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{'item': 'W164 2225287-1'}

Obsah (11)§ 4§ 28Art 133§1§ 2Art. 130§ 6§ 414§ 17§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW164 2225287-1 SpruchW164 2225287-1/6EW164 2225288-1/6E, W164 2225287-1/6E, W164 2225288-1/6E, IM NAMEN DER REPUB

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: beide aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 30.04.2016 wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde) im Lokal XXXX , XXXX Wien, drei Personen arbeitend – darunter Frau XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei, =MB 1) kochend – angetroffen. Die MB1 war nicht zur Sozialversicherung nach ASVG gemeldet.Am 30.04.2016 wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde) im Lokal römisch 40 , römisch 40 Wien, drei Personen arbeitend – darunter Frau römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei, =MB 1) kochend – angetroffen. Die MB1 war nicht zur Sozialversicherung nach ASVG gemeldet. Es folgte eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die zu einer Nachmeldung der MB1 als freie Dienstnehmerin

§ 4Abs.

4 ASVG im Zeitraum 01.08.2015 bis 30.09.2015 sowie 01.11.2015 bis 31.12.2015, weiters des XXXX (im Folgenden: MB2) als freier Dienstnehmer

§ 4Abs.

4 ASVG im Zeitraum 01.06.2015 bis 30.09.2015 sowie 01.11.2015 bis 30.06.2016 führte. Es folgte eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die zu einer Nachmeldung der MB1 als freie Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Zeitraum 01.08.2015 bis 30.09.2015 sowie 01.11.2015 bis 31.12.2015, weiters des römisch 40 (im Folgenden: MB2) als freier Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Zeitraum 01.06.2015 bis 30.09.2015 sowie 01.11.2015 bis 30.06.2016 führte. Die BF wendete sich mit Schreiben vom 06.06.2019 gegen die Annahme von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen. Es liege der wahre Gehalt in einer Vermietung des Lokals XXXX an die MB1 und den MB

  1. Es sei weder ein freier Dienstvertrag noch ein Werkvertrag gegeben. Beim MB2 handle es sich um einen Koch, der durch Präsenz in den Medien hohen Bekanntheitsgrad erreicht habe. Vorgelegt wurden Medienberichte betreffend den MB2 und das Lokal XXXX . Diese würden die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als das Lokal des MB2 ausweisen. MB1 und der MB2 seien unternehmerisch tätig geworden. Das Lokal XXXX sei auch nie im Eigentum der BF gestanden, sondern seien die Räumlichkeiten durch die BF angemietet worden.Die BF wendete sich mit Schreiben vom 06.06.2019 gegen die Annahme von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen. Es liege der wahre Gehalt in einer Vermietung des Lokals römisch 40 an die MB1 und den MB
  2. Es sei weder ein freier Dienstvertrag noch ein Werkvertrag gegeben. Beim MB2 handle es sich um einen Koch, der durch Präsenz in den Medien hohen Bekanntheitsgrad erreicht habe. Vorgelegt wurden Medienberichte betreffend den MB2 und das Lokal römisch 40 . Diese würden die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als das Lokal des MB2 ausweisen. MB1 und der MB2 seien unternehmerisch tätig geworden. Das Lokal römisch 40 sei auch nie im Eigentum der BF gestanden, sondern seien die Räumlichkeiten durch die BF angemietet worden. Mit Bescheid vom 27.09.2019, GZ: VA-VR 26772905/19-Mag Br., sprach die belangte Behörde aus, dass die MB1, auf Grund ihrer Tätigkeit für das Lokal XXXX bei der BF von 01.08.2015 bis 30.09.2015 und von 01.11.2015 bis 30.06.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlag. Mit Bescheid vom 24.09.2019, Zl. VA-VR 26772905/19-Mag Br sprach die belangte Behörde aus, dass der MB2 auf Grund seiner Tätigkeit für das Lokal XXXX bei der BF von 01.06.2015 bis 30.09.2015 und von 01.11.2015 bis 30.06.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlag.Mit Bescheid vom 27.09.2019, GZ: VA-VR 26772905/19-Mag Br., sprach die belangte Behörde aus, dass die MB1, auf Grund ihrer Tätigkeit für das Lokal römisch 40 bei der BF von 01.08.2015 bis 30.09.2015 und von 01.11.2015 bis 30.06.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§1Absatz eins, Litera a, Al

VG unterlag. Mit Bescheid vom 24.09.2019, Zl. VA-VR 26772905/19-Mag Br sprach die belangte Behörde aus, dass der MB2 auf Grund seiner Tätigkeit für das Lokal römisch 40 bei der BF von 01.06.2015 bis 30.09.2015 und von 01.11.2015 bis 30.06.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§1Absatz eins, Litera a, Al

