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{'item': 'W250 2249748-1'}

Obsah (18)§ 76§ 35Art. 133§ 66§ 70§ 34§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 69§ 21§ 24§ 22a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW250 2249748-1 SpruchW250 2249748-1/15E, , W250 2249748-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.09.2021 wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein rumänischer Staatsangehöriger,

§ 66Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 14.10.2021 in Rechtskraft.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.09.2021 wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein rumänischer Staatsangehöriger,

Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 14.10.2021 in Rechtskraft. 2. Am 15.12.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, nachdem er vor der Wohnung seiner Ex-Freundin randaliert hatte. Der BF wurde auf Grund eines vom Bundesamt am 28.10.2021

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.2. Am 15.12.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, nachdem er vor der Wohnung seiner Ex-Freundin randaliert hatte. Der BF wurde auf Grund eines vom Bundesamt am 28.10.2021

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

  1. Am 16.12.2021 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und wisse, dass gegen ihn eine Ausweisung erlassen worden sei. Er sei vor ca. zwei Wochen nach Österreich gekommen um Arbeit zu suchen. Seit 14.10.2021 habe er bei verschiedenen Freunden im Bundesgebiet übernachtet. Er habe in der Zwischenzeit Österreich auch verlassen, könne dies jedoch nicht nachweisen. Er sei privat mit einem Kleinbus nach Österreich eingereist. Bei seiner Einreise habe er EUR 350,-- bei sich gehabt, nunmehr habe er gar kein Geld. Seinen Aufenthalt finanziere er durch Schwarzarbeit auf einer Baustelle, außerdem werde er durch in Deutschland lebende Freunde unterstützt. Seine Mutter lebe in Rumänien, zwei Brüder und eine Schwester in Frankreich. Seine persönlichen Sachen befänden sich in der Wohnung seiner Freundin, einen Schlüssel für diese Wohnung habe er nicht.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2021 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung und er halte sich widerrechtlich im Bundesgebiet auf. Der BF sei für die österreichischen Behörden in keiner Weise greifbar und unsteten Aufenthalts. Er sei vielmehr durch Zufall im Rahmen einer Amtshandlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden. Der BF sei weder legal beruflich noch anderweitig integriert. Er verfüge über keine Barmittel um seine Ausreise zu finanzieren. Auf Grund der persönlichen Lebensumstände des BF sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung und er halte sich widerrechtlich im Bundesgebiet auf. Der BF sei für die österreichischen Behörden in keiner Weise greifbar und unsteten Aufenthalts. Er sei vielmehr durch Zufall im Rahmen einer Amtshandlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden. Der BF sei weder legal beruflich noch anderweitig integriert. Er verfüge über keine Barmittel um seine Ausreise zu finanzieren. Auf Grund der persönlichen Lebensumstände des BF sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.12.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt. 5. Am 21.12.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.12.2021 und brachte im Wesentlichen vor, dass der BF entgegen der Ansicht der Behörde seiner Ausweisung nachgekommen und nach Rumänien ausgereist sei. Danach sei er weiter nach Deutschland gereist, von wo aus er wieder nach Österreich eingereist sei. Dies sei unter anderem aus dem Grund erfolgt, da seine Ex-Lebensgefährtin vom BF schwanger sei und er diese habe besuchen wollen. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, sei er als Unionsbürger zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Darüber hinaus liege die von der Behörde angenommene Fluchtgefahr nicht vor, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, die Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehls für sich genommen nicht geeignet sei, das Vorliegen von Fluchtgefahr zu begründen und der BF eine gewichtige soziale Verankerung im Bundesgebiet habe, da seine Ex-Lebensgefährtin von ihm schwanger sei. Im Fall des BF komme außerdem die Anordnung eines gelinderen Mittels in Betracht, da der BF auch dadurch für die Behörde greifbar sei. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Das Bundesamt befragte den BF am 22.12.2021 nach Übermittlung der Schubhaftbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zu der vorgebrachten Ausreise und entließ ihn nach Beendigung der Befragung aus der Schubhaft.
  2. Am 22.12.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 23.12.2021 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes verwiesen wird. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  9. Zur Person des BF 2.
  10. Der BF ist ein volljähriger rumänischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in Österreich unbescholten. 2.
  11. Der BF wurde von 16.12.2021 bis 22.12.2021 in Schubhaft angehalten. 2.
  12. Der BF war im Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig.
  13. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2021 wurde der BF

§ 66Abs.

1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 14.10.2021 in Rechtskraft. Ca. am 21.11.2021 reiste der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, hielt sich in weiterer Folge in Rumänien und in Deutschland auf und reiste ca. am 07.12.2021 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF beabsichtigte nach seiner Einreise einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen.3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2021 wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 14.10.2021 in Rechtskraft. Ca. am 21.11.2021 reiste der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, hielt sich in weiterer Folge in Rumänien und in Deutschland auf und reiste ca. am 07.12.2021 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF beabsichtigte nach seiner Einreise einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen. 3.

  1. Der BF hält sich seit ca. 6 Jahren in Österreich auf und arbeitete unrechtmäßig auf Baustellen. Über eine Meldeadresse verfügte der BF lediglich im Zeitraum von 21.01.2020 bis 02.10.
  2. Der BF nahm bei einem Verwandten und bei Freunden unangemeldet in Österreich Unterkunft. 3.
  3. Der BF verfügt in Österreich über seine Ex-Freundin, die im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft ein Kind von ihm erwartete. Der BF wurde am 14.09.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, nachdem er sich vor dem Wohnhaus seiner Ex-Freundin aufgehalten hat. Der BF wurde am 15.12.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, nachdem er vor dem Wohnhaus seiner Ex-Freundin randaliert hatte. 3.
  4. Der BF verfügt weder über Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ging in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach sondern arbeitete unrechtmäßig auf Baustellen.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  6. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  7. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  8. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen rumänischen Personalausweises getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Zentralen Fremdenregister ergeben sich Hinweise darauf, dass der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  9. Dass der BF von 16.12.2021 bis 22.12.2021 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  10. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, insbesondere gab er bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.12.2021 an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auch in seiner Beschwerde brachte er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF im Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig war.
  11. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  12. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2021 erlassenen Ausweisung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde, wonach er „vor ca. einem Monat“ aus Österreich ausgereist sei. Die tatsächliche Ausreise des BF wird auch durch einen in der Beschwerde vorgelegten und auf den Namen des BF lautenden Fahrschein einer Stadt in Deutschland vom 22.11.2021 belegt. Dass der BF ca. am 07.12.2021 wieder nach Österreich einreiste ergibt sich zum einen aus seinen Angaben in der Beschwerde, wonach er „vor ca. zwei Wochen“ wieder nach Österreich eingereist sei. Auch in der Einvernahme am 16.12.2021 gab der BF an, dass er vor etwa zwei Wochen eingereist sei. In der Einvernahme am 22.12.2021 gab der BF schließlich an, dass er den genauen Tag seiner Einreise nicht kenne, es sei jedoch um den 07.12.2021 bzw. 08.12.2021 herum gewesen. Dass der BF nach seiner neuerlichen Einreise beabsichtigte, einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt. So gab er am 16.12.2021 an, dass er vor zwei Wochen nach Österreich gekommen sei um Arbeit zu suchen, er arbeite „schwarz auf einer Baustelle“. 3.
  13. Dass sich der BF seit ca. sechs Jahren in Österreich aufhält und unrechtmäßig auf Baustellen arbeitet, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt am 15.09.2021 sowie am 16.12.
  14. So gab er am 15.09.2021 an, dass er seit sechs Jahren nach Österreich komme, da er hier Freunde habe, die eine Baufirma hätten. Er habe immer schwarz gearbeitet. Es sei ihm zwar versprochen worden, dass er einen Vertrag erhalte, dies sei jedoch immer verschoben worden. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF bei Verwandten und Freunden gewohnt hat, gab er in den Einvernahmen vor dem Bundesamt am 15.09.2021 sowie am 16.12.2021 an. Im Zentralen Melderegister scheinen diesbezüglich jedoch keine Meldedaten auf, sodass die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF unangemeldet Unterkunft bezogen hat. 3.
  15. Die Feststellungen, dass der BF in Österreich über eine Ex-Freundin verfügte, die vom BF schwanger war, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den Umständen, die zur Festnahme des BF am 14.09.2021 und 15.12.2021 führten, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeberichten. 3.
  16. Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen, dem mangelnden Wohnsitz und der – illegalen – Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleich gebliebenen Angaben vor dem Bundesamt am 15.09.2021 und 16.12.
  17. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  20. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  21. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund der mit Bescheid vom 15.09.2021 angeordneten Ausweisung nachgekommen und als Unionsbürger daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei.

§ 69Abs.

1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 17.03.2022, E 2379/2021, folgendes festgehalten:

Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 17.03.2022, E 2379 aus 2021,, folgendes festgehalten: „Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seiner Entscheidung vom

  1. Juni 2021, Rs. C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens des Staatsrates der Niederlande zu Auslegungsfragen des Art. 15 Abs. 1 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, ABl. 2004 L 158, 77, im Zusammenhang mit der Ausweisungsverfügung eines Mitgliedstaates, Folgendes ausgesprochen:„Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seiner Entscheidung vom
  2. Juni 2021, Rs. C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens des Staatsrates der Niederlande zu Auslegungsfragen des Artikel 15, Absatz eins, der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, Amtsblatt 2004 L 158, 77, im Zusammenhang mit der Ausweisungsverfügung eines Mitgliedstaates, Folgendes ausgesprochen: ‚Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.‘‚"Art". 15 Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.‘ 2.
  5. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände tatsächlich und wirksam beendet hat.“ Zu den Kriterien für die Beurteilung der Beendigung des Aufenthaltes hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der oben zitierten Entscheidung folgendes festgehalten: „Auch wenn die Dauer des Zeitraums, den der Unionsbürger nach dem Erlass einer gegen ihn nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erlassenen Ausweisungsverfügung außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats verbracht hat, für sich genommen für die Beurteilung, ob die betroffene Person ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat, nicht ausschlaggebend ist, kann dieser Dauer jedoch im Rahmen der in Rn. 82 des vorliegenden Urteils angesprochenen Gesamtbeurteilung eine gewisse Bedeutung zukommen. Je länger die Abwesenheit der betroffenen Person vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats dauert, desto eher belegt sie nämlich die tatsächliche und wirksame Beendigung ihres Aufenthalts. Dagegen deutet die bloß sehr kurze Abwesenheit von einigen Tagen oder sogar einigen Stunden eher darauf hin, dass der Aufenthalt, auf den sich der Unionsbürger bei seiner Rückkehr in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie beruft, in Wirklichkeit zum selben Aufenthaltszeitraum in diesem Hoheitsgebiet gehört.„Auch wenn die Dauer des Zeitraums, den der Unionsbürger nach dem Erlass einer gegen ihn nach Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 erlassenen Ausweisungsverfügung außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats verbracht hat, für sich genommen für die Beurteilung, ob die betroffene Person ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat, nicht ausschlaggebend ist, kann dieser Dauer jedoch im Rahmen der in Rn. 82 des vorliegenden Urteils angesprochenen Gesamtbeurteilung eine gewisse Bedeutung zukommen. Je länger die Abwesenheit der betroffenen Person vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats dauert, desto eher belegt sie nämlich die tatsächliche und wirksame Beendigung ihres Aufenthalts. Dagegen deutet die bloß sehr kurze Abwesenheit von einigen Tagen oder sogar einigen Stunden eher darauf hin, dass der Aufenthalt, auf den sich der Unionsbürger bei seiner Rückkehr in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie beruft, in Wirklichkeit zum selben Aufenthaltszeitraum in diesem Hoheitsgebiet gehört. Zweitens sind, wie die Europäische Kommission vorträgt, für die Feststellung, ob ein Unionsbürger seinen Aufenthalt nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38 tatsächlich und wirksam beendet hat, zum einen sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die eine Lösung der Bindungen zwischen dem betreffenden Unionsbürger und dem Aufnahmemitgliedstaat erkennen lassen. Ein Antrag auf Löschung in einem Einwohnermelderegister, die Kündigung eines Miet-bzw. Pachtvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wie Wasser oder Elektrizität, ein Umzug, die Abmeldung von einem Dienst zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Beendigung sonstiger Beziehungen, die mit einer gewissen Integration dieses Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat einhergehen, können insoweit von gewisser Bedeutung sein.Zweitens sind, wie die Europäische Kommission vorträgt, für die Feststellung, ob ein Unionsbürger seinen Aufenthalt nach Artikel 7, der Richtlinie 2004/38 tatsächlich und wirksam beendet hat, zum einen sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die eine Lösung der Bindungen zwischen dem betreffenden Unionsbürger und dem Aufnahmemitgliedstaat erkennen lassen. Ein Antrag auf Löschung in einem Einwohnermelderegister, die Kündigung eines Miet-bzw. Pachtvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wie Wasser oder Elektrizität, ein Umzug, die Abmeldung von einem Dienst zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Beendigung sonstiger Beziehungen, die mit einer gewissen Integration dieses Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat einhergehen, können insoweit von gewisser Bedeutung sein. Insoweit ist hervorzuheben, dass die Relevanz solcher Gesichtspunkte, die je nach Umständen variieren kann, von der zuständigen nationalen Behörde anhand aller konkreten Umstände zu beurteilen ist, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen. Insbesondere sind der Grad seiner Integration im Aufnahmemitgliedstaat, die Dauer seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet unmittelbar vor Erlass der gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Abgesehen von den vorstehenden Gesichtspunkten, die sich auf eine mögliche Auflösung der Bindungen zwischen dem betreffenden Unionsbürger und dem Aufnahmemitgliedstaat beziehen, sind zum anderen alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die den Zeitraum betreffen, in dem er sich nach Erlass einer gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hat, und Aufschluss darüber geben können, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser Unionsbürger in diesem Zeitraum tatsächlich außerhalb dieses Hoheitsgebiets aufgehalten hat. Insoweit sind jedenfalls dann, wenn sich sein Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 stützte, die Anhaltspunkte zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass dieser Unionsbürger in diesem Zeitraum den Mittelpunkt seiner persönlichen, beruflichen oder familiären Interessen in einen anderen Staat verlegt hat.“Abgesehen von den vorstehenden Gesichtspunkten, die sich auf eine mögliche Auflösung der Bindungen zwischen dem betreffenden Unionsbürger und dem Aufnahmemitgliedstaat beziehen, sind zum anderen alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die den Zeitraum betreffen, in dem er sich nach Erlass einer gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hat, und Aufschluss darüber geben können, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser Unionsbürger in diesem Zeitraum tatsächlich außerhalb dieses Hoheitsgebiets aufgehalten hat. Insoweit sind jedenfalls dann, wenn sich sein Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 stützte, die Anhaltspunkte zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass dieser Unionsbürger in diesem Zeitraum den Mittelpunkt seiner persönlichen, beruflichen oder familiären Interessen in einen anderen Staat verlegt hat.“ Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ergibt sich für den hier zu beurteilenden Fall Folgendes: Der BF hielt sich vor Erlassung der Ausweisung seit ca. sechs Jahren in Österreich auf. Er wohnte überwiegend unangemeldet bei einem Verwandten bzw. bei Freunden. In dieser Zeit arbeitete er unrechtmäßig auf Baustellen, er ging der Schwarzarbeit nach. Der BF ist zwar ca. am 21.11.2021 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, kehrte jedoch bereits am 07.12.2021 wieder nach Österreich zurück um wiederum nach Arbeit zu suchen. Auch nach seiner Rückkehr nach Österreich nahm der BF wieder bei Freunden Unterkunft und wollte seinen Fernseher, der sich in der Wohnung seiner Ex-Freundin befand, abholen. Hinweise, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr beruft sich der BF neuerlich auf sein Aufenthaltsrecht als Unionsbürger im Bundesgebiet und hielt sich während seines Aufenthaltes außerhalb Österreichs in Rumänien und Deutschland auf, ohne die Absicht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen dieser Staaten zu verlegen. Insbesondere legte der BF als einziges Beweismittel seines Aufenthaltes außerhalb Österreichs eine Tageskarte eines öffentlichen Verkehrsunternehmens einer Stadt in Deutschland vor. Er behauptete weder in Rumänien noch in Deutschland Arbeit gesucht zu haben noch seinen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen dieser Staaten verlegt zu haben. Vielmehr setzte der BF den Aufenthalt in Österreich so fort, wie er es bereits während der sechs Jahre vor Erlassung der Ausweisung getan hat. Er ging einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und wohnte wiederum unangemeldet bei Freunden. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Verbindung mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgezählten Kriterien zur Beurteilung, ob der Aufenthalt tatsächlich und wirksam beendet wurde, ergibt sich, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet – trotz seines kurzfristigen Aufenthaltes außerhalb Österreichs – fortgesetzt hat. Insofern war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2021 erlassene Ausweisung im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 16.12.2021 noch aufrecht, sodass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, deren Durchsetzung auf Grund der vorhandenen identitätsbezeugenden Dokumente des BF auch möglich war. Insofern war mit einer Abschiebung des BF zu rechnen, sodass auch die Anordnung von Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung möglich war. 3.1.
  6. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus, wobei sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.3.1.
  7. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus, wobei sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hielt sich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Er erlangte weder nach Erlassung der Ausweisung mit Bescheid vom 15.09.2021 noch nach seiner neuerlichen Einreise am 07.12.2021 eine Meldeadresse. Dadurch war er für das Bundesamt nicht greifbar, hat sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen und seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt hat.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hielt sich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Er erlangte weder nach Erlassung der Ausweisung mit Bescheid vom 15.09.2021 noch nach seiner neuerlichen Einreise am 07.12.2021 eine Meldeadresse. Dadurch war er für das Bundesamt nicht greifbar, hat sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen und seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt hat.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und sich dadurch bereits einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und sich dadurch bereits einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet noch über einen Wohnsitz. Er hat Freunde und Bekannte und ging einer unrechtmäßigen Beschäftigung nach, wobei der BF selbst wusste, dass er zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nicht berechtigt war. Über nennenswertes Vermögen verfügte der BF nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch die sozialen noch durch die beruflichen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, da er trotz dieser Bindungen untergetaucht ist und für das Bundesamt nicht greifbar war. Entgegen der in der Beschwerde angeführten Minderung der Fluchtgefahr auf Grund der Ex-Freundin des BF ist anzuführen, dass der BF gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2021 angegeben hat, dass er auf Grund des Endes der Beziehung Sachen aus der Wohnung seiner Ex-Freundin abholen wollte.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet noch über einen Wohnsitz. Er hat Freunde und Bekannte und ging einer unrechtmäßigen Beschäftigung nach, wobei der BF selbst wusste, dass er zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nicht berechtigt war. Über nennenswertes Vermögen verfügte der BF nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch die sozialen noch durch die beruflichen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, da er trotz dieser Bindungen untergetaucht ist und für das Bundesamt nicht greifbar war. Entgegen der in der Beschwerde angeführten Minderung der Fluchtgefahr auf Grund der Ex-Freundin des BF ist anzuführen, dass der BF gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2021 angegeben hat, dass er auf Grund des Endes der Beziehung Sachen aus der Wohnung seiner Ex-Freundin abholen wollte. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat sich über Jahre hinweg ohne behördliche Meldung in Österreich aufgehalten und hat bewusst unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten ausgeübt. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er hat zwar Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Weder in der Einvernahme durch das Bundesamt am 15.09.2021 noch in der Einvernahme am 16.12.2021 gab der BF seinen konkreten Wohnort bekannt. Es war daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Der Sicherungsbedarf wird durch die Anwesenheit der Ex-Freundin des BF in Österreich nicht vermindert, zumal der BF bereits während aufrechter Beziehung seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und daher nicht davon auszugehen ist, dass der BF nach dem Beziehungsende von seiner Ex-Freundin zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden konnte. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF war in Österreich familiär nicht verankert, ging jahrelang unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nach und vermied es konsequent, eine Meldeadresse zu erlangen. Über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügte der BF ebensowenig wie über einen eigenen Wohnsitz. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  3. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF kam jahrelang seiner Meldeverpflichtung nicht nach und lebte ohne Meldeadresse in Österreich. Selbst als bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen wurde, erlangte er keine Meldeadresse und hielt sich nach seiner neuerlichen Einreise im Dezember 2021 wiederum im Verborgenen auf. Er ging jahrelang einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und beabsichtigte nach seiner Einreise im Dezember 2021 wiederum bewusst unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Bundesamt gab er weder im September 2021 noch im Dezember 2021 trotz ausdrücklichem Nachfragen seinen konkreten Wohnort bekannt. Es liegt daher beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Selbst die in der Beschwerde angegebene Wohnmöglichkeit an der Adresse seiner Ex-Freundin ist nicht glaubhaft, zumal der BF im Rahmen seiner Festnahme am 15.12.2021 angab, dass er auf Grund des Endes der Beziehung den Fernseher von seiner Ex-Freundin abholen wollte. Dass er dem Bundesamt auf andere Weise eine Zustelladresse bekannt gegeben hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht und wurde vom BF auch nicht behauptet.3.1.
  4. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF kam jahrelang seiner Meldeverpflichtung nicht nach und lebte ohne Meldeadresse in Österreich. Selbst als bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen wurde, erlangte er keine Meldeadresse und hielt sich nach seiner neuerlichen Einreise im Dezember 2021 wiederum im Verborgenen auf. Er ging jahrelang einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und beabsichtigte nach seiner Einreise im Dezember 2021 wiederum bewusst unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Bundesamt gab er weder im September 2021 noch im Dezember 2021 trotz ausdrücklichem Nachfragen seinen konkreten Wohnort bekannt. Es liegt daher beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Selbst die in der Beschwerde angegebene Wohnmöglichkeit an der Adresse seiner Ex-Freundin ist nicht glaubhaft, zumal der BF im Rahmen seiner Festnahme am 15.12.2021 angab, dass er auf Grund des Endes der Beziehung den Fernseher von seiner Ex-Freundin abholen wollte. Dass er dem Bundesamt auf andere Weise eine Zustelladresse bekannt gegeben hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht und wurde vom BF auch nicht behauptet. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden konnte. 3.1.
  5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.
  6. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.10. Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2249748.1.00

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