche C. D., ein Dienstverhältnis
Paragraph 47, Absatz 2, EStG zugrunde lag. Die Entrichtung der Lohnsteuer entfiel, da diese bereits von den Arbeitnehmern entrichtet wurde. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 21.11.2012, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 28.5.2015, Zl. 2013/15/0162, diesen Bescheid aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, zur Zl. römisch 40 anhängig war. Mit Erkenntnis des BFG vom 12.1.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich der Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004 stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Begründend wurde diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass eine Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 1 BAO durch die belangte Behörde nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist nach der Selbstberechnung durch die BF nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO zweiter Fall sei ebenso nicht vorgelegen.Mit Erkenntnis des BFG vom 12.1.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich der Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004 stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Begründend wurde diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass eine Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO durch die belangte Behörde nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist nach der Selbstberechnung durch die BF nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO zweiter Fall sei ebenso nicht vorgelegen. Hinsichtlich des Haftungs- und Abgabenbescheides für das Jahr 2002 wurde ausgesprochen, dass im vorliegenden Fall von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 auszugehen sei und nicht von Werkverträgen. Weiters wurde darin unter anderem ausgeführt: „Denn in einem Werkvertrag wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen, wie es bei einem Dienstvertrag erfolgt (vgl etwa VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Das nach der Rechtsprechung des VwGH für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung maßgebliche, tatsächlich verwirklichte Gesamtbild (vgl etwa VwGH 29.2.2012, 2008/13/0087; VwGH 26.11.2015, 2013/15/0176) spricht im vorliegenden Fall eindeutig dafür, dass es sich bei der Leistungsbeziehung zwischen der BF und den Servicetechnikern um ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis, und nicht – wie es einem Werkvertrag entsprechen würde – um ein Zielschuldverhältnis handelt.“Hinsichtlich des Haftungs- und Abgabenbescheides für das Jahr 2002 wurde ausgesprochen, dass im vorliegenden Fall von Dienstverhältnissen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auszugehen sei und nicht von Werkverträgen. Weiters wurde darin unter anderem ausgeführt: „Denn in einem Werkvertrag wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen, wie es bei einem Dienstvertrag erfolgt vergleiche etwa VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Das nach der Rechtsprechung des VwGH für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung maßgebliche, tatsächlich verwirklichte Gesamtbild vergleiche etwa VwGH 29.2.2012, 2008/13/0087; VwGH 26.11.2015, 2013/15/0176) spricht im vorliegenden Fall eindeutig dafür, dass es sich bei der Leistungsbeziehung zwischen der BF und den Servicetechnikern um ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis, und nicht – wie es einem Werkvertrag entsprechen würde – um ein Zielschuldverhältnis handelt.“ 1.
- Mit Erkenntnis vom 27.4.2021, Zl. G305 2140349-1/24E, wies das BVwG die Beschwerde der BF gegen einen Bescheid der (damaligen) Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, mit dem die Pflichtvollversicherung von Herrn W. R. – einem der zahlreichen Servicetechniker der BF – festgestellt wurde, als unbegründet ab. Diesem Erkenntnis des BVwG lagen die völlig identischen „Rahmen“- bzw. „Werkverträge“ zugrunde, die auch vom hier verfahrensgegenständlichen Herrn C. D. unterfertigt worden waren und sich im gegenständlichen Akt befinden. Eine dagegen von der BF erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, wie folgt zurück: „Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, der Erstmitbeteiligte sei für die A GmbH im maßgeblichen Zeitraum als Servicetechniker tätig gewesen, wobei seine Aufgabe ganz überwiegend laufend die Montage von Mauertrockenlegungsgeräten bei Kunden der A GmbH sowie die begleitende Durchführung von Messungen der Feuchte von Mauern gewesen sei. Diese Arbeit habe der Erstmitbeteiligte aufgrund der inhaltlichen sowie zeitlichen Vorgaben der A GmbH erbracht. Er sei persönlichen Kontrollen und Weisungen durch die A GmbH unterlegen und ausschließlich für dieses Unternehmen tätig geworden. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten für die A GmbH sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen. Entgegen der Bezeichnung des mit der A GmbH abgeschlossenen Vertrages sei somit im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG seien vorgelegen. … Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es zur Unterscheidung entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall ausgegangen. Seine Beurteilung, es sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 539a ASVG) keine Aneinanderreihung einzelner Werkverträge, sondern im Sinn der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpflichtung des Mitbeteiligten gegenüber der A GmbH zur Erbringung einer Dienstleistung auf gewisse Zeit und damit ein Dienstvertrag vorgelegen, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar. …“1.
