Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 4Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 49§ 539a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW198 2245298-1 Spruch, W198 2245298-1/47E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 31.05.2021, GZ: XXXX , festgestellt, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum 15.07.2020 bis 11.09.2020 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmerin
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 31.05.2021, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass Frau römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum 15.07.2020 bis 11.09.2020 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX von 15.07.2020 bis 19.08.2020 als Büroangestellte für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei bis dato keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Für den Zeitraum 20.08.2020 bis 11.09.2020 scheine XXXX als Angestellte der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet auf. XXXX habe die gegenständliche Bürotätigkeit im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 sowie von 20.08.2020 bis 11.09.2020 auf die gleiche Art und Weise verrichtet. Auch wenn XXXX im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 keinerlei Entgelt ausbezahlt worden sei, sei festzuhalten, dass sie im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 dennoch einen Anspruch auf eine Entlohnung gehabt habe. Aufgrund des Gesamtbildes der Umstände sei davon auszugehen, dass XXXX die Tätigkeit als kaufmännische Büroangestellte der Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.07.2020 bis 11.09.2020 durchgehend im Rahmen eines die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnisses erbracht habe, und nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde – im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 ein Volontariatsverhältnis bestanden habe. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 von 15.07.2020 bis 19.08.2020 als Büroangestellte für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei bis dato keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Für den Zeitraum 20.08.2020 bis 11.09.2020 scheine römisch 40 als Angestellte der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet auf. römisch 40 habe die gegenständliche Bürotätigkeit im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 sowie von 20.08.2020 bis 11.09.2020 auf die gleiche Art und Weise verrichtet. Auch wenn römisch 40 im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 keinerlei Entgelt ausbezahlt worden sei, sei festzuhalten, dass sie im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 dennoch einen Anspruch auf eine Entlohnung gehabt habe. Aufgrund des Gesamtbildes der Umstände sei davon auszugehen, dass römisch 40 die Tätigkeit als kaufmännische Büroangestellte der Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.07.2020 bis 11.09.2020 durchgehend im Rahmen eines die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnisses erbracht habe, und nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde – im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 ein Volontariatsverhältnis bestanden habe.
- Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 ein Volontariatsverhältnis bestanden habe, welches nicht der Vollversicherungspflicht unterliege. XXXX sei Anfang Juli 2020 an die Beschwerdeführerin herangetreten mit dem Ersuchen, aufgrund ihres laufenden Architekturstudiums die bei der Beschwerdeführerin verwendeten Computerprogramme auszuprobieren und den Umgang mit technischen Plänen im Rahmen eines unentgeltlichen Volontariats zu Ausbildungszwecken kennenzulernen. Im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 habe sohin kein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bestanden. Die belangte Behörde folge in ihrer Begründung ausschließlich den Behauptungen der XXXX ; die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen und Beweise würden nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Tätigkeit der XXXX im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 habe sich ganz wesentlich von der nachfolgenden Tätigkeit ab 20.08.2020 unterschieden, da XXXX ab 20.08.2020 im Rahmen eines Dienstverhältnisses konkret Weisungen erhalten habe und auch eine zeitliche Gebundenheit bestanden habe. Dies sei während des Volontariatsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Aus einem ausdrücklich vereinbarten unentgeltlichen Volontariatsverhältnis lasse sich auch kein Entgeltanspruch ableiten. Abschließend wurde ausgeführt, dass die strittigen Fragen zudem bereits durch einen Vergleich beim LG Korneuburg erledigt worden seien.
- Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 ein Volontariatsverhältnis bestanden habe, welches nicht der Vollversicherungspflicht unterliege. römisch 40 sei Anfang Juli 2020 an die Beschwerdeführerin herangetreten mit dem Ersuchen, aufgrund ihres laufenden Architekturstudiums die bei der Beschwerdeführerin verwendeten Computerprogramme auszuprobieren und den Umgang mit technischen Plänen im Rahmen eines unentgeltlichen Volontariats zu Ausbildungszwecken kennenzulernen. Im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 habe sohin kein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bestanden. Die belangte Behörde folge in ihrer Begründung ausschließlich den Behauptungen der römisch 40 ; die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen und Beweise würden nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Tätigkeit der römisch 40 im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 habe sich ganz wesentlich von der nachfolgenden Tätigkeit ab 20.08.2020 unterschieden, da römisch 40 ab 20.08.2020 im Rahmen eines Dienstverhältnisses konkret Weisungen erhalten habe und auch eine zeitliche Gebundenheit bestanden habe. Dies sei während des Volontariatsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Aus einem ausdrücklich vereinbarten unentgeltlichen Volontariatsverhältnis lasse sich auch kein Entgeltanspruch ableiten. Abschließend wurde ausgeführt, dass die strittigen Fragen zudem bereits durch einen Vergleich beim LG Korneuburg erledigt worden seien.
- Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.03.2022 XXXX den Auftrag erteilt, diverse Fragen zu beantworten sowie Unterlagen vorzulegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.03.2022 römisch 40 den Auftrag erteilt, diverse Fragen zu beantworten sowie Unterlagen vorzulegen.
- Am 14.04.2022 langte eine Stellungnahme der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 14.04.2022 langte eine Stellungnahme der römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.04.2022 der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin sowie der ÖGK die Eingabe der XXXX vom 14.04.2022 übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.04.2022 der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin sowie der ÖGK die Eingabe der römisch 40 vom 14.04.2022 übermittelt.
- Am 19.04.2022 übermittelte XXXX diverse Fotos (Screenshots) und Email-Auszüge an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 19.04.2022 übermittelte römisch 40 diverse Fotos (Screenshots) und Email-Auszüge an das Bundesverwaltungsgericht.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.04.2022 der Beschwerdeführervertretung und der ÖGK die Eingabe von XXXX vom 19.04.2022 übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.04.2022 der Beschwerdeführervertretung und der ÖGK die Eingabe von römisch 40 vom 19.04.2022 übermittelt.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 22.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin ( XXXX als Geschäftsführer sowie XXXX als Gesellschafterin) im Beisein ihrer Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie XXXX als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX (Sohn des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafterin der Beschwerdeführerin) sowie XXXX (Dienstnehmer der Beschwerdeführerin) als Zeugen einvernommen.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 22.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin ( römisch 40 als Geschäftsführer sowie römisch 40 als Gesellschafterin) im Beisein ihrer Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie römisch 40 als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 (Sohn des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafterin der Beschwerdeführerin) sowie römisch 40 (Dienstnehmer der Beschwerdeführerin) als Zeugen einvernommen.
- Am 11.05.2022 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie XXXX als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX (Postzusteller) als Zeuge einvernommen.
- Am 11.05.2022 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie römisch 40 als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 (Postzusteller) als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgehalten wird einleitend, dass außer Streit steht, dass XXXX im Zeitraum von 20.08.2020 bis 11.09.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stand (d. h. für diesen Zeitraum ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen). XXXX hat der Beschwerdeführerin am 19.08.2020 eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt.Festgehalten wird einleitend, dass außer Streit steht, dass römisch 40 im Zeitraum von 20.08.2020 bis 11.09.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stand (d. h. für diesen Zeitraum ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen). römisch 40 hat der Beschwerdeführerin am 19.08.2020 eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt. Strittig war ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Tätigkeit der XXXX im Zeitraum von 15.07.2020 bis 19.08.2020.Strittig war ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Tätigkeit der römisch 40 im Zeitraum von 15.07.2020 bis 19.08.
- Die damalige Sekretärin der Beschwerdeführerin hat sich im verfahrensrelevanten Zeitraum in Karenz befunden. Aus diesem Grund hat Frau XXXX , Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, eine Sekretärin gesucht und hat sowohl auf der Website des Unternehmens als auch auf einer Job-Plattform ein entsprechendes Inserat geschaltet. Zudem hat sie die Suche auch beim AMS gemeldet. Die damalige Sekretärin der Beschwerdeführerin hat sich im verfahrensrelevanten Zeitraum in Karenz befunden. Aus diesem Grund hat Frau römisch 40 , Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, eine Sekretärin gesucht und hat sowohl auf der Website des Unternehmens als auch auf einer Job-Plattform ein entsprechendes Inserat geschaltet. Zudem hat sie die Suche auch beim AMS gemeldet. In weiterer Folge hat sich XXXX am 19.06.2020 per Email an die Beschwerdeführerin gewandt und erklärt, dass sie durch eine Bekannte darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Sekretärin sei. Im Anhang des Emails hat XXXX ihren Lebenslauf beigefügt und angeboten, dass bei aufkommenden