Obsah (9)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlL507 2225018-1 Spruch, L507 2225018-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein zuletzt im Libanon lebender staatenloser Palästinenser sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 29.03.2019, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Stadt XXXX am 28.08.2013 Opfer einer Schießerei geworden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht beteiligt gewesen, aber von einer Kugel getroffen worden und habe er eine Blutvergiftung bekommen. Er habe später operiert werden müssen und sei sein rechtes Bein amputiert worden. Es sei Anzeige erstattet worden, jedoch hätten die Behörden den Beschwerdeführer als Lügner bezichtigt. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, er sei der Täter und nicht das Opfer und habe man ihm gesagt, dass er umgebracht werde, sollte er seine Sache noch weiterverfolgen. Seit 2013 werde er von den Behörden verfolgt, weshalb er flüchten habe müssen. Er habe zahlreiche Morddrohungen erhalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer inhaftiert zu werden.Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Stadt römisch 40 am 28.08.2013 Opfer einer Schießerei geworden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht beteiligt gewesen, aber von einer Kugel getroffen worden und habe er eine Blutvergiftung bekommen. Er habe später operiert werden müssen und sei sein rechtes Bein amputiert worden. Es sei Anzeige erstattet worden, jedoch hätten die Behörden den Beschwerdeführer als Lügner bezichtigt. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, er sei der Täter und nicht das Opfer und habe man ihm gesagt, dass er umgebracht werde, sollte er seine Sache noch weiterverfolgen. Seit 2013 werde er von den Behörden verfolgt, weshalb er flüchten habe müssen. Er habe zahlreiche Morddrohungen erhalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer inhaftiert zu werden. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.04.2019 und 27.05.2019 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund zusammengefasst vor, dass er 2013 ein Problem mit einer Person gehabt habe, welcher er Geld geliehen habe. Der Beschwerdeführer habe dieser Person USD 280.000,-- gegeben, um diese in Aktien zu investieren, jedoch habe diese Person das Geld beim Glücksspiel verloren. Es habe lange Diskussionen wegen des Geldes gegeben und hätten sich beide einen Termin in einem Kaffeehaus ausgemacht. Am Weg dorthin sei die Person von Unbekannten angeschossen worden, dabei aber nur verletzt worden und nicht gestorben. Der Beschwerdeführer sei anschließend verhaftet und beschuldigt worden, hinter diesem Attentat zu stecken. Es habe eine Untersuchung und eine Verhandlung gegeben, der Beschwerdeführer sei jedoch freigesprochen worden, weil „gesehen“ worden sei, wer tatsächlich geschossen habe. Die Person und dessen Familie seien jedoch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer hinter dem Attentat stecke. Die Familie sei sehr berühmt und sie seien auch Angehörige der Hamas. Es sei jemand bestellt worden, der den Beschwerdeführer am 28.08.2013 auf der Straße angeschossen habe. Der Beschwerdeführer habe sieben Kugeln in sein rechtes Bein abbekommen und sei ins Spital gebracht worden. Im Spital sei die Militärpolizei zum Beschwerdeführer gekommen und habe die Tür zugesperrt. Die Verwandten hätten den Beschwerdeführer nicht besuchen dürfen. Nach der Operation habe die Militärpolizei dem Beschwerdeführer einreden wollen, dass es sich um einen Zufall und um ein Versehen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe aber darauf bestanden, Informationen zu bekommen, dass er wegen „dieser Geschichte“ von dieser Person angeschossen worden sei. Daraufhin hätten die Probleme und Misshandlungen durch die Polizei begonnen. Nach ca. einer Woche sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er seine Anzeige zurückgezogen habe. Nach mehreren Operationen (uA Amputation eines Beines) sei er ein Jahr lang nicht in der Lage gewesen aufzustehen. Danach habe er begonnen für sein Recht zu kämpfen. Egal ob er zum Militärgericht oder zum Zivilgericht gegangen sei, habe man ihm gesagt, der Akt sei nicht zu finden. Der Beschwerdeführer sei auch zur Polizei gegangen, jedoch habe niemand die Akten gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich überall aufgeregt und für sein Recht kämpfen wollen. In einer Einvernahme sei er bedroht worden, dass man ihn loswerden wolle. Als er keine Lösung gefunden habe, habe er am XXXX 2018 ein Video – gerichtet an den libanesischen Präsidenten – veröffentlicht. Vier Tage danach seien sieben Personen vom Militärgeheimdienst beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten ihn mitgenommen. Er sei beim Verteidigungsministerium befragt und bedroht worden. Sie hätten ihm drei Tage Zeit gegeben, die Anschuldigungen zurückzuziehen und das Video zu löschen. Zu Hause habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, weshalb er aus Angst in ein palästinensisches Camp geflohen sei. Dort sei er sechs bis sieben Monate geblieben und dann von der Verwaltung des Camps vorgewarnt worden, dass Leute beauftragt worden seien, ihn umzubringen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Libanon verlassen. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.04.2019 und 27.05.2019 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund zusammengefasst vor, dass er 2013 ein Problem mit einer Person gehabt habe, welcher er Geld geliehen habe. Der Beschwerdeführer habe dieser Person USD 280.000,-- gegeben, um diese in Aktien zu investieren, jedoch habe diese Person das Geld beim Glücksspiel verloren. Es habe lange Diskussionen wegen des Geldes gegeben und hätten sich beide einen Termin in einem Kaffeehaus ausgemacht. Am Weg dorthin sei die Person von Unbekannten angeschossen worden, dabei aber nur verletzt worden und nicht gestorben. Der Beschwerdeführer sei anschließend verhaftet und beschuldigt worden, hinter diesem Attentat zu stecken. Es habe eine Untersuchung und eine Verhandlung gegeben, der Beschwerdeführer sei jedoch freigesprochen worden, weil „gesehen“ worden sei, wer tatsächlich geschossen habe. Die Person und dessen Familie seien jedoch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer hinter dem Attentat stecke. Die Familie sei sehr berühmt und sie seien auch Angehörige der Hamas. Es sei jemand bestellt worden, der den Beschwerdeführer am 28.08.2013 auf der Straße angeschossen habe. Der Beschwerdeführer habe sieben Kugeln in sein rechtes Bein abbekommen und sei ins Spital gebracht worden. Im Spital sei die Militärpolizei zum Beschwerdeführer gekommen und habe die Tür zugesperrt. Die Verwandten hätten den Beschwerdeführer nicht besuchen dürfen. Nach der Operation habe die Militärpolizei dem Beschwerdeführer einreden wollen, dass es sich um einen Zufall und um ein Versehen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe aber darauf bestanden, Informationen zu bekommen, dass er wegen „dieser Geschichte“ von dieser Person angeschossen worden sei. Daraufhin hätten die Probleme und Misshandlungen durch die Polizei begonnen. Nach ca. einer Woche sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er seine Anzeige zurückgezogen habe. Nach mehreren Operationen (uA Amputation eines Beines) sei er ein Jahr lang nicht in der Lage gewesen aufzustehen. Danach habe er begonnen für sein Recht zu kämpfen. Egal ob er zum Militärgericht oder zum Zivilgericht gegangen sei, habe man ihm gesagt, der Akt sei nicht zu finden. Der Beschwerdeführer sei auch zur Polizei gegangen, jedoch habe niemand die Akten gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich überall aufgeregt und für sein Recht kämpfen wollen. In einer Einvernahme sei er bedroht worden, dass man ihn loswerden wolle. Als er keine Lösung gefunden habe, habe er am römisch 40 2018 ein Video – gerichtet an den libanesischen Präsidenten – veröffentlicht. Vier Tage danach seien sieben Personen vom Militärgeheimdienst beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten ihn mitgenommen. Er sei beim Verteidigungsministerium befragt und bedroht worden. Sie hätten ihm drei Tage Zeit gegeben, die Anschuldigungen zurückzuziehen und das Video zu löschen. Zu Hause habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, weshalb er aus Angst in ein palästinensisches Camp geflohen sei. Dort sei er sechs bis sieben Monate geblieben und dann von der Verwaltung des Camps vorgewarnt worden, dass Leute beauftragt worden seien, ihn umzubringen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Libanon verlassen.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des unplausiblen und widersprüchlichen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des unplausiblen und widersprüchlichen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2019 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 03.09.2019 fristgerecht Beschwere erhoben wurde. Nach Wiedergabe der Ausreisegründe wurde ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Zurückziehung der Anzeige vom XXXX 2013 um eine Fälschung handle, zumal der Beschwerdeführer ab XXXX 2013 im Spital gewesen sei. Weiters habe das BFA übersehen, dass der Beschwerdeführer bei der UNRWA als Flüchtling registriert sei und sich aufgrund der Verfolgung durch das Militär nicht mehr dazu im Stande sah, sich dem Schutz des libanesischen Staates zu unterziehen. Der Wegzug des Beschwerdeführers sei nicht durch von ihm zu kontrollierende oder von seinem Willen abhängige Gründe gerechtfertigt. Der Rückkehrentscheidung würden die im bekämpften Bescheid angeführten Länderberichte entgegenstehen, wonach bei der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt werden würden. Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden. Dem Bescheid sei auch nicht entnehmbar, welche Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zur Lage des Herkunftsstaates getroffen worden seien. Dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet niederlassen könne, keiner Gebietsbeschränkung unterliege und Chancen auf Arbeit habe, widerspreche eindeutig der Staatendokumentation. Nach Wiedergabe der Ausreisegründe wurde ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Zurückziehung der Anzeige vom römisch 40 2013 um eine Fälschung handle, zumal der Beschwerdeführer ab römisch 40 2013 im Spital gewesen sei. Weiters habe das BFA übersehen, dass der Beschwerdeführer bei der UNRWA als Flüchtling registriert sei und sich aufgrund der Verfolgung durch das Militär nicht mehr dazu im Stande sah, sich dem Schutz des libanesischen Staates zu unterziehen. Der Wegzug des Beschwerdeführers sei nicht durch von ihm zu kontrollierende oder von seinem Willen abhängige Gründe gerechtfertigt. Der Rückkehrentscheidung würden die im bekämpften Bescheid angeführten Länderberichte entgegenstehen, wonach bei der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt werden würden. Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden. Dem Bescheid sei auch nicht entnehmbar, welche Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zur Lage des Herkunftsstaates getroffen worden seien. Dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet niederlassen könne, keiner Gebietsbeschränkung unterliege und Chancen auf Arbeit habe, widerspreche eindeutig der Staatendokumentation.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe ab, dass der Spruchpunkt I. folgendermaßen zu lauten hat:
