RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW207 2229325-1 Spruch, W207 2229325-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundessozialamtes Niederösterreich (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 28.02.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 20.12.2010 dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) angehört. Aufgrund eines Neufestsetzungsantrages der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2012 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 18.04.2012 dem Kreis der begünstigen Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von nunmehr 60 v.H. angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines internistischen/allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2012, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Ausgeprägte Raynaudsymptomatik an beiden Händen mit erheblicher Beeinträchtigung im Alltag“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wobei im Untersuchungsbefund u.a. auch eine „Schwellung und Rötung aller Finger“ festgestellt wurde, und
- "Degenerative Veränderungen der Hals - und Lendenwirbelsäule", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei der damaligen persönlichen Untersuchung die Funktionsprüfung der Wirbelsäule von der Beschwerdeführerin verweigert wurde und von ihr auf die Erhebung des Status verzichtet wurde. Mit Bescheid des Bundessozialamtes Niederösterreich (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 28.02.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 20.12.2010 dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) angehört. Aufgrund eines Neufestsetzungsantrages der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2012 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 18.04.2012 dem Kreis der begünstigen Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von nunmehr 60 v.H. angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines internistischen/allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2012, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Ausgeprägte Raynaudsymptomatik an beiden Händen mit erheblicher Beeinträchtigung im Alltag“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wobei im Untersuchungsbefund u.a. auch eine „Schwellung und Rötung aller Finger“ festgestellt wurde, und
- "Degenerative Veränderungen der Hals - und Lendenwirbelsäule", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei der damaligen persönlichen Untersuchung die Funktionsprüfung der Wirbelsäule von der Beschwerdeführerin verweigert wurde und von ihr auf die Erhebung des Status verzichtet wurde. Am 08.04.2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Diesem Antrag legte sie medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 15.07.2019 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.05.2019 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „[…], „[…] Klinischer Status - Fachstatus: […..] Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, cervical gering endlagig in allen Ebenen eingeschränkt. FBA: "geht nicht" Extremitäten: Fußpulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme OE: Schultergelenk links: Abduktion: 90° (?). Rechts: Abduktion gering eingeschränkt. Die anderen großen Gelenke der OE und UE sind funktionell unauffällig. Pinzettengriff beidseits vollständig Faustschluss rechts vollständig. Links nicht möglich. Frau K. spreizt den Daumen ab. "Damit ich nirgends anstoße, weil das ist schmerzhaft." (Zustand nach Zystenentfernung am Radius 01/2019; laufende Therapie)Faustschluss rechts vollständig. Links nicht möglich. Frau K. spreizt den Daumen ab. "Damit ich nirgends anstoße, weil das ist schmerzhaft." (Zustand nach Zystenentfernung am Radius 01 aus 2019,; laufende Therapie) Zehenspitzengang und Fersengang durchführbar Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig Status Psychicus: Depressiv, sehr klagsam, allseits orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Raynaudsymptomatik Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Funktionseinschränkung besteht. Keine Systemerkrankung.g.Z. 02.02.02 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie erforderlich ist. 02.01.02 30 3 Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig Der Zustand nach Abriss der Supraspinatussehne rechts (Operation 03/2019) ist in dieser Position berücksichtigt.Der Zustand nach Abriss der Supraspinatussehne rechts (Operation 03 aus 2019,) ist in dieser Position berücksichtigt. 02.06.02 20 4 Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da unter Therapie normale Stoffwechsellage zu erwarten ist. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da das führende Leiden nicht maßgeblich negativ bzw. nicht negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Radiusfrakrur links (mit Abriss Processus styloideus radii) erreicht keinen Grad der Behinderung, da derzeit Rekonvaleszenz (eine vollständige Wiederherstellung ist zu erwarten). Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird um zwei Stufen geringer bewertet, da derzeit keine maßgebliche Einschränkung im Alltag besteht. Auch konnte eine Systemerkrankung weiterhin nicht nachgewiesen werden. Leiden 2 wird um eine Stufe geringer bewertet, da keine Dauertherapie erforderlich ist. Leiden 3 und Leiden 4 sind neu erfasst. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Reduktion von 60% Grad der Behinderung auf 40% Grad der Behinderung. [X] Dauerzustand …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 15.07.2019 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 23.09.2019 eine Stellungnahme folgenden Inhaltes ein: „… Ich bitte um Erhöhung des Behinderungsgrades. Von meinem jetzigen Arbeitsplatz, Arbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag 8 Stunden, wurde ich auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt, mit 12 Stundendienst. Durch meine täglichen Schmerzen am ganzen Körper, kann ich diesen 12 Stundendienst leider nicht schaffen. Mein Arbeitgeber hat mir eine Probezeit von
- September bis
- Oktober 2019 gegeben. Wenn ich es nicht schaffe, muss er mich kündigen. Ich möchte, soweit es geht die 8 Stunden arbeiten. Ich bitte um Erhöhung des Behinderungsgrades, für meinen Kündigungsschutz, ich möchte weiter bis zu meinem Pensionsantritt meine 8 Stunden arbeiten. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Diesem Schreiben wurde ein Konvolut an aktuellen medizinischen Unterlagen beigelegt. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 15.07.2019 erstellt hatte, ein. In diesem Aktengutachten vom 22.10.2019 wird in inhaltlicher Hinsicht – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: „[….] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Frau K. erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 15.07.2019 nicht einverstanden und legt neue Befunde vor. Es wird daher aktenmäßig ein Gutachten erstellt. Aus dem MRT-Befund der HWS und LWS Diagnosezentrum XXX vom 05.09.2019:Aus dem MRT-Befund der HWS und LWS Diagnosezentrum römisch 30 vom 05.09.2019: Aus dem Ergebnis HWS:
- Streckhaltung und multisegmentale Diskuschondrosen C2-C