Fragen eine telefonische Kontaktaufnahme möglich sei. Es ist festzustellen, dass sich XXXX mit diesem Email für den Job als Sekretärin bei der Beschwerdeführerin beworben hat.In weiterer Folge hat sich römisch 40 am 19.06.2020 per Email an die Beschwerdeführerin gewandt und erklärt, dass sie durch eine Bekannte darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Sekretärin sei. Im Anhang des Emails hat römisch 40 ihren Lebenslauf beigefügt und angeboten, dass bei aufkommenden Fragen eine telefonische Kontaktaufnahme möglich sei. Es ist festzustellen, dass sich römisch 40 mit diesem Email für den Job als Sekretärin bei der Beschwerdeführerin beworben hat. Am 03.07.2020 hat die Beschwerdeführerin per Email an XXXX die Stellenausschreibung für die Stelle als Sekretärin übermittelt. Überdies wurde ein Termin für ein persönliches Gespräch am 08.07.2020 bei der Beschwerdeführerin vereinbart. Am 03.07.2020 hat die Beschwerdeführerin per Email an römisch 40 die Stellenausschreibung für die Stelle als Sekretärin übermittelt. Überdies wurde ein Termin für ein persönliches Gespräch am 08.07.2020 bei der Beschwerdeführerin vereinbart. Am 08.07.2020 hat XXXX ein Vorstellungsgespräch bei der Beschwerdeführerin absolviert. Nach dem Gespräch am 08.07.2020 war XXXX am 15.07.2020 den ersten Tag im Betrieb der Beschwerdeführerin anwesend. Am 08.07.2020 hat römisch 40 ein Vorstellungsgespräch bei der Beschwerdeführerin absolviert. Nach dem Gespräch am 08.07.2020 war römisch 40 am 15.07.2020 den ersten Tag im Betrieb der Beschwerdeführerin anwesend. Es ist festzustellen, dass XXXX bereits ab 15.07.2020 als Dienstnehmerin für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Sie war ab diesem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für Büroorganisationstätigkeiten (unter anderem Rechnungen erstellen, Emails versenden, Telefondienst,…) zuständig. Ein Entgelt hat XXXX erst ab 20.08.2020 erhalten. Es ist festzustellen, dass römisch 40 bereits ab 15.07.2020 als Dienstnehmerin für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Sie war ab diesem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für Büroorganisationstätigkeiten (unter anderem Rechnungen erstellen, Emails versenden, Telefondienst,…) zuständig. Ein Entgelt hat römisch 40 erst ab 20.08.2020 erhalten.
- Beweiswürdigung: Der Umstand, dass sich die Sekretärin der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in Karenz befunden hat, ergibt sich aus der Aussage von Frau XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.
- Frau XXXX hat zudem selbst ausgesagt, dass sie aus diesem Grund auf der Suche nach einer anderen Sekretärin gewesen sei und auch mehrere Inserate geschalten habe. Der Umstand, dass sich die Sekretärin der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in Karenz befunden hat, ergibt sich aus der Aussage von Frau römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.
- Frau römisch 40 hat zudem selbst ausgesagt, dass sie aus diesem Grund auf der Suche nach einer anderen Sekretärin gewesen sei und auch mehrere Inserate geschalten habe. Das Email der XXXX an die Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 sowie das Email der Beschwerdeführerin vom 03.07.2020 an XXXX liegen im Akt ein.Das Email der römisch 40 an die Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 sowie das Email der Beschwerdeführerin vom 03.07.2020 an römisch 40 liegen im Akt ein. Es ist unstrittig, dass am 08.07.2020 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat. Zum Inhalt des Gesprächs am 08.07.2020 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass im Zuge des Gesprächs mündlich eine Volontariatsvereinbarung abgeschlossen worden sei. XXXX bringt hingegen vor, dass mündlich ein Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Es ist unstrittig, dass am 08.07.2020 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat. Zum Inhalt des Gesprächs am 08.07.2020 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass im Zuge des Gesprächs mündlich eine Volontariatsvereinbarung abgeschlossen worden sei. römisch 40 bringt hingegen vor, dass mündlich ein Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens haben sich überwiegend Hinweise dafür ergeben, dass bereits ab 15.07.2020 von einem Dienstverhältnis auszugehen ist und daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. Dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umstandes, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum noch studierte oder nicht, widersprüchliche Angaben getätigt hat. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass XXXX Anfang Juli 2020 an die Beschwerdeführerin herangetreten sei mit dem Ersuchen, aufgrund ihres laufenden Architekturstudiums, die bei der Beschwerdeführerin verwendeten Computerprogramme auszuprobieren. In der Stellungnahme vom 06.10.2020 (Anhang 3 des Verwaltungsaktes) wurde seitens der Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu ausgeführt, dass XXXX , „seit der Matura zwei Semester Architektur studiert habe, das Studium jedoch aus persönlichen Gründen abgebrochen habe“. Aus der schriftlichen Formulierung in der Stellungnahme vom 06.10.2020 ist ableitbar, dass der Beschwerdeführerin von Anbeginn an bewusst war, dass sich XXXX in keinerlei Ausbildung an der Universität oder in einer sonstigen Schule befand. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass sich XXXX nach wie vor in einem laufenden Studium befinde, ist daher als Steigerung des Vorbringens zu werten um ein Volontariat zu Ausbildungszwecken zu rechtfertigen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umstandes, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum noch studierte oder nicht, widersprüchliche Angaben getätigt hat. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass römisch 40 Anfang Juli 2020 an die Beschwerdeführerin herangetreten sei mit dem Ersuchen, aufgrund ihres laufenden Architekturstudiums, die bei der Beschwerdeführerin verwendeten Computerprogramme auszuprobieren. In der Stellungnahme vom 06.10.2020 (Anhang 3 des Verwaltungsaktes) wurde seitens der Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu ausgeführt, dass römisch 40 , „seit der Matura zwei Semester Architektur studiert habe, das Studium jedoch aus persönlichen Gründen abgebrochen habe“. Aus der schriftlichen Formulierung in der Stellungnahme vom 06.10.2020 ist ableitbar, dass der Beschwerdeführerin von Anbeginn an bewusst war, dass sich römisch 40 in keinerlei Ausbildung an der Universität oder in einer sonstigen Schule befand. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass sich römisch 40 nach wie vor in einem laufenden Studium befinde, ist daher als Steigerung des Vorbringens zu werten um ein Volontariat zu Ausbildungszwecken zu rechtfertigen. XXXX hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2022 ihre Tätigkeiten, die sie ab dem 15.07.2020 im Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeübt habe, spontan und detailliert beschrieben. Sie hat anschaulich geschildert, wie ihr Tagesablauf ausgesehen habe und ist ihr Vorbringen, wonach sie bereits ab 15.07.2020 für die Beschwerdeführerin als Büroangestellte im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig geworden sei, daher nachvollziehbar und plausibel. Die Nachfrage, ob sie die genannten Tätigkeiten im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum gemacht habe, wurde von XXXX bejaht. römisch 40 hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2022 ihre Tätigkeiten, die sie ab dem 15.07.2020 im Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeübt habe, spontan und detailliert beschrieben. Sie hat anschaulich geschildert, wie ihr Tagesablauf ausgesehen habe und ist ihr Vorbringen, wonach sie bereits ab 15.07.2020 für die Beschwerdeführerin als Büroangestellte im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig geworden sei, daher nachvollziehbar und plausibel. Die Nachfrage, ob sie die genannten Tätigkeiten im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum gemacht habe, wurde von römisch 40 bejaht. Weiters ist darauf zu verweisen, dass Frau XXXX in der Verhandlung am 11.05.2022 selbst angegeben hat, dass der 15.07.2020 als Probearbeitstag vereinbart worden sei. Wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 08.07.2020 im Klaren gewesen sei, dass XXXX nicht als Sekretärin in Frage komme – wie von Herrn XXXX am 11.05.2022 vorgebracht wurde – so ist nicht nachvollziehbar, wieso dennoch für 15.07.2020 ein Probearbeitstag vereinbart worden sein sollte.Weiters ist darauf zu verweisen, dass Frau römisch 40 in der Verhandlung am 11.05.2022 selbst angegeben hat, dass der 15.07.2020 als Probearbeitstag vereinbart worden sei. Wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 08.07.2020 im Klaren gewesen sei, dass römisch 40 nicht als Sekretärin in Frage komme – wie von Herrn römisch 40 am 11.05.2022 vorgebracht wurde – so ist nicht nachvollziehbar, wieso dennoch für 15.07.2020 ein Probearbeitstag vereinbart worden sein sollte. Weiters hat XXXX – wie unstrittig feststeht – im Zeitraum des Betriebsurlaubes der Beschwerdeführerin von 25.07.2020 bis 09.08.2020 den betriebseigenen Laptop mitgenommen. Es erscheint nicht lebensnah, weil wirtschaftsfern, einer Volontärin während des Betriebsurlaubes den betriebseigenen Laptop zu überlassen, lediglich, wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebacht wurde, zu dem Zweck um das Programm „DACAD“ zu Hause auszuprobieren. In der Verhandlung am 11.05.2022 führte die Beschwerdeführerin