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{'item': 'L515 2251806-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlL515 2251806-1 SpruchL515 2251805-1/4E , L515 2251805-1/4E L515 2251806-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bunde

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger nach Österreich am 09.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger nach Österreich am 09.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. I.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2021 brachte die bP1 hinsichtlich der Fluchtgründe vor, dass sie einer ethnischen Minderheit angehöre und ein Verwandter im Jahr 2018 von der Regierung wegen des Verdachts des Terrorismus getötet worden sei. Sie hätte die Aufklärung dieses Vorfalls bis dato gefordert, weshalb sie sich entschloss, in Georgien die politische Opposition zu unterstützen, um nach einem politischen Wandel doch noch die erwünschte Aufklärung erwirken zu können. Seither würde die georgische Regierung ihrer Familie „Probleme“ bereiten. Darüber hinaus leide sie an Harn- und Stuhlinkontinenz, was sie vor ihrem Familien- und Bekanntenkreis als große Schande empfinde. römisch eins.
  4. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2021 brachte die bP1 hinsichtlich der Fluchtgründe vor, dass sie einer ethnischen Minderheit angehöre und ein Verwandter im Jahr 2018 von der Regierung wegen des Verdachts des Terrorismus getötet worden sei. Sie hätte die Aufklärung dieses Vorfalls bis dato gefordert, weshalb sie sich entschloss, in Georgien die politische Opposition zu unterstützen, um nach einem politischen Wandel doch noch die erwünschte Aufklärung erwirken zu können. Seither würde die georgische Regierung ihrer Familie „Probleme“ bereiten. Darüber hinaus leide sie an Harn- und Stuhlinkontinenz, was sie vor ihrem Familien- und Bekanntenkreis als große Schande empfinde. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchten würde, gab sie an, getötet oder festgenommen zu werden. Zur Reisebewegung führte die bP1 in selbiger Befragung aus, dass sie legal unter Verwendung eines Reisepasses auf dem Luftweg von Tiflis über Kiew nach Warschau gereist sei, sie sich anschließend per Bus zunächst nach Wien (zwecks Umstieg) und anschließend Richtung Frankreich begeben habe, woraufhin sie an der deutschen Grenze ohne Reisepass aufgegriffen und zurückgewiesen worden sei. I.
  5. In Bezug auf das weitere Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die niederschriftlichen Einvernahmen der bP1 vom 18.10.2021 und 04.11.2021 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:römisch eins.
  6. In Bezug auf das weitere Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die niederschriftlichen Einvernahmen der bP1 vom 18.10.2021 und 04.11.2021 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: 1.3.
  7. 18.10.2021: „… F: Ihre Muttersprache ist Georgisch und sind Sie damit einverstanden, wenn die Einvernahm ein georgischer Sprache durchgeführt wird? A: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Ich bin aber einverstanden, dass die Einvernahme in georgischer Sprache durchgeführt wird. … F: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A: Georgisch, Russisch und Tschetschenisch. F: Wie gut können Sie Deutsch? A: Ein bisschen. … F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein? A: Ja. Ich habe Herzprobleme. Und zwar leide ich an Ischämie. Ich leide an Bluthochdruck. Ich nehme viele Medikamente ein und habe diese Medikamente auch mitgenommen. Ich leide auch an Diabetes. Ich bin Invalide I. Grades. Ich kann auch meinen Urin nicht halten, trage Windeln.A: Ja. Ich habe Herzprobleme. Und zwar leide ich an Ischämie. Ich leide an Bluthochdruck. Ich nehme viele Medikamente ein und habe diese Medikamente auch mitgenommen. Ich leide auch an Diabetes. Ich bin Invalide römisch eins. Grades. Ich kann auch meinen Urin nicht halten, trage Windeln. Der AW legt folgende Medikamente vor: Thrombo ASS 100 mg, Wirkstoff: Acetylsalicylsäure Bisoprolol 1a Pharma 5 mg Filmtabletten, Wirkstoff: Bisoprololfumarat Enalapril, 20 mg Tabletten, Wirkstoff: Enalaprilmaleat Atarax 25 mg Filmtabletten, Wirkstoff: Hydroxyzindihydrochlorid Metformin 1a Pharma, 1000 mg Filmtabletten, Wirkstoff: Metformin Ukrainische Tabletten – AW gibt an, dass dies Baldrian ist. F: Seit wann leiden Sie an den angeführten Krankheiten? A: Bluthochdruck seit etwa 10 Jahren, Herzprobleme auch seit etwa 10 Jahren. Im Jahr 1982 hatte ich einen Unfall, mit einem Traktor. Seitdem bin ich behindert, bin seitdem Invalide. Die Probleme wurden mit der Zeit immer schlimmer. F: Waren Sie in Österreich bereits bei einem Arzt, Spezialisten oder im Krankenhaus? A: Hier in der Betrauungsstelle war ich bereits beim Arzt. F: Wie schaut Ihre weitere medizinische Versorgung in Österreich aus? A: Sie haben für mich einen Termin vereinbart. Ich habe noch keinen Termin erhalten, aber ich glaube, ich bekomme einen für einen Nierenarzt. Mir wurde gesagt, wenn ein Termin feststeht, wird mir dies gesagt. Ich bekam damals Tabletten und diese haben gut geholfen, jetzt habe ich keine Nierenschmerzen mehr. F: Haben Sie medizinische Unterlagen? A: Nein, ich habe alles verloren. F: Was für medizinische Unterlagen haben Sie verloren? A: Von georgischen Krankenhäusern habe ich die medizinischen Unterlagen verloren. F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.) A: Gut, das werde ich machen. … F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? A: Georgischer Staatsbürger. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Tschetschene. F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? A: Sunnitischer Moslem. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Standesamtlich verheiratet. F: Wie lauten die Personalien Ihrer Ehefrau und wo ist diese aufhältig? A: XXXX , IFA: XXXX .A: römisch 40 , IFA: römisch 40 . F: Haben Sie Kinder? A: Ja. F: Wie lauten die Personalien Ihrer Kinder und wo leben diese? A: Ich habe drei Söhne. Sie heißen XXXX , das ist der älteste. Er ist in Georgien. XXXX , er ist in Frankreich, und XXXX , er ist auch in Georgien. A: Ich habe drei Söhne. Sie heißen römisch 40 , das ist der älteste. Er ist in Georgien. römisch 40 , er ist in Frankreich, und römisch 40 , er ist auch in Georgien. F: Haben Sie Geschwister? A: Ich habe drei Schwestern. F: Wie lauten die Personalien Ihrer Geschwister und wo leben diese? A: XXXX , sie befindet sich in Georgien, XXXX , sie ist in Russland, und XXXX , sie ist auch in Georgien. A: römisch 40 , sie befindet sich in Georgien, römisch 40 , sie ist in Russland, und römisch 40 , sie ist auch in Georgien. F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 10.10.2021 bei der Polizeiinspektion Wels Fremdenpolizei gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht? A: Ja. F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben? A: Ich habe damals gesagt, dass ich nach Frankreich unterwegs war. Ich glaube es wurde alles korrekt aufgeschrieben. F: Wohin reisten Sie nach der rechtskräftigen Entscheidung in Ihrem Erstasylverfahren in Österreich? A: Nach Hause, nach Georgien. F: Sie haben bereits schon einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Sind Ihre damals gemachten Angaben in Ihrem Erstasylverfahren richtig? A: Ja: F: Warum reisten Sie damals wieder am 19.06.2013 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück? A: Damals war meine Mutter krank und wir haben erfahren, dass unsere Kinder Probleme hatten. Deswegen sind wir zurückgekehrt. F: Reisten Sie 2013 wieder in Ihre Adresse, Ihre Unterkunft, im Herkunftsstaat zurück? A: In der ersten Zeit nicht, aber dann später schon. F: Wie lange blieben Sie, nachdem Sie am 19.06.2013 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, im Herkunftsstaat? A: Ich glaube so 4 Jahre. F: Wohin reisten Sie dann? A: Nach Deutschland. F: Was machten Sie in Deutschland? A: Wir waren dort 2,5 Jahre und dann sind wir wieder nach Hause zurückgekehrt. F: Mit wem waren Sie in Deutschland? A: Mit meinem Sohn. F: Was haben Sie und Ihre Sohn in Deutschland gemacht? A: Nichts. F: Besitzen Sie hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente, welche Ihre Identität bestätigen? A: Nein. F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt? A: In Tiflis, vor ca. weniger als 1 Monat. F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses? A: Nein. F: Wo ist Ihr Reisepass jetzt? A: Ich habe diesen im Bus vergessen. F: Sie gaben im Aufgriffsbericht der Polizeiinspektion Passau am 09.10.2021 an, dass Sie bei der Kontrolle im XXXX den Reisepass vergessen haben und so nur ein Foto am Smartphone vorzeigen konnten. Wie konnten Sie diesen nun im Bus vergessen?F: Sie gaben im Aufgriffsbericht der Polizeiinspektion Passau am 09.10.2021 an, dass Sie bei der Kontrolle im römisch 40 den Reisepass vergessen haben und so nur ein Foto am Smartphone vorzeigen konnten. Wie konnten Sie diesen nun im Bus vergessen? A: Ich bin nach Österreich mit dem Bus gekommen und in diesem Bus ist mein Reisepass zurückgeblieben. Ich kenne mich nicht so gut aus, ich weiß nicht wo die Grenzen sind, ich kenne die Uniformen auch nicht. Als ich gefragt wurde, wo sich mein Reisepass befindet, habe ich gesagt, dass ich diesen im Bus vergessen habe. F: Haben Sie einen Führerschein? A: Auf Grund meiner Behinderung darf ich nicht Autofahren. F: Wie oft und warum waren Sie im Herkunftsstaat bereits in medizinischer Behandlung? A: Ich habe viele Probleme. Ich habe auch Inkontinenz, Herzprobleme, Atemnot. Im Herbst und Frühling geht es mir schlechter, der Zustand wird schlimmer. Herzprobleme und Atemprobleme werden schlimmer, dann bekomme ich zusätzlich Medikamente. F: Das heißt, Sie sind regelmäßig in medizinsicher Behandlung im Herkunftsstaat? A: Ja. F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.? A: Die Menschen, die gutmütigen Menschen, haben mir finanziell geholfen. Meine Rente, die Pension, sind umgerechnet ca. Euro 82,--. Das reicht nicht um die Windeln zu kaufen. F: Wie viel haben Sie für die Reise nach Österreich bezahlt und woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Österreich? A: Ca. 150,-- hat es gekostet. Ein Teil von dem Geld haben wir selbst aufgebracht, durch den Kauf von einem Kalb. Einen Teil haben wir Schulden gemacht. F: Wurden Sie von Ihren Kindern und Geschwistern niemals unterstützt? A: Ja, doch. F: Wie waren die Lebensbedingungen im Herkunftsstaat, hatten Sie ein Haus, eine Wohnung, war es zur Miete oder ein Eigentum, usw? A: Österreich ist für mich wie eine zweite Heimat, das will ich unbedingt sagen wie dankbar ich Österreich bin. Mein Haus im Herkunftsstaat war renovierungsbedürftig, sowohl innen, als auch außen. Als ich zum ersten Mal in Österreich war, bekam ich Hilfe und mit dieser Hilfe habe ich mein Haus renoviert. Das werde ich nie vergessen. Es war mir peinlich zum zweiten Mal nach Österreich zu kommen um einen Asylantrag zu stellen, deshalb wollte ichweiterreisen. Wenn ich die Pässe nicht verloren hätte, wäre ich auch weitergereist. Aber ohne Pässe wurden wir nicht weitergelassen. Und ich werde immer wiederholen wie dankbar ich bin. F: Mit wem lebten Sie im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt? A: Ich, meine Ehefrau, mein Sohn und auch dessen Ehefrau. Und ein Enkelkind. F: Geben Sie bitte alle Ihre Wohnadressen, beginnend mit Ihrer Geburt bis zur Einreise nach Österreich, mit von bis Angaben an. A: Als ich geboren wurde im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX . Ich lebte immer in XXXX . Nur ca. 1 Jahr, bis zum Krieg, habe ich in Tschetschenien gelebt und bin dann wieder zurückgekehrt. Von 1993 bis 1994 lebte ich in Tschetschenien. A: Als ich geboren wurde im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Ich lebte immer in römisch 40 . Nur ca. 1 Jahr, bis zum Krieg, habe ich in Tschetschenien gelebt und bin dann wieder zurückgekehrt. Von 1993 bis 1994 lebte ich in Tschetschenien. F: Haben Sie im Bereich der EU, Norwegen oder Island, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein. F: Haben Sie Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in Österreich? A: Nur Bekannte. Nahe stehende Personen habe ich keine in Österreich. F: Welche weitere Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat? A: Cousinen, Cousins, Onkel. Alle haben ihre eigenen Familien. Leuten wie mir mit Behinderung wird jedoch nicht geholfen. F: Wo sind diese Verwandten im Herkunftsstaat aufhältig? A: Manche in Grozny, XXXX oder in Russland. A: Manche in Grozny, römisch 40 oder in Russland. F: Haben Ihre Verwandten im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme? A: Ja. F: Welche Probleme haben welche Verwandte? A: Vor ca. 3 oder 4 Jahren wurde der erster Sohn des Cousins in seinem Zimmer getötet. Das ist sicher ein Problem. F: Welche aktuellen Probleme haben Ihre Verwandte jetzt? A: Sein Vater des Tschetschenen des Verstobenen kämpft schon seit 3 Jahren für die Gerechtigkeit. Die Regierung beschuldigt den Getöteten ein Terrorist gewesen zu sein, aber es gibt keine Beweise. Der Vater möchte, dass die Sache geklärt wird und dass dies auch bewiesen wird. F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz? A: Ja, vor 8 Jahren. Das ist mein zweiter Asylantrag in Österreich. F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen lassen? A: Nein. F: Wie oft haben Sie bereits den Herkunftsstaat verlassen? A: Insgesamt 3 Mal bin ich ausgereist. F: Waren die Ausreise aus dem Herkunftsstaat immer legal? A: Ja. F: Wann haben Sie jetzt erstmals den Gedanken gehabt Ihren Herkunftsstaat zu verlassen? A: Vor ca. 1 Monat, als ich diese Probleme hatte. F: Reisten Sie jetzt alleine? A: Mit meiner Frau (IFA: XXXX )A: Mit meiner Frau (IFA: römisch 40 ) F: Sind Sie jetzt legal aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist und wurden Sie bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Sicherheitswacheorganen kontrolliert? A: Ja. F: Haben Sie im Herkunftsstaat jemals selbst Geld verdient? A: Nein. Ein Mal war ich einen Tag bei den Wahlen dabei. F: Lebten Sie bis zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates an Ihrer gemeldeten Adresse? A: Ja. F: Geben Sie mir bitte nochmals Ihre Reiseroute, beginnend mit dem Verlassen des Wohnsitzes im Herkunftsstaat bis zur jetzigen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bekannt, unter Anführung der Grenzübergänge, durchreisten Länder, verwendete Transportmittel, Aufenthaltszeiten, usw. A: Am 08.10.2021 bin ich mit dem Flugzeug von Tiflis in die Ukraine geflogen. Von dort bin ich, auch mit dem Flug nach Warschau, Polen. Von dort bin ich mit dem Bus nach Wien gefahren. Das wars. F: Warum reisten Sie von Warschau nach Wien, wenn Ihr Reiseziel Frankreich war? A: Wir mussten in Wien umsteigen um nach Frankreich zu gelangen. In dem Bus, mit dem wir von Warschau nach Wien gereist sind, haben wir unsere Pässe und medizinischen Unterlagen vergessen. Und in dem Bus, mit dem wir weitergereist sind, wurden wir dann kontrolliert. Weil wir ohne Pässe waren, waren wir praktisch illegal und ich habe dann einen Asylantrag gestellt. F: Warum stellten Sie in Polen keinen Antrag auf internationalen Schutz? A: Es gab gewisse Probleme. Ich durfte nicht in Polen bleiben. F: Mussten Sie die Reise vom Herkunftsstaat bis nach Österreich jemals unterbrechen um einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen? A: Nein. Ich hatte die Medikamente mit und habe unterwegs diese eingenommen. Ich habe auch meinen Blutdruck kontrolliert. F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt. A: Wie ich schon erwähnt habe, wurde der Sohn von XXXX , das ist mein Cousin, getötet. Ich und meine Söhne haben immer wieder XXXX unterstützt. Unsere Forderung war und ist auch an die Regierung folgende. Wir möchten die Wahrheit wissen, wenn die Regierung Fehler gemacht hat und Temirlan getötet hat, dann müssen sie das zugeben. Wenn das aber nicht so ist, brauchen wir die Beweismittel für seine terroristischen Taten, woran er auch beschuldigt wird. Terrorismus ist eine ernsthafte Beschuldigung, dann müssen die es auch beweisen. Weil wir das verlangen, wurden wir mehrmals bedroht, von den Männern der Regierung. Bis heute haben wir keine Antwort bekommen. Aus diesem Grund sind wir einfach gezwungen, die gegnerische Parteien zu unterstützen, damit sie an die Macht kommen und dieser Fall endlich geklärt ist. Wir sind alle unter Druck. Ein Cousin von mir wurde zum Beispiel verhaftet und für 6 Monate eingesperrt. Meine Kinder haben zu mir gesagt, dass ich auch unbedingt ausreisen muss, sonst könnte mit mir sowas auch passieren. Eine Waffe oder Drogen unterzuschieben ist nicht selten bei uns. Um das zu verhindern habe ich mich entschieden zu fliehen. A: Wie ich schon erwähnt habe, wurde der Sohn von römisch 40 , das ist mein Cousin, getötet. Ich und meine Söhne haben immer wieder römisch 40 unterstützt. Unsere Forderung war und ist auch an die Regierung folgende. Wir möchten die Wahrheit wissen, wenn die Regierung Fehler gemacht hat und Temirlan getötet hat, dann müssen sie das zugeben. Wenn das aber nicht so ist, brauchen wir die Beweismittel für seine terroristischen Taten, woran er auch beschuldigt wird. Terrorismus ist eine ernsthafte Beschuldigung, dann müssen die es auch beweisen. Weil wir das verlangen, wurden wir mehrmals bedroht, von den Männern der Regierung. Bis heute haben wir keine Antwort bekommen. Aus diesem Grund sind wir einfach gezwungen, die gegnerische Parteien zu unterstützen, damit sie an die Macht kommen und dieser Fall endlich geklärt ist. Wir sind alle unter Druck. Ein Cousin von mir wurde zum Beispiel verhaftet und für 6 Monate eingesperrt. Meine Kinder haben zu mir gesagt, dass ich auch unbedingt ausreisen muss, sonst könnte mit mir sowas auch passieren. Eine Waffe oder Drogen unterzuschieben ist nicht selten bei uns. Um das zu verhindern habe ich mich entschieden zu fliehen. Der AW „lümmelt“ am Sessel herum und spielt mit seinem Handy. F: Was schauen Sie am Handy nach? A: Ich war damals Wahlhelfer und habe ein Foto gesucht. Auf der Kappe steht Nummer
  8. Nummer 5 war Michael Saakaschwili. XXXX , meine Cousins und ich, arbeiten alle für die Partei Nationale Bewegung. Ich und XXXX sind wie eine Familie, wir wohnen nebeneinander, ganz in der Nähe. Das alles hat mich genauso betroffen wie ihn. römisch 40 , meine Cousins und ich, arbeiten alle für die Partei Nationale Bewegung. Ich und römisch 40 sind wie eine Familie, wir wohnen nebeneinander, ganz in der Nähe. Das alles hat mich genauso betroffen wie ihn. Am
  9. Oktober 2021 waren die Lokalwahlen und XXXX war ein Kandidat für die Wahl. Wir wurden überfallen in der Nacht. Am
  10. Oktober 2021 waren die Lokalwahlen und römisch 40 war ein Kandidat für die Wahl. Wir wurden überfallen in der Nacht. V: Am 02.10.2021 waren Sie nicht mehr im Herkunftsstaat, so können Sie gar nicht mehr gemeinsam mit XXXX überfallen worden sein.V: Am 02.10.2021 waren Sie nicht mehr im Herkunftsstaat, so können Sie gar nicht mehr gemeinsam mit römisch 40 überfallen worden sein. F: Wie erklären Sie sich dazu? A: Man weiß ja, dass wir XXXX unterstützten, ich und meine Cousins. Die Regierung hat die Leute wie uns regelmäßig überfallen und diese werden dann nicht bestraft. Wenn wir das gleiche machen würden, würden wir in Haft genommen werden. Es herrscht eine Ungerechtigkeit. Wir hoffen, dass Michael Saakaschwili befreit wird und wir dann die Wahlen am 30.10.2021 gewinnen, die zweite Stichwahl.A: Man weiß ja, dass wir römisch 40 unterstützten, ich und meine Cousins. Die Regierung hat die Leute wie uns regelmäßig überfallen und diese werden dann nicht bestraft. Wenn wir das gleiche machen würden, würden wir in Haft genommen werden. Es herrscht eine Ungerechtigkeit. Wir hoffen, dass Michael Saakaschwili befreit wird und wir dann die Wahlen am 30.10.2021 gewinnen, die zweite Stichwahl. F: Wo sind die Lokalwahlen am 30.10.2021? A: In ganz Georgien. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ich habe viele Problem. Die Probleme, die ich jetzt erwähnt habe. Gesundheitliche Probleme habe ich auch. Die Georgier behandeln uns auch sehr schlecht, sie sagen, dass wir nach Tschetschenien zurückkehren sollen. F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? A: Jetzt, am 30.10.2021, sind wiederholte Wahlen und XXXX wollte nicht, dass ich dabei bin. Er wollte auch, dass ich ausreise. A: Jetzt, am 30.10.2021, sind wiederholte Wahlen und römisch 40 wollte nicht, dass ich dabei bin. Er wollte auch, dass ich ausreise. F: Mit welchen Söhnen haben Sie XXXX unterstützt?F: Mit welchen Söhnen haben Sie römisch 40 unterstützt? A: Mit dem Sohn, der sich in Frankreich befindet. Und mit den Söhnen, die Zuhause sind. Also mit allen Söhnen. F: Seit wann haben Sie XXXX unterstützt?F: Seit wann haben Sie römisch 40 unterstützt? A: Wir haben ihn immer unterstützt. F: Nochmals, seit wann unterstützen Sie XXXX ?F: Nochmals, seit wann unterstützen Sie römisch 40 ? A: Seit der Ermordung seines Sohnes. F: Wie viele Leute haben XXXX unterstützt?F: Wie viele Leute haben römisch 40 unterstützt? A: Alle nach Möglichkeit. Ich kann körperlich ihn nicht nach Tiflis begleiten und mit ihm auf der Straße zu verbleiben. Er hat praktisch alle 3 Jahre auf der Straße, vor dem Parlamentsgebäude verbracht. F: Wie haben Sie XXXX unterstützt?F: Wie haben Sie römisch 40 unterstützt? A: Mit allem was ich konnte habe ich gemacht, zum Beispiel mit Leuten geredet, damit er Stimmen bekommt. Aufklärungsgespräche habe ich geführt. F: Welcher Partei gehört XXXX an?F: Welcher Partei gehört römisch 40 an? A: Nationale Bewegung Nummer