- Ansonsten vor allem In den Segmenten C3/C4 spondylotlsche Manifestationen mit schmalen begleitenden Diskusprotrusionen, dadurch auch flache Impression des Spinalkanals, jedoch keine höhergradigen Einengungen. Weitere Manifestation mit Spondylosen und begleitende Protrusion auch im Segment C5/C6 mit relativen Einengungen der Neuroforamina beidseits. Aus dem Ergebnis LWS: Im Segment L4/L5 breitbasige Diskusprotrusion und Discuschondrose und kleinere spondylotische Begleitreaktionen. Keine höhergradigen Stenosen. Aus dem ärztlichen Befundbericht Dr. S. FA für Psychiatrie vom 05.09.2019: Aus der Anamnese: Sie habe Problem in der Arbeit, weil sie wegen der Schmerzen nicht so viel leisten könne. Es drohe ihr die Kündigung. Sie könne nicht einschlafen, habe eine Angst die Arbeit zu verlieren. Sie schlafe nicht durch. Der Appetit sei weniger geworden. Sie könne sich weniger freuen. Mit dem Antrieb habe sie auch ein Problem. Beim Lesen habe sie ein Problem sich zu konzentrieren. Innerlich sei sie unruhig und angespannt. Aus der Diagnose: Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Duloxetin, Dominal Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Raynaudsymptomatik Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Funktionseinschränkung besteht. Keine Systemerkrankung.g.Z. 02.02.02 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie erforderlich ist. 02.01.02 30 3 Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig Der Zustand nach Abriss der Supraspinatussehne rechts (Operation 03/2019) ist in dieser Position berücksichtigt.Der Zustand nach Abriss der Supraspinatussehne rechts (Operation 03 aus 2019,) ist in dieser Position berücksichtigt. 02.06.02 20 4 Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei kurzer Anamnese und neuer Therapie. 03.06.01 20 5 Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da unter Therapie normale Stoffwechsellage zu erwarten ist. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da das führende Leiden nicht maßgeblich negativ bzw. nicht negativ beeinflusst wird Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der arbeitsmedizinische Befund kann nicht berücksichtigt werden (Der Befund ist nicht vollständig). Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bei den Leiden 1 bis 4 aus dem Vorgutachten (jetzt Leiden 1 bis 3 und Leiden 5) ergibt sich durch die neu vorgelegten Befunde keine Änderung der Einschätzung. Leiden 4 wird neu erfasst, ändert aber den Gesamtgrad der Behinderung nicht. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung. [X] Dauerzustand …“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.10.2019 wurde von der belangten Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 08.04.2019 der Grad der Behinderung ab 08.04.2019 mit 40 v.H. festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.07.2019 und vom 22.10.2019 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt. Die nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin brachte am 28.11.2019 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2019 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „… Seitens des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass das Leiden 1 um 2 Stufen geringer zu bewerten wäre, da keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag bestehen würden. Auch das Leiden 2 wird um eine Stufe geringer bewertet, da keine Dauertherapie erforderlich wäre. Das ist unrichtig. Es bestehen weiterhin dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände. Die MRT-Befunde vom Hals und der LWS zeigen massive Veränderungen, welche auch weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 40 % einzuschätzen sind. Wie schon im Jahr 2012, bestehen ausgeprägte therapieresistente Schmerzen. Beweis: > Gutachten der belangten Behörde vom 06.06.2012 > Beiliegende Befunde > Durchführung einer mündlichen Verhandlung > einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der■ Orthopädie■ Neurologie> einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der, ■ Orthopädie, ■ Neurologie Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurden eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht vom 25.11.2019 zugunsten des KOBV, ein Konvolut an bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie ein neuer Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.10.2019 beigelegt. Die belangte Behörde holte im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, nunmehr einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 05.02.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.01.2020 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „[….]Die belangte Behörde holte im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, nunmehr einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 05.02.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.01.2020 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: , „[….] Anamnese: Neuerliche Begutachtung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung. Begutachtung am 6.6.2012 1 Ausgeprägte Raynaudsymptomatik Hände bds 50% 2 Degen. Veränderungen der WS 40% Gesamtgrad der Behinderung 60% Begutachtung am 28.05.2019 1Raynaudsymptomatik, ausgeprägte Funktionseinschränkung, keine Systemerkrankung. 30 % 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30 % 3 Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig berücksichtigt Zustand nach Abriss der Supraspinatussehne rechts (Operation 03/2019) 20 %3 Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig berücksichtigt Zustand nach Abriss der Supraspinatussehne rechts (Operation 03 aus 2019,) 20 % 4 Schilddrüsenunterfunktion 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 % Frau K. erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legt neue Befunde vor. Es wird daher aktenmäßig ein Gutachten erstellt. Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage am 22.10.2019: 1Raynaudsymptomatik, ausgeprägte Funktionseinschränkung, keine Systemerkrankung. 30 % 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30 % 3 Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig berücksichtigt Zustand nach Abriss der Supraspinatussehne rechts (Operation 03/2019) 20 %3 Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig berücksichtigt Zustand nach Abriss der Supraspinatussehne rechts (Operation 03 aus 2019,) 20 % 4 Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung; kurze Anamnese und neue Therapie 20 % 5 Schilddrüsenunterfunktion 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 % Am 27.11.2019 wird, vertreten durch den KOBV, Beschwerde erhoben. Es bestünden weiterhin dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände. Die MRT- Befunde vom Hals und der LWS zeigten massive Veränderungen, welche auch weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 40 % einzuschätzen seien. Wie schon im Jahr 2012, bestünden ausgeprägte therapieresistente Schmerzen. Es werden neue Befunde vorgelegt. Zwischenanamnese seit 10/2019: keine OP, kein stat. Aufenthalt Derzeitige Beschwerden: „Physiotherapie hilft, sonst werde ich am ganzen Körper steif, vor allem im Bereich der Hände. Schmerzen habe ich überall, alles tut weh, bis zu den Zehen. Schmerzen habe ich vor allem im Bereich der rechten Hand, vor allem bei Kälte, hier habe ich eine Schwellung. Derzeit habe ich allerdings keine Physiotherapie. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Tramal 50 mg dreimal täglich, Paspertin, Duloxetin 30-0-0-0 mg, Dominal forte 0-0-0-80 mg Allergie:0 Nikotin:0 seit ein paar Monaten, vorher 4 bis 5-täglich Hilfsmittel:0 Sozialanamnese: verheiratet, eine Tochter, lebt in Einfamilienhaus. Berufsanamnese: Hausarbeiterin im XXX, berufstätig, VollzeitBerufsanamnese: Hausarbeiterin im römisch 30 , berufstätig, Vollzeit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. G. 10.09.2019 (Lumbalgie) Univ. Klinik für Neurochirurgie 25.10.2019 (Frau K. stellte sich heute erstmalig in unserer neurochirurgischen Ambulanz vor. Die Patientin klagt über ausgeprägten Lumbago mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine sowie über massive Nuchalgien mit Einschränkung der Bewegung im Bereich des Halses. Klinisch-neurologisch gestaltet sich die Exploration aufgrund der massiven Schmerzsymptomatik schwierig. Ein eindeutiges peripheres neurologisches Defizit ist allerdings nicht nachweisbar. Auffällig ist eine massive Druckdolenz über beiden lliosakralgelenken mit massiver pseudoradikulärer Ausstrahlung. Im Bereich der HWS schmerzbedingte Einschränkung der Bewegung, vor allem der Reklination. In der durchgeführten Magnetresonanztomographie der LWS und HWS zeigen sich kleinere degenerative Veränderungen, insgesamt aber kein Korrelat für die beschriebene Beschwerdesymptomatik. In Zusammenschau sämtlicher Befunde besteht kein neurochirurgischer Handlungsbedarf. Ich empfehle eine Vorstellung beim niedergelassenen Facharzt für Orthopädie zur Infiltration der lliosakralgelenke. Eventuell könnte auch hier ein Therapeut für manuelle Medizin eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erzielen. Des weiteren empfehle ich zur langfristigen Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit einen Kuraufenthalt) Dr. S. FA für Psychiatrie und psychoth. Medizin 05.09.2019 (Raynaud-Syndrom, rez. Tendovaginitis, Hypothyreose, Hysterektomie, Schulter re. Amb. Psychotherapie, Duloxetin 30-0-0-0 mg anstatt Trittico ret. Dominal forte 0-0-0-80 mg Diagnose: Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung) MRT der HWS 05.09.2019 (Diskuschondrosen C2-C6 keine höhergradigen Einengungen.) MRT der LWS 05.09.2019 ( L4/L5 breitbasige Diskusprotrusion und Dlscuschondrose) Ärztliche Bestätigung Dr. W. 27.08.2019
(1)Lumboischialgie 2) Disusprolaps mediolat 03/4 3) Deg. Veränderung re. humeroscapularis 4) Polyarthropathia 5) St.p. Op. Fiss.proc. sty.rad. sin non rec. 6) Therapieresistente Schmerzen) Univ.Kl. f. Physik.Med., Rehab. & Arbeitsmedizin 18.09.2019 (Raynaudsyndrom Therapieresistente Polyarthralgie Struma nodosa mit Hypothyreose Degenerative Veränderung im Bereich des rechten Humeroscapularis Gelenk Multisegmentale Discuschondrosen C2-C6 Spondylose mit Discusprotrusionen Ellenbogen-OP rechts 02/2001)Univ.Kl. f. Physik.Med., Rehab. & Arbeitsmedizin 18.09.2019 (Raynaudsyndrom Therapieresistente Polyarthralgie Struma nodosa mit Hypothyreose Degenerative Veränderung im Bereich des rechten Humeroscapularis Gelenk Multisegmentale Discuschondrosen C2-C6 Spondylose mit Discusprotrusionen Ellenbogen-OP rechts 02 aus 2001,) Univ.Kl. f. Physik.Med., Rehab. & Arbeitsmedizin Arbeitsmedizinische Ambulanz 16.9.2019 Traumazentrum Wien 15.03.2019 (Rupt tend, supraspinati dext) Traumazentrum Wien 17.04.2018 (Fiss. proc styl, radii sin. non rec D Abrupt, ossea proc. styl, radii sin. non rec. Cystis proc. styl, radii sin. non rec.) Nachgereichter Befund: Knochendichtemessung 16.1.2020 (Osteopenie) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 50 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 157,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus:Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastischAtemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.Integument: unauffälligKlinischer Status - Fachstatus:, Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch, Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch., Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz., Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.geringgradige Polyarthrose im Bereich der Fingergelenke mit geringgradiger Umfangsvermehrung, jedoch keine aktivierte Arthrose, kein Streckdefizit, rechts Beugedefizit mit Fingerkuppenhohlhandabstand von 2-3 cm , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:, Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse., Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben., Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden., geringgradige Polyarthrose im Bereich der Fingergelenke mit geringgradiger Umfangsvermehrung, jedoch keine aktivierte Arthrose, kein Streckdefizit, rechts Beugedefizit mit Fingerkuppenhohlhandabstand von 2-3 cm Hände beidseits: warm, Durchblutung unauffällig, rechts im Seitenvergleich zarte Schwellung und Hautfarbe geringgradig livid, normale Kapillarfüllungszeit.Handgelenke beidseits: äußerlich unauffällige Gelenke, Druckschmerzen im Bereich des Processus styloideus radii links, sonst unauffällig.Schulter beidseits: diffus Druckschmerzen auslösbar, seitengleiche Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken, kein Hinweis auf Ruptur der Rotatorenmanschette.Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.Aktive Beweglichkeit: Schultern S beidseits 0/100, IR/AR 80/0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger links frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist links komplett, rechts in komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.Hände beidseits: warm, Durchblutung unauffällig, rechts im Seitenvergleich zarte Schwellung und Hautfarbe geringgradig livid, normale Kapillarfüllungszeit., Handgelenke beidseits: äußerlich unauffällige Gelenke, Druckschmerzen im Bereich des Processus styloideus radii links, sonst unauffällig., Schulter beidseits: diffus Druckschmerzen auslösbar, seitengleiche Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken, kein Hinweis auf Ruptur der Rotatorenmanschette., Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig., Aktive Beweglichkeit: Schultern S beidseits 0/100, IR/AR 80/0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger links frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist links komplett, rechts in komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig., Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten:Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.Beinlänge ident.Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.Hüftgelenk beidseits: Rotationsschmerzen, sonst unauffällige Gelenke.Hammerzehe 2 und 3 links.Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich., Becken und beide unteren Extremitäten:, Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar., Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich., Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse., Beinlänge ident., Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich., Hüftgelenk beidseits: Rotationsschmerzen, sonst unauffällige Gelenke., Hammerzehe 2 und 3 links., Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig., Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich., Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und mäßig paralumbaler Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit:HWS: in allen Ebenen frei beweglichBWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen bis 20°Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. , Wirbelsäule:, Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und mäßig paralumbaler Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit:, HWS: in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen bis 20°, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei, verlangsamt. Gesamtmobilität beim Aufstehen und Hinlegen auf die Untersuchungsliege geringgradig eingeschränkt, beim Anziehen wird die rechte Hand weniger eingesetzt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Raynaudsymptomatik g.Z. Unterer Rahmensatz, da vor allem rechts eine mäßige Funktionseinschränkung mit Schwellung und eingeschränkter Beweglichkeit der Langfinger besteht. Keine Systemerkrankung vorliegend. Berücksichtigt geringgradige Polyarthrose. 02.02.02 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da zwar nur geringe funktionelle Einschränkungen objektivierbar, jedoch ausgeprägte Verspannungen vor allem im Bereich der HWS, ohne Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 3 Funktionseinschränkung geringen Grades beide Schultergelenke Wahl dieser Position, da Beweglichkeit beidseits über die Horizontale möglich. 02.06.02 20 4 Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei kurzer Anamnese, medikamentös stabilisiert 03.06.01 20 5 Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da unter Therapie normale Stoffwechsellage zu erwarten ist. 09.01.01 10 6 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da das führende Leiden nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung zu Aktengutachten vom
- Stellungnahme zu Gutachten vom
- 2012: Begutachtung am 6.6.2012 Leiden 1, ausgeprägte Raynaudsymptomatik Hände bds: eine ausgeprägte Raynaudsymptomatik und maßgebliche Folgeschäden sind nicht objektivierbar Leiden 2, degen. Veränderungen der WS: aktuell konnten geringgradige Einschränkungen der Beweglichkeit und Verspannungen im Bereich der HWS festgestellt werden, eine höhergradige Funktionseinschränkung konnte nicht mehr festgestellt werden. Hinzukommen von Leiden 3-6 Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen vom 27.
- 2019: Erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände konnten nicht festgestellt werden. Massive Veränderungen im MRT der HWS und LWS liegen nicht vor, siehe vorgelegte Befunde der bildgebenden Diagnostik und der Universitätsklinik für Neurochirurgie. Therapieresistente Schmerzen, die zu einer höheren Einstufung als der getroffenen führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere wird auf multimodale Behandlungsoptionen, insbesondere auf die nicht ausgeschöpfte analgetische Therapie, verwiesen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung zu Vorgutachten vom
- 2019 Stellungnahme zu Gutachten vom
- 2012: Besserung von Leiden 1 und 2 [X] Dauerzustand …“ Mit Bescheid vom 05.02.2020 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des Monats ende, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020, eingelangt am 25.02.2020, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein:Mit Schriftsatz vom 24.02.2020, eingelangt am 25.02.2020, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „… In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die Antragstellerin am 27.11.2019 Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices vom 23.10.2019 erhoben. Die Beschwerde wurde durch die Beschwerdevorentscheidung der vorerkennenden Behörde vom 05.02.2020, den bevollmächtigten Vertretern zugestellt am 12.02.2020, erledigt. Durch die Vorentscheidung wurde dem Rechtsmittel nicht vollinhaltlich entsprochen. Der Vorlageantrag ist daher zulässig. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass im relevanten Vorgutachten eine ausgeprägte Raynaudsymptomatik der Hände beidseits mit 50 % festgestellt wurde. Bei der Begutachtung vom 28.05.2019 wurde eine ausgeprägte Funktionseinschränkung durch Raynaudsymptomatik festgestellt, jedoch die gleiche Einschränkung nur mit 30 % bewertet. Es hat sich in der Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Änderung ergeben, sodass aus Gründen der Rechtskraft eine Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht möglich ist. Beweis: > Bereits vorgelegte Befunde > Einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Rheumatologie > Durchzuführende mündliche Verhandlung (Dies ist insbesondere wegen der Erörterung der Funktionseinschränkungen aufgrund des Raynaudsyndroms notwendig). Es wird daher der ANTRAG gestellt, das Sozialministeriumsservice möge die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.gestellt, das Sozialministeriumsservice möge die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Name der Beschwerdeführerin“ Dem Vorlageantrag wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 06.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W264 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 21.04.2020 der Gerichtsabteilung W264 (wegen einer beruflichen Veränderung) abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020, GZ.: W207 2229325-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020, GZ.: W207 2229325-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 19, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2021, Ra 2020/11/0124-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Im nunmehr wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren holte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 10.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.09.2021, ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 10.01.2022 wurden folgende Ausführungen, hier verkürzt in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, getroffen: „[…. ] Vorgeschichte: 2012 Operation rechter Ellbogen Cervikalsyndrom, Lumboischialgie rechts Raynaudsyndrom, Polyarthrose der Fingergelenke 2018 Fraktur des Proc, styloideus radii links, Zyste, operative Ausräumung der Zyste am 8.1.2019 Flypothyreose Zwischenanamnese seit 24.1.2020: 5.5.2021 Vorfußkorrektur-Operation linker Fuß Befunde: Abl. 17 Befund Traumazentrum L. 23.5.2018 (Fraktur des Proc, styloideus radii links, Zyste, kons. Therapie) Abl. 18-21 Befund Traumazentrum L. 15.3.2019 (Ruptur der Supraspinatussehrie rechts, Flypothyreose. Arthroskopie, Reinsertion der Supraspinatussehrie, Acromioplastik) Abl. 35 arbeitsmedizinische Abklärung 18.9.2019 (seit 1990 Hausarbeiterin, Reinigungspersonal derzeit Unfallchirurgie X., Schichtdauer bis 12 Stunden. Komplexes Schmerzsyndrom Hand bzw. Fingergelenke beidseits, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie. Schmerzen bei Lasten über 5 Kilo. Raynaudsyndrom und mittelgradig depressive Störung)Abl. 35 arbeitsmedizinische Abklärung 18.9.2019 (seit 1990 Hausarbeiterin, Reinigungspersonal derzeit Unfallchirurgie römisch zehn., Schichtdauer bis 12 Stunden. Komplexes Schmerzsyndrom Hand bzw. Fingergelenke beidseits, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie. Schmerzen bei Lasten über 5 Kilo. Raynaudsyndrom und mittelgradig depressive Störung) Abl. 37 Schreiben der BF vom
- 2019 (Auf neuen Arbeitsplatz mit 12 Stunden Dienst versetzt, wegen täglicher Schmerzen am ganzen Körper sei dies leider nicht zu schaffen, sie möchte wenn es geht wieder 8 Stunden arbeiten und ersuche um Erhöhung des Behinderungsgrades.) Abl. 38 Befund Dr. G. Facharzt für Orthopädie
- 2019 (Lumbalgie, Infusionsserie) Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn, lebt in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Hausarbeiterin X, Krankenstand seit
- 2021Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn, lebt in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Hausarbeiterin römisch zehn, Krankenstand seit
- 2021 Medikamente: Trittico, TASS, MaxiCalc, Diclac, Diclofenac 75mg, Tramal 50mg, Sirdalud, Seractil, Cholesterinsenker Allergien: 0 Nikotin: 6 Derzeitige Beschwerden: „Ich hatte gestern eine Besprechung im X, ich kann die Arbeit nicht mehr zufriedenstellend machen. Schmerzen habe ich im Bereich der Hände, Finger, vor allem bei Kälte. Gegenstände fallen immer wieder aus der Hand. Kribbeln der Finger. Schmerzen habe ich im Bereich des Nackens, nach links ausstrahlend, Schmerzen in beiden Schultern und im rechten Ellbogen, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde von meinem Sohn gebracht.“„Ich hatte gestern eine Besprechung im römisch zehn, ich kann die Arbeit nicht mehr zufriedenstellend machen. Schmerzen habe ich im Bereich der Hände, Finger, vor allem bei Kälte. Gegenstände fallen immer wieder aus der Hand. Kribbeln der Finger. Schmerzen habe ich im Bereich des Nackens, nach links ausstrahlend, Schmerzen in beiden Schultern und im rechten Ellbogen, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde von meinem Sohn gebracht.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 158 cm, Gewicht 64 kg, Alter: 52a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Kribbeln der Hände. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits: gute Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken, Bewegungsschmerzen werden ab 40° angegeben, kein Hinweis für Ruptur der Rotatorenmanschette. Ellbogen bds: unauffällig Druckschmerz Sulcus N. ulnaris links im Bereich des linken Ellbogens Handgelenke beidseits: äußerlich unauffällig, achsengerechte Stellung. Hände beidseits: geringgradige Polyarthrose, keine wesentliche Verdickung, keine Umfangsvermehrung, keine Entzündungszeichen, die Fingerfertigkeit und Beweglichkeit während der Begutachtung nicht eingeschränkt, kein Hinweis für Durchblutungsstörung, normale Kapillarfüllungszeit, Hautfarbe unauffällig, Opponensfunktion kräftig möglich, Greifformen erhalten, Fingerstrecken zur Gänze möglich, Faustschluss beidseits zur Gänze möglich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S beidseits bis 60°, während der Begutachtung bis 90° möglich. Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand links nicht möglich, rechts möglich, Fersenstand bds möglich, tiefe Hocke ansatzweise durchführbar. Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Bewegungsschmerzen in Hüftgelenken, Kniegelenken und Sprunggelenken. Vorfuß links: Narbe medial über dem Hallux und im Bereich des Grundgelenks der
- Zehe streckseitig, Pflaster im Bereich des Köpfchens des Os metatarsale 3 links bei Zustand nach Injektion, Quergewölbe linker Vorfuß abgeflacht, physiologische Stellung des Hallux nach Korrekturoperation. Fußform bds unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, ausgeprägter Hartspann im Bereich der HWS und LWS, Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit orthopädischer Sandale links und normaler Sandale rechts und einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild wird unter Entlastung des linken Vorfußes und Schmerzangabe vorgeführt. Insgesamt raumgewinnend, Richtungswechsel sicher möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Raynaudsymptomatik g.Z. 02.02.02 30 % Unterer Rahmensatz, da rezidivierende temperaturabhängige Beschwerden mit geringen funktionellen Einschränkungen, berücksichtigt geringgradige Polyarthrose. 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30 % Unterer Rahmensatz, da zwar nur geringe funktionelle Einschränkungen, jedoch ausgeprägte Verspannungen vor allem im Bereich der HWS und LWS bei Cervikalsyndrom und Lumboischialgie ohne Wurzelkompressionszeichen. 3 Funktionseinschränkung geringen Grades beide Schultergelenke 02.06.02 20 % Wahl diese Position, da Beweglichkeit beidseits über die Horizontale möglich und keine wesentliche Einschränkung der Rotationsfähigkeit. 4 Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung 03.06.01 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei kurzer Anamnese, medikamentös stabilisiert. 5 Schilddrüsenunterfunktion 09.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da unter Therapie normale Stoffwechsellage zu erwarten ist. 6 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 % Fixer Raumansatz. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 40 % Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da das führende Leiden nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird. ad 3) Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zum Gutachten vom 25.6.2012 Abl. 6-10 eine Veränderung im Leidenszustand (Verbesserung/Verschlimmerung) objektivierbar ist. lm Vorgutachten ist kein ausführlicher Status enthalten, der einen detaillierten Vergleich zuließe. Zu beachten ist. dass im Vorgutachten Funktionsprüfungen zum Teil verweigert wurden. Die Einstufung von Leiden 1, Raynaudsyndrom, wurde mit erheblicher Beeinträchtigung im Alltag begründet. Aktuell konnte jedoch keine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich der Hände festgestellt werden, siehe aktueller Status. Eine Systemerkrankung ist weiterhin nicht objektivierbar. Insgesamt ist es daher zu einer maßgeblichen Verbesserung gekommen, objektivierbar anhand der dokumentierten geringgradigen funktionellen Einschränkungen im Status. Leiden 2 des Vorgutachtens, degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, wird um eine Stufe herabgesetzt, da nur geringe funktionelle Einschränkungen festzustellen sind, kein neurologisches Defizit objektivierbar ist und keine ausgeprägten therapieresistenten Schmerzen vorliegen. Hinsichtlich Schmerzbehandlung sind multimodale Therapieoptionen gegeben. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 2 Stufen herabgesetzt aufgrund Verbesserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens. Hinzukommen der weiteren Leiden, da dokumentiert. ad 4) Der GdB ist ab Antragstellung, 8.4.2019, anzunehmen. ad 5) Die BF ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. ad 6) Stellungnahme zu der Einwendungen der BF Abl. 47, 70 Vorgebracht wird, dass weiterhin dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände und der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliegen würden, sie habe ausgeprägte therapieresistente Schmerzen. Es habe sich in der Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Änderung ergeben habe, sie habe eine Raynaudsymptomatik der Hände beidseits. Dem wird entgegengehalten, dass derzeit keine maßgebliche Einschränkung im Alltag besteht, eine Systemerkrankung nicht nachgewiesen werden konnte, eine ausgeprägte Raynaudsymptomatik mit maßgeblichen Folgeschäden nicht objektivierbar ist und im Bereich der Wirbelsäule nur geringgradige Funktionseinschränkungen mit Verspannungen festgestellt werden konnten. ad 7) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 50-57 Abl. 50-51 Befund Universitätsklinik für physikalische Medizin 18.9.2019 (Cervikobrachialgie, Lumbalgie mit brennenden Schmerzen im Bereich beider Hände und Schwellungen, Schmerzambulanz seit
- Nach mehreren Untersuchungen sei eine Polyarthralgie festgelegt worden, seit 2012 Raynaudsyndrom, mittelgradige Depression, Wiedervorstellung im Sozialministeriumservice sinnvoll) - Beschwerden im Bereich der HWS und LWS und im Bereich der Hände und Depressionen werden entsprechend den Funktionseinschränkungen in korrekter Höhe eingestuft, keine neuen Informationen. Abl. 52 ärztliche Bestätigung Dr.W. Arzt für Allgemeinmedizin
- 2019 (Lumboischialgie, Diskusprolaps C3/C4, degenerative Veränderungen rechte Schulter, Polyarthrospathie, Zustand nach Fissur des Prozesses styloideus radii sin., therapieresistente Schmerzen, dauernd Physiotherapie) - sämtliche Läden werden in der Einstufung berücksichtigt, maßgeblich sind objektivierbare Funktionsdefizite. Abl. 53-54 MRT der HWS und LWS 5.9.2019 (geringgradige degenerativen Veränderungen der HWS und LWS, breitbasige Diskusprotrusion L4/L5) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden
- Abl. 55-56 Befund Dr. S. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 5.9.2019 (Raynaudsyndrom rezidivierende Tendovaginitis, Hypothyreose, Zustand nach HE und Operation der rechten Schulter. Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung, Duloxetin, Dominal forte) - sämtliche Leiden werden in der Einstufung berücksichtigt, insbesondere die mittelgradig ausgeprägte depressive Störung, medikamentös konnte eine Stabilisierung erzielt werden, eine engmaschige psychiatrische Behandlung ist nicht dokumentiert. Abl. 57 Bericht Universitätsklinik für Neurochirurgie 25.10.2019 (Erstvorstellung. Lumbago mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine, Nackenschmerzen mit Einschränkung der Bewegung der HWS, kein eindeutiges peripheres neurologisches Dvefizit, MRT LWS und HWS kleinere degenerative Veränderungen, kein chirurgischer Handlungsbedarf, empfehle Infiltrationen der lliosakralgelenke durch Orthopäden) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden
- ad 8) Begründung zu einer allfälligen zu den angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung Abl. 22-26: Hinzukommen von Leiden 4 und 6, sonst keine Änderung Abl. 39-42: Hinzukommen von Leiden 6, sonst keine Änderung Abl. 58-65: keine Änderung Das aktuelle Gutachten weicht von den Vorgutachten hinsichtlich Einstufung von Leiden 1 und 2 nicht ab, da der aktuelle klinische Status mit der bisherigen Einstufung in Einklang zu bringen ist. ad 9) Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 10) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Wenn ja, Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Ambulanzbericht Universitätsklinik für Neurologie 22.2.2021 (Verdacht auf SNUS links, Nervenleitgeschwindigkeit geplant) - keine Objektivierung anhand einer NLG-Untersuchung - wie geplant - dokumentiert. MRT rechte Schulter 29.7.2021 (Zustand nach Refixation der Sehne, Metallartefakt im Humeruskopf, Sehne durchgängig dargestellt, geringe Impingementsituation bei deutlicher Arthrose) - untermauert Einstufung von Leiden
- Befund Universitätsklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie 23.3.2021 (Schmerzen linke Fußsohle, Einlagen haben nicht geholfen, milder Hallux valgus, Druckschmerz MT 2/3 mit plantarer Schwielenbildung, Vorfußkorrekturoperation am 5.5.2021 geplant) - präoperativer Befund, führt zu keiner Änderung, da ein milder Hallux valgus beschrieben wird. Bericht Universitätsklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 5.5.2021 (tagesklinischer Aufenthalt, Operation Hallux valgus und Metatarsalgie links) - führt zu keiner Änderung, da präoperativ ein milder Hallux valgus beschrieben wird.“ Nach Einräumung von Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin zu diesem medizinischen Sachverständigengutachten im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme vom 22.02.2022 ab, in der sie vorbrachte, die medizinische Sachverständige führe in ihrem Gutachten aus, dass im Vorgutachten (gemeint: aus dem Jahr 2012) kein ausführlicher Status enthalten sei, der einen detaillierten Vergleich zuließe. Dennoch führe die medizinische Sachverständige aus, dass es insgesamt zu einer maßgeblichen Verbesserung gekommen sei. Vielmehr sei aber offenbar nicht feststellbar, ob sich eine Besserung eingestellt habe, da kein Status erhoben worden sei beim Vergleichsgutachten vom 25.06.
- Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei keine Änderung im Sinne einer Besserung ihres Gesundheitszustandes festgestellt worden, sondern habe sich lediglich die Einschätzung ihrer Erkrankung geändert. Für die Durchbrechung der Rechtskraft sei es aber erforderlich, dass sich nicht nur die Einschätzung ändere, sondern der Zustand der Beschwerdeführerin vom 06.06.2012 mit dem aktuellen Zustand verglichen werde. Wenn ein Vergleich nicht möglich sei, weil im Vorgutachten kein ausführlicher Status enthalten sei, so gehe dies zu Lasten der belangten Behörde und rechtfertige nicht eine Besserung aufgrund der Einstufung anzunehmen. Außerdem habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2022 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Beisein der medizinischen Amtssachverständigen, die das Sachverständigengutachten vom 10.01.2022 erstellt hatte, erörtert wurden und in der der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten; die medizinische Amtssachverständige erstellte ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin gehörte ab 20.12.2010 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und ab 18.04.2012 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Am 08.04.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Auf Grund dieses Antrages musste von der belangten Behörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: ● Raynaudsymptomatik; rezidivierende temperaturabhängige Beschwerden mit geringen funktionellen Einschränkungen, berücksichtigt geringgradige Polyarthrose; ● Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; zwar nur geringe funktionelle Einschränkungen, jedoch ausgeprägte Verspannungen vor allem im Bereich der HWS und LWS bei Cervikalsyndrom und Lumboischialgie ohne Wurzelkompressionszeichen; ● Funktionseinschränkung geringen Grades beide Schultergelenke; Beweglichkeit beidseits über die Horizontale möglich und keine wesentliche Einschränkung der Rotationsfähigkeit; ● Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung bei kurzer Anamnese; medikamentös stabilisiert; ● Schilddrüsenunterfunktion; unter Therapie normale Stoffwechsellage zu erwarten; ● Entfernung der Gebärmutter. Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 25.06.2012 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aktuell eine Verbesserung des führenden Leidens 1 und des Leidens 2 eingetreten ist. Im Vergleich zu diesem Vorgutachten ist aktuell eine „ausgeprägte Raynaudsymptomatik an beiden Händen mit erheblicher Beeinträchtigung im Alltag“, wie in diesem Vorgutachten festgestellt, nicht mehr objektiviert, sondern liegen in diesem Zusammenhang aktuell (lediglich) rezidivierende temperaturabhängige Beschwerden mit geringen funktionellen Einschränkungen vor. Betreffend die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule konnten aktuell zwar ausgeprägte Verspannungen vor allem im Bereich der HWS ohne Wurzelkompressionszeichen, aber nur mehr geringe funktionelle Einschränkungen der Beweglichkeit objektiviert werden, das Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen im Alltag – wie im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 von 40 v.H., der dem Vorgutachten vom 25.06.2012 zu Grunde gelegt wurde, vorgesehen - konnte hingegen nicht (mehr) festgestellt werden. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 10.01.2022 samt dessen Ergänzung in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2022, wodurch im Ergebnis auch die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.07.2019, vom 22.10.2019 und vom 05.02.2020, beruhend ebenfalls auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, bestätigt werden, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.04.2022 in Verbindung mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie in einem aufrechten Dienstverhältnis, aber seit 27.03.2021 im Krankenstand sei. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin ab 20.12.2010 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und ab 18.04.2012 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte, sowie zum verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 10.01.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2022 von der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie ausführlich und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin in deren schriftlicher Stellungnahme vom 22.02.2022 und in der mündlichen Verhandlung getätigten Vorbringens ergänzt (als Beilage ./A zum Akt genommen) und erörtert wurde. Dieses medizinische Sachverständigengutachten bestätigt im Übrigen auch die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.07.2019, vom 22.10.2019 und vom 05.02.