Obsah (8)
Art. 133§ 4§ 2Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW145 2252315-1 Spruch, W145 2252315-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.02.2022, GZ XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch XXXX , vom 21.12.2021 auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG abgelehnt.1. Mit Bescheid vom 03.02.2022, GZ römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch römisch 40 , vom 21.12.2021 auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 09.04.2021 unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OG, Firmenbuchnummer XXXX , sei. Seit 22.09.2021 sei die OG Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Öko-Energietechnik“. Seit 22.09.2021 unterliege der Beschwerdeführer daher der Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 2 GSVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 09.04.2021 unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 OG, Firmenbuchnummer römisch 40 , sei. Seit 22.09.2021 sei die OG Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Öko-Energietechnik“. Seit 22.09.2021 unterliege der Beschwerdeführer daher der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe ein Schreiben übermittelt, in dem er vorgebracht habe, dass die Beiträge für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.12.2021 eingemahnt worden seien. Der Beschwerdeführer habe allerdings am 25.10.2021 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG gestellt. Der Beschwerdeführer habe bis jetzt keinen Unterschied erkennen können, warum für einen Gewerbetreibenden die Befreiung
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG möglich sei, aber wenn sich zwei Personen zu einer OG zusammenschließen diese Befreiung versagt werde. Wenn man davon ausgehe, dass eine OG nur ein Zusammenschluss von zwei ansonsten eigenständig operierenden Betrieben wäre, wäre ein Ausschluss der Gesellschafter einer Personengesellschaft gleichheitswidrig, weil die gleichen Grundtatbestände unterschiedlich behandelt werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe ein Schreiben übermittelt, in dem er vorgebracht habe, dass die Beiträge für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.12.2021 eingemahnt worden seien. Der Beschwerdeführer habe allerdings am 25.10.2021 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt. Der Beschwerdeführer habe bis jetzt keinen Unterschied erkennen können, warum für einen Gewerbetreibenden die Befreiung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG möglich sei, aber wenn sich zwei Personen zu einer OG zusammenschließen diese Befreiung versagt werde. Wenn man davon ausgehe, dass eine OG nur ein Zusammenschluss von zwei ansonsten eigenständig operierenden Betrieben wäre, wäre ein Ausschluss der Gesellschafter einer Personengesellschaft gleichheitswidrig, weil die gleichen Grundtatbestände unterschiedlich behandelt werden. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer kammerzugehörigen OG unterliege der Beschwerdeführer seit 22.09.2021 der Sozialversicherungspflicht
§ 2Abs.
1 Z 2 GSVG. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer kammerzugehörigen OG unterliege der Beschwerdeführer seit 22.09.2021 der Sozialversicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a GSVG bestimmte, dass von der Pflichtversicherung, auf Antrag jene Personen
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG oder § 2 Abs. 2 FSVG ausgenommen seien, die glaubhaften machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache dieses Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG nicht übersteigen. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GSVG bestimmte, dass von der Pflichtversicherung, auf Antrag jene Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG ausgenommen seien, die glaubhaften machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache dieses Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG nicht übersteigen. Bei den in § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG genannten Personen handle es sich um eine abschließende Aufzählung. Das heißt, nur natürliche Personen, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft seien, sowie natürliche Personen, die ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer oder Zahnärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte tätig seien, könnten besagte Ausnahme beantragen. Da der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter nicht persönlich über eine Gewerbeberechtigung verfüge, unterliege er nicht der Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG. Insofern mangle es an der Voraussetzung „natürliche Person, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind“. Seit 22.09.2021 unterliege der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 2 GSVG, weshalb es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG mangle und daher keine entsprechende Ausnahme von der Pflichtversicherung festgestellt werden könne. Bei den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG genannten Personen handle es sich um eine abschließende Aufzählung. Das heißt, nur natürliche Personen, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft seien, sowie natürliche Personen, die ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer oder Zahnärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte tätig seien, könnten besagte Ausnahme beantragen. Da der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter nicht persönlich über eine Gewerbeberechtigung verfüge, unterliege er nicht der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Insofern mangle es an der Voraussetzung „natürliche Person, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind“. Seit 22.09.2021 unterliege der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, weshalb es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG mangle und daher keine entsprechende Ausnahme von der Pflichtversicherung festgestellt werden könne.
- Mit Schreiben vom 28.02.2022 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unstrittig sei. Die Beschwerde richte sich gegen die gesetzliche Ausformung der Ausnahmetatbestände des § 4 GSVG. Der Ausnahmekatalog des § 4 GSVG sei vielleicht in einem historischen Kontext begreifbar, entspreche aber nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und greife daher in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Eigentums ein, weil es Gewerbeinhaber, OG-Gesellschafter und neue Selbständige unterschiedlich im Zusammenhang mit der Pflichtversicherung und der Ausnahme von der Pflichtversicherung behandle. Aus der letzten Reform der Sozialversicherungsanstalten und der Änderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, wäre ableitbar, das gewerblich tätige Personen und alle sonstigen selbständig Tätigen gleichbehandelt werden. Ein Blick auf den Befreiungskatalog des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG zeige jedoch, dass dem nicht so ist.Die Beschwerde richte sich gegen die gesetzliche Ausformung der Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, GSVG. Der Ausnahmekatalog des Paragraph 4, GSVG sei vielleicht in einem historischen Kontext begreifbar, entspreche aber nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und greife daher in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Eigentums ein, weil es Gewerbeinhaber, OG-Gesellschafter und neue Selbständige unterschiedlich im Zusammenhang mit der Pflichtversicherung und der Ausnahme von der Pflichtversicherung behandle. Aus der letzten Reform der Sozialversicherungsanstalten und der Änderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, wäre ableitbar, das gewerblich tätige Personen und alle sonstigen selbständig Tätigen gleichbehandelt werden. Ein Blick auf den Befreiungskatalog des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG zeige jedoch, dass dem nicht so ist. Dieser Befreiungstatbestand stehe nur natürlichen Personen offen, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (aufrechte Gewerbeberechtigung) seien. Neue Selbständige seien gem. § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze von der Pflichtversicherung befreit. Dies auch, wenn sie Gesellschafter einer nicht kammerzugehörigen OG seien. Für OG-Gesellschafter einer kammerzugehörigen OG gebe es keinen Befreiungstatbestand, selbst für den Fall, dass die OG die Umsatz- und Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht überschreite. Eine OG, die aus zwei Gesellschaftern bestehe, übe ein Gewerbe ohne dafür nötigen Gewebeschein aus. Diese Gesellschafter könnten den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG in Anspruch nehmen. Wenn sich die OG dennoch entschließe den nötigen Gewerbeschein zu lösen, dann versage das GSVG diese Befreiungsmöglichkeit. Dieser Befreiungstatbestand stehe nur natürlichen Personen offen, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (aufrechte Gewerbeberechtigung) seien. Neue Selbständige seien gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze von der Pflichtversicherung befreit. Dies auch, wenn sie Gesellschafter einer nicht kammerzugehörigen OG seien. Für OG-Gesellschafter einer kammerzugehörigen OG gebe es keinen Befreiungstatbestand, selbst für den Fall, dass die OG die Umsatz- und Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht überschreite. Eine OG, die aus zwei Gesellschaftern bestehe, übe ein Gewerbe ohne dafür nötigen Gewebeschein aus. Diese Gesellschafter könnten den Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG in Anspruch nehmen. Wenn sich die OG dennoch entschließe den nötigen Gewerbeschein zu lösen, dann versage das GSVG diese Befreiungsmöglichkeit. Dieses System der Befreiungstatbestände verletze den Gleichheitsgrundsatz. Die Regelung des GSVG gehöre in systemadäquater Hinsicht insoweit abgeändert, als diese OG-Gesellschafter einer kammerzugehörigen OG entweder den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 GSVG miteinbezogen werden. Dieses System der Befreiungstatbestände verletze den Gleichheitsgrundsatz. Die Regelung des GSVG gehöre in systemadäquater Hinsicht insoweit abgeändert, als diese OG-Gesellschafter einer kammerzugehörigen OG entweder den Befreiungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 7, GSVG miteinbezogen werden.
- Mit Schreiben vom 03.03.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer weder den Sachverhalt noch die Gesetzesmäßigkeit der Entscheidung bestreite, sondern die Norm des § 4 GSVG auf deren Vereinbarkeit mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz im Rahmen eines höchstgerichtlichen Entscheidungsverfahren überprüfen zu lassen.
- Mit Schreiben vom 03.03.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer weder den Sachverhalt noch die Gesetzesmäßigkeit der Entscheidung bestreite, sondern die Norm des Paragraph 4, GSVG auf deren Vereinbarkeit mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz im Rahmen eines höchstgerichtlichen Entscheidungsverfahren überprüfen zu lassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer XXXX , SVNR XXXX , ist seit 04.09.2021 unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OG, FN XXXX . Der Beschwerdeführer römisch 40 , SVNR römisch 40 , ist seit 04.09.2021 unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 OG, FN römisch 40 . Die XXXX OG ist seit 22.09.2021 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Öko-Energietechnik“. Die römisch 40 OG ist seit 22.09.2021 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Öko-Energietechnik“. Der Beschwerdeführer unterliegt seit 22.09.2021 der Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 2 GSVG. Der Beschwerdeführer unterliegt seit 22.09.2021 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. Am 21.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG. Dieser wurde von der belangten Behörde abgelehnt. Am 21.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG. Dieser wurde von der belangten Behörde abgelehnt. Der Sachverhalt und auch dessen rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde wurde von dem Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausnahmekatalog des § 4 GSVG, der laut Beschwerdeführer nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot entspreche. Der Sachverhalt und auch dessen rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde wurde von dem Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausnahmekatalog des Paragraph 4, GSVG, der laut Beschwerdeführer nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot entspreche.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wurden vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt, und die verfassungsmäßige Gleichbehandlung des § 4 GSVG beanstandet. Dies ist in der rechtlichen Beurteilung auszuführen. Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wurden vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt, und die verfassungsmäßige Gleichbehandlung des Paragraph 4, GSVG beanstandet. Dies ist in der rechtlichen Beurteilung auszuführen. 2.
- Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). 2.
- Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung sind unstrittig. Die Beschwerde richtet sich gegen eine vom Gesetzgeber normierte Bestimmung im GSVG. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.
- Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 2Abs.
1 Z 2 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG sin auf Antrag Personen
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG oder § 2 Abs. 2 FSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sin auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
- a)die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
- b)die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
- c)die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Wie bereits festgestellt und auch vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt, unterliegt der Beschwerdeführer als Gesellschafter einer OG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG. Mangels Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder § 2 Abs. 2 FSVG, findet der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beim Beschwerdeführer keine Anwendung.Wie bereits festgestellt und auch vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt, unterliegt der Beschwerdeführer als Gesellschafter einer OG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. Mangels Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, findet der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG beim Beschwerdeführer keine Anwendung. Zur vorgebrachten Gleichheitswidrigkeit des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ist Folgendes auszuführen:Zur vorgebrachten Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ist Folgendes auszuführen: In den Materialien zum Gesetz, BGBl. I. Nr. 139/1998, wird festgehalten, dass eine Ausnahmemöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung „bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit“ geschaffen werden sollte (so der Allgemeine Teil der EB zur RV, 1235 BlgNR, 20. GP, S. 16, und der AB, 1378 BlgNR, 20. GP, S. 1). Im Besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1235 BlgNR, 20. GP, S. 19, wir zu § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG Folgendes ausgeführt:In den Materialien zum Gesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 139 aus 1998,, wird festgehalten, dass eine Ausnahmemöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung „bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit“ geschaffen werden sollte (so der Allgemeine Teil der EB zur RV, 1235 BlgNR, 20. GP, S. 16, und der AB, 1378 BlgNR, 20. GP, S. 1). Im Besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1235 BlgNR, 20. GP, S. 19, wir zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG Folgendes ausgeführt: „Die Arbeitswelt hat sich nicht nur im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen, sondern auch