Obsah (21)
§ 28Art. 133§ 3§ 38§ 190§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9Artikel 1Art 12Art 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlL519 2242714-1 Spruch, L519 2242714-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Vw
GVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.02.2015 bei der EAST Ost einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.02.2015 bei der EAST Ost einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 28.10.2015 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus, dass er Ende März 2014 zufällig einem militärischen Konvoi folgte und dabei sein PKW explodiert sei. Passanten hätten ihn aus dem Auto gezerrt und ihn in ein Krankenhaus verbracht. Dort sei er einen Monat lang behandelt worden. Er habe auch noch Splitter im Kopf. römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 28.10.2015 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus, dass er Ende März 2014 zufällig einem militärischen Konvoi folgte und dabei sein PKW explodiert sei. Passanten hätten ihn aus dem Auto gezerrt und ihn in ein Krankenhaus verbracht. Dort sei er einen Monat lang behandelt worden. Er habe auch noch Splitter im Kopf. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. I.
- Das Bundesamt wurde am 01.08.2018 dahingehend verständigt, dass Fingerabdrücke des BF in einer versteckten Bombenwerkstatt in Bagdad auf einem improvisierten Sprenggerät (Improvised Explosiv Device, IED) entdeckt wurden. Dieses Gerät hätte im Irak im Jahr 2007 verwendet werden sollen, es kam jedoch nicht zur Explosion.römisch eins.
- Das Bundesamt wurde am 01.08.2018 dahingehend verständigt, dass Fingerabdrücke des BF in einer versteckten Bombenwerkstatt in Bagdad auf einem improvisierten Sprenggerät (Improvised Explosiv Device, IED) entdeckt wurden. Dieses Gerät hätte im Irak im Jahr 2007 verwendet werden sollen, es kam jedoch nicht zur Explosion. I.
- Mit der Verständigung wurde eine Blue-Notice Ausschreibung für USA von Interpol übermittelt. Daraus geht hervor, dass der BF wegen eines versuchten Bombenanschlages im Jahre 2007 gesucht würde. Der Fahndung durch Interpol konnte zudem entnommen werden, dass es sich beim BF um XXXX handeln würde. römisch eins.
- Mit der Verständigung wurde eine Blue-Notice Ausschreibung für USA von Interpol übermittelt. Daraus geht hervor, dass der BF wegen eines versuchten Bombenanschlages im Jahre 2007 gesucht würde. Der Fahndung durch Interpol konnte zudem entnommen werden, dass es sich beim BF um römisch 40 handeln würde. I.
- Am 31.10.2018 wurden von der StA Wien unter der Zahl XXXX Ermittlungen gegen den BF aufgenommen. Weiter wurde vom BVT bei den amerikanischen Behörden um Übermittlung weiterer Informationen und Unterlagen ersucht. römisch eins.
- Am 31.10.2018 wurden von der StA Wien unter der Zahl römisch 40 Ermittlungen gegen den BF aufgenommen. Weiter wurde vom BVT bei den amerikanischen Behörden um Übermittlung weiterer Informationen und Unterlagen ersucht. I.
- Von der StA Wien wurden am 08.11.2018 die zuständigen Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika um Gewährung von Amtshilfe hinsichtlich des Verdachtesnach § 278 Abs. 2 StGB ersucht. römisch eins.
- Von der StA Wien wurden am 08.11.2018 die zuständigen Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika um Gewährung von Amtshilfe hinsichtlich des Verdachtesnach Paragraph 278, Absatz 2, StGB ersucht. I.
- Mit Eingabe vom 12.11.2018 teilte das BVT mit, dass bis dato nicht abgeklärt werden konnte, ob es sich bei der Zusammenfassung des Sachverhalts konkret um eine terrorismusbezogene Aktivität handelt.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 12.11.2018 teilte das BVT mit, dass bis dato nicht abgeklärt werden konnte, ob es sich bei der Zusammenfassung des Sachverhalts konkret um eine terrorismusbezogene Aktivität handelt. I.
- Aus diesem Grund wurde vom Bundesamt am 16.11.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Das Verfahren wurde aufgrund des laufenden Strafverfahrens zur Klärung der Vorfrage
§ 38AVG unterbrochen.römisch eins.9.
Aus diesem Grund wurde vom Bundesamt am 16.11.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Das Verfahren wurde aufgrund des laufenden Strafverfahrens zur Klärung der Vorfrage
Paragraph 38, AVG unterbrochen. I.
- Am 16.11.2018 langte die Erkenntnisübermittlung des FBI an die österreichische Regierung ein. Darin wird ausgeführt, dass es sich beim BF um einen mutmaßlichen Hersteller von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen bzw. einen Lieferanten von Bauteilen handelt. Der BF wäre seit März 2007 im Irak tätig und konnten seine Fingerabdruckspuren in einem Versteck von Materialien zur Herstellung eben dieser Vorrichtungen sichergestellt werden. Das Versteck befindet sich in Bagdad und wurde am 25.06.2007 entdeckt. Der BF sei im November 2007 im Zuge einer Razzia in Samarra aufgrund seiner mutmaßlichen Verbindung zum Al-Furqan-Mediennetzwerk festgenommen worden. römisch eins.
- Am 16.11.2018 langte die Erkenntnisübermittlung des FBI an die österreichische Regierung ein. Darin wird ausgeführt, dass es sich beim BF um einen mutmaßlichen Hersteller von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen bzw. einen Lieferanten von Bauteilen handelt. Der BF wäre seit März 2007 im Irak tätig und konnten seine Fingerabdruckspuren in einem Versteck von Materialien zur Herstellung eben dieser Vorrichtungen sichergestellt werden. Das Versteck befindet sich in Bagdad und wurde am 25.06.2007 entdeckt. Der BF sei im November 2007 im Zuge einer Razzia in Samarra aufgrund seiner mutmaßlichen Verbindung zum Al-Furqan-Mediennetzwerk festgenommen worden. I.
- Vom LVT Wien wurde mit Eingabe vom 19.02.2019 mitgeteilt, dass der BF bis dato nicht in Erscheinung getreten ist. Es existieren keine Hinweise einer Verbindung zum radikal-islamistischen Extremismus. römisch eins.
- Vom LVT Wien wurde mit Eingabe vom 19.02.2019 mitgeteilt, dass der BF bis dato nicht in Erscheinung getreten ist. Es existieren keine Hinweise einer Verbindung zum radikal-islamistischen Extremismus. I.
