RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW142 2239832-2 Spruch, W142 2239832-2/4E W142 2239833-2/5EW142 2239833-2/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundes
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus) gestellt. 7. Am 02.12.2021 wurde durch die Rechtsvertretung für den mj. BF2 per E-Mail ein Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus) gestellt. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigefügt: - Kopien des indischen Reisepasses der BF1; - Meldebestätigung der BF1 und des BF2; - österreichische Geburtsurkunde des BF2; - Geburtsschein samt beglaubigter Übersetzung der BF1; - Auszug aus dem indischen Heiratsregister; - Bestätigung des Cousins der BF1, betreffend ein gesichertes Wohnrecht für die BF1 und den BF2 (bis 31.12.2023); - Bestätigung der in Österreich lebenden Verwandten vom 29.11.2021, wonach diese an die BF einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von ca. 400-500€ bezahlen würden und die BF beim Cousin der BF1 unentgeltlich wohnen könnten; - Kopie der E-Card des BF2; - „Feedback-Bögen zur Information“ der Österreichischen Orient-Gesellschaft betreffend die Deutschkenntnisse der BF1 vom 18.09.2015, 08.04.2016 und 27.09.2018; - Kursbesuchsbestätigungen für einen Deutschkurs B2 (Schreiben und Grammatik) vom 17.08.2018, einen Deutschkurs C1 (Schreiben, Sprechen und Grammatik vom 22.06.2018, einen Deutschkurs C1 (Teil 1 von 2) vom 29.05.2018 und einen Deutschkurs C1 (Schreiben) vom 31.07.2018 betreffend die BF1. 8. Am 07.12.2021 stellte die Rechtsvertreterin für die BF1 per Fax einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G und wurden gleichzeitig die Geburtsurkunde sowie eine Reisepasskopie des BF2 vorgelegt. 8. Am 07.12.2021 stellte die Rechtsvertreterin für die BF1 per Fax einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G und wurden gleichzeitig die Geburtsurkunde sowie eine Reisepasskopie des BF2 vorgelegt.
- Am 20.12.2021 wurde betreffend die BF1 eine Beschäftigungsvoranmeldung/ein Vorvertag, datiert mit 15.12.2021, für eine Anstellung als Hilfskraft (40h/Woche) in einer Pizzeria mit einem Anfangseinkommen von 1.200 € Netto/ 1.450€ Brutto vorgelegt, wonach die BF1 eingestellt werde, sobald sie eine gültige Arbeitsbewilligung vorbringen könne.
- Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.12.2021 wurde den BF aufgetragen, ihre Anträge schriftlich zu begründen sowie Lichtbilder, gültige Reisedokumente und Geburtsurkunden oder dieser gleichzuhaltende Dokumente vorzulegen.
- Mit einem weiteren Verbesserungsauftrag des BFA vom 05.01.2022 wurden den BF aufgetragen Lichtbilder vorzulegen, eine persönliche Antragstellung vorzunehmen, gültige Reisedokumente, Geburtsurkunden oder dieser gleichzuhaltende Dokumente sowie eine schriftliche Antragsbegründung einzubringen.
- Am 20.01.2022 wurde durch die Rechtsvertretung eine schriftliche Antragsbegründung eingebracht. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF1 seit 2014 in Österreich befinde und wegen ihres Studiums rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Der BF2 lebe seit seiner Geburt bei der erziehungsberechtigten BF
- Der leibliche Vater arbeite in Dubai und komme immer wieder, sporadisch, zu Besuch nach Österreich, um seine Familie zu sehen. Die wesentliche Bezugsperson für den BF2 sei daher seine Mutter. In Österreich würden sich noch andere Verwandte (Onkel, Tante und Cousin der BF1) befinden. Diese würden die BF in jeglicher Hinsicht, auch finanziell, unterstützen. Die BF1 habe bereits ein abgeschlossenes Studium und trage den Titel MSc. und sei sie eine Bereicherung für Österreich, da sie sofort auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen könnte. Dies sei eine Seltenheit und als sehr wesentlicher Vorteil zu sehen. Die BF würden gerne in Österreich bleiben, die BF1 wolle wieder arbeiten und Geld verdienen. Mangels einer arbeitsrechtlichen Genehmigung könne sie keiner entgeltlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgehen. Mit vorliegender Erlaubnis werde sich dies ändern, zumal ihr finanzielle Unabhängigkeit als emanzipierte Frau mit einer höherschulischen Ausbildung extrem wichtig sei und möchte sie dies alsbald wieder erreichen. Die BF1 engagiere sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich bei der Caritas. Sie spreche ausgezeichnet Deutsch und könne sich sehr gut verständigen. Sollte eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehen, sei dies ein der Heilung zugängliches Hindernis und kein absolutes Erteilungshindernis. Vielmehr sei in solchen Fällen eine Abwägung vorzunehmen, welche zum Ergebnis führe, dass die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF schutzwürdig sei und der beantragte Aufenthaltstitel (iSd Kindeswohles) zu erteilen sei. Hinsichtlich der Vorlage der geforderten Unterlagen werde iSd Verfahrensökonomie auf eine Terminvergabe gewartet. Abschließend wurde der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG wiederholt, um eine positive Erledigung ersucht und angemerkt, dass sich der Reisepass beim BFA befinde.
- Am 20.01.2022 wurde durch die Rechtsvertretung eine schriftliche Antragsbegründung eingebracht. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF1 seit 2014 in Österreich befinde und wegen ihres Studiums rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Der BF2 lebe seit seiner Geburt bei der erziehungsberechtigten BF
- Der leibliche Vater arbeite in Dubai und komme immer wieder, sporadisch, zu Besuch nach Österreich, um seine Familie zu sehen. Die wesentliche Bezugsperson für den BF2 sei daher seine Mutter. In Österreich würden sich noch andere Verwandte (Onkel, Tante und Cousin der BF1) befinden. Diese würden die BF in jeglicher Hinsicht, auch finanziell, unterstützen. Die BF1 habe bereits ein abgeschlossenes Studium und trage den Titel MSc. und sei sie eine Bereicherung für Österreich, da sie sofort auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen könnte. Dies sei eine Seltenheit und als sehr wesentlicher Vorteil zu sehen. Die BF würden gerne in Österreich bleiben, die BF1 wolle wieder arbeiten und Geld verdienen. Mangels einer arbeitsrechtlichen Genehmigung könne sie keiner entgeltlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgehen. Mit vorliegender Erlaubnis werde sich dies ändern, zumal ihr finanzielle Unabhängigkeit als emanzipierte Frau mit einer höherschulischen Ausbildung extrem wichtig sei und möchte sie dies alsbald wieder erreichen. Die BF1 engagiere sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich bei der Caritas. Sie spreche ausgezeichnet Deutsch und könne sich sehr gut verständigen. Sollte eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehen, sei dies ein der Heilung zugängliches Hindernis und kein absolutes Erteilungshindernis. Vielmehr sei in solchen Fällen eine Abwägung vorzunehmen, welche zum Ergebnis führe, dass die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF schutzwürdig sei und der beantragte Aufenthaltstitel (iSd Kindeswohles) zu erteilen sei. Hinsichtlich der Vorlage der geforderten Unterlagen werde iSd Verfahrensökonomie auf eine Terminvergabe gewartet. Abschließend wurde der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG wiederholt, um eine positive Erledigung ersucht und angemerkt, dass sich der Reisepass beim BFA befinde.
- Am 31.01.2022 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 in deutscher Sprache und in Anwesenheit der Rechtsvertreterin statt. Die BF1 gab an, dass sie und der BF2 gesund seien. Sie sei seit dem Jahr 2013 hier und zum Studieren hergekommen. Nach Vorhalt, dass sie noch nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt habe, sondern die Aufenthaltsbewilligungen als Studierende nur eine rechtliche Grundlage für einen vorübergehenden Aufenthalt zur Absolvierung einer Ausbildung in Österreich darstellen würden, gab die BF1 an, dass ihr Studium nicht verlängert worden sei, weil sie ihre Deutschprüfung nicht geschafft habe. Betreffend den BF2 habe ihr der Anwalt gesagt, dass dieser bei der MA 35 keinen Aufenthaltstitel bekommen werde. Nach Vorhalt, dass ihr Verlängerungsantrag von der MA 35 am 19.11.2018 abgewiesen worden sei, auch die Beschwerde vom VwG-Wien mit Erkenntnis vom 13.03.2019 abgewiesen worden sei und der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sie sich daher seither illegal im Bundesgebiet aufhalte und eine Rückkehrentscheidung gegen sie und den BF2 bestehe bzw. sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme und sich wissentlich illegal im Bundesgebiet aufhalte, gab die BF1 an: „Ich werde Revision einbringen, das Verfahren ist daher nicht rechtskräftig.“ Nach weiterem Vorhalt, dass sie die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen habe lassen und sie zu dem ihr aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch nicht erschienen sei, gab die BF1 an: „Ich verstehe das nicht.“ Auf die Frage, warum sie nun einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK stelle, obwohl dies ausreichend vor dem BVw
G geprüft worden sei und sie die Zeit bzw. die Arbeit der Behörde mutwillig in Anspruch nehme, gab die BF1 an, dass sie schon lange hier in Österreich sei und studiere. Für niemanden zähle die Studienzeit und habe sie bald einen Abschluss. Auf die Frage, warum sie nun einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK stelle, obwohl dies ausreichend vor dem BVw
G geprüft worden sei und sie die Zeit bzw. die Arbeit der Behörde mutwillig in Anspruch nehme, gab die BF1 an, dass sie schon lange hier in Österreich sei und studiere. Für niemanden zähle die Studienzeit und habe sie bald einen Abschluss. Hinsichtlich der eingebrachten außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des VwG-Wien gab die BF1 an, dass dazu noch keine Entscheidung vorliege. Zu ihrem Leben in Österreich befragt, gab die BF1 an, sie wohne mit ihrer Cousine und dem BF2 an einer privaten Adresse in Wien. Der BF2 besitze einen Reisepass, dieser sei zu Hause. Sie habe die alleinige Obsorge und hätten sie und der BF2 kein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat. Sie sei nach religiösem Recht verheiratet. Den Lebensunterhalt bestreite sie durch die finanzielle Unterstützung ihres Cousins. Befragt, ob sie zertifizierte Sprachkenntnisse habe bzw. sie Integrationsunterlagen vorlegen könne, gab die BF1 an: „Ja, B2“. Ersparnisse oder Vermögenswerte habe sie nicht. Sie oder der BF2 seien keine Mitglieder in einem Verein oder einer Organisation. Befragt, was sich seit der zweitinstanzlichen rechtskräftigen Entscheidung vom 10.11.2021 geändert habe, antwortete die BF1: „Nichts.“ Die BF1 bejahte, nach Beendigung des Studiums, bereit zu sein freiwillig auszureisen und in die Heimat zurückzukehren. Sie habe noch ein Semester. Abschließend wurde die BF1 darüber belehrt, dass die Rückkehrentscheidung gegen sie weiterhin bestehe, sie sich illegal in Österreich aufhalte, zur Ausreise verpflichtet sei und sie ansonsten abgeschoben werde könne, sobald dies faktisch möglich sei. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die gestellten Anträge zurückzuweisen, da bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen würden und sich keine relevanten Veränderungen bezüglich Art. 8 EMRK ergeben hätten bzw. die familiären Verhältnisse bereits ausführlich geprüft und berücksichtigt worden seien. Abschließend wurde die BF1 darüber belehrt, dass die Rückkehrentscheidung gegen sie weiterhin bestehe, sie sich illegal in Österreich aufhalte, zur Ausreise verpflichtet sei und sie ansonsten abgeschoben werde könne, sobald dies faktisch möglich sei. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die gestellten Anträge zurückzuweisen, da bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen würden und sich keine relevanten Veränderungen bezüglich Artikel 8, EMRK ergeben hätten bzw. die familiären Verhältnisse bereits ausführlich geprüft und berücksichtigt worden seien. Der BF1 wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage des Reisepasses des BF2 im Rahmen des Verbesserungsauftrages gewährt. Über Ersuchen der Rechtsvertretung wurde zudem eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Unterlagen neu vorgelegt: - Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Cousins der BF1 von September bis Dezember 2021; - Mietvertrag des Onkels der BF1; - Service-Card der Generali Versicherung AG (Gesundheitsvorsorge) der BF1. 14. Am 04.02.2022 langte ein Schreiben der Rechtsvertretung ein, wonach die BF1 ihren Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen modifizieren wolle. Dies deshalb, weil sie nunmehr auch einen Vorvertrag zur Vorlage gebracht habe und die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltsitels allesamt erfülle. 14. Am 04.02.2022 langte ein Schreiben der Rechtsvertretung ein, wonach die BF1 ihren Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen modifizieren wolle. Dies deshalb, weil sie nunmehr auch einen Vorvertrag zur Vorlage gebracht habe und die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltsitels allesamt erfülle. Es wurde erneut die Beschäftigungsvoranmeldung/der Vorvertrag betreffend die Anstellung der BF1 als Hilfskraft in einer Pizzeria vorgelegt (dieses Mal datiert mit 01.02.2022).
