RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlL518 2174727-3 Spruch, L518 2253173-2/4E L518 2174727-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1.) XXXX , geb. XXXX und der (2.) XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, alle vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) vom 07.03.2022, Zl. XXXX und (2.) vom 07.03.2022, Zl. XXXX , wegen § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und 55 Abs 1a FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, alle vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 und (2.) vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 55 Absatz eins a, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2). Beide BF sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf internationalen Schutz ein. Zum damaligen Zeitpunkt war die BF1 noch mit dem Vater der BF2 verheiratet, die Ehe wurde mittlerweile geschieden. römisch eins.
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2). Beide BF sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf internationalen Schutz ein. Zum damaligen Zeitpunkt war die BF1 noch mit dem Vater der BF2 verheiratet, die Ehe wurde mittlerweile geschieden. I.
- Am 07.08.2016 wurde eine Abfrage in der Visa Datenbank durchgeführt, wobei das Vorliegen ungarischer Schengen Visa C, gültig von 01.08.2016 – 11.08.2016 festgestellt werden konnte. Hierauf führte das Bundesamt auf die Dublin III VO gestützte Konsultationen mit Ungarn. Nach Zustimmung durch Ungarn wurden die Anträge der BF gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurden die Entscheidungen durch das BVwG gemäß § 21 Abs. 3 AsylG behoben. römisch eins.
- Am 07.08.2016 wurde eine Abfrage in der Visa Datenbank durchgeführt, wobei das Vorliegen ungarischer Schengen Visa C, gültig von 01.08.2016 – 11.08.2016 festgestellt werden konnte. Hierauf führte das Bundesamt auf die Dublin römisch drei VO gestützte Konsultationen mit Ungarn. Nach Zustimmung durch Ungarn wurden die Anträge der BF gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurden die Entscheidungen durch das BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AsylG behoben. I.
- Im Rahmen der Erstbefragung brachte der damalige Gatte der BF1 vor, dass er viele Schulden und und deswegen Angst hätte, getötet zu werden. Die BF1 führte keine eigenen Gründe für sich und den BF2 an und bezog sich auf die Gründe ihres damaligen Gatten. römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung brachte der damalige Gatte der BF1 vor, dass er viele Schulden und und deswegen Angst hätte, getötet zu werden. Die BF1 führte keine eigenen Gründe für sich und den BF2 an und bezog sich auf die Gründe ihres damaligen Gatten. I.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der geschiedene Gatte der BF1 aus, dass sein Leben und das Leben seiner Familienmitglieder in Aserbaidschan in Gefahr sind. Er hätte Probleme mit der Mafia, wäre zweimal geschlagen und telefonisch bedroht worden. Am 01.06.2016 wäre versucht worden, die BF1 und den BF2 mit einem Auto zu überfahren. Aus diesen Gründen erfolgte die Ausreise. Seine Gattin und der gemeinsame Sohn hätten keine eigenen Fluchtgründe. römisch eins.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der geschiedene Gatte der BF1 aus, dass sein Leben und das Leben seiner Familienmitglieder in Aserbaidschan in Gefahr sind. Er hätte Probleme mit der Mafia, wäre zweimal geschlagen und telefonisch bedroht worden. Am 01.06.2016 wäre versucht worden, die BF1 und den BF2 mit einem Auto zu überfahren. Aus diesen Gründen erfolgte die Ausreise. Seine Gattin und der gemeinsame Sohn hätten keine eigenen Fluchtgründe. I.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 21.09.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 21.09.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). In Bezug auf sämtliche BF wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche BF wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die geschilderten Bedrohungshandlungen von einer Privatperson und von einer Privatperson beauftragten „Bande“ ausgehen. Zudem wurden keinerlei Bedrohungshandlung gegen jene in LENKARAN aufhältigen Familienangehörigen geschildert, was darauf schließen lässt, dass sich die Bedrohungshandlungen nicht jener Intensität, wie vom damaligen Gatten der BF1 beschrieben, ereignet haben. Unabhängig davon, ob nun sämtliche Einzelheiten der Wahrheit entsprechen oder nicht, beschränkt sich das Vorbringen zudem auf einen Konflikt zwischen Privatpersonen. Die befürchtete Bedrohung geht also nicht von offizieller Seite aus. Auch ist die Ursache der Bedrohung in mehreren unternehmerischen Fehlentscheidungen zu finden und nicht in jenen Gründen, wonach nach der Genfer Flüchtlingskonvention Asyl in Österreich gewährt werden kann. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Aserbaidschan zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Aserbaidschan zulässig sind. I.
- Gegen die zugestellten Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde und am 04.10.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt.römisch eins.
- Gegen die zugestellten Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde und am 04.10.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. I.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen mit 19.10.2021 in Rechtskraft. römisch eins.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen mit 19.10.2021 in Rechtskraft. I.
- Gegen die Erkenntnisse wurden von der rechtlichen Vertretung eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, welche mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, XXXX , zurückgewiesen wurde. römisch eins.
- Gegen die Erkenntnisse wurden von der rechtlichen Vertretung eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, welche mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, römisch 40 , zurückgewiesen wurde. I.
- Am 16.11.2021 stellten die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 2 AsylG. römisch eins.
- Am 16.11.2021 stellten die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. I.
- Am 18.11.2021 wurden die BF durch die aserbaidschanische Delegation identifiziert und in weiterer Folge gültige Heimreisezertifikate ausgestellt. römisch eins.
- Am 18.11.2021 wurden die BF durch die aserbaidschanische Delegation identifiziert und in weiterer Folge gültige Heimreisezertifikate ausgestellt. I.
- Die Ehe der BF1 mit dem Vater des BF2 wurde am 11.01.2022 mit Beschluss des BG Salzburg, 2 Fam 72/21t-12, einvernehmlich geschieden. römisch eins.
- Die Ehe der BF1 mit dem Vater des BF2 wurde am 11.01.2022 mit Beschluss des BG Salzburg, 2 Fam 72/21t-12, einvernehmlich geschieden. I.
- Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde gegen die BF am 03.02.2022 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung mit Wirksamkeit ab 12.02.2022 erlassen. römisch eins.
- Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde gegen die BF am 03.02.2022 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung mit Wirksamkeit ab 12.02.2022 erlassen. I.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.)römisch eins.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) I.
- Am 12.02.2022 wurden die BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG im Asylquartier festgenommen. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 15.02.2022 festgelegt wurde. römisch eins.
- Am 12.02.2022 wurden die BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG im Asylquartier festgenommen. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 15.02.2022 festgelegt wurde. I.
- Am 13.02.2022 stellten die BF Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führte die BF1 für sich und den BF2 aus, dass ihre Ehe geschieden wurde. Der Ex-Gatte hätte gedroht, dass es für sie in Aserbaidschan zu Problemen kommen werde. Sie hätte Angst um ihr Leben. Die Ehe sei zwar beendet, nicht aber die Probleme, so wäre sie bereits vor vier Jahren von ihm bedroht worden. römisch eins.
- Am 13.02.2022 stellten die BF Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führte die BF1 für sich und den BF2 aus, dass ihre Ehe geschieden wurde. Der Ex-Gatte hätte gedroht, dass es für sie in Aserbaidschan zu Problemen kommen werde. Sie hätte Angst um ihr Leben. Die Ehe sei zwar beendet, nicht aber die Probleme, so wäre sie bereits vor vier Jahren von ihm bedroht worden. I.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.02.2022 wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG iVm § 57 Abs 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a As 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG nicht zuerkannt. Gemeinsam mit den Becheiden wurden den BF ein Informationsblatt gemäß § 11 Abs 7 BFA-VG zugestellt. Die Unterfertigung der Übernahmebestätigung wurde verweigert. römisch eins.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.02.2022 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, As 4 Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Gemeinsam mit den Becheiden wurden den BF ein Informationsblatt gemäß Paragraph 11, Absatz 7, BFA-VG zugestellt. Die Unterfertigung der Übernahmebestätigung wurde verweigert. I.
