GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, Zl. W283 2253377-1/8E wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: „
GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von Euro 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“„
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von Euro 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 05.05.2022, Zl. W283 2253377-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Schubhaftbeschwerde statt (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt III.) und verpflichtete den Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen zu ersetzen (Spruchpunkt II.), wobei die Höhe der Aufwendungen mit falsch „Euro 767,60“ anstatt richtig „Euro 30,00“ angesetzt wurde.Mit Erkenntnis vom 05.05.2022, Zl. W283 2253377-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Schubhaftbeschwerde statt (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt römisch drei.) und verpflichtete den Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei die Höhe der Aufwendungen mit falsch „Euro 767,60“ anstatt richtig „Euro 30,00“ angesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Berichtigung:
4 AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 62 Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041).
Paragraph 62, Absatz 4, AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], Paragraph 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Einem Berichtigungsbescheid (im Falle einer Berichtigung durch ein Verwaltungsgericht: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Einem Berichtigungsbescheid (im Falle einer Berichtigung durch ein Verwaltungsgericht: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Die zu § 62 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar. Die zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar. Versehentlich wurden die Aufwendungen mit Euro 767,60 (für 737,60 EUR an Schriftsatzaufwand, weiters Euro 30,00 Eingabengebühr) anstatt richtig „Euro 30,00“ (ohne Schriftsatzaufwand) beziffert. Da aufgrund des Akteninhalts einwandfrei ergibt, dass kein Schriftsatzaufwand begehrt wurde, ist die Entscheidung somit einer Berichtigung
Vm § 17 VwGVG zugänglich, zumal im vorliegenden Fall auf Grund eines Versehens und im offensichtlichen Widerspruch zum Antrag offensichtlich der falsche Betrag eingesetzt bzw. beziffert wurde.Versehentlich wurden die Aufwendungen mit Euro 767,60 (für 737,60 EUR an Schriftsatzaufwand, weiters Euro 30,00 Eingabengebühr) anstatt richtig „Euro 30,00“ (ohne Schriftsatzaufwand) beziffert. Da aufgrund des Akteninhalts einwandfrei ergibt, dass kein Schriftsatzaufwand begehrt wurde, ist die Entscheidung somit einer Berichtigung
Paragraph 64, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zugänglich, zumal im vorliegenden Fall auf Grund eines Versehens und im offensichtlichen Widerspruch zum Antrag offensichtlich der falsche Betrag eingesetzt bzw. beziffert wurde.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W283.2253377.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.