- Mit Eingabe vom 10.05.2019 teilte das US-Justizministerium mit, dass der BF am 19.11.2007 von Kräften der Koalitionsarmee während eines gezielten Angriffs in Samarra festgenommen wurde. Der BF bestritt jegliche Kenntnisse über terroristische Aktivitäten oder über die an Tötungen beteiligten Personen zu haben. Am 22.09.2009 wurde der BF auf der Haft entlassen und biometrisch erfasst. Auch wenn die Fingerabdrücke des BF und der UBI (Unidentified Biometric Identity) von LRCT-Basisstationen aus demselben versteckten Materiallager zur Herstellung von IED stammen, ist ihre wechselseitige Beziehung nicht bekannt. Da jedoch beide Personen am selben Lager beteiligt sind, besteht die Möglichkeit, dass sie miteinander in Verbindung stehen. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 10.05.2019 teilte das US-Justizministerium mit, dass der BF am 19.11.2007 von Kräften der Koalitionsarmee während eines gezielten Angriffs in Samarra festgenommen wurde. Der BF bestritt jegliche Kenntnisse über terroristische Aktivitäten oder über die an Tötungen beteiligten Personen zu haben. Am 22.09.2009 wurde der BF auf der Haft entlassen und biometrisch erfasst. Auch wenn die Fingerabdrücke des BF und der UBI (Unidentified Biometric Identity) von LRCT-Basisstationen aus demselben versteckten Materiallager zur Herstellung von IED stammen, ist ihre wechselseitige Beziehung nicht bekannt. Da jedoch beide Personen am selben Lager beteiligt sind, besteht die Möglichkeit, dass sie miteinander in Verbindung stehen. I.
- Von der LPD Wien wurde am 11.09.2019 der Abschlussbericht an die StA Wien übermittelt. Darin wird festgehalten, dass im Jahr 2007 Fingerabdrücke des BF auf einem terrorrelevanten Sprengmittel sichergestellt wurden. Nach Absprache des BVT mit der StA Wien wurde der BF als Beschuldigter am 10.09.2019 im LVT Wien niederschriftlich einvernommen. Der BF stimmte weiter einer sofortigen freiwilligen Nachschau in seinem Handy, sowie an seiner Wohnadresse im Anschluss der Beschuldigtenvernehmung zu. Dabei konnten weder am Handy, noch in der Wohnung des BF strafrechtliche bzw. sicherheitspolizeiliche Daten/Fakten festgestellt werden. Eine Nähe zum islamistischen Extremismus konnte nicht erkannt werden. Es konnten auch keine weiteren Zeugen oder Auskunftspersonen, die Angaben zum BF oder die gegen ihn erhobenen Vorwürfe machen könnten, ermittelt werden. Seitens des BVT werden jedenfalls aktuell keine Ermittlungen mehr geführt.römisch eins.
- Von der LPD Wien wurde am 11.09.2019 der Abschlussbericht an die StA Wien übermittelt. Darin wird festgehalten, dass im Jahr 2007 Fingerabdrücke des BF auf einem terrorrelevanten Sprengmittel sichergestellt wurden. Nach Absprache des BVT mit der StA Wien wurde der BF als Beschuldigter am 10.09.2019 im LVT Wien niederschriftlich einvernommen. Der BF stimmte weiter einer sofortigen freiwilligen Nachschau in seinem Handy, sowie an seiner Wohnadresse im Anschluss der Beschuldigtenvernehmung zu. Dabei konnten weder am Handy, noch in der Wohnung des BF strafrechtliche bzw. sicherheitspolizeiliche Daten/Fakten festgestellt werden. Eine Nähe zum islamistischen Extremismus konnte nicht erkannt werden. Es konnten auch keine weiteren Zeugen oder Auskunftspersonen, die Angaben zum BF oder die gegen ihn erhobenen Vorwürfe machen könnten, ermittelt werden. Seitens des BVT werden jedenfalls aktuell keine Ermittlungen mehr geführt. I.
- Am 15.10.2019 wurde das Verfahren wegen § 278b Abs 2 StGB von der StA Wien eingestellt. Die Einstellung erfolgte
§ 190Z. 1 St
PO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist bzw. aus dem Grund der Verjährung. römisch eins.14. Am 15.10.2019 wurde das Verfahren wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB von der StA Wien eingestellt. Die Einstellung erfolgte
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist bzw. aus dem Grund der Verjährung. I.
- Der BF wurde am 19.11.2019 vom Bundesamt, RD Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der BF vorab, dass die Ehe zu seiner Gattin mittlerweile geschieden sei und sich die gemeinsame Tochter bei der Mutter befinde. Mit den Alias-Identitäten konfrontiert, räumte der BF abermals ein, dass er einen Namen habe und diese nicht korrekt seien. Er würde von der Sozialhilfe leben, absolviete einen Deutsch A2 Kurs und mache den Staplerschein. Zu den auf dem Sprengsatz vorgefundenen Fingerabdrücke teilte der BF mit, dass die Amerikaner in den Häusern sämtliche Fingerabdrücke der darin wohnhaften Personen abgenommen hätten und deswegen auch ein Vertauschen der Abdrücke möglich sei. Zudem stimme vieles, was die Amerikaner behaupten, nicht. Die Explosion, durch welche er verletzt wurde, habe sich Ende Februar/Anfang März 2014 ereignet. Der BF sei hinter einem Militärkonvoi gefahren. Er könne sich nicht mehr an viel erinnern, er habe sich einen Monat im Krankenhaus befunden und noch immer Splitter der Bombe in seinem Kopf. Er würde jedenfalls Ermittlungen im Irak zustimmen, wenn diese von österreichischen Behörden durchgeführt werden. römisch eins.