dazu weiters aus, dass XXXX nicht nur der betriebseigene Laptop, sondern auch das DACAD-Trainingshandbuch übergeben worden sei, welches den Zweck hatte, dass XXXX am Laptop das Programm DACAD ausprobieren könne, dies um einen Ausbildungszweck für XXXX zu erfüllen. Dieses Vorbringen erscheint jedoch insbesondere auch deswegen lebensfremd, weil XXXX zu diesem Zeitpunkt, wie von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 06.10.2020 auch so festgehalten wurde, ihr Studium bereits aus persönlichen Gründen abgebrochen hatte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso XXXX dann im Betriebsurlaub ein Interesse an einem Programm zur Konstruktion und automatischen Berechnung von Dächern und Dachlandschaften mit exakten mathematischen Ergebnissen (Definition laut Google) haben sollte. Weiters hat römisch 40 – wie unstrittig feststeht – im Zeitraum des Betriebsurlaubes der Beschwerdeführerin von 25.07.2020 bis 09.08.2020 den betriebseigenen Laptop mitgenommen. Es erscheint nicht lebensnah, weil wirtschaftsfern, einer Volontärin während des Betriebsurlaubes den betriebseigenen Laptop zu überlassen, lediglich, wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebacht wurde, zu dem Zweck um das Programm „DACAD“ zu Hause auszuprobieren. In der Verhandlung am 11.05.2022 führte die Beschwerdeführerin dazu weiters aus, dass römisch 40 nicht nur der betriebseigene Laptop, sondern auch das DACAD-Trainingshandbuch übergeben worden sei, welches den Zweck hatte, dass römisch 40 am Laptop das Programm DACAD ausprobieren könne, dies um einen Ausbildungszweck für römisch 40 zu erfüllen. Dieses Vorbringen erscheint jedoch insbesondere auch deswegen lebensfremd, weil römisch 40 zu diesem Zeitpunkt, wie von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 06.10.2020 auch so festgehalten wurde, ihr Studium bereits aus persönlichen Gründen abgebrochen hatte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso römisch 40 dann im Betriebsurlaub ein Interesse an einem Programm zur Konstruktion und automatischen Berechnung von Dächern und Dachlandschaften mit exakten mathematischen Ergebnissen (Definition laut Google) haben sollte. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht nachvollzogen werden, wieso schließlich (erst) ab 20.08.2020 ein Dienstverhältnis mit XXXX als Sekretärin zustande gekommen sein sollte. So gab Herr XXXX in der Verhandlung am 11.05.2022 an, dass ihm bereits beim Gespräch am 08.07.2020 klar gewesen sei, dass XXXX nicht ins Anforderungsprofil passe und sie nicht als Sekretärin in Frage komme. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge habe XXXX dann in weiterer Folge von 15.07.2020 bis 19.08.2020 keinerlei Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin ausgeübt, sondern nur „zugesehen“. Dass XXXX dennoch ab 20.08.2020 ein Dienstverhältnis angeboten worden sei, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. So erscheint es nicht lebensnah, weil wirtschaftsfern, dass ein Dienstgeber einer Person, der er zuvor in mehreren Wochen - sei es auch nur an einzelnen Tagen- die Büroabläufe und die Baustellenabläufe erklärt habe und von der er sich einen Eindruck verschaffen konnte, einen Dienstvertrag anbiete, wenn er nicht der Meinung ist, dass diese Person aufgrund des bisherigen Eindrucks tatsächlich wertvolle Leistungen für das Unternehmen erbringen wird. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge seien jedoch bis 19.08.2020 keinerlei Leistungen von XXXX erbracht worden. Wieso sie dann dennoch ab 20.08.2020 angestellt wurde, obwohl der Beschwerdeführerin bereits am 08.07.2020 klar gewesen sei, dass XXXX nicht als Sekretärin in Frage komme, ist völlig unlogisch.Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht nachvollzogen werden, wieso schließlich (erst) ab 20.08.2020 ein Dienstverhältnis mit römisch 40 als Sekretärin zustande gekommen sein sollte. So gab Herr römisch 40 in der Verhandlung am 11.05.2022 an, dass ihm bereits beim Gespräch am 08.07.2020 klar gewesen sei, dass römisch 40 nicht ins Anforderungsprofil passe und sie nicht als Sekretärin in Frage komme. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge habe römisch 40 dann in weiterer Folge von 15.07.2020 bis 19.08.2020 keinerlei Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin ausgeübt, sondern nur „zugesehen“. Dass römisch 40 dennoch ab 20.08.2020 ein Dienstverhältnis angeboten worden sei, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. So erscheint es nicht lebensnah, weil wirtschaftsfern, dass ein Dienstgeber einer Person, der er zuvor in mehreren Wochen - sei es auch nur an einzelnen Tagen- die Büroabläufe und die Baustellenabläufe erklärt habe und von der er sich einen Eindruck verschaffen konnte, einen Dienstvertrag anbiete, wenn er nicht der Meinung ist, dass diese Person aufgrund des bisherigen Eindrucks tatsächlich wertvolle Leistungen für das Unternehmen erbringen wird. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge seien jedoch bis 19.08.2020 keinerlei Leistungen von römisch 40 erbracht worden. Wieso sie dann dennoch ab 20.08.2020 angestellt wurde, obwohl der Beschwerdeführerin bereits am 08.07.2020 klar gewesen sei, dass römisch 40 nicht als Sekretärin in Frage komme, ist völlig unlogisch. Festzuhalten ist, dass die Volontariatsvereinbarung, welche die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge auf Anraten der Wirtschaftskammer erstellen habe lassen, unstrittig nicht unterschrieben wurde. Die Begründungen, warum keine Unterschrift erfolgte, sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So wurde ausgeführt, dass die Vereinbarung aufgrund der coronabedingten Stresssituation und dem Vertrauen zu XXXX nicht unterschrieben worden sei. Eine von der Wirtschaftskammer bereits erstellte Volontariatsvereinbarung zu unterschreiben dauert jedoch nur wenige Sekunden und wäre dies auch in einer Stresssituation möglich gewesen. Warum das „Vertrauen zu XXXX “ die Beschwerdeführerin von einer Unterschrift abhielt, ist nicht logisch nachvollziehbar. Überdies ist – bei lebensnaher Betrachtung - davon auszugehen, dass die „coronabedingte Stresssituation“ auch am 20.08.2020 noch vorhanden war. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte jedoch die Anmeldung der XXXX bei der Sozialversicherung. Auch wenn die Anmeldung durch den Steuerberater erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Anweisung dazu von der Beschwerdeführerin gegeben wurde und ist nicht nachvollziehbar, warum eine Volontariatsvereinbarung aufgrund des coronabedingten Stresses nicht unterschrieben werden konnte, eine Anmeldung zur Sozialversicherung jedoch - einen Tag nachdem eine Beschäftigungsbewilligung vorlag - sehr wohl möglich war. Festzuhalten ist, dass die Volontariatsvereinbarung, welche die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge auf Anraten der Wirtschaftskammer erstellen habe lassen, unstrittig nicht unterschrieben wurde. Die Begründungen, warum keine Unterschrift erfolgte, sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So wurde ausgeführt, dass die Vereinbarung aufgrund der coronabedingten Stresssituation und dem Vertrauen zu römisch 40 nicht unterschrieben worden sei. Eine von der Wirtschaftskammer bereits erstellte Volontariatsvereinbarung zu unterschreiben dauert jedoch nur wenige Sekunden und wäre dies auch in einer Stresssituation möglich gewesen. Warum das „Vertrauen zu römisch 40 “ die Beschwerdeführerin von einer Unterschrift abhielt, ist nicht logisch nachvollziehbar. Überdies ist – bei lebensnaher Betrachtung - davon auszugehen, dass die „coronabedingte Stresssituation“ auch am 20.08.2020 noch vorhanden war. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte jedoch die Anmeldung der römisch 40 bei der Sozialversicherung. Auch wenn die Anmeldung durch den Steuerberater erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Anweisung dazu von der Beschwerdeführerin gegeben wurde und ist nicht nachvollziehbar, warum eine Volontariatsvereinbarung aufgrund des coronabedingten Stresses nicht unterschrieben werden konnte, eine Anmeldung zur Sozialversicherung jedoch - einen Tag nachdem eine Beschäftigungsbewilligung vorlag - sehr wohl möglich war. Zur Aussage des XXXX , Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, welcher in der Verhandlung am 22.04.2022 als Zeuge einvernommen wurde, ist auszuführen, dass dieser einen insgesamt unglaubwürdigen Eindruck machte. Er ist seit 2006 bis laufend Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und entstand daher der Eindruck, dass er keine Aussagen tätigen wollte, die der Beschwerdeführerin „schaden“. Der Angabe des XXXX , wonach ihm XXXX gesagt habe, dass sie Architektur studiere und sie das als Bereicherung ihr Studiums ansehe, damit sie auch die praktische Seite der Arbeit kennenlerne, kann nicht gefolgt werden, zumal – wie bereist erörtert – aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.10.2020 ableitbar ist, dass der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass XXXX nicht mehr studiert und es daher nicht nachvollziehbar ist, warum sie XXXX sagen sollte, dass sie noch studiere. XXXX gab in der Verhandlung am 22.04.2022 auch an, dass sie XXXX gegenüber erwähnt habe, dass sie das Studium bereits abgebrochen habe. Zur Aussage des römisch 40 , Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, welcher in der Verhandlung am 22.04.2022 als Zeuge einvernommen wurde, ist auszuführen, dass dieser einen insgesamt unglaubwürdigen Eindruck machte. Er ist seit 2006 bis