VG unterlag. Begründend wurde für beide Entscheidungen zusammengefasst ausgeführt, MB1 und der MB2 hätten mit der BF als Dienstgeberin das Betreiben einer „künstlerischen Erlebnisgastronomie“ auf Kosten und Gefahr der BF in den von der BF gemieteten Räumlichkeiten vereinbart. Der MB2, welcher durch Auftritte in den Medien Bekanntheit erlangt hatte, habe diesbezüglich den Namen XXXX und die Marke XXXX eingebracht. Sämtliche notwendige Infrastruktur sei von der BF bereitgestellt worden. Der MB2 habe lediglich eigene Töpfe, Teller und Besteck verwendet. Die MB1 habe die Marketingaufgaben und die Kommunikation mit den Gästen und Lieferanten übernommen. Die Kosten der Betriebsführung (Miete, Betriebskosten, Speise- und Getränkekosten, Strom, Personalkosten für Hilfsdienste, etc.) seien von der BF getragen und nicht an die MB1 oder den MB2 weiterverrechnet worden. Sämtliche Rechnungen seien auf die BF ausgestellt worden, für die Zahlungsströme des Lokals habe bei der BF ein eigener Wirtschaftskreislauf bestanden und seien diese von der BF bilanziert worden. Der MB2 sei für die Erstellung des Konzepts und die Vermarktung, die Erstellung der Speisepläne, den Einkauf und die Zubereitung der Speisen verantwortlich gewesen. Eigenkapital für den Betrieb des Lokals sei von MB1 und MB2 nicht eingebracht worden. MB1 und MB2 hätten im spruchgegenständlichen Zeitraum Honorarnoten in Höhe von monatlich zwischen EUR 1.000,- und EUR 2.500,- gelegt. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung sei nicht erfolgt.Begründend wurde für beide Entscheidungen zusammengefasst ausgeführt, MB1 und der MB2 hätten mit der BF als Dienstgeberin das Betreiben einer „künstlerischen Erlebnisgastronomie“ auf Kosten und Gefahr der BF in den von der BF gemieteten Räumlichkeiten vereinbart. Der MB2, welcher durch Auftritte in den Medien Bekanntheit erlangt hatte, habe diesbezüglich den Namen römisch 40 und die Marke römisch 40 eingebracht. Sämtliche notwendige Infrastruktur sei von der BF bereitgestellt worden. Der MB2 habe lediglich eigene Töpfe, Teller und Besteck verwendet. Die MB1 habe die Marketingaufgaben und die Kommunikation mit den Gästen und Lieferanten übernommen. Die Kosten der Betriebsführung (Miete, Betriebskosten, Speise- und Getränkekosten, Strom, Personalkosten für Hilfsdienste, etc.) seien von der BF getragen und nicht an die MB1 oder den MB2 weiterverrechnet worden. Sämtliche Rechnungen seien auf die BF ausgestellt worden, für die Zahlungsströme des Lokals habe bei der BF ein eigener Wirtschaftskreislauf bestanden und seien diese von der BF bilanziert worden. Der MB2 sei für die Erstellung des Konzepts und die Vermarktung, die Erstellung der Speisepläne, den Einkauf und die Zubereitung der Speisen verantwortlich gewesen. Eigenkapital für den Betrieb des Lokals sei von MB1 und MB2 nicht eingebracht worden. MB1 und MB2 hätten im spruchgegenständlichen Zeitraum Honorarnoten in Höhe von monatlich zwischen EUR 1.000,- und EUR 2.500,- gelegt. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung sei nicht erfolgt. Eine selbständige Tätigkeit sei nicht anzunehmen, da eine solche nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen würde. MB1 und MB2 hätten ihre Tätigkeit nicht in persönlicher Abhängigkeit verrichtet jedoch ohne wesentliche eigene Betriebsmittel, somit als freie Dienstnehmer

§ 4Abs.

4 ASVG. Ein Mietverhältnis zwischen der BF einerseits und der MB1 bzw dem MB2 andererseits habe nicht festgestellt werden können, vielmehr sei das Lokal auf Rechnung der BF geführt worden.Eine selbständige Tätigkeit sei nicht anzunehmen, da eine solche nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen würde. MB1 und MB2 hätten ihre Tätigkeit nicht in persönlicher Abhängigkeit verrichtet jedoch ohne wesentliche eigene Betriebsmittel, somit als freie Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Ein Mietverhältnis zwischen der BF einerseits und der MB1 bzw dem MB2 andererseits habe nicht festgestellt werden können, vielmehr sei das Lokal auf Rechnung der BF geführt worden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die MB1 und der MB2 würden aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Der Name der BF – welcher mit einem Wiedererkennungswert und einem Qualitätsmerkmal verbunden sei – habe im Zuge der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit keinerlei Verwendung gefunden. Beim MB2 handle es sich um eine eigene höchstpersönliche „Marke“ und diese sei nicht an die BF abtretbar. Ein objektiver Wertezuwachs – über eine potentielle wirtschaftliche Teilhabe am Gastronomieerfolg hinaus – habe der BF nicht erwachsen können. Auch eine Zuführung des Kundenstamms an die BF sei nicht erfolgt. Die MB1 habe in den von der BF zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausschließlich das eigene Produkt des MB2 beworben und sohin den eigenen Kundenstamm der Marke XXXX im Lokal XXXX bedient. Es könne anhand der Feststellungen der belangten Behörde auch nicht davon ausgegangen werden, dass der MB2 sein Kochtalent ausschließlich in die Dienste der BF gestellt hätte. MB1 und MB2 hätten zudem nicht den Interessen der BF, sondern explizit ihren eigenen höchstpersönlichen Interessen gedient. Der Name der BF sei hingegen weder verwendet noch gefördert worden. Eine Güterabwägung zwischen den objektiven Interessen der BF auf der einen und jenen der MB1 und des MB2 auf der anderen Seite sei zur Gänze unterblieben. Die belangte Behörde habe auch nicht gewürdigt, dass die MB1 ihr eigenes Werbematerial, wie Kamera und Computer, oder der MB2 seine eigenen Teller und sein eigenes Besteck mitgebracht habe. Die Mitnahme des eigenen Bestecks und der eigenen Teller sei jedoch Ausdruck der „Marke XXXX “gewesen. Es habe damit kein Bezug zum tradierten Lokal der BF hergestellt werden sollen. Dies gelte auch für den Computer der MB1, da diese ausschließlich ihren eigenen Kundenstamm bedient habe und bereits logistisch nicht in der Lage gewesen wäre, jenen der BF mit zu betreuen. Die Rechtsbeziehung zwischen der BF einerseits sowie MB1 und dem MB2 andererseits sei als Mietverhältnis sui generis bzw. als atypischer Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die MB1 und der MB2 würden aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Der Name der BF – welcher mit einem Wiedererkennungswert und einem Qualitätsmerkmal verbunden sei – habe im Zuge der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit keinerlei Verwendung gefunden. Beim MB2 handle es sich um eine eigene höchstpersönliche „Marke“ und diese sei nicht an die BF abtretbar. Ein objektiver Wertezuwachs – über eine potentielle wirtschaftliche Teilhabe am Gastronomieerfolg hinaus – habe der BF nicht erwachsen können. Auch eine Zuführung des Kundenstamms an die BF sei nicht erfolgt. Die MB1 habe in den von der BF zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausschließlich das eigene Produkt des MB2 beworben und sohin den eigenen Kundenstamm der Marke römisch 40 im Lokal römisch 40 bedient. Es könne anhand der Feststellungen der belangten Behörde auch nicht davon ausgegangen werden, dass der MB2 sein Kochtalent ausschließlich in die Dienste der BF gestellt hätte. MB1 und MB2 hätten zudem nicht den Interessen der BF, sondern explizit ihren eigenen höchstpersönlichen Interessen gedient. Der Name der BF sei hingegen weder verwendet noch gefördert worden. Eine Güterabwägung zwischen den objektiven Interessen der BF auf der einen und jenen der MB1 und des MB2 auf der anderen Seite sei zur Gänze unterblieben. Die belangte Behörde habe auch nicht gewürdigt, dass die MB1 ihr eigenes Werbematerial, wie Kamera und Computer, oder der MB2 seine eigenen Teller und sein eigenes Besteck mitgebracht habe. Die Mitnahme des eigenen Bestecks und der eigenen Teller sei jedoch Ausdruck der „Marke römisch 40 “gewesen. Es habe damit kein Bezug zum tradierten Lokal der BF hergestellt werden sollen. Dies gelte auch für den Computer der MB1, da diese ausschließlich ihren eigenen Kundenstamm bedient habe und bereits logistisch nicht in der Lage gewesen wäre, jenen der BF mit zu betreuen. Die Rechtsbeziehung zwischen der BF einerseits sowie MB1 und dem MB2 andererseits sei als Mietverhältnis sui generis bzw. als atypischer Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 04.11.2019 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die BF gab mit aufgetragener Stellungnahme vom 24.03.2022 durch ihre Rechtsvertretung bekannt, dass die parallel geführten finanzrechtlichen Verfahren über die Vorschreibung eines Dienstgeberbeitrages und eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Zeitraum 01/2015 bis 12/2015, die auf demselben Sachverhalt beruhen wie das hier anhängige Verfahren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien.Die BF gab mit aufgetragener Stellungnahme vom 24.03.2022 durch ihre Rechtsvertretung bekannt, dass die parallel geführten finanzrechtlichen Verfahren über die Vorschreibung eines Dienstgeberbeitrages und eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Zeitraum 01 aus 2015, bis 12 aus 2015,, die auf demselben Sachverhalt beruhen wie das hier anhängige Verfahren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Am 04.05.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, anlässlich deren der Geschäftsführer der BF im Beisein der Rechtsvertretung der BF weiters die MB1 und eine Vertreterin der belangten Behörde als Parteien teilnahmen. Der ebenfalls nachweislich zur Verhandlung geladene MB2 ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Geschäftsführer der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Man habe sich über diverse Lokalitäten kennengelernt und habe dann in einem Gespräch zu dritt (Geschäftsführer der BF, MB1 und MB2) beschlossen, ein gemeinsames Projekt zu starten. Der MB2 sei ein bekannter und in den Medien vertretener Koch gewesen. Er habe „einen Namen gehabt“. Die BF habe ein Lokal zur Verfügung stellen können. Man habe vereinbart, dass man am Ende des Jahres prüfen würde, was das Lokal erwirtschaftet. Ein allfälliger Gewinn würde gedrittelt werden. Man habe keine Öffnungszeiten festgelegt. Man habe sich gekannt und einander vertraut. Man habe die Vorstellung gehabt, dass die Miete für das Lokal am Ende des Jahres hereingebracht sein würde und Gewinn vorhanden sein würde. Die Miete sei im Übrigen nicht hoch gewesen. Man habe seitens der BF die Miete gesponsert und hätte es einen Gewinn gegeben, dann hätte man diese wieder hereinbekommen. Die anderslautenden, den Fokus auf den Mietvertrag legenden Beschwerdeausführungen seien insoweit zu korrigieren. Die Intention seitens des Geschäftsführers der BF habe primär darin bestanden habe, ein künstlerisches Projekt zu unterstützen. Die Bedeutung dieser Marke sei ihm bewusst gewesen. Hätte es zum Jahresende einen Gewinn gegeben, so hätte er schon darauf bestanden, dass er einen Teil bekommen würde. Was die Buchhaltung für das Lokal betrifft, so habe die MB1 dem Geschäftsführer der BF die Belege gegeben und dieser habe sie seinem Sekretär weitergegeben. So sei das Projekt buchhalterisch begleitet worden. Die Eingaben-Ausgabenrechnung für das Lokal habe der Steuerberater gemeinsam mit dem Cafe-Restaurant der BF durchgeführt. Immer wenn die MB1 einen Bedarf an Personal (etwa Kellner oder Hilfskoch) gemeldet habe, sei seitens der BF – diese sei Teil eines größeren Firmenzusammenschlusses unter der XXXX Holding GmbH gewesen - im eigenen Personalstand nachgefragt worden, ob jemand, der frei hatte, arbeiten würde. Wenn dies nicht der Fall war, habe die BF Personal angestellt und dieses der MB1 und dem MB2 zur Verfügung gestellt. Das Personal sei als Sponsoring bezahlt worden, ebenso die Buchhaltung. Von den einzelnen Veranstaltungen sei die BF nicht informiert worden. Seinen Bedarf habe der MB2 bei der BF bestellt und der dafür zuständige Geschäftsführer der BF habe das mitbestellt mit allem, was er für den Betrieb der BF benötigt wurde. Wenn die MB1 selbst eingekauft habe, habe sie die Rechnungen der BF zukommen lassen. Immer wenn die MB1 einen Bedarf an Personal (etwa Kellner oder Hilfskoch) gemeldet habe, sei seitens der BF – diese sei Teil eines größeren Firmenzusammenschlusses unter der römisch 40 Holding GmbH gewesen - im eigenen Personalstand nachgefragt worden, ob jemand, der frei hatte, arbeiten würde. Wenn dies nicht der Fall war, habe die BF Personal angestellt und dieses der MB1 und dem MB2 zur Verfügung gestellt. Das Personal sei als Sponsoring bezahlt worden, ebenso die Buchhaltung. Von den einzelnen Veranstaltungen sei die BF nicht informiert worden. Seinen Bedarf habe der MB2 bei der BF bestellt und der dafür zuständige Geschäftsführer der BF habe das mitbestellt mit allem, was er für den Betrieb der BF benötigt wurde. Wenn die MB1 selbst eingekauft habe, habe sie die Rechnungen der BF zukommen lassen. Was die Bezahlung des MB2 und der MB1 betrifft, so sei eine Art monatliche Mindestpauschale bezahlt worden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Einnahmen, dies mit der Intention, durch Sponsoring das Auskommen der MB1 und des MB2 zu sichern. Am Monatsende habe die MB1 bekannt gegeben, in welchem Aufwand sie und der MB2 den Monat über für das genannte Projekt tätig waren bzw. ob in diesem Monat auch andere Projekte betreut wurden. So sei einverständlich eine monatliche Summe festgelegt worden. Hätten sich die Umsätze erhöht, so hätten sich auch die an die MB1 und den MB2 bezahlten Beträge erhöht. Es sei Wert auf Fairness gelegt worden. In den letzten Monaten des strittigen Zeitraumes sei für das gegenständliche Projekt nicht mehr so viel Kraft und Aufwand gelegt worden. Es habe in dieser Zeit im Übrigen ein Verfahren über kostspielige gewerberechtliche Auflagen gegeben, was die BF (- sie habe bezüglich des Lokals einen ungesicherten Mietvertrag inne gehabt -) letztendlich zur Aufgabe des Lokals bewogen habe. Letztendlich sei das Projekt neben den gewerblichen Auflagen „gestorben“. Zu einer abschließenden Abrechnung mit MB1 und MB2 sei es nicht mehr gekommen. Der BFV führte aus, die Vereinbarung habe gelautet: „Du tust mal und ich hoffe es geht gut und wenn dabei etwas rausschaut, bekomme ich auch etwas davon“. Es handle sich um eine atypische gesellschaftsrechtliche Vereinbarung im Rahmen einer reinen Innengesellschaft. Nicht das von MB1 und MB2 betriebene Lokal sei am freien Markt angeboten wurde, sondern die einzelnen Events. Die MB1 beachte zusammengefasst vor, sie habe damals gemeinsam mit dem MB2 eine Marke, genannt „ XXXX “ aufgebaut. Sie hätten etwa vier bis sechs Projekte pro Jahr gemacht. Dabei sei es um „künstlerisches Kochen“ gegangen. Hier sei nicht nur das Kochen zentral gewesen, sondern auch die Gestaltung des Raumes und die Gestaltung des Events. Die MB1 würde es als „Theater mit Kochen“ bezeichnen. Der MB2 habe die künstlerische Seite und die MB1 die fotografische Seite abgedeckt also Fotomaterialien hergestellt und in die sozialen Medien gestellt. Für das vorliegende Projekt habe der Geschäftsführer der BF das Lokal zur Verfügung gestellt, dort habe die MB1 mit dem MB2 ein Pop-Up aufgebaut. Es habe keine fixen Öffnungszeiten gegeben. Das Lokal sei tageweise und auch über mehrere Wochen geschlossen gewesen, dies aufgrund anderer Projekte. Es seien daneben Vernissagen, Pop ups und z.B. auch ein Pop up in Maroko zu betreuen gewesen. Es habe Monate mit guter Auftragslage und Monate mit schlechter Auftragslage gegeben. Ferner habe das Projekt „ XXXX “ als Pop-up nicht auf ein langfristiges Aufrechterhalten abgezielt. Sobald klar gewesen sei, dass das Projekt funktioniert, habe man sich vom Projekt zurückgezogen. Die vom Geschäftsführer der BF geschilderte Art der Festlegung der monatlichen Entgelte bestätigte die MB

  1. Bezüglich der Honorarzahlungen habe man sich mit dem Geschäftsführer der BF immer wieder abgesprochen, wo man stehe und was die Möglichkeiten wären. Befragt, warum sie nicht selbst die Buchhaltung für das Lokal geführt habe, gab die MB1 an, sie habe keinen Gastronomiebetrieb führen wollen, sondern ein künstlerisches Pop-Up machen wollen. Da sie als Berufsfotografin und aufgrund Ihrer Gewerbeberechtigung nach dem GSVG versichert gewesen sei, habe sie ihre Einnahmen aus dem genannten Projekt der Steuer bekannt gegeben. Ihren PC und Ihre Kamera habe sie für das gegenständliche Projekt insoweit eingesetzt, als das gesamte Corporate Design und die Corporate Identity gestaltet worden seien. Die MP1 habe ein Logo erstellt, die Homepage, Visitenkarten und Fotomaterial und das ganze habe zusammenpassen müssen. Auch sämtliche Pressebilder (außer jenen, wo sie selbst abgebildet sei) habe sie gemacht, somit Außenwerbung für das Lokal. Es habe Auftritte des Projekts in den sozialen Medien gegeben, auch ein Stammpublikum das dem Projekt überallhin gefolgt sei. Als Fotografin an sich habe die MB1 keine Website gehabt. PC und Kamera habe sie bei der Steuer als Betriebsmittel geltend gemacht.Die MB1 beachte zusammengefasst vor, sie habe damals gemeinsam mit dem MB2 eine Marke, genannt „ römisch 40 “ aufgebaut. Sie hätten etwa vier bis sechs Projekte pro Jahr gemacht. Dabei sei es um „künstlerisches Kochen“ gegangen. Hier sei nicht nur das Kochen zentral gewesen, sondern auch die Gestaltung des Raumes und die Gestaltung des Events. Die MB1 würde es als „Theater mit Kochen“ bezeichnen. Der MB2 habe die künstlerische Seite und die MB1 die fotografische Seite abgedeckt also Fotomaterialien hergestellt und in die sozialen Medien gestellt. Für das vorliegende Projekt habe der Geschäftsführer der BF das Lokal zur Verfügung gestellt, dort habe die MB1 mit dem MB2 ein Pop-Up aufgebaut. Es habe keine fixen Öffnungszeiten gegeben. Das Lokal sei tageweise und auch über mehrere Wochen geschlossen gewesen, dies aufgrund anderer Projekte. Es seien daneben Vernissagen, Pop ups und z.B. auch ein Pop up in Maroko zu betreuen gewesen. Es habe Monate mit guter Auftragslage und Monate mit schlechter Auftragslage gegeben. Ferner habe das Projekt „ römisch 40 “ als Pop-up nicht auf ein langfristiges Aufrechterhalten abgezielt. Sobald klar gewesen sei, dass das Projekt funktioniert, habe man sich vom Projekt zurückgezogen. Die vom Geschäftsführer der BF geschilderte Art der Festlegung der monatlichen Entgelte bestätigte die MB
  2. Bezüglich der Honorarzahlungen habe man sich mit dem Geschäftsführer der BF immer wieder abgesprochen, wo man stehe und was die Möglichkeiten wären. Befragt, warum sie nicht selbst die Buchhaltung für das Lokal geführt habe, gab die MB1 an, sie habe keinen Gastronomiebetrieb führen wollen, sondern ein künstlerisches Pop-Up machen wollen. Da sie als Berufsfotografin und aufgrund Ihrer Gewerbeberechtigung nach dem GSVG versichert gewesen sei, habe sie ihre Einnahmen aus dem genannten Projekt der Steuer bekannt gegeben. Ihren PC und Ihre Kamera habe sie für das gegenständliche Projekt insoweit eingesetzt, als das gesamte Corporate Design und die Corporate Identity gestaltet worden seien. Die MP1 habe ein Logo erstellt, die Homepage, Visitenkarten und Fotomaterial und das ganze habe zusammenpassen müssen. Auch sämtliche Pressebilder (außer jenen, wo sie selbst abgebildet sei) habe sie gemacht, somit Außenwerbung für das Lokal. Es habe Auftritte des Projekts in den sozialen Medien gegeben, auch ein Stammpublikum das dem Projekt überallhin gefolgt sei. Als Fotografin an sich habe die MB1 keine Website gehabt. PC und Kamera habe sie bei der Steuer als Betriebsmittel geltend gemacht. Dazu befragt, dass die MB1 anlässlich der verfahrensgegenständlichen GPLA-Kontrolle für eine Hilfsköchin gehalten wurde, gab die MB1 an, sie habe die Aufgabe der Qualitätskontrolle gehabt. An diesem Abend seien prominente Persönlichkeiten als Gäste anwesend gewesen, daher sei es der MB1 besonders wichtig gewesen, dass die Speisen richtig angerichtet würden. Das Lokal sei sehr klein gewesen und habe keine eigene Küche gehabt. Die MB1 sei beim Tresen gestanden, der zugleich als Empfang des Lokals gedient habe. Sie habe den Hilfskoch angeleitet. Denn es habe für diese Speisen keine erlernbaren Rezepte gegeben. Es sei immer nach neuen Konzepten gekocht worden. Es habe gegolten, auf zwei Herdplatten, Haubenküche zu erstellen. Das sei Teil des Projekts gewesen. Spontane Straßenkundschaft habe das Lokal nur insoweit gehabt, als diese Leute dort etwas trinken konnten und man ihnen vom Projekt erzählt habe. Ein Menü hätten solche Gäste nicht bestellen können. Befragt zu dem aktenkundigen Büro in der XXXX gab die MB1 an, dieses Büro habe der MB2 als Büro gemietet, damit es im Rahmen der gemeinsamen Projekte genutzt werden könne. Dazu befragt, dass die MB1 anlässlich der verfahrensgegenständlichen GPLA-Kontrolle für eine Hilfsköchin gehalten wurde, gab die MB1 an, sie habe die Aufgabe der Qualitätskontrolle gehabt. An diesem Abend seien prominente Persönlichkeiten als Gäste anwesend gewesen, daher sei es der MB1 besonders wichtig gewesen, dass die Speisen richtig angerichtet würden. Das Lokal sei sehr klein gewesen und habe keine eigene Küche gehabt. Die MB1 sei beim Tresen gestanden, der zugleich als Empfang des Lokals gedient habe. Sie habe den Hilfskoch angeleitet. Denn es habe für diese Speisen keine erlernbaren Rezepte gegeben. Es sei immer nach neuen Konzepten gekocht worden. Es habe gegolten, auf zwei Herdplatten, Haubenküche zu erstellen. Das sei Teil des Projekts gewesen. Spontane Straßenkundschaft habe das Lokal nur insoweit gehabt, als diese Leute dort etwas trinken konnten und man ihnen vom Projekt erzählt habe. Ein Menü hätten solche Gäste nicht bestellen können. Befragt zu dem aktenkundigen Büro in der römisch 40 gab die MB1 an, dieses Büro habe der MB2 als Büro gemietet, damit es im Rahmen der gemeinsamen Projekte genutzt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF ist Teil einer unter der XXXX Holding GmbH zusammengefassten Firmengruppe und betreibt ein Wiener Kaffeehaus. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die BF darüber hinaus einen Raum an der Adresse XXXX gemietet, der so ausgerüstet war, dass darin ein Lokal betrieben werden konnte. Die BF ist Teil einer unter der römisch 40 Holding GmbH zusammengefassten Firmengruppe und betreibt ein Wiener Kaffeehaus. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die BF darüber hinaus einen Raum an der Adresse römisch 40 gemietet, der so ausgerüstet war, dass darin ein Lokal betrieben werden konnte. Die MB1 verfügt über eine abgeschlossene Koch- und KellnerInnenausbildung sowie über eine Gewerbeberechtigung „Berufsfotograf/in“. Der MB2 ist ebenfalls ausgebildeter Koch und hatte bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch Medienpräsenz (Eventkochen, Kochshows) Bekanntheitsgrad erlangt. MB1 und MB2 führten in der strittigen Zeit pro Jahr etwa 4 bis 6 Projekte aus, in denen Sie Kochevents gestalten. Ihre Projekte fanden meist in der Form von „Pop-ups“ statt. Der Geschäftsführer der BF vereinbarte mit der MB1 und dem MB2 im Laufe des Jahres 2015, dass die beiden für ein Jahr das Lokal XXXX zur Verfügung haben und dort Projekte im Sinne einer „künstlerische Erlebnisgastronomie“ ausführen würden. Die BF würde Miete und Strom des Lokals tragen, ferner die Kosten der Speisen und Getränke, sie würde bei Bedarf Personal zur Verfügung stellen und für das Lokal die Buchhaltung führen. Ferner wurde eine monatliche Zahlung durch die BF an MB1 und MB2 vereinbart, die unter Berücksichtigung des im vergangenen Monat für das genannte Lokal getätigten Aufwandes, deren Auskommen sichern sollte. Nach einem Jahr würde geprüft werden, ob ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Im Falle eines Gewinns behielt sich die BF vor, einen Anteil einzubehalten. Der Geschäftsführer der BF vereinbarte mit der MB1 und dem MB2 im Laufe des Jahres 2015, dass die beiden für ein Jahr das Lokal römisch 40 zur Verfügung haben und dort Projekte im Sinne einer „künstlerische Erlebnisgastronomie“ ausführen würden. Die BF würde Miete und Strom des Lokals tragen, ferner die Kosten der Speisen und Getränke, sie würde bei Bedarf Personal zur Verfügung stellen und für das Lokal die Buchhaltung führen. Ferner wurde eine monatliche Zahlung durch die BF an MB1 und MB2 vereinbart, die unter Berücksichtigung des im vergangenen Monat für das genannte Lokal getätigten Aufwandes, deren Auskommen sichern sollte. Nach einem Jahr würde geprüft werden, ob ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Im Falle eines Gewinns behielt sich die BF vor, einen Anteil einzubehalten. MB1 und der MB2 benannten ihr Projekt „ XXXX “ und veranstalteten darin für ihr Stammpublikum (das Lokal war in den sozialen Medien präsent) vorangekündigte Kochevents, somit geschlossene Veranstaltungen. Straßenkundschaft konnte im Lokal, wenn es geöffnet war, etwas trinken und sich das Projekt erklären lassen. Fixe Öffnungszeiten hatte das Lokal nicht. Im Außenverhältnis haftete die BF. Am Ende des Monates wurde meist telefonisch besprochen, wie viel Engagement MB1 und MB2 für das genannte Projekt aufgewendet hatten und wieviel für andere Projekte.MB1 und der MB2 benannten ihr Projekt „ römisch 40 “ und veranstalteten darin für ihr Stammpublikum (das Lokal war in den sozialen Medien präsent) vorangekündigte Kochevents, somit geschlossene Veranstaltungen. Straßenkundschaft konnte im Lokal, wenn es geöffnet war, etwas trinken und sich das Projekt erklären lassen. Fixe Öffnungszeiten hatte das Lokal nicht. Im Außenverhältnis haftete die BF. Am Ende des Monates wurde meist telefonisch besprochen, wie viel Engagement MB1 und MB2 für das genannte Projekt aufgewendet hatten und wieviel für andere Projekte. Gegen Ende des Jahrs wurde die BF mit gewerberechtlichen Auflagen das Lokal betreffend konfrontiert, was sie dazu veranlasste, den Mietvertrag zu lösen. Ein Gewinn war bis dahin nicht erwirtschaftet worden. Von einer Endabrechnung mit der MB1 und dem MB2 nahm die BF Abstand. Die BF betrachtete ihr diesbezügliches Handeln als Kunstförderung mit möglicher Aussicht auf Gewinn. Die BF betrachtete sich als Sponsor. Seitens der MB 1 wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Honorarnoten an die BF gelegt: 30.08.2015 EUR 2.500,- (ohne USt) 30.09.2015 EUR 2.500,- (ohne USt) 30.11.2015 EUR 2.500,- (ohne USt) 23.12.2015 EUR 2.000,- (ohne USt) 31.01.2016 EUR 2.000,- (ohne USt) 29.02.2016 EUR 2.000,- (ohne USt) 31.03.2016 EUR 2.000,- (ohne USt) 30.04.2016 EUR 2.000,- (ohne USt) 31.05.2016 EUR 1.000,- (ohne USt) 30.06.2016 EUR 1.000,- (ohne USt) Seitens des MB 2 wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Honorarnoten an die BF gelegt: 05.07.2015 EUR 2.500,- (inkl. 20 % USt) 30.08.2015 EUR 2.500,- (inkl. 20 % USt) 30.09.2015 EUR 2.500,- (inkl. 20 % USt) 30.11.2015 EUR 2.500,- (inkl. 20 % USt) 23.12.2015 EUR 2.500,- (inkl. 20 % USt) 31.01.2016 EUR 2.500,- (inkl. 20 % USt) 28.02.2016 EUR 1.666,67 (inkl. 20 % USt) 31.03.2016 EUR 2.500,- (inkl. 20 % USt) 30.04.2016 EUR 1.166,67 (inkl. 20 % USt) 31.05.2016 EUR 2.000,- (inkl. 20 % USt) 30.06.2016 EUR 1.000,- (inkl. 20 % USt) Die MB 1 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung „Berufsfotograf“ als Mitglied der Wirtschaftskammer nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Sie verfügte an Betriebsmitteln über einen PC und eine Fotokamera, die sie auch steuerlich geltend machte.Die MB 1 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung „Berufsfotograf“ als Mitglied der Wirtschaftskammer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Sie verfügte an Betriebsmitteln über einen PC und eine Fotokamera, die sie auch steuerlich geltend machte. Der MB 2 verfügte über keine Gewerbeberechtigung, er war im Zeitraum von 20.01.2015 bis 31.01.2017 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG gemeldet. Er verfügte an Betriebsmitteln über ein Büro, ferner über eigene Teller, Töpfe und Besteck.Der MB 2 verfügte über keine Gewerbeberechtigung, er war im Zeitraum von 20.01.2015 bis 31.01.2017 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gemeldet. Er verfügte an Betriebsmitteln über ein Büro, ferner über eigene Teller, Töpfe und Besteck.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 04.05.
  2. Die Angaben der MB1 und des Geschäftsführers der BF und des Rechtsvertreters der BF zum Sachverhalt erschienen unbedenklich und wurden den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt, ebenso die vorgelegten Honorarnoten und Medienberichte.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall waren unstrittig keine Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG gegeben und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine nähere amtswegige Prüfung in diese Richtung erforderlich erscheinen lassen würden.Im vorliegenden Fall waren unstrittig keine Dienstverhältnisse gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gegeben und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine nähere amtswegige Prüfung in diese Richtung erforderlich erscheinen lassen würden. Die vorliegenden Beschäftigungen wurden im angefochtenen Bescheid als freie Dienstverhältnisse qualifiziert. Die belangte Behörde stellte Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht

§1Abs. 1 lit. a Al

VG während der eingangs genannten verfahrensgegenständlichen Zeiträume fest.Die vorliegenden Beschäftigungen wurden im angefochtenen Bescheid als freie Dienstverhältnisse qualifiziert. Die belangte Behörde stellte Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht

§1Absatz eins, Litera a, Al

VG während der eingangs genannten verfahrensgegenständlichen Zeiträume fest. Die Beschwerde begehrt die Feststellung einer nicht sozialversicherungspflichtigen bzw. jedenfalls nicht nach ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit, somit die Verneinung der festgestellten Versicherungspflicht. Dazu wird folgendes ausgeführt:

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn,

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn,

  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. § 4 Abs 4 ASVG wurde als Teil einer Gesetzesinitiative geschaffen, mit der sämtliche Erwerbstätigkeiten in die Sozialversicherung einbezogen werden sollten. Erwerbstätigkeiten, die keiner Versicherungspflicht unterliegen, sollten fortan der Vergangenheit angehören.Paragraph 4, Absatz 4, ASVG wurde als Teil einer Gesetzesinitiative geschaffen, mit der sämtliche Erwerbstätigkeiten in die Sozialversicherung einbezogen werden sollten. Erwerbstätigkeiten, die keiner Versicherungspflicht unterliegen, sollten fortan der Vergangenheit angehören. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Versicherungspflicht nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ipso iure; über sie kann durch Parteienvereinbarung nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfügt werden.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Frage der Vereinbarung von Dienstleistungen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02, 2001/08/0131 vom 17.11.2004).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vergleiche VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an vergleiche VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02, 2001/08/0131 vom 17.11.2004). Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007).Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007). Im vorliegenden Fall vereinbarte die BF mit MB1 und MB2 mündlich ein fortgesetztes Tätig werden. MB1 und MB2 verpflichteten sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung im Rahmen des von ihnen angebotenen Projektes für eine für ein Jahr vorausbestimmte Zeit. Die BF behielt sich vor, einen nach diesem Jahr erwirtschafteten Gewinn anteilig einzubehalten. Bis dahin verpflichtete sich die BF zur Unterstützung des von MB1 und MB2 betrieben Projektes sowohl durch kostenfreie Zurverfügungstellung des Lokals samt Einrichtung sowie der Bezahlung von Speisen und Getränken, ferner durch Zurverfügungstellung von Hilfspersonal, zur Durchführung der Buchhaltung und zu schlussendlich durch monatlichen Zahlungen an MB1 und MB2, sodass deren Auskommen während des vereinbarten Jahres unabhängig vom Erfolg der einzelnen Events gesichert sein würde. Rechtlich gesehen wurde damit die Verrichtung von Dienstleistungen durch MB1 und MB2 vereinbart. MB1 und MB2 wurden rechtlich betrachtet im Rahmen des Geschäftsbetriebes der BF tätig: Das Lokal „ XXXX wurde auf Rechnung und Gefahr der BF geführt. Die BF wurde aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet (vgl. VwGH 2007/08/0207). MB1 und MB2 bezogen aus der strittigen Tätigkeit ein monatliches Entgelt, sie erbrachten die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich. MB1 und MB2 wurden rechtlich betrachtet im Rahmen des Geschäftsbetriebes der BF tätig: Das Lokal „ römisch 40 wurde auf Rechnung und Gefahr der BF geführt. Die BF wurde aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet vergleiche VwGH 2007/08/0207). MB1 und MB2 bezogen aus der strittigen Tätigkeit ein monatliches Entgelt, sie erbrachten die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich. Zur Frage, ob MB1 und MB2 über wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmen an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmen an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). In seinem Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008, 2007/08/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potenziellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (das heißt keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (das heißt zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. (vgl. auch VwGH 2013/08/0159 vom 07.08.2015).In seinem Erkenntnis vom
  2. Jänner 2008, 2007/08/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potenziellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (das heißt keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (das heißt zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. vergleiche auch VwGH 2013/08/0159 vom 07.08.2015). MB1 und MB2 hatten eigene Betriebsmittel (MB1: Kamera und PC, MB2 Büro, Teller, Besteck und Töpfe) und haben diese für ihre Tätigkeit im vereinbarten Projekt eingesetzt. Gleichzeitig haben sie auf Betriebsmittel der BF zurückgegriffen. Kann trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045; 15.5.2013, 2012/08/0163). Kann trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045; 15.5.2013, 2012/08/0163). Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; 7.8.2015, 2013/08/0159).Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen vergleiche erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; 7.8.2015, 2013/08/0159). Wird das Vorhandensein wesentlicher Betriebsmittel anhand der dargestellten Maßstäbe bejaht, ist im nächsten Schritt zu untersuchen, ob den dem freien Dienstnehmer darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln - im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung - entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223).Wird das Vorhandensein wesentlicher Betriebsmittel anhand der dargestellten Maßstäbe bejaht, ist im nächsten Schritt zu untersuchen, ob den dem freien Dienstnehmer darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln - im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung - entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). Es liegt somit in der Ingerenz der arbeitenden Person, ob sie über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte. Der Auftraggeber kann die Frage, ob ein Auftragnehmer im Besitz wesentlicher Betriebsmittel ist, nicht mitgestalten. Die arbeitende Person entscheidet, ob sie ihre Tätigkeit für den Markt ausführen will, Spesen in die verrechneten Honorare selbst einkalkuliert und über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt. In seinem Erkenntnis 2004/08/0101 vom 24.01.2006 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Tätigkeit einer laufend in den Räumlichkeiten ihrer Vertragspartnerin tätigen Aerobic-Trainerin befasst und festgestellt, dass für die Abhaltung eines Aerobic-Kurses jedenfalls eine geeignete Räumlichkeit erforderlich sei. § 4 Abs 4 ASVG komme nämlich nicht nur dann zur Anwendung, wenn keinerlei Betriebsmittel eingesetzt würden, sondern nur dann nicht, wenn die Person, welche die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf die ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen sei. Werden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, so komme den von der Trainerin beigestellten Gummibändern, Tonträgern und Bällen und auch einer büromäßigen Ausstattung der Trainerin nur untergeordnete Bedeutung zu.In seinem Erkenntnis 2004/08/0101 vom 24.01.2006 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Tätigkeit einer laufend in den Räumlichkeiten ihrer Vertragspartnerin tätigen Aerobic-Trainerin befasst und festgestellt, dass für die Abhaltung eines Aerobic-Kurses jedenfalls eine geeignete Räumlichkeit erforderlich sei. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG komme nämlich nicht nur dann zur Anwendung, wenn keinerlei Betriebsmittel eingesetzt würden, sondern nur dann nicht, wenn die Person, welche die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf die ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen sei. Werden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, so komme den von der Trainerin beigestellten Gummibändern, Tonträgern und Bällen und auch einer büromäßigen Ausstattung der Trainerin nur untergeordnete Bedeutung zu. MB1 und MB2 hatten gewisse eigene Betriebsmittel. Entscheidende Bedeutung für die Durchführung der vereinbarten und von ihnen ausgeführten Kochevents kam jedoch den von der BF zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln zu (Lokal samt Einrichtung, und entsprechender behördlicher Bewilligung, ferner Logistik für den Großeinkauf und Hilfspersonal). MB1 und MB2 entschieden ferner im Rahmen des vereinbarten Projektes die Kostentragung durch die BF für Speisen und Getränke, ferner die Buchhaltung durch die BF in Anspruch zu nehmen um sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich auf das Schaffen eines ihren Vorstellungen entsprechenden Kochevents widmen zu können. MB1 und MB2 verfügten im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit in einer Gesamtbetrachtung über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Frage eines Ausnahmetatbestandes iSv § 4 Abs 4 lit a-d ASVG: Frage eines Ausnahmetatbestandes iSv Paragraph 4, Absatz 4, lit a-d ASVG: MB1 und MB2 hatten keine einschlägige Gewerbeberechtigung. Ein Antrag iSd § 17 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG wurde nicht vorgelegt. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 4 lit d wurde von keiner Partei behauptet. Ein Ausnahmetatbestand iSv § 4 Abs 4 lit a-d ASVG war daher nicht festzustellen.MB1 und MB2 hatten keine einschlägige Gewerbeberechtigung. Ein Antrag iSd Paragraph 17, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG wurde nicht vorgelegt. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gem. Paragraph 4, Absatz 4, Litera d, wurde von keiner Partei behauptet. Ein Ausnahmetatbestand iSv Paragraph 4, Absatz 4, lit a-d ASVG war daher nicht festzustellen. Frage des Vorliegens eines Sponsorings: Soweit seitens der BF eingewendet wird, es habe sich um Sponsoring im Rahmen einer als reine Innengesellschaft ausgestalteten Gesellschaft sui generis gehandelt, wird dem Folgendes entgegengehalten: Bei einem "Sponsorvertrag" erhält der Gesponserte in der Regel ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von "Werbung", mit der die Produkte bzw. die Marke des Sponsors in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden bzw. das positive Image des (oder der) Gesponserten auf den Sponsor übertragen wird; etwa indem der Sportler bei der Ausübung seines Sportes und anderen öffentlichen Auftritten mit einem Kennzeichen (Logo) bzw. mit Produkten - wie Sportgeräten oder Bekleidung - des Sponsors auftritt. Es besteht daher ein Austauschverhältnis des Entgeltes mit der Zurverfügungstellung von Werbung, die Ausübung des Sportes stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung (§ 539a ASVG) aber - mangels insoweit bestehenden Austauschverhältnisses - nicht als eine Erbringung von Dienstleistungen für den Sponsor als Dienstgeber dar. Typischerweise wird daher durch einen "Sponsorvertrag" weder eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 ASVG begründet. Dennoch könnte sich hinter einem "Sponsorvertrag" ein freier Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG verbergen, soweit Elemente hinzutreten, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) die Annahme rechtfertigen, dass das Entgelt des Sponsors nicht nur für die Zurverfügungstellung von Werbung durch den Sportler, sondern für Dienstleistungen erbracht wird. Das könnte sich etwa daraus ergeben, dass dem Sportler Aufgaben für den Sponsor im Zuge dessen betrieblicher Tätigkeit (etwa im Zuge des Vertriebes der Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors) übertragen werden oder die Ausübung des Sportes in Einbindung des Sportlers in den Betrieb des potentiellen Dienstgebers - bzw. in eine von diesem für die Sportausübung (etwa unter der Bezeichnung "Rennstall" oder "Team") geschaffene eigene betriebliche Struktur - erfolgt (vgl. VwGH Ra 2021/08/0007 vom 14.03.2022).Bei einem "Sponsorvertrag" erhält der Gesponserte in der Regel ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von "Werbung", mit der die Produkte bzw. die Marke des Sponsors in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden bzw. das positive Image des (oder der) Gesponserten auf den Sponsor übertragen wird; etwa indem der Sportler bei der Ausübung seines Sportes und anderen öffentlichen Auftritten mit einem Kennzeichen (Logo) bzw. mit Produkten - wie Sportgeräten oder Bekleidung - des Sponsors auftritt. Es besteht daher ein Austauschverhältnis des Entgeltes mit der Zurverfügungstellung von Werbung, die Ausübung des Sportes stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung (Paragraph 539 a, ASVG) aber - mangels insoweit bestehenden Austauschverhältnisses - nicht als eine Erbringung von Dienstleistungen für den Sponsor als Dienstgeber dar. Typischerweise wird daher durch einen "Sponsorvertrag" weder eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG noch als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 4, ASVG begründet. Dennoch könnte sich hinter einem "Sponsorvertrag" ein freier Dienstvertrag nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verbergen, soweit Elemente hinzutreten, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) die Annahme rechtfertigen, dass das Entgelt des Sponsors nicht nur für die Zurverfügungstellung von Werbung durch den Sportler, sondern für Dienstleistungen erbracht wird. Das könnte sich etwa daraus ergeben, dass dem Sportler Aufgaben für den Sponsor im Zuge dessen betrieblicher Tätigkeit (etwa im Zuge des Vertriebes der Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors) übertragen werden oder die Ausübung des Sportes in Einbindung des Sportlers in den Betrieb des potentiellen Dienstgebers - bzw. in eine von diesem für die Sportausübung (etwa unter der Bezeichnung "Rennstall" oder "Team") geschaffene eigene betriebliche Struktur - erfolgt vergleiche VwGH Ra 2021/08/0007 vom 14.03.2022). Im vorliegenden Fall verpflichteten sich MB1 und MB2 nicht, für die Marke der BF zu werben. Das Erwerbsinteresse der BF hatte sich vielmehr vereinbarungsgemäß auf einen Anteil an dem von MB1 und MB2 durch Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Gewinn gerichtet. Dass tatsächlich kein Gewinn erwirtschaftet wurde, führt zu keiner anderslautenden Beurteilung. Im vorliegenden Fall war kein Sponsoring gegeben. Zusammenfassend wurde bezüglich der vorliegenden Erwerbstätigkeiten in den angefochtenen Bescheiden zu Recht Versicherungspflicht nach iSd § 4 Abs 4 ASVG festgestellt. Die BF war Dienstgeberin iSd § 35 ASVG. MB1 und MB2 waren freie DienstnehmerInnen iSd § 4 Abs 4 ASVG.Zusammenfassend wurde bezüglich der vorliegenden Erwerbstätigkeiten in den angefochtenen Bescheiden zu Recht Versicherungspflicht nach iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG festgestellt. Die BF war Dienstgeberin iSd Paragraph 35, ASVG. MB1 und MB2 waren freie DienstnehmerInnen iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2225287.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.