4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 07.10.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 05.11.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass im Falle seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt werde, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.05.2021, rechtskräftig mit 11.01.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 13.11.2019
GB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.05.2021, rechtskräftig mit 11.01.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 13.11.2019
Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 14.03.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft abermals zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer erneut keinen Gebrauch. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.04.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger, ledig und laut eigenen Angaben sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer war in Österreich bis zu seiner Festnahme am 07.10.2020 zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet und verfügte auch nie über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate. Seit 07.10.2020 befindet er sich durchgehend in einer Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, wobei er bislang keine Privatbesuche in Haft empfing. Sein Strafende wurde mit dem 30.09.2027 errechnet. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war hier niemals krankenversichert. Auch ansonsten verfügt er im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.05.2021, rechtskräftig mit 11.01.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 13.11.2019
GB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2017 im Bundesland XXXX aufgehalten und im Wege eines Tippgebers erfahren hatte, dass das Opfer die Tageslosungen einer Woche von einem Gastronomiebetrieb in einem Rucksack zur Bank transportieren werde. Der Beschwerdeführer lauerte sohin seinem Tatplan
dem Opfer auf und versetzte diesem einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch das Opfer sofort zu Boden ging. Der Beschwerdeführer entriss dem Opfer daraufhin den Rucksack mit dem sich darin befindlichen Bargeld in Höhe von 150.000 Euro und ergriff damit die Flucht. Nach etwa 10 bis 15 Metern wurde ihm jedoch durch zufällig anwesende Touristen, wobei einer von ihnen den Raub beobachtet hatte, der Weg verstellt, wobei der Beschwerdeführer im Zuge einer kurzen Rangelei den Rucksack verlor und letztlich ohne die Beute die Flucht ergriff. Das Opfer erlitt durch den wuchtigen Faustschlag des Beschwerdeführers eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung in Form eines Kieferbruches (tiefe Fraktur des Collum Mandibulae) rechts. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung der Beute und Übergabe von 100 Euro Schmerzensgeld sowie das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend wurden hingegen fünf einschlägige Vorstrafen, der hohe beabsichtigte Vermögensschaden sowie die Tatbegehung während eines weiteren anhängigen Verfahrens berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.05.2021, rechtskräftig mit 11.01.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 13.11.2019
Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2017 im Bundesland römisch 40 aufgehalten und im Wege eines Tippgebers erfahren hatte, dass das Opfer die Tageslosungen einer Woche von einem Gastronomiebetrieb in einem Rucksack zur Bank transportieren werde. Der Beschwerdeführer lauerte sohin seinem Tatplan
dem Opfer auf und versetzte diesem einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch das Opfer sofort zu Boden ging. Der Beschwerdeführer entriss dem Opfer daraufhin den Rucksack mit dem sich darin befindlichen Bargeld in Höhe von 150.000 Euro und ergriff damit die Flucht. Nach etwa 10 bis 15 Metern wurde ihm jedoch durch zufällig anwesende Touristen, wobei einer von ihnen den Raub beobachtet hatte, der Weg verstellt, wobei der Beschwerdeführer im Zuge einer kurzen Rangelei den Rucksack verlor und letztlich ohne die Beute die Flucht ergriff. Das Opfer erlitt durch den wuchtigen Faustschlag des Beschwerdeführers eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung in Form eines Kieferbruches (tiefe Fraktur des Collum Mandibulae) rechts. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung der Beute und Übergabe von 100 Euro Schmerzensgeld sowie das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend wurden hingegen fünf einschlägige Vorstrafen, der hohe beabsichtigte Vermögensschaden sowie die Tatbegehung während eines weiteren anhängigen Verfahrens berücksichtigt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits fünf Mal in seinem Herkunftsstaat Slowakei und ein weiteres Mal in Tschechien rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( XXXX ) vom 30.08.2005, rechtskräftig mit 17.09.2005, Zl XXXX wegen "Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (wobei die Aussetzung der Strafe nachträglich widerrufen wurde).Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( römisch 40 ) vom 30.08.2005, rechtskräftig mit 17.09.2005, Zl römisch 40 wegen "Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (wobei die Aussetzung der Strafe nachträglich widerrufen wurde). Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( XXXX ) vom 10.11.2006, rechtskräftig mit 10.11.2006, Zl. XXXX wegen "Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( römisch 40 ) vom 10.11.2006, rechtskräftig mit 10.11.2006, Zl. römisch 40 wegen "Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( XXXX ) vom 22.01.2014, rechtskräftig mit 20.08.2014, Zl. 4T XXXX wegen "einfacher Körperverletzung", "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" sowie zweifach wegen "Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten.Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( römisch 40 ) vom 22.01.2014, rechtskräftig mit 20.08.2014, Zl. 4T römisch 40 wegen "einfacher Körperverletzung", "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" sowie zweifach wegen "Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Mit Urteil eines tschechischen Strafgerichts ( XXXX ) vom 02.12.2016, rechtskräftig mit 10.07.2018, Zl. XXXX wegen "Diebstahl" und "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache" wurde er für fünf Jahre aus dem nationalen Hoheitsgebiet Tschechiens ausgewiesen.Mit Urteil eines tschechischen Strafgerichts ( römisch 40 ) vom 02.12.2016, rechtskräftig mit 10.07.2018, Zl. römisch 40 wegen "Diebstahl" und "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache" wurde er für fünf Jahre aus dem nationalen Hoheitsgebiet Tschechiens ausgewiesen. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( XXXX ) vom 16.10.2017, rechtskräftig mit 12.12.2018, Zl. XXXX wegen "unbefugten Eindringens in Privatbesitz", "einfacher Körperverletzung", "Verletzung der Unterhaltspflicht", "Handel mit gestohlenen Waren", "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", "Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln", "Bedrohung", "Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" sowie "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, wobei mit dem Urteil des slowakischen Strafgerichts ( XXXX ) vom 22.01.2014, Zl. XXXX eine "Gesamtstrafe" gebildet wurde.Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( römisch 40 ) vom 16.10.2017, rechtskräftig mit 12.12.2018, Zl. römisch 40 wegen "unbefugten Eindringens in Privatbesitz", "einfacher Körperverletzung", "Verletzung der Unterhaltspflicht", "Handel mit gestohlenen Waren", "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", "Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln", "Bedrohung", "Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" sowie "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, wobei mit dem Urteil des slowakischen Strafgerichts ( römisch 40 ) vom 22.01.2014, Zl. römisch 40 eine "Gesamtstrafe" gebildet wurde. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( XXXX ) vom 13.11.2019, rechtskräftig mit 19.02.2020, Zl. XXXX zwei Mal wegen "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", wegen "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" und wegen "Beleidung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts ( römisch 40 ) vom 13.11.2019, rechtskräftig mit 19.02.2020, Zl. römisch 40 zwei Mal wegen "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", wegen "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" und wegen "Beleidung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Dass er ledig und laut eigenen Angaben sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind ist, ergibt sich aus dem sich im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX .Dass er ledig und laut eigenen Angaben sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind ist, ergibt sich aus dem sich im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer in Österreich bis zu seiner Festnahme am 07.10.2020 zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet war und auch nie über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate verfügte, ergibt sich aus Abfragen im zentralen Melderegister sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, wobei sich aus ersterem auch die durchgehende Inhaftierung des Beschwerdeführers in einer Justizanstalt seit 07.10.2020 ergibt. Sein mit 30.09.2027 errechnetes Strafende ergibt sich aus einer dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Justizanstalt übermittelten Haftauskunft. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung am 07.10.2020 bislang keine Privatbesuche in Haft empfing, ergibt sich aus einer dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Justizanstalt übermittelten Besucherliste. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Dass er gesund und erwerbsfähig ist, ergibt sich ebenso daraus, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging oder über einen Krankenversicherungsschutz verfügte, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus dem sich im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX .Die Feststellungen bezüglich der seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus dem sich im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 . Die Feststellungen bezüglich den insgesamt sechs weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei sowie in Tschechien ergeben sich ebenso aus dem sich im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX , in Zusammenschau mit einem sich im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS).Die Feststellungen bezüglich den insgesamt sechs weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei sowie in Tschechien ergeben sich ebenso aus dem sich im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 , in Zusammenschau mit einem sich im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG lautet:Absatz eins bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG lautet: „
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen. Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen. Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Sofern in der Beschwerde gänzlich unsubstantiiert behauptet wird, der Beschwerdeführer habe „längst das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG erworben“, wobei ein Aufenthaltsverbot gegen einen in Österreich daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürger nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG darstellt (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er in Österreich bis zu seiner Inhaftierung am 07.10.2020 nie behördlich gemeldet war, hier zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, nie über einen Krankenversicherungsschutz verfügte und auch keine Familienangehörige in Österreich hat - mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben hat, da er letztlich niemals die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG oder für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG erfüllte (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN). Sofern in der Beschwerde gänzlich unsubstantiiert behauptet wird, der Beschwerdeführer habe „längst das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG erworben“, wobei ein Aufenthaltsverbot gegen einen in Österreich daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürger nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG darstellt vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er in Österreich bis zu seiner Inhaftierung am 07.10.2020 nie behördlich gemeldet war, hier zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, nie über einen Krankenversicherungsschutz verfügte und auch keine Familienangehörige in Österreich hat - mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben hat, da er letztlich niemals die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG oder für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG erfüllte vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN).
