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W226 2253514-1

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 57Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 16§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW226 2253514-1 Spruch, W226 2253514-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2003 als Minderjähriger mit seiner Mutter und fünf Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter einen Antrag auf Erstreckung des ihr zu gewährenden Asyls nach §§ 10,11 AsylG
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2003 als Minderjähriger mit seiner Mutter und fünf Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter einen Antrag auf Erstreckung des ihr zu gewährenden Asyls nach Paragraphen 10,,11 AsylG
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag des BF vom 03.10.2003 stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten gewährt, weil seiner Mutter vorangehend mit Bescheid vom 18.03.2004 Asyl gewährt worden war. Im Jahr 2010 wurde der BF wegen einer Reise nach Weißrussland vom Bundesasylamt schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert, aus welchem Grund und mit welchem Reisedokument er nach Weißrussland gereist sei. Der BF übermittelte scheinbar eine Kopie eines russischen Auslandspasses. Am 11.03.2021 verständige die belangte Behörde den Magistrat der Stadt XXXX über ein eingeleitetes Aberkennungsverfahren, die Behörde beabsichtige die Aberkennung von Asyl, weshalb ein „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen sei.Am 11.03.2021 verständige die belangte Behörde den Magistrat der Stadt römisch 40 über ein eingeleitetes Aberkennungsverfahren, die Behörde beabsichtige die Aberkennung von Asyl, weshalb ein „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen sei. Weitere Verfahrensschritte wurden von der belangten Behörde näher angedacht (AS 91), insbesonders zur Frage, ob eine Einvernahme durchzuführen sei, jedoch nicht weiter durchgeführt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2022, Zl. 732238101-210338346, erkannte das BFA den am 18.03.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2022, Zl. 732238101-210338346, erkannte das BFA den am 18.03.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Identität des BF fest. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass dem BF mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2021 die Möglichkeit geboten worden sei, binnen Frist eine schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus zu erstatten. Die für den Wohnsitz des BF zuständige Niederlassungsbehörde sei vom Vorhaben des Bundesamtes verständigt worden, die zuständige Niederlassungsbehörde habe am 21.02.2022 mitgeteilt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt worden sei. Ein Antwortschreiben des BF sei nicht eingelangt. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass ein Aberkennungsverfahren auch bei seiner Mutter, der Bezugsperson im damaligen Asylerstreckungsverfahren, sowie bei den Geschwistern eingeleitet worden sei, diesen Angehörigen sei der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden. Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, dass der Bezugsperson, der Mutter, aufgrund der damaligen allgemeinen Lage in Tschetschenien während des zweiten Tschetschenienkrieges eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft hätte drohen können, deren Schwager habe an Kämpfen gegen Russen teilgenommen. Zur Zeit der Asylantragstellung sei der zweite Tschetschenienkrieg noch in Gang gewesen, dieser aber sei mittlerweile vor mehr als über zwölf Jahren beendet worden. Der BF könne auch keine Gründe anführen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden und erfülle auch nicht die Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G. Der BF verfüge aber über ein schützenswertes Familien- und Privatleben und habe er deshalb eine Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt-EU“ erhalten.Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, dass der Bezugsperson, der Mutter, aufgrund der damaligen allgemeinen Lage in Tschetschenien während des zweiten Tschetschenienkrieges eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft hätte drohen können, deren Schwager habe an Kämpfen gegen Russen teilgenommen. Zur Zeit der Asylantragstellung sei der zweite Tschetschenienkrieg noch in Gang gewesen, dieser aber sei mittlerweile vor mehr als über zwölf Jahren beendet worden. Der BF könne auch keine Gründe anführen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden und erfülle auch nicht die Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Der BF verfüge aber über ein schützenswertes Familien- und Privatleben und habe er deshalb eine Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt-EU“ erhalten. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Bezugsperson im ehemaligen Asylerstreckungsverfahren, der Mutter, der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden sei. Im Zuge des Verfahrens sei dem BF zu allen beabsichtigten Maßnahmen der Behörde Anhörung eingeräumt worden und sei ihm Gelegenheit gegeben worden, zu allen Entscheidungspunkten schriftlich Stellung zu nehmen. Davon habe der BF jedoch nicht Gebrauch gemacht.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser – wenngleich eine Rückkehrentscheidung ohnedies nicht erlassen wurde – auf das Familien- und Privatleben verwiesen. Zu den Aberkennungsgründen führt der BF im Wesentlichen aus, dass auch seinem Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, beim Vater sei „aufgrund der aktuellen Fluchtgründe diese bis dato auch nicht entzogen“ worden. Dem BF würden in Tschetschenien reale Gefahren wie Entführung, Folter und Misshandlung und dergleichen drohen, der Onkel des BF und sein Vater seien ungerechtfertigt verhaftet und willkürlich festgehalten sowie gefoltert worden. Der Onkel und ein Bruder des BF seien Widerstandskämpfer gewesen, der Vater des BF habe diesen auch geholfen und sie unterstützt. Sie seien gefoltert und misshandelt worden, dann seien Leute getötet worden. Dem BF drohe somit Lebensgefahr und Misshandlung bei einer Rückkehr, der Fluchtgrund des BF, dass sein Onkel und der Bruder aktive Widerstandskämpfer und der Vater passiver Widerstandskämpfer gewesen seien, sei weiterhin gegeben. Der BF sei zudem auf politischen Kundgebungen gegen KADYROW gewesen, er habe Todesängste, wenn er in der Russischen Föderation auf die KADYROW-Leute treffen würde. Diesbezüglich wurde nebst anderen Beweisanträgen auch der „herbeizuschaffende Asylakt des Asylgerichtshofs“ eingefordert. Die Familie des BF habe vom Asylgerichtshof den Status des Asylberechtigten erhalten, da die Familie des BF den Widerstand unterstützt habe. Diese Umstände hätten sich nicht wesentlich geändert.
  2. Mit Schreiben vom 08.04.2022 wurde die belangte Behörde durch das erkennende Gericht aufgefordert, sich zu möglicherweise fehlenden Aktenteilen zu äußern und diese allenfalls dem erkennenden Gericht nachträglich vorzulegen. Darüber hinaus wurde die belangte Behörde ersucht, die Verwaltungsakten bezüglich der Eltern des BF dem erkennenden Gericht vorzulegen. Der Verwaltungsakt der Mutter wurde in weiterer Folge dem erkennenden Gericht übermittelt, eine weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach der - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).Nach der - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172). Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,

  1. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom
  2. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.7.1994, Zl. 90/07/0029).Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins,
  3. Auflage, zu Paragraph 60, AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden vergleiche VwGH vom
  4. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.7.1994, Zl. 90/07/0029). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 17.5.2021, Ra 2021/18/0089, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 17.5.2021, Ra 2021/18/0089, mwN). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN). Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG und führte in der Beweiswürdigung dazu begründend aus, dass der BF Asyl - abgeleitet von seiner Mutter - bekommen habe. Es würden nun wesentliche relevante Änderungen der Umstände vorliegen und habe sich die Lage im Heimatland wesentlich geändert.Das BFA stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des Bescheides auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG und führte in der Beweiswürdigung dazu begründend aus, dass der BF Asyl - abgeleitet von seiner Mutter - bekommen habe. Es würden nun wesentliche relevante Änderungen der Umstände vorliegen und habe sich die Lage im Heimatland wesentlich geändert. Geht man nun davon aus, dass sich das BFA – so wie im Spruch angeführt – auf den Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK) gestützt hat, so ist zunächst anzuführen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen hat, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Geht man nun davon aus, dass sich das BFA – so wie im Spruch angeführt – auf den Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK) gestützt hat, so ist zunächst anzuführen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen hat, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Eine solche – wie vom VwGH geforderte – amtswegige Ermittlung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Die belangte Behörde verweist in der angefochtenen Entscheidung sowohl in der Schilderung des Verfahrensgangs als auch im Rahmen der Beweiswürdigung und letztlich auch in der rechtlichen Beurteilung auf eine angebliche Verfahrensanordnung vom 11.03.2021, womit dem BF die Möglichkeit geboten worden sei, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Diese offensichtlich in Bezug auf die Aberkennung des Asylstatus angedachte Übermittlung eines Parteiengehörs ist im vorliegenden Verwaltungsakt jedoch nicht enthalten, auch im vorgelegten Verwaltungsakt der Mutter des BF findet sich keinerlei Parteiengehör, vielmehr einzig der bereits beschriebene Kontakt mit der zuständigen Niederlassungsbehörde. Mit dem erwähnten Schreiben vom 08.04.2022 forderte das erkennende Gericht die belangte Behörde auf, dieses angeblich existierende Parteiengehör zu übermitteln, was jedoch in weiterer Folge nicht erfolgt ist. Auffallend ist darüber hinaus, dass die belangte Behörde – AS 90 bis 91 – sich intern mit der Frage des Parteiengehörs beschäftigt hat, insbesonders mit der Frage, ob und in welcher technischen Form eine Einvernahme des BF und seiner Angehörigen möglich wäre. Eine solche Einvernahme und auch ein weiteres Parteiengehör ist jedoch in weiterem Verfahren nicht erfolgt, sodass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beschriebenen Vermittlungsschritte schlichtweg nicht existieren. Damit fehlt es jedoch an der grundsätzlichen Befassung mit dem Vorbringen des BF und seiner Angehörigen, die sich auf die Involvierung bestimmter Angehöriger in den tschetschenischen Widerstand berufen haben. Mögen zwar die diesbezüglichen Ereignisse viele Jahre zurückliegen, kann nicht – wie von der belangten Behörde ausgeführt – zwingend davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungsgefahr einzig durch Zeitablauf automatisch weggefallen wäre. Der BF führt in der Beschwerde aus, dass auch sein Vater im Bundesgebiet die Flüchtlingseigenschaft erhalten hätte und diese dem Vater auch nicht entzogen worden sei, wobei sich zum angeblichen Vater des BF im Verwaltungsakt überhaupt kein Hinweis findet und konnte auch dessen Verwaltungsakt von der belangten Behörde angesichts der spärlichen Angaben hiezu nicht vorgelegt werden. Nicht nachvollziehbar ist weiter, welche „Asylakten des Asylgerichtshofs“ der BF beizuschaffen beantragt, wurde ihm und seiner Mutter doch laut Aktenlage bereits von der damals zuständigen Behörde, dem Bundesasylamt der Asylstatus zuerkannt. Da die belangte Behörde sich mit der Frage der Existenz seines Vaters jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt hat und auch im Verfahren der Mutter des BF keinerlei Parteiengehör eingeräumt hat, kann in Ermangelung auch einer Äußerung der Mutter des BF nicht angenommen werden, dass die Umstände, aufgrund deren die Bezugsperson (hier wohl die Mutter, aber möglicherweise auch der Vater des BF) als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen (hier dem BF) im Familienverfahren bzw. durch Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es nämlich gerade darauf an, aufgrund welcher Umstände der Bezugsperson der Asylstatus eingeräumt wurde und ob diese Bezugsperson es nicht mehr ablehnen kann, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde (offensichtlich ohne Kenntnis über den Aufenthalt auch des Vaters des BF im Bundesgebiet) gar nicht beschäftigt und kann in Ermangelung eines diesbezüglichen Parteiengehörs gegenüber der Mutter auch nicht festgestellt werden, dass die Mutter behauptet hätte, dass sich die grundlegende Situation ihrer Familie einzig durch Zeitablauf ausreichend geändert hätte. Bei Gesamtbetrachtung dieser dargelegten Umstände hat die belangte Behörde daher in Bezug auf den Aberkennungsgrund keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht letztlich sämtliche Ermittlungen selbst nachholen müsste. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA, nach entsprechender Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere der Beischaffung des Verwaltungsaktes über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF sowie Heranziehung von aktuellen einzelfallspezifischen Länderberichten, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Fluchtgründe zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben und ob sich bei Würdigung dieser ursprünglichen Zuerkennungsgründe und einem Abgleich der Situation im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Zuerkennung mit der Situation im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ergeben hat, sodass nicht mehr von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des BF ausgegangen werden kann. Bestehen nämlich jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten (vgl. erneut VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6).Bestehen nämlich jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten vergleiche erneut VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6). Allerdings wird im fortgesetzten Verfahren der in der Beschwerde erhobene Einwand, der BF habe sich an politischen Kundgebungen beteiligt, zu berücksichtigen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das BFA unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das BFA unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2253514.1.00

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