Vm Abs. 4 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: beide aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 30.04.2016 wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde) im Lokal XXXX , XXXX Wien, drei Personen arbeitend – darunter Frau XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei, =MB 1) kochend – angetroffen. Die MB1 war nicht zur Sozialversicherung nach ASVG gemeldet.Am 30.04.2016 wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde) im Lokal römisch 40 , römisch 40 Wien, drei Personen arbeitend – darunter Frau römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei, =MB 1) kochend – angetroffen. Die MB1 war nicht zur Sozialversicherung nach ASVG gemeldet. Es folgte eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die zu einer Nachmeldung der MB1 als freie Dienstnehmerin
4 ASVG im Zeitraum 01.08.2015 bis 30.09.2015 sowie 01.11.2015 bis 31.12.2015, weiters des XXXX (im Folgenden: MB2) als freier Dienstnehmer
4 ASVG im Zeitraum 01.06.2015 bis 30.09.2015 sowie 01.11.2015 bis 30.06.2016 führte. Es folgte eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die zu einer Nachmeldung der MB1 als freie Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Zeitraum 01.08.2015 bis 30.09.2015 sowie 01.11.2015 bis 31.12.2015, weiters des römisch 40 (im Folgenden: MB2) als freier Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Zeitraum 01.06.2015 bis 30.09.2015 sowie 01.11.2015 bis 30.06.2016 führte. Die BF wendete sich mit Schreiben vom 06.06.2019 gegen die Annahme von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen. Es liege der wahre Gehalt in einer Vermietung des Lokals XXXX an die MB1 und den MB
Vm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlag. Mit Bescheid vom 24.09.2019, Zl. VA-VR 26772905/19-Mag Br sprach die belangte Behörde aus, dass der MB2 auf Grund seiner Tätigkeit für das Lokal XXXX bei der BF von 01.06.2015 bis 30.09.2015 und von 01.11.2015 bis 30.06.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Vm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlag.Mit Bescheid vom 27.09.2019, GZ: VA-VR 26772905/19-Mag Br., sprach die belangte Behörde aus, dass die MB1, auf Grund ihrer Tätigkeit für das Lokal römisch 40 bei der BF von 01.08.2015 bis 30.09.2015 und von 01.11.2015 bis 30.06.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlag. Mit Bescheid vom 24.09.2019, Zl. VA-VR 26772905/19-Mag Br sprach die belangte Behörde aus, dass der MB2 auf Grund seiner Tätigkeit für das Lokal römisch 40 bei der BF von 01.06.2015 bis 30.09.2015 und von 01.11.2015 bis 30.06.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlag. Begründend wurde für beide Entscheidungen zusammengefasst ausgeführt, MB1 und der MB2 hätten mit der BF als Dienstgeberin das Betreiben einer „künstlerischen Erlebnisgastronomie“ auf Kosten und Gefahr der BF in den von der BF gemieteten Räumlichkeiten vereinbart. Der MB2, welcher durch Auftritte in den Medien Bekanntheit erlangt hatte, habe diesbezüglich den Namen XXXX und die Marke XXXX eingebracht. Sämtliche notwendige Infrastruktur sei von der BF bereitgestellt worden. Der MB2 habe lediglich eigene Töpfe, Teller und Besteck verwendet. Die MB1 habe die Marketingaufgaben und die Kommunikation mit den Gästen und Lieferanten übernommen. Die Kosten der Betriebsführung (Miete, Betriebskosten, Speise- und Getränkekosten, Strom, Personalkosten für Hilfsdienste, etc.) seien von der BF getragen und nicht an die MB1 oder den MB2 weiterverrechnet worden. Sämtliche Rechnungen seien auf die BF ausgestellt worden, für die Zahlungsströme des Lokals habe bei der BF ein eigener Wirtschaftskreislauf bestanden und seien diese von der BF bilanziert worden. Der MB2 sei für die Erstellung des Konzepts und die Vermarktung, die Erstellung der Speisepläne, den Einkauf und die Zubereitung der Speisen verantwortlich gewesen. Eigenkapital für den Betrieb des Lokals sei von MB1 und MB2 nicht eingebracht worden. MB1 und MB2 hätten im spruchgegenständlichen Zeitraum Honorarnoten in Höhe von monatlich zwischen EUR 1.000,- und EUR 2.500,- gelegt. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung sei nicht erfolgt.Begründend wurde für beide Entscheidungen zusammengefasst ausgeführt, MB1 und der MB2 hätten mit der BF als Dienstgeberin das Betreiben einer „künstlerischen Erlebnisgastronomie“ auf Kosten und Gefahr der BF in den von der BF gemieteten Räumlichkeiten vereinbart. Der MB2, welcher durch Auftritte in den Medien Bekanntheit erlangt hatte, habe diesbezüglich den Namen römisch 40 und die Marke römisch 40 eingebracht. Sämtliche notwendige Infrastruktur sei von der BF bereitgestellt worden. Der MB2 habe lediglich eigene Töpfe, Teller und Besteck verwendet. Die MB1 habe die Marketingaufgaben und die Kommunikation mit den Gästen und Lieferanten übernommen. Die Kosten der Betriebsführung (Miete, Betriebskosten, Speise- und Getränkekosten, Strom, Personalkosten für Hilfsdienste, etc.) seien von der BF getragen und nicht an die MB1 oder den MB2 weiterverrechnet worden. Sämtliche Rechnungen seien auf die BF ausgestellt worden, für die Zahlungsströme des Lokals habe bei der BF ein eigener Wirtschaftskreislauf bestanden und seien diese von der BF bilanziert worden. Der MB2 sei für die Erstellung des Konzepts und die Vermarktung, die Erstellung der Speisepläne, den Einkauf und die Zubereitung der Speisen verantwortlich gewesen. Eigenkapital für den Betrieb des Lokals sei von MB1 und MB2 nicht eingebracht worden. MB1 und MB2 hätten im spruchgegenständlichen Zeitraum Honorarnoten in Höhe von monatlich zwischen EUR 1.000,- und EUR 2.500,- gelegt. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung sei nicht erfolgt. Eine selbständige Tätigkeit sei nicht anzunehmen, da eine solche nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen würde. MB1 und MB2 hätten ihre Tätigkeit nicht in persönlicher Abhängigkeit verrichtet jedoch ohne wesentliche eigene Betriebsmittel, somit als freie Dienstnehmer
4 ASVG. Ein Mietverhältnis zwischen der BF einerseits und der MB1 bzw dem MB2 andererseits habe nicht festgestellt werden können, vielmehr sei das Lokal auf Rechnung der BF geführt worden.Eine selbständige Tätigkeit sei nicht anzunehmen, da eine solche nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen würde. MB1 und MB2 hätten ihre Tätigkeit nicht in persönlicher Abhängigkeit verrichtet jedoch ohne wesentliche eigene Betriebsmittel, somit als freie Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Ein Mietverhältnis zwischen der BF einerseits und der MB1 bzw dem MB2 andererseits habe nicht festgestellt werden können, vielmehr sei das Lokal auf Rechnung der BF geführt worden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die MB1 und der MB2 würden aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Der Name der BF – welcher mit einem Wiedererkennungswert und einem Qualitätsmerkmal verbunden sei – habe im Zuge der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit keinerlei Verwendung gefunden. Beim MB2 handle es sich um eine eigene höchstpersönliche „Marke“ und diese sei nicht an die BF abtretbar. Ein objektiver Wertezuwachs – über eine potentielle wirtschaftliche Teilhabe am Gastronomieerfolg hinaus – habe der BF nicht erwachsen können. Auch eine Zuführung des Kundenstamms an die BF sei nicht erfolgt. Die MB1 habe in den von der BF zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausschließlich das eigene Produkt des MB2 beworben und sohin den eigenen Kundenstamm der Marke XXXX im Lokal XXXX bedient. Es könne anhand der Feststellungen der belangten Behörde auch nicht davon ausgegangen werden, dass