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{'item': 'L506 1265165-3'}

Obsah (16)Art 133§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 28§ 31§ 33§ 11Art. 130§ 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlL506 1265165-3 Spruch, L506 1265165-2/5E L506 1265165-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Libanon, vertreten durch die BBU und RA Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Libanon, vertreten durch die BBU und RA Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 : A) II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wird

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe/Begründung:, Entscheidungsgründe/Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom XXXX abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gem. § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen; gem. § 8 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon nicht zulässig sei. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2009 erteilt, welche in der Folge – zuletzt bis zum XXXX – befristet verlängert wurde.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom römisch 40 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gem. Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen; gem. Paragraph 8, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon nicht zulässig sei. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2009 erteilt, welche in der Folge – zuletzt bis zum römisch 40 – befristet verlängert wurde.
  3. Wegen Straffälligkeit des BF wurde am XXXX ein Aberkennungsverfahren geprüft und mangels Existenz eines besonders schweren Verbrechens wieder eingestellt.
  4. Wegen Straffälligkeit des BF wurde am römisch 40 ein Aberkennungsverfahren geprüft und mangels Existenz eines besonders schweren Verbrechens wieder eingestellt. 3.
  5. Am XXXX langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.3.
  6. Am römisch 40 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. 3.
  7. Die vom BFA an den BF gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde vom BF nicht behoben und dem BFA am XXXX ungeöffnet retourniert.3.
  8. Die vom BFA an den BF gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde vom BF nicht behoben und dem BFA am römisch 40 ungeöffnet retourniert.
  9. Der BF verfügt seit XXXX über keinen offiziellen Wohnsitz in Österreich. Das BFA versuchte, eine aktuelle Wohnadresse des BF im Bundesgebiet zu ermitteln. Dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX zufolge konnte kein aktueller Aufenthaltsort des BF eruiert werden.
  10. Der BF verfügt seit römisch 40 über keinen offiziellen Wohnsitz in Österreich. Das BFA versuchte, eine aktuelle Wohnadresse des BF im Bundesgebiet zu ermitteln. Dem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 zufolge konnte kein aktueller Aufenthaltsort des BF eruiert werden. 5.
  11. Das BFA leitete mit XXXX ein Aberkennungsverfahren gem. § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG ein, da die Verfahrenspartei keinen Wohnsitz mehr in Österreich hat und daher davon ausgegangen wurde, dass der Lebensmittelpunkt des BF nun in einem anderen Staat liege. 5.
  12. Das BFA leitete mit römisch 40 ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein, da die Verfahrenspartei keinen Wohnsitz mehr in Österreich hat und daher davon ausgegangen wurde, dass der Lebensmittelpunkt des BF nun in einem anderen Staat liege. 5.
  13. Das BFA beantragte zur Durchführung des Aberkennungsverfahrens am 28.01.2021 beim BG XXXX die Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. § 11 AVG. 5.
  14. Das BFA beantragte zur Durchführung des Aberkennungsverfahrens am 28.01.2021 beim BG römisch 40 die Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. Paragraph 11, AVG. 5.
  15. Mit Beschluss des BG XXXX vom 09.02.2021, XXXX , wurde Rechtsanwalt XXXX gem. § 270 ABGB zum Abwesenheitskurator des BF bestellt. 5.
  16. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 09.02.2021, römisch 40 , wurde Rechtsanwalt römisch 40 gem. Paragraph 270, ABGB zum Abwesenheitskurator des BF bestellt. 6.
  17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der mit Erkenntnis des AsylGH vom 26.08.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des BF vom 31.07.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Libanon

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).6.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der mit Erkenntnis des AsylGH vom 26.08.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des BF vom 31.07.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte zusammengefasst fest, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich mehr verfüge, sein Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs stattfinde und er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen von Österreich in einen anderen Staat verlegt habe, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt V. - VII. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zu Spruchpunkt römisch fünf. - römisch sieben. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den BF keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 6.