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe ab, dass der Spruchpunkt römisch eins. folgendermaßen zu lauten hat: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2019 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2019 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V., und VI. wurde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. wurde als unbegründet abgewiesen. Abgesehen von der Maßgabe hinsichtlich Spruchpunkt I. ist die Begründung im Wesentlichen mit jener des Erstbescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , ident bzw. wurde auf die dortige Beweiswürdigung verwiesen.Abgesehen von der Maßgabe hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ist die Begründung im Wesentlichen mit jener des Erstbescheides des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ident bzw. wurde auf die dortige Beweiswürdigung verwiesen. 5. Am 03.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm die aktuellen Länderberichte zum Libanon ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 15.03.2022 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme erstattet und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Libanon Gefahr laufe, in seinen
Art. 2
und 3 EMRK geschützten Rechtsgütern verletzt zu werden.Mit Schriftsatz vom 15.03.2022 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme erstattet und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Libanon Gefahr laufe, in seinen
Artikel 2und 3 EMRK geschützten Rechtsgütern verletzt zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist in Libyen geboren, staatenloser Palästinenser, Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft. Sein Herkunftsstaat ist der Libanon. Der Beschwerdeführer besuchte in Libyen neun Jahre lang die Schule und wechselte mit seinen Eltern zweimal die Wohnsitze zwischen dem Libanon und Libyen, wobei er ab 2007 bis zu seiner Ausreise im März 2019 im Libanon aufhältig war. Der Beschwerdeführer lebte im Flüchtlingslager XXXX und war als Verkäufer und Installateur tätig. Der Beschwerdeführer besuchte in Libyen neun Jahre lang die Schule und wechselte mit seinen Eltern zweimal die Wohnsitze zwischen dem Libanon und Libyen, wobei er ab 2007 bis zu seiner Ausreise im März 2019 im Libanon aufhältig war. Der Beschwerdeführer lebte im Flüchtlingslager römisch 40 und war als Verkäufer und Installateur tätig. Der Beschwerdeführer ist im Libanon als palästinensischer Flüchtling bei UNRWA registriert. Im Jahr 2000 hat der Beschwerdeführer geheiratet, sich zwei bis drei Jahre später aber scheiden lassen. Er hat keine Kinder. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat sieben Brüder und zwei Schwestern und leben ein Bruder sowie zwei Schwestern nach wie vor im Libanon. Die Schwestern sind verheiratet und der Bruder arbeitet als Busfahrer. Mit seinen Geschwistern steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer wurde im Libanon am XXXX 2013 aufgrund von Drohungen gegenüber XXXX im Jahr 2010 verurteilt (AS 217f, 381f).Der Beschwerdeführer wurde im Libanon am römisch 40 2013 aufgrund von Drohungen gegenüber römisch 40 im Jahr 2010 verurteilt (AS 217f, 381f). Am 24.08.2013 war der Beschwerdeführer zufällig im Büro des Ausschusses für Kontrolle der palästinensischen und islamischen Fraktionen im Lager XXXX , als einer der Wachen irrtümlich geschossen und den Beschwerdeführer am rechten Bein verletzt hat (AS 383). Infolge der Schussverletzungen wurde das rechtes Bein des Beschwerdeführers über dem Knie amputiert. Nach diesem Vorfall erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen den bzw. die Täter und wurde er dazu am XXXX 2013 von der Polizei noch im Krankenhaus einvernommen (AS 377). Der Beschwerdeführer zog die gegen die Täter erhobene Klage zurück, was in einem Notariatsakt vom XXXX 2013 beglaubigt wurde und erhielt im Gegenzug die Kosten für die Behandlung und die Medikamente sowie sonst anfallende Kosten ersetzt. Aus der Verzichtserklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer zufällig im Büro des Ausschusses für Kontrolle der palästinensischen und islamischen Fraktionen im Lager XXXX gewesen sei, als einer der Wachen irrtümlich geschossen und der Beschwerdeführer am rechten Fuß verletzt worden sei (AS 383). Mit Antrag vom XXXX 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Annullierung der Verzichtserklärung (AS 373) und begründete diesen damit, dass er aufgrund seines damaligen prekären Gesundheitszustandes nicht fähig gewesen sei, Entscheidungen zu treffen.Am 24.08.2013 war der Beschwerdeführer zufällig im Büro des Ausschusses für Kontrolle der palästinensischen und islamischen Fraktionen im Lager römisch 40 , als einer der Wachen irrtümlich geschossen und den Beschwerdeführer am rechten Bein verletzt hat (AS 383). Infolge der Schussverletzungen wurde das rechtes Bein des Beschwerdeführers über dem Knie amputiert. Nach diesem Vorfall erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen den bzw. die Täter und wurde er dazu am römisch 40 2013 von der Polizei noch im Krankenhaus einvernommen (AS 377). Der Beschwerdeführer zog die gegen die Täter erhobene Klage zurück, was in einem Notariatsakt vom römisch 40 2013 beglaubigt wurde und erhielt im Gegenzug die Kosten für die Behandlung und die Medikamente sowie sonst anfallende Kosten ersetzt. Aus der Verzichtserklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer zufällig im Büro des Ausschusses für Kontrolle der palästinensischen und islamischen Fraktionen im Lager römisch 40 gewesen sei, als einer der Wachen irrtümlich geschossen und der Beschwerdeführer am rechten Fuß verletzt worden sei (AS 383). Mit Antrag vom römisch 40 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Annullierung der Verzichtserklärung (AS 373) und begründete diesen damit, dass er aufgrund seines damaligen prekären Gesundheitszustandes nicht fähig gewesen sei, Entscheidungen zu treffen. Mit Urteil vom XXXX 2018 wurde XXXX , welcher den Beschwerdeführer angeschossen hat, wegen § 556 libanesisches Strafgesetz und § 72 libanesisches Waffengesetz verurteilt (AS 391f).Mit Urteil vom römisch 40 2018 wurde römisch 40 , welcher den Beschwerdeführer angeschossen hat, wegen Paragraph 556, libanesisches Strafgesetz und Paragraph 72, libanesisches Waffengesetz verurteilt (AS 391f). Im März 2019 hat der Beschwerdeführer den Libanon legal verlassen und reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er seit März 2019 durchgehend aufhältig ist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht, keine Deutschprüfungen abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer leidet an einer KHK Eingefäßerkrankung (koronare Herzerkrankung), welche bereits im Libanon behandelt wurde (Bypass, AS 71) und erhielt im September 2020 einen Herzkatheder (Ambulanter Arztbrief Univ. Klinikum St. Pölten vom 04.03.2021). Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführe wegen einem Abszess am Oberschenkel behandelt. Am 04.03.2021 begab sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Thorax in Behandlung und wurde er noch am selben Tag in hämodynamisch und respiratorisch stabilem Zustand aus dem Krankenhaus entlassen. Bei der Untersuchung konnte ein akutes kardiales Ereignis ausgeschlossen werden. Für April 2022 hat der Beschwerdeführer geplant, sich einer bariatrischen (gewichtsreduzierenden) Operation (verändert den Magen, den Darm oder beide) zu unterziehen, um eine Gewichtsabnahme einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, in Österreich strafrechtlich unbescholten und pflegt soziale Kontakte. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat den Libanon nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte verlassen. Er ist bei einer Rückkehr dorthin auch nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Er kann dort neuerlich den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen.Der Beschwerdeführer hat den Libanon nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte verlassen. Er ist bei einer Rückkehr dorthin auch nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Er kann dort neuerlich den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen., Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30.9.1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 4.1.2021). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020).Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: • die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte
- MärzKoalition und • die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