der MB2 sein Kochtalent ausschließlich in die Dienste der BF gestellt hätte. MB1 und MB2 hätten zudem nicht den Interessen der BF, sondern explizit ihren eigenen höchstpersönlichen Interessen gedient. Der Name der BF sei hingegen weder verwendet noch gefördert worden. Eine Güterabwägung zwischen den objektiven Interessen der BF auf der einen und jenen der MB1 und des MB2 auf der anderen Seite sei zur Gänze unterblieben. Die belangte Behörde habe auch nicht gewürdigt, dass die MB1 ihr eigenes Werbematerial, wie Kamera und Computer, oder der MB2 seine eigenen Teller und sein eigenes Besteck mitgebracht habe. Die Mitnahme des eigenen Bestecks und der eigenen Teller sei jedoch Ausdruck der „Marke XXXX “gewesen. Es habe damit kein Bezug zum tradierten Lokal der BF hergestellt werden sollen. Dies gelte auch für den Computer der MB1, da diese ausschließlich ihren eigenen Kundenstamm bedient habe und bereits logistisch nicht in der Lage gewesen wäre, jenen der BF mit zu betreuen. Die Rechtsbeziehung zwischen der BF einerseits sowie MB1 und dem MB2 andererseits sei als Mietverhältnis sui generis bzw. als atypischer Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die MB1 und der MB2 würden aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Der Name der BF – welcher mit einem Wiedererkennungswert und einem Qualitätsmerkmal verbunden sei – habe im Zuge der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit keinerlei Verwendung gefunden. Beim MB2 handle es sich um eine eigene höchstpersönliche „Marke“ und diese sei nicht an die BF abtretbar. Ein objektiver Wertezuwachs – über eine potentielle wirtschaftliche Teilhabe am Gastronomieerfolg hinaus – habe der BF nicht erwachsen können. Auch eine Zuführung des Kundenstamms an die BF sei nicht erfolgt. Die MB1 habe in den von der BF zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausschließlich das eigene Produkt des MB2 beworben und sohin den eigenen Kundenstamm der Marke römisch 40 im Lokal römisch 40 bedient. Es könne anhand der Feststellungen der belangten Behörde auch nicht davon ausgegangen werden, dass der MB2 sein Kochtalent ausschließlich in die Dienste der BF gestellt hätte. MB1 und MB2 hätten zudem nicht den Interessen der BF, sondern explizit ihren eigenen höchstpersönlichen Interessen gedient. Der Name der BF sei hingegen weder verwendet noch gefördert worden. Eine Güterabwägung zwischen den objektiven Interessen der BF auf der einen und jenen der MB1 und des MB2 auf der anderen Seite sei zur Gänze unterblieben. Die belangte Behörde habe auch nicht gewürdigt, dass die MB1 ihr eigenes Werbematerial, wie Kamera und Computer, oder der MB2 seine eigenen Teller und sein eigenes Besteck mitgebracht habe. Die Mitnahme des eigenen Bestecks und der eigenen Teller sei jedoch Ausdruck der „Marke römisch 40 “gewesen. Es habe damit kein Bezug zum tradierten Lokal der BF hergestellt werden sollen. Dies gelte auch für den Computer der MB1, da diese ausschließlich ihren eigenen Kundenstamm bedient habe und bereits logistisch nicht in der Lage gewesen wäre, jenen der BF mit zu betreuen. Die Rechtsbeziehung zwischen der BF einerseits sowie MB1 und dem MB2 andererseits sei als Mietverhältnis sui generis bzw. als atypischer Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 04.11.2019 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die BF gab mit aufgetragener Stellungnahme vom 24.03.2022 durch ihre Rechtsvertretung bekannt, dass die parallel geführten finanzrechtlichen Verfahren über die Vorschreibung eines Dienstgeberbeitrages und eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Zeitraum 01/2015 bis 12/2015, die auf demselben Sachverhalt beruhen wie das hier anhängige Verfahren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien.Die BF gab mit aufgetragener Stellungnahme vom 24.03.2022 durch ihre Rechtsvertretung bekannt, dass die parallel geführten finanzrechtlichen Verfahren über die Vorschreibung eines Dienstgeberbeitrages und eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Zeitraum 01 aus 2015, bis 12 aus 2015,, die auf demselben Sachverhalt beruhen wie das hier anhängige Verfahren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Am 04.05.