Obsah (22)
§ 55Art. 133§ 278b§ 278a§ 92§ 33§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 14§ 278c§ 1§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW123 2251917-1 SpruchW123 2251917-1/10E, , W123 2251917-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 55Abs.
1 – 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde am 19.04.2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
§ 278bAbs. 2 St
GB, des Verbrechens der kriminellen Organisation
§ 278aSt
GB sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
§ 92Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Jahren und 3 Monaten verurteilt, wobei die bisher verbüßte Vorhaft ab 29.06.2016 angerechnet wurde.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation
Paragraph 278 a, StGB sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
Paragraph 92, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Jahren und 3 Monaten verurteilt, wobei die bisher verbüßte Vorhaft ab 29.06.2016 angerechnet wurde. Dem lag zusammengefasst zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und deren drei gemeinsamen damals unmündigen Kindern nach Syrien reiste und sich am Islamischen Staat beteiligte. Die Höhe der Haftstrafe wurde in weiterer Folge mit rechtskräftigem Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 17.04.2019 auf 6 Jahre und 10 Monate herabgesetzt. 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.09.2019 die österreichische Staatsbürgerschaft
§ 33Abs. 2 Stb
G entzogen, weil er freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe (dem IS) aktiv an Kampfhandlungen teilnahm. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 04.06.2020, rechtskräftig seit 17.07.2020, als unbegründet ab.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.09.2019 die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 33, Absatz 2, StbG entzogen, weil er freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe (dem IS) aktiv an Kampfhandlungen teilnahm. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 04.06.2020, rechtskräftig seit 17.07.2020, als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 11.04.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens, den er insbesondere seiner Anhaltung in vorzeitigem Entlassungsvollzug, offenem gelockerten Strafvollzug und der bedingten Entlassung aus der Strafhaft begründete und über den noch nicht entschieden wurde.
- Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 03.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafrest von 1 Jahr und 5 Monaten unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit und bat ihn, im Schreiben angeführte Fragen zu beantworten.
- Am 17.11.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher der Beschwerdeführer auf seine teilweise minderjährigen Kinder sowie Ehefrau, welche alle österreichische Staatsbürger seien, Bezug nahm. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bis zuletzt im offenen gelockerten Strafvollzug und im vorzeitigen Entlassungsvollzug befunden habe, sodass selbst die Vollzugsbehörde von keiner Gefährlichkeit mehr ausgegangen sei. Dies spiegle sich auch im Beschluss des Vollzugsgerichtes vom 03.11.2021 und dem eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 16.10.2021 wieder.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten würden. In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, Zl. 2249331-1, der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, der Schubhaftbescheid aufgehoben, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers vor allem aufgrund seiner familiären Beziehungen nicht vorliegt.
- Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Außerdem wurde
§ 53Abs.
3 Z 5, 6, 9 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).8. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Außerdem wurde
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, 6, 9, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er zahlreiche Vorzüge in Haft genossen und im Gefängnis gearbeitet habe. Schließlich sei er mit Beschluss vom 03.11.2021 bedingt entlassen worden. Derzeit befinde er sich in Schubhaft, aber er könne auch bei seiner Familie wohnen und finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde, erhalten. Außerdem hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer persönlich einvernehmen müssen. Er spreche sehr gut Deutsch, habe den Großteil seines Lebens hier verbracht, sei 15 Jahre österreichischer Staatsbürger gewesen und habe eine Familie gegründet. Demgegenüber lägen keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mehr vor. Bei der Gefährdungsprognose lasse die Behörde außer Acht, dass der Zeitpunkt der Tat bereits Jahre zurückliege, der Beschwerdeführer die Haftstrafe zur Gänze „abgesessen“ und das Haftübel verspürt habe. Außerdem würden Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag und den Umständen der Tat fehlen. Die Verhängung eines Einreiseverbots und die Ausschöpfung der dafür möglichen Höchstdauer sei im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig.
- Am 17.12.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Ferner fand am 27.12.2021 eine Befragung seiner Ehefrau als Zeugin statt.
- Daraufhin erließ die belangte Behörde
§ 14Vw
GVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt II.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Außerdem wurde
§ 53Abs.
3 Z 5, 6, 9 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).11. Daraufhin erließ die belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Außerdem wurde
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, 6, 9, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit dem bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welcher vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 15.12.2021 verwiesen wurde. Darin seien zahlreiche Mängel und Rechtswidrigkeiten angeführt worden, die in der Beschwerdevorentscheidung ignoriert worden seien. Es wurden diverse Urkunde zum Beweis für die Deckung der Lebenserhaltungskosten der Familie des Beschwerdeführers vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe während seiner Haft den Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten. Es wurde die Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers als Zeuge beantragt. Die belangte Behörde sei nicht auf das Privatleben des Beschwerdeführers eingegangen, habe vorgelegte Unterlagen zu seiner Integration nicht berücksichtigt und keine ausreichende Beurteilung von dessen Persönlichkeitsbild vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat mehr. Außerdem gehe aus einem Bericht des Vereins Neustart hervor, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner Vergangenheit sehr offen und reflektiert zeige.
- Mit Teilerkenntnis vom 26.02.2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
- Mit Teilerkenntnis vom 26.02.2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
- Am 22.04.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie dessen älterer Sohn als Zeuge einvernommen wurden.
- Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 27.04.2022 vor, dass die ihm vorgehaltene Aussage, wonach die Scharia für ihn ok sei, unrichtig sei. Der Beschwerdeführer sei am 23.11.2021 nicht zum Abschiebungsverfahren befragt worden und „dies ohne Dolmetscher“. Somit erweise sich dieses Protokoll als nichtig und aktenwidrig. In seiner wahren und richtigen Aussage am 22.04.2022 habe er geantwortet, dass er die Scharia selbst nicht kenne. Auch dürfe auf seine schriftliche Äußerung hingewiesen werden, welche in der gegenständlichen Rechtssache gar nicht berücksichtigt worden sei. Es wurde die Beischaffung des Strafvollzugsaktes sowie des Gerichtsaktes über die bedingte Entlassung und insbesondere des Sachverständigengutachtens vom 16.10.2021 beantragt zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die gesetzten Straftaten zutiefst bereue und es zu keiner Wiederholung kommen werde. Beim Beschwerdeführer liege eindeutig eine Aufenthaltsverfestigung vor.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2022 wurde darauf hingewiesen, dass sich nach deren Sicht an der Gefährdungseinschätzung und Zukunftsprognose in Bezug auf § 53 FPG zum Beschwerdeführer, auch nach der mündlichen Verhandlung zur Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2022, nichts geändert habe. Außerdem werde von keinerlei Problemen des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgegangen.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2022 wurde darauf hingewiesen, dass sich nach deren Sicht an der Gefährdungseinschätzung und Zukunftsprognose in Bezug auf Paragraph 53, FPG zum Beschwerdeführer, auch nach der mündlichen Verhandlung zur Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2022, nichts geändert habe. Außerdem werde von keinerlei Problemen des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1968 in Bosnien und Herzegowina (im damaligen Jugoslawien) als ältester von 10 Kindern geboren. Nachdem er in seiner Heimat 8 Jahre die Schule besuchte, zog er nach Slowenien, wo er eine Ausbildung zum Handwerker absolvierte. Anschließend arbeitete in Kroatien als Handwerker, bevor er im Jahr 1992 nach Österreich kam. Im Jahr 1993 heiratete der Beschwerdeführer in Slowenien seine nunmehrige Ehefrau. Dieser Ehe entstammen vier in den Jahren 1995, 2003, 2005 und 2008 geborene Kinder. Dem Beschwerdeführer (und seiner Kernfamilie) wurde im Jahr 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. In Österreich arbeitete der Beschwerdeführer bei verschiedenen Unternehmen als Handwerker bzw. Bauarbeiter. Im Jahr 2008 machte er sich schließlich selbständig, wobei er mit seinem Unternehmen im Jahr 2010 in Konkurs ging. 1.
- Der Beschwerdeführer wuchs in einer Familie islamischen Glaubens auf, wurde jedoch nicht streng muslimisch erzogen. Er besuchte mit seiner Familie bis zu einem Alter von ca. 14 Jahren etwa einmal wöchentlich eine Moschee. Nachdem ihm im Jahr 1997 im Traum der Prophet Mohammed erschien, begann er wieder nach dem Islam zu leben und die Moschee zu besuchen. Er wechselte in der Folge verschiedene islamische Vereine und begann sich etwa im Jahr 2008 zu radikalisieren. Schließlich reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen 3 jüngeren, damals minderjährigen, Kindern Ende 2014 nach Syrien, wo er sich am IS beteiligte bis er im April 2016 in die Türkei ausreiste und in weiterer Folge nach Österreich kam, wo er unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. 1.
- Konkret haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen Oktober 2014 und 01.04.2016 an verschiedenen Orten in Österreich, der Türkei und Syrien I. sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) in dem Wissen beteiligt, dadurch den IS in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu erreichten und in deren strafbaren Handlungen, nämlich der zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten
§ 278cAbs. 1 St
GB zu fördern, indemrömisch eins. sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) in dem Wissen beteiligt, dadurch den IS in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu erreichten und in deren strafbaren Handlungen, nämlich der zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu fördern, indem 1. er und seine Ehefrau in Begleitung ihrer drei damals unmündigen Kinder nach dem Erwerb von Flugtickets im Oktober 2014 am 20.12.2014 von Graz über Wien nach Istanbul in die Türkei flogen, sodann zu einem unbekannten Ort an der Grenze zu Syrien fuhren, mit Unterstützung von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien einreisten, wo sie bis zum 01.04.2016 in dem vom IS kontrollierten Gebiet in den ihnen zugewiesenen Wohnungen von vertrieben oder getöteten syrischen Bürgern lebten, ihre unmündigen Kinder nach den Vorgaben, der Propaganda des IS im radikal islamistischen Sinn erzogen und dem Schulunterricht durch Vertreter des IS zuführten und dadurch am Aufbau einer radikal islamistisch ausgerichteten sozialen Infrastruktur dieser terroristischen Vereinigung als Ersatz für die durch die Bürgerkriegshandlungen, insbesondere durch terroristische Straftaten
§ 278cAbs. 1 St
GB, zerstörte Zivilgesellschaft mitwirkten,1. er und seine Ehefrau in Begleitung ihrer drei damals unmündigen Kinder nach dem Erwerb von Flugtickets im Oktober 2014 am 20.12.2014 von Graz über Wien nach Istanbul in die Türkei flogen, sodann zu einem unbekannten Ort an der Grenze zu Syrien fuhren, mit Unterstützung von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien einreisten, wo sie bis zum 01.04.2016 in dem vom IS kontrollierten Gebiet in den ihnen zugewiesenen Wohnungen von vertrieben oder getöteten syrischen Bürgern lebten, ihre unmündigen Kinder nach den Vorgaben, der Propaganda des IS im radikal islamistischen Sinn erzogen und dem Schulunterricht durch Vertreter des IS zuführten und dadurch am Aufbau einer radikal islamistisch ausgerichteten sozialen Infrastruktur dieser terroristischen Vereinigung als Ersatz für die durch die Bürgerkriegshandlungen, insbesondere durch terroristische Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, zerstörte Zivilgesellschaft mitwirkten,
- der Beschwerdeführer von Jahresende 2014 bis Februar 2015 vorerst an einer Ausbildung in dem als „Scharia“ bezeichneten islamischen Recht und sodann an einer militärischen Ausbildung zur Umsetzung der terroristischen Ziele des IS teilnahmen,
- der Beschwerdeführer von Frühjahr 2015 bis 01.04.2016 sich als Heilpraktiker für verletzte Kämpfer des IS beteiligte, II. sich durch diese Handlungen an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung IS als Mitglied beteiligten (§ 287 Abs. 3 StGB),römisch zwei. sich durch diese Handlungen an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung IS als Mitglied beteiligten (Paragraph 287, Absatz 3, StGB), ● die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit ihrer Kämpfer durch terroristische Straftaten
§ 278cAbs. 1 St
GB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnenden Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit ihrer Kämpfer durch terroristische Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnenden Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, ● die dadurch eine Bereicherung in großen Umfang anstrebt, ● die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge in Syrien und im Irak einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, wobei sie wussten, dass sie dadurch diese Verbindung in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und in deren strafbaren Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten
§ 278cAbs. 1 St
GB, fördern,wobei sie wussten, dass sie dadurch diese Verbindung in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und in deren strafbaren Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten
Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, fördern, III. ihren drei damals unmündigen und ihrer Fürsorge unterstehenden Kindern seelische Qualen dadurch zugefügt, dass sie ihre Kinder zwangen oder zumindest verleiteten am 20.12.2014 von Österreich nach Syrien in das vom syrisch-irakischen Bürgerkrieg und der Gewaltherrschaft des IS gekennzeichnete Gebiet zu reisen und sich dem von Bombardierungen zunehmend geprägten Schrecken des Bürgerkriegs auszusetzen, wodurch das psychische Wohlbefinden der Kinder erheblich beeinträchtigt wurde.römisch drei. ihren drei damals unmündigen und ihrer Fürsorge unterstehenden Kindern seelische Qualen dadurch zugefügt, dass sie ihre Kinder zwangen oder zumindest verleiteten am 20.12.2014 von Österreich nach Syrien in das vom syrisch-irakischen Bürgerkrieg und der Gewaltherrschaft des IS gekennzeichnete Gebiet zu reisen und sich dem von Bombardierungen zunehmend geprägten Schrecken des Bürgerkriegs auszusetzen, wodurch das psychische Wohlbefinden der Kinder erheblich beeinträchtigt wurde. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.06.2018 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
§ 278bAbs. 2 St
GB, des Verbrechens der kriminellen Organisation
§ 278aSt
GB sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
§ 92Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Jahren und 3 Monaten verurteilt, wobei die bisher verbüßte Vorhaft ab 29.06.2016 angerechnet wurde.Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.06.2018 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation
Paragraph 278 a, StGB sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
Paragraph 92, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Jahren und 3 Monaten verurteilt, wobei die bisher verbüßte Vorhaft ab 29.06.2016 angerechnet wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigen Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 17.04.2019, XXXX , stattgegeben und die Höhe der Haftstrafe auf 6 Jahre und 10 Monate herabgesetzt.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigen Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 17.04.2019, römisch 40 , stattgegeben und die Höhe der Haftstrafe auf 6 Jahre und 10 Monate herabgesetzt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Oberlandesgericht das zum Zeitpunkt der Tatbegehung exorbitante Gefährdungs- und Zerstörungsausmaß der vom Beschwerdeführer geförderten Terrororganisation als erschwerend. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass von deren aus tausenden Mitgliedern bestehenden Kampfverbänden weitläufige Gebiete mehrerer Staaten unter Verübung von Gräueltaten in Besitz genommen, die dort gelagerten Vermögensgüter sowie Boden- und Kunstschätze zerstört oder zur Finanzierung weiterer terroristischer Aktivitäten genutzt und in den eroberten Gebieten diktatorische Strukturen zur gewaltsamen Unterdrückung und Ausbeutung der Zivilbevölkerung eingerichtet wurden sowie darüber hinaus Mitglieder dieser Terrororganisationen auch zahlreiche Anschläge in Europa verübten, durch die eine Vielzahl an Menschen teils getötet und teils schwer verletzt wurden. Daher präsentierte sich – nach den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils – jede Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen, vor allem aber fallbezogen die Mitwirkung am Aufbau der sozialen Infrastruktur sowie die Versorgung der im Einsatz Verletzten als Förderung der Absicherung und Ausweitung des räumlichen Einflussbereichs. Diese zusätzliche Steigerung der ohnedies schon schwerwiegenden Gefährdung des öffentlichen Lebens muss sich jedes beteiligende Mitglied schuldsteigernd zurechnen lassen. Als weiterer Erschwerungsgrund wurde die Ausrichtung der vom Beschwerdeführer unterstützten Terrororganisationen auf die Begehung terroristischer Straftaten gegen die nach dem fehlenden Kriterium des sunnitischen Glaubens definierte Gruppe herangezogen. Zudem war ihm neben dem Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§§ 278a, 278b Abs. 2 StGB) und drei Vergehen (§ 92 Abs. 1 StGB), dem langen Deliktszeitraum und der Begehung der Vergehen in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau auch die Verführung seiner Ehefrau zur Tatausführung erschwerend anzulasten.Als weiterer Erschwerungsgrund wurde die Ausrichtung der vom Beschwerdeführer unterstützten Terrororganisationen auf die Begehung terroristischer Straftaten gegen die nach dem fehlenden Kriterium des sunnitischen Glaubens definierte Gruppe herangezogen. Zudem war ihm neben dem Zusammentreffen von zwei Verbrechen (Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, StGB) und drei Vergehen (Paragraph 92, Absatz eins, StGB), dem langen Deliktszeitraum und der Begehung der Vergehen in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau auch die Verführung seiner Ehefrau zur Tatausführung erschwerend anzulasten. Mildernd wurde dem Beschwerdeführer demgegenüber sein ordentlicher Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen den Taten und seinem bisherigen Verhalten sowie sein Geständnis unter beiden Aspekten des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB angerechnet.Mildernd wurde dem Beschwerdeführer demgegenüber sein ordentlicher Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen den Taten und seinem bisherigen Verhalten sowie sein Geständnis unter beiden Aspekten des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB angerechnet. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 03.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafrest von 1 Jahr und 5 Monaten unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen und dieser am 29.11.2021 bedingt entlassen. Für die Probezeit wurde dem Beschwerdeführer die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, einer geregelten Arbeit nachzugehen bzw. sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und dies nachzuweisen. Nach dem Sachverständigengutachten vom 16.10.2021 ist das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers aus psychologischer Sicht als moderat bzw. reduziert bei hohem Schutz zu bewerten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.5. Infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer
§ 33Abs. 2 Stb
G die österreichische Staatsbürgerschaft am 17.07.2020 rechtskräftig entzogen wurde, weil er sich freiwillig der Terrororganisation IS, einer organisierten, bewaffneten Gruppe, anschloss. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers ist ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer wurde seit dem Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.5. Infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 33, Absatz 2, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft am 17.07.2020 rechtskräftig entzogen wurde, weil er sich freiwillig der Terrororganisation IS, einer organisierten, bewaffneten Gruppe, anschloss. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers ist ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer wurde seit dem Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.
- Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich daher bis Mai 2020 in Haft, wobei sie sich in derselben Haftanstalt wie der Beschwerdeführer befand und dadurch regelmäßiger Kontakt bestand. Während beide Eltern im Gefängnis waren, lebten deren 3 jüngeren Kinder bei einer Pflegefamilie und leben seit September 2020 wieder bei deren Mutter. Der Beschwerdeführer wurde in Haft von seinen Kindern sowie von seiner Ehefrau nach deren Entlassung besucht. Am 18.01.2020 wurde der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Entlassungsvollzug überstellt und besuchte im September 2020 erstmals während eines Ausgangs seine Kinder. Ab 07.07.2021 hatte er Freigänger-Status und fuhr fortan etwa zwei Mal im Monat für circa 2 - 3 Tage zu seiner Familie. Während der Strafhaft arbeitete der Beschwerdeführer außerdem zunächst in Anstaltsbetrieben und später in einem externen Unternehmen. Nachdem der Beschwerdeführer am 29.11.2921 aus der Strafhaft entlassen wurde, wurde er bis 22.12.2021 in Schubhaft angehalten. Seit seiner Freilassung lebt er wieder gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei jüngeren Kindern in einer Wohnung. Seine älteste Tochter ist verheiratet und wohnt mit deren Ehemann in einem Nachbarort. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Arbeitslosengeld. Seit seiner Haftentlassung hat er weder gearbeitet, noch etwaige Kurse besucht. Seine Frau geht einer Teilzeitbeschäftigung nach und sein älterer Sohn arbeitet neben dem Besuch der Berufsschule als Lehrling. Der Beschwerdeführer kümmert sich überwiegend über die noch minderjährigen Kinder im Alter von 13 und 17 Jahren; im Gegensatz zu der Zeit vor der gemeinsamen Ausreise nach Syrien, als die Ehefrau bzw. Mutter hauptsächlich die Kinder betreute. Der Beschwerdeführer praktiziert weiterhin den islamischen Glauben, indem er fünfmal am Tag betet und fastet. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben seine Mutter und ein Bruder mit dessen Familie in einem Haus. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen regelmäßig in telefonischen Kontakt. Zuletzt war er im Jahr 2014 für ca. eine Woche auf Urlaub in Bosnien. Während seiner Aufenthalte in Bosnien wohnt der Beschwerdeführer im Haus der (in Slowenien lebenden) Familie seiner Ehefrau. 1.
- Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.
§ 1Z 1 der HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.1.7. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Paragraph eins, Ziffer eins, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer und sein älterer Sohn als Zeuge einvernommen wurden. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung und der Sozialversicherung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurde Einsicht genommen in die wesentlichen Aktenbestandteile des den Beschwerdeführer betreffenden Schubhaftverfahrens, Zahl W180
- 2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich sowie in Bosnien und Herzegowina beruhen auf seinen im wesentlichen gleichlautenden Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung, im Schubhaftverfahren sowie gegenüber der Landespolizeidirektion Steiermark am 23.11.
- Zumal der Beschwerdeführer während seiner Haft den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhielt und wieder gemeinsam mit dieser wohnt, war aufgrund seiner Aussagen sowie der Schilderung seines als Zeugen einvernommenen Sohnes davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aktuell überwiegend um seine minderjährigen Kinder kümmert. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet sowie durch Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder Drittstaaten aufrechterhalten. Soweit im Beschwerdeschriftsatz sowie im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in seinen Herkunftsstaat mehr habe, ist auf dessen eigene Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (vgl. S 3f. in OZ 5), wonach seine Mutter und sein Bruder im Herkunftsstaat leben würden, regelmäßiger telefonischer Kontakt bestünde und er auch in Bosnien Urlaub machen würde (zuletzt 2014).Soweit im Beschwerdeschriftsatz sowie im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in seinen Herkunftsstaat mehr habe, ist auf dessen eigene Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen vergleiche S 3f. in OZ 5), wonach seine Mutter und sein Bruder im Herkunftsstaat leben würden, regelmäßiger telefonischer Kontakt bestünde und er auch in Bosnien Urlaub machen würde (zuletzt 2014). 2.
- Sofern der Beschwerdeführer insbesondere unter Verweis auf ihm gewährte Lockerungen im Strafvollzug sowie seine bedingte Entlassung argumentiert, dass keine Gefahr mehr von ihm ausginge, kann dieser Auffassung angesichts des im Rahmen der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks nicht geteilt werden. Insbesondere leugnete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Aspekte der Taten, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt wurde, versuchte diese herunterzuspielen und wich den ihm gestellten Fragen aus. So beschrieb der Beschwerdeführer etwa, er hätte in den 15 Monaten in Syrien im Krankenhaus und danach in einer physiotherapeutischen Abteilung gearbeitet, „nicht eine Minute habe er irgendetwas anderes“ gemacht. Er verneinte weiters, seine unmündigen Kinder nach der IS-Propaganda erzogen und dem Schulunterricht durch Vertreter des IS zugeführt zu haben (vgl. S 8 f. in OZ 5). Dem ist jedoch der Schuldspruch seiner rechtskräftigen Verurteilung entgegen zu halten.2.
- Sofern der Beschwerdeführer insbesondere unter Verweis auf ihm gewährte Lockerungen im Strafvollzug sowie seine bedingte Entlassung argumentiert, dass keine Gefahr mehr von ihm ausginge, kann dieser Auffassung angesichts des im Rahmen der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks nicht geteilt werden. Insbesondere leugnete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Aspekte der Taten, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt wurde, versuchte diese herunterzuspielen und wich den ihm gestellten Fragen aus. So beschrieb der Beschwerdeführer etwa, er hätte in den 15 Monaten in Syrien im Krankenhaus und danach in einer physiotherapeutischen Abteilung gearbeitet, „nicht eine Minute habe er irgendetwas anderes“ gemacht. Er verneinte weiters, seine unmündigen Kinder nach der IS-Propaganda erzogen und dem Schulunterricht durch Vertreter des IS zugeführt zu haben vergleiche S 8 f. in OZ 5). Dem ist jedoch der Schuldspruch seiner rechtskräftigen Verurteilung entgegen zu halten. Zudem sind seine Aussagen zum Grund für seine Reise nach Syrien auffallend ausweichend (vgl. S 7 f. in OZ 5, arg „R: Wer traf dann schließlich die Entscheidung, dass Sie mit Ihrer Familie nach Syrien gehen? – BF: XXXX ist unser Chef von diesem Verein. Er hat 2014 gesagt, ich gehe nach Syrien das anschauen, 2014 im August. Dann ist er im August 2014 nach Syrien gereist. Er war mit seinem Sohn dort. Er hat uns dann eine SMS geschickt und uns gefragt, ob wir zu ihm nach Syrien kommen. Er sagte dann, dass er auf mich bei türkischen Grenze wartet. Wir haben Tickets gekauft und dann sind wir in die Türkei gereist. Er hat einen Mann organisiert, dessen Namen ich nicht kenne, er war der mich auf dem türkischen Flughafen auf Bosnisch angesprochen hat. Er sagte, XXXX soll waren, ich bringe euch auf die türkisch syrische Grenze. Wir waren in einem Bus und sind weggefahren. – R: Sie wollten gar nicht nach Syrien? – BF: Ich habe ein Ticket für zehn Tage gekauft für Wien Türkei. – R: Wieso sind Sie dann nach Syrien weitergereist? – BF: Der Sohn von XXXX hat auf mich gewartet. – R: Was sollten Sie in Syrien machen? – BF: Ich wollte in Syrien nur schauen. – R: Was wollten Sie anschauen? – BF: Zu mir hat XXXX gesagt, kommst du das anschauen, dann kannst du dich entscheiden, wo du leben willst. – R: Wo war der Krieg? – BF: Von der türkischen Grenze 580 Km ist der Krieg. – R: D.h. Sie sollten sich den Krieg anschauen? – BF: Nein nicht den Krieg, was kann ich machen, wenn unten Krieg ist. 580 Km weit weg ist Krieg.“).Zudem sind seine Aussagen zum Grund für seine Reise nach Syrien auffallend ausweichend vergleiche S 7 f. in OZ 5, arg „R: Wer traf dann schließlich die Entscheidung, dass Sie mit Ihrer Familie nach Syrien gehen? – BF: römisch 40 ist unser Chef von diesem Verein. Er hat 2014 gesagt, ich gehe nach Syrien das anschauen, 2014 im August. Dann ist er im August 2014 nach Syrien gereist. Er war mit seinem Sohn dort. Er hat uns dann eine SMS geschickt und uns gefragt, ob wir zu ihm nach Syrien kommen. Er sagte dann, dass er auf mich bei türkischen Grenze wartet. Wir haben Tickets gekauft und dann sind wir in die Türkei gereist. Er hat einen Mann organisiert, dessen Namen ich nicht kenne, er war der mich auf dem türkischen Flughafen auf Bosnisch angesprochen hat. Er sagte, römisch 40 soll waren, ich bringe euch auf die türkisch syrische Grenze. Wir waren in einem Bus und sind weggefahren. – R: Sie wollten gar nicht nach Syrien? – BF: Ich habe ein Ticket für zehn Tage gekauft für Wien Türkei. – R: Wieso sind Sie dann nach Syrien weitergereist? – BF: Der Sohn von römisch 40 hat auf mich gewartet. – R: Was sollten Sie in Syrien machen? – BF: Ich wollte in Syrien nur schauen. – R: Was wollten Sie anschauen? – BF: Zu mir hat römisch 40 gesagt, kommst du das anschauen, dann kannst du dich entscheiden, wo du leben willst. – R: Wo war der Krieg? – BF: Von der türkischen Grenze 580 Km ist der Krieg. – R: D.h. Sie sollten sich den Krieg anschauen? – BF: Nein nicht den Krieg, was kann ich machen, wenn unten Krieg ist. 580 Km weit weg ist Krieg.“). Auf neuerliche Befragung zum Zweck der Reise nach Syrien durch den Behördenvertreter schilderte der Beschwerdeführer schließlich völlig unglaubwürdig: „Das ist eine gute Frage, warum bin ich überhaupt dorthin gefahren. Ich habe diesen Leuten vertraut. Ich war in der Phase wo ich entscheiden wollte, wo ich leben will. Es kamen auch skandinavische Länder in Betracht. Ich habe an Dänemark, Schweden, Finnland gedacht. Das war mein Ziel. Dann sind diese Leute nach Syrien gegangen und hat mir gesagt, ich solle dorthin kommen nur für zehn Tage um zu sehen, wie es dort in Syrien ist. Ich glaubte wirklich, dass es dort also 580 km nach der Grenze keinen Krieg gibt. Dieser Krieg war für mich weit entfernt. Es war genau so weit entfernt wie damals als in Bosnien Krieg geführt wurde und 580 km weiter im Norden z.B. hier in Wien hat man nichts davon gespürt. Man hat nicht gespürt, dass mein Bruder in meinem Hof getötet wurde. Ich habe diesen Leuten geglaubt. Das war ihre Frage.“ (vgl. S 14 in OZ 5). Sofern er auf weitere Nachfrage schilderte, er habe sehen wollen, wie Muslime in einem muslimischen Land leben und erst 2015 die ersten Informationen über den Krieg gekommen seien, ist dies angesichts des Umstand, dass seit Beginn des Kriegs in Syrien im Jahr 2011 medial darüber berichtet wird, als reine Schutzbehauptung zu werten, ebenso wie seine Darstellung, wonach er an der türkisch-syrischen Grenze von maskierten und bewaffneten Männern „buchstäblich entführt“ worden sei (vgl. S 12 in OZ 5).Auf neuerliche Befragung zum Zweck der Reise nach Syrien durch den Behördenvertreter schilderte der Beschwerdeführer schließlich völlig unglaubwürdig: „Das ist eine gute Frage, warum bin ich überhaupt dorthin gefahren. Ich habe diesen Leuten vertraut. Ich war in der Phase wo ich entscheiden wollte, wo ich leben will. Es kamen auch skandinavische Länder in Betracht. Ich habe an Dänemark, Schweden, Finnland gedacht. Das war mein Ziel. Dann sind diese Leute nach Syrien gegangen und hat mir gesagt, ich solle dorthin kommen nur für zehn Tage um zu sehen, wie es dort in Syrien ist. Ich glaubte wirklich, dass es dort also 580 km nach der Grenze keinen Krieg gibt. Dieser Krieg war für mich weit entfernt. Es war genau so weit entfernt wie damals als in Bosnien Krieg geführt wurde und 580 km weiter im Norden z.B. hier in Wien hat man nichts davon gespürt. Man hat nicht gespürt, dass mein Bruder in meinem Hof getötet wurde. Ich habe diesen Leuten geglaubt. Das war ihre Frage.