  11. F: Wo ist XXXX nun aufhältig?F: Wo ist römisch 40 nun aufhältig? A: Zuhause. Er bereitet sich für die zweite Stichwahl vor. F: Ist XXXX Bürgermeisterkandidat?F: Ist römisch 40 Bürgermeisterkandidat? A: Er wird ich XXXX unser Vertreter sein. A: Er wird ich römisch 40 unser Vertreter sein. V: Es muss nur in den fünf unabhängigen Städten eine Stichwahl für das Bürgermeisteramt am 30.10.2021 stattfinden. Somit gibt es für XXXX bereits einen Bürgermeister.V: Es muss nur in den fünf unabhängigen Städten eine Stichwahl für das Bürgermeisteramt am 30.10.2021 stattfinden. Somit gibt es für römisch 40 bereits einen Bürgermeister. F: Was sagen Sie dazu? A: Das stimmt, es sind nicht überall am 30.10.2021 die Wahlen. Bei uns waren drei Kandidaten, XXXX und die zwei weiteren Kandidaten. Und XXXX und der andere XXXX sind geblieben. Diese zwei haben zwar die Hürde erreicht, jedoch hat keiner über die 50 % erhalten. Daher gibt es eine zweite Stichwahl.A: Das stimmt, es sind nicht überall am 30.10.2021 die Wahlen. Bei uns waren drei Kandidaten, römisch 40 und die zwei weiteren Kandidaten. Und römisch 40 und der andere römisch 40 sind geblieben. Diese zwei haben zwar die Hürde erreicht, jedoch hat keiner über die 50 % erhalten. Daher gibt es eine zweite Stichwahl. F: Somit ist das Ergebnis kann. Warum schickt XXXX Sie dann ins Ausland, so verliert XXXX eine Stimme? Erklären Sie mir bitte die Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens.F: Somit ist das Ergebnis kann. Warum schickt römisch 40 Sie dann ins Ausland, so verliert römisch 40 eine Stimme? Erklären Sie mir bitte die Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens. A: Ich bin krank. Um mich zu schonen. Er hatte Angst um meine Gesundheit. Wenn ein Konflikt passiert, dann weiß er, dass ich mich nicht aufraffen kann und es würde für mich sehr gefährlich sein und schlecht enden. F: Welcher Partei gehören Sie an? A: Nationale Bewegung. F: Welche Funktion hatten Sie bei dieser Partei? A: Voriges Jahr waren die Wahlen. Ich war ein Mitglied eines Wahlausschusses letztes Jahr. F: Dies kann jeder werden. Aber welche Funktion hatten Sie bei der Partei? A: Ich war, wie gesagt, ein Mitglied des Wahlausschusses. Wir haben kontrolliert, damit es zu keiner Wahlfälschung kommt. F: Hatten Sie einen Parteiausweis? A: Nein. F: Haben Sie bei den Protesten gegen die Regierung auch teilgenommen? A: Nein, auf Grund meiner Behinderung. Das kann ich nicht machen. Aber zum Beispiel im Dorf mit den Menschen reden und sie überreden, das kann ich. F: Wie viele Stimmen hat die Nationale Bewegung bei den Parlamentswahlen am 31.10.2020 erhalten? A: Georgien weit kann ich das nicht sagen. Aber bei uns, wo ich bei den Wahlen dabei war, haben wir 50 Stimmen bekommen. Es gab insgesamt 200 Wahlberechtigte im Dorf und 50 Stimmen bekamen wir. F: Wie viele Mandate gibt es im georgischen Parlament? A: Das weiß ich nicht. Solche Sachen muss ich mir immer aufschreiben, sonst kann ich mir diese nicht merken. F: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben den Herkunftsstaat auf Grund Ihres nun geschilderten Problems verlassen, nicht wegen Ihrer Gesundheit? A: Wegen beider Probleme. F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht im Herkunftsstaat? A: Ja. F: Wann wurden Sie erstmals, wann letztmals und wie oft in Summe bedroht? A: Zum ersten Mal war es im September
  12. Letztmals in der Wahlnacht, als ich meine Stimme abgegeben habe und das Wahllokal verlassen habe. Damit meine ich den 02.10.
  13. In Summe wurde ich zwei Mal bedroht. F: Warum wurden Sie bedroht? A: Wie ich XXXX unterstütze.A: Wie ich römisch 40 unterstütze. F: Wann genau wurden Sie beim ersten Mal bedroht? A: Zwischen 25.08.2021 und Anfang September. Ein genaues Datum weiß ich nicht. F: Was war das für ein Wochentag? A: Weiß ich nicht. F: Wo wurden Sie bedroht? A: Im Dorf. F: Wie wurden Sie bedroht? Beschreiben Sie den Vorfall. A: Ich war im Zentrum des Dorfes. Jungs sind zu mir gekommen, einer war besonders frech und hat mir vorgeworfen, dass ich XXXX unterstützte. Dass sie die Nationale Bewegung nicht leiden können, dass sie Saakaschwili hassen und dass wir so und so nicht gewinnen werden. A: Ich war im Zentrum des Dorfes. Jungs sind zu mir gekommen, einer war besonders frech und hat mir vorgeworfen, dass ich römisch 40 unterstützte. Dass sie die Nationale Bewegung nicht leiden können, dass sie Saakaschwili hassen und dass wir so und so nicht gewinnen werden. F: Wer hat Sie bedroht? A: Ich habe diese Person nicht gekannt. F: Wann genau wurden Sie beim zweiten Mal bedroht? A: XXXX hat zu mir ein Auto geschickt, weil ich nicht laufen konnte. Es war ziemlich spät. Damit ich ins Wahllokal kommen konnte, schickte er mir das Auto. Ich habe die Stimme abgegeben und das Wahllokal verlassen. Es ist zu mir die gleiche Person wieder gekommen und hat gesagt, dass ich das bereuen werde. A: römisch 40 hat zu mir ein Auto geschickt, weil ich nicht laufen konnte. Es war ziemlich spät. Damit ich ins Wahllokal kommen konnte, schickte er mir das Auto. Ich habe die Stimme abgegeben und das Wahllokal verlassen. Es ist zu mir die gleiche Person wieder gekommen und hat gesagt, dass ich das bereuen werde. F: Wo wurden Sie bedroht? A: Ungefähr 100 Meter entfernt von diesem Wahllokal. Ich habe auf das Auto gewartet und stand auf der Straße. F: Wie spät war es zu dem Zeitpunkt? A: Nach 20 Uhr etwa. F: Wie lange hatten die Wahllokale offen? A: Bis 20 Uhr. Dem AW wird ein Becher Wasser gegeben. F: Warum hat das Auto nicht auf Sie gewartet? A: Dieses Auto ist gefahren, um weitere Personen zum Wahllokal zu bringen. Ich bin dann von dem Sohn meines Cousins angerufen worden, dass er unterwegs ist und mich abholen wird. F: Sie haben nach 20 Uhr auf das Auto gewartet. Das Wahllokal schließt um 20 Uhr. Warum soll das Auto noch weitere Personen abholen, wenn das Wahllokal bereits geschlossen hat? A: Es war so. Dieses Auto hat nicht nur die Leute zum Lokal, sondern auch vom Lokal wieder nach Hause gebracht. Es war ein hin und her. Der Cousin meines Sohnes, der Neffe meiner Frau, war unterwegs zu uns, wollte uns besuchen, deswegen habe ich gedacht, dass er mich jetzt mitnimmt und nicht dasselbe Auto. Ich habe mit XXXX geredet, ihm Erfolg gewünscht und so wurde es später als 20 Uhr.A: Es war so. Dieses Auto hat nicht nur die Leute zum Lokal, sondern auch vom Lokal wieder nach Hause gebracht. Es war ein hin und her. Der Cousin meines Sohnes, der Neffe meiner Frau, war unterwegs zu uns, wollte uns besuchen, deswegen habe ich gedacht, dass er mich jetzt mitnimmt und nicht dasselbe Auto. Ich habe mit römisch 40 geredet, ihm Erfolg gewünscht und so wurde es später als 20 Uhr. F: Das heißt, XXXX war mit Ihnen vor dem Wahllokal?F: Das heißt, römisch 40 war mit Ihnen vor dem Wahllokal? A: Ja, er stand vor der Eingangstüre. Und als ich rausgekommen bin, habe ich ein paar Worte mit ihm gewechselt, bin weitergegangen und er ist geblieben. F: Wie wurden Sie beim zweiten Mal bedroht? Beschreiben Sie den Vorfall. A: Ich stand ca. 100 Meter entfernt von dem Wahllokal. Es sind drei Jungs gekommen. Er hat mich angesprochen, hat Saakaschwili beschimpft und mir gesagt, dass er uns das nicht verzeihen wird, dass wir wieder Saakaschwili wollen. Dass dies nicht unbestraft bleiben wird. F: Gab es Zeugen bei dem zweien Vorfall? A: Mein Sohn XXXX .A: Mein Sohn römisch 40 . F: Warum ist Ihr Sohn ein Zeuge? Wo befand sich Ihr Sohn bei dem Vorfall? A: Mein Sohn XXXX war auch dort, aber dieser Junge, dieser Mann, wollte mit mir sprechen. Er sagte, komm, ich sage dir was. Dann hat XXXX mich gefragt worum es ging und ich habe es ihm erzählt.A: Mein Sohn römisch 40 war auch dort, aber dieser Junge, dieser Mann, wollte mit mir sprechen. Er sagte, komm, ich sage dir was. Dann hat römisch 40 mich gefragt worum es ging und ich habe es ihm erzählt. F: Was hat XXXX dann gemacht?F: Was hat römisch 40 dann gemacht? A: Als dieser Mann ging, dann habe ich es XXXX gesagt. Ich habe auch Angst um meine Kinder, möchte nicht, dass sie bei solchen Sachen beteiligt sind und diese dann Probleme bekommen. A: Als dieser Mann ging, dann habe ich es römisch 40 gesagt. Ich habe auch Angst um meine Kinder, möchte nicht, dass sie bei solchen Sachen beteiligt sind und diese dann Probleme bekommen. F: Wann haben Sie den Herkunftsstaat verlassen? A: Am 08.10.
  14. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme mit Privatpersonen? A: Nein, nur kleine Konflikte. Ein Mal wurde ein Nachbar von mir in Syrien getötet. Ich habe im Fernsehen ein Interview gegeben und hatte daraufhin Probleme. F: Wann war das? A: Er wurde 2014 oder 2015 in Syrien getötet. F: Wann war das Interview? A: Gleich nach dem Vorfall. Oder war es
  15. Genau weiß ich es nicht. F: Warum wurden Sie interviewt? A: Ich habe die Wahhabiten an dem Tod beschuldigt. Deswegen hatte ich mit den Wahhabiten in Georgien Probleme. F: Welche Probleme hatten Sie daraufhin? A: Ich hatte nur ein Mal ein Problem. Man hat zu mir gesagt, warum ich die Wahhabiten beschuldigt habe, warum ich das erwähnt habe. F: Hatten Sie im Herkunftsstaat bei der Ausübung Ihrer Religion Probleme? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? A: (AW überlegt sehr lange.) Nein. F: Wurden Sie im Herkunftsstaat von der Polizei oder anderen staatlichen Organen jemals verfolgt, bedroht, geschlagen, misshandelt, gefoltert oder ähnliches? A: (AW überlegt lange) Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme? A: Eine schlechte Behandlung hat es von der georgischen Bevölkerung immer gegeben, dass wir Tschetschenen sind. F: Wie hat diese schlechte Behandlung ausgeschaut? A: Um vom Bezirkszentrum nach Hause zu bekommen, mussten wir ein georgisches Dorf durchqueren. Ein Mal wollte ich dort in einem Geschäft etwas kaufen und sagte zur Verkäuferin, dass wir Tschetschenen gute Kunden sind und immer gute Umsätze für das Geschäft machen. Sie hat erwidert, wenn wir nicht bei ihr viel einkaufen, dann dürfen wir nicht über dieses Dorf zu unserem Dorf fahren. Jetzt können sie sich vorstellen wie es uns geht. F: Wann war der Vorfall? A: Vor ca. 2 Jahre. F: Wie viele Personen tschetschenischer Volksgruppe lebten in Ihrem Dorf, bzw. Ihrer Region? A: Zwischen 7.000 und 8.
  16. Circa. F: Sind oder waren Sie jemals politisch tätig? A: Nein. F: Waren Sie jemals in Haft? A: Nein. F: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat auf Grund Verfolgung durch Dritte Probleme? A: Nein. F: Bestehen gegen Sie aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe oder ähnliches? A: Nein. F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Das weiß nur Gott. Aber dass nichts Gutes passieren wird, das weiß ich zu 100 Prozent. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? A: Bis XXXX die Gerechtigkeit findet und auf der Suche nach Gerechtigkeit ist, dafür kämpft, sind wir alle nicht in Sicherheit. Es kann alles passieren. A: Bis römisch 40 die Gerechtigkeit findet und auf der Suche nach Gerechtigkeit ist, dafür kämpft, sind wir alle nicht in Sicherheit. Es kann alles passieren. F: Wie heißt XXXX mit Nachnamen?F: Wie heißt römisch 40 mit Nachnamen? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Gibt es Beweismittel für Ihr Vorbringen, können Sie uns jemanden nennen, der uns Ihre Angaben bestätigen kann? A: Im Internet sind viele Videoaufnahmen. Alles was die Familie von XXXX und diesen Vorfall betrifft. Ich kann alles erklären und erzählen. Wenn Sie daran zweifeln, dass er mein Verwandte ist, kann ich das leicht erzählen. Aber Schriftlich habe ich keine Beweise. A: Im Internet sind viele Videoaufnahmen. Alles was die Familie von römisch 40 und diesen Vorfall betrifft. Ich kann alles erklären und erzählen. Wenn Sie daran zweifeln, dass er mein Verwandte ist, kann ich das leicht erzählen. Aber Schriftlich habe ich keine Beweise. F: Wäre es für Sie möglich gewesen, in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen? A: Es wäre möglich, aber auf Grund meiner Gesundheit, ich „pubse“ unkontrolliert, kann ich nirgendwo lange bei einer Familie bleiben. F: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft? A: Nein. Das hätte auch nichts gebracht. F: Haben Sie sich jemals anonym an das Innenministerium gewandt? A: Nein. Das hätte keinen Sinn. Bei uns in „Tschetschenien“, wir sind ja „Kisten“, wie früher in der Sowjetunion bezeichnet, wir haben ungeschriebene Gesetze. Sehr oft handeln wir nach diesen Gesetzen. Und wir wenden uns nicht an staatliche Organe. F: Haben Sie jemals einen anderen Namen verwendet? A: Nein. F: Sind Sie mit XXXX verwandt?F: Sind Sie mit römisch 40 verwandt? A: Wir sind verwandt, sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits. F: In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu XXXX ?F: In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? A: Die Großmutter von XXXX und meine Großmutter waren Schwestern. A: Die Großmutter von römisch 40 und meine Großmutter waren Schwestern. F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht? A: Nein. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Kurse besucht, sind Sie Mitglied in einem Verein oder sind Sie ehrenamtlich tätig? A: Nein. L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Herkunftsstaat Georgien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur dortigen Lage ableitet. F: Möchten Sie Einsicht nehmen? A: Ja. Anmerkung: Dem AW werden die Länderfeststellungen ausgefolgt und eine Stellungnahmefrist bis zur zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt gewährt. Der AW gibt dazu an: Da ist in Ordnung. F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurück? A: Nein. Und abgeschoben werden möchte ich auch nicht. F: Warum stellten Sie erst einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem Sie von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben wurden? A: Ich habe das ja schon erwähnt, dass ich mich nicht auskenne. Ich wusste nicht wo ich mich befand, in Deutschland, Österreich oder wo. Asyl wollte ich in Österreich beantragen. Es war mir zwar peinlich in Österreich einen Asylantrag zu stellen, aber ich liebe dieses Land. F: Wann und wie sind Sie damals von Deutschland in den Herkunftsstaat zurück? A: 2016 oder 2017, mit dem Flugzeug. Nachgefragt gebe ich an, dass ich freiwillig zurückgekehrt bin. F: Welchen Fluchtgrund haben Sie in Deutschland bei Ihrer Asylantragstellung angegeben? A: Damals hatte ich Probleme mit den Wahhabiten, was ich jetzt auch erwähnt habe. F: Sind Sie einverstanden, wenn wir Ihre Asylunterlagen von dem deutschen Bundesamt anfordern und zum Gegenstand des in Österreich geführten Asylverfahrens machen? A: (AW überlegt sehr, sehr lange.) Ja. F: Warum ist Ihre Frau nicht mit Ihnen nach Deutschland gereist? A: Mein Sohn war mit mir gemeinsam in Deutschland. Er hatte Probleme. Meine Frau war mit mir damals in Österreich. Meine Frau hatte, als ich nach Deutschland ging, keine Probleme. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern? A: Ja. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten? A: Ja. V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und Sie nach Georgien abzuschieben. Weiters wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Vielleicht geben Sie uns hier ein bisschen Zeit damit wir hier bleiben können. Ich möchte, dass sie das verstehen. Ich brauche nur ein bisschen Zeit. Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird. F: Wollen Sie noch etwas angeben? A: Nein. F: Ich weiße Sie nochmals darauf hin, dass es die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat gibt. Was sagen Sie dazu? A: Ich bitte, dass sie zumindest meine gesundheitliche Lage berücksichtigen. Nach erfolgter Rückübersetzung: Der AW ersucht um folgende Ergänzung, bzw. Berichtigung: Wie viel ich für die Reise nach Österreich bezahlt habe, gebe ich an, ca. Euro 450,-- und nicht Euro 150,--. Mit wem ich im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt lebte, gebe ich an: nicht nur 1 Enkelkind, sondern 3 Enkelkinder. Leuten wie mir, mit Behinderung, wird schon geholfen, aber wir sind nicht beliebt. Am 02.10.2021 war ich schon noch im Herkunftsstaat, weil ich erst am 08.10.2021 ausgereist bin. XXXX war nicht der Kandidat für den Bürgermeisterposten, sondern er war ein Vertreter des Volkes, war ein Kandidat des Gemeinderates. römisch 40 war nicht der Kandidat für den Bürgermeisterposten, sondern er war ein Vertreter des Volkes, war ein Kandidat des Gemeinderates. Es war nicht der Sohn des Cousins, sondern der Cousin meines Sohnes, somit der Neffe meiner Ehefrau, angerufen worden. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja. …“ 1.3.
  17. 04.11.2021: „… F: Sind Ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht? A: Ja. F: Wollen Sie noch etwas ergänzen oder berichtigen? A: Ich habe jetzt ein Schreiben. Dieses Schreiben beweist, dass ich und XXXX verwandt sind, er ist mein Cousin. Und dass es auch Drohungen gibt und es immer wieder Auseinandersetzungen gibt. A: Ich habe jetzt ein Schreiben. Dieses Schreiben beweist, dass ich und römisch 40 verwandt sind, er ist mein Cousin. Und dass es auch Drohungen gibt und es immer wieder Auseinandersetzungen gibt. AW legt eine Kopie eines Schreibens vor, welches vom Georgischen bereits ins Englische übersetzt wurde. F: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen? A: Mir wird jeden Tag der Blutdruck und der Zucker gemessen. Termin habe ich leider noch keinen erhalten. Vielleicht bekomme ich nach der Einvernahme einen Termin. F: F: Wann haben Sie dieses Schreiben bekommen? A: Es steht ein Datum unten. F: Wie haben Sie dieses Schreiben bekommen? A: Das habe ich auf das Handy bekommen und dann habe ich es über E-Mail weitergeschickt bei uns ins Büro und diese haben es dann ausgedruckt. F: Warum ist das Schreiben in Englischer Sprache übersetzt? A: Das ist eine Übersetzung. Bei uns, in der Region, gibt es keine Möglichkeit ins Deutsche zu übersetzen, daher ist es auf Englisch. F: Hatten Sie zwischenzeitlich wieder Kontakt mit Familienmitgliedern, Bekannten oder Freunden Zuhause im Herkunftsstaat? A: Ich hatte zu meinem Sohn Kontakt. Ich habe damals auch erwähnt, dass am 02.11.2021 die zweite Stichwahl war. F: Am 02.11.2021 sind die Stichwahlen? A: Ja. Mein Sohn hat auch XXXX mit allen möglichen Mitteln unterstützt. A: Ja. Mein Sohn hat auch römisch 40 mit allen möglichen Mitteln unterstützt. F: Worüber haben Sie mit Ihrem Sohn geredet? A: Über die Wahlen. Ich wollte wissen, wie alles abläuft, ob es Unterdrückungen gegeben hat oder sonstige Vorfälle. F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Georgien ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme dazu vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme dazu abgeben? A: Ich konnte es leider nicht lesen. F: Arbeiten Ihre Söhne auch für die Partei „Nationale Bewegung“, so wie Sie es getan haben? A: Ja. F: Was wissen Sie über den Ausgang der Stichwahlen vom 30.10.2021? A: XXXX hat verloren. 250 Stimmen hat er weniger gehabt. Am 02.11.2021 hat die Partei Georgischer Traum 679 Stimmen bekommen und die Nationalbewegung 424.A: römisch 40 hat verloren. 250 Stimmen hat er weniger gehabt. Am 02.11.2021 hat die Partei Georgischer Traum 679 Stimmen bekommen und die Nationalbewegung
  18. V: Ihnen wird nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und Sie nach Georgien abzuschieben. Weiters wird Ihnen nochmals mitgeteilt, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wird. F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Meine Bitte wäre es die Möglichkeit zu geben zu bleiben. Ich habe viele Probleme, nicht nur die erzählten politische Probleme, sondern auch gesundheitliche Probleme. Ehrlich gesagt bin ich sehr selten im Dorf, komme selten nach Hause, ich befinde mich immer irgendwo anders, bin selten im Dorf. F: Warum sind Sie im Dorf im Herkunftsstaat selten? A: Um Probleme zu vermeiden. Das alles passiert vor meinen Augen. XXXX ist in der Nähe, unser Nachbar, und ich sehe alles.A: Um Probleme zu vermeiden. Das alles passiert vor meinen Augen. römisch 40 ist in der Nähe, unser Nachbar, und ich sehe alles. Nach der Rückübersetzung: Der AW ersucht um folgende Ergänzung, bzw. Berichtigung: Am 30.10.2021 war die Stichwahl, am 02.10.2021 war die erst Stichwahl. ….“ I.
  19. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar.römisch eins.
  20. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar. I.
  21. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt., römisch eins.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid. I.5.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft, da dieses erhebliche Ungereimtheiten aufweise.römisch eins.5.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft, da dieses erhebliche Ungereimtheiten aufweise. So handle es sich bei dem Getöteten um einen weitschichtigen Verwandten der bP1 und seien dessen (zum Teil sogar politisch aktiven) näheren Angehörigen nach wie vor in Georgien aufhältig und in der Lage, dort weiterhin ihre bisherige Lebensführung zu gestalten. Es könne daher nicht erkannt werden, weshalb gerade die bP1, die nur weit entfernt verwandt sei, ihren Herkunftsstaat verlassen musste. Auch sei es einem Sohn der bP1 weiterhin möglich, sein Leben in Georgien unbeschwert fortzuführen, dies obwohl jener nach den Angaben der bP1 im selben Umfang den Getöteten bzw. dessen politisch einschlägig tätigen Vater unterstützt habe. Dass die bP1 ihren Herkunftsstaat nicht fluchtartig verlassen und mit keiner staatlichen Verfolgung gerechnet habe, lasse sich insbesondere daraus schließen, dass sie sich vor ca. weniger als einem Monat einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen und mit der Ausreise sichtlich zugewartet hätte. Der bP1 mangle es ferner an fundamentalen Kenntnissen über die von ihr unterstützte Partei „Nationale Bewegung“ bzw. die politischen Machtverhältnisse im georgischen Parlament, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die bP1 vor ihrer Ausreise politisch in besonderem Maße in ihrem Heimatland betätigt habe. Sämtliche Fragen – soweit auf die sicherheitsrelevante Lage im Herkunftsstaat dezidiert ausgerichtet – habe die bP1 verneint und auch dem Vorbringen der bP1 dahingehend, dass sie in Georgien wegen ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen zu besorgen hätte, könne keine Bedeutung zugemessen werden, zumal die in diesem Rahmen geschilderten Vorfälle einerseits von Privatpersonen ausgingen und somit keine systematische Verfolgung darstellen würden und sich andererseits bereits vor zwei Jahren zugetragen hätten und damit in keinem (zeitlichen) Zusammenhang mit der Ausreise stünden. Schließlich habe sich die bP1 zu keinem Zeitpunkt an die georgischen Behörden zur Inanspruchnahme einer allfälligen Hilfeleistung gewandt und deute der Umstand, dass sie problemlos ausgereist sei und offenbar keine Bedenken gehabt hätte, sich der Pass- und Personenkontrolle in Tiflis zu unterziehen, darauf hin, dass sie Verfolgungshandlungen seitens der georgischen Behörden weder befürchtete noch objektiv zu befürchten gehabt hätte. Darüber hinaus hätten die bP Zugang zum georgischen Gesundheitswesen und stünden ihnen adäquate Behandlungsmöglichkeiten offen. In Bezug auf die bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.5.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.5.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.5.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. römisch eins.5.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.6.
