RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW124 1426869-2 Spruch, W124 1426869-2/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines im Bescheid mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung widerstrebe ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der Sicherheit. Weiters verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre und soziale noch über berufliche Bindungen zu Österreich und habe er demnach keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Überdies sei bei einer Rückkehr nach Indien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, die Rückkehrentscheidung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, da er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. So bestehe ein sehr enges Naheverhältnis zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Cousine, die mit ihrem Ehemann und deren beiden Kindern in XXXX wohne. Überdies habe der Beschwerdeführer nahe Familienangehörige, nämlich seine Mutter sowie seinen Bruder, in Italien, die diesen in Österreich ein paar Mal im Jahr besuchen würden und zu denen ein regelmäßiger telefonischer Kontakt bestehe. Des Weiteren lebe der Beschwerdeführer seit XXXX in Österreich, spreche gut Deutsch und habe bereits einen A2 Deutschkurs abgeschlossen. Die soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers liege mittlerweile im Bundesgebiet, hingegen pflege er zu Indien keine Kontakte mehr.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, die Rückkehrentscheidung stelle eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, da er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. So bestehe ein sehr enges Naheverhältnis zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Cousine, die mit ihrem Ehemann und deren beiden Kindern in römisch 40 wohne. Überdies habe der Beschwerdeführer nahe Familienangehörige, nämlich seine Mutter sowie seinen Bruder, in Italien, die diesen in Österreich ein paar Mal im Jahr besuchen würden und zu denen ein regelmäßiger telefonischer Kontakt bestehe. Des Weiteren lebe der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Österreich, spreche gut Deutsch und habe bereits einen A2 Deutschkurs abgeschlossen. Die soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers liege mittlerweile im Bundesgebiet, hingegen pflege er zu Indien keine Kontakte mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen Festgestellt wird der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt.Festgestellt wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt. Der Beschwerdeführer lebt seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet und befindet sich derzeit in Schubhaft. Der Beschwerdeführer lebt seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet und befindet sich derzeit in Schubhaft. Das Bundesamt legte dem im Spruch angefochtenen Bescheid keine aktuellen Länderinformationen zugrunde.
- Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Schubhaft befindet war dem im Akt befindlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu entnehmen. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Schubhaft befindet war dem im Akt befindlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu entnehmen. Es war festzustellen, dass das Bundesamt dem im Spruch angefochtenen Bescheid keine aktuellen Länderberichte zugrunde legte, zumal das von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt zuletzt am 02.06.2021, das aktuelle jedoch am 08.03.2022, und somit vor Erlass des angefochtenen Bescheids, gesamtaktualisiert wurde.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unstrittig bereits seit XXXX im Bundesgebiet befindet, kann im vorliegenden Fall nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, inwieweit die in der Beschwerde behaupteten Umstände zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen können. Dies wird einer eingehenden Prüfung bedürfen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unstrittig bereits seit römisch 40 im Bundesgebiet befindet, kann im vorliegenden Fall nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, inwieweit die in der Beschwerde behaupteten Umstände zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen können. Dies wird einer eingehenden Prüfung bedürfen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesamt der Beurteilung, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK darstellt, nicht die aktuellen Länderinformationen zugrunde legte. Zusätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesamt der Beurteilung, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK darstellt, nicht die aktuellen Länderinformationen zugrunde legte. 3.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).3.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398). 3.
- Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, inwieweit die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen können. Somit ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.3.
- Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, inwieweit die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen können. Somit ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.1426869.2.00