RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW222 2151577-1 Spruch, W222 2151577-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX und alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 und 11.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 und 11.05.2022 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. - IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Er gab an, am XXXX geboren worden zu sein und 8 Jahre eine Grundschule absolviert zu haben. Unter Rubrik
- Angaben über mitgereiste Familienangehörige nach Österreich gab dieser an:Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Er gab an, am römisch 40 geboren worden zu sein und 8 Jahre eine Grundschule absolviert zu haben. Unter Rubrik
- Angaben über mitgereiste Familienangehörige nach Österreich gab dieser an: Zur Verwandtschaft: Meine Schwester XXXX heiratete den Cousin des XXXX :Meine Schwester römisch 40 heiratete den Cousin des römisch 40 : XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Mutter: XXXX ca. 60J.Mutter: römisch 40 ca. 60J. Brüder: XXXX ca. 21 J. XXXX ca. 14 J.Brüder: römisch 40 ca. 21 J., römisch 40 ca. 14 J. Schwestern: XXXX XXXX XXXX XXXX Schwestern: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der BF in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und am 25.11.2015 angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein.Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der BF in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und am 25.11.2015 angab, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an: „In Afghanistan haben die Taliban sehr viel Macht, wir werden 2 Monate einer Gehirnwäsche unterzogen, damit wir für sie kämpfen. Wenn jemand nicht will, wird er umgebracht. Als ich erfahren habe, dass meine Verwandtschaft nach Österreich aufbricht, habe ich mich angeschlossen. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere habe ich nicht.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde der BF Angst um sein Leben haben. Am 23.03.2017 wurde dem BF, der angab XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein, an der Grenzübergangstelle Bhf Freilassing die Einreise verweigert.Am 23.03.2017 wurde dem BF, der angab römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein, an der Grenzübergangstelle Bhf Freilassing die Einreise verweigert. Am 31.01.2018 wurde der BF, der angab XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein, von den französischen Behörden nach Österreich überstellt.Am 31.01.2018 wurde der BF, der angab römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein, von den französischen Behörden nach Österreich überstellt. Bei der Einvernahme am 10.02.2017 vor dem BFA gab der BF u.a. an: „F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an? A: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Ich bin religionslos und gehöre der Volksgruppe Hazara an. F: Waren Sie immer schon religionslos? A: Nein, nicht immer. Da ich von einer religiösen Familie komme, habe ich als Kind auch gebetet. Nachgefragt, ich war schiitischer Moslem. F: Seit wann sind Sie religionslos? A: Seit eineinhalb Jahren. F: Und warum? A: Weil ich an den Islam nicht glaube. F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Ja, deshalb bin ich auch geflüchtet. F: Haben Sie vor zu einer anderen Religion zu konvertieren? A: Islam auf keinen Fall, von den anderen Religionen weiß ich noch nicht viel. F: Beschäftigen Sie sich mit anderen Religionen? A: Noch nicht. F: Haben Sie das noch vor? A: Das weiß ich noch nicht, ich muss erst einmal lesen, was die anderen Religionen sagen. F: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder bedroht? A: Ja von meiner Familie. Nachgefragt, weil ich religionslos bin. F: Sind Sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden? A: Nein. F: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Nationalität oder politischen Einstellung bedroht oder verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie persönlich konkret bedroht? A: Ja, von meiner Familie schon. F: Waren Sie jemals das Opfer von grenzüberschreitender Prostitution oder Menschenhandel? A: Nein. F: Haben Sie persönliche Beziehungen (Verwandte, Bekannte …) in Österreich? A: Nein. F: Die Familie, mit der Sie nach Österreich kamen, was ist damit? A: Wir sind nicht verwandt. Wir haben uns auf der Flucht im Iran getroffen und sind gemeinsam weiter gereist in Begleitung eines Schleppers. F: Sie gaben an, Ihre Schwester wäre mit dem Cousin verheiratet, stimmt das? A: An der Grenze vom Iran und Türkei hatten zwei Iraner vor, mich zu vergewaltigen. Diese Person, der mit mir nach Österreich eingereist ist, hat das verhindert. Er hat gesagt, ich solle bei der Erstbefragung sagen, dass wir verwandt sind, damit dir keiner was antun kann. F: Wer hat das verhindert? Wie heißt er? A: Den Namen habe ich vergessen. F: Sie waren lange gemeinsam unterwegs, wie kann man den Namen vergessen? A: Einen Monat waren wir unterwegs. Den Namen habe ich vergessen. F: Haben Sie noch Kontakt mit dem Mann? A: Ab der letzten Polizeistation nicht mehr. F: Wie viele Leute waren da mit Ihnen unterwegs? A: Viele. Genauer – vom Iran in die Türkei waren wir 20 Personen in vier Fahrzeugen, dann wurde die Gruppe größer. F: Sie haben Ihre Fluchtroute bereits bei der EV sehr ausführlich geschildert. Bitte geben Sie erneut Ihre Fluchtroute an. A: Von dem Vorfall von der iranischen Grenze bis zur Türkei habe ich schon erzählt. In der Türkei wurde die Gruppe größer. Wir überquerten einen Fluss und waren in einem anderen Land und die restlichen Länder bis nach Österreich kenne ich nicht. F: Ganz von vorne: wann hatten Sie die Absicht, Ihr Heimatland zu verlassen? A: Als ich mit dem Tod bedroht wurde, als die Leute die Absicht hatten mich zu steinigen. F: Ich brauche eine Zeitangabe. A: An einem Mittwoch habe ich den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen, das hat mir auch meine Mutter gesagt, weil zwei Tage später, am Freitag wollte man mich steinigen. Welcher Mittwoch, in welchem Monat war das? A: Es war Ende des
- Monat. 1394 (= Anfang Oktober 2015) F: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen? A: Das genaue Datum habe ich nicht im Kopf. Es war im
- Monat. F: Sie sind erst im Dezember in Österreich angekommen, sprachen aber von einem Monat, den Sie unterwegs waren. A: Ich war zwei Monate auf der Flucht. Einen Monat in Afghanistan und im Iran, und den zweiten Monat in Europa bis Österreich. F: Schildern Sie die Flucht-Etappen bis zum Iran, wo dieser Vorfall stattfand. A: Ich bin von zuhause ( XXXX , Shahristan) mit dem Motorrad zu einem Bazar ( XXXX ) gefahren, von dort mit einem Kleinbus nach Kabul, von Kabul mit einem größeren Bus nach Nimroz.A: Ich bin von zuhause ( römisch 40 , Shahristan) mit dem Motorrad zu einem Bazar ( römisch 40 ) gefahren, von dort mit einem Kleinbus nach Kabul, von Kabul mit einem größeren Bus nach Nimroz. F: Wie haben Sie Ihre Flucht organisiert? A: Es war alles spontan. F: Was hat die Flucht gekostet? A: 2500 Euro. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Das Geld der Familie, es war daheim. Erspartes. F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? A: Illegal. Bis Nimroz kann man legal fahren, über die Grenze dann illegal. F: Wer war bei Ihnen bei Ihrer Flucht? A: Ich war alleine. Nachgefragt, es waren keine Freunde von mir dabei, ich bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, der Bus war voll. F: Wo genau war der Vorfall, wo Sie auf die Familie getroffen sind? A: Das war an der Grenze vom Iran zur Türkei. F: Die Route durch den Iran? A: Ich bin über Pakistan in den Iran geflüchtet. In Nimroz habe ich mit einem Schlepper geredet, der brachte mich über Pakistan in den Iran (Tehrean), im Teheran habe ich einen Schlepper getroffen, ich habe gesagt, dass ich 140.000 Afghani habe und in ein europ. Land reisen möchte. Der Schlepper sagte, mit diesem Geld könnte er mich bis nach Österreich bringen. Nachgefragt, da habe ich zum ersten Mal von Österreich gehört. F: Wie waren Sie in Pakistan/Iran unterwegs? A: Von Afgh. bis in den Iran hat es acht Tage gedauert, wir sind immer in der Nacht gefahren und wir haben am Tag geschlafen. Wir blieben 5 Tage in Pakistan und zwei Wochen im Iran. Nachgefragt, Die ganze Reise wurde mit Pickups durchgeführt bis in den Iran, die letzte Fahrt bis zur Hauptstadt mit Pkw. F: An der iran-türkischen Grenze, wie lang waren Sie da, was ist da genau passiert? A: Wir blieben ca. 2 Tage an der Grenze, zwei Iraner sind zu mir gekommen und haben mich unsittlich berührt. Sie haben meinen Po berührt, dann ist der oben genannte Mitreisende zu mir gekommen und hat gesagt, sie sollen mich in Ruhe lassen, er hat gesagt, dass wir verwandt sind und er kann es nicht ertragen, dass jemand einen Verwandten belästigt. Nachgefragt, die zwei Iraner wollten in die Türkei reisen, danach habe ich sie nicht mehr gesehen. F: Warum haben Sie diese „Wir sind verwandt“-Geschichte bis nach Österreich durchgezogen? A: Einerseits hatte ich Angst vor Belästigungen, andererseits durften nur Familien die Grenzen überqueren, deshalb haben wir überall gesagt, dass wir eine Familie wären, damit ich auch über die Grenzen durfte. F: Wo haben Sie das überall gesagt? A: Überall bis nach Österreich. Nachgefragt, die euopäischen Länder bis Österreich weiß ich nicht. Wir sind auch irgendwo mit einem Schlauchboot gefahren. F: Wurden Sie irgendwo aufgehalten? A: Ja, in drei bis vier Ländern wurden wir angehalten, durchsucht und in einem Land wurden mir die Fingerabdrücke genommen. (Anm. Griechenland)A: Ja, in drei bis vier Ländern wurden wir angehalten, durchsucht und in einem Land wurden mir die Fingerabdrücke genommen. Anmerkung Griechenland) F: Wie war die Flucht für Sie? A: Nur an der Grenze Iran-Türkei war es nicht in Ordnung, sonst hatte ich keine Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Dokumente dabei gehabt? A: Nein. F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht? A: Nein. Nur die Fingerabdrücke genommen, um Asyl habe ich nicht angesucht. F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ich hatte Familienprobleme, ich habe nichts mitgebracht. F: Hatten Sie jemals Dokumente? A: Nein. Keine Tazkira. Ich lege vor: ● Bestätigungen Deutschkurse