- Mit Erkenntnis vom 27.4.2021, Zl. G305 2140349-1/24E, wies das BVwG die Beschwerde der BF gegen einen Bescheid der (damaligen) Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, mit dem die Pflichtvollversicherung von Herrn W. R. – einem der zahlreichen Servicetechniker der BF – festgestellt wurde, als unbegründet ab. Diesem Erkenntnis des BVwG lagen die völlig identischen „Rahmen“- bzw. „Werkverträge“ zugrunde, die auch vom hier verfahrensgegenständlichen Herrn C. D. unterfertigt worden waren und sich im gegenständlichen Akt befinden. Eine dagegen von der BF erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, wie folgt zurück: „Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, der Erstmitbeteiligte sei für die A GmbH im maßgeblichen Zeitraum als Servicetechniker tätig gewesen, wobei seine Aufgabe ganz überwiegend laufend die Montage von Mauertrockenlegungsgeräten bei Kunden der A GmbH sowie die begleitende Durchführung von Messungen der Feuchte von Mauern gewesen sei. Diese Arbeit habe der Erstmitbeteiligte aufgrund der inhaltlichen sowie zeitlichen Vorgaben der A GmbH erbracht. Er sei persönlichen Kontrollen und Weisungen durch die A GmbH unterlegen und ausschließlich für dieses Unternehmen tätig geworden. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten für die A GmbH sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen. Entgegen der Bezeichnung des mit der A GmbH abgeschlossenen Vertrages sei somit im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG seien vorgelegen. … Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es zur Unterscheidung entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall ausgegangen. Seine Beurteilung, es sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (Paragraph 539 a, ASVG) keine Aneinanderreihung einzelner Werkverträge, sondern im Sinn der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpflichtung des Mitbeteiligten gegenüber der A GmbH zur Erbringung einer Dienstleistung auf gewisse Zeit und damit ein Dienstvertrag vorgelegen, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar. …“
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der damaligen SGKK sowie durch die Beischaffung der die BF (konkret: die bei der BF beschäftigten Servicetechniker) betreffenden finanzbehördlichen bzw. –gerichtlichen Unterlagen, darunter insbesondere das Erkenntnis des BFG vom 12.1.2022, Zl. XXXX , sowie durch Beischaffung des einen bei der BF beschäftigten Servicetechniker betreffenden Erkenntnisses des BVwG vom 27.4.2021, Zl. G305 2140349-1/24E und der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4 und durch Gewährung von Parteiengehör an die BF hierzu seitens des BVwG mit Schreiben vom 1.4.2022.2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der damaligen SGKK sowie durch die Beischaffung der die BF (konkret: die bei der BF beschäftigten Servicetechniker) betreffenden finanzbehördlichen bzw. –gerichtlichen Unterlagen, darunter insbesondere das Erkenntnis des BFG vom 12.1.2022, Zl. römisch 40 , sowie durch Beischaffung des einen bei der BF beschäftigten Servicetechniker betreffenden Erkenntnisses des BVwG vom 27.4.2021, Zl. G305 2140349-1/24E und der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4 und durch Gewährung von Parteiengehör an die BF hierzu seitens des BVwG mit Schreiben vom 1.4.
- 2.
- Die zum Unternehmen der BF getroffenen Feststellungen und der Umstand, dass C. D. für die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Servicetechniker tätig war, ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind gänzlich unbestritten. Die getroffenen Feststellungen bezüglich der bis dato im Hinblick auf die Servicetechniker der BF ergangenen Entscheidungen des BFG, BVwG und VwGH ergeben sich unmittelbar aus den oben zitierten Entscheidungen. Auch die Feststellungen zur Tätigkeit der Servicetechniker der BF konnten unmittelbar auf den – umfangreichen – Akteninhalt, darunter auch Protokolle über die niederschriftliche Befragung mehrerer Servicetechniker, gestützt werden. Zudem wurden der BF seitens des BVwG der Beschluss des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, und das Erkenntnis des BFG vom 12.1.2022, Zl. XXXX , übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin die BF am 13.4.2022 durch ihre steuerliche Vertretung – ausschließlich – wörtlich folgende Stellungnahme abgab:Zudem wurden der BF seitens des BVwG der Beschluss des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, und das Erkenntnis des BFG vom 12.1.2022, Zl. römisch 40 , übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin die BF am 13.4.2022 durch ihre steuerliche Vertretung – ausschließlich – wörtlich folgende Stellungnahme abgab: „Die übersandten Entscheidungen nehmen nicht auf die vielfältigen Änderungen des Werkvertrages Bezug und sind daher nicht einschlägig. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei allen gegenständlichen Gewerbetreibenden um echte Werkverträge handelt, berufen wir uns noch auf die Einvernahme nachfolgender Zeugen:
- M. H., Sekretärin, [Adresse]
