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{'item': 'W123 2209850-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 9Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW123 2209850-2 SpruchW123 2209850-2/7E, , W123 2209850-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 09.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dar.
  2. Am 24.10.2018 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde).
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2018, Zl. 598805203 - 170931303/BMI-BFA_WIEN_RD, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1–3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2018, Zl. 598805203 - 170931303/BMI-BFA_WIEN_RD, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2018 in vollem Umfang.
  2. Am 04.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020, W195 2209850-1/6E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2018 (vollinhaltlich) als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.01.2021, E 4493/2020-5 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 abgelehnt und die Beschwerde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2021, Ra 2020/18/0312-11, wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 zurückgewiesen.
  6. Am 22.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G iVm Art. 8 EMRK. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in überdurchschnittlichem Maße in Österreich integriert und (mit kurzer Unterbrechung aufgrund der Erkrankung seiner Mutter) seit über 8 Jahren in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seiner Familie, seine Mutter und zwei Geschwister, in Österreich und außerdem viele Freunde und Bekannte. Der Beschwerdeführer habe kaum Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatstaat und habe inzwischen seinen Lebensmittelpunkt klar in Österreich.9. Am 22.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in überdurchschnittlichem Maße in Österreich integriert und (mit kurzer Unterbrechung aufgrund der Erkrankung seiner Mutter) seit über 8 Jahren in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seiner Familie, seine Mutter und zwei Geschwister, in Österreich und außerdem viele Freunde und Bekannte. Der Beschwerdeführer habe kaum Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatstaat und habe inzwischen seinen Lebensmittelpunkt klar in Österreich.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 14.05.2021, 09:00 Uhr, geladen.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Vertagung der Einvernahme vom 14.05.2021, da er an COVID erkrankt sei und sich in Quarantäne befinde.
  3. Mit Schreiben vom 28.07.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und ersuchte den Beschwerdeführer gleichzeitig, allfällige Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben, die sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 ergeben haben, mitzuteilen.
  4. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und brachte vor, dass der Beschwerdeführer seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 vermehrt zwischenmenschliche Kontakte im Privatleben knüpfen habe können und seien diese aus den vorliegenden Empfehlungsschreiben ersichtlich. Vorgelegt wurde eine Kursbesuchsbestätigung für die Erwerbung von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B
  5. Derzeit würden abweichend vom Erkenntnis vom 15.06.2020 nicht jeweils ein Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits, sondern jeweils zwei Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits in Österreich leben. Beide Onkel hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Bezüglich der sich seit dem 15.06.2020 ergebenden verstärkten Integration und Privatleben werde als Zeugin Frau XXXX namhaft gemacht.
  6. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und brachte vor, dass der Beschwerdeführer seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 vermehrt zwischenmenschliche Kontakte im Privatleben knüpfen habe können und seien diese aus den vorliegenden Empfehlungsschreiben ersichtlich. Vorgelegt wurde eine Kursbesuchsbestätigung für die Erwerbung von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B
  7. Derzeit würden abweichend vom Erkenntnis vom 15.06.2020 nicht jeweils ein Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits, sondern jeweils zwei Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits in Österreich leben. Beide Onkel hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Bezüglich der sich seit dem 15.06.2020 ergebenden verstärkten Integration und Privatleben werde als Zeugin Frau römisch 40 namhaft gemacht.
  8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 22.03.2021

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 22.03.2021

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch gegenwärtig – seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juni 2020 bzw. des Verwaltungsgerichtshofes vom März 2021 – keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ersichtlich sei. Die einzige Änderung, die überhaupt festgestellt werden habe können, sei, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei und den gegenständlichen Antrag gestellt habe.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er sich bereits mehr als 9 Jahren in Österreich befinde und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Die Kontakte in das Herkunftsland des Beschwerdeführers würden sich auf ein Minimum beschränken. Eine umfassende Abwägung zum Privatleben des Beschwerdeführers sei seitens der belangten Behörde nicht erfolgt. Ein Großteil der Kernfamilie des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich und kaum noch jemand in Bangladesch. Zusätzlich habe es die belangte Behörde unterlassen, ausreichend zu ermitteln, welche konkreten Gefahren dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen würden.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022 wurde der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung ersucht, taxativ aufgezählte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten (vgl. Parteiengehör, OZ 5).
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022 wurde der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung ersucht, taxativ aufgezählte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten vergleiche Parteiengehör, OZ 5).
  4. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 brachte der Beschwerdeführer zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022 insbesondere vor, dass er seit zwölf Jahren mit seiner Verlobten liiert sei, die in XXXX leben würde. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte würden sich regelmäßig besuchen und auch übernachten. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Verlobten bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, vor allem seit der Pandemie. Der Beschwerdeführer sei teilweise auf finanzielle Unterstützung durch seine Verlobte angewiesen. Ferner bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der in Österreich lebenden Familie des Beschwerdeführers. Ein Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat bestehe überhaupt nicht mehr. Wiederholt wurde der Antrag auf Einvernahme der Zeugin XXXX zur bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers.
  5. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 brachte der Beschwerdeführer zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022 insbesondere vor, dass er seit zwölf Jahren mit seiner Verlobten liiert sei, die in römisch 40 leben würde. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte würden sich regelmäßig besuchen und auch übernachten. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Verlobten bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, vor allem seit der Pandemie. Der Beschwerdeführer sei teilweise auf finanzielle Unterstützung durch seine Verlobte angewiesen. Ferner bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der in Österreich lebenden Familie des Beschwerdeführers. Ein Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat bestehe überhaupt nicht mehr. Wiederholt wurde der Antrag auf Einvernahme der Zeugin römisch 40 zur bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Bescheid vom 06.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde mit Beschluss vom 18.01.2021 ab, der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 19.03.2021 zurück.1.
  8. Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Bescheid vom 06.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde mit Beschluss vom 18.01.2021 ab, der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 19.03.2021 zurück. 1.
  9. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

§ 55Asyl

G geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.1.2. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und ist seit 12 Jahren verlobt. Seine Verlobte ist bengalische Staatsbürgerin, hält sich seit 05.09.2019 in Österreich mit einem „Studentenvisum“ auf und studiert im Masterstudium Architektur an der Fachhochschule XXXX . Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten besteht kein gemeinsamer Haushalt.Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und ist seit 12 Jahren verlobt. Seine Verlobte ist bengalische Staatsbürgerin, hält sich seit 05.09.2019 in Österreich mit einem „Studentenvisum“ auf und studiert im Masterstudium Architektur an der Fachhochschule römisch 40 . Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten besteht kein gemeinsamer Haushalt. In Österreich leben die Mutter, zwei Geschwister sowie je zwei Onkel mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers. Ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits sind österreichische Staatsangehörige. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer verfügt noch über Verwandte in Bangladesch, zu denen kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Verlobten bzw. zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über das Deutsch-Zertifikat A2 und besuchte in Österreich 4 Jahre den International Course in Hotel Management. Der Beschwerdeführer unterstützt bengalische Vereine ehrenamtlich und ist Mitglied beim Bangladesch XXXX und der Bangladesh XXXX . Der Beschwerdeführer steht derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis.Der Beschwerdeführer verfügt über das Deutsch-Zertifikat A2 und besuchte in Österreich 4 Jahre den International Course in Hotel Management. Der Beschwerdeführer unterstützt bengalische Vereine ehrenamtlich und ist Mitglied beim Bangladesch römisch 40 und der Bangladesh römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W195 2209850-1 geführten Verfahren (in der Folge auch Vorverfahren). 2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 (in der Folge auch Vorerkenntnis). Bereits im Zeitpunkt des Vorerkenntnisses lebten ein Großteil der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie dessen Verlobte in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesbezüglich bereits im Vorerkenntnis darauf hin, dass diese familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers insoferne zu relativieren sind, als deren Aufenthaltstitel in ihrer Bestandsfestigkeit als nicht gesichert angesehen werden können, da – abgesehen von zwei Onkeln – die engeren Verwandten alle bengalische Staatsangehörige sind. Darüber hinaus ist das „Studentenvisum“ der Verlobten des Beschwerdeführers lediglich als befristeter Aufenthaltstitel zu beurteilen, welcher ein Ablaufdatum hat und sie somit wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren wird müssen. Ebenso verfügte der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren über das Deutschzertifikat A
  6. Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf die Vereinsmitgliedschaften des Beschwerdeführers (vgl. AS 9 f) bzw. die Empfehlungsschreiben (vgl. AS 11 ff) ebenfalls keine maßgebliche Änderung (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung).Bereits im Zeitpunkt des Vorerkenntnisses lebten ein Großteil der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie dessen Verlobte in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesbezüglich bereits im Vorerkenntnis darauf hin, dass diese familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers insoferne zu relativieren sind, als deren Aufenthaltstitel in ihrer Bestandsfestigkeit als nicht gesichert angesehen werden können, da – abgesehen von zwei Onkeln – die engeren Verwandten alle bengalische Staatsangehörige sind. Darüber hinaus ist das „Studentenvisum“ der Verlobten des Beschwerdeführers lediglich als befristeter Aufenthaltstitel zu beurteilen, welcher ein Ablaufdatum hat und sie somit wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren wird müssen. Ebenso verfügte der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren über das Deutschzertifikat A
  7. Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf die Vereinsmitgliedschaften des Beschwerdeführers vergleiche AS 9 f) bzw. die Empfehlungsschreiben vergleiche AS 11 ff) ebenfalls keine maßgebliche Änderung (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Verlobten bzw. zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen besteht, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der jüngsten Stellungnahme vom 25.04.2022 lediglich eine diesbezügliche Behauptung aufstellte, ohne diese näher zu konkretisieren bzw. durch entsprechende Belege nachzuweisen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.2.

§ 55Abs.

1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.

Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 sind Anträge

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). 3.

  1. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 die mit Bescheid vom 06.11.2018 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).3.
  2. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 die mit Bescheid vom 06.11.2018 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt zwar schon mehr als 3 Jahre zurück. Seitdem meldete sich der Beschwerdeführer zu einem Deutschkurs auf der Stufe B1 an, engagierte sich ehrenamtlich und ist Mitglied in zwei Vereinen. Daraus kann allerdings vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht, abgeleitet werden. Zudem liegt gegenständlich noch kein 10-jähriger ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt zwar schon mehr als 3 Jahre zurück. Seitdem meldete sich der Beschwerdeführer zu einem Deutschkurs auf der Stufe B1 an, engagierte sich ehrenamtlich und ist Mitglied in zwei Vereinen. Daraus kann allerdings vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht, abgeleitet werden. Zudem liegt gegenständlich noch kein 10-jähriger ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe oben 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers sonstige konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe oben 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers sonstige konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht ausüben dürfte (vgl. § 32 NAG).Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht ausüben dürfte vergleiche Paragraph 32, NAG). Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit zu Recht

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurück.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung., Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2209850.2.01

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