- Der BF wurde am 19.11.2019 vom Bundesamt, RD Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der BF vorab, dass die Ehe zu seiner Gattin mittlerweile geschieden sei und sich die gemeinsame Tochter bei der Mutter befinde. Mit den Alias-Identitäten konfrontiert, räumte der BF abermals ein, dass er einen Namen habe und diese nicht korrekt seien. Er würde von der Sozialhilfe leben, absolviete einen Deutsch A2 Kurs und mache den Staplerschein. Zu den auf dem Sprengsatz vorgefundenen Fingerabdrücke teilte der BF mit, dass die Amerikaner in den Häusern sämtliche Fingerabdrücke der darin wohnhaften Personen abgenommen hätten und deswegen auch ein Vertauschen der Abdrücke möglich sei. Zudem stimme vieles, was die Amerikaner behaupten, nicht. Die Explosion, durch welche er verletzt wurde, habe sich Ende Februar/Anfang März 2014 ereignet. Der BF sei hinter einem Militärkonvoi gefahren. Er könne sich nicht mehr an viel erinnern, er habe sich einen Monat im Krankenhaus befunden und noch immer Splitter der Bombe in seinem Kopf. Er würde jedenfalls Ermittlungen im Irak zustimmen, wenn diese von österreichischen Behörden durchgeführt werden. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.04.2021, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt sowie
§ 7Abs 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs 1 Z 2 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.16. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.04.2021, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt sowie
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass beim BF aufgrund der Beteiligung an Sprengstoffanschlägen sowie dem Bau von Sprengfallen im Irak ernsthafte Gründe für die Annahme bestünden, dass sich der BF eines Verbrechens im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der GFK schuldig gemacht habe. Aus diesem Grund liege ein Asylausschlussgrund iSd § 6 Abs 1 Z 2 AsylG vor. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass für den BF keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens bestünde. Auch würden ihm innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen und leide er an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass beim BF aufgrund der Beteiligung an Sprengstoffanschlägen sowie dem Bau von Sprengfallen im Irak ernsthafte Gründe für die Annahme bestünden, dass sich der BF eines Verbrechens im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F der GFK schuldig gemacht habe. Aus diesem Grund liege ein Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass für den BF keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens bestünde. Auch würden ihm innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen und leide er an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. I.17. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.17. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.18. Gegen den am 15.04.2021 zugestellten Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird moniert, dass die Aberkennung des Flüchtlingsstatus gänzlich unverständlich sei, weil sich an der Situation, primär an der spezifischen Situation des BF nichts zum Positiven verändert habe. Der BF habe sich in Österreich wohlverhalten und seine Integration vorangetrieben. Das Strafverfahren wegen § 278b Abs 2 StGB sei eingestellt worden. Der Feststellung des BFA, dass das Strafverfahren nur wegen Verjährung eingestellt worden sei, werde entgegengehalten, dass es primär auch
§ 190Z 2 St
PO eingestellt wurde, weil nur ein Fingerabdruck als Beweis vorlag. Sonstige bzw. weitere Beweismittel seien nicht gefunden worden. Das Bundesamt habe sich jedenfalls nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt. Jedenfalls würde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, dem BF die Flüchtlingseigenschaft in eventu subsidiären Schutz zuzusprechen, den Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak und den spezifischen vom BF vorgebrachten Punkten befasst. Weiters würde eine mündliche Verhandlung beantragt, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen und festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig ist. römisch eins.18. Gegen den am 15.04.2021 zugestellten Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird moniert, dass die Aberkennung des Flüchtlingsstatus gänzlich unverständlich sei, weil sich an der Situation, primär an der spezifischen Situation des BF nichts zum Positiven verändert habe. Der BF habe sich in Österreich wohlverhalten und seine Integration vorangetrieben. Das Strafverfahren wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sei eingestellt worden. Der Feststellung des BFA, dass das Strafverfahren nur wegen Verjährung eingestellt worden sei, werde entgegengehalten, dass es primär auch
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, weil nur ein Fingerabdruck als Beweis vorlag. Sonstige bzw. weitere Beweismittel seien nicht gefunden worden. Das Bundesamt habe sich jedenfalls nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt. Jedenfalls würde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, dem BF die Flüchtlingseigenschaft in eventu subsidiären Schutz zuzusprechen, den Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak und den spezifischen vom BF vorgebrachten Punkten befasst. Weiters würde eine mündliche Verhandlung beantragt, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen und festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig ist. I.
- Der Staatendokumentation wurden am 15.07.2021 fünf Fragen mit dem Ersuchen um Beantwortung übermittelt. 1) Gibt es im IRAK noch das AL FURQUAN Mediennetzwerk? 2) In welchen Landesteilen bzw. Städten ist es aktiv? 3) Welche Medien werden diesem Netzwerk zugerechnet? 4) Hat ein ehemaliges Mitglied im Fall der Rückkehr in den IRAK mit Sanktionen durch den Staat und/oder Milizen zu rechnen? 5) Wenn ja: Mit welchen?römisch eins.
- Der Staatendokumentation wurden am 15.07.2021 fünf Fragen mit dem Ersuchen um Beantwortung übermittelt. 1) Gibt es im IRAK noch das AL FURQUAN Mediennetzwerk? 2) In welchen Landesteilen bzw. Städten ist es aktiv? 3) Welche Medien werden diesem Netzwerk zugerechnet? 4) Hat ein ehemaliges Mitglied im Fall der Rückkehr in den IRAK mit Sanktionen durch den Staat und/oder Milizen zu rechnen? 5) Wenn ja: Mit welchen? I.
- Am 15.07.2021 wurde das BVT um Mitteilung ersucht, ob gegen den BF noch Ermittlungen geführt werden, bzw. solche bevorstehen. Am 21.07.2021 teilte das BVT mit, dass gegen den BF keine Ermittlungen mehr anhängig sind. Weiter wurde auf die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens durch die StA Wien verwiesen. römisch eins.
- Am 15.07.2021 wurde das BVT um Mitteilung ersucht, ob gegen den BF noch Ermittlungen geführt werden, bzw. solche bevorstehen. Am 21.07.2021 teilte das BVT mit, dass gegen den BF keine Ermittlungen mehr anhängig sind. Weiter wurde auf die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens durch die StA Wien verwiesen. I.
- Am 07.10.2021 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine aktuellen Informationen zum Vorgehen von Behörden und Milizen gegen das Medien-Netzwerk des IS gefunden wurden. Eine Analyse des in Israel ansässigen Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (ITIC) aus dem Jahr 2019 beschreibt, dass das Mediennetzwerk des IS 2018 nach dem Zusammenbruch des „Kalifats“ dezentralisierter geworden sei. Es sei nach wie vor global ausgerichtet und vor allem im Cyberspace aktiv. Eine Schwächung des IS-Mediennetzwerks habe 2016 begonnen und habe sich 2017 und im ersten Halbjahr 2018 fortgesetzt, im zweiten Halbjahr 2018 habe ein Erholungsprozess begonnen, der bis Anfang 2019 weiter angehalten habe. Das Newlines Institute for Strategy and Policy berichtet im Mai 2020, dass die Gruppe Islamischer Staat weiterhin Medienaktivitäten betreibe, wenn auch in vermindertem Ausmaß im Vergleich zu früher. Im Februar 2020 habe es zuletzt aber wieder einen deutlichen Anstieg bei Umfang und Qualität der Beiträge gegeben, die durch Al-Furqan, Amaq und die Wochenzeitung Al-Naba veröffentlicht worden seien.römisch eins.
- Am 07.10.2021 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine aktuellen Informationen zum Vorgehen von Behörden und Milizen gegen das Medien-Netzwerk des IS gefunden wurden. Eine Analyse des in Israel ansässigen Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (ITIC) aus dem Jahr 2019 beschreibt, dass das Mediennetzwerk des IS 2018 nach dem Zusammenbruch des „Kalifats“ dezentralisierter geworden sei. Es sei nach wie vor global ausgerichtet und vor allem im Cyberspace aktiv. Eine Schwächung des IS-Mediennetzwerks habe 2016 begonnen und habe sich 2017 und im ersten Halbjahr 2018 fortgesetzt, im zweiten Halbjahr 2018 habe ein Erholungsprozess begonnen, der bis Anfang 2019 weiter angehalten habe. Das Newlines Institute for Strategy and Policy berichtet im Mai 2020, dass die Gruppe Islamischer Staat weiterhin Medienaktivitäten betreibe, wenn auch in vermindertem Ausmaß im Vergleich zu früher. Im Februar 2020 habe es zuletzt aber wieder einen deutlichen Anstieg bei Umfang und Qualität der Beiträge gegeben, die durch Al-Furqan, Amaq und die Wochenzeitung Al-Naba veröffentlicht worden seien. I.
- Am 27.12.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Die rechtliche Vertretung erschien unentschuldigt nicht und teilte mit Eingabe vom 30.12.2021 mit, dass der Termin während der Weihnachtsfeiertage untergegangen sei. römisch eins.
- Am 27.12.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Die rechtliche Vertretung erschien unentschuldigt nicht und teilte mit Eingabe vom 30.12.2021 mit, dass der Termin während der Weihnachtsfeiertage untergegangen sei. I.
- Am 17.01.2022 wurde das Bundesamt um Übermittlung eines Auszuges aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex ersucht. Der Auszug wurde am 18.01.2022 übermittelt und dabei mitgeteilt, dass die Ermittlungen nach § 278c bereits aus dem KPA gelöscht wurde.römisch eins.
- Am 17.01.2022 wurde das Bundesamt um Übermittlung eines Auszuges aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex ersucht. Der Auszug wurde am 18.01.2022 übermittelt und dabei mitgeteilt, dass die Ermittlungen nach Paragraph 278 c, bereits aus dem KPA gelöscht wurde. I.
- Zu der im Wege der Amtshilfe an die deutschen Polizeibehörden übermittelten Anfrage langte am 16.02.2022 die Antwort ein. Darin wird mitgeteilt, dass die SIS-Ausschreibung auf der Interpol-Fahndung (Blue Notice) der USA beruht. Die deutsche Ausschreibung erfolgte nicht auf Basis eigener Erkenntnisse der deutschen Behörden. Durch den deutschen Verfassungsschutz wurde mitgeteilt, dass die genannte Person sowie sämtliche Aliasidentitäten dort bislang nicht bekannt waren.römisch eins.
- Zu der im Wege der Amtshilfe an die deutschen Polizeibehörden übermittelten Anfrage langte am 16.02.2022 die Antwort ein. Darin wird mitgeteilt, dass die SIS-Ausschreibung auf der Interpol-Fahndung (Blue Notice) der USA beruht. Die deutsche Ausschreibung erfolgte nicht auf Basis eigener Erkenntnisse der deutschen Behörden. Durch den deutschen Verfassungsschutz wurde mitgeteilt, dass die genannte Person sowie sämtliche Aliasidentitäten dort bislang nicht bekannt waren. I.
- Vom BM.I., II/BK/6.2.3 - Referat Urkunden und Handschriften wurde mit Eingabe vom 11.03.2022 mitgeteilt, dass es sich beim vorgelegten und überprüftem irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, Nr. S 0720856, Behördenzahl: 2011/50355 G, Ausstellungsdatum: 01.06.2011, der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch ist und bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften / Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke, sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben.römisch eins.
- Vom BM.I., II/BK/6.2.3 - Referat Urkunden und Handschriften wurde mit Eingabe vom 11.03.2022 mitgeteilt, dass es sich beim vorgelegten und überprüftem irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, Nr. S 0720856, Behördenzahl: 2011/50355 G, Ausstellungsdatum: 01.06.2011, der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch ist und bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften / Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke, sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte danach bis 2014 in XXXX . Ab 2014 bewohnte der BF in XXXX ein gemietetes Haus. Der BF ist mittlerweile geschieden und hat eine Tochter, spricht Arabisch und Deutsch. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte danach bis 2014 in römisch 40 . Ab 2014 bewohnte der BF in römisch 40 ein gemietetes Haus. Der BF ist mittlerweile geschieden und hat eine Tochter, spricht Arabisch und Deutsch. Im Kopf des BF befinden sich noch multiple Metallfragmente, die von einer Explosion herrühren. Ansonsten ist der BF gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung, er gehört auch nicht der COVID-19 Risikogruppe an. Der Beschwerdeführer hält sich seit 17.02.2015 in Österreich auf und ist im Bundesgebiet bislang strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Österreich halten sich noch die ehemalige Gattin des BF und seine unmündige Tochter auf. Beiden wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die Obsorge für die Tochter wurde der Mutter übertragen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.04.2021, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt, sowie
§ 7Abs 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs 1 Z 2 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.04.2021, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, sowie
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerdeführer hält sich seit 17.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Es wurde ein Fingerabdruck des BF in einer versteckten Bombenwerkstatt in Bagdad auf einem improvisierten Sprenggerät (Improvised Explosiv Device, IED) entdeckt. Dieses Gerät hätte im Irak im Jahr 2007 verwendet werden sollen, es kam jedoch nicht zur Explosion. Der BF wurde daraufhin am 19.11.2007 von Kräften der Koalitionsarmee während eines gezielten Angriffs in Samarra festgenommen und am 22.09.2009 wieder auf der Haft entlassen. Es erfolgte keine Anklage und keine Verurteilung. Ein gegen den BF im Bundesgebiet geführtes Verfahren wegen § 278b Abs 2 StGB wurde am 15.10.2019 von der StA Wien
§ 190Z 1 St
PO bzw. aus dem Grund der Verjährung eingestellt. Ein gegen den BF im Bundesgebiet geführtes Verfahren wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB wurde am 15.10.2019 von der StA Wien
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO bzw. aus dem Grund der Verjährung eingestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF sich eines Verbrechens im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der GFK schuldig gemacht hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF sich eines Verbrechens im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F der GFK schuldig gemacht hätte. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokumentes.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokumentes. II.2.
- Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. römisch zwei.2.
- Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zum Privatleben im Bundesgebiet gehen aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt bzw. BVwG getätigten Aussagen und den von ihm im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen hervor. II.2.
- Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2021 der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs 1 Asyl
G aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass vom FBI mitgeteilt wurde, dass es sich bei ihm um einen mutmaßlichen Hersteller von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen bzw. Lieferanten von Bauteilen handelt. Der BF wäre so seit März 2007 im Irak tätig und konnten seine Fingerabdruckspuren in einem Versteck von Materialien zur Herstellung eben dieser Vorrichtungen sichergestellt werden. Das Versteck befindet sich in Bagdad und wurde am 25.06.2007 entdeckt. Der BF sei im November 2007 im Zuge einer Razzia in Samarra aufgrund seiner mutmaßlichen Verbindung zum Al-Furqan-Mediennetzwerk festgenommen worden.römisch zwei.2.4. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2021 der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass vom FBI mitgeteilt wurde, dass es sich bei ihm um einen mutmaßlichen Hersteller von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen bzw. Lieferanten von Bauteilen handelt. Der BF wäre so seit März 2007 im Irak tätig und konnten seine Fingerabdruckspuren in einem Versteck von Materialien zur Herstellung eben dieser Vorrichtungen sichergestellt werden. Das Versteck befindet sich in Bagdad und wurde am 25.06.2007 entdeckt. Der BF sei im November 2007 im Zuge einer Razzia in Samarra aufgrund seiner mutmaßlichen Verbindung zum Al-Furqan-Mediennetzwerk festgenommen worden. Hinsichtlich des Al-Furqan Netzwerkes ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.09.2021 folgendes zu entnehmen: Anfragebeantwortung zum Irak: Mediennetzwerk Al-Furqan: Aktivitäten, Medien, Vorgehen von Behörden und Milizen gegen das Netzwerk [a-11684]
- September 2021 Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Auskünften von Expert·innen und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt. Dieses Produkt stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden. Die Al-Furqan Media Foundation wird als ältester Medienarm der Gruppe Islamischer Staat (IS) beschrieben, der Beginn der Aktivitäten wird mit November 2006 angegeben, zu einer Zeit, als die Organisation im Irak noch unter der Bezeichnung Islamic State of Iraq (ISI) agierte (Kadivar,
- März 2021; LWJ,
- Oktober 2007). Das Video, in dem Abu Bakr Al-Baghdadi - nur wenige Tage nach Ausrufung des IS-Kalifats - am
- Juli 2014 während des Freitagsgebets in der Großen Moschee von Mosul zu sehen war (Kadivar,
- März 2021; NYT,
- Juli 2014), sei ebenso von Al-Furqan Media veröffentlicht worden (Kadivar,
- März 2021; ITIC,
- Februar 2019) wie die Rede des Sprechers Abu Hamza Al-Qurashi am
- Oktober 2020 (Kadivar,
- März 2021). Eine Analyse des in Israel ansässigen Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (ITIC) aus dem Jahr 2019 beschreibt, dass das Mediennetzwerk des IS 2018 nach dem Zusammenbruch des „Kalifats“ dezentralisierter geworden sei. Es sei nach wie vor global ausgerichtet und vor allem im Cyberspace aktiv. Eine Schwächung des IS-Mediennetzwerks habe 2016 begonnen und habe sich 2017 und im ersten Halbjahr 2018 fortgesetzt, im zweiten Halbjahr 2018 habe ein Erholungsprozess begonnen, der bis Anfang 2019 weiter angehalten habe. 2018 sei die Anzahl der Propagandawerke deutlich gesunken, nachdem der Zusammenbruch des Islamischen Staates zu einem Verlust finanzieller Ressourcen geführt habe und viele der ausgebildeten Medienmitarbeiter·innen entweder getötet worden oder in ihre Heimatländer zurückkehrt seien. Außerdem hätten Länder und Unternehmen wie Facebook und Twitter Maßnahmen gegen das Mediennetzwerk ergriffen. Die alteingesessenen Medienstiftungen des IS wie Al-Furqan, Amaq oder Al-Hayat würden weiter existieren, aber deren Inhalte seien 2018 im Vergleich zu 2017 zurückgegangen (ITIC,
- Februar 2019). Das Newlines Institute for Strategy and Policy berichtet im Mai 2020, dass die Gruppe Islamischer Staat weiterhin Medienaktivitäten betreibe, wenn auch in vermindertem Ausmaß im Vergleich zu früher. Im Februar 2020 habe es zuletzt aber wieder einen deutlichen Anstieg bei Umfang und Qualität der Beiträge gegeben, die durch Al-Furqan, Amaq und die Wochenzeitung Al-Naba veröffentlicht worden seien. Nach einer Abwesenheit von vier Monaten seien die Mediennetzwerke des IS zurück und würden beliebte Plattformen sozialer Medien nutzen. In den Monaten vor Veröffentlichung des Berichts habe der IS zahlreiche Videos aus dem Irak veröffentlicht, mit Schwerpunkt auf die Regionen Kirkuk, Diyala und Salah al-Din. Der Diskurs lehne sich dabei an die zwischen 2012 und 2014 vom IS verlautbarten Botschaften an, die das Ziel gehabt hätten, Angst unter den schiitischen Gegnern des IS sowie unter Sunnit·innen, Kurd·innen und Turkmen·innen, die sich gegen den IS gestellt hätten, zu schüren (Newlines Institute for Strategy and Policy,
- Mai 2020). Auch die Forscherin Jamileh Kadivar berichtet im März 2021 von anhaltenden Medienaktivitäten des IS, darunter auch Al-Furqan (Kadivar,
- März 2021). Aaron Y. Zelin, Forscher und Betreiber des Blogs jihadology.net, auf dem dschihadistische Primärquellen archiviert und analysiert werden, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom
- September 2021, dass Al-Furqan Media zuletzt hauptsächlich offizielle Stellungnahmen des Anführers und Sprechers der Gruppe Islamischer Staat veröffentliche. Al-Furqan Media sei nicht notwendigerweise nur im Irak oder einer bestimmten Stadt ansässig, es arbeite nicht wie ein traditionelles Medienunternehmen, da es von einer dschihadistischen Gruppe betrieben werde. Die Inhalte von Al-Furqan würden online über ursprünglich passwortgeschützte Foren und in jüngerer Zeit auch über soziale Medien und verschlüsselte Nachrichtenapplikationen verbreitet (Zelin,
- September 2021). Auf dem vom Forscher Aaron Y. Zelin betriebenen Blog jihadology.net finden sich mehrere von Al-Furqan veröffentlichte Audio-Botschaften des IS-Anführers Abu Hamza Al-Qurashi, zuletzt vom Mai (Jihadology.net,
- Mai 2020) und Oktober 2020 (Jihadology.net,
- Oktober 2020; ECCI,
- Oktober 2020) und vom
- Juni 2021 (Jihadology.net,
- Juni 2021). Es konnten keine aktuellen Informationen zum Vorgehen von Behörden und Milizen gegen das Medien-Netzwerk des IS gefunden werden. Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- September 2021) ● ECCI - European Centre for Counterterrorism and Intelligence Studies - Germany and Netherlands: Official ISIS Propaganda Spread Via Numerous Websites,
- Oktober 2020 https://en.europarabct.com/?p=47838 ● ITIC – The Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center: ISIS’s media network: Developments in 2018 and future courses of action,
- Februar 2019 https://www.terrorism-info.org.il/en/isiss-media-network-developments-2018-futurecourses- action/ 3/8 ● Jihadology.net: New audio message from The Islamic State’s Shaykh Abu Hamzah al- Qurashi: “And The Disbelievers Will Know For Whom Is The Final Home”,
- Mai 2020Qurashi: “And The Disbelievers Will Know For Whom römisch eins s The Final Home”,
- Mai 2020 https://jihadology.net/2020/05/28/new-audio-message-from-the-islamic-states-shaykhabu-% e1%b8%a5amzah-al-qurashi-and-the-disbelievers-will-know-for-whom-is-thefinal- home/ ● Jihadology.net: New audio message from The Islamic State’s Shaykh Abu Hamzah al- Qurashi: “So Relate the Stories That Perhaps They Will Give Thought“,
- Oktober 2020 https://jihadology.net/2020/10/18/new-audio-message-from-the-islamic-states-shaykhabu-% e1%b8%a5amzah-al-qurashi-so-relate-the-stories-that-perhaps-they-will-givethought/ ● Jihadology.net: New audio message from The Islamic State’s Shaykh Abu Hamzah al- Qurashi: “And You Will Be Superior If You Are [True] Believers“,
- Juni 2021Qurashi: “And You Will Be Superior römisch eins f You Are [True] Believers“,
- Juni 2021 https://jihadology.net/2021/06/22/new-audio-message-from-the-islamic-states-shaykhabu-% e1%b8%a5amzah-al-qurashi-and-you-will-be-superior-if-you-are-true-believers/ ● Kadivar, Jamileh: Daesh and the Power of Media and Message, in: Arab Media & Society, Issue 30,
- März 2021 https://www.arabmediasociety.com/daesh-and-the-power-of-media-and-message/ ● LWJ – Long War Journal: US targets al Qaeda’s al Furqan media wing in Iraq (Autor: Bill Roggio),
- Oktober 2007 https://www.longwarjournal.org/archives/2007/10/us_targets_al_qaedas.php ● Newlines Institute for Strategy and Policy: ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities,
- Mai 2020 https://newlinesinstitute.org/isis/isis-in-iraq-from-abandoned-villages-to-the-cities/ ● NYT - New York Times: Militant Leader in Rare Appearance in Iraq,
- Juli 2014 https://www.nytimes.com/2014/07/06/world/asia/iraq-abu-bakr-al-baghdadi-sermonvideo. html ● Zelin, Aaron Y.: E-Mail-Auskunft,
- September 2021 II.
- Von der StA Wien wurden am 31.10.2018 unter der Zahl XXXX Ermittlungen gegen den BF aufgenommen und auch die zuständigen Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika um Gewährung von Amtshilfe hinsichtlich des Verdachtes nach § 278b Abs. 2 StGB ersucht. Vom US-Justizministerium wurde mitgeteilt, dass der BF am 19.11.2007 von Kräften der Koalitionsarmee während eines gezielten Angriffs in Samarra festgenommen wurden. Der BF bestritt jegliche Kenntnisse über terroristische Aktivitäten oder über die an Tötungen beteiligten Personen zu haben. Am 22.09.2009 wurde der BF auf der Haft entlassen und biometrisch erfasst. Auch wenn die Fingerabdrücke des BF und der UBI (Unidentified Biometric Identity) von LRCT-Basisstationen aus demselben versteckten Materiallager zur Herstellung von IED stammen, ist ihre wechselseitige Beziehung nicht bekannt. Da jedoch beide Personen am selben Lager beteiligt sind, besteht die Möglichkeit, dass sie miteinander in Verbindung stehen. Eine Anklage bzw. Verurteilung durch die amerikanischen Behörden erfolgte nicht. Das Verfahren wegen § 278b Abs 2 StGB gegen den BF wurde am 15.10.2019 von der StA Wien eingestellt. Die Einstellung erfolgte
§ 190Z 1 St
PO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre bzw. aus dem Grund der Verjährung.römisch zwei.5. Von der StA Wien wurden am 31.10.2018 unter der Zahl römisch 40 Ermittlungen gegen den BF aufgenommen und auch die zuständigen Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika um Gewährung von Amtshilfe hinsichtlich des Verdachtes nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB ersucht. Vom US-Justizministerium wurde mitgeteilt, dass der BF am 19.11.2007 von Kräften der Koalitionsarmee während eines gezielten Angriffs in Samarra festgenommen wurden. Der BF bestritt jegliche Kenntnisse über terroristische Aktivitäten oder über die an Tötungen beteiligten Personen zu haben. Am 22.09.2009 wurde der BF auf der Haft entlassen und biometrisch erfasst. Auch wenn die Fingerabdrücke des BF und der UBI (Unidentified Biometric Identity) von LRCT-Basisstationen aus demselben versteckten Materiallager zur Herstellung von IED stammen, ist ihre wechselseitige Beziehung nicht bekannt. Da jedoch beide Personen am selben Lager beteiligt sind, besteht die Möglichkeit, dass sie miteinander in Verbindung stehen. Eine Anklage bzw. Verurteilung durch die amerikanischen Behörden erfolgte nicht. Das Verfahren wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB gegen den BF wurde am 15.10.2019 von der StA Wien eingestellt. Die Einstellung erfolgte
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre bzw. aus dem Grund der Verjährung. Auch wurden vom LVT und BVT Ermittlungen, Einvernahmen und vom BF freiwillig gestattete Nachschauen in seiner Wohnung und seinem Handy durchgeführt. Dabei konnten weder am Handy, noch in der Wohnung des BF strafrechtliche bzw. sicherheitspolizeiliche Daten/Fakten festgestellt werden. Eine Nähe zum islamistischen Extremismus konnte ebenfalls nicht erkannt werden. Vom BVT wurde mit Bericht vom 12.11.2018 mitgeteilt, dass nicht abgeklärt werden konnte, ob es sich bei der Zusammenfassung des Sachverhalts konkret um eine terrorismusbezogene Aktivität handelt. Es konnten auch keine weiteren Zeugen oder Auskunftspersonen, die Angaben zum BF oder die gegen ihn erhobenen Vorwürfe machen könnten, ermittelt werden. Seitens des BVT werden jedenfalls keine Ermittlungen mehr durchgeführt. Vom LVT wurde mit Eingabe vom 19.02.2019 mitgeteilt, dass der BF bis dato nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Es existieren keine Hinweise einer Verbindung zum radikal-islamistischen Extremismus. Auf neuerliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das BVT am 15.07.2021 mit, dass gegen den BF keine Ermittlungen mehr anhängig sind. Weiter wurde auf die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens durch die StA Wien verwiesen und wurde auch der diesbezügliche KPA- Eintrag bereits gelöscht. Vom BF wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Flüchtlingsstatus durch das BFA gänzlich unverständlich ist, weil sich an der Situation, primär an der spezifischen Situation des BF nichts zum Positiven verändert habe. Der BF habe sich in Österreich wohlverhalten und seine Integration vorangetrieben und sei zudem das Strafverfahren wegen § 278b Abs 2 StGB eingestellt worden. Als Beweis für die terroristische Tätigkeit des BF habe es lediglich einen Fingerabdruck gegeben. Sonstige bzw. weitere Beweismittel seien nicht gefunden worden. Vom BF wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Flüchtlingsstatus durch das BFA gänzlich unverständlich ist, weil sich an der Situation, primär an der spezifischen Situation des BF nichts zum Positiven verändert habe. Der BF habe sich in Österreich wohlverhalten und seine Integration vorangetrieben und sei zudem das Strafverfahren wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB eingestellt worden. Als Beweis für die terroristische Tätigkeit des BF habe es lediglich einen Fingerabdruck gegeben. Sonstige bzw. weitere Beweismittel seien nicht gefunden worden. II. 2.6. Aufgrund des vom BVT und der StA Wien festgestellten „vagen Sachverhalts“, der Ergebnisse der Ermittlungen durch LVT und BVT kann das Bundesverwaltungsgericht folglich keine derart "schwerwiegenden Gründe" feststellen, die zur Annahme berechtigen, dass der BF sich Handlungen "zuschulden kommen ließ", die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. römisch zwei. 2.6. Aufgrund des vom BVT und der StA Wien festgestellten „vagen Sachverhalts“, der Ergebnisse der Ermittlungen durch LVT und BVT kann das Bundesverwaltungsgericht folglich keine derart "schwerwiegenden Gründe" feststellen, die zur Annahme berechtigen, dass der BF sich Handlungen "zuschulden kommen ließ", die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) II.3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Aberkennung des Status des Asylberechtigten 1.
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 wahrscheinlich ist.Nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, wahrscheinlich ist.
§ 7Abs. 3 Asyl
G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
§ 6Abs 1 Z 2 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.
§ 8Abs. 3a Asyl
G hat die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9Abs. 2 Z. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt.
Artikel 1Abschnitt F lit.
c der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Artikel 1
Abschnitt F Litera c, der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Art 12Abs 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: Status
RL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: Status
RL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Absatz 3 findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Art 17Abs 1 lit.
c der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Artikel 17
, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Abs 2 findet Absatz 1 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Absatz 2, findet Absatz 1 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Laut dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar. Der
- Erwägungsgrund der Richtlinie lautet: "Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen' und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen'." Nach den terroristischen Anschlägen am
- September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- September 2001 auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373
(2001).Nach den terroristischen Anschlägen am
- September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- September 2001 auf der Grundlage von Kapitel römisch sieben der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373
(2001). In den Erwägungsgründen dieser Resolution bekräftigt der Sicherheitsrat die "Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen". In Ziff. 5 dieser Resolution heißt es, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen". Am 12. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1377
(2001), in der er "betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen [dieser] Charta stehen". Zur Umsetzung der Resolution 1373
(2001)nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) an.Zur Umsetzung der Resolution 1373
(2001)nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Amtsblatt L 344, S. 93) an. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser für die in seinem Anhang aufgeführten "Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind".Nach Artikel eins, Absatz eins, des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser für die in seinem Anhang aufgeführten "Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind". Nach Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnen die BegriffeNach Artikel eins, Absatz 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnen die Begriffe "
(2)... Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind' -Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; -Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen sind oder unter deren Kontrolle stehen; ferner Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Namen oder auf Weisung dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften handeln, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen und mit ihnen assoziierter Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist oder unter deren Kontrolle steht.
(3)... terroristische Handlung' eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, ... iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: ... k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt...." Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält einen Anhang mit der Überschrift "Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften". Der Inhalt dieses Anhangs wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 (ABl. L 116, S. 75) aktualisiert.Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält einen Anhang mit der Überschrift "Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften". Der Inhalt dieses Anhangs wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 Amtsblatt L 116, S. 75) aktualisiert. In Abschnitt 2 ("Gruppen und Organisationen") des in dieser Weise aktualisierten Anhangs sind unter Ziff. 9 die "Kurdische Arbeiterpartei (PKK)" und unter Ziff. 19 die "Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)" aufgeführt. Diese Organisationen wurden sodann
den späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates weiter auf der Liste nach Art. 1 Abs. 1 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geführt, zuletzt
Verordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013.In Abschnitt 2 ("Gruppen und Organisationen") des in dieser Weise aktualisierten Anhangs sind unter Ziff. 9 die "Kurdische Arbeiterpartei (PKK)" und unter Ziff. 19 die "Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)" aufgeführt. Diese Organisationen wurden sodann
den späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates weiter auf der Liste nach Artikel eins, Absatz eins und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geführt, zuletzt
Verordnung (EU) Nr. 125 aus 2014, des Rates vom
- Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580 aus 2001, über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714 aus 2013,. Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat.Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat. Im dazu ergangenen Urteil führte der EuGH aus: "Es ist ... festzustellen, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des genannten Buchst. b angesehen werden müssen. Was zweitens die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im
- Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind.Was zweitens die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im
- Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind. Zu diesen Akten gehören die Resolutionen 1373
(2001)und 1377
(2001)des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgt, dass ... die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen."Daraus folgt, dass ... die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen." Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Art. 1 Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn "schwerwiegende Gründe" zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes "begangen hat", bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen "zuschulden kommen ließ", die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffende unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Artikel eins, Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn "schwerwiegende Gründe" zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes "begangen hat", bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen "zuschulden kommen ließ", die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffende unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Absatz 2, verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen. Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Art. 12Abs.
2 Buchst. b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint.Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Artikel 12, Absatz 2, Buchst.
b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint. Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Art. 12Abs.
2 Buchst. b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Artikel 12, Absatz 2, Buchst.
b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt. II.3.2.
- Vom Bundesamt wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des BF schwerwiegende Gründe bestehen, die zur Annahme berechtigen, dass er sich Taten, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde. römisch zwei.3.2.
- Vom Bundesamt wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des BF schwerwiegende Gründe bestehen, die zur Annahme berechtigen, dass er sich Taten, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde. Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass dem BF eine Nähe zum Al-Furqan Netzwerk unterstellt werden kann. Der BF hatte jedoch weder eine "gehobene Funktion" innerhalb der Terrorgruppierung inne und ist diese mit der letzten Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1420 des Rates vom 04.08.2017 nicht als terroristische Gruppe oder Organisation, die terroristische Aktivitäten unterstützt, gelistet. Zudem handelt es sich beim Al-Furqan Netzwerk um den ältesten Medienarm der Gruppe Islamischer Staat (IS), welcher hauptsächlich professionelle Videos mit eindrucksvollen visuellen Effekten und schnellen Schnitten produziert, die in ihrer Aufmachung an Hollywood-Actionfilme erinnern und primär Jugendliche ansprechen sollen. Beim BF konnte dessen ungeachtet weder in seiner Wohnung noch auf seinem Handy derartiges (medientaugliches) Material vorgefunden werden. Diesbezüglich stimmte der BF sowohl einer freiwilligen Nachschau in seiner Wohnung und als auch auf seinem Handy zu. Auch führt der Umstand, dass der BF einer solchen Organisation angehört haben könnte, nicht automatisch dazu, dass er nach den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Zudem fällt auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Erforderlich dafür sind "schwerwiegende Gründe", welche die Annahme berechtigen, dass der BF sich Handlungen "zuschulden kommen ließ", die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats darf diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass dem BF eine Nähe zum Al-Furqan Netzwerk unterstellt werden kann. Der BF hatte jedoch weder eine "gehobene Funktion" innerhalb der Terrorgruppierung inne und ist diese mit der letzten Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1420 des Rates vom 04.08.2017 nicht als terroristische Gruppe oder Organisation, die terroristische Aktivitäten unterstützt, gelistet. Zudem handelt es sich beim Al-Furqan Netzwerk um den ältesten Medienarm der Gruppe Islamischer Staat (IS), welcher hauptsächlich professionelle Videos mit eindrucksvollen visuellen Effekten und schnellen Schnitten produziert, die in ihrer Aufmachung an Hollywood-Actionfilme erinnern und primär Jugendliche ansprechen sollen. Beim BF konnte dessen ungeachtet weder in seiner Wohnung noch auf seinem Handy derartiges (medientaugliches) Material vorgefunden werden. Diesbezüglich stimmte der BF sowohl einer freiwilligen Nachschau in seiner Wohnung und als auch auf seinem Handy zu. Auch führt der Umstand, dass der BF einer solchen Organisation angehört haben könnte, nicht automatisch dazu, dass er nach den Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Zudem fällt auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Erforderlich dafür sind "schwerwiegende Gründe", welche die Annahme berechtigen, dass der BF sich Handlungen "zuschulden kommen ließ", die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats darf diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Fingerabdruck des BF auf einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung in einer Werkstatt in Bagdad sichergestellt wurde. Die zur Aberkennung des Asylstatus erforderlichen schwerwiegenden Gründe können dessen ungeachtet jedoch nicht festgestellt werden. Der BF wurde am 19.11.2007 im Zuge eines gezielten Zugriffs in Samarra festgenommen und verblieb für 21 Monate in Haft. Eine Beteiligung, Förderung oder Unterstützung an terroristischen Aktivitäten konnte ihm dessen ungeachtet offensichtlich nicht nachgewiesen werden, es wurde auch bis heute von den amerikanischen Behörden keine Anklage erhoben und auch kein Auslieferungsersuchen gestellt. Vom FBI wurde zudem festgehalten, dass, auch wenn die Fingerabdrücke des BF und der UBI (Unidentified Biometric Identity) von LRCT-Basisstationen aus demselben versteckten Materiallager zur Herstellung von IED stammen, ihre wechselseitige Beziehung nicht bekannt ist. Es besteht die (bloße) Möglichkeit, dass sie miteinander in Verbindung stehen. Vom BVT wurde am 12.11.2018 ausgeführt, dass aufgrund der vagen Verdachtslage nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei der Zusammenfassung des Sachverhalts konkret um eine terrorismusbezogene Aktivität handelt. In der Erkenntnisübermittlung des FBI vom 16.11.2018 an die österreichische Regierung wurde zwar mitgeteilt, dass es sich beim BF bzw. bei einer Alias-Identität um einen mutmaßlichen Hersteller von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen bzw. Lieferanten von Bauteilen handelt. Festgenommen wurde der BF dessen ungeachtet im November aufgrund einer mutmaßlichen Verbindung zum Al-Furqan Netzwerk und nicht wegen des Verdachts, Sprengsätze gebaut zu haben. Auch vom LVT Wien wurde am 19.02.2019 mitgeteilt, dass der BF nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Es existieren keine Hinweise einer Verbindung zum radikal-islamistischen Extremismus. Am 10.09.2019 wurde der BF vom LVT Wien niederschriftlich einvernommen. Der BF stimmte dabei einer sofortigen freiwilligen Nachschau auf seinem Handy sowie an seiner Wohnadresse im Anschluss der Beschuldigtenvernehmung zu. Dabei konnten weder am Handy, noch in der Wohnung des BF strafrechtliche bzw. sicherheitspolizeiliche Daten/Fakten festgestellt werden. Eine Nähe zum islamistischen Extremismus konnte nicht erkannt werden. Es konnten auch keine weiteren Zeugen oder Auskunftspersonen, die Angaben zum BF oder die gegen ihn erhobenen Vorwürfe machen könnten, ermittelt werden. Seitens des BVT werden jedenfalls keine Ermittlungen mehr geführt. Schlussendlich berichtete das BVT auf eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 21.07.2021, dass gegen den BF keine Ermittlungen mehr anhängig sind. Ausführungen zur subjektiven Tatseite fehlen in logischer Konsequenz, weil der BF weder von den amerikanischen Behörden angeklagt/verurteilt wurde und auch ein in Österreich durchgeführtes Strafverfahren nach § 278b StGB nach § 190 Abs 1 StPO eingestellt wurde. Vom Bundesamt wurde zwar richtig ausgeführt, dass das Verfahren aufgrund der Verjährung der Strafbarkeit eingestellt wurde. Dies würde aus Sicht des Bundesamtes gleichzeitig bedeuten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich nicht begangen hätte. Dies ist jedoch nur insoweit richtig, als dass im Umkehrschluss auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat. Ausführungen zur subjektiven Tatseite fehlen in logischer Konsequenz, weil der BF weder von den amerikanischen Behörden angeklagt/verurteilt wurde und auch ein in Österreich durchgeführtes Strafverfahren nach Paragraph 278 b, StGB nach Paragraph 190, Absatz eins, StPO eingestellt wurde. Vom Bundesamt wurde zwar richtig ausgeführt, dass das Verfahren aufgrund der Verjährung der Strafbarkeit eingestellt wurde. Dies würde aus Sicht des Bundesamtes gleichzeitig bedeuten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich nicht begangen hätte. Dies ist jedoch nur insoweit richtig, als dass im Umkehrschluss auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat. Auch bleibt hinsichtlich der BLUE Notice Mitteilung festzuhalten, dass es sich dabei um eine polizeiliche Informationssammlung hinsichtlich Identität oder Aktivitäten einer Person handelt und nicht um eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. "Schwerwiegende Gründe" die zu der Annahme berechtigen, dass der BF sich Handlungen "zuschulden kommen ließ", die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, konnten nicht festgestellt werden. Insgesamt gesehen waren somit aus Sicht des BVwG die Voraussetzungen des in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Absatz 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als nicht erfüllt anzusehen und liegen daher die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 AsylG nicht vor."Schwerwiegende Gründe" die zu der Annahme berechtigen, dass der BF sich Handlungen "zuschulden kommen ließ", die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, konnten nicht festgestellt werden. Insgesamt gesehen waren somit aus Sicht des BVwG die Voraussetzungen des in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c und Absatz 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als nicht erfüllt anzusehen und liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor. II.3.2.
- Auch liegen die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C der GFK nicht vor, wie dies mit einem Satz in der rechtlichen Begründung vom Bundesamt festgehalten wurde. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
Art. 1
Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Z 1); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Z 2); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Z 3); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Z 4); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Z 5). römisch zwei.3.2.3. Auch liegen die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C der GFK nicht vor, wie dies mit einem Satz in der rechtlichen Begründung vom Bundesamt festgehalten wurde. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Artikel eins, Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
Artikel eins, Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Ziffer eins,); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Ziffer 2,); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Ziffer 3,); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Ziffer 5,). Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegt, weil der BF nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegt, weil der BF nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ro 2019/01/0014 vom 29.06.2020) können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ro 2019/01/0014 vom 29.06.2020) können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Bei den "Umständen" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30, mwN auf Vorjudikatur). Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen (vgl. jüngst in diesem Sinn VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 21).Bei den "Umständen" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30, mwN auf Vorjudikatur). Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen vergleiche jüngst in diesem Sinn VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 21). Eine solche relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ist jedoch weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch
den aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung eingetreten und wurde diesbezüglich vom Bundesamt verabsäumt, konkret darzustellen, welche Änderungen sich grundlegend und dauerhaft ergeben hätten. Das Bundesamt argumentiert zwar vage damit, dass sich der BF seine Verletzung nicht als Opfer einer Autobombe zugezogen hätte, sondern sich diese beim Herstellen von Sprengsätzen ereignet hätte. Dies würde sich aus den Ermittlungen des FBI ergeben. Dazu muss jedoch festgehalten werden, dass eine konkrete Begründung, welche Ermittlungsergebnisse des FBI genau für das Bundesamt diesen Schluss zulassen, nicht erkennbar ist und die Argumentation hochgradig spekulativ ist. Vor allem aber ist damit keine Änderung der Lage feststellbar. Es liegt daher im Fall des Beschwerdeführers der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK nicht vor.Es liegt daher im Fall des Beschwerdeführers der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK nicht vor. Da dem BF mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines Asylberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche II. bis VI. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren.Da dem BF mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines Asylberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche römisch zwei. bis römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L519.2242714.1.00