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{'item': 'W123 2252603-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW123 2252603-1 Spruch, W123 2252603-1/9EW123 2252603-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 16.12.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) mit der gleichzeitigen Möglichkeit, zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.01.2022, XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15 StGB, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Urteil wurde am 04.01.2022 rechtskräftig.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.01.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, StGB, 127, 129 Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Urteil wurde am 04.01.2022 rechtskräftig.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Mit Schriftsatz vom 02.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass sie in Serbien geboren und serbische Staatsbürgerin sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem ersten Lebensjahr mit ihrer ganzen Familie nach Frankreich gezogen, wo sie aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Die ganze Familie der Beschwerdeführerin lebe nach wie vor in Frankreich. Die Beschwerdeführerin sei mit einem italienischen Staatsbürger verlobt; mit diesem lebe sie seit einigen Jahren bei seiner Familie in Italien. Die beiden hätten ein 1,5 Jahre altes Kind. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Familiensituation in Italien.
  7. Mit E-Mail vom 11.04.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt worden sei. Sie habe ihre wahre Identität zu verschleiern versucht. Erst im Zuge der Einvernahme habe nach mehrmaligem Nachfragen die Telefonnummer ihres italienischen Freundes eruiert werden können. Dieser sei kontaktiert worden und es habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich asylberechtigt sei. Im Anhang wurde eine Kopie des französischen Fremdenpasses und des französischen Aufenthaltstitels übermittelt. Es sei bereits um Rückübernahme und Zustimmung der französischen Behörden ersucht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
  9. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Aufgrund der seitens der belangten Behörde übermittelten Unterlagen steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführerin in Frankreich der Status einer Asylberechtigten zukommt und sie im Besitz eines französischen Fremdenpasses und Aufenthaltstitels ist. Bereits aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid antragsgemäß zur Gänze zu beheben. 3.
  12. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.
  13. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2252603.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.