bei den Selbständige verändert. Eine sehr große Anzahl von Personen übt derzeit in geringem Umfang nebenbei selbständige Tätigkeiten aus, die der Gewerbeordnung unterliegen. Auf Grund des eher geringen Tätigkeitsumfanges stellen die dabei erzielten Einkünfte lediglich einen kleinen Zusatzverdienst dar und es wird keinesfalls der Lebensunterhalt ausschließlich aus dieser Tätigkeit bestritten. Es geht dabei vor allem um Tätigkeiten, die nebenbei von Studenten, Hausfrauen, Pensionisten und anderen Personen ausgeübt werden, die ansonsten nicht der Vollversicherung unterliegen. In Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG soll daher unter den in § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden durch einen Antrag die Ausnahme in der Pension- und Krankenversicherung ermöglicht werden. die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) bleibt davon unberührt. Die Formulierung der Ausnahmebestimmung wurde so vorgenommen, dass keinesfalls bereits versicherten Gewerbetreibenden, die von ihrer Tätigkeit leben, der sozialversicherungsrechtliche Schutz entzogen werden kann. Vielmehr geht es darum, bisher außerhalb der Sozialversicherungspflicht stehenden Personen eine Legalisierung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Die für selbständige Erwerbstätigkeit typischen Einkommensschwankungen sollen dergestalt berücksichtigt werden, als ein Antrag nur dann möglich sein soll, wenn über einen längeren Zeitraum keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden hat.In Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG soll daher unter den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden durch einen Antrag die Ausnahme in der Pension- und Krankenversicherung ermöglicht werden. die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) bleibt davon unberührt. Die Formulierung der Ausnahmebestimmung wurde so vorgenommen, dass keinesfalls bereits versicherten Gewerbetreibenden, die von ihrer Tätigkeit leben, der sozialversicherungsrechtliche Schutz entzogen werden kann. Vielmehr geht es darum, bisher außerhalb der Sozialversicherungspflicht stehenden Personen eine Legalisierung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Die für selbständige Erwerbstätigkeit typischen Einkommensschwankungen sollen dergestalt berücksichtigt werden, als ein Antrag nur dann möglich sein soll, wenn über einen längeren Zeitraum keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden hat. Diese Regelung, die am 1. Jänner 1999 in Kraft treten soll, soll im Wesentlichen für Personen gelten, die eine Gewerbeberechtigung neu anmelden bzw. bei einer längeren Zeit ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung einen Wiederbetrieb anmelden. Jedenfalls soll verhindert werden, dass bisher laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversicherte Personen derartige Anträge stellen. Aus diesem Grund soll ein entsprechender Antrag nur von Personen gestellt werden können, sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate pflichtversichert waren. Diese Maßnahme soll einen positiven Anreiz zur Vermeidung illegaler Tätigkeit bieten und den Weg in die Selbständigkeit erleichtern. Im Falle einer Überschreitung der Grenzbeträge für die Ausnahmeregelung komm es zur Vollversicherung nach dem GSVG. Als Nachweis für die betraglichen Grenzen könnte eine Steuererklärung als maßgeblicher Nachweis herangezogen werden.“ Auch in der Literatur bestehen keine Bedenken, gegen diese Ausnahmeregelungen so führt Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 4 RZ 38 ff. zu Z 7 aus, dass der Antrag zunächst nur von Personen gestellt werden kann, die gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung unterliegen. Der Ausnahmetatbestand wird nur für Einzelgewerbetreibende) und für nach § 2 Abs. 2 FSVG versicherte freiberuflich tätige Ärzte) und nicht für die nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 versicherten Personengesellschaftern oder geschäftsführender GmbH-Gesellschafter wirksam. Auch in der Literatur bestehen keine Bedenken, gegen diese Ausnahmeregelungen so führt Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 4, RZ 38 ff. zu Ziffer 7, aus, dass der Antrag zunächst nur von Personen gestellt werden kann, die gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung unterliegen. Der Ausnahmetatbestand wird nur für Einzelgewerbetreibende) und für nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG versicherte freiberuflich tätige Ärzte) und nicht für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 versicherten Personengesellschaftern oder geschäftsführender GmbH-Gesellschafter wirksam. Es ist zu beachten, dass sich der Ausnahmetatbestand grds auf „Erwerbstätigkeiten“ iSd § 2 Abs. 1 Z 1 bzw. § 2 Abs. 2 FSVG bezieht und nicht auf die Person des Versicherten (VwGH 2007/08/0147, SVSlg 58.943). Es ist zu beachten, dass sich der Ausnahmetatbestand grds auf „Erwerbstätigkeiten“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FSVG bezieht und nicht auf die Person des Versicherten (VwGH 2007/08/0147, SVSlg 58.943). Für die Begründung der Ausnahme ist es notwendig, dass die pflichtversicherte Person selbst (als Einzelunternehmer) Steuersubjekt iSd § 2 UStG ist. Wird die Pflichtversicherung als Gesellschafter einer Personenvereinigung wie GesbR und OG, die selbst