(3x)● ÖSD-Zertifikat A1 (12.12.2016) ● Bestätigungsschreiben, Feedback (Open Space) 2.2.2017 ● Schreiben Pension Linde Original/Kopien werden jeweils zum Akt genommen. F: Hier steht, Sie wären an der österr. Kultur und Gesellschaft sehr interessiert. Was interessiert Sie daran? A: In Österreich fühle ich mich wie im Paradies, die Leute sind sehr freundlich zu mir und ich fühle mich hier sehr wohl. F: Was aber interessiert Sie an der österr. Kultur – ganz konkret? A: Ich möchte einfach alles wissen, vor allem die Gesetze, wie die Leute hier leben und ich möchte die Sprache lernen, um mich mit Leuten unterhalten zu können. F: Was wissen Sie schon über Österreich? A: Noch nicht viel, weil ich erst erst seit Kurzem da bin. F: Über ein Jahr schon. A: Hier sind alle gleichgestellt, egal, woher man kommt. Einmal waren wir in einem Geschäft einkaufen, ein Freund von mir hat mir einen Mann gezeigt, das war der Bürgermeister von Bleiburg, der hat auch an der Kasse gewartet. In Afghanistan ist das nicht so, die sind immer als erstes dran. Wir sprechen nun über Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise (Datum und Ort der Geburt, Ausbildung, Arbeit, Familie, finanzielle Situation,…) F: Wann und wo wurden Sie geboren, wo sind Sie aufgewachsen? A: Ich wurde geboren in XXXX geboren und aufgewachsen. Genaues Datum weiß ich nicht, weil in unserem Gebiet ist das so. Ich bin jetzt XXXX alt. Geburtstage werden nicht gefeiert.A: Ich wurde geboren in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Genaues Datum weiß ich nicht, weil in unserem Gebiet ist das so. Ich bin jetzt römisch 40 alt. Geburtstage werden nicht gefeiert. F: Welche Ausbildung haben Sie? A: Ich besuchte XXXX Jahre die XXXX , das ist in der Nähe von XXXX . Ich habe mit XXXX Jahren angefangen und war mit XXXX fertig.A: Ich besuchte römisch 40 Jahre die römisch 40 , das ist in der Nähe von römisch 40 . Ich habe mit römisch 40 Jahren angefangen und war mit römisch 40 fertig. F: Was haben Sie danach gemacht? A: Ein Jahr konnte ich nicht in die Schule gehen, weil mein Bauch operiert wurde. Nachgefragt, ich hatte Nierensteine und wurde in einer Praxis bei einem privaten Arzt operiert, in XXXX .A: Ein Jahr konnte ich nicht in die Schule gehen, weil mein Bauch operiert wurde. Nachgefragt, ich hatte Nierensteine und wurde in einer Praxis bei einem privaten Arzt operiert, in römisch 40 . F: Und danach? A: Danach habe ich das Land verlassen. F: Haben Sie nie gearbeitet? A: Nein. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Dari und ein bisschen Deutsch. F: Erzählen Sie mir von Ihrer Familie. A: Mein Vater ist vor 15 Jahren verstorben, ich habe ihn nie gesehen. Angaben Familie: Vater verstorben Mutter XXXX ca. 60 J.Mutter römisch 40 ca. 60 J. Bruder XXXX ca. 21 J.Bruder römisch 40 ca. 21 J. Bruder XXXX ca. 14 JBruder römisch 40 ca. 14 J Schwester XXXX älterSchwester römisch 40 älter Schwester XXXX älterSchwester römisch 40 älter Schwester XXXX älterSchwester römisch 40 älter F: Wer ist die Schwester XXXX ?F: Wer ist die Schwester römisch 40 ? A: XXXX existiert nicht.A: römisch 40 existiert nicht. F: Ist das die erfundene Schwester, damit Sie mit dem Mitreisenden verwandt waren? A: Ja. F: Wo wohnten Sie und Ihre Familie vor Ihrer Flucht? A: Ich wohnte in einem Eigentumshaus in XXXX bis zu meiner Flucht. Das ist ein Gebiet, da leben ca. 80 Familien.A: Ich wohnte in einem Eigentumshaus in römisch 40 bis zu meiner Flucht. Das ist ein Gebiet, da leben ca. 80 Familien. F: Wie war Ihre finanzielle Situation, wovon lebten Sie? A: Unsere finanzielle Situation war gut. Mein älterer Bruder hatte ein Geschäft, er hat für die Familie gesorgt. Außerdem hatten wir Mandelbäume und im Jahr haben wir ca. 2800kg Mandeln geerntet und verkauft. F: Hat die restliche Familie diese Landwirtschaft betrieben? A: Meine Schwestern sind alle verheiratet und meine Mutter war immer Zuhause. F: Wer hat die Mandeln geerntet und verkauft? A: Meine Brüder, wir hatten auch Leute, die für uns gearbeitet haben. F: Wann werden Mandeln geerntet? A: Im Herbst. F: Haben Sie da auch mitgeholfen? A: Nein, weil es mir gesundheitlich nicht gut gingt. F: Haben Sie zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt? (Wie oft, wie, wo – Ev. Handy checken, falls nein) A: Nein, nie gehabt. Ich habe nur mit Freunden Kontakt in Österreich. In Afghanistan habe ich niemanden. F: Haben Sie in einem anderen Landesteil Afghanistans Verwandte? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Wer ist da? A: Meine XXXX lebt dort.A: Meine römisch 40 lebt dort. F: Mit Ihr haben Sie Kontakt? A: Nein, keinen Kontakt. Sie hat schon vor meiner Ausreise dort gelebt. F: Wovon lebt Ihre Familie derzeit? A: Das weiß ich nicht. F: Wo lebt die Familie heute, geht es der Familie gut? A: Das weiß ich nicht. F: Wann haben Sie beschlossen, religionslos zu werden? A: Nach meinem
- Lebensjahr, als ich gewusst habe, dass es nicht eine gute Religion ist. F: Warum ist es keine gute Religion? A: Islam habe ich nicht selbst gewählt, ich wurde als Moslem geboren. Als ich gesehen habe, was alles in unserer Gesellschaft passiert, die Kinder werden von ihren Vätern vergewaltigt, genauso die Schwestern von ihren Brüdern, der Mullah sagt, was man machen muss und was nicht, aber er selbst macht alles. F: Waren Sie sehr religiös? A: Die ganze Familie hat gebetet und ich auch, ich hatte keine Ahnung. F: Wie hat sich Ihr Abwenden von der Religion geäußert? Mussten Sie sich wo abmelden, reichte es, nicht mehr zu beten oder in die Moschee zu gehen? A: Bei mir war es anders. Ich habe meiner Familie gesagt, dass ich weder beten noch fasten werde, deswegen haben sie mich bedroht. F: War Ihre Familie streng gläubig? A: Ja. F: Wie ging es Ihnen nachdem Sie das gemacht haben, unabhängig von den Folgen? A: Ich habe mich wohl gefühlt, früher hat mich meine Mutter immer gezwungen zu beten. F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Asylgründe! (Fluchtgründe) A: Ich wurde in eine schiitischen und Hazara-Familie geboren. Ich ging in die Schule und die Schule bekam Unterstützung (Kugelschreiber, Hefte, Kekse,..) von den westlichen Ländern, die Mullah sagten, dass wir die Kugelschreiber und Hefte verwenden können, aber die Kekse nicht, weil die Kekse von Ungläubigen sind. Da habe ich mir gedacht, warum diese Leute, die die Sachen gespendet haben so nett sind und viel besser als wir sind. Danach habe ich nicht mehr gebetet. Meine Mutter hat mit mir diesbezüglich öfter gesprochen, dass ich beten muss. Ich habe es immer verweigert. Früher haben wir alle aus einem Teller gegessen, danach hat meine Mutter meine Sachen getrennt und hat mir vorgeworfen, dass ich ein Ungläubiger sei und sie mag mich nicht mehr. Die Afghanen hassen Hunde. Die denken, dass Hunde schmutzig sind. Meine Mutter hat immer wieder zu mir gesagt, dass ich schmutziger als ein Hund wäre. An einem Mittwoch hat meine Mutter meinen Bruder angerufen, er lebte 20 Minuten zu Fuß entfernt von unserem Haus. Meine Mutter hat ihm gesagt, dass ich seit einem Monat nicht mehr gebetet habe. Als mein Bruder bei uns war, hat er mich brutal geschlagen. Mit Fäusten hat er mich geschlagen und mit Füßen getreten (AW weint), er wollte mich umbringen. Meine Mutter hat ihm gebeten, dass er mich nicht weiter schlagen soll, wenn ich hier sterbe, was sollen die Leute sagen. Als mein Bruder ging, hat meine Mutter mir später gesagt, dass man vor hätte, mich am Freitag „wie XXXX “ zu steinigen. Sie hat mir ihr erspartes Geld gegeben und gesagt, ich muss verschwinden. Ich bin dann mit dem Motorrad zu einem Bazar gefahren, von dort mit einem Kleinbus-Taxi nach Kabul und dann mit einem größeren Bus weiter.A: Ich wurde in eine schiitischen und Hazara-Familie geboren. Ich ging in die Schule und die Schule bekam Unterstützung (Kugelschreiber, Hefte, Kekse,..) von den westlichen Ländern, die Mullah sagten, dass wir die Kugelschreiber und Hefte verwenden können, aber die Kekse nicht, weil die Kekse von Ungläubigen sind. Da habe ich mir gedacht, warum diese Leute, die die Sachen gespendet haben so nett sind und viel besser als wir sind. Danach habe ich nicht mehr gebetet. Meine Mutter hat mit mir diesbezüglich öfter gesprochen, dass ich beten muss. Ich habe es immer verweigert. Früher haben wir alle aus einem Teller gegessen, danach hat meine Mutter meine Sachen getrennt und hat mir vorgeworfen, dass ich ein Ungläubiger sei und sie mag mich nicht mehr. Die Afghanen hassen Hunde. Die denken, dass Hunde schmutzig sind. Meine Mutter hat immer wieder zu mir gesagt, dass ich schmutziger als ein Hund wäre. An einem Mittwoch hat meine Mutter meinen Bruder angerufen, er lebte 20 Minuten zu Fuß entfernt von unserem Haus. Meine Mutter hat ihm gesagt, dass ich seit einem Monat nicht mehr gebetet habe. Als mein Bruder bei uns war, hat er mich brutal geschlagen. Mit Fäusten hat er mich geschlagen und mit Füßen getreten (AW weint), er wollte mich umbringen. Meine Mutter hat ihm gebeten, dass er mich nicht weiter schlagen soll, wenn ich hier sterbe, was sollen die