ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.11.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021, zu Recht erkannt: A.) In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021 wird ausgesprochen, dass die XXXX einen Beitragszuschlag
ASVG in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat.A.) In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021 wird ausgesprochen, dass die römisch 40 einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG insoweit Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 1.000,00 herabgesetzt wurde.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.12.2021 wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG insoweit Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 1.000,00 herabgesetzt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die angeführten, besonderen Umstände der Beschwerde der BF nachvollziehbar seien und die Herabsetzung des Beitragszuschlages auf EUR 1.000,00 rechtfertigen würden.
1a Z 1 ASVG). Die noch fehlenden Angaben wurden am 21.4.2021 um 12:45 Uhr gemeldet (Meldung
1a Z 2 ASVG).1.2. Am 20.4.2021 um 23:23 Uhr meldete die BF den ab dem 21.4.2021 in ihrem Betrieb als vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer beschäftigten Herrn A. zur Pflichtversicherung an (Meldung
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG). Die noch fehlenden Angaben wurden am 21.4.2021 um 12:45 Uhr gemeldet (Meldung
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG). 1.
Erkenntnis vom gestrigen Tag, GZ: L503 2245739-1, ersatzlos behoben wurde.Die innerhalb der letzten zwölf Monate begangenen Meldeverstöße der BF wurden nicht bestritten vergleiche auch die hg. Verfahren zu GZ: L503 2245738-1 und L503 2245739-1). Soweit sich die belangte Behörde allerdings (auch) auf das Verfahren betreffend die Betretung des Dienstnehmers römisch 40 bezieht vergleiche Stellungnahme zur Beschwerdevorlage S. 2), ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der in diesem Fall bescheidmäßig vorgeschriebene Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG mit hg. Erkenntnis vom gestrigen Tag, GZ: L503 2245739-1, ersatzlos behoben wurde. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Entscheidung in der Sache: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
1 erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Demnach war die BF als Dienstgeberin verpflichtet, die bei ihr beschäftigten vollversicherungs-pflichtigen Dienstnehmer, Herrn A. und Herrn G., vor Arbeitsantritt bei der ÖGK anzumelden. Der Dienstnehmer Herr A. wurde ordnungsgemäß ab dem 21.4.2021 als vollversicherungs-pflichtiger Dienstnehmer angemeldet. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben wurde hierzu in einem ersten Schritt am 20.4.2021 um 23:23 Uhr eine Meldung
1a Z 1 ASVG ("Voranmeldung" bzw. "AVISO-Meldung") erstattet; die noch fehlenden Angaben wurden sodann
1a Z 2 ASVG am 21.4.2021 um 12:45 Uhr – fristgerecht – gemeldet.Der Dienstnehmer Herr A. wurde ordnungsgemäß ab dem 21.4.2021 als vollversicherungs-pflichtiger Dienstnehmer angemeldet. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben wurde hierzu in einem ersten Schritt am 20.4.2021 um 23:23 Uhr eine Meldung
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ("Voranmeldung" bzw. "AVISO-Meldung") erstattet; die noch fehlenden Angaben wurden sodann
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG am 21.4.2021 um 12:45 Uhr – fristgerecht – gemeldet. Im Hinblick auf den Dienstnehmer Herrn A. liegt daher ein Meldeverstoß nicht vor, sodass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages hinsichtlich dieses Dienstnehmers nicht in Betracht kommt. Der Dienstnehmer Herr G. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet; die Anmeldung als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer wurde noch am Kontrolltag um 13:44 Uhr – rückwirkend ab dem 23.3.2021 – nachgeholt. Es war daher im Folgenden zu prüfen, ob hinsichtlich des Dienstnehmers Herrn G. die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorliegen:
1 ASVG können dem Dienstgeber (§ 111 Abs. 1 leg. cit.) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.
Abs. 3 leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch entfallen.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können dem Dienstgeber (Paragraph 111, Absatz eins, leg. cit.) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.
Absatz 3, leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch entfallen. Die BF wendet sich gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der verhängten Höhe und brachte dazu hinsichtlich des Dienstnehmers Herrn G. im Wesentlichen vor, dass sie überwiegend Kosovoalbaner beschäftige und es sich bei dem Namen " XXXX " um einen besonders häufigen Namen handle. Am 23.3.2021 sei ebenfalls ein Herr XXXX , geb. am XXXX , angemeldet worden, sodass im Zeitpunkt der Kontrolle zwei XXXX bei der BF beschäftigt gewesen seien. Erst im Zuge der Kontrolle sei man darauf aufmerksam geworden, dass Herr G. tätig gewesen sei; sofort nach Bekanntwerden dieser Verwechslung sei dieser angemeldet worden. Insbesondere würden gegenständlich unbedeutende Folgen vorliegen.Die BF wendet sich gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der verhängten Höhe und brachte dazu hinsichtlich des Dienstnehmers Herrn G. im Wesentlichen vor, dass sie überwiegend Kosovoalbaner beschäftige und es sich bei dem Namen " römisch 40 " um einen besonders häufigen Namen handle. Am 23.3.2021 sei ebenfalls ein Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , angemeldet worden, sodass im Zeitpunkt der Kontrolle zwei römisch 40 bei der BF beschäftigt gewesen seien. Erst im Zuge der Kontrolle sei man darauf aufmerksam geworden, dass Herr G. tätig gewesen sei; sofort nach Bekanntwerden dieser Verwechslung sei dieser angemeldet worden. Insbesondere würden gegenständlich unbedeutende Folgen vorliegen. Im konkreten Fall wurde der Dienstnehmer Herr G. von Organen der Finanzpolizei beim Eisenflechten auf der Baustelle der BF arbeitend – sohin unmittelbar im Sinne des § 111a ASVG – betreten. Herr G. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.Im konkreten Fall wurde der Dienstnehmer Herr G. von Organen der Finanzpolizei beim Eisenflechten auf der Baustelle der BF arbeitend – sohin unmittelbar im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG – betreten. Herr G. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Zur Höhe des Beitragszuschlages ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des – nunmehrigen – § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046, mit Hinweis auf den Beschluss vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des – nunmehrigen – Paragraph 113, Absatz 3, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046, mit Hinweis auf den Beschluss vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN). Gegenständlich hat die BF innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrere Meldeverstöße begangen; von einem "erstmaligen Meldeverstoß" im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG kann daher keineswegs gesprochen werden, sodass eine Herabsetzung oder ein Entfallen des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf EUR 300,00 nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus war die Meldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt; es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, und sind die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nach der zitierten Rechtsprechung nicht als unbedeutend anzusehen.Gegenständlich hat die BF innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrere Meldeverstöße begangen; von einem "erstmaligen Meldeverstoß" im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann daher keineswegs gesprochen werden, sodass eine Herabsetzung oder ein Entfallen des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf EUR 300,00 nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus war die Meldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt; es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, und sind die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nach der zitierten Rechtsprechung nicht als unbedeutend anzusehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 19.4.2021, Ra 2021/08/0046, mwN).An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 19.4.2021, Ra 2021/08/0046, mwN). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die BF auch keine die rechtzeitige Meldung des Dienstnehmers hindernden Umstände aufgezeigt hat, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG erscheinen lassen könnten:Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die BF auch keine die rechtzeitige Meldung des Dienstnehmers hindernden Umstände aufgezeigt hat, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG erscheinen lassen könnten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Dienstgeber darzulegen, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht er zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen an die Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) getroffen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1991, 91/08/0042). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Dienstgeber darzulegen, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht er zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen an die Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) getroffen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1991, 91/08/0042). Der BF ist zwar nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Beschwerde ausführt, dass sie am 23.3.3021 einen XXXX , geb. am XXXX , angemeldet habe – und insoweit eine Namensgleichheit mit dem hier betreffenden Dienstnehmer G. besteht. Vor dem Hintergrund, dass die BF in der Beschwerde selbst vorbrachte, dass sie überwiegend Kosovoalbaner beschäftige und es sich bei dem angeführten Nachnamen um einen besonders häufigen albanischen Namen handle (vergleichbar dem österreichischen "Mayr"), aber nicht darlegte, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht (etwa das Führen von Aufzeichnungen über die jeweils im Betrieb beschäftigen Dienstnehmer) sie getroffen habe, um im Falle von – nach der Lebenserfahrung gerade bei häufigeren Namen keineswegs ausgeschlossenen – Namensgleichheiten eine Beschäftigung ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung zu verhindern, war in der vorliegenden Konstellation ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG nicht zu erkennen.Der BF ist zwar nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Beschwerde ausführt, dass sie am 23.3.3021 einen römisch 40 , geb. am römisch 40 , angemeldet habe – und insoweit eine Namensgleichheit mit dem hier betreffenden Dienstnehmer G. besteht. Vor dem Hintergrund, dass die BF in der Beschwerde selbst vorbrachte, dass sie überwiegend Kosovoalbaner beschäftige und es sich bei dem angeführten Nachnamen um einen besonders häufigen albanischen Namen handle (vergleichbar dem österreichischen "Mayr"), aber nicht darlegte, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht (etwa das Führen von Aufzeichnungen über die jeweils im Betrieb beschäftigen Dienstnehmer) sie getroffen habe, um im Falle von – nach der Lebenserfahrung gerade bei häufigeren Namen keineswegs ausgeschlossenen – Namensgleichheiten eine Beschäftigung ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung zu verhindern, war in der vorliegenden Konstellation ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG nicht zu erkennen.
2 ASVG beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00. Da im konkreten Fall ein Dienstnehmer von der Meldepflichtverletzung betroffen ist, hat die belangte Behörde die Höhe des Beitragszuschlages in der Beschwerdevorentscheidung somit zu Recht auf EUR 1.000,00 herabgesetzt. Es war daher in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen, dass die BF einen Beitragszuschlag
ASVG in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat.Es war daher in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen, dass die BF einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
GH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
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