- W. R., angestellter Cheftechniker der BF, [Adresse]
- R. H., Geschäftsführer BF, [Adresse] Wir beantragen die Einvernahme dieser Personen zum Nachweis der Richtigkeit unseres Standpunktes.“ Sonstige Ausführungen wurden in der Stellungnahme nicht getätigt. Somit wurde die Einvernahme der genannten Zeugen ausschließlich zum Beweisthema beantragt, dass es sich „bei allen gegenständlichen Gewerbetreibenden um echte Werkverträge“ (gemeint wohl: um echte Werkvertragsnehmer) handelt, wobei die Einvernahmen „zum Nachweis der Richtigkeit“ dieses „Standpunktes“ (sic!) der BF erfolgen solle. Im Ergebnis beantragt die BF in ihrer – durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten – Stellungnahme somit die Einvernahme der erwähnten Personen (lediglich) zum Beweis einer Rechtsfrage. Bei Rechtsfragen handelt es sich jedoch um kein taugliches Beweisthema (vgl. etwa VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/14/0095). Abgesehen davon muss ein Beweisantrag, soll er prozessuale Wirksamkeit entfalten, ein Mindestmaß an Spezifizierung hinsichtlich der unter Beweis zu stellenden Sachverhalte aufweisen; Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, muss nicht entsprochen werden (vgl. etwa VwGH vom 27.2.2001, Zl. 97/13/0091). In diesem Zusammenhang ist auch nochmals zu betonen, dass die gegenständliche Stellungnahme von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde, dem die Anforderungen an ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge bekannt sein müssen.Sonstige Ausführungen wurden in der Stellungnahme nicht getätigt. Somit wurde die Einvernahme der genannten Zeugen ausschließlich zum Beweisthema beantragt, dass es sich „bei allen gegenständlichen Gewerbetreibenden um echte Werkverträge“ (gemeint wohl: um echte Werkvertragsnehmer) handelt, wobei die Einvernahmen „zum Nachweis der Richtigkeit“ dieses „Standpunktes“ (sic!) der BF erfolgen solle. Im Ergebnis beantragt die BF in ihrer – durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten – Stellungnahme somit die Einvernahme der erwähnten Personen (lediglich) zum Beweis einer Rechtsfrage. Bei Rechtsfragen handelt es sich jedoch um kein taugliches Beweisthema vergleiche etwa VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/14/0095). Abgesehen davon muss ein Beweisantrag, soll er prozessuale Wirksamkeit entfalten, ein Mindestmaß an Spezifizierung hinsichtlich der unter Beweis zu stellenden Sachverhalte aufweisen; Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, muss nicht entsprochen werden vergleiche etwa VwGH vom 27.2.2001, Zl. 97/13/0091). In diesem Zusammenhang ist auch nochmals zu betonen, dass die gegenständliche Stellungnahme von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde, dem die Anforderungen an ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge bekannt sein müssen. Was im Übrigen den eingangs der Stellungnahme vom 13.4.2022 nur im Eingangssatz lapidar ins Treffen geführten – und in keiner Weise begründeten – Einwand anbelangt, die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten „Entscheidungen nehmen nicht auf die vielfältigen Änderungen des Werkvertrages Bezug und sind daher nicht einschlägig“, so ist abgesehen vom Fehlen jeglicher Begründung hierfür zu betonen, dass der vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Beschluss des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, im Hinblick das Erkenntnis des BVwG vom 27.4.2021, Zl. G305 2140349-1/24E, erging. Wie eine eingehende Sichtung der vorliegenden Akten ergeben hat, lagen diesem Erkenntnis des BVwG vom 27.4.2021 (betreffend die Beschäftigung von Herrn W. R. als Servicetechniker durch die BF) die völlig identischen „Rahmen“- bzw. „Werkverträge“ zugrunde (welche im Erkenntnis des BVwG vom 27.4.2021 auch auszugsweise wiedergegeben wurden), die auch vom hier verfahrensgegenständlichen Herrn C. D. unterfertigt worden waren und sich im gegenständlichen Akt befinden. Insofern wurde mit dem Beschluss des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, bereits genau jene Vertragskonstruktion einer höchstgerichtlichen Kontrolle unterzogen, die auch im Hinblick auf Herrn C. D. vorlag. Vor diesem Hintergrund vermochte das BVwG seine Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der Servicetechniker – und somit auch des hier verfahrensgegenständlichen C. D. - insbesondere auf die (umfangreichen und auf einer ausführlichen Beweiswürdigung beruhenden) Feststellungen des BFG sowie ergänzend – mit den Ausführungen des BFG gänzlich im Einklang stehend - auf den Beschluss des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4 bzw. das diesem Beschluss zugrundeliegende Erkenntnis des BVwG vom 27.4.2021, Zl. G305 2140349-1/24E, stützen. Die BF vermochte gerade nicht darzulegen, dass sich die Tätigkeit von C. D. entscheidungswesentlich von jener der anderen Servicetechniker unterschieden hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da gegenständlich kein entsprechender Antrag gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG: § 4 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, […] § 35 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. […] § 539a ASVG lautet:Paragraph 539 a, ASVG lautet:
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
- die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, ausgesprochen, dass der Rechtsansicht des BVwG, es handle sich bei den Servicetechnikern der BF – zumal diese insbesondere ihre Tätigkeit aufgrund inhaltlicher sowie zeitlicher Vorgaben der BF erbracht hätten, persönlichen Kontrollen und Weisungen der BF unterlegen seien und ihre Tätigkeit nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen sei - um Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG, nicht entgegen getreten werden könne. Der dem Verfahren vor dem VwGH zugrundeliegende Servicetechniker W. R. wurde für die BF im Rahmen der identischen „Rahmen“- bzw. „Werkverträge“ tätig, in deren Rahmen auch der hier verfahrensgegenständliche C. D. für die BF tätig wurde. Im gesamten Verfahren kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor, dass sich die Tätigkeit von C. D. entscheidungswesentlich von jener der anderen Servicetechniker unterschieden hätte. Bereits vor diesem Hintergrund hat das BVwG gegenständlich – in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH – (auch) Herrn C. D. als Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizieren.Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, ausgesprochen, dass der Rechtsansicht des BVwG, es handle sich bei den Servicetechnikern der BF – zumal diese insbesondere ihre Tätigkeit aufgrund inhaltlicher sowie zeitlicher Vorgaben der BF erbracht hätten, persönlichen Kontrollen und Weisungen der BF unterlegen seien und ihre Tätigkeit nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen sei - um Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, nicht entgegen getreten werden könne. Der dem Verfahren vor dem VwGH zugrundeliegende Servicetechniker W. R. wurde für die BF im Rahmen der identischen „Rahmen“- bzw. „Werkverträge“ tätig, in deren Rahmen auch der hier verfahrensgegenständliche C. D. für die BF tätig wurde. Im gesamten Verfahren kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor, dass sich die Tätigkeit von C. D. entscheidungswesentlich von jener der anderen Servicetechniker unterschieden hätte. Bereits vor diesem Hintergrund hat das BVwG gegenständlich – in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH – (auch) Herrn C. D. als Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren. In diesem Sinne ging im Übrigen (auch) das BFG in seinem Erkenntnis vom 12.01.2022, Zl. XXXX – ausführlich begründet - von einer Dienstnehmereigenschaft der Servicetechniker aus, wenngleich eine Lohnsteuerpflicht aus formellen Gründen nur für das (hier nicht verfahrensgegenständliche) Jahr 2002 festgestellt wurde. Zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft von Herrn C. D. ist gegenständlich somit nicht im Wege des Verweises von § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG auf § 47 Abs 1 und 2 EStG zu gelangen, sondern aufgrund der allgemeinen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft, die der VwGH in seinem Beschluss vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4 konkret im Fall der Servicetechniker der BF – für das BVwG bindend – zur Anwendung gebracht hat.In diesem Sinne ging im Übrigen (auch) das BFG in seinem Erkenntnis vom 12.01.2022, Zl. römisch 40 – ausführlich begründet - von einer Dienstnehmereigenschaft der Servicetechniker aus, wenngleich eine Lohnsteuerpflicht aus formellen Gründen nur für das (hier nicht verfahrensgegenständliche) Jahr 2002 festgestellt wurde. Zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft von Herrn C. D. ist gegenständlich somit nicht im Wege des Verweises von Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG auf Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG zu gelangen, sondern aufgrund der allgemeinen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft, die der VwGH in seinem Beschluss vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4 konkret im Fall der Servicetechniker der BF – für das BVwG bindend – zur Anwendung gebracht hat. C. D. unterlag somit für den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum der Pflichtvollversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.C. D. unterlag somit für den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum der Pflichtvollversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Dass es sich bei den Servicetechnikern der BF um Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG handelt, hat im Übrigen bereits der VwGH konkret in seinem Beschluss vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, ausgesprochen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Dass es sich bei den Servicetechnikern der BF um Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt, hat im Übrigen bereits der VwGH konkret in seinem Beschluss vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, ausgesprochen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2003435.1.00