  1. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 08.03.2021 an den Abwesenheitskurator.
  2. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob der BF am 07.12.2021 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  3. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob der BF am 07.12.2021 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Er habe sich aufgrund einer schweren Depression in einer Ausnahmesituation befunden und sich beinah ein Jahr lang bei Freunden in Österreich aufgehalten. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, da der BF erst am XXXX Kenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist erlangt habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Er habe sich aufgrund einer schweren Depression in einer Ausnahmesituation befunden und sich beinah ein Jahr lang bei Freunden in Österreich aufgehalten. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, da der BF erst am römisch 40 Kenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist erlangt habe.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.12.2021 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
  5. Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.12.2021 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 33, Absatz 4, Satz 3 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammenfassend begründete das BFA diese Entscheidung damit, dass die vom BF ins Treffen geführten Depressionen vom BF weder ärztlich belegt wurden noch mit der Stellungnahme der Ex-Frau des BF, wonach die Trennung, die der Auslöser für die Depression des BF gewesen sein soll, bereits im Jahr 2014 stattgefunden habe. Weiters wies das BFA darauf hin, dass die Zustellung des Bescheides an den für den BF bestellten Abwesenheitskurator erfolgt sei.
  6. Gegen diesen Bescheid des BFA vom XXXX erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
  7. Gegen diesen Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge -) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; -) der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG stattgeben;-) der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG stattgeben; -) den hier angefochtenen Bescheid – behelfsweise unter Heranziehung anderer als der hier geltend gemachten Rechte – zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der zuerkannte Status des Subsidiären Schutzes weiterhin zukomme; -) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
  8. Die Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am 17.02.2022 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  9. Da der rechtsfreundliche Vertreter am 10.02.2022 eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorlegte und um Aktenübermittlung an das BFA, RD Steiermark, ASt Leoben um Akteneinsicht ersuchte, wurde mit hg. Schreiben vom 14.04.2022 beim Vertreter hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Antrages auf Akteneinsicht angefragt, woraufhin dieser telefonisch bekanntgab, dass er zur diesbezüglichen Abklärung 2-3 Wochen benötigen würde und im Anschluss gegebenenfalls an das BVwG herantreten werde. Seit hg. Schreiben an den Vertreter sind nunmehr fünf Wochen vergangen und ist dieser nicht mehr an das BVwG herangetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Verfahrensbestimmungen 1.
  11. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 1.1.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. 1.1.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Feststellungen (Sachverhalt): Festgestellt wird der soeben dargelegte Verfahrensgang. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt, welche zuletzt bis zum XXXX verlängert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt, welche zuletzt bis zum römisch 40 verlängert wurde. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Die Aufforderung zur Stellungnahme konnte dem BF nicht zugestellt werden, ein aktueller Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war für das BFA nicht eruierbar. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Die Aufforderung zur Stellungnahme konnte dem BF nicht zugestellt werden, ein aktueller Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war für das BFA nicht eruierbar. Auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.Auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Der Antrag des BF vom 31.07.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Libanon

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Der Antrag des BF vom 31.07.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid vom XXXX wurde am XXXX an den bestellten Abwesenheitskurator rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit XXXX in Rechtskraft. Dieser Bescheid vom römisch 40 wurde am römisch 40 an den bestellten Abwesenheitskurator rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt beim BFA am XXXX , Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt beim BFA am römisch 40 , Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.12.2021 abgewiesen und gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.12.2021 abgewiesen und gem. Paragraph 33, Absatz 4, Satz 3 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Beweiswürdigung: 3.
  2. Gegenstand der vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden erstens die Beschwerde gegen Spruchpunkt (I.) des Bescheides des BFA vom XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.12.2021 abgewiesen wurde, und zweitens die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, des Entzugs der Aufenthaltsberechtigung und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF. 3.
  3. Gegenstand der vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden erstens die Beschwerde gegen Spruchpunkt (römisch eins.) des Bescheides des BFA vom römisch 40 , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.12.2021 abgewiesen wurde, und zweitens die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, des Entzugs der Aufenthaltsberechtigung und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF. 3.
  4. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt und wurden seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters auch nicht bestritten. 3.
  5. Die rechtskräftige Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF ergibt sich aus dem Beschluss des BG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , die Zustellung des Bescheides vom XXXX an diesen rechtskräftig bestellten Abwesenheitskurator aus der Zustellverfügung in Zusammenschau mit der Bestätigung des Abwesenheitskurators vom XXXX , wonach die Zustellung am XXXX erfolgt sei. 3.
  6. Die rechtskräftige Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF ergibt sich aus dem Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die Zustellung des Bescheides vom römisch 40 an diesen rechtskräftig bestellten Abwesenheitskurator aus der Zustellverfügung in Zusammenschau mit der Bestätigung des Abwesenheitskurators vom römisch 40 , wonach die Zustellung am römisch 40 erfolgt sei. Aus Sicht des BVwG ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom XXXX auszugehen. Der BF verfügte in der Zeit seines Verfahrens zur Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, Schriftstücke an ihn waren nicht zustellbar und eine neue Wohnadresse des BF war nicht eruierbar, weshalb seitens der Behörde angenommen wurde, dass der BF nunmehr seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs habe und ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Dies war auch der Grund für die Beantragung und Bestellung eines Abwesenheitskurators. Allfällige Versäumnisse des Abwesenheitskurators bzw. allfällige Hindernisse für diesen, eine fristgerechte Beschwerde zu erheben, wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Aus Sicht des BVwG ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom römisch 40 auszugehen. Der BF verfügte in der Zeit seines Verfahrens zur Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, Schriftstücke an ihn waren nicht zustellbar und eine neue Wohnadresse des BF war nicht eruierbar, weshalb seitens der Behörde angenommen wurde, dass der BF nunmehr seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs habe und ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Dies war auch der Grund für die Beantragung und Bestellung eines Abwesenheitskurators. Allfällige Versäumnisse des Abwesenheitskurators bzw. allfällige Hindernisse für diesen, eine fristgerechte Beschwerde zu erheben, wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wurde nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht und ist verspätet. Zur Rechtswirkung der Zustellung an einen Abwesenheitskurator wird – um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter Punkt 4.1., insbesondere 4.1.3., verwiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht und ist verspätet. Zur Rechtswirkung der Zustellung an einen Abwesenheitskurator wird – um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter Punkt 4.1., insbesondere 4.1.3., verwiesen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 4.
  8. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 4.1.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.4.1.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gem. Abs. 2 leg.cit. ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gem. Absatz 2, leg.cit. ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Gem. Abs. 3 leg.cit. ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Gem. Absatz 3, leg.cit. ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Gem. Abs. 5 tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gem. Absatz 5, tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. 4.1.

  1. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 15.12.1995, 95/17/0469; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 15.12.1995, 95/17/0469; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist (VwGH 24.01.2019, Ra 2019/09/0002). 4.1.
  2. Das BFA stellte im Zuge des vom BF gestellten Verlängerungsantrages fest, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich verfügte und es konnte auch keine neue Wohnadresse ermittelt werden, weshalb gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Da der Aufenthalt des BF jedoch unbekannt war und das BFA auch keine Möglichkeit hatte, diesen festzustellen (s. Bericht der LPD XXXX vom XXXX ), hat es zu Recht

§ 11

AVG einen Abwesenheitskurator beantragt und dem vom Bezirksgericht XXXX mit Beschluss bestellten Abwesenheitskurator die Entscheidung rechtmäßig zugestellt. Allfällige Versäumnisse des Abwesenheitskurators bzw. allfällige Hindernisse für diesen, eine fristgerechte Beschwerde zu erheben, wurden nicht vorgebracht.Da der Aufenthalt des BF jedoch unbekannt war und das BFA auch keine Möglichkeit hatte, diesen festzustellen (s. Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 ), hat es zu Recht

Paragraph 11, AVG einen Abwesenheitskurator beantragt und dem vom Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss bestellten Abwesenheitskurator die Entscheidung rechtmäßig zugestellt. Allfällige Versäumnisse des Abwesenheitskurators bzw. allfällige Hindernisse für diesen, eine fristgerechte Beschwerde zu erheben, wurden nicht vorgebracht. Fallbezogen wird der Antrag auf Wiedereinsetzung – zusammengefasst – damit begründet, dass der BF aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau in schwere Depression und Trauer verfallen sei und sein Leben nicht mehr im Griff gehabt habe. Erst als es dem BF wieder besser gegangen sei und er sich beim AMS und anderen Behörden wieder habe anmelden wollen, habe er erfahren, dass er melderechtlich nicht mehr angemeldet war und keinen Aufenthaltsstatus mehr inne hatte. Daraufhin habe der BF mit Hilfe der BBU beim BFA einen Antrag auf Akteneinsichtnahme gestellt und wurde ihr am XXXX eine Kopie der Entscheidung vom XXXX ausgefolgt, weshalb sie erst mit diesem Tag Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides erhalten habe (AS 891 ff).Fallbezogen wird der Antrag auf Wiedereinsetzung – zusammengefasst – damit begründet, dass der BF aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau in schwere Depression und Trauer verfallen sei und sein Leben nicht mehr im Griff gehabt habe. Erst als es dem BF wieder besser gegangen sei und er sich beim AMS und anderen Behörden wieder habe anmelden wollen, habe er erfahren, dass er melderechtlich nicht mehr angemeldet war und keinen Aufenthaltsstatus mehr inne hatte. Daraufhin habe der BF mit Hilfe der BBU beim BFA einen Antrag auf Akteneinsichtnahme gestellt und wurde ihr am römisch 40 eine Kopie der Entscheidung vom römisch 40 ausgefolgt, weshalb sie erst mit diesem Tag Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides erhalten habe (AS 891 ff). Mit diesem Vorbringen übersieht der BF jedoch, dass im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige Zustellung des Bescheides erfolgte, und zwar an den gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den BF selbst ist daher nicht (mehr) relevant, sondern die Zustellung/Kenntnisnahme durch seinen Vertreter und hat der BF die Handlungen/Unterlassungen seines Vertreters gegen sich gelten zu lassen. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher, wenn der Abwesenheitskurator durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Dass dem Vertreter (Abwesenheitskurator) ein Ereignis widerfahren wäre, welches einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würde, wurde jedoch nicht vorgebracht und ergibt sich ein solcher auch nicht aus der Aktenlage. Aus der ständigen Judikatur des VwGH ergibt sich, dass ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH 06.09.2016, Ra 2015/20/0283). Aus der ständigen Judikatur des VwGH ergibt sich, dass ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH 06.09.2016, Ra 2015/20/0283). Mit seinem Vorbringen, er habe aufgrund seiner Depression/Trauer erst am XXXX Kenntnis vom Aberkennungsbescheid erhalten, kann der BF jedoch den aufrechten Bestellungsbeschluss des Gerichts nicht beseitigen und, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist, nichts an der Rechtswirksamkeit des - an den vom Gericht bestellten Abwesenheitskurator zugestellten - Bescheides des BFA im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ändern (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152). Weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht sind befugt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu überprüfen.Mit seinem Vorbringen, er habe aufgrund seiner Depression/Trauer erst am römisch 40 Kenntnis vom Aberkennungsbescheid erhalten, kann der BF jedoch den aufrechten Bestellungsbeschluss des Gerichts nicht beseitigen und, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist, nichts an der Rechtswirksamkeit des - an den vom Gericht bestellten Abwesenheitskurator zugestellten - Bescheides des BFA im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ändern vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152). Weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht sind befugt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu überprüfen. Da der Abwesenheitskurator seitens des zuständigen Gerichts bestellt und ihm der Aberkennungs-Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde, für den BF jedoch kein Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde, wurde der Bescheid des BFA vom XXXX – und damit die Aberkennung des subsidiären Schutzes des BF - rechtskräftig. Ein allfälliges Verschulden des Abwesenheitskurators hat sich der BF - wie bei einer bevollmächtigten Vertretung - zurechnen zu lassen; ein solches wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Da der Abwesenheitskurator seitens des zuständigen Gerichts bestellt und ihm der Aberkennungs-Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde, für den BF jedoch kein Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde, wurde der Bescheid des BFA vom römisch 40 – und damit die Aberkennung des subsidiären Schutzes des BF - rechtskräftig. Ein allfälliges Verschulden des Abwesenheitskurators hat sich der BF - wie bei einer bevollmächtigten Vertretung - zurechnen zu lassen; ein solches wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH Ra 2020/05/0056, 03.02.2021). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht und hat das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX ) war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 ) war daher als unbegründet abzuweisen. 4.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom XXXX 4.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom römisch 40 4.2.1. Gem. § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. […] 4.2.1. Gem. Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

[…]

§ 32

Abs 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Gem. § 33 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gem. Paragraph 33, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  2. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (
  3. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  4. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, RZ 12.

§ 32

Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 4.2.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX betrug

§ 7Abs. 4 Vw

GVG und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides vier Wochen. 4.2.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 betrug

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtskräftig bestellten Abwesenheitskurator am XXXX zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des XXXX .Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtskräftig bestellten Abwesenheitskurator am römisch 40 zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des römisch 40 . Die erst mit Schriftsatz vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX , erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom BFA mit Bescheid vom XXXX abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde war – wie zuvor ausgeführt – als unbegründet abzuweisen.Die erst mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am römisch 40 , erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde war – wie zuvor ausgeführt – als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen den (Aberkennungs-)Bescheid vom XXXX ist somit als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den (Aberkennungs-)Bescheid vom römisch 40 ist somit als verspätet zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dass die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom XXXX verspätet eingebracht wurde, wurde vom BF auch nicht bestritten, sondern im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt. Der BF hatte somit Kenntnis von der Zustellung an den Abwesenheitskurator und der Fristversäumung im gegenständlichen Fall erlangt. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag gem. § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und in Hinblick auf das Aberkennungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 Z 1

  1. Fall VwGVG, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dass die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom römisch 40 verspätet eingebracht wurde, wurde vom BF auch nicht bestritten, sondern im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt. Der BF hatte somit Kenntnis von der Zustellung an den Abwesenheitskurator und der Fristversäumung im gegenständlichen Fall erlangt. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und in Hinblick auf das Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,
  2. Fall VwGVG, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war. , Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Fristversäumnis, Wiedereinsetzung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im vorliegenden Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Fristversäumnis, Wiedereinsetzung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im vorliegenden Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L506.1265165.3.00

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