“ vergleiche S 14 in OZ 5). Sofern er auf weitere Nachfrage schilderte, er habe sehen wollen, wie Muslime in einem muslimischen Land leben und erst 2015 die ersten Informationen über den Krieg gekommen seien, ist dies angesichts des Umstand, dass seit Beginn des Kriegs in Syrien im Jahr 2011 medial darüber berichtet wird, als reine Schutzbehauptung zu werten, ebenso wie seine Darstellung, wonach er an der türkisch-syrischen Grenze von maskierten und bewaffneten Männern „buchstäblich entführt“ worden sei vergleiche S 12 in OZ 5). Der Beschwerdeführer relativierte auch das bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigte Geständnis: „Ich habe dem Richter gesagt, ich gestehe, dass ich schuldig bin aber nur so viel (BF zeigt das mit dem Finger, das bedeutet wenig). Ich habe mich für schuldig bekannt, dass ich meine Familie so viel Leid und Trauer bereitet habe. Dafür bin ich schuldig. Alles andere womit ich belastet wurde, dass ich Terrorist sei, Islamist sei, das nicht, das war ich nie. Das war ich damals nicht und jetzt noch weniger. Jetzt gibt es noch weniger Chance, das zu sein.“ (vgl. S 14 in OZ 5).Der Beschwerdeführer relativierte auch das bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigte Geständnis: „Ich habe dem Richter gesagt, ich gestehe, dass ich schuldig bin aber nur so viel (BF zeigt das mit dem Finger, das bedeutet wenig). Ich habe mich für schuldig bekannt, dass ich meine Familie so viel Leid und Trauer bereitet habe. Dafür bin ich schuldig. Alles andere womit ich belastet wurde, dass ich Terrorist sei, Islamist sei, das nicht, das war ich nie. Das war ich damals nicht und jetzt noch weniger. Jetzt gibt es noch weniger Chance, das zu sein.“ vergleiche S 14 in OZ 5). Zudem gab er völlig unglaubhaft an, dass er „heute noch nicht viel über den Islam“ wisse (vgl. S 9 in OZ 5), obwohl er nach seinen eigenen Aussagen bereits als Kind mit seiner Familie einmal in der Woche für 2 Stunden in die Moschee gegangen sei (vgl. S 4 in OZ 5), ab 1997 verschiedene islamische Vereine gewechselt habe (vgl. S 6 in OZ 5), 2008 als Mitglied bei der Gründung einer Moschee gewesen sei (vgl. S 7 in OZ 5), in Haft den Koran gelesen habe (vgl. S 10 in OZ 5) und auch weiterhin seinen Glauben durch fünfmal tägliches Beten und Fasten praktiziere (vgl. S 11 in OZ 5). Zudem wurde der Beschwerdeführer unter anderem deswegen verurteilt, weil er an einer Ausbildung in dem als „Scharia“ bezeichneten islamischen Recht teilnahm. Angesichts dessen ist auch seine Darstellung, wonach er „die Scharia selbst nicht kenne“ (vgl. S 10 in OZ 5) als reine Schutzbehauptung zu werten.Zudem gab er völlig unglaubhaft an, dass er „heute noch nicht viel über den Islam“ wisse vergleiche S 9 in OZ 5), obwohl er nach seinen eigenen Aussagen bereits als Kind mit seiner Familie einmal in der Woche für 2 Stunden in die Moschee gegangen sei vergleiche S 4 in OZ 5), ab 1997 verschiedene islamische Vereine gewechselt habe vergleiche S 6 in OZ 5), 2008 als Mitglied bei der Gründung einer Moschee gewesen sei vergleiche S 7 in OZ 5), in Haft den Koran gelesen habe vergleiche S 10 in OZ 5) und auch weiterhin seinen Glauben durch fünfmal tägliches Beten und Fasten praktiziere vergleiche S 11 in OZ 5). Zudem wurde der Beschwerdeführer unter anderem deswegen verurteilt, weil er an einer Ausbildung in dem als „Scharia“ bezeichneten islamischen Recht teilnahm. Angesichts dessen ist auch seine Darstellung, wonach er „die Scharia selbst nicht kenne“ vergleiche S 10 in OZ 5) als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch bejahte er in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Aussage gegenüber einer Landespolizeidirektion am 23.11.2021, wonach die Scharia für ihn ok sei (vgl. AS 201), heute wieder sagen würde (vgl. S 10 in OZ 5). Soweit in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 27.04.2022 vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2021 nicht zum „Abschiebungsverfahren“ und ohne Dolmetscher befragt worden sei, kann nicht erkannt werden, warum sich das Protokoll als nichtig und aktenwidrig erweisen soll. Zu Beginn der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll gezeigt und er bestätigte, dass seine Aussagen wahrheitsgemäß gewesen seien (vgl. S 3 in OZ 5). Etwaige Verständigungsschwierigkeiten wurden nicht behauptet. Der Beschwerdeführer konnte auch in der Verhandlung unter Beweis stellen, dass er Deutsch verstehen und sprechen kann, und hielt die damalige Angabe (wie bereits eingangs erwähnt) aufrecht.Auch bejahte er in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Aussage gegenüber einer Landespolizeidirektion am 23.11.2021, wonach die Scharia für ihn ok sei vergleiche AS 201), heute wieder sagen würde vergleiche S 10 in OZ 5). Soweit in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 27.04.2022 vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2021 nicht zum „Abschiebungsverfahren“ und ohne Dolmetscher befragt worden sei, kann nicht erkannt werden, warum sich das Protokoll als nichtig und aktenwidrig erweisen soll. Zu Beginn der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll gezeigt und er bestätigte, dass seine Aussagen wahrheitsgemäß gewesen seien vergleiche S 3 in OZ 5). Etwaige Verständigungsschwierigkeiten wurden nicht behauptet. Der Beschwerdeführer konnte auch in der Verhandlung unter Beweis stellen, dass er Deutsch verstehen und sprechen kann, und hielt die damalige Angabe (wie bereits eingangs erwähnt) aufrecht. Es wird zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auch angab, zu bereuen, was er getan habe bzw. was er sich und seiner Familie angetan habe (vgl. S 25 in OZ 5). Seine soeben dargelegten Aussagen zeigen jedoch, dass er sich mit seinen verübten Straftaten noch nicht vollständig auseinandergesetzt hat, sondern diese leugnet bzw. versucht, herunterzuspielen.Es wird zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auch angab, zu bereuen, was er getan habe bzw. was er sich und seiner Familie angetan habe vergleiche S 25 in OZ 5). Seine soeben dargelegten Aussagen zeigen jedoch, dass er sich mit seinen verübten Straftaten noch nicht vollständig auseinandergesetzt hat, sondern diese leugnet bzw. versucht, herunterzuspielen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der terroristischen Vereinigung, das Verbrechen der kriminellen Organisation und das Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen beging und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde. Aufgrund dessen befand sich der Beschwerdeführer bis 29.11.2021 in Strafhaft und wurde am 22.12.2021 aus der anschließenden Schubhaft entlassen, sodass auch kein ausreichend langes Verhalten in Freiheit vorliegt, welches als Beleg eines Gesinnungswandels erachtet werden könnte, zumal die anlässlich seiner bedingten Entlassung festgelegte 3-jährige Probezeit nach wie vor offen ist. Gegenteiliges kann auch dem vor der bedingten Entlassung eingeholten Sachverständigengutachten nicht entnommen werden, zumal diesem ein – wenn auch moderates bzw. reduziertes und bei hohem Schutz – bestehendes Rückfallrisiko entnommen werden kann. Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Auch den Angaben des als Zeuge vernommenen Sohnes kann dem entgegenstehendes nicht entnommen werden, zumal er insbesondere aufgrund seines zögerlichen Aussageverhaltens den Eindruck erweckte, das Verfahren durch seine Aussagen das Verfahren zugunsten seines Vaters beeinflussen zu wollen. Auf die Frage, wie es ihm in Syrien gegangen sei, antwortete der Zeuge beispielsweise bloß, dass sich seine Eltern immer um ihn gekümmert hätten, dass es ihnen gut gehe (vgl. S 20 in OZ 5), etwaige Ängste im Zusammenhang mit Bombardierungen (vgl. dazu S 35 des Strafurteils zur Zl. XXXX ; siehe auch S 23 in OZ 5) oder sonstige Erlebnisse erwähnte er nicht. Auffällig ist auch seine Antwort, ob ihm der Unterricht, den er in Syrien erhalten habe, gefallen habe: „Ich denke nein.“, während welcher der Beschwerdeführer den Kopf schüttelte (vgl. S 21 in OZ 5). Zudem ist die Aussage des Zeugen, wonach er nicht wisse, ob sein Vater gerne zu diesem Unterricht gegangen sei (vgl. AS 21 in OZ 5), in Anbetracht seiner späteren Behauptung, wonach er und sein Vater gezwungen worden seien an dem Unterricht teilzunehmen (vgl. AS 21 in OZ 5), nicht überzeugend.Auch den Angaben des als Zeuge vernommenen Sohnes kann dem entgegenstehendes nicht entnommen werden, zumal er insbesondere aufgrund seines zögerlichen Aussageverhaltens den Eindruck erweckte, das Verfahren durch seine Aussagen das Verfahren zugunsten seines Vaters beeinflussen zu wollen. Auf die Frage, wie es ihm in Syrien gegangen sei, antwortete der Zeuge beispielsweise bloß, dass sich seine Eltern immer um ihn gekümmert hätten, dass es ihnen gut gehe vergleiche S 20 in OZ 5), etwaige Ängste im Zusammenhang mit Bombardierungen vergleiche dazu S 35 des Strafurteils zur Zl. römisch 40 ; siehe auch S 23 in OZ 5) oder sonstige Erlebnisse erwähnte er nicht. Auffällig ist auch seine Antwort, ob ihm der Unterricht, den er in Syrien erhalten habe, gefallen habe: „Ich denke nein.“, während welcher der Beschwerdeführer den Kopf schüttelte vergleiche S 21 in OZ 5). Zudem ist die Aussage des Zeugen, wonach er nicht wisse, ob sein Vater gerne zu diesem Unterricht gegangen sei vergleiche AS 21 in OZ 5), in Anbetracht seiner späteren Behauptung, wonach er und sein Vater gezwungen worden seien an dem Unterricht teilzunehmen vergleiche AS 21 in OZ 5), nicht überzeugend. Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27.04.2022 beantragte Beischaffung des Strafvollzugsaktes sowie des Aktes über die bedingte Entlassung zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer seine gesetzten Taten zutiefst bereue und es zu keiner Wiederholung kommen werde, war nicht erforderlich. Das erkennende Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Eindruck hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verspürten Reue verschaffen und wird entsprechend seiner Aussagen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bereut. Ferner ist die Erstellung einer Gefährdungsprognose eine Frage der rechtlichen Beurteilung und wird betreffend die dem Beschwerdeführer im Strafvollzug gewährten Begünstigungen sowie seines Wohlverhaltens in Haft ohnedies von dessen Vorbringen ausgegangen. Zudem befanden sich das anlässlich der bedingten Entlassung eingeholte psychologische Sachverständigengutachten sowie der diesbezügliche Beschluss ohnedies in dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt. 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Bosnien und Herzegowina geäußert. Bosnien und Herzegowina gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Bosnien und Herzegowina geäußert. Bosnien und Herzegowina gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. (Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G und Rückkehrentscheidung)3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. (Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG und Rückkehrentscheidung) 3.1.1.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.3.1.1.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. § 57 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG lautet: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass ein Tatbestand des § 57 Abs. 1 AsylG vorläge. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Daher war kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen.Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass ein Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG vorläge. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Daher war kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen. 3.1.
- § 10 Abs. 3 AsylG lautet:3.1.
- Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.“„Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“
§ 52Abs.
