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{'item': 'I407 2239178-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 40§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlI407 2239178-1 SpruchI407 2239178-1/5E, I407 2239178-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, XXXX (in der Folge: BF) brachte am 14.01.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde), Landesstelle Tirol, ein. Die BF führte weiter aus, dass sie über keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügen würde, jedoch aus privaten Gründen häufig in Österreich aufhaltig wäre.
  2. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 (in der Folge: BF) brachte am 14.01.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde), Landesstelle Tirol, ein. Die BF führte weiter aus, dass sie über keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügen würde, jedoch aus privaten Gründen häufig in Österreich aufhaltig wäre.
  3. Mit Bescheid vom 20.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF zurück und führte begründend aus, dass sie weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verfüge und daher die Voraussetzungen

§ 40Abs 1 BBG nicht vorlägen.2.

Mit Bescheid vom 20.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF zurück und führte begründend aus, dass sie weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verfüge und daher die Voraussetzungen

Paragraph 40, Absatz eins, BBG nicht vorlägen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 25.01.2021 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Website der österreichischen Bundesregierung zu entnehmen sei, dass auch Personen, welche sich regelmäßig in Österreich aufhalten einen Behindertenpass beantragen könnten. Zudem sage § 40 Abs 1 BBG ausdrücklich nicht aus, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland kein Behindertenpass auszustellen sei. Zudem erklärte die BF, die Abweisung stelle allenfalls einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot iSd Art 18 AEUV dar.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 25.01.2021 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Website der österreichischen Bundesregierung zu entnehmen sei, dass auch Personen, welche sich regelmäßig in Österreich aufhalten einen Behindertenpass beantragen könnten. Zudem sage Paragraph 40, Absatz eins, BBG ausdrücklich nicht aus, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland kein Behindertenpass auszustellen sei. Zudem erklärte die BF, die Abweisung stelle allenfalls einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot iSd Artikel 18, AEUV dar.
  3. Mit Schriftsatz vom 01.02.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF brachte am 14.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang, insbesondere das Datum der Antragstellung, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die BF ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.05.2022 und 14.05.
  6. Demnach war die BF zuletzt von 13.12.2018 bis 30.12.2020 in Österreich gemeldet. Weites gab die BF in ihrem Antrag vom 14.01.2021 selbst an: „Seit dem
  7. Jänner 2021 verfüge ich über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich“ und legte mit ihrem Antrag eine amtliche Meldebestätigung über einen Wohnsitz in Deutschland vor. Daran vermag auch ihre weitere Angabe im Antrag, wonach sie weiterhin viel Zeit in Österreich verbringen werde und sich Österreich weiterhin verbunden fühle, nichts zu ändern. Auch in der Beschwerde vom 25.01.2021 finden sich keine Hinweise auf einen gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland. Die Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus den vorliegenden ZMR-Auszügen und den Angaben der BF in ihrer Beschwerde vom 25.01.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 1.

(1)Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. […]“

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Eine der Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland. Wie bereits oben ausgeführt, hat die BF aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Sie brachte zwar vor, weiterhin viel Zeit in Österreich verbringen zu wollen, nähere Angaben - aus welchen sich allenfalls ein gewöhnlicher oder zumindest aufgrund der Häufigkeit und Dauer als regelmäßig zu qualifizierender Aufenthalt ergeben könnte - machte sie allerdings nicht. Vielmehr erklärte sie im Rahmen ihres Antrages explizit, sie habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses war daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Insoweit die BF in ihrer Beschwerde anführt, der Abweisung ihres Antrages stehe die im Gemeinschaftsrecht verankerte Freizügigkeit bzw. die Unionsbürgerschaft entgegen, die dahingehend auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehet, die die Ausstellung eines Behindertenpasses behinderten Menschen vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom

  1. Oktober 2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) zu verweisen.Insoweit die BF in ihrer Beschwerde anführt, der Abweisung ihres Antrages stehe die im Gemeinschaftsrecht verankerte Freizügigkeit bzw. die Unionsbürgerschaft entgegen, die dahingehend auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehet, die die Ausstellung eines Behindertenpasses behinderten Menschen vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
  2. Oktober 2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Artikel 12, EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) zu verweisen. In diesem Verfahren argumentierte ein deutscher Staatsbürger, er habe in Österreich gleichermaßen wie die behinderten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten, einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Autobahnvignette, da ihm in Deutschland aufgrund seiner Querschnittslähmung ein Behindertenausweis ausgestellt worden sei. Die österreichische Regelung

§ 13Abs. 2 BSt

MG knüpft dabei an den Besitz eines österreichischen Behindertenpasses

§ 40

Bundesbehindertengesetz - und damit an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich – an, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen, ist.In diesem Verfahren argumentierte ein deutscher Staatsbürger, er habe in Österreich gleichermaßen wie die behinderten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten, einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Autobahnvignette, da ihm in Deutschland aufgrund seiner Querschnittslähmung ein Behindertenausweis ausgestellt worden sei. Die österreichische Regelung

Paragraph 13, Absatz 2, BStMG knüpft dabei an den Besitz eines österreichischen Behindertenpasses

Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz - und damit an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich – an, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen, ist. Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass Art. 12 EG (nunmehr inhaltlich Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird. In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen.Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass Artikel 12, EG (nunmehr inhaltlich Artikel 18, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird. In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen. Wie sich aus der in § 1 BBG ausdrücklich formulierten Zielsetzung ergibt, soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Österreich) gesichert werden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.Wie sich aus der in Paragraph eins, BBG ausdrücklich formulierten Zielsetzung ergibt, soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Österreich) gesichert werden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und unter Zugrundelegung der Zielsetzung des nationalen österreichischen Gesetzgebers kann der Umstand, dass § 40 Abs. 1 BBG die Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses jenen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) haben, nicht als unverhältnismäßig erkannt werden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und unter Zugrundelegung der Zielsetzung des nationalen österreichischen Gesetzgebers kann der Umstand, dass Paragraph 40, Absatz eins, BBG die Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses jenen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) haben, nicht als unverhältnismäßig erkannt werden. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2239178.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.