Unternehmer bzw. Steuersubjekt iSd § 2 UStG ist, begründet, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Ausnahmegrund kann daher nicht wirksam werden, wenn die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. § 2 Abs. 2 FSVG begründende Gesellschafter einer GesbR (§ 1175 GmBH) oder als Gesellschafter einer Ärzte OG oder Ärzte GmbH (§ 52a ÄrzteG) ausgeübt wird. Für die Begründung der Ausnahme ist es notwendig, dass die pflichtversicherte Person selbst (als Einzelunternehmer) Steuersubjekt iSd Paragraph 2, UStG ist. Wird die Pflichtversicherung als Gesellschafter einer Personenvereinigung wie GesbR und OG, die selbst Unternehmer bzw. Steuersubjekt iSd Paragraph 2, UStG ist, begründet, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Ausnahmegrund kann daher nicht wirksam werden, wenn die die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FSVG begründende Gesellschafter einer GesbR (Paragraph 1175, GmBH) oder als Gesellschafter einer Ärzte OG oder Ärzte GmbH (Paragraph 52 a, ÄrzteG) ausgeübt wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Zusammenschlusses zu einer OG nicht mehr selbst Steuersubjekt, sondern ist dies die XXXX OG. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Zusammenschlusses zu einer OG nicht mehr selbst Steuersubjekt, sondern ist dies die römisch 40 OG. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Gewerberechtsinhaber, OG-Gesellschafter und Neue Selbständige würden im Zusammenhang mit der Pflichtversicherung und deren Ausnahme unterschiedlich behandelt werden, wird auf die Erkenntnisse des VfGH vom 26.06.2000, G 7/00 und vom 10.10.2008, Zl. G 20/7, hingewiesen. In beiden Erkenntnissen hegt der VfGH keine Bedenken an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Versicherungspflicht, wobei er in seinem Erkenntnis vom 10.10.2008, Zl. G 20/7, wortwörtlich ausführt: „Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, der – unter dem Aspekt der Beitragslast betrachtete – an sich durch die Versicherungsgrenze im Verhältnis zu den nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis 3 GSVG Versicherten auf ganz andere Weise dauernd „begünstigten“ Versichertengruppen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zusätzliche Beitragsermäßigungen einzuräumen.“ Der VfGH hat somit bereits seinerzeit zutreffend auf die „Begünstigung“ der „neuen Selbständigen“ (welche ausschließlich als solche tätig sind) im Wege unterschiedlicher Versicherungsgrenzen im Vergleich zu Kammermitgliedern hingewiesen, hegt aber offensichtlich keine Bedenken an der unterschiedlichen Versicherungspflicht per se. Auch in seinem Erkenntnis vom 26.06.2000, G 7/00 ua, betonte der VfGH, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht die unterschiedliche Gestaltung des Beitragsrechts nicht zu rechtfertigen vermag, woraus aber wieder mittelbar abzuleiten ist, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht grundsätzliche zulässig ist. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass auch die Ausgestaltung der Ausnahmeregelungen von eben jener Versicherungspflicht nicht als gleichheitswidrig angesehen werden kann.Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Gewerberechtsinhaber, OG-Gesellschafter und Neue Selbständige würden im Zusammenhang mit der Pflichtversicherung und deren Ausnahme unterschiedlich behandelt werden, wird auf die Erkenntnisse des VfGH vom 26.06.2000, G 7/00 und vom 10.10.2008, Zl. G 20/7, hingewiesen. In beiden Erkenntnissen hegt der VfGH keine Bedenken an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Versicherungspflicht, wobei er in seinem Erkenntnis vom 10.10.2008, Zl. G 20/7, wortwörtlich ausführt: „Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, der – unter dem Aspekt der Beitragslast betrachtete – an sich durch die Versicherungsgrenze im Verhältnis zu den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 3 GSVG Versicherten auf ganz andere Weise dauernd „begünstigten“ Versichertengruppen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zusätzliche Beitragsermäßigungen einzuräumen.“ Der VfGH hat somit bereits seinerzeit zutreffend auf die „Begünstigung“ der „neuen Selbständigen“ (welche ausschließlich als solche tätig sind) im Wege unterschiedlicher Versicherungsgrenzen im Vergleich zu Kammermitgliedern hingewiesen, hegt aber offensichtlich keine Bedenken an der unterschiedlichen Versicherungspflicht per se. Auch in seinem Erkenntnis vom 26.06.2000, G 7/00 ua, betonte der VfGH, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht die unterschiedliche Gestaltung des Beitragsrechts nicht zu rechtfertigen vermag, woraus aber wieder mittelbar abzuleiten ist, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht grundsätzliche zulässig ist. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass auch die Ausgestaltung der Ausnahmeregelungen von eben jener Versicherungspflicht nicht als gleichheitswidrig angesehen werden kann. Das erkennende Gericht sieht aus den genannten Gründen keine Gleichheitswidrigkeit in der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG.Das erkennende Gericht sieht aus den genannten Gründen keine Gleichheitswidrigkeit in der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG. Die Beschwerde war demnach abzuweisen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2252315.1.00