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der durch das FrÄG 2018 aufgehobene § 9 Abs. 4 BFA-VG lautete wie folgt:Der durch das FrÄG 2018 aufgehobene Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG lautete wie folgt: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. 3.1.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.1.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Art. 8
EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Artikel 8
, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vergleiche auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Ziffer 55,, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vergleiche zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Ziffer 75,, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Ziffer 60,; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Ziffer 46,; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Ziffer 59,). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Revisionswerbers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Revisionswerbers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Dem Beschwerdeführer wurde die österreichische Staatsbürgerschaft rechtskräftig entzogen und ihm in weiterer Folge kein Aufenthaltstitel erteilt, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet derzeit rechtswidrig ist. Der Vollständigkeit halber ist zu dem gestellten Wiederaufnahmeantrag festzuhalten, dass dieser voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird, zumal dem vorgelegten Schreiben nicht entnommen werden kann, dass ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 VwGVG vorläge.Dem Beschwerdeführer wurde die österreichische Staatsbürgerschaft rechtskräftig entzogen und ihm in weiterer Folge kein Aufenthaltstitel erteilt, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet derzeit rechtswidrig ist. Der Vollständigkeit halber ist zu dem gestellten Wiederaufnahmeantrag festzuhalten, dass dieser voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird, zumal dem vorgelegten Schreiben nicht entnommen werden kann, dass ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vorläge. Zumal dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, ist vorliegend der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG zweifelsfrei erfüllt. Da er jedoch unter anderem wegen der Verbrechen
§ 278aund § 278b St
GB verurteilt wurde und somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 6 gegeben sind (siehe dazu unten Punkt 3.3.), wäre auch nach damaliger Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich.Zumal dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, ist vorliegend der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG zweifelsfrei erfüllt. Da er jedoch unter anderem wegen der Verbrechen
Paragraph 278 a und Paragraph 278 b, StGB verurteilt wurde und somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, gegeben sind (siehe dazu unten Punkt 3.3.), wäre auch nach damaliger Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 10 Monaten ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass er besonders verwerfliche Straftaten beging. Der Beschwerdeführer konnte zwar am 29.11.2021 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und ihm ein Strafrest von 1 Jahr und 5 Monaten bedingt nachgesehen werden, die gleichzeitig angeordnete 3-jährgie Probezeit ist aber nach wie offen. Angesichts dessen liegt kein aussagekräftiger Zeitraum des Wohlverhaltens vor und kann keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden, weshalb ferner von einer aktuellen, spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist (siehe dazu auch unten 3.3.). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ab 1992 im Bundesgebiet lebte, wobei sein Aufenthalt von Ende 2014 bis Juli 2016 unterbrochen war, er von 2005 bis 2020 österreichischer Staatsbürger war und er diverse erwerbsmäßige Beschäftigungen ausübte. Ferner nicht, dass er mit seiner Ehefrau und drei seiner Kinder in einem Haushalt wohnt, seine Tochter in der Nachbarortschaft lebt und seine gesamte Kernfamilie über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Kernfamilie in der vorliegenden Konstellation über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, Rz 11). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem straffälligen Handeln eine strafgerichtliche Verurteilung und damit eine Trennung von seiner Familie in Kauf nahm. Zudem wurde der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie während seiner Haft zwar aufrechterhalten, war damals jedoch für mehr als 5 Jahre naturgemäß erheblich eingeschränkt.Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Kernfamilie in der vorliegenden Konstellation über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, Rz 11). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem straffälligen Handeln eine strafgerichtliche Verurteilung und damit eine Trennung von seiner Familie in Kauf nahm. Zudem wurde der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie während seiner Haft zwar aufrechterhalten, war damals jedoch für mehr als 5 Jahre naturgemäß erheblich eingeschränkt. Ferner steht der Beschwerdeführer mit seiner weiterhin in seinem Herkunftsstaat lebenden Mutter und seinem Bruder weiterhin in regelmäßigen telefonische Kontakt, weshalb er – trotz seines langen Aufenthalts in Österreich – auch nicht als vollkommen entwurzelt angesehen werden kann. Hinsichtlich der beiden noch minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ist zudem das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Enthaftung Ende letzten Jahres wieder bei seiner Familie lebt und sich überwiegend um seine Kinder kümmert. Angesichts dessen beeinträchtigt eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat zwar das Wohl der Minderjährigen, angesichts deren Alters von 13 bzw. 17 Jahren ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts zum Beschwerdeführer über elektronische Kommunikationsmittel möglich und sind auch Besuche in Bosnien und Herzegowina aufgrund der räumlichen Distanz faktisch durchführbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbots) gegen den Beschwerdeführer hat daher nicht zwingend einen völligen Kontaktabbruch zur Folge. Auch kann aufgrund des jugendlichen Alters nicht angenommen werden, dass die Kinder auf die Betreuung ihres Vaters angewiesen wären, zumal deren Mutter bloß eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine drei jüngeren Kinder mit nach Syrien nahm, weshalb er auch wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen verurteilt wurde, und damit das Kindeswohl massiv beeinträchtigte. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). 3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war daher abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Abschiebung)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Abschiebung) 3.2.1.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).3.2.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). 3.2.2. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina ist überdies zu berücksichtigen, dass
§ 1Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina ist überdies zu berücksichtigen, dass
Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. 3.2.
- Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.3.2.
- Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) 3.3.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn […]
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); […]
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 6 und 9 FPG.Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 6 und 9 FPG. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes unter anderem wegen der Verbrechen nach §§ 278a und 278b StGB rechtskräftig verurteilt, weil er sich an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat beteiligte. Die Dauer der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe wurde in weiterer Folge durch ein Oberlandesgericht auf 6 Jahre und 10 Monate herabgesetzt. Damit sind die Tatbestände der Z 5, 6 und 9 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes unter anderem wegen der Verbrechen nach Paragraphen 278 a und 278 b StGB rechtskräftig verurteilt, weil er sich an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat beteiligte. Die Dauer der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe wurde in weiterer Folge durch ein Oberlandesgericht auf 6 Jahre und 10 Monate herabgesetzt. Damit sind die Tatbestände der Ziffer 5, 6 und 9 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Dies muss umso mehr für Z 5, 6 bzw. 9 leg. cit. gelten. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Dies muss umso mehr für Ziffer 5, 6, bzw. 9 leg. cit. gelten. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt (vgl. dazu auch oben, Beweiswürdigung, 2.3.). Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 10 Monaten zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt vergleiche dazu auch oben, Beweiswürdigung, 2.3.). Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 10 Monaten zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Strafbemessung konnten zwar der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen den Taten und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers sowie sein Geständnis unter beiden Aspekten des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB als mildernd angerechnet. Demgegenüber wurde neben dem Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§§ 278a, 278b Abs. 2 StGB) und drei Vergehen (§ 92 Abs. 1 StGB), dem langen Deliktszeitraum als Erschwerungsgrund herangezogen, weshalb nicht von einem „einmaligen Ausrutscher“ gesprochen werden kann. Darüber hinaus war ihm neben der Begehung der Vergehen in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau erschwerend auch die Verführung seiner Ehefrau zur Tatausführung erschwerend anzulasten und fielen weiters als erschwerend ins Gewicht das exorbitante Gefährdungs- und Zerstörungsausmaß, die Mitwirkung am Aufbau der sozialen Infrastruktur sowie die Versorgung der im Einsatz Verletzten als Förderung der Absicherung und Ausweitung des räumlichen Einflussbereichs und die Ausrichtung der vom Beschwerdeführer unterstützten Terrororganisation auf die Begehung terroristischer Straftaten gegen die nach dem fehlenden Kriterium des sunnitischen Glaubens definierte Gruppe.Im Rahmen der Strafbemessung konnten zwar der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen den Taten und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers sowie sein Geständnis unter beiden