- Am 09.02.2022 langte die von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme der BF ein. Darin wird ergänzend zu den Ausführungen der Antragsbegründung bzw. der Antragsmodifikation vorgebracht, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege. Die BF1 sei um eine Anstellung bemüht und wolle neben der Beendigung ihres Studiums eine entgeltliche erlaubte Tätigkeit aufnehmen, um für sich und den BF2 den Lebensunterhalt zu verdienen. Weiters würde sie als alleinerziehende Mutter in Indien nicht unbedingt auf Verständnis stoßen und wäre es ihr erschwert, dort auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, zumal sie ihr Studium erfolgreich beendet habe. Sie wäre unter Umständen gezwungen eine Tätigkeit aufzunehmen, die mit ihrer Ausbildung nicht annährend vereinbar wäre. Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Österreich durch ihre höhere Ausbildung seien sehr groß. Die BF1 wäre eine Bereicherung und ein Vorbild für andere Zuwanderer, welche in der Regel maximal die Pflichtschule absolviert hätten. Sie habe auch darüber hinaus Kenntnisse erworben, was sich nicht nur an ihrer starken sprachlichen Integration wiederspiegle. Auch die anderen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG würden vorliegen.
- Am 09.02.2022 langte die von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme der BF ein. Darin wird ergänzend zu den Ausführungen der Antragsbegründung bzw. der Antragsmodifikation vorgebracht, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege. Die BF1 sei um eine Anstellung bemüht und wolle neben der Beendigung ihres Studiums eine entgeltliche erlaubte Tätigkeit aufnehmen, um für sich und den BF2 den Lebensunterhalt zu verdienen. Weiters würde sie als alleinerziehende Mutter in Indien nicht unbedingt auf Verständnis stoßen und wäre es ihr erschwert, dort auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, zumal sie ihr Studium erfolgreich beendet habe. Sie wäre unter Umständen gezwungen eine Tätigkeit aufzunehmen, die mit ihrer Ausbildung nicht annährend vereinbar wäre. Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Österreich durch ihre höhere Ausbildung seien sehr groß. Die BF1 wäre eine Bereicherung und ein Vorbild für andere Zuwanderer, welche in der Regel maximal die Pflichtschule absolviert hätten. Sie habe auch darüber hinaus Kenntnisse erworben, was sich nicht nur an ihrer starken sprachlichen Integration wiederspiegle. Auch die anderen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG würden vorliegen.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 wurde der Antrag der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 04.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 wurde der Antrag der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 04.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Ebenso wurde mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 der Antrag des BF2 auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 02.12.2021 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Ebenso wurde mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 der Antrag des BF2 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 02.12.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom 18.01.2021 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung getroffen worden sei, welche durch das BVwG mit Erkenntnis vom 09.11.2021 bestätigt worden sei. Durch das BVwG seien sämtliche maßgeblichen Feststellungen zu ihren Personen und des Familienlebens getroffen worden und seien diese bis dato unverändert. Die BF1 habe in der Einvernahme am 31.01.2022 selbst bestätigt, dass es seit der Entscheidung vom 09.11.2021 zu keinen Veränderungen gekommen sei. Es hätten sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 09.11.2021 keine relevanten Veränderungen bezüglich Art. 8 EMRK ergeben und sei dies vom BVwG ausführlich geprüft worden. Soweit die BF1 vorbringe, dass sie alleinerziehend sei und dies in Indien auf Unverständnis stoße bzw. es ihr erschwert wäre, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sei darauf hinzuweisen, dass die BF1 verheiratet sei und etliche Angehörige in Indien leben würden, welche sich um den BF2 kümmern könnten, sollte die BF1 am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Auch die Ausführungen in der Stellungnahe, wonach die BF1 in Indien gezwungen wäre, eine Tätigkeit aufzunehmen, die mit ihrer Ausbildung nicht annähernd vereinbar wäre, würden ins Leere gehen, zumal die BF1 3 Jahre lang einen Kurs als Labortechnikerin besucht habe, danach einen BSc. abgeschlossen habe und durch ihre Arbeit in einem indischen Labor 200€ monatlich verdient habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die BF1 in Österreich (laut dem vorgelegten Arbeitsvorvertag) offenbar bereit wäre, als Hilfskraft in einer Pizzeria zu arbeiten. Es sei ihr daher auch in der Heimat möglich auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Das BVwG verkenne zwar nicht, dass in Österreich ein Cousin, eine Tante und ein Onkel der BF1 leben, sie von diesen Verwandten finanziell unterstützt werde und mit dem Cousin in einer Wohnung lebe, jedoch lebe der Ehemann der BF1 in Indien und bestehe zu diesem auch Kontakt bzw. komme dieser zu Besuch nach Österreich und schicke Geld. Die BF1 habe auch Kontakt zu ihren in Indien lebenden Eltern, weshalb intensive familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden seien. Die BF1 könne bei einer Rückkehr nach Indien den Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten durch Kommunikationsmedien aufrechterhalten. Die BF1 verfüge zwar unstrittig über Kenntnisse der deutschen Sprache, jedoch habe sie trotz ihres langjährigen Aufenthaltes kein Sprachzertifikat erlangt. Auch der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag verleihe den persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht und lasse sich daraus auch keine Garantie auf eine (Weiter-) Beschäftigung ableiten, sondern allenfalls ein Bemühen um eine Arbeit zu erkennen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die BF1 die allenfalls zu berücksichtigenden Integrationsschritte, trotz des unsicheren Aufenthaltsstatus und der bestehenden Rückkehrentscheidung einfach fortgesetzt habe. Die BF hätten die Frist zur freiwilligen Ausreise und das Rückkehrberatungsgespräch nicht wahrgenommen. Sie würden sich illegal im Bundesgebiet aufhalten, seien ihrer Ausreiseverpflichtung und den Verbesserungsaufträgen nicht nachkommen. Da gegen beide BF eine Rückkehrentscheidung bestehe, werde auch nicht in ihr gemeinsames Familienleben eingegriffen. Beim BF2 habe seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises aufgrund seines Alters auch noch gar nicht begonnen. Es liege daher insgesamt kein geänderter Sachverhalt bzw. eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Der Zeitpunkt zwischen der jetzigen Bescheiderlassung und der rechtskräftigen Entscheidung in
- Instanz sei nur sehr kurz. Die getroffene Rückkehrentscheidung sei nach wie vor aufrecht, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sei daher nicht notwendig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom 18.01.2021 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung getroffen worden sei, welche durch das BVwG mit Erkenntnis vom 09.11.2021 bestätigt worden sei. Durch das BVwG seien sämtliche maßgeblichen Feststellungen zu ihren Personen und des Familienlebens getroffen worden und seien diese bis dato unverändert. Die BF1 habe in der Einvernahme am 31.01.2022 selbst bestätigt, dass es seit der Entscheidung vom 09.11.2021 zu keinen Veränderungen gekommen sei. Es hätten sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 09.11.2021 keine relevanten Veränderungen bezüglich Artikel 8, EMRK ergeben und sei dies vom BVwG ausführlich geprüft worden. Soweit die BF1 vorbringe, dass sie alleinerziehend sei und dies in Indien auf Unverständnis stoße bzw. es ihr erschwert wäre, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sei darauf hinzuweisen, dass die BF1 verheiratet sei und etliche Angehörige in Indien leben würden, welche sich um den BF2 kümmern könnten, sollte die BF1 am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Auch die Ausführungen in der Stellungnahe, wonach die BF1 in Indien gezwungen wäre, eine Tätigkeit aufzunehmen, die mit ihrer Ausbildung nicht annähernd vereinbar wäre, würden ins Leere gehen, zumal die BF1 3 Jahre lang einen Kurs als Labortechnikerin besucht habe, danach einen BSc. abgeschlossen habe und durch ihre Arbeit in einem indischen Labor 200€ monatlich verdient habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die BF1 in Österreich (laut dem vorgelegten Arbeitsvorvertag) offenbar bereit wäre, als Hilfskraft in einer Pizzeria zu arbeiten. Es sei ihr daher auch in der Heimat möglich auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Das BVwG verkenne zwar nicht, dass in Österreich ein Cousin, eine Tante und ein Onkel der BF1 leben, sie von diesen Verwandten finanziell unterstützt werde und mit dem Cousin in einer Wohnung lebe, jedoch lebe der Ehemann der BF1 in Indien und bestehe zu diesem auch Kontakt bzw. komme dieser zu Besuch nach Österreich und schicke Geld. Die BF1 habe auch Kontakt zu ihren in Indien lebenden Eltern, weshalb intensive familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden seien. Die BF1 könne bei einer Rückkehr nach Indien den Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten durch Kommunikationsmedien aufrechterhalten. Die BF1 verfüge zwar unstrittig über Kenntnisse der deutschen Sprache, jedoch habe sie trotz ihres langjährigen Aufenthaltes kein Sprachzertifikat erlangt. Auch der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag verleihe den persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht und lasse sich daraus auch keine Garantie auf eine (Weiter-) Beschäftigung ableiten, sondern allenfalls ein Bemühen um eine Arbeit zu erkennen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die BF1 die allenfalls zu berücksichtigenden Integrationsschritte, trotz des unsicheren Aufenthaltsstatus und der bestehenden Rückkehrentscheidung einfach fortgesetzt habe. Die BF hätten die Frist zur freiwilligen Ausreise und das Rückkehrberatungsgespräch nicht wahrgenommen. Sie würden sich illegal im Bundesgebiet aufhalten, seien ihrer Ausreiseverpflichtung und den Verbesserungsaufträgen nicht nachkommen. Da gegen beide BF eine Rückkehrentscheidung bestehe, werde auch nicht in ihr gemeinsames Familienleben eingegriffen. Beim BF2 habe seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises aufgrund seines Alters auch noch gar nicht begonnen. Es liege daher insgesamt kein geänderter Sachverhalt bzw. eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Der Zeitpunkt zwischen der jetzigen Bescheiderlassung und der rechtskräftigen Entscheidung in
- Instanz sei nur sehr kurz. Die getroffene Rückkehrentscheidung sei nach wie vor aufrecht, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sei daher nicht notwendig.
- Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung ein. Es wird im Wesentlichen (ergänzend) ausgeführt, dass die Anträge der BF zu Unrecht mit dem Argument einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zurückgewiesen worden seien und eine Sachentscheidung darüber verweigert worden sei. Das BFA habe sich zu Unrecht auf die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG gestützt, da sehr wohl ein geänderter Sachverhalt vorliege, der eine ergänzende bzw. neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache. Die BF1 habe sich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung um eine Anstellung bemüht und stehe im Begriff, nach der unmittelbar bevorstehenden Beendigung des Studiums, eine entgeltliche erlaubte Tätigkeit aufzunehmen, die es ihr ermöglichen werde, den Lebensunterhalt sicher zu stellen. Diese neuen Tatsachen, die erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingetreten seien und daher im Verfahren des BVwG noch nicht mitberücksichtigt worden seien, komme im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgebliche Bedeutung zu und komme dadurch die berufliche und wirtschaftliche Integration der BF1 in Österreich klar zum Ausdruck. Das Familienleben der BF1 sei daher besonders schutzwürdig, weil sie einen Beitrag zum volkswirtschaftlichen Wohl des Landes leisten könne und die Wirtschaft Österreichs durch ihren Aufenthalt positiv beeinflusst werde. Der weitere Verbleib der BF1 in Österreich würde wegen ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit zu keiner Belastung der Gebietskörperschaft führen. Die BF1 habe im Zuge der Einvernahme darlegen können, dass sie zwischenzeitig über zertifizierte Deutschkenntnisse auf B2-Niveau verfüge, was vom BVwG bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dem komme besondere Bedeutung zu, da die Aufenthaltsbewilligung als Studierende nur deshalb nicht verlängert worden sei, da sie ihre Deutschprüfung zunächst nicht geschafft habe. Das BVwG habe die Rückkehrentscheidung nur vor diesem Hintergrund aufrechterhalten und dem Familienleben der BF1 keinen höheren Stellenwert eingeräumt als der Ausreiseverpflichtung. Dies stelle ein wesentlich geändertes Faktum dar, welche eine andere Sachentscheidung gebiete. Der Antrag der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG wäre auch berechtigt, da alle Voraussetzungen erfüllt seien. Die BF1 sei seit ihrer Einreise 2014 bereits seit 8 Jahren durchgängig in Österreich aufhältig und sei ihr Aufenthalt zumindest bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Studierende (März 2019) rechtmäßig gewesen. Daher seien etwa 5 von 8 Jahren des Aufenthaltes rechtmäßig gewesen. Die BF1 habe ein Deutschzertifikat auf Niveau B2 vorgelegt und dadurch die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG nachgewiesen. Die BF1 habe stets nach Kräften ihr Studium betrieben und zumindest bis 18.09.2017 zu diesem Zweck über aufrechte Aufenthaltstitel verfügt. Sie habe ihr Studium jahrelang sehr erfolgreich betrieben, was im Rahmen der Bewertung des Privat- und Familienlebens zu würdigen sei. Die BF1 habe nur deshalb nach 2017 vorübergehend keine ausreichenden Studienerfolge nachweisen können, weil sie schwanger geworden sei und ein Kind bekommen habe. Es sei dem österreichischen Staat vorzuwerfen, dass keine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden gewesen sei. Nur deshalb habe die BF1 nach der Geburt des BF2 ihr Studium nicht mit der ausreichenden Intensität nachgehen können. Jeder der selbst ein Neugeborenes bzw. Kleinkind als alleinerziehender Elternteil betreue/erziehe und dabei keine Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde oder bezahlte Babysitter in Anspruch nehmen könne, sei sich der Tatsache bewusst, dass dies den alleinerziehenden Elternteil zu 100% fordere. Ein Studium oder eine Berufstätigkeit neben der Kinderbetreuung sei illusorisch. Auch ein Kleinkind von 2 Jahren, welches „überall hin krabble“ verhindere eine ernst zu nehmende, nachhaltige Hinwendung zum Studium. Jeder Mensch mit Hausverstand und Herz müsse erkennen, dass die BF1 unter den konkreten Umständen ihr Studium auch nach 2017 zielstrebig verfolgt und ausreichende Studienerfolge erbracht habe. Ihre Leistungen müssten in Relation zu den erschwerten Bedingungen gesetzt werden, denen sie infolge der Erziehung eines neuen Erdenbürgers zum Vorteil der Menschheit unterworfen gewesen sei. Unter diesen Begleitumständen müsse der Aufenthalt der BF1 auch nach dem 18.09.2017 als rechtmäßig, zumindest als im Einzelfall gerechtfertigt angesehen werden. Die Betreuung/Erziehung eines neu geborenen Kindes müsse als höherwertiges Rechtsgut angesehen werden als die Erbringung bestimmter Studiennachweise zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die BF1 habe die fehlenden Studiennachweise zwischenzeitig nachgeholt und damit ihre universitäre Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Auch sei die negative Entscheidung des BVwG vom 13.03.2019 (gemeint wohl des VwG-Wien) über den Verlängerungsantrag der BF1 rechtlich unrichtig und sei noch eine außerordentliche Revision beim VwGH anhängig, welche ergeben werde, dass dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende Folge zu geben sei. Im konkreten Fall würden daher bereits allgemeine, über dem Gesetz stehende Rechtsgrundsätze (Grundsatz von Treu und Glauben, Art. 7 B-VG) gebieten, der BF1 das beantragt Aufenthaltsrecht zu erteilen, zumal diese Bestimmung verfassungskonform dahin ausgelegt werden müsse, dass bei schuldhafter Unterlassung ausreichender Kinderbetreuungseinrichtungen einer Kindesmutter die dadurch versursachte Studienverhinderung nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Der BF1 komme in Österreich auch nach Auslaufen ihrer Aufenthaltsbewilligung als Studierende ein vorläufiges Aufenthaltsrecht infolge übergesetzlichen Naturrechts zu und sei ihr ein Aufenthaltsrecht in gemäß § 56 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Auch der Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei berechtigt, zumal dieser in Österreich geboren sei, sich durchgehend im Bundesgebiet befinde und fast ausschließlich mit deutschsprachigen Österreichern zusammen sei und erlerne hier gutes Deutsch, jedoch kein Punjabi. Im Herkunftsland sei der BF2 noch nie gewesen und kenne er kaum Menschen aus diesem Land. Die Bräuche und Gepflogenheiten dieses armen und von Konflikten gebeutelten Landes seien dem BF2 komplett fremd. Abschließend wurde weiters beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung ein. Es wird im Wesentlichen (ergänzend) ausgeführt, dass die Anträge der BF zu Unrecht mit dem Argument einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zurückgewiesen worden seien und eine Sachentscheidung darüber verweigert worden sei. Das BFA habe sich zu Unrecht auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG gestützt, da sehr wohl ein geänderter Sachverhalt vorliege, der eine ergänzende bzw. neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache. Die BF1 habe sich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung um eine Anstellung bemüht und stehe im Begriff, nach der unmittelbar bevorstehenden Beendigung des Studiums, eine entgeltliche erlaubte Tätigkeit aufzunehmen, die es ihr ermöglichen werde, den Lebensunterhalt sicher zu stellen. Diese neuen Tatsachen, die erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingetreten seien und daher im Verfahren des BVwG noch nicht mitberücksichtigt worden seien, komme im Hinblick auf Artikel 8, EMRK maßgebliche Bedeutung zu und komme dadurch die berufliche und wirtschaftliche Integration der BF1 in Österreich klar zum Ausdruck. Das Familienleben der BF1 sei daher besonders schutzwürdig, weil sie einen Beitrag zum volkswirtschaftlichen Wohl des Landes leisten könne und die Wirtschaft Österreichs durch ihren Aufenthalt positiv beeinflusst werde. Der weitere Verbleib der BF1 in Österreich würde wegen ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit zu keiner Belastung der Gebietskörperschaft führen. Die BF1 habe im Zuge der Einvernahme darlegen können, dass sie zwischenzeitig über zertifizierte Deutschkenntnisse auf B2-Niveau verfüge, was vom BVwG bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dem komme besondere Bedeutung zu, da die Aufenthaltsbewilligung als Studierende nur deshalb nicht verlängert worden sei, da sie ihre Deutschprüfung zunächst nicht geschafft habe. Das BVwG habe die Rückkehrentscheidung nur vor diesem Hintergrund aufrechterhalten und dem Familienleben der BF1 keinen höheren Stellenwert eingeräumt als der Ausreiseverpflichtung. Dies stelle ein wesentlich geändertes Faktum dar, welche eine andere Sachentscheidung gebiete. Der Antrag der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG wäre auch berechtigt, da alle Voraussetzungen erfüllt seien. Die BF1 sei seit ihrer Einreise 2014 bereits seit 8 Jahren durchgängig in Österreich aufhältig und sei ihr Aufenthalt zumindest bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Studierende (März 2019) rechtmäßig gewesen. Daher seien etwa 5 von 8 Jahren des Aufenthaltes rechtmäßig gewesen. Die BF1 habe ein Deutschzertifikat auf Niveau B2 vorgelegt und dadurch die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG nachgewiesen. Die BF1 habe stets nach Kräften ihr Studium betrieben und zumindest bis 18.09.2017 zu diesem Zweck über aufrechte Aufenthaltstitel verfügt. Sie habe ihr Studium jahrelang sehr erfolgreich betrieben, was im Rahmen der Bewertung des Privat- und Familienlebens zu würdigen sei. Die BF1 habe nur deshalb nach 2017 vorübergehend keine ausreichenden Studienerfolge nachweisen können, weil sie schwanger geworden sei und ein Kind bekommen habe. Es sei dem österreichischen Staat vorzuwerfen, dass keine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden gewesen sei. Nur deshalb habe die BF1 nach der Geburt des BF2 ihr Studium nicht mit der ausreichenden Intensität nachgehen können. Jeder der selbst ein Neugeborenes bzw. Kleinkind als alleinerziehender Elternteil betreue/erziehe und dabei keine Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde oder bezahlte Babysitter in Anspruch nehmen könne, sei sich der Tatsache bewusst, dass dies den alleinerziehenden Elternteil zu 100% fordere. Ein Studium oder eine Berufstätigkeit neben der Kinderbetreuung sei illusorisch. Auch ein Kleinkind von 2 Jahren, welches „überall hin krabble“ verhindere eine ernst zu nehmende, nachhaltige Hinwendung zum Studium. Jeder Mensch mit Hausverstand und Herz müsse erkennen, dass die BF1 unter den konkreten Umständen ihr Studium auch nach 2017 zielstrebig verfolgt und ausreichende Studienerfolge erbracht habe. Ihre Leistungen müssten in Relation zu den erschwerten Bedingungen gesetzt werden, denen sie infolge der Erziehung eines neuen Erdenbürgers zum Vorteil der Menschheit unterworfen gewesen sei. Unter diesen Begleitumständen müsse der Aufenthalt der BF1 auch nach dem 18.09.2017 als rechtmäßig, zumindest als im Einzelfall gerechtfertigt angesehen werden. Die Betreuung/Erziehung eines neu geborenen Kindes müsse als höherwertiges Rechtsgut angesehen werden als die Erbringung bestimmter Studiennachweise zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die BF1 habe die fehlenden Studiennachweise zwischenzeitig nachgeholt und damit ihre universitäre Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Auch sei die negative Entscheidung des BVwG vom 13.03.2019 (gemeint wohl des VwG-Wien) über den Verlängerungsantrag der BF1 rechtlich unrichtig und sei noch eine außerordentliche Revision beim VwGH anhängig, welche ergeben werde, dass dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende Folge zu geben sei. Im konkreten Fall würden daher bereits allgemeine, über dem Gesetz stehende Rechtsgrundsätze (Grundsatz von Treu und Glauben, Artikel 7, B-VG) gebieten, der BF1 das beantragt Aufenthaltsrecht zu erteilen, zumal diese Bestimmung verfassungskonform dahin ausgelegt werden müsse, dass bei schuldhafter Unterlassung ausreichender Kinderbetreuungseinrichtungen einer Kindesmutter die dadurch versursachte Studienverhinderung nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Der BF1 komme in Österreich auch nach Auslaufen ihrer Aufenthaltsbewilligung als Studierende ein vorläufiges Aufenthaltsrecht infolge übergesetzlichen Naturrechts zu und sei ihr ein Aufenthaltsrecht in gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Auch der Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei berechtigt, zumal dieser in Österreich geboren sei, sich durchgehend im Bundesgebiet befinde und fast ausschließlich mit deutschsprachigen Österreichern zusammen sei und erlerne hier gutes Deutsch, jedoch kein Punjabi. Im Herkunftsland sei der BF2 noch nie gewesen und kenne er kaum Menschen aus diesem Land. Die Bräuche und Gepflogenheiten dieses armen und von Konflikten gebeutelten Landes seien dem BF2 komplett fremd. Abschließend wurde weiters beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Am 08.04.2022 langte beim erkennenden Gericht ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 24.03.2022 ein, wonach die BF1 bei einer Wohnsitzüberprüfung angegeben habe, den Reisepass des BF2 nach Indien verschickt zu haben, da sie dort ein Grundstück auf diesen schreiben lasse und der Reisepass vermutlich erst in einigen Wochen wieder von Indien retour kommen würde. Ebenso habe die BF1 angegeben, dass sie bereits mit ihrer Rechtsvertreterin beim BFA vorgesprochen habe und über die Umstände instruiert habe.
- Am 29.04.2022 teilte das BFA per E-Mail mit, dass sich der Reisepass der BF1 im Akt des BFA befinde und bereits am 28.09.2020 durch Polizeibeamte sichergestellt worden sei. Der Reisepass des BF2 sei trotz des erteilten Verbesserungsauftrages nicht vorgelegt worden. Die BF1 habe in der Einvernahme am 31.01.2022 selbst kundgetan, dass der BF2 in Besitz eines Reisepasses sei und sei dem Antrag zudem eine Kopie des Reisepasses beigefügt gewesen. Weiters wurde auf die Angaben der BF1 bei der Wohnsitzüberprüfung durch die Polizei vom 24.03.2022 hingewiesen und ausgeführt, es entspreche nicht der Wahrheit, dass die BF1 mit ihrer Rechtsanwältin beim BFA vorgesprochen habe bzw. sie die Umstände (betreffend den Reisepass des BF2) erwähnt habe. Die BF1 wollte offenbar den Reisepass des BF2 nicht vorlegen, um eine Außerlandesbringung hinauszuzögern. Weiters teilte das BFA mit, dass die BF1 mit Wirkungsbescheid vom 25.04.2022 für den 27.04.2022 zum Interviewtermin durch die indische Delegation geladen worden sei. Dieser sei nachweislich an die Rechtsanwältin zugestellt worden und sei auch eine Zustellung an die BF1 durch die Polizei veranlasst worden. Am 27.04.2022 habe die Rechtsanwältin mitgeteilt, dass es der BF1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei zu erscheinen und sei eine Pflegefreistellung übermittelt worden. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 27.04.2022 gehe hervor, dass eine Zustellung des Mitwirkungsbescheides an die BF1 nicht möglich gewesen sei, weil diese weder am 26.04., noch am 27.04.2022 an der Wohnadresse angetroffen werden konnte. Da die BF1 nicht zu Hause angetroffen werden konnte, dies jedoch anzunehmen gewesen sei, zumal aus gesundheitlichen Gründen ein wichtiger behördlicher Termin nicht wahrgenommen worden sei, sei dies als fehlende Mitwirkung anzusehen. Dem E-Mail wurden folgende Dokumente beigefügt: - Mitwirkungsbescheid des BFA vom 25.04.2022, Zl.: 74175100/221354711 (zu Einholung eines Ersatzreisedokumentes gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG für den Interviewtermin durch die indische Delegation am 27.04.2022 um 12:00);- Mitwirkungsbescheid des BFA vom 25.04.2022, Zl.: 74175100/221354711 (zu Einholung eines Ersatzreisedokumentes gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG für den Interviewtermin durch die indische Delegation am 27.04.2022 um 12:00); - E-Mail des BFA vom 25.04.2022 betreffend die Zustellung des Mitwirkungsbescheides; - Pflegefreistellung vom 26.04.2022 der BF1 für ihr erkranktes Kind von 25.
- bis 29.04.2022 und Arztbestätigung der BF1 betreffend eine Befreiung von 26.04.2022-06.05.2022; - Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 27.04.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Gegen die BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 18.01.2021 – eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen die BF Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig ist und den BF eine 14-tätige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen die BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 18.01.2021 – eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen die BF Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig ist und den BF eine 14-tätige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Es liegen daher gegen die BF nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidungen vor, welchen die BF nicht nachkommen. Die BF halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Für den mj. BF2 wurde am 02.12.2021 ein Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G gestellt; für die BF1 wurde am 07.12.2021 ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G gestellt, welcher am 04.02.2022 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG modifizieren wurde. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für den mj. BF2 wurde am 02.12.2021 ein Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G gestellt; für die BF1 wurde am 07.12.2021 ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G gestellt, welcher am 04.02.2022 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG modifizieren wurde. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Im Bundesgebiet leben nach wie vor eine Tante, ein Onkel sowie ein Cousin der BF1, welche die BF finanziell unterstützen. Die BF leben weiterhin mit dem Cousin der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF1 hat nach wie vor kein Deutschzertifikat vorgelegt, sie hat ihr Studium in Österreich nicht abgeschlossen und geht sie auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Dieser Sachverhalt wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 berücksichtigt bzw. festgestellt. Im Zuge der gegenständlichen Verfahren kam im Vergleich zu den Rückkehrentscheidungen vom 09.11.2021 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht. Im Zuge der gegenständlichen Verfahren kam im Vergleich zu den Rückkehrentscheidungen vom 09.11.2021 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 09.11.2021 hat sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF keine maßgebliche Änderung ergeben.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich zweifellos aus den vorgelegten Akten des BFA sowie den Akten des BVwG. Betreffend die Feststellungen, wonach keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidungen hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens der BF im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 09.11.
- Aus dem Erkenntnis ergibt sich insbesondere, dass bereits berücksichtigt wurde, dass die BF im gemeinsamen Haushalt mit dem Cousin der BF1 leben und die BF von den in Österreich lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden. Die vorgelegte Bestätigung des Cousins der BF1 betreffend ein gesichertes Wohnrecht der BF, die mit 29.11.2021 datierte Bestätigung der in Österreich lebenden Verwandten betreffend eine monatliche finanzielle Unterstützung der BF (in der Höhe von 400-500€) sowie der in Vorlage gebrachte Mietvertrag des Onkels der BF1 und die Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Cousins der BF1 sind daher nicht geeignet einen neuen oder geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Ebenfalls wurde bezüglich der Deutschkenntnisse der BF1 im Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 bereits festgestellt, dass diese über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ihr ein Kurs „B2 C1“ empfohlen wurde, sie jedoch kein Sprachzertifikat erlangte. Auch diese Umstände haben sich bis dato nicht verändert. Zwar wurde in der Beschwerdeschrift behauptet, dass die BF1 nunmehr über „zertifizierte Deutschkenntnisse auf B2-Niveau“ verfüge, dies wird vom erkennenden Gericht jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet, zumal keine Bestätigung in Vorlage gebracht wurde, welche belegt, dass die BF1 tatsächlich eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 positiv abgeschlossen hat. Vielmehr wurden während des gegenständlichen Verfahrens lediglich Feedbackbögen betreffend die Deutschkenntnisse der BF1 aus den Jahren 2015-2018 sowie Kursbesuchsbestätigungen aus dem Jahr 2018 in Vorlage gebracht. Diese Bestätigungen beziehen sich allerdings allesamt auf einen Zeitraum vor Erlassung des BVwG-Erkenntnisses vom 29.11.2021 und sind daher ebenso nicht geeignet einen geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Soweit in der Beschwerde weiters behauptet wird, dass die BF1 zwischenzeitig die fehlenden Studiennachweise nachgeholt habe, so wird auch dies als Schutzbehauptung gewertet, zumal mit der Beschwerdeschrift keine diesbezügliche Bestätigung der Universität in Vorlage gebracht wurde und die BF1 in der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2022 sogar selbst angab, dass sie (bis zum Uni-Abschluss) noch ein Semester habe. Es ist daher nach wie vor nicht davon auszugehen, dass die BF1 ihr Studium in Österreich abgeschlossen oder weiter betrieben hat und hat sich daher der Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht verändert. Soweit dazu in der Beschwerde weiters noch vorgebracht wurde, dass die BF1 (nach 2017) lediglich deshalb keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen habe können, weil sie schwanger geworden sei bzw. sie ihr Kind betreuen habe müssen und der österreichische Staat keine geeigneten Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stelle, so geht auch diese Behauptung ins Leere, zumal einerseits, wie oben ausgeführt, Verwandte der BF1 in Österreich leben und sie daher von diesen bei der Betreuung ihres Kindes unterstützt werden könnte und die BF1 andererseits auch keine Schreiben in Vorlage brachte, wonach die Aufnahme des BF2 in einer Kindergrippe oder ähnlichen Einrichtungen versagt worden wäre. Aber auch die früheren beruflichen Tätigkeiten der BF1 in Österreich sowie ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas wurden im Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 bereits berücksichtigt. Nunmehr legte die BF1 zwar zwei (bis auf das Ausstellungsdatum idente) Beschäftigungsvoranmeldungen/Vorverträge für eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in einer Pizzeria (datiert mit 15.12.2021 und 01.02.2022) vor, aber auch dies vermag keine wesentliche Sachverhaltsänderung darzustellen, zumal darin lediglich eine Arbeit in Zukunft, unter der Bedingung einer gültigen Arbeitsbewilligung, in Aussicht gestellt wird (dazu aber noch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung). Weiters wird in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme noch vorgebracht, dass der BF1 in Indien als alleinerziehende Mutter kein Verständnis entgegengebracht werde und es ihr, wegen Beendigung eines Studiums, erschwert wäre dort Fuß zu fassen bzw. sie eine Tätigkeit aufnehmen müsse, die mit ihrer Ausbildung nicht vereinbar sei. Aber auch diese Behauptungen können an der Sachlage nichts ändern. Die BF1 ist einerseits ihren eigenen Angaben zufolge verheiratet und daher nicht alleinerziehend, da ihr Ehemann zwar in Dubai arbeitet, ansonsten aber in Indien lebt, wo auch die Eltern der BF1 leben. Da die BF1 laut ihren eigenen Angaben bzw. den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 in Indien eine 12jährige Schulbildung genossen hat, einen 3jährigen Kurs als Labortechnikerin absolviert hat und einen BSc. und MSc. Abschluss erlangt hat und in Indien auch bereits in einem Labor gegen Entgelt gearbeitet hat, ist generell nicht davon auszugehen, dass es ihr in Indien erschwert wäre, eine ihren Ausbildungen angemessene Arbeit zu finden und wäre die BF1, unabhängig davon, wie schon das BFA im Bescheid betonte, in Österreich sogar dazu bereit, eine Tätigkeit als Hilfskraft in einer Pizzeria anzunehmen. Letztlich wird betreffend den BF2 noch ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung das Kindeswohl gefährde, er fast ausschließlich mit deutschsprachigen Österreichern zusammen sei und daher Deutsch und nicht Punjabi erlerne bzw. ihm die Gebräuche und Gepflogenheiten Indiens komplett fremd seien. Dazu ist zu betonen, dass der BF2 in wenigen Monaten 2 Jahre alt wird, seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises somit noch gar nicht begonnen hat und er mit seiner Mutter, sohin seiner Hauptbezugsperson, nach Indien zurückkehren wird, wo auch sein Vater und seine beiden Großeltern mütterlicherseits leben. Dem BF2 ist daher nach wie vor eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Indien möglich und zumutbar. Mit der Beschwerde wurde überdies auch nicht konkret dargelegt, wer genau die erwähnten deutschsprachigen Österreicher sein sollten, bei denen sich der BF2 ausschließlich aufhalten sollte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist ( Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG). Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist ( Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG). Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 die mit Bescheiden vom 18.01.2021 gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2021 die mit Bescheiden vom 18.01.2021 gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen der BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 09.11.2021 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen der BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6).Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen der BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 09.11.2021 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen der BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Der gemeinsame Haushalt der BF mit dem Cousin der BF1, die finanzielle Unterstützung durch die in Österreich lebenden Verwandten, die Deutschkenntnisse der BF1 sowie ihre früheren beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten wurden bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Die BF1 hat auch nach wie vor ihr Studium nicht abgeschlossen. Im gegenständlichen Verfahren werden hauptsächlich die Sachverhalte geschildert, die bereits im Vorverfahren bestanden haben und auch berücksichtigt wurden bzw. werden in der Beschwerdeschrift lediglich unbegründet (bzw. nicht glaubhaft) Veränderungen des Sachverhaltes behauptet. Die neu vorgelegten Arbeitsvorverträge vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern und hat sind auch - wie oben bereits ausgeführt wurde - hinsichtlich des mj. BF2 keine Sachverhaltsänderungen eingetreten. Überdies führte auch nicht jede Änderung in Bezug auf private und familiäre Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages und können die BF nicht, durch Setzung weiterer Integrationsschritte während eines unrechtmäßigem Aufenthaltes in Österreich, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen unterlaufen. Es ist dem BFA auch zuzustimmen, wenn es in den zurückweisenden Bescheiden ausführt, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag keine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK nach sich ziehen kann (vgl. VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108). Weder ein Zeitablauf von circa 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse oder Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar (VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Es ist dem BFA auch zuzustimmen, wenn es in den zurückweisenden Bescheiden ausführt, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag keine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK nach sich ziehen kann vergleiche VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108). Weder ein Zeitablauf von circa 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse oder Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar (VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Der zeitliche Abstand von wenigen Monaten zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidungen und Erlassung der Zurückweisungsbescheide, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141). Außerdem kommt hinzu, dass die BF trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind. Der zeitliche Abstand von wenigen Monaten zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidungen und Erlassung der Zurückweisungsbescheide, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141). Außerdem kommt hinzu, dass die BF trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind. Die belangte Behörde wies die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und 56 AsylG somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.Die belangte Behörde wies die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55 und 56 AsylG somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisungen maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie den Beschwerden) klar.Da die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisungen maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie den Beschwerden) klar. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2239832.2.00