- März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl.Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) ein eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020).Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021).Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
- Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021).Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
- Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 -BBC News (4.2.2021): Lokman Slim: Prominent Hezbollah critic shot dead in Lebanon, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55933222, Zugriff 20.10.2021 -Der Standard (12.2.2020): Unmut nach erfolgreichem Vertrauensvotum für neue libanesische Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000114474346/neue-libanesische-regierunggewann-vertrauensabstimmung-im-parlament, Zugriff 30.10.2021 -Der Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegenzollchef-des-hafens, Zugriff 30.10.2021 -Der Standard (31.8.2020): Berlin-Botschafter Adib soll als neuer Premier den Libanon aus der Krise führen, https://www.derstandard.at/story/2000119691285/berlin-botschafter-adib-soll-alsneuer-premier-den-libanon-aus, Zugriff 30.10.2021 -DF – Deutschlandfunk (30.4.2020): Andere Länder der EU werden dieser Linie folgen, https://www.deutschlandfunk.de/hisbollah-verbot-in-deutschland-andere-laender-dereu.694.de.html?dram:article_id=475794, Zugriff 30.10.2021 -DW – Deutsche Welle (30.10.2021): Lebanon unveils new government after 13-month impasse, https://www.dw.com/en/lebanon-unveils-new-government-after-13-month-impasse/a-59144828, Zugriff 30.10.2021 -Haaretz (26.10.2021): Lebanon's Top Politicians Agree to Charge Ministers Over Port Blast in Special Court, https://www.haaretz.com/middle-east-news/lebanon-s-top-politicians-agree-tocharge-ministers-over-port-blast-in-special-court-1.10328062, Zugriff 27.10.2021 -ECFR – European Council on Foreign Relations (4.2.2020): Counterfeit change: Lebanon‘s new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_lebanons_new_government, Zugriff 30.10.2021 -FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.1.2020): Ein Land vor dem Kollaps, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/proteste-in-libanon-ein-land-vor-dem-kollaps16595022.html, Zugriff 30.10.2021 -GIZ– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat: https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.10.2021 -L’Orient Today (30.10.2021): Lebanon says government can't afford to resign as Saudi rift widens, https://today.lorientlejour.com/article/1279841/update-2-lebanon-says-government-cant-afford-toresign-as-saudi-rift-widens-.html, Zugriff 30.10.2021 -NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 -RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html, Zugriff 30.10.2021 -Spiegel (30.4.2020): Seehofer geht gegen Hisbollah vor, https://www.spiegel.de/politik/ausland/bundesinnenminister-horst-seehofer-csu-geht-mitbetaetigungsverbot-gegen-die-hisbollah-vor-a-9a2e5cb7-03af-4bc6-87f0-e363b938364f, Zugriff 30.10.2021 -Spiegel (5.5.2020): Libanon bestellt deutschen Botschafter ein, https://www.spiegel.de/politik/ausland/hisbollah-verbot-libanon-bestellt-deutschen-botschafter-eina-67bed83b-6c6d-41b5-9d9c-cf079d1f2cf4, Zugriff 30.10.2021 -Spiegel (31.8.2020): Libanons Präsident beauftragt Botschafter Adib mit Regierungsbildung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-nach-beirut-katastrophe-mustapha-adib-mitregierungsbildung-beauftragt-a-577e3b8f-71b6-47e4-814f-c4c6151e9e1b, Zugriff 30.10.2021 -TAZ (10.9.2021): Neue Regierung im Libanon, https://taz.de/Ein-Jahr-nach-der-Explosion-inBeirut/!5797124&s=Libanon/, Zugriff 30.10.2021 -TDS - The Daily Star (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 30.10.2021 -UNSC - United Nations Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701
(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 30.10.2021 -Zeit (6.5.2020): Schlechte Zeiten für die Schattenmacht, https://www.zeit.de/2020/20/hisbollahterrormiliz-israel-libanon-deutschland/komplettansicht, Zugriff 30.10.2021 -Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuelmacron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] Sicherheitslage Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste (USDOS 24.6.2020a). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, alAqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine [CIA 20.10.2021]: Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt, und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen (AA 4.1.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel
- Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und AmalAnhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel
- Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und AmalAnhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden (AA 4.1.2021). Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsame Zusammenstöße zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen, und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (EDA 15.10.2021). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage in Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (EDA 15.10.2021). Südlibanon: Das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen ist im Südlibanon hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee (EDA 15.10.2021). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg (ORF 26.8.2020). Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (CIA 20.10.2021). Nordlibanon: Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 15.10.2021). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Grenzgebiet zu Syrien: Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen (EDA 15.10.2021). Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung (CIA 20.10.2021) Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (EDA 15.10.2021). Quellen: -Al Ahram (13.2.2020): Lebanon‘s security and economy at stake, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/50/1203/363350/AlAhram-Weekly/World/Lebanon’ssecurity-and-economy-at-stake.aspx, Zugriff 3.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -Asharq al-Awsat (22.9.2019): Beqaa Witnesses Wave of Kidnappings Amid Failure to Control Security, https://english.aawsat.com//home/article/1913576/lebanon-beqaa-witnesses-wavekidnappings-amid-failure-control-security, Zugriff 31.20.2021 -BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 -CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 -DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 31.10.2021 -EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (15.10.2021): Reisehinweise für den Libanon, Gültig am: 27.10.2021, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweiselibanon.html, Zugriff 27.10.2021 -ORF (26.8.2020): Israel greift nach Schüssen auf Soldaten Ziele im Libanon an, https://orf.at/stories/3178860/, Zugriff 31.10.2021 -Spiegel (20.1.2020): Randale am Abgrund, https://www.spiegel.de/politik/ausland/schwereproteste-im-libanon-randale-am-abgrund-a-eab1a8dd-2f7c-45b6-84b0-03febe804779, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 Chapter 4 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032504.html, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 Chapter 1 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032521.html, Zugriff 30.10.2021 -Zeit (7.8.2020): Beirut. Konfrontationen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/proteste-beirut-explosion-korruption, Zugriff 30.10.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 4.1.2021). Die 15 konfessionellen Gerichtsbarkeiten diskriminieren durchwegs Frauen und zwar in Bezug auf die Ehe, das Sorgerecht für Kinder, das Erbrecht und die Scheidung (HRW 2021). Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 4.1.2021). Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 4.1.2021). Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen (USDOS 30.3.2021). Politische Führer versuchten zeitweise, die richterliche Behandlung politisch aufgeladener Fälle zu beeinflussen, und gegensätzliche politische und konfessionelle Fraktionen werfen sich jeweils unzulässige Einflussnahme vor (USDOS 11.3.2020). Im Fall der Explosion vom 4.8.2020 wurde bisher keine einzige Person zur Verantwortung gezogen. Dabei handelte es sich um eine der größten nicht nuklearen Detonationen der Geschichte. Es starben mindestens 216 Menschen (genaue Zahl unbekannt) und mehr als 6.500 Personen wurden verletzt. Hunderttausende Menschen wurden obdachlos und 85.744 Gebäude wurden beschädigt. Eine Handvoll hoher Amtsträger aus Politik, Justiz, Sicherheit, Militär und Zoll wusste von den explosiven Materialien im Hafen – darunter Präsident Michel Aboun und der frühere Premierminister Hassan Diab. Sie unternahmen nichts, um die Materialien entfernen zu lassen. Eine gerichtliche Untersuchung ist im Gang, aber wenige LibanesInnen erwarten eine Benennung der Schuldigen, weil sie politische Einmischung befürchten. Der erste beauftragte Richter wurde wegen „Voreingenommenheit“ entfernt, nachdem er Diab und frühere Minister wegen Fahrlässigkeit anklagte, und zwei der Minister sich beschwerten. Ähnliche Versuche gab es, den zweiten Richter Tarek Bitar zu entfernen – bisher vergeblich. Besonders die Hizbollah und ihre Verbündeten sind aktiv und lösten im Oktober 2021 gewaltsame Proteste aus, bei denen mindestens sechs Menschen starben. Viele Libanesinnen wünschen sich eine internationale Untersuchung der Explosion (NYT 28.10.2021). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten (AA 4.1.2021). Die Militärgerichte sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten (AA 4.1.2021). Die Militärgerichte sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021). Militärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft (AA 4.1.2021).Militärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft (AA 4.1.2021). Zivilgerichte können zwar auch über Militärangehörige verhandeln, aber das Militärgericht verhandelt diese Fälle häufig auch bei nicht mit dem offiziellen Militärdienst in Zusammenhang stehenden Anklagen. Menschenrechtsaktivisten befürchten, dass solche Verfahren das Potenzial für Straflosigkeit schaffen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz in den palästinensischen Lagern ist sehr unterschiedlich. Palästinensische Gruppen betreiben in den Flüchtlingslagern ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist undurchsichtig ist und das sich der Kontrolle des Staates entzieht. Beispielsweise versuchen lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu schlichten, verweisen aber gelegentlich die betroffenen Personen im Falle schwerwiegenderer Vergehen (wie z.B. Mord und Terrorismus) für Gerichtsverfahren an die staatlichen Behörden Die meisten Lager stehen unter der Kontrolle von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften, die mehrere Fraktionen vertreten (USDOS 30.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html, Zugriff 29.10.2021 -NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 -USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 30.10.2021 Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Alle Institutionen und Dienste kooperieren seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt miteinander, gleichwohl sind ihre Kompetenzen nicht scharf voneinander abgegrenzt. Die Zuordnung von Institutionen zu einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager beeinflusst teilweise spürbar ihre Zusammenarbeit (AA 4.1.2021). Das Verhältnis zwischen den Bürgern und den staatlichen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Internal Security Forces (ISF) und der General Security (GS) ist nicht immer vertrauensvoll. Es wird beklagt, dass die Sicherheitsinstitutionen wie viele andere Staatsorgane von dem selben Klientelismus betroffen sind, der den Libanon als Ganzes durchzieht. Dieser Umstand stellt die Unparteilichkeit der Polizei in Frage. Auf der anderen Seite hat der Strategische Plan 2018-2022 des ISF die Organisation zu einem allgemeinen Wechsel zu mehr Verantwortlichkeit und Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Die Verwirklichung solcher Ambitionen wird einige Zeit in Anspruch nehmen und nicht ganz reibungslos vor sich gehen (MEI 23.1.2019). Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheits- und Streitkräfte der Regierung. Allerdings befanden sich die palästinensischen Sicherheitskräfte und Milizen sowie die als Terrorgruppe eingestufte Hizbollah [Anm.: EU-weit nur der militärische Arm der Hizbollah] und andere extremistische Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Die ISF sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet und stehen dem (ebenfalls sunnitischen) geschäftsführenden Innenminister nahe (AA 4.1.2021). Die schiitisch geprägte General Security hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet (AA 4.1.2021). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden: Amn ad-Daula (State Security); Amn al-Dschaisch (Military Security); Sicherheitsdienst der ISF; Nachrichtendienstliche Abteilung der General Security (AA 4.1.2021). Die Lebanese Armed Forces (LAF), unter der Führung des Verteidigungsministeriums, sind für die äußere Sicherheit verantwortlich, aber auch zur Festnahme von Verdächtigen aus Gründen der nationalen Sicherheit befugt. Sie inhaftierten auch mutmaßliche Drogenhändler, führten die Überwachung von Protesten durch, setzten Bauvorschriften im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften durch und intervenierten, um Gewalt zwischen rivalisierenden politischen Fraktionen zu verhindern (USDOS 30.3.2021). Sie nimmt in Libanon auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr, z.B. an den weit verbreiteten Kontrollpunkten (AA 4.1.2021). Anders als die beiden anderen Sicherheitskräfte gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 4.1.2021). Ende 2021 ist das libanesische Militär mehrfachen Herausforderungen ausgesetzt: - das Sichern der Grenze zu Syrien in Form des Eindringens von Mitgliedern von Terrorgruppen des Islamischen Staates (IS) und von al-Qaida, - die Aufrechterhaltung von Stabilität an der Grenze zu Israel, wo die vom Iran unterstützte Hizbollah im Jahr 2006 einen Krieg mit Israel führte. Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich. - Die Finanzkrise und die Regierungsschulden hintertreiben das volle Auszahlen von Gehältern und die Versorgung des Personals, was im Libanon und im Ausland Befürchtungen auslöste, dass die Streitkräfte auseinanderfallen könnten (CIA 20.10.2021). Im Juni 2021 warnte der Kommandant der LAF, Joseph Aoun, vor dem Kollaps der staatlichen Institutionen einschließlich der libanesischen Streitkräfte, wenn die Wirtschafts- und Finanzkrise ungebremst anhalte (CRS 10.8.2021). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört (AA 4.1.2021). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Er fehlt umfassend in einigen der palästinensischen Flüchtlingslager. Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nichtstaatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die Hizbollah Hochburgen in den südlichen Vororten Beiruts, für die schiitischen Siedlungsgebiete in Teilen der Bekaa-Ebene und in Teilgebieten des Südens des Landes, in denen die Hizbollah Druck auf staatliche Institutionen ausübt und faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden übernimmt. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen, wie jene der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen, die etwa der Kataeb-Partei oder der griechisch-orthodoxen Kirche nahestehennd die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 -CRS – Congressional Research Service (10.8.2021): Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, Zugriff 28.10.2021 -MEI – Middle East Institute (23.1.2019): Security sector reform and the Internal Security Forces in Lebanon, https://www.mei.edu/publications/security-sector-reform-and-internal-security-forceslebanon, Zugriff 31.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet den Einsatz von Gewalttaten zur Erlangung eines Geständnisses oder von Informationen über ein Verbrechen (USDOS 30.3.2021). Im März 2019 ernannte das Kabinett – wie im Anti-Folter-Gesetz von 2017 gefordert - die fünf Mitglieder des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism - NPM), ein Gremium innerhalb des zehnköpfigen Nationalen Menschenrechtsinstituts (National Human Rights Institute – NHRI), das die Aufgabe hat, die Menschenrechtssituation im Land zu überwachen. Hierzu werden Gesetze, Dekrete und Verwaltungsentscheidungen überprüft, es wird Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen nachgegangen und es werden regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Arbeiten herausgegeben. Das NPM beaufsichtigt die Umsetzung des Antiterrorgesetzes. Es ist befugt, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, den Einsatz von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Gefangenen abzugeben. Bis September 2020 hatte es noch nicht die Arbeit aufgenommen (USDOS 30.3.2021). Der Einsatz von Folter durch Mitarbeiter der Exekutive, des Militärs und der Staatssicherheit findet trotzdem weiterhin statt (FH 3.3.2021). Auch Vorwürfe von NGOs von Misshandlungen auf bestimmten Polizeistationen sind bekannt. Die Regierung leugnete den systematischen Einsatz von Folter, obwohl die Behörden einräumten, dass es bei Voruntersuchungen auf Polizeistationen oder in militärischen Einrichtungen, bei denen Beamte Verdächtige ohne Anwalt verhörten, manchmal zu gewalttätigen Misshandlungen kam (USDOS 30.3.2021). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Jedwede Form „systematischer Folter“ streitet die Regierung ab. Es handele sich um „Exzesse Einzelner“, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 4.1.2021). Die interne Untersuchung von Foltervorwürfen in den LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripoli nach lokalen Protesten wurden eingestellt. Es mangelte an formalen Anklagen der Opfer, und der ursprüngliche Richter legte sein Amt zurück. So blieben die Fälle offen, wenngleich die LAF in mehreren Fällen von Foltervorwürfen die höchstmöglichen Strafen des Militärstrafrechts verhängte. Gleichzeitig räumte die LAF ein, dass für eine Bestrafung über Verwaltungsstrafen hinweg ein Gerichtsurteil nötig wäre. Die Untersuchungen zum Tod des Gefangenen Hassan Diqa im Mai 2019 sind noch nicht abgeschlossen. In einem anderen Fall, in welchem der Schauspieler Ziad Itani zwei Mitarbeiter des Geheimdienstes der Staatssicherheit der Folter beschuldigte, wurde dieser im Rahmen einer Anzeige wegen Verleumdung durch die Beschuldigten durch einen Untersuchungsrichter befragt (USDOS 30.3.2021). Obwohl Menschenrechtsorganisationen einige Verbesserungen bei der Behandlung von Häftlingen im Laufe des Jahres 2019 einräumten, berichteten diese Organisationen und ehemalige Häftlinge weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes seit 2007, keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 4.1.2021). Im Jahr 2020 gab der damals amtierende Innenminister im Fernsehen zu, während des Bürgerkriegs [1975-1990] zwei Menschen getötet zu haben. Der aktuelle Präsident Michel Aoun habe ihn vor Konsequenzen geschützt. Das Geständnis fiel zeitlich mit Misshandlungen durch Sicherheitskräfte unter der Kontrolle des Innenministers zusammen. Im August 2020 haben Sicherheitskräfte zum Beispiel Bürger, welche den Präsidenten beleidigt hatten oder nach der Explosion im Hafen von Beirut an Protesten teilnahmen, angegriffen und schikaniert (FH 3.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048589.html, Zugriff 28.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Korruption Klientelismus, politische und bürokratische Korruption sind im Libanon weit verbreitet (GIZ 3.2020; vgl. DW 23.10.2019). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, wird aber von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 30.1.2021). Amtsmissbrauch wird nur selten strafrechtlich verfolgt. Das Fehlen einer nennenswerten rechtlichen, administrativen und politischen Aufsicht führt zu einer sehr starken Wahrnehmung von Korruption (BTI 29.4.2020).
Transparency International‘s Corruption Perceptions Index 2020 liegt der Libanon im Jahr 2020 in Bezug auf Korruption auf Platz 149 von insgesamt 180 Staaten (TI 2020).Klientelismus, politische und bürokratische Korruption sind im Libanon weit verbreitet (GIZ 3.2020; vergleiche DW 23.10.2019). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, wird aber von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 30.1.2021). Amtsmissbrauch wird nur selten strafrechtlich verfolgt. Das Fehlen einer nennenswerten rechtlichen, administrativen und politischen Aufsicht führt zu einer sehr starken Wahrnehmung von Korruption (BTI 29.4.2020).
Transparency International‘s Corruption Perceptions Index 2020 liegt der Libanon im Jahr 2020 in Bezug auf Korruption auf Platz 149 von insgesamt 180 Staaten (TI 2020). Beamte gingen Berichten zufolge ungestraft und in großem Umfang korrupten Praktiken nach (USDOS 30.1.2021). Selbst unter führenden Politikern sind Bestechungen im großen Stil keine Seltenheit. In ihrem Schutz bildeten sich weit verästelte Netzwerke organisierter Korruption. Mangelnde Transparenz und Korruption sind eine wesentliche Ursache für die missliche Lage des Landes (GIZ 3.2020). Über die Jahre ersetzte das Prinzip des konfessionellen Klientelismus – „muhassassa“ – mit Quoten für Konfessionen Kompetenzanforderungen. Politiker entscheiden, wer eingestellt wird, und schaffen sich so ihre Einflussbereiche in Staatsinstitutionen, indem sie die Stellen an ihre Anhänger vergeben. BürgerInnen mit „wasta“ [Anm: Verbindungen, Einfluss] sind im Vorteil, auch wenn es weiterhin viele kompetente und unbestechliche („clean“) Angestellte im öffentlichen Dienst gibt (NYT 28.10.2021). Die verbreitetsten Formen von Korruption umfassen politische Vetternwirtschaft/Patronage, justizielles Versagen, besonders in Ermittlungen von Fehlverhalten von Amtspersonen, und Bestechung auf vielen Ebenen innerhalb der nationalen und munizipalen Verwaltungen. Eine Anzahl von Fällen wurde an die Justiz weitergeleitet, darunter der Fall von Treibstoffspekulation durch die nationale Elektrizitätsproduktionsstelle. Minister und Direktoren wurden befragt und ehr als 20 Personen angeklagt. Außerdem wurde der Direktor für Finanztransaktionen der Zentralbank wegen Manipulation des Wechselkurses festgenommen und auf Kaution wieder freigelassen. Die Ermittlungen liefen noch mit Stand 8.9.2020 (USDOS 30.3.2021). Journalisten, die in Korruptionsfällen recherchieren, werden immer wieder zu Geldstrafen verurteilt (GIZ 3.2020). Das Central Inspection Board (CIB), ein Aufsichtsorgan innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung der Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffung und finanzielle Maßnahmen, zuständig und blieb weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Das CIB kann Mitarbeiter der nationalen und kommunalen Regierung inspizieren und ist berechtigt, ihre Absetzung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse des CIB erstrecken sich allerdings nicht auf Kabinettsminister oder kommunale Führungskräfte. Der Sozialversicherungsfonds und der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, öffentliche Einrichtungen, die große Finanzströme verwalteten, liegen ebenfalls außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der CIB (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz von 1959 wurde seither nur dahingehend geändert, Stellen von der Zuständigkeit des CIB auszuschließen. Unter den zahlreichen Stellen, welche das CIB nicht überprüfen darf, ist auch der Hafen von Beirut. Dem CIB sind auch nur weniger als halb so viele Angestellte zugeteilt wie eigentlich seit 1959 gesetzlich vorgesehen, obwohl sich seither die Zahl der Angestellten im öffentlichen Sektor (ohne Sicherheitsapparat) mindestens verzehnfacht hat (NYT 28.10.2021). Die Korruption in der Regierung und im öffentlichen Sektor waren einer der Auslöser für die massiven Proteste, die am 17.10.2019 begannen. Innerhalb des ersten Monats nach Beginn der Proteste nahm die Zahl der korruptionsbezogenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu, aber im Jahr 2020 kam es zu keiner einzigen Verurteilung von hochrangigen Beamten. Nach der Explosion im Hafen von Beirut, welche viele LibanesInnen der systemisches Korruption und Nachlässigkeit der Regierung die Schuld gaben, forderten zehntausende Protestierende am 8.8.2020 den Rücktritt der zweiten Regierung in weniger als einem Jahr und forderten eine Entfernung der politischen Elite von der Macht und ein zur Verantwortung ziehen für die Explosion (USDOS 30.3.2021). Quellen: -BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 30.10.2021 -DW – Deutsche Welle (23.10.2019): Lebanon's former PM denies corruption charges, https://www.dw.com/en/lebanons-former-pm-denies-corruption-charges/a-50950966, Zugriff 30.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 -TI – Transparency International
(2020): Corruption by Country/Territory, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/lbn, Zugriff 29.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten In Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig. Sie können grundsätzlich frei arbeiten (AA 4.1.2021). NGOs müssen das in Grundzügen seit 1909 bestehende Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist (FH 3.3.2021). Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Funktionäre auf (AA 4.1.2021). Das Innenministerium kann gegen Gründer, Funktionäre und Mitarbeiter einer NGO ermitteln (FH 3.3.2021). Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte. Zahlreiche NGOs arbeiten offiziell mit staatlichen Stellen bei der Aus- und Fortbildung von Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten zusammen, deren Arbeit Auswirkungen auf die Menschenrechtslage haben können. Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert so wie lokale NGOs regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Auch eine Delegation des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) ist im Libanon vertreten und befasst sich mit der Situation in den Gefängnissen. Ihm ist auch der Zugang zu den Gefängnissen der Armee und des Verteidigungsministeriums gestattet (AA 4.1.2021). Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung von NGOs durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure kommen vor (AA 4.1.2021). In Gebieten unter Hizbollah-Einfluss sind unabhängige NGOs Schikanen und Einschüchterung ausgesetzt, einschließlich sozialem, politischem und finanziellem Druck (USDOS 30.3.2021). [Anm.: Zur Ermordung des HizbollahKritikers Lokman Slim siehe Abschnitt 2 Politische Lage.] Die manchmal vorkommenden bürokratischen Verhinderungs- und Einschüchterungsaktionen durch Sicherheitskräfte hängen von der Art der Arbeit der NGOs oder ihren Initiativen ab. Gruppen mit Schwerpunkt auf Angelegenheiten mit Syrien-Bezug oder mit syrischen Flüchtlingen als MitarbeiterInnen sind besonders anfällig für Prüfungen und Einmischungen (FH 3.3.2021) Der Libanon hat nach mehrjährigen Vorarbeiten im Herbst 2016 den Aufbau einer nationalen Menschenrechtsinstitution beschlossen, die seit Mai 2018 mit zehn Mitgliedern besetzt ist, jedoch bislang über kein eigenes Budget verfügt (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048589.html, Zugriff 28.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 4.1.2021). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 20.10.2021). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (USDOL 29.9.2021). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 4.1.2021). Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 4.1.2021). Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2019 die Rekrutierung und den Einsatz von 43 in der Mehrzahl palästinensischen Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen elf und 17 Jahren durch folgende Organisationen: Bilal Badr (zehn), Fatah al-Islam (neun), Hizbollah und AlNasri Front (je zwei) sowie verschiedene nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(20). Fünf Kinder wurden als Kombattanten rekrutiert und 38 wurden in Unterstützungsrollen eingesetzt (UNGA 9.6.2020). Für das Jahr 2020 meldeten die Vereinten Nationen folgende Zahlen für die Rekrutierung und den Einsatz von neun Kindern – acht Buben und ein Mädchen durch folgende Organisationen: - Jund Ansar Allah (drei), - nicht identifizierte Gruppe, Fatah al-Islam und IS Islamischer Staat (je zwei). Davon wurden drei Kinder als Kämpfer eingesetzt. Kinder wurden weiterhin unter der Militärjurisdiktion wegen Sicherheitsvergehen verhaftet und angeklagt, darunter Terrorismus. In zwei Fällen ist die Haft von zwei Buben belegt. Mit Stand Dezember 2020 befanden sich drei weitere Buben in Haft (UNGA 6.5.2021). Die Hisbollah rekrutierte im Jahr 2020 weiterhin Jugendliche. Ein Betroffener berichtet dem Magazin „The Arab Weekly“, dass viele der Jugendlichen der Partei aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen beigetreten wären; andere wären gewaltsam bzw. durch psychologischen Druck rekrutiert worden. In Gebieten unter Kontrolle der Hizbollah wäre es schwer, sich deren Einfluss zu entziehen (TAW 30.6.2020). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage inLibanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 -TAW - The Arab Weekly (30.6.2020): With enticement and intimidation, Hezbollah recruits Lebanese youth, https://thearabweekly.com/enticement-and-intimidation-hezbollah-recruitslebanese-youth, Zugriff 20.10.2021 -UNGA - UN General Assembly (6.5.2021): Children and armed conflict; Report of the SecretaryGeneral [A/75/873–S/2021/437], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058874/A_75_873_E.pdf, Zugriff 21.10.2021 -UNGA – United Nations General Assembly (9.6.2020): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031779/15-June-2020_SecretaryGeneral_Report_on_CAAC_Eng.pdf, Zugriff 28.8.2020 -USDOL – US Department of Labor (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061856.html, Zugriff 20.10.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 3.2020). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von
- Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 4.1.2021). Das Land genießt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelungen grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen (GIZ 3.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, schwerwiegende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit und Einmischung in die Justiz. Darüber hinaus gibt es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI). Außerdem kommt es zu Refoulement [Anm.: [Anm.: Non-Refoulement - ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] von Flüchtlingen. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genießen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren werden umgangen oder beeinflusst (USDOS 30.3.2021). Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. 2019 ernannte das Kabinett die fünf Mitglieder für den Ausschuss für Folterprävention des NHRI. Mit Stand 8.9.2021 hat das NHRI noch nicht mit seiner Arbeit begonnen (USDOS 30.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Die Pressefreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Allerdings beschreibt eine Koalition aus 60 NGOs einen Aufwärtstrend an Einschränkungen hinsichtlich der Meinungsfreiheit, besonders in den sozialen Medien und bei politischen und sozialen Themen (USDOS 30.3.2021). Einschränkungen ergeben sich manchmal, wenn Fragen der Moral und Religion oder der Beziehungen zwischen konfessionellen Gemeinschaften aufgeworfen werden (BTI 29.4.2020). Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen nimmt der Libanon nur den
- Rang ein (RoG o.D.). Im Libanon erscheinen 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische, meist private, Fernsehstationen rund um die Uhr. Allerdings zeigt sich auch in diesem Bereich die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält einen oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus (GIZ 3.2020). Auch wenn die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region gehören, sind sie fast alle von der Schirmherrschaft politischer Parteien, wohlhabender Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig (FH 3.3.2021). Das führt zu einer starken Selbstzensur unter den Journalisten, die keine Investigativrecherchen gegen jene anstreben, die sie finanzieren. Somit gibt es im Libanon eine zwar freie, aber keine unabhängige Presse (GIZ 3.2020). Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder der libanesischen Armee sind Straftaten. Zudem nutzten die Behörden diese Gesetze und Regeln, um Journalisten, die Politiker, Regierungsbeamte und mächtige nichtstaatliche Akteure kritisieren, zu schikanieren und festzunehmen. Inhaftierte Journalisten werden oft zur schriftlichen Zusage gezwungen, die Veröffentlichung von Inhalten, die von der Regierung als verleumderisch angesehen werden, hinkünftig zu unterlassen (FH 3.3.2021). Die Tatbestände Verleumdung und Verbreitung falscher Informationen sind sehr schwammig definiert. Immer wieder werden Medienschaffende zu Geld und gelegentlich auch zu Haftstrafen verurteilt (RoG o.D.). Es werden zunehmend Verfahren u. a. wegen Beleidigung in sozialen Medien von staatlichen Institutionen oder der Armee angestrengt. JournalistInnen, Social Media AktivistInnen und BloggerInnen können für ihre Tätigkeit weiter nach dem Strafgesetzbuch (insb. wegen Verleumdung) bestraft werden. Das Bureau of Cybercrime kann bei privaten Beschwerden gegen Posts auf sozialen Netzwerken gegen die UrheberInnen vorgehen (AA 4.1.2021). Es wird aber auch über Einschüchterung von JournalistInnen durch nichtstaatliche Akteure berichtet (AA 4.1.2021). Die Behörden schützen die Medien nicht vor Gewalt oder Einschüchterung durch politische, religiöse und andere einflussreiche Gruppen. Unterstützer von politischen Parteien griffen Reporter bei der Berichterstattung über Proteste im Jänner und Februar 2020 an und mehrere JournalistInnen wurden online während des Jahres schikaniert – auch durch Todesdrohungen oder anderen Androhungen. JournalistInnen wurden von Sicherheitskräften und Demonstranten während der Proteste nach der Hafenexplosion angegriffen. Ein Fotograf, der als einer der ersten nach der Explosion am Hafen eintraf, wurde im Dezember 2020 ermordet, was Fragen über das Motiv für den Mord aufwarf (FH 3.3.2021). Trotz der gesetzlichen und praktischen Hindernisse konnten viele JournalistInnen im Jahr 2020 über sensible Themen wie etwas staatliche Korruption, Gesetzesverstöße der Elite und das Verhalten der bewaffneten Gruppen wie Hizbollah berichten (FH 3.3.2021). Die Einfuhr von ausländischen Kulturerzeugnissen (Filme/Bücher) unterliegt einer Vorzensur durch die General Security (GS), welche gelegentlich „polemische“, pornografische oder „den religiösen Frieden gefährdende“ Werke untersagt (2017 etwa den US-Actionfilm „Wonder Woman“, dessen Hauptdarstellerin Gal Gadot Israelin ist). Aufgrund des florierenden Handels mit Raubkopien laufen Verbote von audiovisuellen Medien aber praktisch ins Leere. Ausnahme bleiben im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsboykotts alle Kulturprodukte aus Israel (mit dem sich der Libanon formal seit 1948 im Krieg befindet) (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 20.10.2021 -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048589.html, Zugriff 30.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – GeschichteStaat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Libanon, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/libanon/? L=0, Zugriff 31.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Demonstrationsfreiheit ist grundsätzlich gewährleistet. Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen. Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 4.1.2021). Im Allgemeinen erlaubten es die Sicherheitskräfte den Demonstranten friedlich zu demonstrieren und zeigten sich im Umgang mit diesen überwiegend zurückhaltend und professionell (USDOS 30.3.2021). Dies gilt auch für die seit dem 17.10.2019 stattfindenden landesweiten Protesten (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021). Dabei kamen z.T. hunderttausende Teilnehmer zusammen. Demonstranten sperrten Straßen mit brennenden Reifen und forderten den Rücktritt der gesamten herrschenden Elite, z.T. inklusive der Hisbollah. Die Versammlungen liefen überwiegend friedlich ab, obwohl es einzelne Gewaltexzesse (Gummigeschosse, Tränengas), Festnahmen und Todesfälle gab. Die Armee sorgte weitgehend für den Schutz der Demonstranten vor Drohangriffen einzelner Konfessionsvertreter, setzte aber auch Gewalt gegen Demonstranten ein und löste u. a. auch Straßensperren unter Einsatz unmittelbaren Zwangs auf (AA 4.1.2021). Eingegriffen wurde vor allem dann, wenn Demonstranten Sachbeschädigungen verursachten oder Zusammenstöße zwischen gegnerischen Demonstranten ausbrachen. Das Militär setzte in einigen Fällen ebenfalls Gewalt ein, um Demonstranten zu zerstreuen, die sich den Bemühungen um die Räumung wichtiger Durchgangsstraßen widersetzten. Amnesty International und Human Rights Watch berichteten über fallweise exzessive Gewalt (USDOS 30.3.2021). Z.B. griffen Sicherheitskräfte BürgerInnen an, welche den Präsidenten beleidigten oder an den Protesten nach der Explosion im Hafen von Beirut vom 4.8.2020 teilnahmen (FH 3.3.2021). Sporadisch kam es bei den Demonstrationen [Anm.: seit Oktober 2019] auch zu Konflikten zwischen Protestierenden und Unterstützern der Hizbollah und die Sicherheitskräfte versuchten mit variierendem Erfolg die beiden Seiten von einander zu trennen (USDOS 30.3.2021). Bei Neugründung von Vereinigungen – darunter fallen sowohl NGOs als auch Parteien – ist ein zweistufiges Anmeldeverfahren beim Innenministerium einzuhalten, welches 2008 vereinfacht wurde. Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer (AA 4.1.2021). Zur Gründung einer Vereinigung ist zwar keine Vorabgenehmigung nötig, es ist aber um eine nachträgliche Anerkennung anzusuchen: Das Innenministerium prüft, ob moralische Bedenken oder Bedenken hinsichtlich öffentlicher Bestimmungen oder der Staatssicherheit gegeben sind. Das Ministerium hat in manchen Fällen uneinheitliche zusätzliche Beschränkungen und Anforderungen eingeführt und die Genehmigung zurückgehalten. Die Organisationen müssen Repräsentanten des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der über eine Satzungsänderung oder über die Mitglieder im Aufsichtsrat abgestimmt wird. Das Ministerium muss dann die Wahl bestätigen. Ein Verstoß kann die Auflösung der Organisation durch ein Dekret des Ministerrats zur Folge haben (USDOS 30.3.2021). Politische Parteien benötigen eine Lizenz vom Kabinett (USDOS 30.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048589.html, Zugriff 28.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen und sind teilweise katastrophal. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und geschultem Gefängnispersonal. Die Haftbedingungen in polizeilichen Zellentrakten sind weiterhin prekär, da sie häufig weder über Tageslicht noch über Möglichkeiten für einen Hofgang verfügen. Seit August 2016 verfügt die General Security (GS) über eine neue Haftanstalt, so dass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, erheblich verbessert haben (AA 4.1.2021). Vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie befanden sich ca. 10.000 Personen (darunter rund ein Drittel SyrerInnen) in den Haftanstalten. Die Regierung hat glaubhaften NGO-Berichten zufolge die Belegung im Zuge der Anti-Corona-Maßnahmen um ca. 25 % reduziert, was aber nicht ausreichend ist, weil die Haftanstalten nur auf ca. 3.500 Inhaftierte ausgelegt sind und bereits bei planmäßiger Belegung die internationalen Mindestanforderungen nicht erfüllt wären (AA 4.1.2021). Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen. Die Untersuchungshaft ist langwierig. Geschätzte 80 % der Gefängnisinsassen befinden sich in Untersuchungshaft (AA 4.1.2021). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten (USDOS 30.3.2021). Die Statistiken der Internal Security Forces (ISF) zeigten, dass in den Gefängnissen 150 Minderjährige und 224 Frauen inhaftiert waren. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen (USDOS 30.3.2021) Die ISF berichteten, dass im Laufe des Jahres sieben Personen in ihren Haftanstalten starben, sechs davon wegen medizinischer Probleme und eine wegen eines Stromschlags aufgrund fehlerhafter Elektroleitungen. Einige NGOs beschwerten sich über die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, Gefangene angemessen medizinisch zu versorgen, was möglicherweise zu einigen Todesfällen beigetragen hat. Die ISF berichteten, dass keiner der Häftlinge an Misshandlungen durch die Polizei starb (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben des ISF-Menschenrechtsreferats wurden auf Beschwerden Disziplinarmaßnahmen, bis hin zu Entlassungen, gegen Offiziere ergriffen, die für Misshandlungen für schuldig befunden wurden. Aber Informationen dazu werden nicht veröffentlicht (USDOS 30.3.2021). Die Regierung gestattete eine unabhängige Überwachung der Gefängnis- und Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 30.3.2021). Auch nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische Milizen betreiben Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 30.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Todesstrafe Die Todesstrafe wird weiterhin verhängt; es besteht aber seit 2004 ein Vollstreckungsmoratorium. Der Libanon hat nicht das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991 ratifiziert (AA 4.1.2021). In Libanon droht die Todesstrafe für folgende Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB): a) Hochverrat und ähnliche Delikte (Art. 273, 274, 275 u. 276),In Libanon droht die Todesstrafe für folgende Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB): a) Hochverrat und ähnliche Delikte (Artikel 273, 274, 275, u. 276), b) Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren (Art. 308),b) Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren (Artikel 308,), c) Terrorismus in besonders schweren Fällen (Art. 315),c) Terrorismus in besonders schweren Fällen (Artikel 315,), d) Bildung von kriminellen Banden in besonders schweren Fällen (Art. 336),d) Bildung von kriminellen Banden in besonders schweren Fällen (Artikel 336,), e) Totschlag mit Vorsatz (Art. 549),e) Totschlag mit Vorsatz (Artikel 549,), f) Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge (Art. 599) sowie für folgende Straftatbestände des militärischen Strafrechts (lib MilitärStGB): g) Fahnenflucht und Überlaufen zum Feind (Art. 110),f) Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge (Artikel 599,) sowie für folgende Straftatbestände des militärischen Strafrechts (lib MilitärStGB): g) Fahnenflucht und Überlaufen zum Feind (Artikel 110,), h) Kapitulation vor dem Feind (betrifft nur regionale Militärbefehlshaber, Art. 121),h) Kapitulation vor dem Feind (betrifft nur regionale Militärbefehlshaber, Artikel 121,), i) Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage (Art. 123, 124 und 130),i) Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage (Artikel 123, 124 und 130), j) Befehlsverweigerung im Kriegsfall (Art. 152),j) Befehlsverweigerung im Kriegsfall (Artikel 152,), k) Verlassen eines sinkenden Kriegsschiffes (gilt nur für Kommandanten, Art. 168) (AA 4.1.2021).k) Verlassen eines sinkenden Kriegsschiffes (gilt nur für Kommandanten, Artikel 168,) (AA 4.1.2021). Im Januar 2004 fanden trotz heftiger Proteste der Öffentlichkeit und der EU – nach jahrelangem Moratorium – drei Hinrichtungen statt. 2017 waren nach NGO-Angaben 75 Personen in Haft, gegen welche die Todesstrafe verhängt wurde (AA 4.1.2021). Im Jahr 2020 wurde mindestens einmal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor noch 23 Urteile waren (AI 4.2021). Seit 2004 ist es jedoch zu keinen weiteren Vollstreckungen gekommen (AA 4.1.2021). Im Jahr 2011 hatte das libanesische Parlament einer Gesetzesänderung bzgl. der Todesstrafe zugestimmt und schuf einen formalen Status für Personen, die zum Tode verurteilt wurden, ohne hingerichtet zu werden (TDS 10.10.2014). In Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.6.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee - nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 21.10.2021 - TDS - The Daily Star (10.10.2014): The International Day Against the Death Penalty – an opportunity for Lebanon, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Oct-10/273568the-international-day-against-the-death-penalty-an-opportunity-for-lebanon.ashx, Zugriff 20.10.2021 Religionsfreiheit Der Libanon sieht keine Staatsreligion vor, und die Glaubensfreiheit ist in Artikel 9 der Verfassung verankert (BTI 29.4.2020). Die freie Ausübung religiöser Riten ist für alle religiösen Gruppen garantiert, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Statistics Lebanon schätzt, dass insgesamt 67,6 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens sind (31,9 % Sunniten, 31 % Schiiten und je ein kleiner Prozentsatz von Alawiten und Ismailiten) und 32,4 % Christen, wobei die Maroniten die größte christliche Gruppe bilden, gefolgt von den Griechisch-Orthodoxen (USDOS 12.5.2021). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,52 % der Bevölkerung (USDOS 10.6.2020). Aber diese Gruppe spielt aber eine wichtige Rolle für die Ausgewogenheit der politischen Bündnisse (BTI 29.4.2020). Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische Glaubensrichtungen (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), zwölf christliche Gemeinschaften (Maroniten, Assyrer, Chaldäer, Kopten und Protestanten sowie die Griechisch Orthodoxe, die Griechisch-Katholische, die Armenisch-Orthodoxe, die Armenisch-Katholische, die Syrisch-Orthodoxe, die Syrisch-Katholische und die Römisch-Katholische Kirche). Weitere Religionsgemeinschaften sind die Drusen und Juden (AA 4.1.2021; vgl. CIA 25.10.2021, GIZ 6.2020a). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 12.5.2021).Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische Glaubensrichtungen (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), zwölf christliche Gemeinschaften (Maroniten, Assyrer, Chaldäer, Kopten und Protestanten sowie die Griechisch Orthodoxe, die Griechisch-Katholische, die Armenisch-Orthodoxe, die Armenisch-Katholische, die Syrisch-Orthodoxe, die Syrisch-Katholische und die Römisch-Katholische Kirche). Weitere Religionsgemeinschaften sind die Drusen und Juden (AA 4.1.2021; vergleiche CIA 25.10.2021, GIZ 6.2020a). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 12.5.2021). Die 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften verfügen über die ausschließliche Macht über das Personenstandsrecht und kontrollieren teilweise die sozialen Dienste, einschließlich der Bildung (BTI 29.4.2020). Laut Gesetz erlaubt die Regierung anerkannten religiösen Gruppen, ihre eigenen Regeln in Familien- und Personenstandsangelegenheiten - einschließlich Ehe-, Scheidungs- und Sorgerecht für Kinder sowie Erbschaftsrecht - anzuwenden. Schiitische, sunnitische, anerkannte christliche und drusische Gruppen haben staatlich ernannte, von der Regierung subventionierte religiöse Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht verwalten. Während die Religionsgerichte gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Bestimmungen der Verfassung einzuhalten, hat das Kassationsgericht, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über religiöse Gerichtsverfahren und Entscheidungen.
Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, vorausgesetzt, sie befolgen die für öffentliche Schulen erlassenen allgemeinen Regeln, die auch besagen, dass Schulen nicht zu konfessioneller Zwietracht aufstacheln oder die nationale Sicherheit bedrohen dürfen. Angehörige aller Konfessionen können im Militär, im Nachrichten- und Sicherheitsdienst dienen (USDOS 12.5.2021). Nicht anerkannten religiösen Gruppierungen ist es entsprechend untersagt, eigene Gerichte zu betreiben und Personenstandsangelegenheiten zu regeln. Hierzu müssen staatliche Strukturen genützt werden. Sie können jedoch Eigentum besitzen, sich zum Gottesdienst versammeln und religiöse Riten frei durchführen. Allerdings dürfen sie keine rechtlich anerkannten Heirats- oder Scheidungsverfahren durchführen und sie haben auch kein Recht, über Erbschaftsfragen zu entscheiden. Zudem sind Mitglieder nicht anerkannter religiöser Gruppen von der Bekleidung bestimmter Regierungspositionen ausgenommen (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine formalisierten Verfahren für Zivilehen oder Scheidungen. Die Regierung erkennt außerhalb des Landes durchgeführte standesamtliche Eheschließungen unabhängig von der Religionszugehörigkeit der einzelnen Ehepartner an. Während einige christliche und muslimische Religionsbehörden interreligiöse Eheschließungen durchführen, verlangen Kleriker, Priester oder religiöse Gerichte von dem Partner mit anderer Religion häufig, dass er sich verpflichtet, seine Kinder in der Religion des Partners zu erziehen und/oder im Falle einer Scheidung auf bestimmte Rechte wie z.B. Erbschafts- oder Sorgerechtsansprüche zu verzichten (USDOS 12.5.2021). Interkonfessionelle Ehen waren nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann (AA 4.1.2021). Religiöse Führer greifen regelmäßig in politische Fragen ein und bewegen sich dabei oft an der Grenze zwischen religiöser und politischer Führung. Ungeachtet ihres Einflusses tendieren sie dazu, die institutionellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gruppe zu schützen, anstatt der Gesellschaft als Ganzes eine religiöse Agenda aufzuzwingen (BTI 29.4.2020). Führer muslimischer und christlicher Gemeinden betonen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 12.5.2021). Interreligiöser Dialog hat im Libanon einen festen Platz und findet teilweise in institutionalisierter Form auf hoher Ebene statt. Wiederholt haben die drei höchsten religiösen Repräsentanten gemeinsame Erklärungen zu politischen Themen abgegeben (AA 4.1.2021). Blasphemie Das Strafgesetzbuch sieht eine maximale Gefängnisstrafe von einem Jahr für Personen vor, die wegen „öffentlicher Gotteslästerung" verurteilt wurden, ohne diesen Tatbestand näher zu definieren. Verleumdung und Missachtung der Religion werden mit einer maximalen Gefängnisstrafe von drei Jahren geahndet (USDOS 12.5.2021). Konversion Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher hochrangiger Beamter der religiösen Gruppe, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die neu beigetretene Religionsgruppe stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird und das dem Konvertiten erlaubt, seine neue Religion bei der Direktion für Personenstand des Innenministeriums anzumelden. Die neue Religion wird danach in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden aufgenommen. Die Bürger haben das Recht, den üblichen Vermerk ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Meldeunterlagen zu entfernen oder die Art der Eintragung zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Amtsträger erforderlich (USDOS 12.5.2021). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 20.10.2021 -CIA (25.10.2021): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 15.7.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -USDOS – US Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051645.html, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031339.html, Zugriff 20.10.2021 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.261.372 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, 4 % Armeniern und 1 % sonstiger Ethnien (CIA o.D). Es besteht keine ethnisch oder religiös diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige. Allerdings unterliegen palästinensische und syrische Flüchtlinge gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen (AA 4.1.2021). Es gibt ebenso keine Anhaltspunkte für gezielte staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wiederum ausgenommen palästinensische und syrische Flüchtlinge. Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdischstämmige Bevölkerung türkischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber auch keiner Repression. Nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000-1.500 Personen) staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, insbesondere zu staatlichen Schulen und zum Gesundheitssystem (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -CIA (25.10.2021): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.10.2021 Beduinen – al-Ashaer, bzw. al-Arabiya Die meisten Beduinen identifizieren sich aufgrund des sozialen Stigmas nicht als „Badu“ sondern als „Al-Ashaer“ („Stämme“) oder „Al-Arabiya“ (ÖB 28.10.2021). Die Bezeichnung „Beduinen“ wird von anderen LibanesInnen mit Rückständigkeit gleichgesetzt. Auch wenn ein Bedu