laufend Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und entstand daher der Eindruck, dass er keine Aussagen tätigen wollte, die der Beschwerdeführerin „schaden“. Der Angabe des römisch 40 , wonach ihm römisch 40 gesagt habe, dass sie Architektur studiere und sie das als Bereicherung ihr Studiums ansehe, damit sie auch die praktische Seite der Arbeit kennenlerne, kann nicht gefolgt werden, zumal – wie bereist erörtert – aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.10.2020 ableitbar ist, dass der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass römisch 40 nicht mehr studiert und es daher nicht nachvollziehbar ist, warum sie römisch 40 sagen sollte, dass sie noch studiere. römisch 40 gab in der Verhandlung am 22.04.2022 auch an, dass sie römisch 40 gegenüber erwähnt habe, dass sie das Studium bereits abgebrochen habe. Zur Aussage von XXXX , Sohn des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, welcher in der Verhandlung am 22.04.2022 ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde, ist auszuführen, dass dieser seiner eigenen Aussage zufolge im strittigen Zeitraum nie im Büro gewesen sei und er daher keine Wahrnehmungen zur strittigen Frage hat. Zur Aussage von römisch 40 , Sohn des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, welcher in der Verhandlung am 22.04.2022 ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde, ist auszuführen, dass dieser seiner eigenen Aussage zufolge im strittigen Zeitraum nie im Büro gewesen sei und er daher keine Wahrnehmungen zur strittigen Frage hat. Der Postzusteller, welcher im verfahrensrelevanten Zeitraum am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin tätig war, wurde in der Verhandlung am 11.05.2022 als Zeuge einvernommen. Er gab an, dass er XXXX nie gesehen habe. Seiner Aussage kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal einerseits XXXX glaubhaft angab, dass sie sich sehr wohl an den Postzusteller erinnern könne, sie damals eine andere Frisur gehabt habe und er sich eventuell deswegen nicht mehr an sie erinnern könne. Andererseits erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Postzusteller XXXX nie bei der Beschwerdeführerin gesehen habe, zumal er sie - auch wenn sie tatsächlich nur im Rahmen eines Volontariatsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin gewesen sein sollte - hin und wieder bei der Beschwerdeführerin antreffen hätte müssen, insbesondere, zumal der Zusteller seinen eigenen Angaben zufolge – abgesehen vom 15.07.2020 und 24.07.2020 im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Dienst, und sohin bei der Beschwerdeführerin, gewesen ist. Die Aussage des Zeugen, wonach er XXXX in der Verhandlung zum ersten Mal sehe, ist daher nicht glaubhaft. Der Postzusteller, welcher im verfahrensrelevanten Zeitraum am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin tätig war, wurde in der Verhandlung am 11.05.2022 als Zeuge einvernommen. Er gab an, dass er römisch 40 nie gesehen habe. Seiner Aussage kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal einerseits römisch 40 glaubhaft angab, dass sie sich sehr wohl an den Postzusteller erinnern könne, sie damals eine andere Frisur gehabt habe und er sich eventuell deswegen nicht mehr an sie erinnern könne. Andererseits erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Postzusteller römisch 40 nie bei der Beschwerdeführerin gesehen habe, zumal er sie - auch wenn sie tatsächlich nur im Rahmen eines Volontariatsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin gewesen sein sollte - hin und wieder bei der Beschwerdeführerin antreffen hätte müssen, insbesondere, zumal der Zusteller seinen eigenen Angaben zufolge – abgesehen vom 15.07.2020 und 24.07.2020 im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Dienst, und sohin bei der Beschwerdeführerin, gewesen ist. Die Aussage des Zeugen, wonach er römisch 40 in der Verhandlung zum ersten Mal sehe, ist daher nicht glaubhaft. In einer Gesamtschau aller Erwägungen ist von einem Überwiegen jener Hinweise auszugehen, die dafür sprechen, dass XXXX bereits ab 15.07.2020 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich XXXX bis 19.08.2020 in einem Volontariatsverhältnis zu Ausbildungszwecken bei der Beschwerdeführerin befunden habe, kann hingegen nicht gefolgt werden. In einer Gesamtschau aller Erwägungen ist von einem Überwiegen jener Hinweise auszugehen, die dafür sprechen, dass römisch 40 bereits ab 15.07.2020 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich römisch 40 bis 19.08.2020 in einem Volontariatsverhältnis zu Ausbildungszwecken bei der Beschwerdeführerin befunden habe, kann hingegen nicht gefolgt werden.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zunächst ist festzuhalten, dass
§ 49Abs.
6 ASVG eine Bindungswirkung der Versicherungsträger, Verwaltungsbehörden, des Bundesverwaltungsgerichts und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers festgestellt werden […] besteht. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass
Paragraph 49, Absatz 6, ASVG eine Bindungswirkung der Versicherungsträger, Verwaltungsbehörden, des Bundesverwaltungsgerichts und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers festgestellt werden […] besteht. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Ist die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und der Beschäftigten im gerichtlichen Verfahren nur vorfrageweise im Zusammenhang mit dem als Hauptfrage geltend gemachten Entgeltanspruch (und nicht etwa im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses als Hauptfrage) zu beurteilen gewesen, so ist diese gerichtliche Entscheidung für das Verfahren über die Versicherungspflicht insoweit ohne Bedeutung, als eine Bindung an das Ergebnis dieses Verfahrens zwar die Beurteilung der Entgeltansprüche des Beschäftigten bestünde, nicht aber der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber vorlag. Letztere Frage ist im Verwaltungsverfahren betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG von den Behörden daher in jeder Hinsicht eigenständig, wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gerichtlichen Verfahrens-zu beurteilen. Insofern geht das Vorbringen in der Beschwerde grundsätzlich ins Leere, wonach die strittigen Fragen zum Dienstverhältnis bereits durch Vergleich beim Landesgericht erledigt worden seien und dieser Vergleich auch bereits rechtswirksam sei.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl 96/08/0101, ausgeführt hat, verwendet das ASVG den Begriff des Volontärs in mehreren Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1 Z 3 lit c, § 10 Abs. 2 und § 74 Abs. 3 Z 2 ASVG), ohne ihn zu definieren. Der Begriff des Volontärs wird in den genannten Bestimmungen aber stets - wie üblich - als ein Sonderfall eines Dienst- oder Lehrverhältnisses verstanden, sodass bei seiner Auslegung auf das arbeitsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl 96/08/0101, ausgeführt hat, verwendet das ASVG den Begriff des Volontärs in mehreren Bestimmungen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG), ohne ihn zu definieren. Der Begriff des Volontärs wird in den genannten Bestimmungen aber stets - wie üblich - als ein Sonderfall eines Dienst- oder Lehrverhältnisses verstanden, sodass bei seiner Auslegung auf das arbeitsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen ist. Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht verstehen unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station schließt ein Volontariat nicht aus (vgl VwGH vom 14.03.2013, 2011/08/0015). Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht verstehen unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station schließt ein Volontariat nicht aus vergleiche VwGH vom 14.03.2013, 2011/08/0015). Den oben getroffenen Feststellungen folgend war XXXX ab 15.07.2020 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für Büroorganisationstätigkeiten zuständig. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kann von einem Volontariatsverhältnis im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 nicht ausgegangen werden, sondern liegt bereits ab 15.07.2020 bis 11.09.2020 durchgehend ein Dienstverhältnis vor. Den oben getroffenen Feststellungen folgend war römisch 40 ab 15.07.2020 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für Büroorganisationstätigkeiten zuständig. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kann von einem Volontariatsverhältnis im Zeitraum 15.07.2020 bis 19.08.2020 nicht ausgegangen werden, sondern liegt bereits ab 15.07.2020 bis 11.09.2020 durchgehend ein Dienstverhältnis vor.
§ 539a
ASVG kommt es für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts an. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich in lebensnaher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise, dass kein Volontariatsverhältnis der XXXX zur Beschwerdeführerin vorlag.
Paragraph 539 a, ASVG kommt es für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts an. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich in lebensnaher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise, dass kein Volontariatsverhältnis der römisch 40 zur Beschwerdeführerin vorlag. Der Umstand, dass XXXX ein Entgelt erst ab 20.08.2020 erhalten hat, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.Der Umstand, dass römisch 40 ein Entgelt erst ab 20.08.2020 erhalten hat, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.07.2020 bis 11.09.2020 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmerin
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.07.2020 bis 11.09.2020 der , Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2245298.1.00