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{'item': 'W195 2252280-1'}

Obsah (17)§ 17Art. 133§ 52§ 43§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 89c§ 24§ 34§ 49§§ 32§ 36§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW195 2252280-1 Spruch, W195 2252280-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.215,50 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, vom 25.10.2021, XXXX , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache von XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Hämato-Onkologie) bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, vom 25.10.2021, römisch 40 , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache von römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Hämato-Onkologie) bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Am 17.12.2021 langten postalisch das Gutachten und die diesbezügliche Honorarnote Nr. 3120/21 beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: HONORARNOTENR: 3120/21HONORARNOTE, Nationalrat:, 3120/21 Gebühr für Aktenstudium (§36) € 30,00 Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34/1)Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 34 /, eins,) Aktenstudium im Sinne einer stoffsammelnden Tätigkeit, Literaturrecherche, Literaturausarbeitung, Korrespondenz, Erstellung und Ausarbeitung des Gutachtens 7 Stunden a € 280 € 1960,00 Kosten für das Reinschreiben von Gutachten (§ 31 Z3)Kosten für das Reinschreiben von Gutachten (Paragraph 31, Z3) 8 Seiten Urschrift a € 2 € 16,00 16 Seiten Seitendurchschriften a € 0,6 € 9,60 Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32)Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32,) Zeitversäumnis je Post- und Ordinationsweg: 2 Einheiten € 45,40 Postgebühr (§ 31 Z 5)Postgebühr (Paragraph 31, Ziffer 5,) € 5,00 Zwischensumme € 2066,00 Umsatzsteuer 20% (§ 31 Z 6) Umsatzsteuer 20% (Paragraph 31, Ziffer 6,) € 413,20 Zusammen € 2479,00
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 06.04.2022, GZ. W195 2252280-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass – ungeachtet der unzweifelhaft bestehenden Fachkenntnis des Antragstellers – keine wissenschaftliche Leistung iSd § 49 Abs. 2 GebAG betreffend das Gutachten vorliege und die Gebühr für Mühewaltung nach dem Tarif

§ 43Geb

AG zu verzeichnen sei. Darüber hinaus lasse der aktenkundige Verfahrensablauf lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergebe. Daher könne lediglich eine Stunde Zeitversäumnis verzeichnet werden.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 06.04.2022, GZ. W195 2252280-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass – ungeachtet der unzweifelhaft bestehenden Fachkenntnis des Antragstellers – keine wissenschaftliche Leistung iSd Paragraph 49, Absatz 2, GebAG betreffend das Gutachten vorliege und die Gebühr für Mühewaltung nach dem Tarif

Paragraph 43, GebAG zu verzeichnen sei. Darüber hinaus lasse der aktenkundige Verfahrensablauf lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergebe. Daher könne lediglich eine Stunde Zeitversäumnis verzeichnet werden.

  1. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022, GZ. W195 2252280-1/2Z, wurde dem Antragsteller nachweislich am 20.04.2022 zugestellt.
  2. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder eine korrigierte Honorarnote seitens des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Hämato-Onkologie) bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Hämato-Onkologie) bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 25.10.2021, XXXX dem Gebührenantrag vom 13.12.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.04.2022, GZ. W195 2252280-1/2Z, sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 25.10.2021, römisch 40 dem Gebührenantrag vom 13.12.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.04.2022, GZ. W195 2252280-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

§ 34Geb

AGZur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

Paragraph 34, GebAG

§ 34Abs. 1 und 2 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen.

§ 49Abs. 2 Geb

AG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig. Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 zu Paragraph 49, GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 29 zu Paragraph 49, GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 31 zu § 49 GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des Paragraph 43, genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen vergleiche hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 31 zu Paragraph 49, GebAG). Es ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten des Antragstellers – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, noch die Findung einer neuen Lösung, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen. Es ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten des Antragstellers – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, noch die Findung einer neuen Lösung, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: „§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena) bis c) [….]„§ 43
(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt, 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten,
  1. a)bis
  2. c)[….]
  3. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  4. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro […]“ Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222). Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, vom 25.10.2021, XXXX waren vom Antragsteller folgende Fragen zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern: Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, vom 25.10.2021, römisch 40 waren vom Antragsteller folgende Fragen zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern: 1. An welchen Erkrankungen leidet die bP aktuell? 2. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die bP einen „Rückfall“ erleidet? 3. Welche Behandlung wäre bei einem „Rückfall“ notwendig? (etwa Stammzellentransplantation? etc.). 4. Wäre auch eine andere Behandlung möglich? 5. Welche gesundheitlichen Folgen hätte es für die bP, wenn sie - bei Erfordernis einer Stammzellentransplantation - diese nicht erhält? (Leiden, Verkürzung, Lebensdauer)? 6. Welche aktuelle medizinische Versorgung (Medikation) ist derzeit notwendig? 7. Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung der bP nach GEORGIEN? Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben/zu befürchten? 8. Allgemeine Frage: Wie hoch ist das allgemeine Risiko, als Raucher Lungenkrebs zu bekommen? In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 8 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 13.12.2021 auch beantwortet wurden, sodass grundsätzlich eine 8-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist. In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt 8 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 13.12.2021 auch beantwortet wurden, sodass grundsätzlich eine 8-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist. Eine „eingehende“ Begründung liegt vor, wenn das Gutachten in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich (über den Durchschnitt liegend) begründet wird (OLG Wien 23 Bs 137/13k SV 2014/1, 39; OLG Wien 18 Bs 35/15a DAG 2015/20; OLG Wien 19 Bs 164/15d SV 2015/3, 158; OLG Wien 19 Bs 290/15h SV 2016/1, 47 (Krammer) mwN; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 29 zu § 43 GebAG).Eine „eingehende“ Begründung liegt vor, wenn das Gutachten in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich (über den Durchschnitt liegend) begründet wird (OLG Wien 23 Bs 137/13k SV 2014/1, 39; OLG Wien 18 Bs 35/15a DAG 2015/20; OLG Wien 19 Bs 164/15d SV 2015/3, 158; OLG Wien 19 Bs 290/15h SV 2016/1, 47 (Krammer) mwN; vergleiche hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 29 zu Paragraph 43, GebAG). Für eine „eingehende“ Begründung kommt es nicht auf die Länge des Gutachtens an, sondern auf dessen Aussage und Gehalt (LGZ Wien 42 R 495/03k EFSlg 106.432; LGZ Wien 45 R 645/05v EFSlg 115.705). Eine eingehende Begründung liegt daher vor, wenn die Schlüsse aus dem Befund zwar kurz, aber dennoch schlüssig und nachvollziehbar sind und das Gutachten alle für die Beurteilung der offenen Fragen erforderlichen Angaben enthält. Derartige Gutachten sind nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit d zu honorieren (LG Wels 21 R 174/98g SV1998/3, 28 (Krammer); OLG Wien 17 Bs 35/08h; LG Korneuburg 25 R 235/02i SV 2003/1, 44 (Krammer); OLG Innsbruck 5 R 22/12t SV 2014/4, 22; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 30 zu § 43 GebAG).Für eine „eingehende“ Begründung kommt es nicht auf die Länge des Gutachtens an, sondern auf dessen Aussage und Gehalt (LGZ Wien 42 R 495/03k EFSlg 106.432; LGZ Wien 45 R 645/05v EFSlg 115.705). Eine eingehende Begründung liegt daher vor, wenn die Schlüsse aus dem Befund zwar kurz, aber dennoch schlüssig und nachvollziehbar sind und das Gutachten alle für die Beurteilung der offenen Fragen erforderlichen Angaben enthält. Derartige Gutachten sind nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, zu honorieren (LG Wels 21 R 174/98g SV1998/3, 28 (Krammer); OLG Wien 17 Bs 35/08h; LG Korneuburg 25 R 235/02i SV 2003/1, 44 (Krammer); OLG Innsbruck 5 R 22/12t SV 2014/4, 22; vergleiche hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 30 zu Paragraph 43, GebAG). Die Beantwortung der insgesamt acht Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG in Höhe von insgesamt € 929,60 zu vergüten (116,20*8).Die Beantwortung der insgesamt acht Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG in Höhe von insgesamt € 929,60 zu vergüten (116,20*8). Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§§ 32und 33 Geb

AGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraphen 32 und 33 GebAG

§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 72 zu § 32).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 72 zu Paragraph 32,). In der übermittelten Honorarnote vom 13.12.2021 beantragte der Antragsteller Gebühren

§ 32Geb

AG und verzeichnete sich zwei Stunden Zeitversäumnis á € 22,70, sohin insgesamt € 45,40. In der übermittelten Honorarnote vom 13.12.2021 beantragte der Antragsteller Gebühren

Paragraph 32, GebAG und verzeichnete sich zwei Stunden Zeitversäumnis á € 22,70, sohin insgesamt € 45,40. Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden.Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 1 begonnene Stunde(n) á € 22,70 22,70 Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Geb

AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, GebAG (Befund und Gutachten) 8 Fragen-/Themenkomplexe

§ 43Abs.

1 Z 1 lit d8 Fragen-/Themenkomplexe

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d 929,60 Aktenstudium

§ 36Geb

AG Aktenstudium

Paragraph 36, GebAG 30,00 Sonstige Kosten

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG Sonstige Kosten

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 25,60 Barauslagen

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG Barauslagen

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG 5,00 Zwischensumme 1.012,90 20 % USt. 202,58 Gesamtsumme 1.215,48 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1.215,50 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.215,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2252280.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.