Leute sagen. Als mein Bruder ging, hat meine Mutter mir später gesagt, dass man vor hätte, mich am Freitag „wie römisch 40 “ zu steinigen. Sie hat mir ihr erspartes Geld gegeben und gesagt, ich muss verschwinden. Ich bin dann mit dem Motorrad zu einem Bazar gefahren, von dort mit einem Kleinbus-Taxi nach Kabul und dann mit einem größeren Bus weiter. Ende der freien Erzählung F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. Wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich gesteinigt worden. F: Schildern Sie bitte genau, wer Sie bedroht hat A: Meine Mutter. Sie hat mir gesagt, dass mein Bruder mit einem Mullah gesprochen hätte und sie werden mich am Freitag steinigen. F: Ihre Mutter möchte Sie einerseits bestrafen, hat Sie an Ihren Bruder verraten und andererseits schenkte sie Ihnen ihr Erspartes für die Flucht. Wie passt das zusammen? A: Ja. Meine Mutter hat meinem Bruder gesagt, sie wollte wahrscheinlich, dass er mit mir redet, dass ich wieder bete, aber sie hat damit nicht gerechnet, dass er das weiter erzählen wird bei einem Mullah. F: Sie wollte nicht, dass Ihnen etwas passiert? A: Ja. Sie wollte hauptsächlich, dass ich wieder bete, aber sie hat damit nicht gerechnet, dass er es weiter erzählt. F: Was ist mit den Aussagen wegen dem Hund? Ihre Mutter war nicht besonders nett zu Ihnen? A: Ja, sie war sehr unfreundlich zu mir, im Gegenteil war sie zu meinen Brüdern sehr freundlich, sie sagte immer, warum ich nicht bete, dann hat sie immer geweint. F: Wollte Sie, dass Ihnen etwas passiert? A: Das weiß ich nicht. Sie hat den Bruder nur angerufen und gesagt, dass ich nicht bete. Als er bei uns war, ist er auf mich losgegangen. Aber meine Mutter hat ihn gebeten, dass er mich nicht weiter schlägt. F: Sie sagten, sie würden gesteinigt werden „wie XXXX “, wer oder was meinen Sie damit?F: Sie sagten, sie würden gesteinigt werden „wie römisch 40 “, wer oder was meinen Sie damit? A: XXXX war ein Afghane, er ist aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt und ging nach Hause. Die Nachbarn haben ihm vorgeworfen, dass er zum Christentum konvertiert ist und haben ihn gesteinigt.A: römisch 40 war ein Afghane, er ist aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt und ging nach Hause. Die Nachbarn haben ihm vorgeworfen, dass er zum Christentum konvertiert ist und haben ihn gesteinigt. F: Woher wissen Sie das? A: Er ist vier Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan nach Afgh. zurück gekehrt. F: Woher kennen Sie ihn? A: Er lebte auch in XXXX . Nachgefragt, wo er war, weiß ich nicht, ich weiß nur, dass er zurückgekehrt ist und alle sagten, dass er ein Ungläubiger sei.A: Er lebte auch in römisch 40 . Nachgefragt, wo er war, weiß ich nicht, ich weiß nur, dass er zurückgekehrt ist und alle sagten, dass er ein Ungläubiger sei. F: Hat er seinen christlichen Glauben offen gelebt, dass es alle gewusst haben? A: Ich kenne seine Geschichte nicht, aber jemand hat ihn bei einem Mullah verraten, dass er zum Christentum konvertiert ist. Er wurde in XXXX , einem Ort weit weg von zu Hause in der Steppe, gesteinigt. Nachgefragt, wenn man nicht betet oder etwas Schlimmes macht, werden vor allem Verbrecher in XXXX gesteinigt.A: Ich kenne seine Geschichte nicht, aber jemand hat ihn bei einem Mullah verraten, dass er zum Christentum konvertiert ist. Er wurde in römisch 40 , einem Ort weit weg von zu Hause in der Steppe, gesteinigt. Nachgefragt, wenn man nicht betet oder etwas Schlimmes macht, werden vor allem Verbrecher in römisch 40 gesteinigt. F: Wären Sie auch dort gesteinigt worden? A: Ja. F: Ist das üblich? A: Ja, das ist für Steinigungen geeignet, da gibt es keine Häuser. F: Waren Sie schon einmal dabei, oder warum wissen Sie das so genau? A: Ja, ich war bei Steinigungen dabei. Der Mullah hat immer alle Jugendlichen und Männer zu Steinigungen mitgenommen und die Person wurde bis zur Brust begraben und alle haben sie mit Steinen geschlagen. F: Ist das eine Art Erziehung, um nicht ein Ungläubiger zu werden? A: Ja. F: Also, wenn Sie ja genau wüssten, was Ihnen passieren könnte, wenn Sie Ihre Religion ablegen und Ungläubiger werden, warum haben Sie das dann getan? Wäre es für Sie nicht möglich gewesen, weiter zu beten, so zu tun als ob und heimlich religionslos zu leben? A: Erstens ich könnte meine Religionslosigkeit nicht verheimlichen, weil ich immer zuhause war und beten musste. Ich konnte diese Religion nicht mehr ertragen. Zum Beispiel sagt der Mullah, dass Vergewaltigung ein Verbrechen sei aber sie selbst vergewaltigen die kleinen Kinder. Und schauen Sie die terroristischen Gruppierungen, Taliban, IS und so an – alle sind Muslime, alle sind Verbrecher. Bei jedem Verbrechen schreien Sie laut „Gott ist groß“. F: Gibt es keinen friedlichen Islam? A: Nein. F: Wäre es für Sie nicht möglich gewesen, in einem anderen Teil des Landes zu leben? A: Die Jugendlichen von XXXX studieren in 34 Provinzen des Landes, sie sind im ganzen Land verteilt, als Studenten, Taxifahrer oder Arbeiter. Ich hatte Angst, dass diese Leute mich irgendwann sehen und festgenommen werde.A: Die Jugendlichen von römisch 40 studieren in 34 Provinzen des Landes, sie sind im ganzen Land verteilt, als Studenten, Taxifahrer oder Arbeiter. Ich hatte Angst, dass diese Leute mich irgendwann sehen und festgenommen werde. F: Haben Sie staatlichen Schutz in Anspruch genommen? A: Wenn der Staat mitbekommen hätte, dass ich nicht bete, wäre ich bestraft, weil der Staat ein islamischer Staat ist. Außerdem von vielen Steinigungen bekommt der Staat nichts mit. F: Hätte die Polizei Ihnen geholfen, wenn Sie um Hilfe gebeten hätten? A: Wenn der Mullah in einem Gebiet beschließt, dass einer gesteinigt oder zu Tode verurteilt wird, dann kann der Staat nichts machen. F: Wie haben Sie sich Ihr Leben als Religionsloser in Afghanistan vorgestellt? AW versteht die Frage nicht, wird wiederholt A: Man muss jeden Freitag in die Moschee gehen zum Beten, eine gewisse Zeit aufgrund meiner Krankheit konnte ich nicht gehen. Der Mullah hatte aber nachgefragt, wo ich bin und warum ich nicht bete in der Moschee. F: Das wäre ohnehin nicht länger gut gegangen, wenn Sie nicht beten? A: Ja, außerdem wäre ich länger in Afghanistan geblieben, dann wäre ich gesteinigt worden. F: Wussten Sie um die Konsequenzen Bescheid, was passiert, wenn Sie Ihren Glauben ablegen? A: Ja, das habe ich gewusst. Aber ich hatte kein Interesse mehr an dieser Religion. Ich bin als Moslem geboren und musste auch so leben, diese Religion habe ich nicht freiwillig gewählt. F: War Ihnen bewusst, dass Sie deswegen Ihre Heimat verlassen würden? A: Ja, damit habe ich gerechnet. F: Haben Sie schon länger mit einer Flucht aus Afghanistan gerechnet? A: Nachdem ich religionslos geworden bin, war mir klar, dass ich nicht mehr frei in diesem Land leben kann. Anschließend hat mir meine Mutter geholfen, das Land zu verlassen. A: Was hat Ihre Mutter dazu gesagt? A: Zuerst sagte sie mir immer wieder, warum ich zuhause nicht bete, ich sagte ihr immer, dass ich in der Moschee gebetet habe, sie ist mir nachgegangen und hat festgestellt, dass ich nicht in die Moschee gehe. Dann hat sie mich wieder gefragt, was der Grund dafür ist, dass ich nicht bete. Dann habe ich ihr alles gesagt, dass ich die Religion nicht mag. F: Haben Sie bezgl. Religionen etwas in der Schule gelernt? A: Nein, in der Schule haben nur über Islam gelernt und habe nur gelernt, dass alle anderen ungläubige und dreckige Menschen. F: Wie heißt der Mullah? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen in einer Millionenstadt wie Kabul zu leben und so zu leben wie Sie möchten? A: In der Theorie ist es möglich, praktisch nicht. Ich könnte mein ganzes Leben nicht in Kabul verbringen, wenn ich dort gelebt hätte, müsste ich auch arbeiten und ich könnte sowieso irgendwann erwischt werden. F: Hatten Sie jemals außer den erzählten Schwierigkeiten Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Nein. F: Gab es Probleme mit anderen Gruppierungen? A: Nein auch nicht. Aber die Taliban tauchen des öfteren in Jalriz (zw. Kabul und XXXX ) auf und nehmen die Leute von der Straße mit. Nachgefragt, um sie zu töten.A: Nein auch nicht. Aber die Taliban tauchen des öfteren in Jalriz (zw. Kabul und römisch 40 ) auf und nehmen die Leute von der Straße mit. Nachgefragt, um sie zu töten. F: Gehören Sie einer politischen Partei an? A: Nein. F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? A: Nein. F: Sucht jemand nach Ihnen? A: Hier nicht. Nachgefragt, ich weiß nicht, ob es zuhause so ist, ich habe keinen Kontakt. Seitdem ich ausgereist bin, weiß ich nichts. F: Warum sind Sie wegen Ihrer Probleme aufgrund Ihrer Religionslosigkeit nicht schon früher geflüchtet? A: Mein Entschluss, meine Religion abzulegen und die Flucht, das hat sich alles innerhalb eines Monats abgespielt. Die Bauchoperation war von heute weg vor drei Jahren, damals konnte ich auch nicht beten, aber ich war noch gläubig. Nach der Operation ging ich noch für ein Jahr in die Schule. F: Haben Sie die Schule beendeet, waren Sie fertig? A: Weil wir in der Schule Unterricht gegen andere Religionen hatten, bin ich gegangen, „es gibt nur eine Religion“. Die Schule habe ich aus Angst abgebrochen, nachgefragt, das war über ein Jahr, bevor ich religionslos wurde. Dann war ich ein Jahr zuhause wegen der Operation. Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu sein. Mit mir werden die Länderfeststellungen zur Situation in meinem Heimatland (Sicherheitslage, Minderheiten,…) erörtert. Möchten Sie die Länderfeststellungen ausgehändigt bekommen und dazu Stellung nehmen? Ich gebe dazu an: Ich will dazu nicht Stellung nehmen. F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? A: Ich möchte nicht zurück. F: Wenn Sie jetzt in Kabul am Flughafen stehen würden, wohin würden Sie gehen? A: Ich würde auf keinen Fall zurück nach Afghanistan. Wenn ich abgeschoben werde, werde ich gesteinigt. Ich würde eher in Österreich Selbstmord begehen, als nach Afghanistan zurück gehen zu müssen und dort gesteinigt zu werden. F: Warum haben Sie in Österreich um internationalen Schutz angesucht, nicht schon in einem anderen europäischen Land, das Sie auf dem Weg hierher durchreist haben? A: Ich hatte kein Zielland, ich wusste nicht, wo ich überall war. Der Schlepper hat mir versprochen, dass ich nach Österreich komme. F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert? A: Ich bin in der Grundversorgung. F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs (wie lange schon)? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? A: Nein. Fußball kann ich wegen meinem Bauch nicht spielen. Bei Veranstaltungen nehme ich teil, nachgefragt, wenn es Feiern gibt oder Geburtstage von den Lehrerinnen oder ich gehe ins Kino, zu Parties. Ich gehe regelmäßig zu Deutschkursen, die finden 4-5 Mal in der Woche statt. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? A: Ich möchte in Österreich leben, ich möchte hier etwas Gutes tun, arbeiten, mir ein Leben aufbauen. Es ist egal, wo ich arbeite, ich weiß es noch nicht. Aufgrund meiner Gesundheit möchte ich vielleicht als Verkäufer arbeiten. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich konnte alles erzählen. Ich sage nur, ich kann nicht zurück nach Afghanistan, ich habe Angst um mein Leben und ich hoffe, dass ich Asyl bekomme. In Afghanistan werde ich gesteinigt. F: Haben Sie die Wahrheit gesagt? A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. Ich bedanke mich beim Österr. Staat für die Unterstützung. Ich möchte eines Tages alles zurückzahlen, was ich hier bekommen habe. In Afghanistan habe ich niemanden mehr. Mein Vater lebt nicht mehr, ich denke ich habe hier keine Familie. Österreich ist wie eine zweite Heimat, hier fühle ich mich zuhause. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja. Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. F: In Ihrer Erstbefragung sagten Sie, befragt zum Fluchtgrund, Sie sollten für die Taliban kämpfen und würden einer Gehirnwäsche unterzogen. Was sagen Sie dazu? A: Nein, das habe ich nie erzählt. Ich habe erzählt, dass die Taliban immer auftauchen. F: Was haben Sie dann gesagt in der EB? A: Über den Fluchtgrund wurde ich nicht gefragt. Anm. EB bezgl. Fluchtgrund wird vorgelesen.Anmerkung EB bezgl. Fluchtgrund wird vorgelesen. A: Ich bitte Sie, dass Sie in Afghanistan nachfrage, was ich heute erzählt habe, ist die Wahrheit, ich wurde nur über den Weg befragt. Ich weiß nicht, woher die Dolmetscherin diese Angaben hatte, vielleicht hat sie mich nicht verstanden. F: Über den Fluchtgrund wurden Sie nicht befragt. A: Ich habe nur die gestellten Fragen beantwortet, sonst nichts.“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das BFA u.a. aus: „Ihre Identität steht mangels Vorlage von unzweifelhaften Dokumenten nicht fest. Sie konnten keinen unbedenklichen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis) vorlegen. Die Angaben beruhen auf Ihren eigenen Angaben. Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und Ihr Geburtsdatum XXXX , geboren XXXX , genannt werden, dient dies nur Ihrer Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar.Die Angaben beruhen auf Ihren eigenen Angaben. Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und Ihr Geburtsdatum römisch 40 , geboren römisch 40 , genannt werden, dient dies nur Ihrer Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar. Die Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volksgruppe ergeben sich aus Ihren Sprach- und Ortskenntnissen sowie aus Ihren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben bei den Einvernahmen. Ihre Religionsangehörigkeit ist der Islam, Sie sind schiitischer Moslem. Eine Religionslosigkeit konnten Sie nicht glaubhaft darlegen. Ihr Familienstand steht aufgrund Ihrer nachvollziehbaren und glaubhaften und im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben fest. Die Feststellung zu Ihrer illegalen Einreise ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Aufgrund Ihrer Aussagen und da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht das Bundesamt davon aus, dass Sie gesund sind, also weder an einer schweren Erkrankung leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Sie gaben einerseits an, am Bauch operiert worden zu sein und, dass Sie deshalb in Österreich einen Arzt aufgesucht hätten, andererseits gaben Sie auch an, dass es Ihnen gut gehen würde. Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Sie gaben in der Erstbefragung am XXXX an, Sie hätten Afghanistan verlassen, da die Taliban Sie einer Gehirnwäsche unterziehen würden, um Sie zu rekrutieren. Da Ihre Verwandtschaft nach Österreich aufgebrochen wäre, hätten Sie sich angeschlossen. In der Einvernahme am XXXX wurden Sie dazu detaillierter befragt. Eine Verfolgung durch den Staat wurde von Ihnen nicht behauptet. Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Sie gaben in der Erstbefragung am römisch 40 an, Sie hätten Afghanistan verlassen, da die Taliban Sie einer Gehirnwäsche unterziehen würden, um Sie zu rekrutieren. Da Ihre Verwandtschaft nach Österreich aufgebrochen wäre, hätten Sie sich angeschlossen. In der Einvernahme am römisch 40 wurden Sie dazu detaillierter befragt. Eine Verfolgung durch den Staat wurde von Ihnen nicht behauptet. Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens jedoch insbesondere aus nachfolgenden Gründen nicht zu entsprechen: Sie gaben in Ihrer Erstbefragung (EB) am XXXX befragt zum Fluchtgrund an, dass Sie von den Taliban über zwei Monate einer Gehirnwäsche unterzogen werden würden, damit Sie für sie kämpfen und wer sich weigert, würde umgebracht werden. Da sich Verwandte von Ihnen auf den Weg nach Österreich gemacht hätten, hätten Sie sich ihnen angeschlossen. Bei einer Rückkehr in Ihre Heimat hätten Sie Angst vor den Taliban. In Ihrer Einvernahme (EV) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX in Klagenfurt gaben Sie an, Sie wären in der EB nur oberflächlich befragt worden und eine Rückübersetzung hätte es auch nicht gegeben. Ihre Fluchtgründe in der Einvernahme betreffen ausnahmslos eine Bedrohung, weil Sie angeblich religionslos wären. Weder gaben Sie die Taliban als Fluchtgrund an, noch einen Rekrutierungsversuch durch die Taliban. Bezüglich einer fehlenden Rückübersetzung wurden Sie darauf hingewiesen, dass Sie mit Ihrer Unterschrift auf der Niederschrift der EB all Ihre Angaben auf ihre Richtigkeit bestätigten, zudem die Angaben in der Erstbefragung in der Regel der Wahrheit am nächsten kommen. Aus diesem Grund werden auch sämtliche Angaben für eine Entscheidungsfindung herangezogen. Sie gaben zudem an, zusammen mit Verwandten, einer Familie XXXX , auf der Flucht gewesen zu sein. Erst in der EV gaben Sie zu, Sie hätten diesbezüglich die Unwahrheit gesagt und dies nur behauptet, um Vorteile auf Ihrer Flucht nach Europa zu bekommen. Die Angaben aus Ihrer EB stehen in allen Bereichen in markantem Widerspruch zu Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme. Während Sie in der EB angaben, Sie wären schiitischer Moslem, machten Sie diesbezüglich in der EV gänzlich neue Angaben, indem Sie angaben, religionslos zu sein, was Sie überdies zum Kern Ihres Vorbringens machten. Warum Ihr gesamtes Vorbringen für das Bundesamt unglaubhaft ist, wird nachfolgend genau erläutert.Sie gaben in Ihrer Erstbefragung (EB) am römisch 40 befragt zum Fluchtgrund an, dass Sie von den Taliban über zwei Monate einer Gehirnwäsche unterzogen werden würden, damit Sie für sie kämpfen und wer sich weigert, würde umgebracht werden. Da sich Verwandte von Ihnen auf den Weg nach Österreich gemacht hätten, hätten Sie sich ihnen angeschlossen. Bei einer Rückkehr in Ihre Heimat hätten Sie Angst vor den Taliban. In Ihrer Einvernahme (EV) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 in Klagenfurt gaben Sie an, Sie wären in der EB nur oberflächlich befragt worden und eine Rückübersetzung hätte es auch nicht gegeben. Ihre Fluchtgründe in der Einvernahme betreffen ausnahmslos eine Bedrohung, weil Sie angeblich religionslos wären. Weder gaben Sie die Taliban als Fluchtgrund an, noch einen Rekrutierungsversuch durch die Taliban. Bezüglich einer fehlenden Rückübersetzung wurden Sie darauf hingewiesen, dass Sie mit Ihrer Unterschrift auf der Niederschrift der EB all Ihre Angaben auf ihre Richtigkeit bestätigten, zudem die Angaben in der Erstbefragung in der Regel der Wahrheit am nächsten kommen. Aus diesem Grund werden auch sämtliche Angaben für eine Entscheidungsfindung herangezogen. Sie gaben zudem an, zusammen mit Verwandten, einer Familie römisch 40 , auf der Flucht gewesen zu sein. Erst in der EV gaben Sie zu, Sie hätten diesbezüglich die Unwahrheit gesagt und dies nur behauptet, um Vorteile auf Ihrer Flucht nach Europa zu bekommen. Die Angaben aus Ihrer EB stehen in allen Bereichen in markantem Widerspruch zu Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme. Während Sie in der EB angaben, Sie wären schiitischer Moslem, machten Sie diesbezüglich in der EV gänzlich neue Angaben, indem Sie angaben, religionslos zu sein, was Sie überdies zum Kern Ihres Vorbringens machten. Warum Ihr gesamtes Vorbringen für das Bundesamt unglaubhaft ist, wird nachfolgend genau erläutert. Der von Ihnen in der EV genannte Hauptfluchtgrund wäre Ihre Religionslosigkeit und eine Ihnen dadurch drohende Steinigung in Ihrer Heimat. Sie gaben an, Sie wären in eine schiitische Hazara-Familie geboren, die sehr gläubig ist. Die Schule, die Sie besucht hätten, hätte Unterstützung von westlichen Ländern bekommen und der Mullah hätte die Nutzung von Schreibwerkzeug erlaubt, nicht aber die Annahme von Keksen, weil diese von Ungläubigen wären. Sie wären 16 Jahre alt gewesen und es wäre rund einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gewesen, als Sie sich gedacht hätten, dass diese Leute, welche die Kekse spendeten, sehr nett wären und viel besser als Sie selbst. Danach hätten Sie aufgehört zu beten. Ihre Mutter hätte öfter mit Ihnen gesprochen, dass Sie beten müssten, was Sie verweigert hätten, was Ihre Mutter wiederum traurig gemacht hätte. Sie gaben an, Ihre Mutter hätte Sie fortan schlechter behandelt als Ihre Brüder und Schwestern und Sie als Hund beschimpft, mit der Anmerkung, dass Hunde in Afghanistan als schmutzig betrachtet würden. Die konkrete Bedrohung, so gaben Sie an, wäre ebenfalls von Ihrer Mutter ausgegangen (vgl: EV: F: „Schildern Sie bitte genau, wer Sie bedroht hat.“ A: „Meine Mutter. Sie hat mir gesagt, dass mein Bruder mit einem Mullah gesprochen hätte und sie werden mich am Freitag steinigen“). Ihr Mutter hätte also an einem Mittwoch Ihren Bruder kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass Sie seit einem Monat nicht mehr beten würden, woraufhin dieser gekommen wäre und Sie geschlagen hätte. Sie gaben an, er wollte Sie umbringen, und dass Ihre Mutter gebeten hätte, dass er Sie nicht weiter schlagen sollte. Ihr Bruder wäre gegangen und Ihre Mutter hätte Ihnen gesagt, Sie würden nächsten Freitag gesteinigt werden und müssten schnell verschwinden. Anschließend hätte sie Ihnen ihr Erspartes gegeben und Sie wären geflüchtet. Ihr genannter Fluchtgrund vermisst Detailtiefe und ist in sich in keiner Weise schlüssig. Ihre Mutter wäre nicht zufrieden, dass Sie nicht beten, holt Ihren Bruder, der Sie an den Mullah verrät, wodurch Ihnen eine Bestrafung drohen würde, was dann aber doch nicht die Intention Ihrer Mutter gewesen wäre. Sie gaben nicht an, warum Ihr eigener Bruder aufgrund Ihrer Religion so rigoros reagiert hätte und Sie einem solchen Schicksal ausliefern würde. Ihre Mutter hätte dann ihr Erspartes an Sie weitergegeben, um Ihr Leben zu retten. Auf konkrete Nachfrage, warum sich Ihre Mutter so verhalten hätte, gaben Sie an, dass diese vermutlich nur gewollt hätte, dass Sie wieder beten, aber nicht damit gerechnet hätte, dass Ihr Bruder diese Informationen an den Mullah weiter trägt und Ihnen dadurch eine ernsthafte Gefahr durch Steinigung drohen könnte. Auch ist das von Ihnen beschriebene Verhalten Ihrer Mutter Ihnen gegenüber nicht vereinbar damit, dass sie später Ihnen ihr ganzes Geld geschenkt hätte, damit Sie heil aus Afghanistan flüchten konnten. Ihre Mutter hätte gesagt, Sie würden „wie XXXX “ gesteinigt werden, auf Nachfrage gaben Sie an, dies wäre ein Afghane gewesen, der von Europa als konvertierter Christ zurück nach Afghanistan gekommen wäre, woraufhin er gesteinigt worden wäre. Ihr Vorbringen bezüglich einer Nichtreligiosität und der Ihnen daraus drohenden Folgen sind für das Bundesamt insgesamt nicht glaubhaft. Bezüglich Ihrer plötzlichen Nichtreligiosität sei auf den nächsten Abschnitt verwiesen, wo diese Thematik eingehend beleuchtet wird. Des Weiteren ist es einfach nicht nachvollziehbar, dass Ihr Bruder derart erzürnt gewesen sein sollte, dass er Ihnen praktisch eine Todesstrafe anhängt. Sie äußerten sich nicht weiter zu der Motivation, warum Ihr eigener Bruder so etwas tun würde und es ist dementsprechend weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass dies so geschehen sein kann. Ihre gesamte Darstellung über die Drohung der Mutter, die Taten des Bruders, die drohende Bestrafung bis zur verholfenen Flucht ist derart zweifelhaft und inkonsistent, dass ein Wahrheitsgehalt derer nicht angenommen werden kann. Dass insbesondere Ihre Mutter Sie einerseits verrät und andererseits dann rettet, lässt die Logik komplett vermissen. Die Behörde kommt daher zum Schluss, dass Sie sich Ihre Fluchtgeschichte nur ausgedacht haben, um in Europa Asyl zu erlangen.Der von Ihnen in der EV genannte Hauptfluchtgrund wäre Ihre Religionslosigkeit und eine Ihnen dadurch drohende Steinigung in Ihrer Heimat. Sie gaben an, Sie wären in eine schiitische Hazara-Familie geboren, die sehr gläubig ist. Die Schule, die Sie besucht hätten, hätte Unterstützung von westlichen Ländern bekommen und der Mullah hätte die Nutzung von Schreibwerkzeug erlaubt, nicht aber die Annahme von Keksen, weil diese von Ungläubigen wären. Sie wären 16 Jahre alt gewesen und es wäre rund einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gewesen, als Sie sich gedacht hätten, dass diese Leute, welche die Kekse spendeten, sehr nett wären und viel besser als Sie selbst. Danach hätten Sie aufgehört zu beten. Ihre Mutter hätte öfter mit Ihnen gesprochen, dass Sie beten müssten, was Sie verweigert hätten, was Ihre Mutter wiederum traurig gemacht hätte. Sie gaben an, Ihre Mutter hätte Sie fortan schlechter behandelt als Ihre Brüder und Schwestern und Sie als Hund beschimpft, mit der Anmerkung, dass Hunde in Afghanistan als schmutzig betrachtet würden. Die konkrete Bedrohung, so gaben Sie an, wäre ebenfalls von Ihrer Mutter ausgegangen vergleiche, EV: F: „Schildern Sie bitte genau, wer Sie bedroht hat.“ A: „Meine Mutter. Sie hat mir gesagt, dass mein Bruder mit einem Mullah gesprochen hätte und sie werden mich am Freitag steinigen“). Ihr Mutter hätte also an einem Mittwoch Ihren Bruder kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass Sie seit einem Monat nicht mehr beten würden, woraufhin dieser gekommen wäre und Sie geschlagen hätte. Sie gaben an, er wollte Sie umbringen, und dass Ihre Mutter gebeten hätte, dass er Sie nicht weiter schlagen sollte. Ihr Bruder wäre gegangen und Ihre Mutter hätte Ihnen gesagt, Sie würden nächsten Freitag gesteinigt werden und müssten schnell verschwinden. Anschließend hätte sie Ihnen ihr Erspartes gegeben und Sie wären geflüchtet. Ihr genannter Fluchtgrund vermisst Detailtiefe und ist in sich in keiner Weise schlüssig. Ihre Mutter wäre nicht zufrieden, dass Sie nicht beten, holt Ihren Bruder, der Sie an den Mullah verrät, wodurch Ihnen eine Bestrafung drohen würde, was dann aber doch nicht die Intention Ihrer Mutter gewesen wäre. Sie gaben nicht an, warum Ihr eigener Bruder aufgrund Ihrer Religion so rigoros reagiert hätte und Sie einem solchen Schicksal ausliefern würde. Ihre Mutter hätte dann ihr Erspartes an Sie weitergegeben, um Ihr Leben zu retten. Auf konkrete Nachfrage, warum sich Ihre Mutter so verhalten hätte, gaben Sie an, dass diese vermutlich nur gewollt hätte, dass Sie wieder beten, aber nicht damit gerechnet hätte, dass Ihr Bruder diese Informationen an den Mullah weiter trägt und Ihnen dadurch eine ernsthafte Gefahr durch Steinigung drohen könnte. Auch ist das von Ihnen beschriebene Verhalten Ihrer Mutter Ihnen gegenüber nicht vereinbar damit, dass sie später Ihnen ihr ganzes Geld geschenkt hätte, damit Sie heil aus Afghanistan flüchten konnten. Ihre Mutter hätte gesagt, Sie würden „wie römisch 40 “ gesteinigt werden, auf Nachfrage gaben Sie an, dies wäre ein Afghane gewesen, der von Europa als konvertierter Christ zurück nach Afghanistan gekommen wäre, woraufhin er gesteinigt worden wäre. Ihr Vorbringen bezüglich einer Nichtreligiosität und der Ihnen daraus drohenden Folgen sind für das Bundesamt insgesamt nicht glaubhaft. Bezüglich Ihrer plötzlichen Nichtreligiosität sei auf den nächsten Abschnitt verwiesen, wo diese Thematik eingehend beleuchtet wird. Des Weiteren ist es einfach nicht nachvollziehbar, dass Ihr Bruder derart erzürnt gewesen sein sollte, dass er Ihnen praktisch eine Todesstrafe anhängt. Sie äußerten sich nicht weiter zu der Motivation, warum Ihr eigener Bruder so etwas tun würde und es ist dementsprechend weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass dies so geschehen sein kann. Ihre gesamte Darstellung über die Drohung der Mutter, die Taten des Bruders, die drohende Bestrafung bis zur verholfenen Flucht ist derart zweifelhaft und inkonsistent, dass ein Wahrheitsgehalt derer nicht angenommen werden kann. Dass insbesondere Ihre Mutter Sie einerseits verrät und andererseits dann rettet, lässt die Logik komplett vermissen. Die Behörde kommt daher zum Schluss, dass Sie sich Ihre Fluchtgeschichte nur ausgedacht haben, um in Europa Asyl zu erlangen. Während Sie noch bei Ihrer Einreise in Österreich angaben, Sie wären schiitischer Moslem, änderten Sie in Ihrer Einvernahme vollumfänglich Ihre Meinung und gaben an, religionslos zu sein, und zwar wären Sie dies schon vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gewesen. Bereits diese erste deutliche Unstimmigkeit spricht dafür, dass Sie diesbezüglich falsche Angaben machen. In Ihrer EV wurden Sie konkret zu Ihrem Glauben befragt und ob Sie mögliche Konsequenzen kennen würden, wenn Ihre angebliche und plötzliche Abkehr vom Islam bekannt würde. Sie bejahten die Frage und gaben an, Sie wären selbst bei Steinigungen dabei gewesen und wüssten, was dabei passiert. Warum Sie dennoch, obwohl Sie über mögliche Konsequenzen durchaus Bescheid gewusst hätten, Ihren islamischen Glauben abgelehnt hätten, begründeten Sie damit, dass Sie diese Religion nicht mehr ertragen hätten und die Religionslosigkeit nicht verheimlichen konnten. Einen friedlichen Islam gäbe es laut Ihren nicht. Die Frage, warum Sie nicht in einen anderen Landesteil von Afghanistan, eventuell in eine Großstadt gegangen sind, wo niemand von der nur rudimentären Ausübung des Glaubens Bescheid weiß und wo dies auch nicht auffällt, beantworteten Sie damit, dass die Jugendlichen von XXXX in 34 Provinzen Afghanistans studieren würden und Sie Angst hätten, gesehen und festgenommen zu werden. Auch wäre ein Leben in Kabul praktisch für Sie nicht möglich, da Sie dort nicht Ihr ganzes Leben verbringen könnten. Gründe hierfür nannten Sie nicht (vgl. F: „Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen, in einer Millionenstadt wie Kabul zu leben und so zu leben wie Sie möchten?