Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 38§§ 36§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlW259 2238270-1 Spruch, W259 2238270 -1/3EW259 2238270 -1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und wurde bis zu seiner gegenständlich angefochtenen Dienstfreistellung in der Zustellbasis XXXX verwendet.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen und wurde bis zu seiner gegenständlich angefochtenen Dienstfreistellung in der Zustellbasis römisch 40 verwendet.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2019 wurde der Beschwerdeführer „mit sofortiger Wirksamkeit bis auf Widerruf“ vom Dienst freigestellt.
- Mit Schreiben vom 09.07.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Dienstfreistellung und beantragte deren Aufhebung, sodass er wieder als Landzusteller in XXXX eingesetzt werde. Zugleich stellte er den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Erkenntnis (gemeint wohl: den Beschluss) des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019 zu XXXX an, mit dem sein Versetzungsbescheid aufgeboben worden sei. Daher sei er wieder als Landzusteller auf seiner Planstelle in XXXX einzusetzen.
- Mit Schreiben vom 09.07.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Dienstfreistellung und beantragte deren Aufhebung, sodass er wieder als Landzusteller in römisch 40 eingesetzt werde. Zugleich stellte er den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Erkenntnis (gemeint wohl: den Beschluss) des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2019 zu römisch 40 an, mit dem sein Versetzungsbescheid aufgeboben worden sei. Daher sei er wieder als Landzusteller auf seiner Planstelle in römisch 40 einzusetzen.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2019 wurde die Weisung vom 04.07.2019 (gemeint wohl: 05.07.2019) wiederholt und der Beschwerdeführer mit „sofortiger Wirksamkeit bis auf Widerruf“ vom Dienst freigestellt.
- Mit Schreiben vom 07.07.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines Anbringens vom 09.07.2019, sowie in Bezug auf ein weiteres, hier nicht verfahrensgegenständliches Anbringen, und räumte ihm Parteiengehör ein.
- Mit Schriftsatz vom 05.08.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seiner Dienstfreistellung durch die belangte Behörde eine grundlose Untersagung seiner Dienstleistung liege, da er bereits seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019 zu GZ: XXXX , spätestens aber seit der Einstellung des Versetzungsverfahrens vom 07.07.2020 wieder seinen zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatz innegehabt hätte. Zudem wird festgehalten, dass der gegenständliche Verbesserungsauftrag erst ein Jahr nach den beiden Anbringen erfolgt sei. In der nicht begründeten Dienstfreistellung erblicke der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Verstoß der belangten Behörde gegen ihre Fürsorgepflichten. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass seine Dienstfreistellung einer Versetzung gleichzuhalten sei, da er rechtswidrig von seinem zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatz abberufen worden sei, ohne dass ihm bis dato eine neue Verwendung zugewiesen worden sei. Eine Versetzung bedürfe jedoch einer bescheidmäßigen Verfügung. In Ermangelung deren Vorliegens sei im konkreten Fall die mit Weisung verfügte Dienstfreistellung rechtswidrig.
- Mit Schriftsatz vom 05.08.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seiner Dienstfreistellung durch die belangte Behörde eine grundlose Untersagung seiner Dienstleistung liege, da er bereits seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2019 zu GZ: römisch 40 , spätestens aber seit der Einstellung des Versetzungsverfahrens vom 07.07.2020 wieder seinen zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatz innegehabt hätte. Zudem wird festgehalten, dass der gegenständliche Verbesserungsauftrag erst ein Jahr nach den beiden Anbringen erfolgt sei. In der nicht begründeten Dienstfreistellung erblicke der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Verstoß der belangten Behörde gegen ihre Fürsorgepflichten. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass seine Dienstfreistellung einer Versetzung gleichzuhalten sei, da er rechtswidrig von seinem zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatz abberufen worden sei, ohne dass ihm bis dato eine neue Verwendung zugewiesen worden sei. Eine Versetzung bedürfe jedoch einer bescheidmäßigen Verfügung. In Ermangelung deren Vorliegens sei im konkreten Fall die mit Weisung verfügte Dienstfreistellung rechtswidrig.
- Mit Bescheides der XXXX , Personalamt XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde), vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde zum Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2019, präzisiert mit Stellungnahme vom 05.08.2020, festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 05.07.2019, schriftlich wiederholt mit Schreiben vom 10.07.2019, mit der die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers verfügt wurde, zu dessen Dienstpflichten gehört (Spruchpunkt 1). Die belangte Behörde führte hierzu zusammengefasst aus, dass keine Abberufung von dem dem Beschwerdeführer zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatz vorliege und die Dienstfreistellung sowohl zulässig als auch erforderlich sei, weil der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von der XXXX nicht mehr zur Verfügung gestellt werde und es derzeit, auch aufgrund seiner Weigerung, andere Arbeitsplätze anzunehmen, auch keine Einsatzmöglichkeit mehr für den Beschwerdeführer gebe. In Spruchpunkt 2 des Bescheides spricht die belangte Behörde über weitere Anträge des Beschwerdeführers ab, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
- Mit Bescheides der römisch 40 , Personalamt römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde), vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , wurde zum Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2019, präzisiert mit Stellungnahme vom 05.08.2020, festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 05.07.2019, schriftlich wiederholt mit Schreiben vom 10.07.2019, mit der die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers verfügt wurde, zu dessen Dienstpflichten gehört (Spruchpunkt 1). Die belangte Behörde führte hierzu zusammengefasst aus, dass keine Abberufung von dem dem Beschwerdeführer zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatz vorliege und die Dienstfreistellung sowohl zulässig als auch erforderlich sei, weil der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von der römisch 40 nicht mehr zur Verfügung gestellt werde und es derzeit, auch aufgrund seiner Weigerung, andere Arbeitsplätze anzunehmen, auch keine Einsatzmöglichkeit mehr für den Beschwerdeführer gebe. In Spruchpunkt 2 des Bescheides spricht die belangte Behörde über weitere Anträge des Beschwerdeführers ab, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die sich lediglich auf Spruchpunkt 1 bezieht. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Weisung vom 05.07.2019, mit welcher die Dienstfreistellung verfügt wurde, im Gesamtzusammenhang des gegenständlichen Verfahrens willkürlich sei, da die belangte Behörde – nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019 zu GZ: XXXX , durch den die damalige Versetzung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter der belangten Behörde zurückverwiesen worden sei – erst eineinhalb Jahre später das Versetzungsverfahren amtswegig eingestellt habe. Auch sei die Behauptung der belangten Behörde nicht richtig, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt rechtswirksam zugewiesene Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stehe. Die XXXX könne auch gar nicht durch Gesetz und Verordnung eingerichtete Arbeitsplätze von Beamten auflassen. Zudem gebe es sogar einen konkreten Bedarf an Zustellern in der Zustellbasis XXXX . Als wahren Grund für Versetzung und Dienstfreistellung machte der Beschwerdeführer seine Weigerung, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell der XXXX zu optieren, geltend. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch Verfahrensvorschriften verletzt, da die Dienstfreistellung zunächst nicht begründet worden sei und habe sie das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers durch Unterlassen der Mitteilung ihrer Ermittlungsergebnisse zur Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes „Landzusteller“ verletzt. Zudem habe die Dienstfreistellung mit Bescheid zu erfolgen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die sich lediglich auf Spruchpunkt 1 bezieht. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Weisung vom 05.07.2019, mit welcher die Dienstfreistellung verfügt wurde, im Gesamtzusammenhang des gegenständlichen Verfahrens willkürlich sei, da die belangte Behörde – nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2019 zu GZ: römisch 40 , durch den die damalige Versetzung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter der belangten Behörde zurückverwiesen worden sei – erst eineinhalb Jahre später das Versetzungsverfahren amtswegig eingestellt habe. Auch sei die Behauptung der belangten Behörde nicht richtig, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt rechtswirksam zugewiesene Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stehe. Die römisch 40 könne auch gar nicht durch Gesetz und Verordnung eingerichtete Arbeitsplätze von Beamten auflassen. Zudem gebe es sogar einen konkreten Bedarf an Zustellern in der Zustellbasis römisch 40 . Als wahren Grund für Versetzung und Dienstfreistellung machte der Beschwerdeführer seine Weigerung, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell der römisch 40 zu optieren, geltend. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch Verfahrensvorschriften verletzt, da die Dienstfreistellung zunächst nicht begründet worden sei und habe sie das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers durch Unterlassen der Mitteilung ihrer Ermittlungsergebnisse zur Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes „Landzusteller“ verletzt. Zudem habe die Dienstfreistellung mit Bescheid zu erfolgen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde von seinem Arbeitsplatz, „ XXXX nicht abberufen.Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde von seinem Arbeitsplatz, „ römisch 40 nicht abberufen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Weisung vom 05.07.2019 vom Dienst freigestellt. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 09.07.2019 gegen diese Weisung und stellte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung. Die belangte Behörde wiederholte mit Schreiben vom 10.07.2019 die Weisung schriftlich. Der Beschwerdeführer präzisierte seinen Antrag vom 09.07.2019 mit Schreiben vom 05.08.2020 wie folgt: „Die belangte Behörde möge mittels Bescheid feststellen, dass die Befolgung der Weisung vom 05.07.2019, wiederholt am 10.07.2019, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört.“
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und seinem Arbeitsplatz ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, und sind insoweit unstrittig. Dass der Beschwerdeführer von seinem Stammarbeitsplatz nicht abberufen wurde ergibt sich aus dem Umstand, dass der Versetzungsbescheid vom XXXX .2017, Zl. XXXX , aufgehoben und das Versetzungsverfahren von der belangten Behörde eingestellt wurde. Die gegenständliche Weisung über die Dienstfreistellung und die dagegen erhobene Remonstration sind in schriftlicher Form ergangen und finden sich ebenfalls im vorliegenden Verwaltungsakt (vgl. auch Beilagen ./7 bis ./9, ./13 und :/14 der Beschwerde.) Somit konnten die entsprechenden Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und seinem Arbeitsplatz ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, und sind insoweit unstrittig. Dass der Beschwerdeführer von seinem Stammarbeitsplatz nicht abberufen wurde ergibt sich aus dem Umstand, dass der Versetzungsbescheid vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 , aufgehoben und das Versetzungsverfahren von der belangten Behörde eingestellt wurde. Die gegenständliche Weisung über die Dienstfreistellung und die dagegen erhobene Remonstration sind in schriftlicher Form ergangen und finden sich ebenfalls im vorliegenden Verwaltungsakt vergleiche auch Beilagen ./7 bis ./9, ./13 und :/14 der Beschwerde.) Somit konnten die entsprechenden Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG liegt gegenständlich eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG liegt gegenständlich eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde 3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG) idgF lauten auszugsweise wie folgt: 3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, (BDG) idgF lauten auszugsweise wie folgt: „Arbeitsplatz § 36.
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Paragraph 36,
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2)In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4)Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. […] Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
- die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
- durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
- dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)Abs. 2 gilt nicht
(4)Absatz 2, gilt nicht
- für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
- für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
- für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird. […] Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ § 17 des Poststrukturgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, idgF (PTSG) lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, idgF (PTSG) lautet auszugsweise wie folgt: „Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger § 17. […]
(1a)Die
Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
- der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
- der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
- der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser Paragraph 17, […]
(1a)Die
Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich ,
- der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer, ,
- der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder ,
- der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.“ 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008 zu GZ 2007/12/0049 und GZ 007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008 zu GZ 2007/12/0049 und GZ 007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089). Eine Dienstfreistellung bedeutet dienstrechtlich, dass der (aus einem bestimmten Grund) Freigestellte gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, also keinen Dienst verrichten muss. Eine solche Möglichkeit einer Dienstfreistellung ist dem BDG zwar nicht explizit zu entnehmen, aber die Dienstbehörde kann auf die Dienstleistung eines Beamten verzichten. Ein Recht auf faktische Ausübung der Tätigkeit eines Beamten ist zu verneinen. […] Die Anordnung einer Dienstfreistellung durch die Dienstbehörde gegenüber einem Beamten ist laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Weisung zu qualifizieren (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125). Bescheidförmigkeit ist für diese Verzichtserklärung nicht vorgesehen. Eine formlose Weisung genügt den Erfordernissen eines Verzichts auf die Dienstleistung (vgl. auch VwGH vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0036).Eine Dienstfreistellung bedeutet dienstrechtlich, dass der (aus einem bestimmten Grund) Freigestellte gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, also keinen Dienst verrichten muss. Eine solche Möglichkeit einer Dienstfreistellung ist dem BDG zwar nicht explizit zu entnehmen, aber die Dienstbehörde kann auf die Dienstleistung eines Beamten verzichten. Ein Recht auf faktische Ausübung der Tätigkeit eines Beamten ist zu verneinen. […] Die Anordnung einer Dienstfreistellung durch die Dienstbehörde gegenüber einem Beamten ist laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Weisung zu qualifizieren (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125). Bescheidförmigkeit ist für diese Verzichtserklärung nicht vorgesehen. Eine formlose Weisung genügt den Erfordernissen eines Verzichts auf die Dienstleistung vergleiche auch VwGH vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0036). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, ist mit jener, ob die Weisung zu befolgen ist, ident (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). 3.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die Weisung der belangten Behörde, mit der der Beschwerdeführer vom Dienst freigestellt wurde, erfolgte mit Schreiben vom 05.07.
- Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 09.07.2019 gegen diese Weisung. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine rechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Weisung in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 10.07.2019 die gegenständliche Weisung schriftlich wiederholt. Es ist in einem weiteren Schritt daher zu prüfen, ob die Befolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 05.07.2019 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt –die Weisung also von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in , Artikel 20, Absatz eins,, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt –die Weisung also von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170). Dass die verfahrensgegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich im Verfahren dazu Anhaltspunkte ergeben. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Weisung nach erfolgter Remonstration auch schriftlich wiederholt. Wie bereits weiter oben ausgeführt, hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Anordnung einer Dienstfreistellung durch die Dienstbehörde gegenüber einem Beamten als Weisung zu qualifizieren ist (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125). Somit hätte sie auch nicht in Bescheidform zu ergehen gehabt. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob die gegenständliche Weisung gegen das Willkürverbot verstößt: Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338 aus 1985,, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213 aus 1987,). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573 aus 1996,). Zur Frage des Verzichts auf die Dienstleistung entschied der Verwaltungsgerichtshof am 25.03.2015 zu Ro 2014/12/0036 wie folgt: „Im Übrigen kann hier dahingestellt bleiben, ob ‚Willkür‘ im Verständnis der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann der Befolgungspflicht einer Weisung entgegen stehen könnte, wenn diese nicht die Rechtssphäre des Beamten, sondern auch den davon unberührten Rechtsvollzug betrifft, weil die von der Verwaltungsbehörde vertretene Auffassung, auf die Dienstleistung einer Landeslehrerin könne zulässigerweise ohne Angabe von Gründen verzichtet werden, auch vor dem Hintergrund der objektiven Rechtslage nicht gänzlich unvertretbar erscheint“ Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass die gegenständliche Dienstfreistellung mit sofortiger Wirksamkeit bis auf Widerruf einer Abberufung von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten sei und diese mit Bescheid zu verfügen sei. Eine Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung, die einer Versetzung gleichzuhalten ist, liegt nach § 40 Abs. 2 Z 3 BDG vor, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird. Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung ist
§ 38Abs.
7 BDG mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen einer (schlichten) Verwendungsänderung hat deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen.Eine Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung, die einer Versetzung gleichzuhalten ist, liegt nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG vor, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird. Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung ist
Paragraph 38, Absatz 7, BDG mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen einer (schlichten) Verwendungsänderung hat deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen. Die gegenständliche Personalmaßnahme stellt jedoch - wie bereits weiter oben angeführt - keine Abberufung des Beschwerdeführers von dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz im Verständnis des § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 dar, da dieser sowohl für Fragen des Dienstalters als auch für jene des Besoldungsrechtes weiterhin als Inhaber seines Arbeitsplatzes anzusehen ist und folglich auch im Genuss der mit seiner Innehabung verbundenen, im Dienst- und Besoldungsrecht verankerten subjektiven Rechte, bleibt. Dazu zählen insbesondere der besoldungsrechtliche Anspruch auf mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundene Zulagen, weiters die
§§ 36
, 38 und 40 BDG 1979 mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundenen Abwehrrechte gegen die Betrauung mit arbeitsplatzfremden Aufgaben in Ermangelung einer wirksamen verwendungsändernden Personalmaßnahme sowie das Recht auf Einhaltung der Regeln der §§ 38 und 40 BDG 1979 bei der Verfügung einer Personalmaßnahme, die eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben bewirken würde (VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125).Die gegenständliche Personalmaßnahme stellt jedoch - wie bereits weiter oben angeführt - keine Abberufung des Beschwerdeführers von dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 dar, da dieser sowohl für Fragen des Dienstalters als auch für jene des Besoldungsrechtes weiterhin als Inhaber seines Arbeitsplatzes anzusehen ist und folglich auch im Genuss der mit seiner Innehabung verbundenen, im Dienst- und Besoldungsrecht verankerten subjektiven Rechte, bleibt. Dazu zählen insbesondere der besoldungsrechtliche Anspruch auf mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundene Zulagen, weiters die
Paragraphen 36, 38 und 40 BDG 1979 mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundenen Abwehrrechte gegen die Betrauung mit arbeitsplatzfremden Aufgaben in Ermangelung einer wirksamen verwendungsändernden Personalmaßnahme sowie das Recht auf Einhaltung der Regeln der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 bei der Verfügung einer Personalmaßnahme, die eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben bewirken würde (VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125). Die oben zitierte Judikatur, wonach es sich beim Verzicht auf die Dienstausübung nicht um einen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten handelt, genügt somit bereits, um Willkür zu verneinen. Selbst eine fehlende Begründung erscheint nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der objektiven Rechtslage nicht gänzlich unvertretbar. Betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs, ist festzuhalten, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass eine entsprechende Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch eine Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift durch das Verwaltungsgericht saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift umfassend zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, die im bekämpften Bescheid vollständig wiedergegeben wurden, geäußert, weshalb die Sanierung eines allfälligen Verfahrensfehlers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich war (vgl. zuletzt VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs, ist festzuhalten, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass eine entsprechende Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch eine Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift durch das Verwaltungsgericht saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift umfassend zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, die im bekämpften Bescheid vollständig wiedergegeben wurden, geäußert, weshalb die Sanierung eines allfälligen Verfahrensfehlers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich war vergleiche zuletzt VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Insoweit der Beschwerdeführer ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde aufgrund von bereits entschiedenen und aufgehobenen Bescheiden in der Vergangenheit zu erkennen vermag, ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die Befolgungspflicht betreffend die Weisung vom 05.07.2019 iSd § 44 BDG war.Insoweit der Beschwerdeführer ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde aufgrund von bereits entschiedenen und aufgehobenen Bescheiden in der Vergangenheit zu erkennen vermag, ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die Befolgungspflicht betreffend die Weisung vom 05.07.2019 iSd Paragraph 44, BDG war. Auch aus dem von dem Beschwerdeführer zitierten § 51 BDG ist nicht zu schließen, dass es der Dienstbehörde verwehrt ist, auf die Dienstleistung eines Dienstnehmers zu verzichten. § 51 BDG normiert lediglich die Pflichten des Dienstnehmers, wenn dieser vom Dienst abwesend ist ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer aber gerade vom Dienst freigestellt worden und kommt § 51 BDG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Wie bereits oben festgehalten, ist die Dienstfreistellung nicht ausdrücklich im BDG geregelt, jedoch kann die Dienstbehörde auf die Dienstleistung eines Beamten verzichten. Ein Recht auf faktische Ausübung der Tätigkeit eines Beamten ist zu verneinen (VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125). Die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung der Berufungskommission vom 23.09.2002, Zl. 68/10-BK/02, behandelt ausdrücklich eine Abberufung vom Arbeitsplatz des Beamten. Das ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben, nachdem wie ebenfalls der VwGH bereits ausgesprochen hat, eine Dienstfreistellung nicht mit einer Abberufung gleichzustellen ist und der Beschwerdeführer daher noch immer seinem Stammarbeitsplatz zuzuordnen ist (VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125).Auch aus dem von dem Beschwerdeführer zitierten Paragraph 51, BDG ist nicht zu schließen, dass es der Dienstbehörde verwehrt ist, auf die Dienstleistung eines Dienstnehmers zu verzichten. Paragraph 51, BDG normiert lediglich die Pflichten des Dienstnehmers, wenn dieser vom Dienst abwesend ist ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer aber gerade vom Dienst freigestellt worden und kommt Paragraph 51, BDG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Wie bereits oben festgehalten, ist die Dienstfreistellung nicht ausdrücklich im BDG geregelt, jedoch kann die Dienstbehörde auf die Dienstleistung eines Beamten verzichten. Ein Recht auf faktische Ausübung der Tätigkeit eines Beamten ist zu verneinen (VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125). Die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung der Berufungskommission vom 23.09.2002, Zl. 68/10-BK/02, behandelt ausdrücklich eine Abberufung vom Arbeitsplatz des Beamten. Das ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben, nachdem wie ebenfalls der VwGH bereits ausgesprochen hat, eine Dienstfreistellung nicht mit einer Abberufung gleichzustellen ist und der Beschwerdeführer daher noch immer seinem Stammarbeitsplatz zuzuordnen ist (VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125). Insoweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass nach wie vor Zusteller in der Stammdienststelle des Beschwerdeführers gesucht werden und sich daraus der tatsächliche Bedarf an der faktischen Dienstleistung des Beschwerdeführers ergeben würde, macht der Beschwerdeführer damit einen Mangel in der Personalplanung der belangten Behörde geltend, der ein öffentliches Interesse darstellen kann, aber nicht die Rechtssphäre des Beschwerdeführers betrifft. Somit vermag auch dieses Vorbringen ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde in Bezug auf die erteilte Weisung nicht darzustellen. Zudem ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers dauerhaft einem anderen Beamten zugewiesen worden sei. Aus den dargelegten Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass die angefochtene Weisung mit behördlicher Willkür behaftet ist. So hat die belangte Behörde weder gehäuft die Rechtslage verkannt, noch jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Ebenso kann der belangten Behörde auch keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorgeworfen werden. Es liegt somit kein Umstand vor, der den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Befolgung der Weisung befreien würde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag lediglich auf die Befolgungspflicht bezieht, weshalb über die „schlichte Rechtswidrigkeit“ nicht abzusprechen war. Im bekämpften Bescheid wurde somit zu Recht festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 05.07.2019, schriftlich wiederholt mit Schreiben vom 10.07.20219, mit der seine Dienstfreistellung verfügt wurde, zu seinen Dienstpflichten gehört. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Akteninhalt ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben (insbesondere VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben (insbesondere VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2238270.1.00