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, anlässlich deren der Geschäftsführer der BF im Beisein der Rechtsvertretung der BF weiters die MB1 und eine Vertreterin der belangten Behörde als Parteien teilnahmen. Der ebenfalls nachweislich zur Verhandlung geladene MB2 ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Geschäftsführer der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Man habe sich über diverse Lokalitäten kennengelernt und habe dann in einem Gespräch zu dritt (Geschäftsführer der BF, MB1 und MB2) beschlossen, ein gemeinsames Projekt zu starten. Der MB2 sei ein bekannter und in den Medien vertretener Koch gewesen. Er habe „einen Namen gehabt“. Die BF habe ein Lokal zur Verfügung stellen können. Man habe vereinbart, dass man am Ende des Jahres prüfen würde, was das Lokal erwirtschaftet. Ein allfälliger Gewinn würde gedrittelt werden. Man habe keine Öffnungszeiten festgelegt. Man habe sich gekannt und einander vertraut. Man habe die Vorstellung gehabt, dass die Miete für das Lokal am Ende des Jahres hereingebracht sein würde und Gewinn vorhanden sein würde. Die Miete sei im Übrigen nicht hoch gewesen. Man habe seitens der BF die Miete gesponsert und hätte es einen Gewinn gegeben, dann hätte man diese wieder hereinbekommen. Die anderslautenden, den Fokus auf den Mietvertrag legenden Beschwerdeausführungen seien insoweit zu korrigieren. Die Intention seitens des Geschäftsführers der BF habe primär darin bestanden habe, ein künstlerisches Projekt zu unterstützen. Die Bedeutung dieser Marke sei ihm bewusst gewesen. Hätte es zum Jahresende einen Gewinn gegeben, so hätte er schon darauf bestanden, dass er einen Teil bekommen würde. Was die Buchhaltung für das Lokal betrifft, so habe die MB1 dem Geschäftsführer der BF die Belege gegeben und dieser habe sie seinem Sekretär weitergegeben. So sei das Projekt buchhalterisch begleitet worden. Die Eingaben-Ausgabenrechnung für das Lokal habe der Steuerberater gemeinsam mit dem Cafe-Restaurant der BF durchgeführt. Immer wenn die MB1 einen Bedarf an Personal (etwa Kellner oder Hilfskoch) gemeldet habe, sei seitens der BF – diese sei Teil eines größeren Firmenzusammenschlusses unter der XXXX Holding GmbH gewesen - im eigenen Personalstand nachgefragt worden, ob jemand, der frei hatte, arbeiten würde. Wenn dies nicht der Fall war, habe die BF Personal angestellt und dieses der MB1 und dem MB2 zur Verfügung gestellt. Das Personal sei als Sponsoring bezahlt worden, ebenso die Buchhaltung. Von den einzelnen Veranstaltungen sei die BF nicht informiert worden. Seinen Bedarf habe der MB2 bei der BF bestellt und der dafür zuständige Geschäftsführer der BF habe das mitbestellt mit allem, was er für den Betrieb der BF benötigt wurde. Wenn die MB1 selbst eingekauft habe, habe sie die Rechnungen der BF zukommen lassen. Immer wenn die MB1 einen Bedarf an Personal (etwa Kellner oder Hilfskoch) gemeldet habe, sei seitens der BF – diese sei Teil eines größeren Firmenzusammenschlusses unter der römisch 40 Holding GmbH gewesen - im eigenen Personalstand nachgefragt worden, ob jemand, der frei hatte, arbeiten würde. Wenn dies nicht der Fall war, habe die BF Personal angestellt und dieses der MB1 und dem MB2 zur Verfügung gestellt. Das Personal sei als Sponsoring bezahlt worden, ebenso die Buchhaltung. Von den einzelnen Veranstaltungen sei die BF nicht informiert worden. Seinen Bedarf habe der MB2 bei der BF bestellt und der dafür zuständige Geschäftsführer der BF habe das mitbestellt mit allem, was er für den Betrieb der BF benötigt wurde. Wenn die MB1 selbst eingekauft habe, habe sie die Rechnungen der BF zukommen lassen. Was die Bezahlung des MB2 und der MB1 betrifft, so sei eine Art monatliche Mindestpauschale bezahlt worden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Einnahmen, dies mit der Intention, durch Sponsoring das Auskommen der MB1 und des MB2 zu sichern. Am Monatsende habe die MB1 bekannt gegeben, in welchem Aufwand sie und der MB2 den Monat über für das genannte Projekt tätig waren bzw. ob in diesem Monat auch andere Projekte betreut wurden. So sei einverständlich eine monatliche Summe festgelegt worden. Hätten sich die Umsätze erhöht, so hätten sich auch die an die MB1 und den MB2 bezahlten Beträge erhöht. Es sei Wert auf Fairness gelegt worden. In den letzten Monaten des strittigen Zeitraumes sei für das gegenständliche Projekt nicht mehr so viel Kraft und Aufwand gelegt worden. Es habe in dieser Zeit im Übrigen ein Verfahren über kostspielige gewerberechtliche Auflagen gegeben, was die BF (- sie habe bezüglich des Lokals einen ungesicherten Mietvertrag inne gehabt -) letztendlich zur Aufgabe des Lokals bewogen habe. Letztendlich sei das Projekt neben den gewerblichen Auflagen „gestorben“. Zu einer abschließenden Abrechnung mit MB1 und MB2 sei es nicht mehr gekommen. Der BFV führte aus, die Vereinbarung habe gelautet: „Du tust mal und ich hoffe es geht gut und wenn dabei etwas rausschaut, bekomme ich auch etwas davon“. Es handle sich um eine atypische gesellschaftsrechtliche Vereinbarung im Rahmen einer reinen Innengesellschaft. Nicht das von MB1 und MB2 betriebene Lokal sei am freien Markt angeboten wurde, sondern die einzelnen Events. Die MB1 beachte zusammengefasst vor, sie habe damals gemeinsam mit dem MB2 eine Marke, genannt „ XXXX “ aufgebaut. Sie hätten etwa vier bis sechs Projekte pro Jahr gemacht. Dabei sei es um „künstlerisches Kochen“ gegangen. Hier sei nicht nur das Kochen zentral gewesen, sondern auch die Gestaltung des Raumes und die Gestaltung des Events. Die MB1 würde es als „Theater mit Kochen“ bezeichnen. Der MB2 habe die künstlerische Seite und die MB1 die fotografische Seite abgedeckt also Fotomaterialien hergestellt und in die sozialen Medien gestellt. Für das vorliegende Projekt habe der Geschäftsführer der BF das Lokal zur Verfügung gestellt, dort habe die MB1 mit dem MB2 ein Pop-Up aufgebaut. Es habe keine fixen Öffnungszeiten gegeben. Das Lokal sei tageweise und auch über mehrere Wochen geschlossen gewesen, dies aufgrund anderer Projekte. Es seien daneben Vernissagen, Pop ups und z.B. auch ein Pop up in Maroko zu betreuen gewesen. Es habe Monate mit guter Auftragslage und Monate mit schlechter Auftragslage gegeben. Ferner habe das Projekt „ XXXX “ als Pop-up nicht auf ein langfristiges Aufrechterhalten abgezielt. Sobald klar gewesen sei, dass das Projekt funktioniert, habe man sich vom Projekt zurückgezogen. Die vom Geschäftsführer der BF geschilderte Art der Festlegung der monatlichen Entgelte bestätigte die MB
1 Z 4 GSVG gemeldet. Er verfügte an Betriebsmitteln über ein Büro, ferner über eigene Teller, Töpfe und Besteck.Der MB 2 verfügte über keine Gewerbeberechtigung, er war im Zeitraum von 20.01.2015 bis 31.01.2017 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gemeldet. Er verfügte an Betriebsmitteln über ein Büro, ferner über eigene Teller, Töpfe und Besteck.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall waren unstrittig keine Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG gegeben und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine nähere amtswegige Prüfung in diese Richtung erforderlich erscheinen lassen würden.Im vorliegenden Fall waren unstrittig keine Dienstverhältnisse gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gegeben und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine nähere amtswegige Prüfung in diese Richtung erforderlich erscheinen lassen würden. Die vorliegenden Beschäftigungen wurden im angefochtenen Bescheid als freie Dienstverhältnisse qualifiziert. Die belangte Behörde stellte Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Vm Abs. 4 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht
VG während der eingangs genannten verfahrensgegenständlichen Zeiträume fest.Die vorliegenden Beschäftigungen wurden im angefochtenen Bescheid als freie Dienstverhältnisse qualifiziert. Die belangte Behörde stellte Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht
VG während der eingangs genannten verfahrensgegenständlichen Zeiträume fest. Die Beschwerde begehrt die Feststellung einer nicht sozialversicherungspflichtigen bzw. jedenfalls nicht nach ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit, somit die Verneinung der festgestellten Versicherungspflicht. Dazu wird folgendes ausgeführt:
4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn,
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn,
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Frage der Vereinbarung von Dienstleistungen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02, 2001/08/0131 vom 17.11.2004).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vergleiche VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an vergleiche VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02, 2001/08/0131 vom 17.11.2004). Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007).Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007). Im vorliegenden Fall vereinbarte die BF mit MB1 und MB2 mündlich ein fortgesetztes Tätig werden. MB1 und MB2 verpflichteten sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung im Rahmen des von ihnen angebotenen Projektes für eine für ein Jahr vorausbestimmte Zeit. Die BF behielt sich vor, einen nach diesem Jahr erwirtschafteten Gewinn anteilig einzubehalten. Bis dahin verpflichtete sich die BF zur Unterstützung des von MB1 und MB2 betrieben Projektes sowohl durch kostenfreie Zurverfügungstellung des Lokals samt Einrichtung sowie der Bezahlung von Speisen und Getränken, ferner durch Zurverfügungstellung von Hilfspersonal, zur Durchführung der Buchhaltung und zu schlussendlich durch monatlichen Zahlungen an MB1 und MB2, sodass deren Auskommen während des vereinbarten Jahres unabhängig vom Erfolg der einzelnen Events gesichert sein würde. Rechtlich gesehen wurde damit die Verrichtung von Dienstleistungen durch MB1 und MB2 vereinbart. MB1 und MB2 wurden rechtlich betrachtet im Rahmen des Geschäftsbetriebes der BF tätig: Das Lokal „ XXXX wurde auf Rechnung und Gefahr der BF geführt. Die BF wurde aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet (vgl. VwGH 2007/08/0207). MB1 und MB2 bezogen aus der strittigen Tätigkeit ein monatliches Entgelt, sie erbrachten die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich. MB1 und MB2 wurden rechtlich betrachtet im Rahmen des Geschäftsbetriebes der BF tätig: Das Lokal „ römisch 40 wurde auf Rechnung und Gefahr der BF geführt. Die BF wurde aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet vergleiche VwGH 2007/08/0207). MB1 und MB2 bezogen aus der strittigen Tätigkeit ein monatliches Entgelt, sie erbrachten die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich. Zur Frage, ob MB1 und MB2 über wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmen an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmen an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). In seinem Erkenntnis vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2225287.1.00
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