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag, in der Stellungnahme vom 22.02.2022 und in der mündlichen Verhandlung wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Vielmehr gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2022 an, die jetzige Einstufung glaube er der medizinischen Sachverständigen schon, dass diese das aufgrund der Einschätzungsverordnung nach ihrer Beurteilungsgrundlage so sehe. Ihm gehe es eher darum, dass er der Ansicht sei, dass die medizinische Sachverständige bei der Beurteilung der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 auch zu keinem anderen Ergebnis wie heute kommen würde, und - da es um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft gehe - es nicht um die jetzige korrekte Einstufung nach der Einschätzungsverordnung gehe, sondern um die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, die aber nicht vorliege. Zu diesem Argument wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen; jedenfalls wird damit den konkret vorgenommenen Einstufungen nicht entgegengetreten. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 10.01.2022 schlüsselt – ebenso wie die bereits von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten - konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Im Verfahren wurden von der Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Auch ist festzuhalten, dass die Feststellungen der medizinischen Sachverständigen, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, sowie dass die übrigen Leiden das Leiden 1 nicht weiter erhöhen, da das führende Leiden nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird, nicht zu beanstanden sind; die Beschwerdeführerin ist dem auch nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin ist daher den von der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist daher den von der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden, was von der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt - dem Grunde nach auch gar nicht substantiiert bestritten wird. Die Beschwerdeführerin stützt sich vielmehr auf die Argumentation, im Vergleich mit dem Gesundheitszustand, der dem Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2012 zu Grunde lag, mit dem aktuellen Gesundheitszustand könne keine Verbesserung festgestellt werden, weshalb – mangels Änderung im Sachverhalt – die Rechtskraft des Bescheides vom 02.07.2012, mit dem ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei, einer Abänderung (im Sinne einer Herabsetzung des GdB) im gegenständlichen, auf Grundlage eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung geführten Verfahrens entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin stützt sich in diesem Zusammenhang zunächst auf die im Vorlageantrag getätigte Behauptung, im Vorgutachten (aus dem Jahr 2012) sei eine „ausgeprägte Raynaudsymptomatik der Hände beidseits“ mit 50 v.H. festgestellt worden, auch bei der Begutachtung vom 28.05.2019 sei „eine ausgeprägte Funktionseinschränkung durch Raynaudsymptomatik festgestellt, jedoch die gleiche Einschränkung nur mit 30 % bewertet“ worden. Diese Darstellung der Beschwerdeführerin ist jedoch unzutreffend: Zwar wurde in dem auf einer Begutachtung vom 28.05.2019 beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.07.2019 die unter der Leidensposition 1 eingestufte Funktionseinschränkung in der Tat mit 30 v.H. bewertet, jedoch wurde entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag in diesem Sachverständigengutachten keineswegs „eine ausgeprägte Funktionseinschränkung durch Raynaudsymptomatik“, sondern vielmehr eine „Raynaudsymptomatik“ unter Zugrundelegung des unteren Rahmensatzes der Positionsummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt, weil aktuell keine ausgeprägte Funktionseinschränkung besteht; begründend wurde weiters ausgeführt, Leiden 1 werde um zwei Stufen geringer bewertet (als im Vorgutachten aus dem Jahr 2012), weil derzeit keine maßgebliche Einschränkung im Alltag bestehe, auch habe eine Systemerkrankung weiterhin nicht nachgewiesen werden können. Dies wurde in der Folge auch durch die nachfolgenden medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere auch durch jenes der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 10.01.2022, in dem in Bezug auf das führende Leiden 1 „lediglich“ rezidivierende temperaturabhängige Beschwerden mit geringen funktionellen Einschränkungen festgestellt werden konnten, in nachvollziehbarer Weise bestätigt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.06.2012, in dem im Rahmen des Untersuchungsbefundes u.a. auch das Vorliegen einer „Schwellung und Rötung aller Finger“ und als führendes Leiden 1 die Funktionseinschränkung „Ausgeprägte Raynaudsymptomatik an beiden Händen mit erheblicher Beeinträchtigung im Alltag“ festgestellt wurde, damals bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine maßgebliche Verbesserung des führenden Leidens 1 festzustellen, zumal auch eine Schwellung und Rötung aller Finger in sämtlichen Sachverständigengutachten sei dem Jahr 2019 nicht festgestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang kann auch der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2022, das Vorgutachten (aus dem Jahr 2012) enthalte keinen Status, weshalb an Hand dieses Vorgutachtens mangels Vergleichsmöglichkeit keine Verbesserung festgestellt werden könne, nicht gefolgt werden. Dieses Vorgutachten aus dem Jahr 2012, in dem als führendes Leiden 1 „Ausgeprägte Raynaudsymptomatik an beiden Händen mit erheblicher Beeinträchtigung im Alltag“ festgestellt wurde, wurde dem rechtskräftigen Bescheid vom 02.07.2012 zu Grunde gelegt und zur Begründung dieses rechtskräftigen Bescheides erhoben und von der Beschwerdeführerin damals nicht bestritten. Auch wenn es keinen festgestellten Status in diesem Sachverständigengutachten geben mag, so beinhaltet dieses Sachverständigengutachten im Rahmen der vorgenommenen Einstufung des Leidens 1 aber unzweifelhaft die Feststellung eines Gesundheitszustandes, nämlich die Feststellung einer ausgeprägten Symptomatik an beiden Händen mit erheblicher Beeinträchtigung im Alltag sowie die Feststellung einer Schwellung und Rötung aller Finger, die einem Vergleich zugänglich sind. Eine solche ausgeprägte Symptomatik an beiden Händen mit erheblicher Beeinträchtigung im Alltag konnte hingegen in sämtlichen im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht mehr festgestellt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass von der Beschwerdeführerin selbst bei ihrer persönlichen Untersuchung am 06.06.2012 auf die Erhebung des Status verzichtet wurde. Vor diesem Hintergrund steht der Feststellung einer maßgeblichen Verbesserung des führenden Leidens 1 auch das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2022 nicht entgegen, wonach weder in der Beurteilung im Vorgutachten vom 27.06.2012 noch in den aktuellen Sachverständigengutachten vom Vorliegen einer Systemerkrankung ausgegangen werde, weshalb eine Änderung im Sinne einer Verbesserung nicht ersichtlich sei. Auch in Bezug auf das Leiden 2 („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) konnte von den im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2012 eine entscheidungserhebliche Verbesserung des Leidens objektiviert werden. Diesbezüglich konnten aktuell zwar ausgeprägte Verspannungen vor allem im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Cervikalsyndrom und Lumboischialgie ohne Wurzelkompressionszeichen, aber nur geringe funktionelle Einschränkungen festgestellt werden, was durch den oben wiedergegebenen Status im medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.01.2022 betreffend die Wirbelsäule bestätigt wird. Das Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen im Alltag – wie im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 von 40 v.H., der dem Vorgutachten vom 25.06.2012 zu Grunde gelegt wurde, tatbestandsmäßig vorgesehen - konnte hingegen nicht (mehr) festgestellt werden. Die medizinische Sachverständige führte diesbezüglich begründend aus, Leiden 2 des Vorgutachtens, degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, werde um eine Stufe herabgesetzt, da nur geringe funktionelle Einschränkungen festzustellen seien, kein neurologisches Defizit objektivierbar sei und keine ausgeprägten therapieresistenten Schmerzen vorlägen. Hinsichtlich Schmerzbehandlung seien multimodale Therapieoptionen gegeben. Insoweit nun vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2022 vorgebracht wurde, betreffend die Wirbelsäulenproblematik werde von der Sachverständigen angeführt, dass nunmehr keine höhergradige Funktionseinschränkungen mehr festgestellt werden können, diese seien jedoch auch im Gutachten von 2012 nicht beschrieben, weshalb hier ebenfalls nicht von einer Besserung auszugehen sei, es werde lediglich im Gutachten von 2012 von ausgeprägten therapieresistenten Schmerzen ausgegangen und diese Schmerzen gebe die Beschwerdeführerin nach wie vor an, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass es sich bei den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, wie auch von der medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2022 erläuternd ausgeführt wurde, um die Angabe subjektiver Empfindungen handelt, die in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ausmaß im Rahmen der persönlichen Untersuchung(en) auf Grundlage der durchgeführten Beweglichkeitsprüfungen, die Rückschlüsse auf das Ausmaß der Schmerzempfindungen erlauben, nicht objektiviert werden konnten. Das Vorliegen ausgeprägter therapieresistenter Schmerzen konnte im Gegensatz zum Vorgutachten von der medizinischen Sachverständigen daher aktuell nicht mehr festgestellt werden. Abgesehen davon wurde das Leiden 2 im Vorgutachten, wie bereits erwähnt, mit dem oberen Rahmensatz (40 v.H.) der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft; die Anwendung des oberen Rahmensatzes erfordert aber tatbestandsmäßig u.a. auch das Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen im Alltag. Solche sind aber aktuell nicht mehr feststellbar, sondern liegen nur geringe funktionelle Einschränkungen vor, was von der medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2022 ausführlich dargelegt wurde. Aus diesen Gründen ist auch in Bezug auf das Leiden 2 von einer Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich mit dem Gesundheitszustand bei Erstellung des Vorgutachtens aus dem Jahr 2012 auszugehen. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, im ursprünglichen Gutachten (aus 2012) sei der obere Rahmensatz bei ausgeprägten therapieresistenten Schmerzen eingestuft und im Gutachten 2019 sei die Verbesserung damit begründet worden, dass keine Dauertherapie erforderlich sei, wenn man jetzt aber von therapieresistenten Schmerzen ausgehe, sei auch davon auszugehen, dass diese Schmerzen durch keine Therapie verbesserbar seien, weshalb das Verneinen einer Dauertherapie keine Besserung begründen könne, nicht zum Erfolg zu führen, zumal sich das Begründungselement des Erfordernisses einer (bzw. keiner) Dauertherapie nicht in der Begründung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.01.2022 findet. Im Übrigen sind auch massive Veränderungen im MRT der Hals- und Lendenwirbelsäule – wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde - nicht objektiviert, dies ergibt sich insbesondere auch aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Befunden der bildgebenden Diagnostik und der Universitätsklinik für Neurochirurgie. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 10.01.2022 samt dessen Ergänzung in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2022, wodurch auch die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.07.2019, vom 22.10.2019 und vom 05.02.2020, beruhend ebenfalls auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, im Ergebnis bestätigt werden. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, ist im gegenständlichen, auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeleiteten Verfahren sowohl hinsichtlich des führenden Leidens 1 als auch hinsichtlich des Leidens 2 eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer entscheidungserheblichen Verbesserung der festgestellten Funktionseinschränkungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 25.06.2012 festzustellen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, ist im gegenständlichen, auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeleiteten Verfahren sowohl hinsichtlich des führenden Leidens 1 als auch hinsichtlich des Leidens 2 eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer entscheidungserheblichen Verbesserung der festgestellten Funktionseinschränkungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 25.06.2012 festzustellen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden von ihr keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden und zu einer vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung hätten führen können. Da im Rahmen der auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten medizinischen Nachuntersuchungen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2012 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Verbesserung des führenden Leidens 1 und des Leidens 2 festzustellen war, ist – anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht – im Vergleich zum Zustand im Jahr 2012 eine Änderung im festzustellenden Sachverhalt eingetreten. Die Rechtskraft des Vorverfahrens steht daher schon aus diesem Grund einer nunmehrigen Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht entgegen. Unabhängig davon aber ist ein Vergleich mit dem Vorgutachten aus dem Jahr 2012 als Beurteilungskriterium für die Bewertung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen gar nicht erforderlich, weil es im bei dem von der Beschwerdeführerin selbst durch ihre Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ausgelösten Verfahren darauf ankommt, wie die auf Grundlage einer ärztlichen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen aktuell zu beurteilen und einzustufen sind, nicht hingegen, wie sie im Jahr 2012 zu beurteilen waren bzw. wie sie damals beurteilt worden sind. Aktuell ist der Grad der Behinderung mit 40 v.H. einzustufen. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie sowie dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Rheumatologie nicht Folge zu geben, zumal im gegenständlichen Verfahren bereits vier medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinStG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinStG - in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin – im angefochtenen Bescheid vom 23.10.2019 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2020 - mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin – im angefochtenen Bescheid vom 23.10.2019 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2020 - mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen., Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2229325.1.00