GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Hv € 15,00 monatlich beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) ein (ON 1).2. Mit Schreiben vom 09.09.2021 brachte der BF einen Antrag auf Stundung bzw auf Ratenzahlung der oben genannten Gerichtsgebühren
Paragraph 9, Absatz eins, GEG iHv € 15,00 monatlich beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) ein (ON 1). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich wegen seiner finanziellen und moralischen Situation nicht im Stande sehe, den geforderten Betrag von € 2.000,00 zu begleichen, zumal die Sachverständige im betreffenden und auch im vorherigen Gutachten den Erkenntnissen des Opfers widerspreche. Er würde sich jedoch zu einer monatlichen Tributzahlung (Ratenzahlung) von € 15,00 bereit erklären. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2021 wurde dem Antrag des BF nicht stattgegeben. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde in der rechtlichen Begründung das Folgende ausgeführt:
Abs 1 GEG könne die vorgeschriebene Zahlungspflicht auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Es müssen demnach zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, um eine Stundung zu rechtfertigen, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung; fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Im vorliegenden Fall seien keine Sicherheitsleistungen angeboten worden und es wäre die Einbringung der Gerichtsgebühren durch eine Ratenbewilligung iHv € 15,00 monatlich und die daraus resultierende lange Abstattungsdauer von mehr als 11 Jahren gefährdet. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nach der Rechtsprechung nicht in Betracht; dabei sei es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt werde oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben wäre (vgl VwGH 27.10.1987, Zl 87/14/0130). Dem Antrag auf Ratenzahlung könne daher nicht Folge gegeben werden.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG könne die vorgeschriebene Zahlungspflicht auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Es müssen demnach zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, um eine Stundung zu rechtfertigen, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung; fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Im vorliegenden Fall seien keine Sicherheitsleistungen angeboten worden und es wäre die Einbringung der Gerichtsgebühren durch eine Ratenbewilligung iHv € 15,00 monatlich und die daraus resultierende lange Abstattungsdauer von mehr als 11 Jahren gefährdet. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nach der Rechtsprechung nicht in Betracht; dabei sei es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt werde oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben wäre vergleiche VwGH 27.10.1987, Zl 87/14/0130). Dem Antrag auf Ratenzahlung könne daher nicht Folge gegeben werden.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines – hier ohnehin nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines – hier ohnehin nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Gebühren und Kosten können
F (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. 3.2.1. Gebühren und Kosten können
Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu Paragraph 9, GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu § 9 GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu § 9 GEG). Gleiches hat für den Stundungswerber zu gelten (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191) Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu Paragraph 9, GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu Paragraph 9, GEG). Gleiches hat für den Stundungswerber zu gelten (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191) 3.2.2. Im vorliegenden Fall hat der BF in seinem Antrag im Wesentlichen lediglich angeführt, dass er sich wegen seiner finanziellen Situation nicht im Stande sehe, den Betrag von € 2.000,00 zu begleichen und sich zu einer monatlichen Ratenzahlung von € 15,00 bereit erkläre. In seiner Beschwerde führte er zu seiner wirtschaftlichen Situation sodann noch aus, dass er aktuell Notstandshilfe beziehe und machte jedoch keinerlei konkrete Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage bzw zu seinen persönlichen Verhältnissen. Eine Beurteilung, ob gegenständlich eine besondere Härte vorliegt, war daher nicht möglich. Die Ansicht der belangten Behörde wonach die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages durch eine Ratenbewilligung iHv nur € 15,00 monatlich bei einem aushaftenden Betrag von € 2.000,-- gefährdet wäre, zumal daraus eine Abstattungsdauer von mehr als 11 Jahren resultieren würde und der BF – außer seiner im Wert nicht konkret bezifferten Angelsammlung – keinerlei Sicherheitsleistungen angeboten hat, ist vor diesem Hintergrund vertretbar und nicht zu beanstanden. Sofern der BF nunmehr in seiner Beschwerde eine neue monatliche Rate iHv € 35,00 anbietet, ist darauf hinzuweisen, dass dieser modifizierte Antrag nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist. Ein neuerlicher Antrag mit dem Angebot einer veränderten Ratenhöhe wäre – unter gleichzeitiger Offenlegung der Vermögenslage des BF bzw nachvollziehbaren Angaben zum konkreten Wert seiner als Sicherheitsleistung angebotenen Angelsammlung – abermals an die belangte Behörde zu richten. 3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2248154.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.