← Österreich

{'item': 'L503 2252197-1'}

Obsah (11)§ 113Art 133§ 14§ 33§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlL503 2252197-1 SpruchL503 2252197-1/3E, L503 2252197-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 113

ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.11.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021, zu Recht erkannt: A.) In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021 wird ausgesprochen, dass die XXXX einen Beitragszuschlag

§ 113

ASVG in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat.A.) In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021 wird ausgesprochen, dass die römisch 40 einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.11.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.400,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 11.6.2021 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs. 7 und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG angeführt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.11.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: römisch 40 , als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.400,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 11.6.2021 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraphen 4, 33, 35, 113, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG angeführt. Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 21.4.2021 um 12:40 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer XXXX , VSNR: XXXX , (im Folgenden kurz: "Herr A.") und XXXX , VSNR: XXXX , (im Folgenden kurz: "Herr G.") bei der BF beschäftigt seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die Dienstgeberin sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.10.2021 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den fünften Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle.Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 21.4.2021 um 12:40 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR: römisch 40 , (im Folgenden kurz: "Herr A.") und römisch 40 , VSNR: römisch 40 , (im Folgenden kurz: "Herr G.") bei der BF beschäftigt seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die Dienstgeberin sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.10.2021 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den fünften Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass Beweis durch den Strafantrag und die Personenblätter erhoben worden sei. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die genannten Personen am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Sie sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftige Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. § 113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den fünften Meldeverstoß. Es seien zwei Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei bereits nach der Kontrolle erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die genannten Personen am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Sie sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftige Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den fünften Meldeverstoß. Es seien zwei Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei bereits nach der Kontrolle erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.
  3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.11.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4.11.
  4. Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass Herr A. am 20.4.2021, um 23:23:38 Uhr zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Er sei binnen der gesetzlichen Frist (nämlich am nächsten Tag) angemeldet worden, sodass er, nachdem eine Voranmeldung im ELDA-System erfolgt sei, im Zeitpunkt der Kontrolle korrekt angemeldet gewesen sei. Bezüglich des Dienstnehmers Herrn G. wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF – je nach Saison – zwischen 150 und 200 Personen beschäftige, wobei es sich dabei überwiegend um Personen mit Provenienz Balkan und sohin überwiegend um Kosovoalbaner handle. Die Hauptnamen in Albanien seien XXXX und Berisha. Es handle sich dabei um die albanischen "Mayr" und "Schmid". Dies bedeute, dass viele Personen mit dem Namen XXXX nicht nur in Österreich aufhältig, sondern anwesend seien. Bei der BF sei am 23.3.2021 ebenfalls ein Herr XXXX , geb. XXXX angemeldet worden. Wie auch der Finanzpolizei bekanntgegeben, sei dieser Irrtum erst im Zuge der Kontrolle aufgefallen. Es seien sohin im Zeitpunkt der Kontrolle zwei XXXX bei der BF beschäftigt gewesen, wobei man irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um XXXX , geb. am XXXX , gehandelt habe. Erst im Zuge der Kontrolle sei man darauf aufmerksam geworden, dass Herr G. tätig gewesen sei. Sofort nach Bekanntwerden dieser Verwechslung sei dieser angemeldet worden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in dieser Höhe sei jedenfalls zu hoch und werde um eine erhebliche Reduktion um mindestens 50% ersucht. Insbesondere würden unbedeutende Folgen vorliegen.
  5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.11.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4.11.
  6. Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass Herr A. am 20.4.2021, um 23:23:38 Uhr zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Er sei binnen der gesetzlichen Frist (nämlich am nächsten Tag) angemeldet worden, sodass er, nachdem eine Voranmeldung im ELDA-System erfolgt sei, im Zeitpunkt der Kontrolle korrekt angemeldet gewesen sei. Bezüglich des Dienstnehmers Herrn G. wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF – je nach Saison – zwischen 150 und 200 Personen beschäftige, wobei es sich dabei überwiegend um Personen mit Provenienz Balkan und sohin überwiegend um Kosovoalbaner handle. Die Hauptnamen in Albanien seien römisch 40 und Berisha. Es handle sich dabei um die albanischen "Mayr" und "Schmid". Dies bedeute, dass viele Personen mit dem Namen römisch 40 nicht nur in Österreich aufhältig, sondern anwesend seien. Bei der BF sei am 23.3.2021 ebenfalls ein Herr römisch 40 , geb. römisch 40 angemeldet worden. Wie auch der Finanzpolizei bekanntgegeben, sei dieser Irrtum erst im Zuge der Kontrolle aufgefallen. Es seien sohin im Zeitpunkt der Kontrolle zwei römisch 40 bei der BF beschäftigt gewesen, wobei man irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um römisch 40 , geb. am römisch 40 , gehandelt habe. Erst im Zuge der Kontrolle sei man darauf aufmerksam geworden, dass Herr G. tätig gewesen sei. Sofort nach Bekanntwerden dieser Verwechslung sei dieser angemeldet worden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in dieser Höhe sei jedenfalls zu hoch und werde um eine erhebliche Reduktion um mindestens 50% ersucht. Insbesondere würden unbedeutende Folgen vorliegen. Mit der Beschwerde wurden ein EDLA-Anmeldungsprotokoll vom 20.4.2021 sowie Kopien diverser Ausweiskarten betreffend Herrn A., eine ELDA-Anmeldung vom 22.3.2021 betreffend XXXX , geb. am XXXX , und eine Meldebestätigung vom 11.11.2019 sowie Kopien diverser Ausweiskarten betreffend Herrn G. vorgelegt.Mit der Beschwerde wurden ein EDLA-Anmeldungsprotokoll vom 20.4.2021 sowie Kopien diverser Ausweiskarten betreffend Herrn A., eine ELDA-Anmeldung vom 22.3.2021 betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , und eine Meldebestätigung vom 11.11.2019 sowie Kopien diverser Ausweiskarten betreffend Herrn G. vorgelegt.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.12.2021 wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG insoweit Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 1.000,00 herabgesetzt wurde.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.12.2021 wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG insoweit Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 1.000,00 herabgesetzt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die angeführten, besonderen Umstände der Beschwerde der BF nachvollziehbar seien und die Herabsetzung des Beitragszuschlages auf EUR 1.000,00 rechtfertigen würden.

  1. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.12.2021 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  2. Am 1.3.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrer zur Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme vom 24.2.2022 führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem Argument der BF in der Beschwerde, Herr A. sei am 20.4.2021 um 23:23:38 Uhr mittels AVISO-Meldung für den 21.4.2021 angemeldet und am 21.4.2021 um 13:44 Uhr vollständig angemeldet worden, womit er im Zeitpunkt der Kontrolle korrekt angemeldet gewesen sei, zuzustimmen sei. Deshalb sei der Beitragszuschlag von der belangten Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung auf EUR 1.000,00 herabgesetzt worden. Zur Argumentation der BF hinsichtlich Herrn G. führte die belangte Behörde aus, dass gerade bei Wissen um die Verwechslungsgefahr aufgrund des häufigen Familiennamens " XXXX " ein redlicher Dienstgeber ganz genau auf das korrekte Geburtsdatum bzw. VSNR zu achten und mit besonderer Sorgfalt anzumelden habe. Darüber hinaus sei ein Altersunterscheid zwischen den beiden Herren XXXX von 14 Jahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit offensichtlich und erkennbar. Die konkreten Meldungen seien jeweils von Herrn XXXX durchgeführt worden. Tatsache sei, dass der auf der Baustelle arbeitende Herr G. zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, weshalb ein Meldeverstoß vorliege. Gegenständlich handle es sich um den fünften Meldeverstoß im Zuge einer Betretung. Deshalb liege das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und seien auch aus diesem Grund unbedeutende Folgen nicht gegeben. Somit könne der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person nicht entfallen. Mangels unbedeutender Folgen könne nach dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes auch kein allenfalls besonders berücksichtigungswürdiger Fall angenommen werden. Die BF betreffend sei anzuführen, dass es sich hier bereits um das sechste Verfahren handle, bei welchem ein Bescheid erstellt worden sei. Abschließend der Stellungnahme stellte die belangte Behörde die anderen die BF betreffenden Verfahren aufgrund von Meldeverstößen überblicksweise dar. Darüber hinaus seien bei der belangten Behörde aktuell noch vier weitere Strafanträge der Finanzpolizei und zwei weitere BUAK-Kontrollen in Bearbeitung, jedoch sei bis dato noch kein Bescheid erstellt worden.
  3. Am 1.3.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrer zur Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme vom 24.2.2022 führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem Argument der BF in der Beschwerde, Herr A. sei am 20.4.2021 um 23:23:38 Uhr mittels AVISO-Meldung für den 21.4.2021 angemeldet und am 21.4.2021 um 13:44 Uhr vollständig angemeldet worden, womit er im Zeitpunkt der Kontrolle korrekt angemeldet gewesen sei, zuzustimmen sei. Deshalb sei der Beitragszuschlag von der belangten Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung auf EUR 1.000,00 herabgesetzt worden. Zur Argumentation der BF hinsichtlich Herrn G. führte die belangte Behörde aus, dass gerade bei Wissen um die Verwechslungsgefahr aufgrund des häufigen Familiennamens " römisch 40 " ein redlicher Dienstgeber ganz genau auf das korrekte Geburtsdatum bzw. VSNR zu achten und mit besonderer Sorgfalt anzumelden habe. Darüber hinaus sei ein Altersunterscheid zwischen den beiden Herren römisch 40 von 14 Jahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit offensichtlich und erkennbar. Die konkreten Meldungen seien jeweils von Herrn römisch 40 durchgeführt worden. Tatsache sei, dass der auf der Baustelle arbeitende Herr G. zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, weshalb ein Meldeverstoß vorliege. Gegenständlich handle es sich um den fünften Meldeverstoß im Zuge einer Betretung. Deshalb liege das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und seien auch aus diesem Grund unbedeutende Folgen nicht gegeben. Somit könne der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person nicht entfallen. Mangels unbedeutender Folgen könne nach dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes auch kein allenfalls besonders berücksichtigungswürdiger Fall angenommen werden. Die BF betreffend sei anzuführen, dass es sich hier bereits um das sechste Verfahren handle, bei welchem ein Bescheid erstellt worden sei. Abschließend der Stellungnahme stellte die belangte Behörde die anderen die BF betreffenden Verfahren aufgrund von Meldeverstößen überblicksweise dar. Darüber hinaus seien bei der belangten Behörde aktuell noch vier weitere Strafanträge der Finanzpolizei und zwei weitere BUAK-Kontrollen in Bearbeitung, jedoch sei bis dato noch kein Bescheid erstellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF, FN XXXX – mit dem in das Firmenbuch eingetragenem Geschäftszweck "Eisenbieger" – hat ihren Sitz in XXXX .1.
  6. Die BF, FN römisch 40 – mit dem in das Firmenbuch eingetragenem Geschäftszweck "Eisenbieger" – hat ihren Sitz in römisch 40 . 1.
  7. Am 20.4.2021 um 23:23 Uhr meldete die BF den ab dem 21.4.2021 in ihrem Betrieb als vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer beschäftigten Herrn A. zur Pflichtversicherung an (Meldung

§ 33Abs.

1a Z 1 ASVG). Die noch fehlenden Angaben wurden am 21.4.2021 um 12:45 Uhr gemeldet (Meldung

§ 33Abs.

1a Z 2 ASVG).1.2. Am 20.4.2021 um 23:23 Uhr meldete die BF den ab dem 21.4.2021 in ihrem Betrieb als vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer beschäftigten Herrn A. zur Pflichtversicherung an (Meldung

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG). Die noch fehlenden Angaben wurden am 21.4.2021 um 12:45 Uhr gemeldet (Meldung

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG). 1.

  1. Am 21.4.2021 um 12:40 Uhr führten Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle auf einer Baustelle der BF in XXXX , XXXX , durch. Im Zuge der Kontrolle trafen sie Herrn A. und Herrn G. beim Eisenflechten auf der Baustelle arbeitend an. Herr G. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet; seine Meldung als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer wurde von der BF noch am selben Tag um 13:44 Uhr – rückwirkend ab dem 23.3.2021 – nachgeholt.1.
  2. Am 21.4.2021 um 12:40 Uhr führten Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle auf einer Baustelle der BF in römisch 40 , römisch 40 , durch. Im Zuge der Kontrolle trafen sie Herrn A. und Herrn G. beim Eisenflechten auf der Baustelle arbeitend an. Herr G. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet; seine Meldung als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer wurde von der BF noch am selben Tag um 13:44 Uhr – rückwirkend ab dem 23.3.2021 – nachgeholt. 1.
  3. Die BF hat innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrere Meldeverstöße begangen.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zum Betrieb der BF beruhen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch (ON 1/21). Die am 21.4.2021 um 12:40 Uhr von Organen der Finanzpolizei durchgeführte Kontrolle auf einer Baustelle der BF ist unstrittig und im aktenkundigen Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung und in den ausgefüllten Personenblättern dokumentiert (vgl. ON 1/3 ff).Die am 21.4.2021 um 12:40 Uhr von Organen der Finanzpolizei durchgeführte Kontrolle auf einer Baustelle der BF ist unstrittig und im aktenkundigen Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung und in den ausgefüllten Personenblättern dokumentiert vergleiche ON 1/3 ff). Die in der Beschwerde vorgebrachte Anmeldung des Dienstnehmers Herrn A. am 20.4.2021 um 23:23 Uhr via ELDA ("Voranmeldung") geht aus dem im Akt befindlichen Protokoll der Meldung ("AVISO-Meldung") hervor (vgl. ON 7). Die Meldung der noch fehlenden Daten am 21.4.2021 um 12:45 Uhr ist ebenfalls im entsprechenden Protokoll dokumentiert (vgl. ON 8). Die belangte Behörde trat dem Beschwerdevorbringen insoweit bei (vgl. Stellungnahme zur Beschwerdevorlage S. 1 f).Die in der Beschwerde vorgebrachte Anmeldung des Dienstnehmers Herrn A. am 20.4.2021 um 23:23 Uhr via ELDA ("Voranmeldung") geht aus dem im Akt befindlichen Protokoll der Meldung ("AVISO-Meldung") hervor vergleiche ON 7). Die Meldung der noch fehlenden Daten am 21.4.2021 um 12:45 Uhr ist ebenfalls im entsprechenden Protokoll dokumentiert vergleiche ON 8). Die belangte Behörde trat dem Beschwerdevorbringen insoweit bei vergleiche Stellungnahme zur Beschwerdevorlage S. 1 f). Die BF räumte in der Beschwerde sinngemäß im Wesentlichen ein, dass der Dienstnehmer Herr G. – aus näher dargelegten Gründen (siehe die Ausführungen unten) – nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde; dieser sei sofort nach Bekanntwerden der Verwechslung angemeldet worden (vgl. Beschwerde S. 2). Die Anmeldung des Genannten am Kontrolltag um 13:44 Uhr – rückwirkend ab dem 23.3.2021 – ergibt sich aus dem aktenkundigen Protokoll der Meldung (vgl. ON 12).Die BF räumte in der Beschwerde sinngemäß im Wesentlichen ein, dass der Dienstnehmer Herr G. – aus näher dargelegten Gründen (siehe die Ausführungen unten) – nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde; dieser sei sofort nach Bekanntwerden der Verwechslung angemeldet worden vergleiche Beschwerde S. 2). Die Anmeldung des Genannten am Kontrolltag um 13:44 Uhr – rückwirkend ab dem 23.3.2021 – ergibt sich aus dem aktenkundigen Protokoll der Meldung vergleiche ON 12). Die innerhalb der letzten zwölf Monate begangenen Meldeverstöße der BF wurden nicht bestritten (vgl. auch die hg. Verfahren zu GZ: L503 2245738-1 und L503 2245739-1). Soweit sich die belangte Behörde allerdings (auch) auf das Verfahren betreffend die Betretung des Dienstnehmers XXXX bezieht (vgl. Stellungnahme zur Beschwerdevorlage S. 2), ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der in diesem Fall bescheidmäßig vorgeschriebene Beitragszuschlag

§ 113ASVG mit hg.

Erkenntnis vom gestrigen Tag, GZ: L503 2245739-1, ersatzlos behoben wurde.Die innerhalb der letzten zwölf Monate begangenen Meldeverstöße der BF wurden nicht bestritten vergleiche auch die hg. Verfahren zu GZ: L503 2245738-1 und L503 2245739-1). Soweit sich die belangte Behörde allerdings (auch) auf das Verfahren betreffend die Betretung des Dienstnehmers römisch 40 bezieht vergleiche Stellungnahme zur Beschwerdevorlage S. 2), ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der in diesem Fall bescheidmäßig vorgeschriebene Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG mit hg. Erkenntnis vom gestrigen Tag, GZ: L503 2245739-1, ersatzlos behoben wurde. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Entscheidung in der Sache: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der anzuwendenden Fassung: 3.2.
  2. § 33 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  3. Paragraph 33, ASVG lautet auszugsweise: Meldungen und Auskunftspflicht An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. […] 3.2.
  3. § 111a ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  4. Paragraph 111 a, ASVG lautet auszugsweise: Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren § 111a.
(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […]Paragraph 111 a,
(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […] 3.2.3. § 113 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 113, ASVG lautet: Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Eingangs ist festzuhalten, dass die Dienstnehmereigenschaft von Herrn A. und Herrn G. nicht strittig war.

§ 33Abs.

1 erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Demnach war die BF als Dienstgeberin verpflichtet, die bei ihr beschäftigten vollversicherungs-pflichtigen Dienstnehmer, Herrn A. und Herrn G., vor Arbeitsantritt bei der ÖGK anzumelden. Der Dienstnehmer Herr A. wurde ordnungsgemäß ab dem 21.4.2021 als vollversicherungs-pflichtiger Dienstnehmer angemeldet. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben wurde hierzu in einem ersten Schritt am 20.4.2021 um 23:23 Uhr eine Meldung

§ 33Abs.

1a Z 1 ASVG ("Voranmeldung" bzw. "AVISO-Meldung") erstattet; die noch fehlenden Angaben wurden sodann

§ 33Abs.

1a Z 2 ASVG am 21.4.2021 um 12:45 Uhr – fristgerecht – gemeldet.Der Dienstnehmer Herr A. wurde ordnungsgemäß ab dem 21.4.2021 als vollversicherungs-pflichtiger Dienstnehmer angemeldet. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben wurde hierzu in einem ersten Schritt am 20.4.2021 um 23:23 Uhr eine Meldung

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ("Voranmeldung" bzw. "AVISO-Meldung") erstattet; die noch fehlenden Angaben wurden sodann

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG am 21.4.2021 um 12:45 Uhr – fristgerecht – gemeldet. Im Hinblick auf den Dienstnehmer Herrn A. liegt daher ein Meldeverstoß nicht vor, sodass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages hinsichtlich dieses Dienstnehmers nicht in Betracht kommt. Der Dienstnehmer Herr G. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet; die Anmeldung als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer wurde noch am Kontrolltag um 13:44 Uhr – rückwirkend ab dem 23.3.2021 – nachgeholt. Es war daher im Folgenden zu prüfen, ob hinsichtlich des Dienstnehmers Herrn G. die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorliegen:

§ 113Abs.

1 ASVG können dem Dienstgeber (§ 111 Abs. 1 leg. cit.) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.

Abs. 3 leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch entfallen.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können dem Dienstgeber (Paragraph 111, Absatz eins, leg. cit.) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.

Absatz 3, leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch entfallen. Die BF wendet sich gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der verhängten Höhe und brachte dazu hinsichtlich des Dienstnehmers Herrn G. im Wesentlichen vor, dass sie überwiegend Kosovoalbaner beschäftige und es sich bei dem Namen " XXXX " um einen besonders häufigen Namen handle. Am 23.3.2021 sei ebenfalls ein Herr XXXX , geb. am XXXX , angemeldet worden, sodass im Zeitpunkt der Kontrolle zwei XXXX bei der BF beschäftigt gewesen seien. Erst im Zuge der Kontrolle sei man darauf aufmerksam geworden, dass Herr G. tätig gewesen sei; sofort nach Bekanntwerden dieser Verwechslung sei dieser angemeldet worden. Insbesondere würden gegenständlich unbedeutende Folgen vorliegen.Die BF wendet sich gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der verhängten Höhe und brachte dazu hinsichtlich des Dienstnehmers Herrn G. im Wesentlichen vor, dass sie überwiegend Kosovoalbaner beschäftige und es sich bei dem Namen " römisch 40 " um einen besonders häufigen Namen handle. Am 23.3.2021 sei ebenfalls ein Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , angemeldet worden, sodass im Zeitpunkt der Kontrolle zwei römisch 40 bei der BF beschäftigt gewesen seien. Erst im Zuge der Kontrolle sei man darauf aufmerksam geworden, dass Herr G. tätig gewesen sei; sofort nach Bekanntwerden dieser Verwechslung sei dieser angemeldet worden. Insbesondere würden gegenständlich unbedeutende Folgen vorliegen. Im konkreten Fall wurde der Dienstnehmer Herr G. von Organen der Finanzpolizei beim Eisenflechten auf der Baustelle der BF arbeitend – sohin unmittelbar im Sinne des § 111a ASVG – betreten. Herr G. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.Im konkreten Fall wurde der Dienstnehmer Herr G. von Organen der Finanzpolizei beim Eisenflechten auf der Baustelle der BF arbeitend – sohin unmittelbar im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG – betreten. Herr G. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Zur Höhe des Beitragszuschlages ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des – nunmehrigen – § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046, mit Hinweis auf den Beschluss vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des – nunmehrigen – Paragraph 113, Absatz 3, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046, mit Hinweis auf den Beschluss vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN). Gegenständlich hat die BF innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrere Meldeverstöße begangen; von einem "erstmaligen Meldeverstoß" im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG kann daher keineswegs gesprochen werden, sodass eine Herabsetzung oder ein Entfallen des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf EUR 300,00 nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus war die Meldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt; es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, und sind die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nach der zitierten Rechtsprechung nicht als unbedeutend anzusehen.Gegenständlich hat die BF innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrere Meldeverstöße begangen; von einem "erstmaligen Meldeverstoß" im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann daher keineswegs gesprochen werden, sodass eine Herabsetzung oder ein Entfallen des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf EUR 300,00 nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus war die Meldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt; es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, und sind die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nach der zitierten Rechtsprechung nicht als unbedeutend anzusehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 19.4.2021, Ra 2021/08/0046, mwN).An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 19.4.2021, Ra 2021/08/0046, mwN). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die BF auch keine die rechtzeitige Meldung des Dienstnehmers hindernden Umstände aufgezeigt hat, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG erscheinen lassen könnten:Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die BF auch keine die rechtzeitige Meldung des Dienstnehmers hindernden Umstände aufgezeigt hat, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG erscheinen lassen könnten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Dienstgeber darzulegen, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht er zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen an die Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) getroffen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1991, 91/08/0042). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Dienstgeber darzulegen, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht er zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen an die Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) getroffen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1991, 91/08/0042). Der BF ist zwar nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Beschwerde ausführt, dass sie am 23.3.3021 einen XXXX , geb. am XXXX , angemeldet habe – und insoweit eine Namensgleichheit mit dem hier betreffenden Dienstnehmer G. besteht. Vor dem Hintergrund, dass die BF in der Beschwerde selbst vorbrachte, dass sie überwiegend Kosovoalbaner beschäftige und es sich bei dem angeführten Nachnamen um einen besonders häufigen albanischen Namen handle (vergleichbar dem österreichischen "Mayr"), aber nicht darlegte, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht (etwa das Führen von Aufzeichnungen über die jeweils im Betrieb beschäftigen Dienstnehmer) sie getroffen habe, um im Falle von – nach der Lebenserfahrung gerade bei häufigeren Namen keineswegs ausgeschlossenen – Namensgleichheiten eine Beschäftigung ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung zu verhindern, war in der vorliegenden Konstellation ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG nicht zu erkennen.Der BF ist zwar nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Beschwerde ausführt, dass sie am 23.3.3021 einen römisch 40 , geb. am römisch 40 , angemeldet habe – und insoweit eine Namensgleichheit mit dem hier betreffenden Dienstnehmer G. besteht. Vor dem Hintergrund, dass die BF in der Beschwerde selbst vorbrachte, dass sie überwiegend Kosovoalbaner beschäftige und es sich bei dem angeführten Nachnamen um einen besonders häufigen albanischen Namen handle (vergleichbar dem österreichischen "Mayr"), aber nicht darlegte, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht (etwa das Führen von Aufzeichnungen über die jeweils im Betrieb beschäftigen Dienstnehmer) sie getroffen habe, um im Falle von – nach der Lebenserfahrung gerade bei häufigeren Namen keineswegs ausgeschlossenen – Namensgleichheiten eine Beschäftigung ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung zu verhindern, war in der vorliegenden Konstellation ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG nicht zu erkennen.

§ 113Abs.

2 ASVG beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00. Da im konkreten Fall ein Dienstnehmer von der Meldepflichtverletzung betroffen ist, hat die belangte Behörde die Höhe des Beitragszuschlages in der Beschwerdevorentscheidung somit zu Recht auf EUR 1.000,00 herabgesetzt. Es war daher in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen, dass die BF einen Beitragszuschlag

§ 113

ASVG in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat.Es war daher in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen, dass die BF einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Vw

GH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2252197.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.