“ A: „In der Theorie ist es möglich, praktisch nicht. Ich könnte mein ganzes Leben nicht in Kabul verbringen, wenn ich dort gelebt hätte, müsste ich auch arbeiten und ich könnte sowieso irgendwann erwischt werden“). Alleine diese von Ihnen getätigte Aussage bezüglich eines Lebens in Kabul bestätigt, dass Sie weniger eine religiöse Verfolgung fürchten, als beispielsweise dort auch einmal arbeiten zu müssen. Dass Sie dort je erwischt würden, ist ebenso nicht nachvollziehbar, da ein, oder eben kein Glaubensbekenntnis keine sichtbaren Zeichen oder offensichtlich feststellbaren Merkmale aufweisen und Ihnen Ihren Glauben unmöglich jemand ansehen kann. Im Laufe der Einvernahme bestätigten Sie immer wieder, dass Ihnen die Konsequenzen Ihrer Religionswahl bewusst wären, darunter auch, dass Sie das Land verlassen würden (vgl. EV: F: „War Ihnen bewusst, dass Sie deswegen Ihre Heimat verlassen würden?“ A: „Ja, damit habe ich gerechnet“). Sie gaben an, dass seit Ihrem Entschluss, religionslos zu leben, die Vorkommnisse in Ihrem Zuhause, das Nichtbeten, der Vorfall mit Ihrem Bruder bis zur Flucht aus Ihrer Heimat lediglich ein Monat vergangen wäre (vgl. EV: „Mein Entschluss, meine Religion abzulegen und die Flucht, das hat sich alles innerhalb eines Monats abgespielt“ … „Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu sein“). In Ihrer Kultur und insbesondere Ihrer Familie spielt Religiosität eine große und wichtige Rolle. Es ist für das Bundesamt unvorstellbar und keinesfalls nachvollziehbar, dass Sie XXXX lang ein gläubiger Moslem waren, gebetet hätten und ganz plötzlich zum Schluss kommen, dass Ihre Religion erstens keine gute Religion wäre, dass Sie diese eigentlich nicht mögen, vielmehr noch, dass Sie den Islam nicht ertragen könnten. Die Entscheidung über den eigenen Glauben entwächst über Monate oder Jahre aus innerer Überzeugung und nicht aber plötzlich eines Tages in der Schule, weil andere Religionen als ungläubig dargestellt werden. Sie gaben an, Sie hätten Ihre Religion nicht freiwillig gewählt und müssten als Moslem leben und seit Sie religionslos geworden wären, wäre Ihnen klar geworden, dass Sie sich nicht mehr frei in diesem Land bewegen könnten und dass schließlich Ihre Mutter Ihnen zur Flucht verholfen hätte. Ihre Angaben zielen klar darauf ab, dass Sie Afghanistan einfach nur verlassen wollten, kurzfristig nach einem Grund dafür gesucht haben und sich eine Geschichte zu Religion bzw. eine Abkehr des Islam erfunden haben. Seit dieser angeblichen Überlegung ist bereits über ein Jahr vergangen, ohne dass Sie sich weitere Gedanken zu diesem Thema gemacht, geschweige denn sich einer neuen Religion zugewandt hätten (vgl. EV: F: „Haben Sie vor zu einer anderen Religion zu konvertieren? A: „Islam auf keinen Fall, von den anderen Religionen weiß ich noch nicht viel“ … „F: „Beschäftigen Sie sich mit anderen Religionen?“ A: „Noch nicht.“ F: „Haben Sie das noch vor?“ A: „Das weiß ich noch nicht, ich muss erst einmal lesen, was die anderen Religionen sagen“). Die Schilderungen bezüglich Ihrer Überzeugung, dass Sie Ihre Religion nicht mehr ertragen könnten, erscheinen oberflächlich und wenig reflektiert, sodass Ihre Angaben als gänzlich unglaubhaft bewertet werden. Ihr plötzliches Abwenden Ihres angeborenen Glaubens und der Ausübung desselben in einem Zeitraum von 16 Jahren ist nicht glaubhaft, da sich, wie bereits erwähnt, derartige Glaubensfragen und Überzeugungen niemals spontan, sondern über einen bedeutend längeren Zeitraum entwickeln. Sie nannten auch keinen direkten Auslöser, der für eine solch immense Sinneswandlung ausschlaggebend sein könnte, da Sie über die Riten und Traditionen Ihres Glaubens durchaus Bescheid gewusst hätten. Aus diesem Grund wird Ihnen auch eine Bedrohung aufgrund Ihrer angeblichen Nichreligiösität nicht geglaubt, womit Ihrer Person auch keine Verfolgung in Ihrer Heimat droht.Während Sie noch bei Ihrer Einreise in Österreich angaben, Sie wären schiitischer Moslem, änderten Sie in Ihrer Einvernahme vollumfänglich Ihre Meinung und gaben an, religionslos zu sein, und zwar wären Sie dies schon vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gewesen. Bereits diese erste deutliche Unstimmigkeit spricht dafür, dass Sie diesbezüglich falsche Angaben machen. In Ihrer EV wurden Sie konkret zu Ihrem Glauben befragt und ob Sie mögliche Konsequenzen kennen würden, wenn Ihre angebliche und plötzliche Abkehr vom Islam bekannt würde. Sie bejahten die Frage und gaben an, Sie wären selbst bei Steinigungen dabei gewesen und wüssten, was dabei passiert. Warum Sie dennoch, obwohl Sie über mögliche Konsequenzen durchaus Bescheid gewusst hätten, Ihren islamischen Glauben abgelehnt hätten, begründeten Sie damit, dass Sie diese Religion nicht mehr ertragen hätten und die Religionslosigkeit nicht verheimlichen konnten. Einen friedlichen Islam gäbe es laut Ihren nicht. Die Frage, warum Sie nicht in einen anderen Landesteil von Afghanistan, eventuell in eine Großstadt gegangen sind, wo niemand von der nur rudimentären Ausübung des Glaubens Bescheid weiß und wo dies auch nicht auffällt, beantworteten Sie damit, dass die Jugendlichen von römisch 40 in 34 Provinzen Afghanistans studieren würden und Sie Angst hätten, gesehen und festgenommen zu werden. Auch wäre ein Leben in Kabul praktisch für Sie nicht möglich, da Sie dort nicht Ihr ganzes Leben verbringen könnten. Gründe hierfür nannten Sie nicht vergleiche F: „Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen, in einer Millionenstadt wie Kabul zu leben und so zu leben wie Sie möchten?“ A: „In der Theorie ist es möglich, praktisch nicht. Ich könnte mein ganzes Leben nicht in Kabul verbringen, wenn ich dort gelebt hätte, müsste ich auch arbeiten und ich könnte sowieso irgendwann erwischt werden“). Alleine diese von Ihnen getätigte Aussage bezüglich eines Lebens in Kabul bestätigt, dass Sie weniger eine religiöse Verfolgung fürchten, als beispielsweise dort auch einmal arbeiten zu müssen. Dass Sie dort je erwischt würden, ist ebenso nicht nachvollziehbar, da ein, oder eben kein Glaubensbekenntnis keine sichtbaren Zeichen oder offensichtlich feststellbaren Merkmale aufweisen und Ihnen Ihren Glauben unmöglich jemand ansehen kann. Im Laufe der Einvernahme bestätigten Sie immer wieder, dass Ihnen die Konsequenzen Ihrer Religionswahl bewusst wären, darunter auch, dass Sie das Land verlassen würden vergleiche EV: F: „War Ihnen bewusst, dass Sie deswegen Ihre Heimat verlassen würden?“ A: „Ja, damit habe ich gerechnet“). Sie gaben an, dass seit Ihrem Entschluss, religionslos zu leben, die Vorkommnisse in Ihrem Zuhause, das Nichtbeten, der Vorfall mit Ihrem Bruder bis zur Flucht aus Ihrer Heimat lediglich ein Monat vergangen wäre vergleiche EV: „Mein Entschluss, meine Religion abzulegen und die Flucht, das hat sich alles innerhalb eines Monats abgespielt“ … „Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu sein“). In Ihrer Kultur und insbesondere Ihrer Familie spielt Religiosität eine große und wichtige Rolle. Es ist für das Bundesamt unvorstellbar und keinesfalls nachvollziehbar, dass Sie römisch 40 lang ein gläubiger Moslem waren, gebetet hätten und ganz plötzlich zum Schluss kommen, dass Ihre Religion erstens keine gute Religion wäre, dass Sie diese eigentlich nicht mögen, vielmehr noch, dass Sie den Islam nicht ertragen könnten. Die Entscheidung über den eigenen Glauben entwächst über Monate oder Jahre aus innerer Überzeugung und nicht aber plötzlich eines Tages in der Schule, weil andere Religionen als ungläubig dargestellt werden. Sie gaben an, Sie hätten Ihre Religion nicht freiwillig gewählt und müssten als Moslem leben und seit Sie religionslos geworden wären, wäre Ihnen klar geworden, dass Sie sich nicht mehr frei in diesem Land bewegen könnten und dass schließlich Ihre Mutter Ihnen zur Flucht verholfen hätte. Ihre Angaben zielen klar darauf ab, dass Sie Afghanistan einfach nur verlassen wollten, kurzfristig nach einem Grund dafür gesucht haben und sich eine Geschichte zu Religion bzw. eine Abkehr des Islam erfunden haben. Seit dieser angeblichen Überlegung ist bereits über ein Jahr vergangen, ohne dass Sie sich weitere Gedanken zu diesem Thema gemacht, geschweige denn sich einer neuen Religion zugewandt hätten vergleiche EV: F: „Haben Sie vor zu einer anderen Religion zu konvertieren? A: „Islam auf keinen Fall, von den anderen Religionen weiß ich noch nicht viel“ … „F: „Beschäftigen Sie sich mit anderen Religionen?“ A: „Noch nicht.“ F: „Haben Sie das noch vor?“ A: „Das weiß ich noch nicht, ich muss erst einmal lesen, was die anderen Religionen sagen“). Die Schilderungen bezüglich Ihrer Überzeugung, dass Sie Ihre Religion nicht mehr ertragen könnten, erscheinen oberflächlich und wenig reflektiert, sodass Ihre Angaben als gänzlich unglaubhaft bewertet werden. Ihr plötzliches Abwenden Ihres angeborenen Glaubens und der Ausübung desselben in einem Zeitraum von 16 Jahren ist nicht glaubhaft, da sich, wie bereits erwähnt, derartige Glaubensfragen und Überzeugungen niemals spontan, sondern über einen bedeutend längeren Zeitraum entwickeln. Sie nannten auch keinen direkten Auslöser, der für eine solch immense Sinneswandlung ausschlaggebend sein könnte, da Sie über die Riten und Traditionen Ihres Glaubens durchaus Bescheid gewusst hätten. Aus diesem Grund wird Ihnen auch eine Bedrohung aufgrund Ihrer angeblichen Nichreligiösität nicht geglaubt, womit Ihrer Person auch keine Verfolgung in Ihrer Heimat droht. Ihre Darstellung, wann Sie geplant haben, Afghanistan zu verlassen, bis zu dem Zeitpunkt der Flucht aus Ihrer Heimat und der eigentlichen Reise bis nach Österreich weist durchgehend Unstimmigkeiten und inhaltliche Widersprüche auf: Es beginnt mit Ihrer Schilderung, dass Sie vor rund drei Jahren eine Operation am Bauch gehabt hätten, danach ein Jahr zu Hause, dann wieder für ein Jahr in der Schule gewesen und schließlich innerhalb eines Monats aus Afghanistan geflüchtet wären (vgl. EV: „Die Bauchoperation war von heute weg vor drei Jahren [Anfang 2014], damals konnte ich nicht beten, aber ich war noch gläubig. Nach der Operation ging ich noch für ein Jahr in die Schule.“ … „Die Schule habe ich aus Angst abgebrochen, nachgefragt, das war über ein Jahr, bevor ich religionslos wurde. Dann war ich ein Jahr zuhause wegen der Operation. Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu werden“). Festzuhalten ist, dass Ihre Angaben so nicht stimmen können. Ihre Operation wäre vor ca. drei Jahren durchgeführt worden, also Anfang des Jahres
