Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 04.04.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 04.04.2022 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
, Text,
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Auf Grund der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte von einer Übersetzung des Spruches in die tschetschenische Sprache abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2159727.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.