- Am 15.02.2022 wurden die BF auf dem Luftweg nach Aserbaidschan abgeschoben. römisch eins.
- Am 15.02.2022 wurden die BF auf dem Luftweg nach Aserbaidschan abgeschoben. I.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 07.03.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gem § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 07.03.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Gem Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorbrachten, bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergab. Der Folgeantrag sei zudem zur ungerechtfertigen Verzögerung der Abschiebung gestellt worden. I.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
- Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF2 sich in Österreich sehr gut integriert hätte und beim XXXX zu den größten Nachwuchstalenten im Tischtennis zählen würde. Auch hätte er knapp die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und könne ihm das Handeln seiner Eltern nicht zugerechnet werden. Auch sei das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden. Auch die BF1 sei bestens integriert und stelle keinesfalls eine Gefahr für die öffentiche Ordnung und Sicherheit dar. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF2 sich in Österreich sehr gut integriert hätte und beim römisch 40 zu den größten Nachwuchstalenten im Tischtennis zählen würde. Auch hätte er knapp die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und könne ihm das Handeln seiner Eltern nicht zugerechnet werden. Auch sei das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden. Auch die BF1 sei bestens integriert und stelle keinesfalls eine Gefahr für die öffentiche Ordnung und Sicherheit dar. Aus diesem Grund wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. In eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, den Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung nicht zulässig ist, in eventu den Spruchpunkt VII. ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Aus diesem Grund wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. In eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, den Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung nicht zulässig ist, in eventu den Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Talyschen und schiitische Muslima. Die BF1 wurde am XXXX geboren und lebte dort vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem damaligen Gatten und dem gemeinsamen Sohn in Lenkaran im eigenen Haus. Die BF1 war nach Abschluss der Schule und Fachschule als Lehrerin tätig. Die Identität des BF1 steht fest.Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Talyschen und schiitische Muslima. Die BF1 wurde am römisch 40 geboren und lebte dort vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem damaligen Gatten und dem gemeinsamen Sohn in Lenkaran im eigenen Haus. Die BF1 war nach Abschluss der Schule und Fachschule als Lehrerin tätig. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 ist gesund, benötigt keine Medikamente und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. In Lenkaran wohnen noch die Mutter und eine verheiratete Schwester. Die Mutter der BF1 lebt alleine in ihrem eigenen Haus und bezieht eine Pension, die Schwester lebt mit ihrer Familie gemeinsam und arbeitet als Lehrerin. Die BF1 hat mit ihren Verwandten in Aserbaidschan mehrmals wöchentlich Kontakt. Sie verfügt darüber hinaus auch noch über ein großes Netzwerk an Onkeln und Tanten und weitere Verwandte. Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Talyschen und schiitischer Moslem. Der BF2 wurde am XXXX geboren und lebte vor der Ausreise mit der BF1 und seinem Vater in einem eigenen Haus in Lenkaran zusammen. Die Identität des BF2 steht fest. Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Talyschen und schiitischer Moslem. Der BF2 wurde am römisch 40 geboren und lebte vor der Ausreise mit der BF1 und seinem Vater in einem eigenen Haus in Lenkaran zusammen. Die Identität des BF2 steht fest. Der BF2 ist gesund, benötigt keine Medikamente und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Im Herkunftsstaat leben noch die bei der BF1 aufgezählten Verwandten, sein Vater und dessen Verwandtschaft. Die BF reisten im September 2016 mit einem von der ungarischen Botschaft ausgestelltem Visum C ein. Mit Bescheid vom 13.12.2016 wurde entschieden, dass zur Prüfung der Asylanträge das Land Ungarn zuständig ist. Einer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren in Österreich zugelassen. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihrer Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Talyschen zu gewärtigen hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Republik Aserbaidschan nicht schutzfähig und –willig ist. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Aserbaidschan drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Die BF beziehen Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Von der BF1 wurde ein A2 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die BF1 war von 13.09.2021 bis 22.10.2021 im Seniorenwohnheim Taxham 20 Stunden/Woche gemeinnützing tätig. Vom „Stoibergut“ in Salzburg wurde der BF1 ein Arbeitsplatz angeboten, Details fehlen jedoch. Weiters wurde ein Vorvertrag mit der XXXX in Vorlage gebracht. Der BF2 besucht die Schule und spielt für den XXXX erfolgreich Tischtennis. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Unterstützungsschreiben. Die BF beziehen Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Von der BF1 wurde ein A2 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die BF1 war von 13.09.2021 bis 22.10.2021 im Seniorenwohnheim Taxham 20 Stunden/Woche gemeinnützing tätig. Vom „Stoibergut“ in Salzburg wurde der BF1 ein Arbeitsplatz angeboten, Details fehlen jedoch. Weiters wurde ein Vorvertrag mit der römisch 40 in Vorlage gebracht. Der BF2 besucht die Schule und spielt für den römisch 40 erfolgreich Tischtennis. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Unterstützungsschreiben. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und ist die BF1 außer für den BF2 für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
- Zum Vorverfahren: römisch zwei.1.
- Zum Vorverfahren: Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen der BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Die BF1 und der BF2 brachten keine eigenen Fluchgründe vor und bezogen sich auf die Gründe des mittlerweile geschiedenen Gatten der BF1 bzw. Vaters des BF
- Vom Bundesamt wurde ausgeführt, dass unabhängig davon, ob nun sämtliche Einzelheiten der Wahrheit entsprechen oder nicht, sich das Vorbringen zudem auf einen Konflikt zwischen Privatpersonen beschränkt. Die befürchtete Bedrohung geht also nicht von offizieller Seite aus. Auch ist die Ursache der Bedrohung in mehreren unternehmerischen Fehlentscheidungen zu finden und nicht in jenen Gründen, wonach nach der Genfer Flüchtlingskonvention Asyl in Österreich gewährt werden kann. Nach Beschwerdeerhebung fand am 04.10.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Gegen die Erkenntnisse wurden von der rechtlichen Vertretung eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, welche mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, XXXX , zurückgewiesen wurde. Die Erkenntnisse erwuchsen somit mit 19.10.2021 in Rechtskraft.Nach Beschwerdeerhebung fand am 04.10.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Gegen die Erkenntnisse wurden von der rechtlichen Vertretung eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, welche mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, römisch 40 , zurückgewiesen wurde. Die Erkenntnisse erwuchsen somit mit 19.10.2021 in Rechtskraft. Am 16.11.2021 stellten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 2 AsylG, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 abgewiesen wurden. Am 16.11.2021 stellten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 abgewiesen wurden. Am 12.02.2022 wurden die BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG im Asylquartier festgenommen und ihnen mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 15.02.2022 festgelegt wurde. Am 13.02.2022 stellte die BF1 dann im Stande der Festnahme für sich selbst und für den BF2 als dessen gesetzliche Vertreterin die zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei führte sie zum Grund befragt aus, dass ihre Ehe zum Vater des BF2 geschieden wurde. Der Ex-Gatte hätte sie bedroht, dass es im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan Probleme für sie geben würde. Sie hätte Angst um ihr Leben. Die Ehe wäre zwar beendet, nicht aber die Probleme zum ehemaligen Gatten. Zudem wäre sie schon vor ca. vier Jahren von ihrem Ex-Gatten bedroht worden. Am 12.02.2022 wurden die BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG im Asylquartier festgenommen und ihnen mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 15.02.2022 festgelegt wurde. Am 13.02.2022 stellte die BF1 dann im Stande der Festnahme für sich selbst und für den BF2 als dessen gesetzliche Vertreterin die zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei führte sie zum Grund befragt aus, dass ihre Ehe zum Vater des BF2 geschieden wurde. Der Ex-Gatte hätte sie bedroht, dass es im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan Probleme für sie geben würde. Sie hätte Angst um ihr Leben. Die Ehe wäre zwar beendet, nicht aber die Probleme zum ehemaligen Gatten. Zudem wäre sie schon vor ca. vier Jahren von ihrem Ex-Gatten bedroht worden. Mit Bescheiden des Bundesmtes vom 14.02.2022 wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG iVm § 57 Abs 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a As 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Bescheiden des Bundesmtes vom 14.02.2022 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, As 4 Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Die BF und der Ex-Gatte wurden am 15.02.2022 auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach Baku abgeschoben. Während des Transportes verhielten sich sowohl die BF als auch der Ex-Gatte ruhig. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte Aserbaidschan taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
- Politische Lage Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle (AA 17.11.2020). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (AA 17.11.2020). Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben machtlose Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Dennoch schränken die Eigeninteressen der staatlichen Elite, der Oligarchen, der Regierungsminister und anderer hochrangiger Amtsträger die Entscheidungsfindung des Präsidenten bis zu einem gewissen Grad ein. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen (BTI 2020). Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020).Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020). Bei der Parlamentswahl im Februar 2020 hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020). Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest (vgl. DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest vergleiche DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 9.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - DW – Deutsche Welle (10.2.2020): Absolute Mehrheit für Alijews „Neues Aserbaidschan“, https://www.dw.com/de/absolute-mehrheit-f%C3%Bcr-alijews-neues-aserbaidschan/a-52320887, Zugriff 4.12.2020
- Sicherheitslage Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar ist durch den Waffenstillstand aufgrund der Dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
- November 2020 zunächst beendet. Es wird sich zeigen müssen, inwieweit sich das Abkommen auf die Sicherheitslage auswirkt (EDA 9.12.2020). Es besteht Minengefahr und teilweise auch Gefahr durch Blindgänger. Dies gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. Die Einreise in die nach wie vor von Aserbaidschan nicht kontrollierten Teile Berg-Karabachs (Gebiete nördlich und westlich von Schuscha, Latschin-Korridor) ohne eine entsprechende aserbaidschanische Erlaubnis stellte nach aserbaidschanischem Recht bisher einen Straftatbestand dar und führte zur Einreiseverweigerung für Aserbaidschan. Diese Gebiete werden derzeit von russischen Truppen kontrolliert. Die sieben Bezirke südlich und westlich von Bergkarabach stehen zwar wieder unter aserbaidschanischer Hoheit, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht zu bereisen. Es gibt weder eine gesicherte Verwaltung noch Regelungen für das Betreten dieser Gebiete. Da weiterhin Kriegsrecht gilt, ist bei Zuwiderhandlungen wahrscheinlich mit Anwendung des Militärstrafrechts zu rechnen (AA 3.12.2020). Das Kriegsrecht berechtigt die Regierung im Prinzip, verschiedene Einschränkungen gegen Grundrechte wie Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit zu verfügen. Im Übrigen ist das Land politisch stabil (EDA 9.12.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_0, Zugriff 9.12.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.12.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 9.12.2020 2.
- Regionale Problemzone Berg-Karabach Die armenische Regierung veröffentlichte am 23.11.2020 eine Liste mit insgesamt 121 Städten und Dörfern, die in die aserbaidschanische Kontrolle übergehen. Die überwiegende Mehrheit der Orte liegt dabei in den sieben aserbaidschanischen Provinzen, die Berg-Karabach umgeben und bislang als Sicherheitspuffer für Berg-Karabach fungierten. Aber auch einzelne Orte in Berg-Karabach, wie z.B. die von aserbaidschanischen Truppen eroberte Stadt Schuscha (armenisch: Schuschi; azer. Şuşa), gehen an Aserbaidschan über. Teils hatte Armenien die Kontrolle über die Orte zuletzt bei Kämpfen verloren, teils kommt es zu einer kampflosen Übergabe. Teile der nun übergebenen Gebiete gelten als vermint. Unterdessen mehren sich Berichte über die Zerstörung historischer und religiöser Kulturgüter durch aserbaidschanische Soldaten in den verlorenen armenischen Gebieten (BAMF 30.11.2020). Bei den nach dem Waffenstillstand im Bergkarabach-Krieg von 1994 außerhalb der armenisch besetzten Gebiete in Aserbaidschan verbliebenen Armeniern handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern (AA 17.11.2020). Nachdem es in Baku bereits im Juli 2020 in der Folge eines mehrere Tage andauernden Zwischenfalls mit schweren Waffen an der internationalen Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan (außerhalb der „Line of Contact“ in Bergkarabach) zu vehementen Protesten (angeführt von Sympathisanten der nationalistischen oppositionellen Volksfront-Partei) für die militärische Wiedergewinnung des von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebiets Bergkarabach und der sieben umliegenden Bezirke gekommen war, herrschte seit dem
- September 2020 offener Krieg. Unmittelbar nach den Protesten im Juli verstärkte die Regierung ihr hartes Durchgreifen gegen die Opposition und begann eine regelrechte Verhaftungswelle. Der militärischen Auseinandersetzung seit September 2020 wird auch seitens der Opposition nichts entgegengesetzt, vielmehr bestärkt auch die Opposition die Regierung in ihrem Vorgehen. Der Kurs der Regierung erfährt gesamtgesellschaftlich starke Unterstützung. Abweichende Meinungen zum Krieg in Bergkarabach sind kaum zu identifizieren und setzen sich möglichen (gesellschaftlichen) Repressionen aus. Diese Situation wurde noch durch den aserbaidschanischerseits als „Sieg“ verstandenen Waffenstillstand auf russische Vermittlung verstärkt: Die Vereinbarung sieht die phasenweise Rückgabe der besetzten Gebiete, die Rückkehr der Binnenvertriebenen und den Einsatz einer russischen Überwachungstruppe vor. Die de facto Republik Berg-Karabach wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig (AA 17.11.2020). Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es unter Vermittlung Russlands einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise bis
- Dezember an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Peacekeeping-Mission etabliert welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in die Region hin. Dem zufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). Informationen zu Berg-Karabach finden sich auch im Länderinformationsblatt ARMENIEN Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (30.11.2020): Briefing Notes, Armenien/Aserbaidschan, Zugriff 3.12.2020 - IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff 10.12.2020
- Rechtsschutz / Justizwesen In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Die Medien, insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen, werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 17.11.2020).In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Die Medien, insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen, werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 17.11.2020). Es gibt keine unabhängige Justiz. Die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Die Situation hat sich durch eine Welle von Berufsverboten unabhängiger Verteidiger weiter verschlechtert. Die Regierung mischt sich massiv ein und hat das letzte Wort bei Gerichtsentscheidungen in politischen, wirtschaftlichen und anderen sensiblen Fällen. Verteidiger spielen in hohem Maße nur eine formale Rolle und haben nur geringen Einfluss auf Gerichtsentscheidungen. Die Anwaltskammer wird ebenfalls von der Exekutive kontrolliert und häufig als Instrument zur Bestrafung unabhängiger Verteidiger eingesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR) bleibt weitgehend die letzte vertrauenswürdige Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen des ECHR verzögert (BTI 2020). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agieren die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz bleibt weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile sind rechtlich nicht haltbar und stehen weitgehend in keinem Zusammenhang mit den während des Prozesses vorgelegten Beweisen. Die Ergebnisse erschieinen häufig vorgegeben. Die Gerichte verabsäumen es oft, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Das Justizministerium kontrolliert den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen Auswahlausschuss (sechs Richter, einen Staatsanwalt, einen Rechtsanwalt, einen Ratsvertreter, einen Vertreter des Justizministeriums und einen Rechtswissenschaftler), der das gerichtliche Auswahlverfahren und die Prüfung administriert und die langfristige juristischen Ausbildung überwacht. Glaubwürdige Berichte zeigen, dass Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium erhalten, insbesondere in politisch sensiblen Fällen. Es gibt glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Am 3.4.2019 unterzeichnete der Präsident ein Dekret über begrenzte Reformen im Justizsektor. Das Dekret forderte eine Erhöhung der Richtergehälter, eine Erhöhung der Zahl der Richterposten (von 600 auf 800), Tonaufnahmen aller Gerichtsverfahren und die Einrichtung spezialisierter Handelsgerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmertum. Das Dekret ordnete auch eine Erhöhung der Mittel für die kostenlose Prozesskostenhilfe an. Das Gesetz schreibt die Unschuldsvermutung in Strafsachen vor. Es schreibt auch das Recht der Angeklagten vor, unverzüglich über die Anklagepunkte informiert zu werden, ein faires, zeitgerechtes und öffentliches Verfahren zu erhalten, bei der Verhandlung anwesend zu sein, mit einem Anwalt ihrer Wahl zu kommunizieren (oder einen Anwalt auf öffentliche Kosten stellen zu lassen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen), angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung bereitzustellen, vom Zeitpunkt der Anklageerhebung an in allen Berufungsverfahren unentgeltlich Dolmetscher zu stellen, Zeugen bei der Verhandlung entgegenzutreten und Zeugenaussagen in der Verhandlung zu präsentieren und nicht gezwungen zu werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Sowohl Angeklagte als auch Staatsanwälte haben das Recht, Berufung einzulegen. Die Behörden haben diese Bestimmungen in vielen Fällen, die weithin als politisch motiviert galten, nicht eingehalten. Obwohl die Verfassung die Gleichberechtigung von Staatsanwälten und Verteidigern vorschreibt, bevorzugen die Richter bei der Beurteilung von Anträgen, mündlichen Erklärungen und Beweisen, die von Verteidigern vorgelegt werden, oft Staatsanwälte, ohne Rücksicht auf die Begründetheit ihrer jeweiligen Argumente. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Trotz der Behauptungen einiger Angeklagter, dass die Polizei und andere Behörden durch Folter oder Missbrauch eine Zeugenaussage erhielten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen, und es gab keinen unabhängigen forensischen Ermittler, der die Behauptungen des Missbrauchs untermauern konnte. Es gab keine wörtlichen Abschriften von Gerichtsverfahren. Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die inhaftiert, verhaftet oder einer Straftat beschuldigt werden, ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten, einschließlich der sofortigen Unterrichtung über ihre Rechte und den Grund ihrer Verhaftung. In Fällen, die als politisch motiviert galten, wurde das ordentliche Verfahren nicht eingehalten, und die Angeklagten wurden unter einer Vielzahl von falschen Anklagen verurteilt. Dem Gesetz nach sind Häftlinge innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung einem Richter vorzuführen. Der Richter kann dann entweder einen Haftbefehl erlassen, der den Häftling in Untersuchungshaft nimmt oder diesen unter Hausarrest stellt, oder die Freilassung des Häftlings anordnen. In der Praxis haben die Behörden jedoch manchmal Personen für länger als 48 Stunden festgehalten. Die anfängliche Haftzeit von 48 Stunden kann unter bestimmten Umständen auf 96 Stunden verlängert werden. Während der Untersuchungshaft oder des Hausarrests muss die Generalstaatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abschließen. Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach mutmaßlicher Straftat und den Erfordernissen der Untersuchung. Es gab Berichte darüber, dass Häftlinge nicht umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert wurden. Es gibt ein formales Kautionssystem, aber die Richter nützten es nicht. Das Gesetz sieht den Zugang zu einem Anwalt ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung vor, aber es gab Berichte, dass die Behörden den Zugang von Anwälten zu Mandanten sowohl in politisch motivierten als auch in Routinefällen häufig verweigerten. Aserbaidschan verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 11.3.2020). Die Justiz ist korrupt und der Exekutive untergeordnet. Die Richter werden vom Parlament auf Vorschlag des Präsidenten ernannt. Die mangelnde politische Unabhängigkeit der Gerichte zeigt sich besonders deutlich in den vielen erfundenen oder anderweitig fehlerhaften Fällen, die gegen Oppositionelle, Aktivisten und kritische Journalisten vorgebracht werden. Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sind üblich und die Gefangenen werden oft lange Zeit vor dem Prozess festgehalten. Politische Gefangene haben über einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand, das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und über körperliche Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen berichtet. Obwohl nominell unabhängig, handelt die aserbaidschanische Anwaltskammer auf Anordnung des Justizministeriums und macht sich an der Schikane von Menschenrechtsanwälten mitschuldig. Die 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sahen vor, dass nur Mitglieder der Anwaltskammer Mandanten vor Gericht vertreten dürfen. Seither hat die Vereinigung die meisten der aktiven Menschenrechtsanwälte des Landes ausgeschlossen, suspendiert oder bedroht, weil sie vor den Medien über Verletzungen der Rechte ihrer Mandanten gesprochen haben. In fast allen Disziplinarfällen haben die Gerichte die Entscheidungen der Anwaltskammer ohne eine gründliche Bewertung oder öffentliche Rechtfertigung bestätigt. Die Strafverfolgungsbehörden überwachten private Telefon- und Online-Kommunikation, insbesondere von Aktivisten, politischen Persönlichkeiten und ausländischen Staatsangehörigen, ohne gerichtliche Aufsicht. Die Verfolgung von Kritikern und ihren Familien durch die Regierung hat die Privatsphäre der gewöhnlichen Einwohner untergraben, genauso wie die Offenheit privater Diskussionen. Sogar Staatsbeamte wurden für ihre Aktivitäten in den sozialen Medien und die ihrer Familienmitglieder bestraft und Aktivisten wurden, aufgrund von nicht damit zusammenhängenden fabrizierten Anklagen, für kritische Facebook-Posts inhaftiert (FH 4.3.2020). Der Menschenrechtskommissar des Europarates stellte fest, dass Aserbaidschan unter einem erheblichen Mangel an Anwälten leidet. Laut dem Bericht der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) aus dem Jahr 2018 hatte Aserbaidschan zwischen 2010 und 2016 die geringste Anzahl von Anwälten pro 100.000 Einwohner im Gebiet des Europarates: Im Jahr 2016 kamen neun Anwälte auf 100.000 Einwohner, bei einem Durchschnitt von 162 Anwälten pro 100.000 Einwohner in den Mitgliedstaaten des Europarates. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Anwaltskammer und ihre Rolle bei der Vertretung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder zu stärken. Der Kommissar ist besorgt über die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen aus unzulässigen Gründen, wie z.B. wegen der Äußerung kritischer Standpunkte, sowie über das Fehlen klarer Kriterien für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, insbesondere die Verhängung von Berufsverboten, und betont, dass Anwälte ethische Standards einhalten und in der Lage sein sollten, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen beruflich tätig zu werden (CoE – CommDH 11.12.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 4.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (3.12.2020): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 4.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- Sicherheitsbehörden Die Polizei untersteht dem Innenministerium, der innenpolitische Staatliche Sicherheitsdienst dem Präsidenten (AA 17.11.2020). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Land verantwortlich und unterstehen direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium unterhält die lokalen Polizeikräfte und interne Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für innere Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. NGOs berichten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten ausgeübt haben. Zivile Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, werden nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft. Straffreiheit bleibt ein Problem. Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder ihre Beamten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begingen. Es gibt keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Namen von Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Behörden weisen in der Regel Beschwerden über Folter und andere Misshandlungen in der Haft ab und die Praxis wird ungestraft fortgesetzt (HRW 14.1.2020). Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlung verhafteter Personen im Polizeigewahrsam. Die überwiegende Zahl der berichteten Vorfälle soll sich auf Polizeistationen bzw. in Untersuchungshaft ereignet haben. Es gibt Hinweise, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwinden lassen“ liegen nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht praktiziert (AA 17.11.2020). Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gibt es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderen Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen finden in Polizeigewahrsam statt (USDOS 11.3.2020), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzen (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020). Die Gerichte untersuchen Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam oft nicht. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020).Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gibt es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderen Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen finden in Polizeigewahrsam statt (USDOS 11.3.2020), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzen (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.3.2020). Die Gerichte untersuchen Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam oft nicht. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- Korruption Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2019 den
- Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2020). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um und Beamte, die an korrupten Praktiken beteiligt waren, bleiben oft ungestraft. Während die Regierung bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene einige Fortschritte machte, gibt es weiterhin Berichte über die Korruption von Regierungsbeamten, einschließlich derjenigen auf höchster Ebene. Die Behörden bestrafen weiterhin Personen, die die Korruption der Regierung aufgedeckt hatten. Transparency International und andere Beobachter beschreiben Korruption als weit verbreitet. Es gibt Berichte über Korruption in den Bereichen Exekutive, Legislative und Judikative der Regierung (USDOS 11.3.2020). Korruption und Bestechung sowie Monopolbildung sind nach wie vor die größten Probleme und betreffen jeden Aspekt des Lebens der aserbaidschanischen Bürger auf allen Ebenen. Auch bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption vor den Gerichten wurden keine wesentlichen Verbesserungen erzielt. In den Urteilen der Zivil- und Strafsachen ist Korruption nach wie vor ein erheblicher Mangel, der die Entscheidungsfindung stark beeinträchtigt. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch einige Anstrengungen unternommen, um die Korruption auf der mittleren und unteren Ebene einzudämmen. Oligarchen auf hoher Ebene sind faktisch immun gegen gerichtliche Verfolgung. Die Staatliche Kommission zur Korruptionsbekämpfung und die Abteilung für Korruptionsbekämpfung der Generalstaatsanwaltschaft sind die wichtigsten Regierungsbehörden für die Korruptionsbekämpfung (BTI 2020). Korruption ist allgegenwärtig. In Ermangelung einer freien Presse und einer unabhängigen Justiz werden Beamte nur dann für korruptes Verhalten zur Rechenschaft gezogen, wenn es den Bedürfnissen einer mächtigeren oder gut vernetzten Person entspricht (FH 4.3.2020) Aserbaidschan weist das höchste Ausmaß an Korruption auf. Seine »Beamtenoligarchie« bildete bislang eine machtvolle Verbindung zwischen Staat und Wirtschaft. 2019 sagte Präsident Ilham Alijew Schattenwirtschaft und Korruption den Kampf an und ersetzte einige langjährige Regierungsmitglieder. Experten bezweifeln allerdings, dass damit ein politischer Systemwandel in die Wege geleitet wurde (SWP 5.2020). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik: Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 9.12.2020 - TI – Transparency International (1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019?/news/feature/cpi-2019, Zugriff 9.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a). NGOs müssen, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als solche registriert sein, und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren registrieren. Kritische NGOs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NGO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NGOs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss seit Ende 2015 ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NGOs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NGOs haben seit August 2014 ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Von Druck auf die Vermieter von Büroflächen wird berichtet, welche Mietverträge mit NGOs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 17.11.2020). Die Regierung schränkt die Tätigkeit nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung von NGO-Aktivitäten und andere Belastungen hält auf dem hohen Niveau der letzten Jahre an. Führende Menschenrechts-NGOs sehen sich einem feindlichen Umfeld für die Untersuchung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen gegenüber. Aktivisten berichten auch, dass sich die Behörden weigern, ihre Organisationen oder Zuschüsse zu registrieren. Infolgedessen sind einige Menschenrechtsverteidiger aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie dem Reiseverbot und eingefrorener Bankkonten, außerstande, ihrer beruflichen Verantwortung nachzukommen. Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NGOs kommuniziert und auf ihre Anfragen reagiert, kritisiert und schüchtert sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NGOs und Aktivisten ein. Das Justizministerium verweigert weiterhin aus willkürlichen Gründen die Registrierung oder erlegt Menschenrechts-NGOs beschwerliche administrative Beschränkungen auf (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 9.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- Ombudsperson Bürger können sich bei Verstößen, die vom Staat oder von Einzelpersonen begangen werden, an den Ombudsmann für Menschenrechte für Aserbaidschan oder den Ombudsmann für Menschenrechte der Autonomen Republik Nakhichevan wenden. Der Bürgerbeauftragte kann die Annahme von Missbrauchsfällen ablehnen, die älter als ein Jahr sind, anonym oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechts-NGOs kritisierten das Büro des Ombudsmannes als mangelnd unabhängig und ineffektiv in Fällen, die als politisch motiviert gelten. Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium hören auch Beschwerden an, führen Untersuchungen durch und geben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden, werden aber ebenfalls beschuldigt, Verletzungen in politisch sensiblen Fällen zu ignorieren. Während das Büro des Ombudsmannes berichtet, systematische Besuche von Gefängnissen und Untersuchungen von Beschwerden von Häftlingen durchzuführen, sagen Aktivisten, dass das Büro regelmäßig Beschwerden von Häftlingen in politisch heiklen Fällen abweist (USDOS 11.3.2020). Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden (AA 17.11.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 3.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- Wehrdienst und Rekrutierungen Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Abs. 2 ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, mit dem Hinweis auf den fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien (AA 17.11.2020). Es gibt glaubwürdige Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist (AA 17.11.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Verfassung sieht in Artikel 76, Absatz eins, die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Absatz 2, ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, mit dem Hinweis auf den fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien (AA 17.11.2020). Es gibt glaubwürdige Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist (AA 17.11.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Männer zwischen 18 und 35 Jahren sind zum Militärdienst verpflichtet. Für den freiwilligen Militärdienst beträgt das Mindestalter 17 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes beträgt 18 Monate, für Hochschulabsolventen 12 Monate (CIA 24.11.2020). Männer, die bei medizinischen Einberufungsuntersuchungen als schwul erkannt oder verdächtigt werden, schwul zu sein, werden rektal untersucht und oft als untauglich für den Militärdienst befunden, weil sie demzufolge als psychisch krank eingestuft wurden (USDOS 11.3.2020). Zeugen Jehovas sehen sich Schikanen sowie einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen haben (FH 4.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 4.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- Allgemeine Menschenrechtslage Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013–2015 nicht wieder verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 17.11.2020). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötung; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; allgegenwärtige Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; starke Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten, Kriminalisierung von Verleumdung, Belästigung und Inhaftierung von Journalisten aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und Sperrung von Websites; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Zurückschicken von Flüchtlingen in ein Land, in dem sie einer Bedrohung für ihr Leben oder ihrer Freiheit ausgesetzt würden; strenge Einschränkungen der politischen Partizipation; systematische Korruption der Regierung; Festnahme und Folter von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen durch die Polizei; und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, zu deren Beseitigung die Regierung nur minimale Anstrengungen unternahm. Die Regierung verfolgt oder bestraft die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, nicht (USDOS 11.3.2020). Die aserbaidschanischen Behörden führen weiterhin rigide Kontrollen durch und schränken die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark ein. Die Regierung ließ 2019 über 50 Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Oppositionsaktivisten, religiöse Gläubige und andere vermeintliche Kritiker, die unter politisch motivierten Vorwürfen inhaftiert waren, frei. Mindestens 30 weitere blieben jedoch zu Unrecht inhaftiert, während die Behörden regelmäßig ihre Kritiker und andere abweichende Stimmen ins Visier nehmen. Andere Menschenrechtsprobleme blieben bestehen, darunter Folter und Misshandlung in der Haft, Verletzungen der Versammlungsfreiheit, unangemessene Einmischung in die Arbeit von Anwälten und Einschränkungen der Medienfreiheit. Die Behörden versuchen, Exil-Aktivisten zum Schweigen zu bringen, indem sie ihre Angehörigen in Aserbaidschan einschüchtern. Sicherheitsbeamte verhören wiederholt Angehörige von Aktivisten mit Sitz im Ausland, um sie unter Druck zu setzen, ihre Verwandten zu denunzieren, und drohen ihnen mit Gefängnis, wenn ihre Verwandten ihren Aktivismus fortsetzen (HRW 14.1.2020). Das Wiedererwachen des zivilen Aktivismus, insbesondere bei der jüngeren Generation, inspiriert durch den arabischen Frühling und die Popularisierung der sozialen Netzwerke, hat in Aserbaidschan zu einer weiteren Unterdrückung der Bürgerrechte und Freiheiten geführt. Die Regierung hat ein umfassendes Vorgehen gegen politische Dissidenten, die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten, die Medien, internationale NGOs und Jugendorganisationen eingeleitet (BTI 2020). In Aserbaidschan herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a). In der autoritären Regierung Aserbaidschans bleibt die Macht stark in den Händen von Ilham Aliyev konzentriert, der seit 2003 Präsident ist. Die Korruption ist weit verbreitet und nach Jahren der Verfolgung ist die formelle politische Opposition geschwächt. Die Behörden haben in den letzten Jahren die bürgerlichen Freiheiten umfassend unterdrückt, sodass nur wenig Raum für unabhängige Meinungsäußerung oder Aktivismus bleibt. Das autoritäre System in Aserbaidschan schließt die Öffentlichkeit von jeder echten und autonomen politischen Beteiligung aus. Das politische System erlaubt es Frauen oder Minderheitengruppen nicht, sich unabhängig zu organisieren oder für ihre jeweiligen Interessen einzutreten. Es gibt keine sinnvollen Mechanismen zur Förderung einer stärkeren Repräsentation von Frauen und ethnischen oder religiösen Minderheiten. Eine Reihe von Moscheen wurden in den letzten Jahren geschlossen, angeblich wegen Registrierungs- oder Sicherheitsverletzungen. Die Zeugen Jehovas sehen sich Schikanen sowie einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen haben. Die Eigentumsrechte werden durch von der Regierung unterstützte Entwicklungsprojekte beeinträchtigt, die oft Zwangsräumungen, unrechtmäßige Enteignungen und Abrisse mit kurzzeitiger oder gar keiner Ankündigung nach sich ziehen (FH 4.3.2020). Seit dem letzten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Aserbaidschan im Februar 2019 hat sich die Menschenrechtssituation in Aserbaidschan insgesamt nicht verbessert. Ernste Besorgnis besteht nach wie vor über allgegenwärtige Verletzungen der grundlegenden Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, und die staatliche Verfolgung von Regierungskritikern und vermeintlichen Kritikern hält an. Auch das harte Vorgehen gegen die unabhängige Anwaltschaft geht weiter, und Menschenrechtsanwälte unterliegen Disziplinarmaßnahmen, einschließlich des Ausschlusses aus der Anwaltskammer, wenn sie sich in den Fällen ihrer Mandanten zu Verletzungen äußern. Sowohl bei der Gesetzgebung als auch bei der Umsetzung bestehen nach wie vor Probleme, die Einhaltung nationaler und internationaler Menschenrechtsstandards und -verpflichtungen zu gewährleisten (IPHR 2.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 9.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 3.12.2020 - IPHR – International Partnership for Human Rights (2.2020): Key concerns and recommendations on the protection of fundamental rights in Azerbaijan, https://www.iphronline.org/wp-content/uploads/2020/02/final-Key-Human-Rights-Concenrs-in-Azerbaijan.pdf, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- Meinungs- und Pressefreiheit Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2020 der Organisation Reporter ohne Grenzen befindet sich Aserbaidschan auf Rang 168 von 180 Ländern (RSF o. D.). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Die Medien, insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen, werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht. Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden. Im Zuge der Covid-19-Krise beschloss das Parlament am
- März 2020 eine Ergänzung des „Gesetzes über Information, Informierung und Informationssicherheit“. Wegen seiner zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe und seiner nicht auf das Ende der Covid-19-Krise beschränkten Gültigkeit ist es geeignet, Pressefreiheit und freie Meinungsäußerung im Land weiter zu beschränken. Seit Herbst 2016 gibt es in Aserbaidschan keine offiziell zugelassenen offen regierungskritischen Presse-, Fernseh- oder Funkmedien mehr. Der ansonsten freie Zugang zum Internet wurde durch die Sperrung von fünf prominenten regierungskritischen Websites im Februar 2017 eingeschränkt, über Umwege sind die Seiten aber weiter erreichbar. Darüber hinaus ist der Zugang zu Internetseiten im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 17.11.2020). Während das Gesetz die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vorsieht und insbesondere die Pressezensur verbietet, verletzt die Regierung diese Rechte. Die Regierung beschränkt die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten werden eingeschüchtert und manchmal geschlagen und inhaftiert. Im Laufe des Jahres 2019 setzten die Behörden die Medien, Journalisten im Land und im Exil sowie deren Angehörige weiterhin unter Druck. Ausländische Medien, darunter Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) und BBC, bleiben von der Ausstrahlung auf UKW-Frequenzen ausgeschlossen, obwohl der russische Dienst Sputnik Nachrichten über ein lokales Rundfunknetz ausstrahlt. Journalisten von unabhängigen Medien sind Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen Zeitungen, Meydan TV und Obyektiv Television. Aktivisten behaupten, dass die Straffreiheit bei Übergriffen auf Journalisten nach wie vor ein Problem sei. Die Behörden untersuchen die meisten Angriffe auf Journalisten nicht effektiv, und solche Fälle bleiben oft ungelöst. Die meisten Medien praktizieren Selbstzensur und vermeiden aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der Regierung politisch sensible Themen. Die Behörden blockieren weiterhin unabhängige Medien-Webseiten, deren Ansichten sich von der Regierungsauffassung unterscheiden. Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Personen regelmäßig auf Polizeistationen im ganzen Land vorgeladen und gezwungen werden, regierungskritische Beiträge in sozialen Medien zu löschen. Einige Aktivisten und Journalisten vermuten, dass die Regierung hinter dem Hacking mehrerer Social Media Accounts steckt. Die Regierung verlangt von Internet-Dienstleistern eine Lizenz und formelle Vereinbarungen mit dem Ministerium für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologien. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung bei Verleumdungen (vgl. HRW 14.1.2020) und Beleidigungen im Internet vor. Es gibt starke Hinweise darauf, dass die Regierung die Internet-Kommunikation von Aktivisten der Zivilgesellschaft überwacht (USDOS 11.3.2020).Während das Gesetz die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vorsieht und insbesondere die Pressezensur verbietet, verletzt die Regierung diese Rechte. Die Regierung beschränkt die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten werden eingeschüchtert und manchmal geschlagen und inhaftiert. Im Laufe des Jahres 2019 setzten die Behörden die Medien, Journalisten im Land und im Exil sowie deren Angehörige weiterhin unter Druck. Ausländische Medien, darunter Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) und BBC, bleiben von der Ausstrahlung auf UKW-Frequenzen ausgeschlossen, obwohl der russische Dienst Sputnik Nachrichten über ein lokales Rundfunknetz ausstrahlt. Journalisten von unabhängigen Medien sind Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen Zeitungen, Meydan TV und Obyektiv Television. Aktivisten behaupten, dass die Straffreiheit bei Übergriffen auf Journalisten nach wie vor ein Problem sei. Die Behörden untersuchen die meisten Angriffe auf Journalisten nicht effektiv, und solche Fälle bleiben oft ungelöst. Die meisten Medien praktizieren Selbstzensur und vermeiden aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der Regierung politisch sensible Themen. Die Behörden blockieren weiterhin unabhängige Medien-Webseiten, deren Ansichten sich von der Regierungsauffassung unterscheiden. Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Personen regelmäßig auf Polizeistationen im ganzen Land vorgeladen und gezwungen werden, regierungskritische Beiträge in sozialen Medien zu löschen. Einige Aktivisten und Journalisten vermuten, dass die Regierung hinter dem Hacking mehrerer Social Media Accounts steckt. Die Regierung verlangt von Internet-Dienstleistern eine Lizenz und formelle Vereinbarungen mit dem Ministerium für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologien. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung bei Verleumdungen vergleiche HRW 14.1.2020) und Beleidigungen im Internet vor. Es gibt starke Hinweise darauf, dass die Regierung die Internet-Kommunikation von Aktivisten der Zivilgesellschaft überwacht (USDOS 11.3.2020). Die Fernsehsender des Landes werden vollständig von der Regierung kontrolliert. Unabhängige Stimmen haben keinen Zugang zum Fernsehen (BTI 2020). Verfassungsrechtliche Garantien für die Pressefreiheit werden routinemäßig und systematisch verletzt, da die Regierung daran arbeitet, die Informationslandschaft fest im Griff zu behalten. Verleumdung bleibt eine Straftat. Journalisten und ihre Angehörigen werden von Behörden mit Belästigungen, Drohungen, Gewalt und Einschüchterungen konfrontiert. Viele werden aufgrund gefälschter Anklagen festgenommen oder inhaftiert, während andere mit Reiseverboten konfrontiert sind. Durch die 2017 verabschiedeten Gesetzesänderungen wurde die Kontrolle der Regierung über die Online-Medien ausgeweitet, so dass Websites ohne Gerichtsbeschluss blockiert werden können, wenn sie Inhalte enthalten, die eine Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft darstellen. Unabhängige Nachrichtenseiten werden regelmäßig blockiert oder im Rahmen von Cyberangriffen attackiert (FH 4.3.2020). Der Menschenrechtskommissar des Europarates stellte fest, dass Journalisten und Aktivisten von sozialen Medien, die eine abweichende Meinung oder Kritik an den Behörden geäußert hatten, wegen verschiedener Vorwürfe wie Ungehorsam gegenüber der Polizei, Rowdytum, Erpressung, Steuerhinterziehung, Aufstachelung zu ethnischem und religiösem Hass oder Verrat sowie wegen Drogenbesitzes oder illegalen Waffenbesitzes inhaftiert sind. Der Kommissar ist besorgt darüber, dass es keine offiziellen Informationen über die Gesamtzahl der gesperrten Websites gibt. Den Gesprächspartnern des Kommissars zufolge sind derzeit mehr als 60 Internetseiten blockiert, vor allem unabhängige Online-Nachrichten-Dienste, welche die Regierung kritisieren oder Internetseiten, die Korruption aufdecken (CoE – CommDH 11.12.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 4.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 3.12.2020 - RSF – Reporter ohne Grenzen (ohne Datum): Rangliste der Pressefreiheit 2020, https://www.rog.at/wp-content/uploads/2020/04/Rangliste-der-Pressefreiheit-2020-RSF.pdf, Zugriff 3.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 12.
- Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020). Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit stark ein. Die Behörden reagierten manchmal auf friedliche Proteste und Versammlungen, indem sie Gewalt anwenden und Demonstranten festnehmen. Während die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln können, interpretiert die Regierung diese Bestimmung weiterhin als Voraussetzung für eine vorherige Genehmigung. Die lokalen Behörden verlangen, dass alle Kundgebungen vorab genehmigt und an den vorgesehenen Orten durchgeführt werden müssen. Die meisten politischen Parteien und NGOs kritisieren die Anforderungen als inakzeptabel und bezeichnen sie als verfassungswidrig (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz schränkt die Versammlungsfreiheit, die vom Schutz der "öffentlichen Ordnung und Moral" abhängig ist, stark ein. Aktivisten haben sich darüber beschwert, dass die Hindernisse für öffentliche Versammlungen in der Praxis zusätzliche, außergesetzliche Maßnahmen umfassen. Ungenehmigte Versammlungen können eine harte Reaktion der Polizei und Geldstrafen für die Teilnehmer nach sich ziehen. Die Regierung hat die Erteilung von Genehmigungen für Kundgebungen in Baku im Frühjahr 2019 weitgehend eingestellt. Selbst wenn die Genehmigungen erteilt werden, beschränkt die Regierung Demonstrationen in der Regel auf relativ isolierte Orte, wo sie die Teilnehmer mithilfe von Gesichtserkennungstechnologie und Handydaten verfolgen kann (FH 4.3.2020). Aserbaidschan verhängt ein pauschales Verbot von Protesten in den zentralen Gebieten Bakus und bietet stattdessen den Demonstranten einen abgelegenen Ort am Stadtrand für Kundgebungen an. Im Jahr 2019 war die Zahl der Personen, die wegen angeblicher Verstöße gegen die restriktiven Vorschriften des Landes über öffentliche Versammlungen mit Bußgeldern oder kurzen Gefängnisstrafen belegt wurden, um ein Vielfaches höher als im gesamten Jahr
- Die Polizei machte auch Hausbesuche, um Menschen zu warnen, die in sozialen Medien angegeben hatten, dass sie an Kundgebungen teilnehmen würden. Tage vor einem der Proteste nahm die Polizei die meisten der Protestveranstalter fest (HRW 14.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 12.
- Vereinigungsfreiheit Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber das Gesetz schränkt dieses Recht teilweise ein. Unter Berufung auf diese geänderten Gesetze führen die Behörden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen die Aktivitäten unabhängiger Organisationen durch, sperren Bankkonten und schikanieren lokale Mitarbeiter, einschließlich Inhaftierung und Verhängung von Reiseverboten für einige Führungskräfte von NGOs. Infolgedessen ist eine Reihe von NGOs nicht in der Lage zu arbeiten. Eine Reihe von Rechtsvorschriften ermöglicht es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NGOs zu regeln, einschließlich der Verpflichtung, dass NGOs sich beim Justizministerium registrieren müssen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl das Gesetz die Regierung verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt (oder innerhalb von weiteren 30 Tagen, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind) von Anträgen auf Registrierung von NGOs zu reagieren, führen vage, umständliche und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, z.B. indem sie von stellvertretenden Leitern von NGO-Niederlassungen verlangen, dass sie aserbaidschanische Bürger sind, wenn der Leiter der Niederlassung ein Ausländer ist. Gesetze, die sich auf Zuschüsse und Spenden auswirken, untersagten NGOs de facto die Entgegennahme von Geldspenden und machten es ihnen nahezu unmöglich, anonyme Spenden zu erhalten oder um Beiträge von Öffentlichkeit zu werben (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz die Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht erlaubt, bleibt die Mehrheit der Gewerkschaften eng mit der Regierung verbunden, und die meisten Großindustrien werden von staatlichen Unternehmen dominiert (FH 4.3.2020). Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 12.
- Opposition Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront, „Musavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Oppositionelle Aktivisten setzen sich einem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020). Während es viele politische Parteien gibt, dominierte die regierende Yeni Azerbaijan Party das politische System. Inländische Beobachter berichten, dass die Mitgliedschaft in der regierenden Partei Vorteile mit sich brächte, wie z.B. die Bevorzugung bei öffentlichen Ämtern. Seit 2010 gehören der Nationalversammlung keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr an. Oppositionsmitglieder sind wahrscheinlicher als andere Bürger offiziellen Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller politischer Parteien werden weiterhin verhaftet und zu Verwaltungshaft verurteilt, nachdem sie in den sozialen Medien die Regierung kritisiert oder an friedlichen Kundgebungen teilgenommen haben. Die Oppositionsparteien haben nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anmietung von Büroräumen, angeblich, weil Immobilienbesitzer offizielle Vergeltungsmaßnahmen befürchten. Regionale Mitglieder der Oppositionspartei müssen oft den Zweck ihrer Versammlungen verbergen und sie in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten abhalten. Die Oppositionsparteien sehen sich auch mit Finanzierungshindernissen konfrontiert. So haben die Behörden beispielsweise ihre finanziellen Ressourcen weiter begrenzt, indem sie diejenigen bestrafen, die materielle Unterstützung leisten, die Entlassung von Oppositionsmitgliedern erwirken und wirtschaftlichen Druck auf ihre Familienmitglieder ausüben (USDOS 11.3.2020). Es gibt zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die herrschende Partei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben in den letzten Jahren und das Aufkommen einer jungen gesellschaftlichen Mittelschicht und starker mittelständischer Berufstätiger, die am aktiven öffentlichen Leben interessiert sind, haben jedoch den Weg für die Entstehung neuer pro-westlicher politischer Gruppen wie der Republikanischen Alternative (REAL) und der Bürgerbewegung NIDA geebnet. Der Opposition wird der Zugang zu Fernseh- und Rundfunknetzen in Aserbaidschan verweigert. Die Regierung übt Druck auf Hotels und andere Veranstaltungsorte im Land aus, den Oppositionsparteien und unabhängigen NGOs keinen Raum für ihre Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen (BTI 2020). Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch wettbewerbsfähig. Die Fähigkeit der Oppositionsparteien zu operieren und mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu treten, ist durch die Dominanz der YAP-Partei begrenzt. Eine Reihe von Gesetzen schränken die Bemühungen der Kandidaten ein, Kundgebungen zu organisieren und durchzuführen. Die politische Opposition hat praktisch keinen Zugang zur Berichterstattung im Fernsehen, das nach wie vor die beliebteste Nachrichtenquelle ist. Eine repressive Medienpolitik und die politischen Rahmenbedingungen machen es den Oppositionsparteien praktisch unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu kommen. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre sind willkürlichen Verhaftungen unter zweifelhaften Vorwürfen sowie physischer Gewalt und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt (FH 4.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 4.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveauunterschiede. Mindestens drei Haftanstalten sind EMRK-konform. Zurzeit werden weitere neue Haftanstalten gebaut, die ebenfalls EMRK-Standards erfüllen sollen. Tuberkulose ist ein Problem, weshalb Häftlinge zu Haftbeginn entsprechend untersucht werden, um eine Ausbreitung in der Anstalt zu unterbinden. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter. (AA 17.11.2020). Nach Angaben einer angesehenen Gefängnisüberwachungsorganisation sind die Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, unzureichender Ernährung, mangelhafter Heizung, Belüftung und sanitärer Versorgung sowie schlechter medizinischer Versorgung. Weibliche Häftlinge leben in der Regel unter besseren Bedingungen als männliche Häftlinge, werden häufiger überwacht und haben besseren Zugang zu Ausbildung und anderen Aktivitäten, aber Frauengefängnisse leiden unter vielen gleichen Problemen wie Männergefängnisse. Verurteilte jugendliche Straftäter können in speziellen Hafteinrichtungen für Jugendliche bis zum Alter von 20 Jahren festgehalten werden. Während die Regierung weiterhin neue Anlagen baut, entsprechen einige der noch genutzten Anlagen aus der Sowjetzeit nicht den internationalen Standards. Menschenrechtsverteidiger berichten, dass Wachen manchmal Gefangene mit Schlägen oder durch Isolationshaft bestrafen. Ehemalige Häftlinge und Familienmitglieder von inhaftierten Aktivisten berichten, dass Häftlinge oft Bestechungsgelder zahlen müssen, um Familienmitglieder treffen zu können, fernzusehen, Toiletten oder Duschräume zu benutzen oder Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalt zu erhalten. Während die meisten Häftlinge berichten, dass sie ohne Zensur Beschwerden an die Justizbehörden und das Büro der Ombudsperson richten können, lesen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Häftlinge, überwachen die Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hindern einige Anwälte daran, Dokumente in und aus den Haftanstalten zu nehmen. Die Behörden schränken die Besuche von Anwälten und Familienangehörigen ein, insbesondere von Gefangenen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.
- Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft (AA 17.11.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 4.12.
- Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Muslimische Gemeinden müssen zudem dem staatlich kontrollierten Muftiyat beitreten. Das Staatskomitee kontrolliert auch Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 17.11.2020).Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Muslimische Gemeinden müssen zudem dem staatlich kontrollierten Muftiyat beitreten. Das Staatskomitee kontrolliert auch Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 17.11.2020). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, der in seiner Verfassung die Trennung von Staat und Religion festschreibt. Obwohl die Verfassung die Gewissensfreiheit schützt und das Recht vorsieht, "sich einzeln oder zusammen mit anderen zu einer Religion zu bekennen oder sich zu keiner Religion zu bekennen und Überzeugungen bezüglich der Religion auszudrücken und zu verbreiten", hat die Regierung diese Rechte in der Praxis durch das Gesetz über Religionsfreiheit von 2009, das Verwaltungsgesetzbuch und das Strafgesetzbuch eingeschränkt. Während der Staat die Diskriminierung aufgrund der Religion formell verbietet, haben muslimische Frauen, die den Hijab tragen, über Diskriminierung bei der Arbeitssuche berichtet und behauptet, dass die Regierung ein inoffizielles Verbot des Hijab in der Regierung und in Schulen aufrechterhält. Die Religionsgemeinschaften beschrieben für 2019 weitgehend verbesserte Bedingungen für Religionsfreiheit und bessere Beziehungen zur Regierung. Ungeachtet des Rückgangs der staatlichen Schikanen bleiben die Religionsgemeinschaften jedoch sowohl unter den Beschränkungen der bestehenden Gesetze, die die religiöse Betätigung regeln, als auch unter der Drohung, dass Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden zu früheren missbräuchlichen Praktiken zurückkehren könnten. Einige Gruppen von Baptisten, Zeugen Jehovas und Lutheranern könnten sich weiterhin nicht registrieren lassen, und sie bezeichnen das Registrierungsverfahren als beschwerlich und willkürlich; insbesondere die Forderung, dass jede Religionsgemeinschaft mindestens 50 Gründungsmitglieder haben müsse, erweist sich für kleine Gemeinden außerhalb der Hauptstadt als außerordentlich schwierig zu erfüllen. Ausländern ist es nach wie vor untersagt, sich ohne Sondergenehmigung an "religiöser Propaganda" zu beteiligen - was als Proselytisierung oder missionarische Tätigkeit verstanden wurde. Eine Bestimmung des Religionsgesetzes, die die religiösen Aktivitäten einer Gemeinschaft auf ihren legalen, registrierten Wohnsitz beschränkt, setzt einige Gemeinschaften weiterhin Bedrohungen durch die Polizei aus. Die Regierung verlangt weiterhin, dass alle religiöse Literatur und verwandte Materialien die Genehmigung der SCWRA (State Committee for Work with Religious Associations) erhalten und mit einem holografischen Aufkleber versehen werden müssen, und sie beschränkt den Verkauf religiöser Literatur auf bestimmte vorab genehmigte Verkaufsstellen (USCIRF 4.2020). Religiöse Organisationen und Mitglieder des Klerus sind von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Aserbaidschaner mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund genießen Gleichberechtigung und Toleranz, obwohl einige von der Regierung als nicht-traditionell bezeichnete religiöse Gruppen, wie Evangelikale und einige muslimische Gruppen, oft mit staatlichen Einschränkungen konfrontiert sind (BTI 2020). Die Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Religion und die Gleichstellung aller Religionen vor. Sie schützt auch das Recht des Einzelnen, seine religiösen Überzeugungen zum Ausdruck zu bringen und religiöse Rituale zu praktizieren, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Moral verstoßen. Das Gesetz verbietet der Regierung, sich in religiöse Aktivitäten einzumischen, aber es besagt auch, dass die Regierung und die Bürger die Verantwortung haben, "religiösen Extremismus" und "Radikalismus" zu bekämpfen. Das Gesetz bestimmt, dass die Regierung religiöse Organisationen auflösen kann, wenn sie rassische, nationale, religiöse oder soziale Feindseligkeiten verursachen, in einer Weise missionieren, die die Menschenwürde "beeinträchtigt" oder die weltliche Erziehung behindern. Die Gerichte verhängen Geldstrafen für den unerlaubten Verkauf oder die unerlaubte Verteilung von religiösem Material. Ein hochrangiger Regierungsbeamter erklärte im Mai 2019, dass, obwohl das Gesetz das Problem des Hijab am Arbeitsplatz nicht explizit anspreche, es ein inoffizielles Verbot gebe, den Hijab am Arbeitsplatz zu tragen. Die Regierung sponsert im ganzen Land Veranstaltungen zur Förderung der religiösen Toleranz und zur Bekämpfung dessen, was sie als religiösen Extremismus betrachtet, darunter das Gipfeltreffen der Weltreligionsführer im November 2019 in Baku. Vertreter der Zivilgesellschaft erklären, dass die Bürger weiterhin "traditionelle" religiöse Minderheitengruppen (d.h. diejenigen, die historisch im Land präsent sind), darunter Juden, russisch-orthodoxe und Katholiken, tolerieren; als "nicht-traditionell" anges