- Sie gaben einerseits an, Sie wären nach der Operation wieder in der Schule und ein weiteres Jahr zu Hause gewesen und der Schulabbruch hätte über ein Jahr vor Ihrem Religions-Entschluss stattgefunden. Da Sie bereits Anfang Dezember 2015 in Österreich angekommen waren, kann sich Ihre Darstellung zeitlich so nicht abgespielt haben. Nach Ihrem Entschluss zur Nichtreligiosität hätten Sie einen Monat später, an einem Mittwoch, Ende des
- Monats 1394 (entspricht Anfang Oktober 2015) Ihre Flucht angetreten. Sie gaben an, Sie wären einen Monat auf der Flucht gewesen, was sich mit Ihren späteren Angaben nicht deckt. Darauf angesprochen gaben Sie an, Sie wären jeweils einen Monat im Iran und einen Monat auf dem Weg nach Europa unterwegs gewesen. Gekostet hätte die Flucht 2500 Euro, bezahlt hätte Ihre Mutter. Aufgrund Ihrer zeitlichen Widersprüche und der ungenauen Angabe Ihrer Reisedauer steht für das Bundesamt lediglich das Einreisedatum in Österreich fest. Dass Sie bezüglich der Jahre vor Ihrer Ausreise nur sehr vage Angaben machten, beweist umso mehr, dass Sie sich zwar eine Fluchtgeschichte ausgedacht haben, Sie diese jedoch mangels Details und tatsächlichen Ereignissen nicht annähernd begründen können. Aus diesen Gründen ist Ihre gesamte Fluchtgeschichte für das Bundesamt unglaubwürdig.Ihre Darstellung, wann Sie geplant haben, Afghanistan zu verlassen, bis zu dem Zeitpunkt der Flucht aus Ihrer Heimat und der eigentlichen Reise bis nach Österreich weist durchgehend Unstimmigkeiten und inhaltliche Widersprüche auf: Es beginnt mit Ihrer Schilderung, dass Sie vor rund drei Jahren eine Operation am Bauch gehabt hätten, danach ein Jahr zu Hause, dann wieder für ein Jahr in der Schule gewesen und schließlich innerhalb eines Monats aus Afghanistan geflüchtet wären vergleiche EV: „Die Bauchoperation war von heute weg vor drei Jahren [Anfang 2014], damals konnte ich nicht beten, aber ich war noch gläubig. Nach der Operation ging ich noch für ein Jahr in die Schule.“ … „Die Schule habe ich aus Angst abgebrochen, nachgefragt, das war über ein Jahr, bevor ich religionslos wurde. Dann war ich ein Jahr zuhause wegen der Operation. Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu werden“). Festzuhalten ist, dass Ihre Angaben so nicht stimmen können. Ihre Operation wäre vor ca. drei Jahren durchgeführt worden, also Anfang des Jahres
- Sie gaben einerseits an, Sie wären nach der Operation wieder in der Schule und ein weiteres Jahr zu Hause gewesen und der Schulabbruch hätte über ein Jahr vor Ihrem Religions-Entschluss stattgefunden. Da Sie bereits Anfang Dezember 2015 in Österreich angekommen waren, kann sich Ihre Darstellung zeitlich so nicht abgespielt haben. Nach Ihrem Entschluss zur Nichtreligiosität hätten Sie einen Monat später, an einem Mittwoch, Ende des
- Monats 1394 (entspricht Anfang Oktober 2015) Ihre Flucht angetreten. Sie gaben an, Sie wären einen Monat auf der Flucht gewesen, was sich mit Ihren späteren Angaben nicht deckt. Darauf angesprochen gaben Sie an, Sie wären jeweils einen Monat im Iran und einen Monat auf dem Weg nach Europa unterwegs gewesen. Gekostet hätte die Flucht 2500 Euro, bezahlt hätte Ihre Mutter. Aufgrund Ihrer zeitlichen Widersprüche und der ungenauen Angabe Ihrer Reisedauer steht für das Bundesamt lediglich das Einreisedatum in Österreich fest. Dass Sie bezüglich der Jahre vor Ihrer Ausreise nur sehr vage Angaben machten, beweist umso mehr, dass Sie sich zwar eine Fluchtgeschichte ausgedacht haben, Sie diese jedoch mangels Details und tatsächlichen Ereignissen nicht annähernd begründen können. Aus diesen Gründen ist Ihre gesamte Fluchtgeschichte für das Bundesamt unglaubwürdig. Auf Ihrer Flucht wären Sie ab der Grenze Iran-Türkei mit einer Familie unterwegs gewesen, die Sie als Verwandte ausgegeben hätten, da Sie, wie Sie angaben, fast von zwei Iranern vergewaltigt worden wären und Ihnen ein Mann der Familie geholfen hätte, und weil man als Familie leichter über die Grenzen kommen würde. Für diese Geschichte haben Sie sogar eine Schwester namens XXXX erfunden, die mit einem Cousin dieser Familie verheiratet gewesen sein soll – erst bei Ihrer EV gaben Sie dann zu, dass es diese Schwester nie gegeben hat. Bewusste Falschangaben wie diese führen bereits dazu, dass Ihre Glaubwürdigkeit leidet. Trotz der langen gemeinsamen Reise konnten Sie überdies keine Namen nennen. Warum Sie diese Geschichte mit den „falschen Verwandten“ bis nach Österreich und sogar bis zu Ihrer Erstbefragung aufrecht hielten, gaben Sie auch auf Nachfrage nicht an. Jener Mann, welcher Sie ab dem Grenzübergang in die Türkei unter seine Fittiche nahm, gab zwar bei seiner Erstbefragung an, Sie wären nicht sein Neffe, sondern ein weitschichtiger Verwandter und Ihre Eltern hätten ihn gebeten, Sie mitzunehmen, jedoch kann auch diese Angabe nicht wahr sein. Alleine aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht mehr beide Elternteile haben, kann dies nicht stimmen. Der Umstand, dass Sie in Ihrer EB nicht die Möglichkeit nutzen, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sondern stattdessen bewusst falsche Angaben machten und den österreichischen Staat mit Absicht belogen, zeigt deutlich, dass Sie es generell nicht so genau mit der Wahrheit nehmen. Es wird erneut betont, dass Sie selbst alleine durch die falschen Angaben in der Erstbefragung Ihrer Glaubwürdigkeit massiv geschadet haben. Auf Ihrer Flucht wären Sie ab der Grenze Iran-Türkei mit einer Familie unterwegs gewesen, die Sie als Verwandte ausgegeben hätten, da Sie, wie Sie angaben, fast von zwei Iranern vergewaltigt worden wären und Ihnen ein Mann der Familie geholfen hätte, und weil man als Familie leichter über die Grenzen kommen würde. Für diese Geschichte haben Sie sogar eine Schwester namens römisch 40 erfunden, die mit einem Cousin dieser Familie verheiratet gewesen sein soll – erst bei Ihrer EV gaben Sie dann zu, dass es diese Schwester nie gegeben hat. Bewusste Falschangaben wie diese führen bereits dazu, dass Ihre Glaubwürdigkeit leidet. Trotz der langen gemeinsamen Reise konnten Sie überdies keine Namen nennen. Warum Sie diese Geschichte mit den „falschen Verwandten“ bis nach Österreich und sogar bis zu Ihrer Erstbefragung aufrecht hielten, gaben Sie auch auf Nachfrage nicht an. Jener Mann, welcher Sie ab dem Grenzübergang in die Türkei unter seine Fittiche nahm, gab zwar bei seiner Erstbefragung an, Sie wären nicht sein Neffe, sondern ein weitschichtiger Verwandter und Ihre Eltern hätten ihn gebeten, Sie mitzunehmen, jedoch kann auch diese Angabe nicht wahr sein. Alleine aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht mehr beide Elternteile haben, kann dies nicht stimmen. Der Umstand, dass Sie in Ihrer EB nicht die Möglichkeit nutzen, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sondern stattdessen bewusst falsche Angaben machten und den österreichischen Staat mit Absicht belogen, zeigt deutlich, dass Sie es generell nicht so genau mit der Wahrheit nehmen. Es wird erneut betont, dass Sie selbst alleine durch die falschen Angaben in der Erstbefragung Ihrer Glaubwürdigkeit massiv geschadet haben. Sie gaben an, Sie hätten keinerlei Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan. Ihre Familie würde nach wie vor in XXXX leben, eine XXXX wäre in XXXX zuhause. Sie gaben keine weiteren Verwandten an. Es ist für das Bundesamt nicht feststellbar, ob Sie tatsächlich Kontakt zu jemandem in Ihrem Heimatland haben.Sie gaben an, Sie hätten keinerlei Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan. Ihre Familie würde nach wie vor in römisch 40 leben, eine römisch 40 wäre in römisch 40 zuhause. Sie gaben keine weiteren Verwandten an. Es ist für das Bundesamt nicht feststellbar, ob Sie tatsächlich Kontakt zu jemandem in Ihrem Heimatland haben. Eine potenziell mangelhafte Schutzfähigkeit respektive -willigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden kann basierend auf Ihr Vorbringen wie auch unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgehaltenen aktuellen Länderberichte nicht erkannt werden. Sie wären nicht zu den Behörden gegangen, da Afghanistan ein islamischer Staat wäre und Sie bestraft worden wären, wenn dieser von Ihrem Bekenntnis erfahren hätte. Der Staat würde von Steinigungen nichts mitbekommen. Sie hätten dennoch um Hilfe suchen können, denn, wie bereits erwähnt, ist eine Religionszugehörigkeit nichts öffentliches oder sichtbares, und unter Angabe dass Ihnen zu Unrecht eine Gefahr droht, hätten Sie Schutz durch Behörden erfahren. Sie gaben an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und nicht Mitglied einer politischen Partei zu sein. Diese Angaben sind für die Behörde nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist festzuhalten, dass sie vor dem Bundesamt angaben, dass Sie eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit fürchten und auch aus diesem Grund das Land verlassen haben. Auf Nachfrage, was der Auslöser für Ihre Flucht aus Ihrem Heimatstaat war, erwähnten Sie eine Verfolgung aufgrund Ihrer Angehörigkeit zu den Hazara mit keinem Wort, woraus zu schließen ist, dass eine solche nicht existent ist. Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von Ihnen nicht behauptet. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Ihre Angaben waren wie vorhin ausgeführt nicht glaubhaft, weshalb auch davon eine individuelle, konkret gegen Sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nicht abgeleitet werden. Es liegt somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schlichtweg kein Grund für eine individuelle Bedrohung oder Gefährdung Ihrer Person in Ihrem Herkunftsstaat vor. In Gesamtbetrachtung Ihres Fluchtvorbringens waren Ihre Angaben vage, widersprüchlich und lückenhaft. Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Nichtreligiosität konnten Sie zu keinem Zeitpunkt konkretisieren, darüber hinaus ist das Vorbringen selbst, Sie wären kein Moslem mehr, gänzlich unglaubhaft. Es ist schlicht anzuzweifeln, dass Sie nach 16 Jahren kurzfristig Ihren Glauben ablegen und innerhalb weniger Wochen die Flucht antreten, vielmehr wollten Sie Afghanistan generell verlassen, und haben nach einem einfachen, schwer belegbaren Fluchtgrund gesucht. Die Bedrohung durch Ihre Mutter entkräfteten Sie selbst, indem Ihre Mutter mit ihrem Geld Ihnen überhaupt eine Flucht ermöglicht hätte. Sie wäre es auch gewesen, die eine angebliche Bedrohung durch Ihren Bruder verhindert hätte. Einerseits wollte sie Sie in Gefahr bringen, andererseits rettet sie Ihnen das Leben – diese beiden Eckpfeiler Ihrer Darstellung passen in keiner Weise zusammen. Dass Sie darüber hinaus in Ihrer Erstbefragung von Taliban und Rekrutierung sprachen, in Ihrer Einvernahme diese mit keinem Wort erwähnten, dafür aber einen völligen Themenschwenk durchzogen und ein Religionsthema anführten, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Sie sich einfach eine Geschichte ausgedacht haben, welche Sie in Österreich präsentieren um einen Asylstatus zu erlangen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.06.2021 und 11.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Am 18.02.2022 langte das in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und verfügt über eine mindestens 8 jährige Schulbildung. Seine Identität steht nicht fest. Es kann unter der laufenden Medikation mit Zyprexa keine aktuell bestehende psychische Erkrankung festgestellt werden. Der BF ist in der Lage den Unterschied zwischen einer Lüge und der Wahrheit zu erkennen. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde gelegt (in der Fassung 04.05.2022): COVID-19 Letzte Änderung: 29.04.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covi d19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.m aps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche DW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021). Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der TalibanKrankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022). Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022): Übernahme der vollen Betriebskosten • Nangahar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO • Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA • Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE • Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten- Healthnet TPO • Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten- AADA Unterstützung der vollen Betriebskosten • Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO • Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA • Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA • Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab
- März Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021 • ABC News (27.1.2021): Afghanistan prepares to vaccinate citizens against coronavirus amid ongoing violence, https://www.abc.net.au/news/2021-01-27/afghanistan-prepares-for-vaccine-rolloutamid-ongoing-violence/13096290 , Zugriff 8.9.2021 • AN - Ariana News (26.10.2021): Officials warn of possible 4th wave of COVID-19 in Afghanistan, https://ariananews.af/officials-warn-of-possible-4th-wave-of-covid-19-in-afghanistan/ , Zugriff 2.12.2021 • AVA - Afghan Voice Agency (27.10.2021): Officials warn of possible 4th wave of COVID-19 in Afghanistan, https://avapress.com/en/251529/Officials-warn-of-possible-4th-wave-of-COVID-19-i n-Afghanistan , Zugriff 2.12.2021 • DW - Deutsche Welle (17.6.2021): Die COVID-Tragödie in Afghanistan, https://www.dw.com/de/di e-covid-tragödie-in-afghanistan/a-57935378 , Zugriff 8.9.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2021/country-chapters/afghanistan , Zugriff 8.9.2021 • IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022 • IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html , Zugriff 8.9.2021 • NH - New Humanitarian, The (3.6.2020): In Afghanistan, the coronavirus fight goes through Taliban territory, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/06/03/Afghanistan-Taliban-coronavirus -aid , Zugriff 8.9.2021 • REU - Reuters (26.1.2021): Taliban backs vaccine drive as Afghan government receives $112 million funding pledge, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-afghanistan-vaccin/taliban-backs-afghan-vaccine-drive-after-covax-pledges-112-million-idUSKBN29V115 , Zugriff 8.9.2021 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.2.2021a); Afghanistan Kicks Off COVID-19 Vaccination Campaign Amid Rising Violence, https://gandhara.rferl.org/a/covid-vaccine-afghanistan-h ealthcare-violence/31117388.html , Zugriff 8.9.2021 • TN - Tolonews (17.11.2021): 34 COVID-19 Centers Close Across Afghanistan, https://tolonews.c om/index.php/health-175502 , Zugriff 2.12.2021 • TG - Guardian, The (2.5.2020): Civil war, poverty and now the virus: Afghanistan stands on the brink, https://www.theguardian.com/world/2020/may/02/afghanistan-in-new-battle-against-ravage s-of-covid-19 , Zugriff 8.9.2021 • UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (3.6.2021): Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 98 (3 June 2021), https://reliefweb.int/report/afg hanistan/afghanistan-strategic-situation-report-covid-19-no-98-3-june-2021 , Zugriff 15.9.2021 • UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.2.2021): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 18 February 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2045784.html , Zugriff 16.3.2021 • USAID - United States Agency for International Development [USA] (11.6.2021): Afghanistan Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/document/2053806.html , Zugriff 8.9.2021 • WB - World Bank, The (28.6.2020): Awareness Campains Help Prevent Against COVID-19 in Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/awareness-campaigns-help-prevent-againstcovid-19-afghanistan , Zugriff 8.9.2021 • WHO - World Health Organisation (o.D.): Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard, https: //covid19.who.int/region/emro/country/af , Zugriff 13.4.2022 • WHO - World Health Organization (21.3.2022): Brief report on the humanitarian and health situation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/AFG_WHO_EMERGENCY%20SITUATION%20REPORT%2014%20%282022%20March%2015%29%20FINAL%20for%20RELEASE.pdf , Zugriff 11.4.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 02.05.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des AfghanistanKonflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des AfghanistanKonflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO- Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Quelle: BBC 7.9.2021; vgl. AAN 4.10.2021Quelle: BBC 7.9.2021; vergleiche AAN 4.10.2021 Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischenAngelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischenAngelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihrenAufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021).Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021). Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen, waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen, waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). 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United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf , Zugriff 13.9.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022 • WH - White House (14.4.2021): Remarks by President Biden on the Way Forward in Afghanistan, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabusc hnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinform ationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/WH%2014.4.2021_(2021-0903).html , Zugriff 13.9.2021 • WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world-popula tion/afghanistan-population/ , Zugriff 9.9.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage inAfghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage inAfghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt d