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§ 13eArt. 133§ 24§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW183 2250991-1 SpruchW183 2250991-1/9E, , W183 2250991-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 13eGeh
G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 12.11.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Urlaubsersatzleistung
Paragraph 13 e, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2021 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 4.956,96 brutto gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass für das Kalenderjahr 2020 das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß 160 Stunden und der Urlaubsverbrauch 121,48 Stunden betrage, woraus sich ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von gerundet 39 Stunden ergebe. Für das Kalenderjahr 2021 betrage das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß gerundet 147 Stunden. In der Folge wurde unter Bezugnahme auf die relevanten Monatsbezüge und Nebengebühren die Ersatzleistung für die Jahre 2020 und 2021 berechnet.
- Mit Schreiben vom 18.11.2021 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er zur COVID-19 Risikogruppe zähle und daher dienstfreigestellt gewesen sei. Dennoch sei Erholungsurlaub aus dem Jahr 2020 abgebucht worden.
- Mit Schriftsatz vom 25.01.2022 (eingelangt am 26.01.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte unter einem ergänzend mit, dass der Beschwerdeführer für die bewilligten Urlaube keine Krankmeldungen vorgelegt habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte weitere Sachverhaltsermittlungen durch, indem es die belangte Behörde aufforderte, zu mehreren Fragestellungen Bezug zu nehmen und erfolgte die Beantwortung durch die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.04.
- Darin wurden die Daten der Dienstfreistellung, die bewilligten Urlaubstage, der mangelnde Nachweis der Stornierung von Urlaubstagen und die Aufschlüsselung der in Abzug gebrachten Stunden angeführt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör gebracht.
- Mit Schreiben vom 09.05.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, vom Dienst freigestellt gewesen zu sein und es sei somit klar gewesen, dass er keinen Urlaub habe antreten könne. Er habe keine Vorplanungen noch Abrechnungen erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer schied mit Ablauf des 30.11.2021 aus dem Dienststand aus. 1.
- Seit 26.03.2020 war der Beschwerdeführer vom Dienst in der Justizanstalt aus verschiedenen Gründen (Abbau von Zeitgutschriften, Erholungsurlaub, Dienstfreistellung ohne Attest) abwesend. Mit Schreiben vom 15.05.2020 wurde – nachdem ein ärztliches Attest vorgelegt wurde – eine Dienstfreistellung gem. § 12k GehG 1956 mit sofortiger Wirkung veranlasst. 1.
- Seit 26.03.2020 war der Beschwerdeführer vom Dienst in der Justizanstalt aus verschiedenen Gründen (Abbau von Zeitgutschriften, Erholungsurlaub, Dienstfreistellung ohne Attest) abwesend. Mit Schreiben vom 15.05.2020 wurde – nachdem ein ärztliches Attest vorgelegt wurde – eine Dienstfreistellung gem. Paragraph 12 k, GehG 1956 mit sofortiger Wirkung veranlasst. 1.
- Im Jahr 2020 wurden dem Beschwerdeführer Urlaubstage mit einem Gesamtausmaß von 228,11 Stunden bewilligt. 1.
- Nachweise, wonach bewilligte Erholungsurlaube storniert worden wären, bzw. Krankmeldungen für diese Urlaubszeiträume liegen nicht vor. 1.
- Betreffend das Kalenderjahr 2020 wurden 66,63 Stunden vom Urlaubskontingent 2019, 40 Stunden vom Behindertenurlaubskontingent 2020 und 121,48 Stunden vom Urlaubskontingent 2020 in Abzug gebracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere relevant ist die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.04.2022, aus welcher sich die konkret bewilligten Urlaubstage sowie die in Abzug gebrachten Stunden ergeben. Die belangte Behörde bezieht sich hierbei auf die Auszüge aus dem SAP. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich die konkrete Berechnung der Ersatzleistung, welche in Bezug auf die Art der Berechnung vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde. Was die Konsumation der für das Jahr 2020 bewilligten Urlaubstage anbelangt, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass keine Stornierung durch den Beschwerdeführer erfolgte oder Krankmeldungen vorgelegt wurden. Die belangte Behörde stellt dies sowohl im Rahmen der Beschwerdevorlage als auch in ihrem Schreiben vom 21.04.2022 eindeutig klar. Seitens des Beschwerdeführers wurde lediglich behauptet, er habe wegen seiner Dienstfreistellung den Erholungsurlaub nicht konsumiert, er legte jedoch keine Nachweise für eine Stornierung bewilligter Urlaubstage bei der belangten Behörde oder entsprechende Krankmeldungen vor. Im Verwaltungsakt befindet sich überdies ein Auszug aus dem SAP, welcher die ab 15.05.2020 erfassten urlaubsbedingten Abwesenheiten stundenmäßig ausweist. Die Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2021 wurde vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt unstrittig aus den Akten ergibt, es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragte, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 13eAbs. 1 Geh
G gebührt Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). 3.2.1.
Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG gebührt Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Gem. Abs. 2 Z 1 leg.cit. gebührt die Urlaubsersatzleistung nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte für bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich. Gem. Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. gebührt die Urlaubsersatzleistung nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte für bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich. Gem. Abs. 3 leg.cit. ist die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Gem. Absatz 3, leg.cit. ist die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Gem. Abs. 4 leg.cit. gebührt die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.Gem. Absatz 4, leg.cit. gebührt die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. 3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus wie folgt: Einleitend ist anzumerken, dass die gewährte Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2021 unstrittig und der Beschwerdeführer überdies betreffend die Art der Berechnung der Urlaubsersatzleistung keine Bedenken äußerte. Auch seitens des erkennenden Gerichts ist in Bezug darauf keine Rechtswidrigkeit festgestellt worden. Gegenständlich strittig lediglich, ob die für das Kalenderjahr 2020 bewilligten Urlaubstage, welche in den Zeitraum der Dienstfreistellung fallen, für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung abzuziehen sind oder nicht. Dazu ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers die bewilligten Urlaube weder storniert wurden, noch für diese Zeiträume Krankmeldungen erfolgten. Der Beschwerdeführer war somit berechtigt, seine Urlaubstage zu konsumieren. Von einem Erholungsurlaub ist jedoch eine Dienstfreistellung zu unterscheiden, weil diese lediglich zur Folge hat, dass die betroffene Person aus besonderen Gründen vom Dienst freigestellt ist. Beim Beschwerdeführer erfolgte dies aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19 Risikogruppe und aufgrund des Umstands, dass weder ein Telearbeitsplatz noch ein anderer Arbeitsplatz in der Justizanstalt, welcher ein geringeres Ansteckungsrisiko aufweist, zugewiesen werden konnte (siehe Dienstfreistellung vom 15.05.2020). Würde aber einer dieser Gründe wegfallen, so wäre die Dienstfreistellung nicht mehr begründet. Der bewilligte Erholungsurlaub bleibt aber aufrecht und ist nicht an bestimmte Gründe geknüpft. Die Dienstfreistellung und der Erholungsurlaub sind weiters auch von einem Krankenstand zu unterscheiden und handelt es sich somit um drei unterschiedliche Rechtsinstitute. Eine Regelung, wonach eine Dienstfreistellung automatisch einen bereits bewilligten Erholungsurlaub „stornieren“ würde, besteht nicht. Im konkreten Fall ist auch zu beachten, dass die Dienstfreistellung vom 15.05.2020 „vorerst bis zum 31.05.2020, längstens bis zum 31.12.2020“ gewährt wurde, was für eine zeitmäßige Flexibilität und Abänderbarkeit je nach den tatsächlichen Gegebenheiten (Arbeitsplatzsituation, gesundheitliche Situation, Pandemieentwicklung) spricht. Im Gegensatz dazu ist der bewilligte Erholungsurlaub terminlich fixiert und konnte vom Beschwerdeführer konsumiert werden. Auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 12k GehG 1956 (Zitat: „Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG.“) zeigt sich, dass die Dienstfreistellung vorzeitig beendet werden kann und dies für einen Erholungsurlaub nicht vorgesehen ist. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers in Zeiten seines Erholungsurlaubs ist somit eine andere als in der Zeit der Dienstfreistellung (und auch im Falle eines Krankenstandes). Im Gegensatz dazu ist der bewilligte Erholungsurlaub terminlich fixiert und konnte vom Beschwerdeführer konsumiert werden. Auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 12 k, GehG 1956 (Zitat: „Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG.“) zeigt sich, dass die Dienstfreistellung vorzeitig beendet werden kann und dies für einen Erholungsurlaub nicht vorgesehen ist. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers in Zeiten seines Erholungsurlaubs ist somit eine andere als in der Zeit der Dienstfreistellung (und auch im Falle eines Krankenstandes). Vor diesem Hintergrund liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß von 160 Stunden für das Kalenderjahr 2020 einen Urlaubsverbrauch von 121,48 Stunden abzieht, woraus sich ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von gerundet 39 Stunden ergibt. 3.
- Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil zu der Frage, welche Wirkung eine Dienstfreistellung auf bereits bewilligte Erholungsurlaube im Hinblick auf das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß hat, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zu der Frage, welche Wirkung eine Dienstfreistellung auf bereits bewilligte Erholungsurlaube im Hinblick auf das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß hat, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2250991.1.00