  3. Die bP monierten im Wesentlichen das behördliche Ermittlungsverfahren und brachten sinngemäß vor, dass die bB keine Ermittlungen zu Diskriminierungen und Bedrohungen von Angehörigen der Oppositionspartei angestellt habe. Zu dieser Beweisfrage würden Berichte vorliegen, wonach es immer wieder zu Gewalt an Anhängern der Opposition komme, welcher von der Polizei nicht ausreichend nachgegangen werde. Das Vorbringen der bP erweise sich demnach sehr wohl als plausibel und durch die Berichtslage verifiziert. Die bP hätten darüber hinaus keinen Zugang zu einer adäquaten Behandlung ihrer Krankheiten und würden auch insoweit entsprechende Ermittlungen bzw. Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen. römisch eins.6.
  4. Die bP monierten im Wesentlichen das behördliche Ermittlungsverfahren und brachten sinngemäß vor, dass die bB keine Ermittlungen zu Diskriminierungen und Bedrohungen von Angehörigen der Oppositionspartei angestellt habe. Zu dieser Beweisfrage würden Berichte vorliegen, wonach es immer wieder zu Gewalt an Anhängern der Opposition komme, welcher von der Polizei nicht ausreichend nachgegangen werde. Das Vorbringen der bP erweise sich demnach sehr wohl als plausibel und durch die Berichtslage verifiziert. Die bP hätten darüber hinaus keinen Zugang zu einer adäquaten Behandlung ihrer Krankheiten und würden auch insoweit entsprechende Ermittlungen bzw. Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen. I.6.
  5. Die bP beantragten daher, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. ihnen hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren oder hilfsweise die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Jedenfalls beantragten die bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie hilfsweise, die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und den bP Aufenthaltstitel aus „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ zu erteilen. römisch eins.6.
  6. Die bP beantragten daher, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. ihnen hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren oder hilfsweise die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Jedenfalls beantragten die bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie hilfsweise, die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und den bP Aufenthaltstitel aus „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ zu erteilen. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
  7. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
  8. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Der ausdrücklich gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde zurückgewiesen. I.
  9. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  10. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  12. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  13. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um in ihrem Herkunftsstaat einer Minderheitsethnie angehörige Tschetschenen („Kisten“), die georgische Staatsbürger sind, aus dem überwiegend von Tschetschenen bzw. Kisten bewohnten Pankisi-Tal (Bezirk Achmeta) stammen und sich zum islamisch-sunnitischen Glauben bekennen. Bei den bP handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen, wenngleich die Arbeitsfähigkeit der bP1 nicht unwesentlich eingeschränkt sein mag. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP1 leidet an Ischämie, Bluthochdruck, Diabetes und Harn- und Stuhlinkontinenz. Die bP2 hat keine Krankheiten vorgebracht; sie ist gesund. Die bP leiden sohin an keine mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem qualvollen Zustand verbundenen Krankheiten. Die genannten Erkrankungen sind im Herkunftsstaat behandel- bzw. therapierbar bzw. sind entsprechende medizinische Behelfe erhältlich und haben sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit die bP1 im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit zudem frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die bP haben Zugang zum Arbeitsmarkt des Herkunftsstaates und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt zweier Söhne verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN). Ebenso verfügen sie über einen familiären Anknüpfungspunkt in Europa in Form eines in Frankreich aufhältigen Sohnes und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie, allen voran durch den im (georgischen) Haushaltsverband gemeinsam lebenden Sohn erwarten.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt zweier Söhne verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN). Ebenso verfügen sie über einen familiären Anknüpfungspunkt in Europa in Form eines in Frankreich aufhältigen Sohnes und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie, allen voran durch den im (georgischen) Haushaltsverband gemeinsam lebenden Sohn erwarten. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich– gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Familienangehörige, die in Georgien leben, sind sichtlich –wie die bP vor ihrer Ausreise- in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie halten sich etwas mehr als 7 Monate im Bundesgebiet auf möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung etwas mehr als sieben Monate im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Die Identität der bP steht nach Einschätzung der bB nicht fest. II.1.
  14. Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  15. Die Lage im Herkunftsstaat der bP II.1.2.
  16. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB festzustellen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt (insbesondere sind die Rechte der ethnischen und religiösen Minderheiten im Wesentlichen respektiert). Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und im Falle der Mittellosigkeit die Möglichkeit der Kostenübernahme der Behandlung durch staatliche Stellen besteht, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden und der georgische Staat taugliche Mittel gegen eine unkontrollierte Ausbreitung des COVID-10-Virus setzt.römisch zwei.1.2.
  17. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB festzustellen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt (insbesondere sind die Rechte der ethnischen und religiösen Minderheiten im Wesentlichen respektiert). Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und im Falle der Mittellosigkeit die Möglichkeit der Kostenübernahme der Behandlung durch staatliche Stellen besteht, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden und der georgische Staat taugliche Mittel gegen eine unkontrollierte Ausbreitung des COVID-10-Virus setzt. Es sei an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der bB darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es sei an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der bB darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. II.1.2.
  18. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB Nachfolgendes fest und werden diese Ausführungen im wiedergegebenen Umfang zu den Feststellungen des ho. Gerichts erhoben (auszugsweise Wiedergabe, Gliederung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend, ausgelassene Passagen nicht gekennzeichnet):römisch zwei.1.2.
  19. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB Nachfolgendes fest und werden diese Ausführungen im wiedergegebenen Umfang zu den Feststellungen des ho. Gerichts erhoben (auszugsweise Wiedergabe, Gliederung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend, ausgelassene Passagen nicht gekennzeichnet): Politische Lage Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021). Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 25.2.2021 - bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 - civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021 - CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021 - DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021 - EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020 - Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-17204104.html, Zugriff 25.2.2021 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 - Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020 - KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam..., in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-
  20. - KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  21. - KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020 - KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
  22. Seiten 1,
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Bei den Parlamentswahlen vom 31. Oktober 2020 wurde nach einem Kompromiss zwischen der Regierungspartei und den Oppositionsparteien das Verhältniswahlrecht gegenüber dem Mehrheitswahlrecht gestärkt (AA 17.11.2020). Das Wahlsystem bevorzugt jedoch weiterhin - bis 2024 - die Mehrheitspartei (BS 29.4.2020). Die georgische Politik ist gekennzeichnet durch eine geringe Wertschätzung für Parteien sowie relativ geringe Parteimitgliedschaft, schwache Parteiloyalität und schwache Verankerung der Parteien in der Gesellschaft (BS 29.4.2020). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen (AA 17.11.2020). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vgl. BS 29.4.2020, FAZ 23.2.2021).Die georgische Politik ist gekennzeichnet durch eine geringe Wertschätzung für Parteien sowie relativ geringe Parteimitgliedschaft, schwache Parteiloyalität und schwache Verankerung der Parteien in der Gesellschaft (BS 29.4.2020). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen (AA 17.11.2020). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vergleiche BS 29.4.2020, FAZ 23.2.2021). Parteien als solche spielen kaum eine Rolle, sie sind wenig mehr als One-Man-Shows und dienen als Resonanzboden für die persönlichen Fehden ihrer jeweiligen Vorsitzenden (taz 2.11.2020; vgl. BS 29.4.2020). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und zunehmend kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen verstärkt aktiv und kompensieren eine schwache politische Opposition (BS 29.4.2020).Parteien als solche spielen kaum eine Rolle, sie sind wenig mehr als One-Man-Shows und dienen als Resonanzboden für die persönlichen Fehden ihrer jeweiligen Vorsitzenden (taz 2.11.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und zunehmend kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen verstärkt aktiv und kompensieren eine schwache politische Opposition (BS 29.4.2020). Kritiker werfen der Regierungskoalition "Georgischer Traum" vor, die umfassende Kontrolle über alle Zweige und Ebenen der Regierung zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Die Regierungspartei kontrolliert seit den Kommunalwahlen 2017 alle lokalen Behörden des Landes (BS 29.4.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021, HRC 2021). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 17.11.2020; vgl. FH 3.3.2021). Einzelne Vorwürfe werden von der Opposition als politisch motiviert bezeichnet (FH 3.3.2021). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021). Kritiker werfen der Regierungskoalition "Georgischer Traum" vor, die umfassende Kontrolle über alle Zweige und Ebenen der Regierung zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Die Regierungspartei kontrolliert seit den Kommunalwahlen 2017 alle lokalen Behörden des Landes (BS 29.4.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021, HRC 2021). 2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 17.11.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Einzelne Vorwürfe werden von der Opposition als politisch motiviert bezeichnet (FH 3.3.2021). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021). Politische Spannungen eskalierten im Oktober 2020, als die Regierungskoalition "Georgischer Traum" den Sieg bei den Parlamentswahlen errang, aber Oppositionsgruppen behaupteten, dass die Wahl manipuliert worden sei. Die Opposition weigerte sich in Folge, ihre Sitze im Parlament einzunehmen (WP 23.2.2021; vgl. FH 3.3.2021) und boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021; vgl. FAZ 23.2.2021). Selbst nach den hitzigen Maßstäben des Landes ist die Lage zutiefst vergiftet (FAZ 23.2.2021).Politische Spannungen eskalierten im Oktober 2020, als die Regierungskoalition "Georgischer Traum" den Sieg bei den Parlamentswahlen errang, aber Oppositionsgruppen behaupteten, dass die Wahl manipuliert worden sei. Die Opposition weigerte sich in Folge, ihre Sitze im Parlament einzunehmen (WP 23.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021; vergleiche FAZ 23.2.2021). Selbst nach den hitzigen Maßstäben des Landes ist die Lage zutiefst vergiftet (FAZ 23.2.2021). Nika Melia wurde Ende Dezember 2020 zum neuen Vorsitzenden der Oppositionspartei "Vereinigte Nationale Bewegung" ernannt. Die Partei, die vom ehemaligen Präsidenten Micheil Saakaschwili, der jetzt im ukrainischen Exil lebt, gegründet wurde, erhielt bei den Parlamentswahlen 27 % der Stimmen (WP 23.2.2021; vgl. Standard 22.2.2021). Melia wurde Ende Februar 2021 verhaftet (WP 23.2.2021; vgl. Standard 22.2.2021). Ihm wird vorgeworfen, im Juni 2019 zu Massenunruhen und zum Sturm auf das Parlament aufgerufen zu haben (FAZ 23.2.2021). Er gibt an, dass die Anklage wegen der "Organisation von Massengewalt" politisch motiviert sei. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm neun Jahre Gefängnis (WP 23.2.2021; vgl. Standard 22.2.2021). Das Vorgehen gegen Melia war auch innerhalb der Regierungskoalition umstritten, Giorgi Gacharia war einige Tage vor der Verhaftung als Ministerpräsident zurückgetreten, aus Angst, dass die Vollstreckung des Haftbefehls gegen Melia die Spannungen weiter erhöhen könnte (FAZ 23.2.2021).Nika Melia wurde Ende Dezember 2020 zum neuen Vorsitzenden der Oppositionspartei "Vereinigte Nationale Bewegung" ernannt. Die Partei, die vom ehemaligen Präsidenten Micheil Saakaschwili, der jetzt im ukrainischen Exil lebt, gegründet wurde, erhielt bei den Parlamentswahlen 27 % der Stimmen (WP 23.2.2021; vergleiche Standard 22.2.2021). Melia wurde Ende Februar 2021 verhaftet (WP 23.2.2021; vergleiche Standard 22.2.2021). Ihm wird vorgeworfen, im Juni 2019 zu Massenunruhen und zum Sturm auf das Parlament aufgerufen zu haben (FAZ 23.2.2021). Er gibt an, dass die Anklage wegen der "Organisation von Massengewalt" politisch motiviert sei. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm neun Jahre Gefängnis (WP 23.2.2021; vergleiche Standard 22.2.2021). Das Vorgehen gegen Melia war auch innerhalb der Regierungskoalition umstritten, Giorgi Gacharia war einige Tage vor der Verhaftung als Ministerpräsident zurückgetreten, aus Angst, dass die Vollstreckung des Haftbefehls gegen Melia die Spannungen weiter erhöhen könnte (FAZ 23.2.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 - HRC - Human Rights Centre
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AI 21.4.2020).In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 17.11.2020; vergleiche AI 21.4.2020). In Abchasien wurden seit 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UNPO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 gesetzlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vgl. civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Drogenhandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019; vgl. civil.ge 5.3.2020, TASS 29.2.2020). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haft umgewandelt (civil.ge 5.3.2020; vgl. TASS 29.2.2020).In Abchasien wurden seit 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UNPO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 gesetzlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vergleiche civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Drogenhandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019; vergleiche civil.ge 5.3.2020, TASS 29.2.2020). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haft umgewandelt (civil.ge 5.3.2020; vergleiche TASS 29.2.2020). Südossetien hat im Jahr 1992 beschlossen, die Gesetze der Russischen Föderation zu übernehmen. Somit ist auch das russische Moratorium auf Hinrichtungen von 1996 in Südossetien in Kraft getreten (PACE 21.4.2006). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 - AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 23.2.2021 - civil.ge (5.3.2020): Abkhazia Introduces Commuted Capital Punishment for Drug Trafficking, https://civil.ge/archives/340986, Zugriff 1.3.2021 - Jam News (10.4.2019): Abkhazia introduces death penalty for drug dealing, https://jam-news.net/abkhazia-reintroduces-death-penalty-for-drug-dealing/, Zugriff 1.3.2021 - PACE - Parlamentarische Versammlung des Europarates, Committee on Legal Affairs and Human Rights (21.4.2006): Position of the Parliamentary Assembly as regards the Council of Europe member and observer states which have not abolished the death penalty [Doc. 10911], https://web.archive.org/web/20131019050451/http://assembly.coe.int/ASP/Doc/XrefViewHTML.asp?FileID=11376&Language=en, Zugriff 1.3.2021 - TASS, Russische Nachrichtenagentur [Russische Föderation] (29.2.2020): В Абхазии вводят смертную казнь за распространение наркотиков, https://tass.ru/mezhdunarodnaya-panorama/7870937?fbclid=IwAR2LVxflNdxu8gK73tBQGgnyR3RmdhBDdN1DcydvqJhYbmaDrbgAT-I92aw, Zugriff - UNPO - Unrepresented Nations & Peoples Organization (23.1.2007): UNPO: The Death Penalty Must Order its Final Meal, https://www.unpo.org/article/6148, Zugriff 1.3.2021. Religionsfreiheit 83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (US DOS 10.6.2020; vgl. CIA 24.2.2021, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015; vgl. Bainbridge 2015). Es gibt bestimmte heilige Plätze, die nur von Männern betreten werden dürfen (GI o.D.).83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (US DOS 10.6.2020; vergleiche CIA 24.2.2021, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015; vergleiche Bainbridge 2015). Es gibt bestimmte heilige Plätze, die nur von Männern betreten werden dürfen (GI o.D.). Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 10.3.2020, AA 17.11.2020, HRC 2021). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021, US DOS 10.6.2020, FH 3.3.2021). Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 3.3.2021, AA 17.11.2020, HRC 2021). Beispielsweise konnten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab März 2020 in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien mit Publikum, darunter auch das Osterfest, veranstaltet werden. Dieses Recht wurde anderen Religionsgemeinschaften verwehrt; sie mussten den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten einschränken und führten Zeremonien ohne Publikum durch (GIP 2.4.2020; vgl HRC 2021, KP 11.5.2020, FH 3.3.2021).Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor (US DOS 10.6.2020; vergleiche FH 10.3.2020, AA 17.11.2020, HRC 2021). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 17.11.2020; vergleiche HRC 2021, US DOS 10.6.2020, FH 3.3.2021). Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (US DOS 10.6.2020; vergleiche FH 3.3.2021, AA 17.11.2020, HRC 2021). Beispielsweise konnten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab März 2020 in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien mit Publikum, darunter auch das Osterfest, veranstaltet werden. Dieses Recht wurde anderen Religionsgemeinschaften verwehrt; sie mussten den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten einschränken und führten Zeremonien ohne Publikum durch (GIP 2.4.2020; vergleiche HRC 2021, KP 11.5.2020, FH 3.3.2021). Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsfrau) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021).

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