3 Z 1 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von § 53a Abs. 1 leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall sind jedoch auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. So hat der Beschwerdeführer weder das Regelpensionsalter erreicht, noch hält er sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf oder übte hier jemals eine Erwerbstätigkeit aus.
Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall sind jedoch auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. So hat der Beschwerdeführer weder das Regelpensionsalter erreicht, noch hält er sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf oder übte hier jemals eine Erwerbstätigkeit aus. Auch die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt nach § 53a Abs. 3 Z 2 und Z 3 NAG sind im Falle des Beschwerdeführers unstreitig nicht gegeben, da er weder seine Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Z 2), noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde (Z 3).Auch die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG sind im Falle des Beschwerdeführers unstreitig nicht gegeben, da er weder seine Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Ziffer 2,), noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde (Ziffer 3,). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und weder die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt, noch in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und weder die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt, noch in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich wegen schweren Raubes durch das Landesgericht XXXX vom 17.05.2021 zugrunde lag. So hatte er sich im Februar 2017 im Bundesland XXXX aufgehalten und im Wege eines Tippgebers erfahren, dass das Opfer die Tageslosungen einer Woche von einem Gastronomiebetrieb in einem Rucksack zur Bank transportieren werde. Der Beschwerdeführer lauerte sohin seinem Tatplan
dem Opfer auf und versetzte diesem einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch das Opfer sofort zu Boden ging. Der Beschwerdeführer entriss dem Opfer daraufhin den Rucksack mit dem sich darin befindlichen Bargeld in Höhe von 150.000 Euro und ergriff damit die Flucht. Nach etwa 10 bis 15 Metern wurde ihm jedoch durch zufällig anwesende Touristen, wobei einer von ihnen den Raub beobachtet hatte, der Weg verstellt, wobei der Beschwerdeführer im Zuge einer kurzen Rangelei den Rucksack verlor und letztlich ohne die Beute die Flucht ergriff. Das Opfer erlitt durch den wuchtigen Faustschlag des Beschwerdeführers eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung in Form eines Kieferbruches (tiefe Fraktur des Collum Mandibulae) rechts. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren unter Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 13.11.2019, mit welchem der Beschwerdeführer bereits wegen "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", wegen "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" und wegen "Beleidung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war,
GB als Zusatzstrafe verhängt wurde und sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten (vgl. VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153, mwN), sodass der Gesamtsachverhalt letztlich als eine zehnjährige Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Straftaten zu würdigen ist.Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich wegen schweren Raubes durch das Landesgericht römisch 40 vom 17.05.2021 zugrunde lag. So hatte er sich im Februar 2017 im Bundesland römisch 40 aufgehalten und im Wege eines Tippgebers erfahren, dass das Opfer die Tageslosungen einer Woche von einem Gastronomiebetrieb in einem Rucksack zur Bank transportieren werde. Der Beschwerdeführer lauerte sohin seinem Tatplan
dem Opfer auf und versetzte diesem einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch das Opfer sofort zu Boden ging. Der Beschwerdeführer entriss dem Opfer daraufhin den Rucksack mit dem sich darin befindlichen Bargeld in Höhe von 150.000 Euro und ergriff damit die Flucht. Nach etwa 10 bis 15 Metern wurde ihm jedoch durch zufällig anwesende Touristen, wobei einer von ihnen den Raub beobachtet hatte, der Weg verstellt, wobei der Beschwerdeführer im Zuge einer kurzen Rangelei den Rucksack verlor und letztlich ohne die Beute die Flucht ergriff. Das Opfer erlitt durch den wuchtigen Faustschlag des Beschwerdeführers eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung in Form eines Kieferbruches (tiefe Fraktur des Collum Mandibulae) rechts. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren unter Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 13.11.2019, mit welchem der Beschwerdeführer bereits wegen "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", wegen "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" und wegen "Beleidung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war,
Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB als Zusatzstrafe verhängt wurde und sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten vergleiche VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153, mwN), sodass der Gesamtsachverhalt letztlich als eine zehnjährige Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Straftaten zu würdigen ist. Zusätzlich zu dieser Verurteilung durch ein slowakisches Strafgericht vom November 2019 wurde der Beschwerdeführer zwischen 2005 und 2017 noch vier weitere Male in seinem Herkunftsstaat Slowakei und ein weiteres Mal in Tschechien aufgrund einer Vielzahl unterschiedlich gelagerter Delikte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, teils auch zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen. So machte er sich (teilweise auch mehrfach) "Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit", der "einfachen Körperverletzung", der "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens", des "Diebstahls", der "vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", des "unbefugten Eindringens in Privatbesitz", der "Verletzung der Unterhaltspflicht", des "Handels mit gestohlenen Waren", des "Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln", der "Bedrohung", des "Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" sowie der "Beleidung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen" strafbar, wobei gegen ihn mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 16.10.2017, unter Bildung einer "Gesamtstrafe" mit einem weiteren Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 22.01.2014, bereits wegen "unbefugten Eindringens in Privatbesitz", "einfacher Körperverletzung", "Verletzung der Unterhaltspflicht", "Handels mit gestohlenen Waren", "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", "Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln", "Bedrohung", "Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" sowie "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt worden war. Überdies war er mit Urteil eines tschechischen Strafgerichts vom 02.12.2016 wegen "Diebstahls" und "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache" bereits für fünf Jahre aus dem nationalen Hoheitsgebiet Tschechiens ausgewiesen worden. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass seitens des Landesgerichts XXXX im Rahmen seiner Verurteilung in Österreich wegen schweren Raubes vom 17.05.2021 die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung der Beute und die Übergabe von 100 Euro Schmerzensgeld sowie das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet wurden. Erschwerend wurden hingegen fünf einschlägige Vorstrafen, der hohe beabsichtigte Vermögensschaden sowie die Tatbegehung während eines weiteren anhängigen Verfahrens berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil keine. Auch wenn sich der Beschwerdeführer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er die Beute letztlich nicht freiwillig zurückgestellt hatte, sondern von couragierten Touristen an einer Flucht mit dieser gehindert wurde und zudem neuerlich und sogar während eines weiteren anhängigen Verfahrens massiv straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass seitens des Landesgerichts römisch 40 im Rahmen seiner Verurteilung in Österreich wegen schweren Raubes vom 17.05.2021 die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung der Beute und die Übergabe von 100 Euro Schmerzensgeld sowie das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet wurden. Erschwerend wurden hingegen fünf einschlägige Vorstrafen, der hohe beabsichtigte Vermögensschaden sowie die Tatbegehung während eines weiteren anhängigen Verfahrens berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil keine. Auch wenn sich der Beschwerdeführer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er die Beute letztlich nicht freiwillig zurückgestellt hatte, sondern von couragierten Touristen an einer Flucht mit dieser gehindert wurde und zudem neuerlich und sogar während eines weiteren anhängigen Verfahrens massiv straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Die Vielzahl der seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten in Österreich, in der Slowakei sowie in Tschechien über einen Zeitraum von mehr als fünfzehn Jahren, wobei ihn - wie aus seiner persönliche kriminellen Historie erkenntlich ist - weder das bereits verspürte, mehrjährige Haftübel, noch bedingte Strafnachsichten oder selbst eine gegen ihn verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme in einem anderen EWR-Staat von der Begehung weiterer gravierender Straftaten abhalten konnten, indizieren, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallneigung dar. Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen derart langen Zeitraum, resultierend in insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen in Österreich, der Slowakei und in Tschechien ab dem Jahr 2005 und bis zuletzt im Jahr 2021, hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben.Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen derart langen Zeitraum, resultierend in insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen in Österreich, der Slowakei und in Tschechien ab dem Jahr 2005 und bis zuletzt im Jahr 2021, hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Sofern in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht wird, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht von einer ein Aufenthaltsverbot rechtfertigenden Gefährdung auszugehen sei und die vorzunehmende Gefährdungsprognose daher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen hätte müssen, ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor – und voraussichtlich auch noch für mehrere Jahre - in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Sofern in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht wird, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht von einer ein Aufenthaltsverbot rechtfertigenden Gefährdung auszugehen sei und die vorzunehmende Gefährdungsprognose daher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen hätte müssen, ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor – und voraussichtlich auch noch für mehrere Jahre - in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise auf eine von ihm ausgehende Gefährdung anhand des § 67 Abs. 3 FPG, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FPG) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG enthaltenen Tatbestände – im Fall des Beschwerdeführers eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Z 1) – auch das Vorliegen einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG indiziert ist (vgl. VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267, mwN).Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise auf eine von ihm ausgehende Gefährdung anhand des Paragraph 67, Absatz 3, FPG, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, Absatz 2, FPG) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in Paragraph 67, Absatz 3, FPG enthaltenen Tatbestände – im Fall des Beschwerdeführers eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Ziffer eins,) – auch das Vorliegen einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG indiziert ist vergleiche VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267, mwN). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch auch kein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen und wurde ein solches auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr steht fest, dass er – bis zu seiner Festnahme am 07.10.2020 - zu keinem Zeitpunkt in Österreich behördlich gemeldet war und hier auch nie über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate verfügte. Zudem ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, verfügte nie über einen Krankenversicherungsschutz und empfing er seit seiner Inhaftierung am 07.10.2020 bislang auch keine Privatbesuche in Haft. Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer naturgemäß freisteht, etwaige Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden oder Bekannten weiterhin durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie, angesichts der örtlichen Nähe Österreichs zur Slowakei, durch Besuchsaufenthalte außerhalb des Bundesgebietes zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und ledig ist. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und steht in Anbetracht seiner Verurteilung durch ein slowakisches Strafgericht im November 2019 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren fest, dass er sich bis vor Kurzem noch in seinem Herkunftsland aufgehalten haben muss. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr aufweist, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und ledig ist. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und steht in Anbetracht seiner Verurteilung durch ein slowakisches Strafgericht im November 2019 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren fest, dass er sich bis vor Kurzem noch in seinem Herkunftsland aufgehalten haben muss. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr aufweist, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hält sich somit in engen Grenzen und erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG als Voraussetzung, dass ein Aufenthaltsverbot abweichend von Abs. 2 leg. cit. auch unbefristet erlassen werden kann, insbesondere zu gelten hat, dass "der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist". Alleine mit seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 17.05.2021 wegen schweren Raubes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren, welche mit seiner Verurteilung durch ein slowakisches Strafgericht vom 13.11.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB steht und somit als Einheit zu werten ist (vgl. VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153, mwN), überschreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren um das Doppelte. Darüber hinaus war er bereits zuvor seitens eines slowakischen Strafgerichts am 16.10.2017, unter Bildung einer "Gesamtstrafe" mit einem weiteren Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 22.01.2014, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als Voraussetzung, dass ein Aufenthaltsverbot abweichend von Absatz 2, leg. cit. auch unbefristet erlassen werden kann, insbesondere zu gelten hat, dass "der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist". Alleine mit seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 17.05.2021 wegen schweren Raubes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren, welche mit seiner Verurteilung durch ein slowakisches Strafgericht vom 13.11.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB steht und somit als Einheit zu werten ist vergleiche VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153, mwN), überschreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren um das Doppelte. Darüber hinaus war er bereits zuvor seitens eines slowakischen Strafgerichts am 16.10.2017, unter Bildung einer "Gesamtstrafe" mit einem weiteren Urteil eines slowakischen Strafgerichts vom 22.01.2014, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
3 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sofern man bedenkt, dass im Verfahren kein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen ist und nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines EWR-Bürgers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eindeutig vorliegen, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 67, Absatz 3, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sofern man bedenkt, dass im Verfahren kein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen ist und nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines EWR-Bürgers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eindeutig vorliegen, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist, zumal er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und sich dem Zugriff der österreichischen Behörden angesichts des Umstandes, dass er abgesehen von seinem derzeitigen Aufenthalt in einer Justizanstalt nie über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, zumindest temporär entziehen könnte. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten in Österreich sowie im europäischen Ausland, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2254908.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.