3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Recht den Status eines subsidiär Schutzberechtigten explizit nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich) aberkannt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Recht den Status eines subsidiär Schutzberechtigten explizit nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich) aberkannt. Hierzu ist vorweg zu sagen, dass eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, welche eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens voraussetzt, deswegen ausscheidet, weil unter den Verurteilungen, die zeitlich nach der letzten Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 17.08.2016 liegen, „bloß“ Vergehen iSd § 17 StGB und keine Verbrechen vorliegend sind. Soweit der Beschwerdeführer nämlich etwa zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe wegen „schweren Raubes“ rechtskräftig verurteilt wurde, kann diese Verurteilung somit nicht zur gegenständlichen Begründung herangezogen werden, weil die mit Bescheid vom 31.05.2007 erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (damals: Ausspruch, dass die „Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung“ des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist) zuletzt mit Bescheid vom 17.08.2016 von der Behörde verlängert wurde und somit die Verurteilung wegen schweren Raubes am 10.05.2006 zeitlich vor dem Bescheid über die Verlängerung des subsidiären Schutzes lag. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn 25, in Bezug auf die Aberkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung bzw. (hier) der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Hierzu ist vorweg zu sagen, dass eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, welche eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens voraussetzt, deswegen ausscheidet, weil unter den Verurteilungen, die zeitlich nach der letzten Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 17.08.2016 liegen, „bloß“ Vergehen iSd Paragraph 17, StGB und keine Verbrechen vorliegend sind. Soweit der Beschwerdeführer nämlich etwa zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe wegen „schweren Raubes“ rechtskräftig verurteilt wurde, kann diese Verurteilung somit nicht zur gegenständlichen Begründung herangezogen werden, weil die mit Bescheid vom 31.05.2007 erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (damals: Ausspruch, dass die „Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung“ des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist) zuletzt mit Bescheid vom 17.08.2016 von der Behörde verlängert wurde und somit die Verurteilung wegen schweren Raubes am 10.05.2006 zeitlich vor dem Bescheid über die Verlängerung des subsidiären Schutzes lag. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn 25, in Bezug auf die Aberkennung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung bzw. (hier) der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Der VwGH hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass, soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen. Der VwGH hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass, soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Bedeutung sein können, die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen. Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Der Beschwerdeführer hat durch die Vielzahl (Körperverletzung, qualifizierter Raub, Urkundendelikt, mehrfacher Drogenhandel) seiner - in den Feststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführten - Straftaten unmissverständlich seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht und deutlich gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, diese zu akzeptieren. Weder seine vorangegangenen Verurteilungen, die Bewährungshilfe, Probezeiten und deren Verlängerung noch eine bereits erfolgte rechtskräftige Aberkennung seines Asylstatus konnten ihn von der Begehung neuerlicher Straftaten, auch nach der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, abhalten. Ebenso wenig haben sich familiäre Geschehnisse, wie etwa die Geburt seines Sohnes, dahingehend auf den Beschwerdeführer ausgewirkt, dass er von rechtswidrigem Verhalten Abstand genommen hätte. Da nunmehr sein Gesamtverhalten zu beurteilen ist, darf hier (nicht jedoch im Falle des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG) die sechsjährige Freiheitsstrafe infolge schweren Raubes unter Verwendung einer (Faustfeuer-)Waffe herangezogen werden. Eine solche Strafe erhielt der Beschwerdeführer, weil er im Alter von gerade einmal 21 Jahren gemeinsam mit anderen und unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe zu sechs Tatzeiten raubte. Obwohl der Beschwerdeführer als junger Erwachsener verurteilt wurde, wurde eine sechsjährige Freiheitstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Wie festgestellt, muss sich der Beschwerdeführer zudem anlasten lassen, dass sein Vorleben mehrfach einschlägig getrübt ist. Weiters kam es, gerade zuletzt, zu einem raschen Rückfall. Einer, wie mit Beschwerde betont, früheren Haftentlassung, stehen eine unlängst erfolgte Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und während eines Strafaufschubs nach § 39 Abs. 1 SMG entgegen. Auch die Wirkungslosigkeit bisher gewährter Rechtswohltaten in Form (teil-)bedingter Strafnachsichten bzw. einer bedingten Entlassung und der erfolglosen Beigebung unterstützender begleitender Maßnahmen in Form von Bewährungshilfe, tragen zweifelsohne die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nunmehr auf die Beziehung zu seinem Sohn stützt, muss berücksichtigt werden, dass ihn die Geburt seines Sohnes im Oktober 2019 offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte und die Beziehungsintensität nunmehr ohnehin durch seinen Aufenthalt in der Strafhaft jedenfalls als ausgedünnt angesehen werden muss. Dass das zum heutigen Entscheidungszeitpunkt errechnete Ende der Strafhaft erst mit Mai 2024 angesetzt ist, gilt es an dieser Stelle ebenso zu erwähnen. Aus den Verurteilungen geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer selbst Drogen konsumierte und darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei dieser Deliktsart oftmals zu Rückfällen kommt. Überdies zeigt die Historie seiner Verurteilungen klar auf, dass der Beschwerdeführer konstant mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt gerät. Mit zunehmender Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen müssten nach hg. Ansicht umso dichtere Anhaltspunkte dafür vorliegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfte, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen und somit die Sicherheit der Republik gefährden könnte. Dass ein schwerer Raub unter Verwendung von (Faustfeuer)Waffen sowie Drogenhandel berücksichtigungswürdig sind und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer hat durch die Vielzahl (Körperverletzung, qualifizierter Raub, Urkundendelikt, mehrfacher Drogenhandel) seiner - in den Feststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführten - Straftaten unmissverständlich seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht und deutlich gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, diese zu akzeptieren. Weder seine vorangegangenen Verurteilungen, die Bewährungshilfe, Probezeiten und deren Verlängerung noch eine bereits erfolgte rechtskräftige Aberkennung seines Asylstatus konnten ihn von der Begehung neuerlicher Straftaten, auch nach der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, abhalten. Ebenso wenig haben sich familiäre Geschehnisse, wie etwa die Geburt seines Sohnes, dahingehend auf den Beschwerdeführer ausgewirkt, dass er von rechtswidrigem Verhalten Abstand genommen hätte. Da nunmehr sein Gesamtverhalten zu beurteilen ist, darf hier (nicht jedoch im Falle des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG) die sechsjährige Freiheitsstrafe infolge schweren Raubes unter Verwendung einer (Faustfeuer-)Waffe herangezogen werden. Eine solche Strafe erhielt der Beschwerdeführer, weil er im Alter von gerade einmal 21 Jahren gemeinsam mit anderen und unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe zu sechs Tatzeiten raubte. Obwohl der Beschwerdeführer als junger Erwachsener verurteilt wurde, wurde eine sechsjährige Freiheitstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Wie festgestellt, muss sich der Beschwerdeführer zudem anlasten lassen, dass sein Vorleben mehrfach einschlägig getrübt ist. Weiters kam es, gerade zuletzt, zu einem raschen Rückfall. Einer, wie mit Beschwerde betont, früheren Haftentlassung, stehen eine unlängst erfolgte Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und während eines Strafaufschubs nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG entgegen. Auch die Wirkungslosigkeit bisher gewährter Rechtswohltaten in Form (teil-)bedingter Strafnachsichten bzw. einer bedingten Entlassung und der erfolglosen Beigebung unterstützender begleitender Maßnahmen in Form von Bewährungshilfe, tragen zweifelsohne die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nunmehr auf die Beziehung zu seinem Sohn stützt, muss berücksichtigt werden, dass ihn die Geburt seines Sohnes im Oktober 2019 offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte und die Beziehungsintensität nunmehr ohnehin durch seinen Aufenthalt in der Strafhaft jedenfalls als ausgedünnt angesehen werden muss. Dass das zum heutigen Entscheidungszeitpunkt errechnete Ende der Strafhaft erst mit Mai 2024 angesetzt ist, gilt es an dieser Stelle ebenso zu erwähnen. Aus den Verurteilungen geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer selbst Drogen konsumierte und darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei dieser Deliktsart oftmals zu Rückfällen kommt. Überdies zeigt die Historie seiner Verurteilungen klar auf, dass der Beschwerdeführer konstant mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt gerät. Mit zunehmender Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen müssten nach hg. Ansicht umso dichtere Anhaltspunkte dafür vorliegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfte, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen und somit die Sicherheit der Republik gefährden könnte. Dass ein schwerer Raub unter Verwendung von (Faustfeuer)Waffen sowie Drogenhandel berücksichtigungswürdig sind und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, liegt auf der Hand. Angesichts des festgestellten Gesamtverhaltens des massiv straffälligen Beschwerdeführers und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zum (ersatzlosen) Entfall des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides (Entzug der Aufenthaltsberechtigung):3.
- Zum (ersatzlosen) Entfall des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Entzug der Aufenthaltsberechtigung): Grundsätzlich ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2021 entzog die belangte Behörde die mit Bescheid vom 17.08.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Da die Aufenthaltsberechtigung ohnehin nur – befristet – bis zum 29.06.2018 erteilt wurde und somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 30.09.2021 bereits infolge Zeitablaufes nicht mehr aufrecht/gültig war, bedurfte es der Entziehung selbiger nicht (vgl. dazu Ro 2019/14/0007, Rz 51, wonach § 9 Abs. 4 AsylG nur auf jenen Fall Anwendung finden kann, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt oder etwa ein Verlängerungsantrag gestellt wurde).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2021 entzog die belangte Behörde die mit Bescheid vom 17.08.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Da die Aufenthaltsberechtigung ohnehin nur – befristet – bis zum 29.06.2018 erteilt wurde und somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 30.09.2021 bereits infolge Zeitablaufes nicht mehr aufrecht/gültig war, bedurfte es der Entziehung selbiger nicht vergleiche dazu Ro 2019/14/0007, Rz 51, wonach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG nur auf jenen Fall Anwendung finden kann, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt oder etwa ein Verlängerungsantrag gestellt wurde). Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.09.2021 (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen)3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 30.09.2021 (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e Exekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, sind die in § 57 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise. Die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde bzw. eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Daher war die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtmäßig.Wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, sind die in Paragraph 57, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise. Die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde bzw. eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Daher war die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtmäßig. 3.
- Zu den Spruchpunkten IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Unzulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise)3.
- Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Unzulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) 3.4.
- § 38 AVG lautet:3.4.
- Paragraph 38, AVG lautet: „§
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). 3.4.
- Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- (…)
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im vorliegenden Fall handelt es sich, anders als in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Beschwerde war jedoch wie im Erkenntnis ausgeführt hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides deshalb abzuweisen, da der Beschwerdeführer einen Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht hat, weshalb vorliegend ebenfalls gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Die Beschwerde war jedoch wie im Erkenntnis ausgeführt hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides deshalb abzuweisen, da der Beschwerdeführer einen Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht hat, weshalb vorliegend ebenfalls gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle der (hier) Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Aberkennungsgrundes infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom