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{'item': 'L511 2185490-1'}

Obsah (12)§ 28§ 9§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlL511 2185490-1 Spruch, L511 2185490-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9

BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und stellte nach illegaler Einreise am 12.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 13). 1.
  2. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführer erstbefragt (AS 11-21) und niederschriftlich einvernommen (AS 93-125). Der Beschwerdeführer legte als echt qualifizierte irakische Identitätsdokumente (AS 127-131, 151), Unterlagen zum Verlassen des Irak (AS 137-147) sowie Unterlagen zum Leben in Österreich (AS 32, 149, 153-169, 185) vor. 1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und

§ 8Abs 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III) und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI) (Aktenseite [AS] 191-279).1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs) (Aktenseite [AS] 191-279). 1.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und legte weitere Unterlagen zur Integration in Österreich sowie zum Verlassen des Irak vor (AS 301-347).
  2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 07.02.2018 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AS 1-349]). 2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch am 17.05.2022 eine mündliche Verhandlung [VHS] ab, an der der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen (OZ 21). In der mündlichen Verhandlung wurden die Gründe des Verlassens des Herkunftsstaates, die aktuelle Situation im Herkunftsstaat und die Länderinformationsquellen (VHS/L) sowie die Integration in Österreich mit dem Beschwerdeführer ausführlich erörtert.
  4. In der Verhandlung erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III zurückziehe (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 21).
  5. In der Verhandlung erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei zurückziehe (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 21). II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  7. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1982 geboren und Staatsangehöriger des Irak. Er gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft an und stammt aus Bagdad, wo er bis kurz vor seiner Ausreise gelebt und als Bautischler gearbeitet hatte. In Bagdad leben noch seine geschiedene Frau und die drei gemeinsamen Kinder. Die Eltern und Geschwister leben in Jordanien, Deutschland, Kanada, Türkei und ein Bruder in Kurdistan. Einige entferntere Verwandte leben noch in Bagdad. Zu den Eltern und Geschwistern besteht kein Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich auf Grund einer Magenerkrankung behandelt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen jedoch keine gesundheitlichen Einschränkungen vor (AS 101, 105, 127-135, 151; VHS). 1.
  8. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2014 aus dem Irak aus und nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 12.11.2015 illegal in Österreich ein und haltet sich in Österreich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr ca. 6½ Jahren ununterbrochen auf (AS 13, 147). Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf ausreichend gutem Niveau, hat bis dato Kurse bis zum Niveau A1, sowie einen Werte- und Orientierungskurs, jedoch keine Prüfungen absolviert. Er verstand alle ihm in der Verhandlung in deutscher Sprache gestellten Fragen und konnte sich spontan und verständlich in der deutschen Sprache verständigen (AS 32, 155, 185; OZ 12, VHS). Seit Juli 2020 ist der Beschwerdeführ er selbständig erwerbstätig und verfügt seit 06.07.2020 über eine Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“. Er ist bei der SVS sozialversichert und verdient derzeit ca. EUR 300,00 pro Woche. Seit September 2021 erhält er keine Unterstützung aus der GVS mehr und ist selbsterhaltungsfähig. Davor war er regelmäßig in seiner damaligen Wohngemeinde in Niederösterreich im Rahmen der Remunerationstätigkeiten gemeinnützig beschäftigt. Vor seinem Umzug nach Wien, war er auch beim Roten Kreuz in seiner Wohngemeinde ehrenamtlich tätig (AS 157, 161-163, OZ 12, VHS/A, ./B). Der Beschwerdeführer ist Vater eines am 10.05.2018 in Österreich geborenen Sohnes, rumänischer Staatsangehörigkeit. Die Beziehung zur Mutter des Sohnes, einer in Österreich aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen ist nicht mehr aufrecht. Er bezahlt Unterhalt für seinen Sohn, hat zu diesem, auf Grund der nicht friktionsfreien Beziehung zur Mutter des Sohnes und aus finanziellen Gründen, jedoch derzeit keinen Kontakt (OZ 12, 19; VHS). Am 18.06.2021 schloss der Beschwerdeführer in Österreich eine traditionelle, islamische Ehe im Islamischen Zentrum mit einer verwitweten syrischen Staatsangehörigen, welche in Österreich asylberechtigt ist. Die beiden haben in Niederösterreich bereits ein Jahr im gemeinsamen Haushalt gewohnt, leben in Wien derzeit aus finanziellen Gründen jedoch in getrennten Wohnungen. Zu den drei Kindern der Lebensgefährtin besteht ein sehr guter freundschaftlicher Kontakt, insbesondere für das jüngste Kind ist der Beschwerdeführer Vaterersatz (OZ 12, VHS). 1.
  9. Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf und es wurde kein Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (OZ 18). 1.
  10. In der Verhandlung am 17.05.2022 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III zurückziehe (OZ 21).1.
  11. In der Verhandlung am 17.05.2022 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei zurückziehe (OZ 21).
  12. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  13. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen:2.
  14. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen: ● Erstbefragung und Einvernahme; Bescheid und Beschwerde (OZ 1) ● Identitäts- und Personenstandsdokumente o irakischer Personalausweis (AS 127-129) und Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 131, OZ 12) o Kopie irakischer Reisepass (AS 151) samt Kopie Visum Türkei (AS 147) ● Unterlagen zum Leben und Verlassen des Irak o medizinische Unterlagen aus 2014 (AS 65-67, [=-137-139; OZ 12]; Übersetzung [Ü] 171; AS143-145, Ü 111) o irakische Wohnsitzkarte (AS 133-135, OZ 12) o Dankesschreiben amerikanisches Militärbüro 03.07.2004 (AS 103, 141; OZ 12; Ü 177) o schlecht bis kaum erkennbare Fotos (AS 337-345) o Bestätigung UNHCR Türkei Termin 24.02.2014, Ausdruck vom 20.03.2015 (OZ 12) ● Unterlagen zum Leben in Österreich o Reisepasskopie, Wohnsitz und Anmeldebescheinigung Ex-Freundin (AS 329, 335, OZ 5) o Geburtsurkunde Sohn (OZ 6), Kopie Mutter-Kind-Pass (AS 331-333) o Beschluss BG Gmünd Vaterschaftsanerkennung 26.05.2021 (OZ 12) o Ehevertrag Islamisches Zentrum Wien 18.06.2021 (OZ 12) o Dienstausweis, Arbeitsbestätigungen und Erste-Hilfe-Grundkurs Rotes Kreuz (OZ 12) o Gewerberegisterauszug und Arbeitsvertrag (OZ 12) o Teilnahmebestätigungen Deutschkurs, Werte- und Orientierungskurs (AS 32, 155, 185; OZ12) o medizinische Unterlagen aus Österreich (AS 149, 153) o Bestätigung Beschäftigung bei Gemeinde (AS 157, 161-165) o Unterstützungsschreiben (AS 159, 167-169) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 8, 18) 2.
  15. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft sowie der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich nicht anzuzweifelnden Angaben im Verfahren, welche durch im Original vorgelegte irakischen Identitätsdokumente gestützt werden, welche auch vom BFA nicht in Zweifel gezogen worden sind. 2.
  16. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus den Angaben in der Verhandlung, welche sich mit den vorgelegten Unterlagen, etwa dem Gewerberegisterauszug, den Rechnungen und Arbeitsverträgen, Kursbesuchsbestätigungen und Unterstützungserklärungen sowie mit den eingeholten Datenauszügen decken, so dass kein Grund bestand, diese Angaben zu bezweifeln. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen gehen auf die vorgelegten Unterlagen, sowie auf den persönlichen Eindruck der entscheidenden Richterin in der Verhandlung zurück. 2.
  17. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes ergeben sich aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand.
  18. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  19. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG
  20. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  21. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit §7 BFA-VG und dem AsylG
  22. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
  23. Die Beschwerde ist fristgerecht und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).3.1.
  24. Die Beschwerde ist fristgerecht und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.
  25. ad Spruchpunkt I – Einstellung Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkten I, II und III3.
  26. ad Spruchpunkt römisch eins – Einstellung Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkten römisch eins, römisch zwei und römisch drei 3.2.
  27. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat durch die ausgewiesene Vertretung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).3.2.
  28. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat durch die ausgewiesene Vertretung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 3.2.
  29. Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass die Spruchpunkte I bis III des im Spruch bezeichneten Bescheides des BFA in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047).3.2.
  30. Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides des BFA in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047). 3.
  31. ad Spruchpunkt II – Rückkehrentscheidung (§ 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG) und Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak (§ 46 PFG)3.
  32. ad Spruchpunkt römisch zwei – Rückkehrentscheidung (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG) und Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak (Paragraph 46, PFG) 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 52

Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 55

FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(Abs 1) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Absatz eins,) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. (Absatz eins a,) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Absatz 2,) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (Absatz 3,) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (Absatz 4,) Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs 1 BFA-VG idg

F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Folgende Umstände stellen in Verbindung mit anderen Aspekten Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN). 3.3.

  1. Fallbezogen sprechen für den Beschwerdeführer sein ununterbrochener fast 6½-jähriger auf Basis des Asylgesetzes durchgängig rechtmäßiger Aufenthalt. Er hat stets an seinem Verfahren mitgewirkt, laufend Unterlagen vorgelegt und sämtlichen Ladungen Folge geleistet, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist (VfGH 19.09.2014, U2377/2012). Zu seinen Gunsten wiegt auch die strafrechtliche Unbescholtenheit (VwGH 09.08.2016, Ra2016/19/0160). Für den Beschwerdeführer spricht auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Juli 2020, sowie die zeitweilige angestellte Beschäftigung, mit der er seither seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziert, wodurch er keinerlei staatliche Leistungen mehr beanspruchen muss. Besonders positiv fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, dass er bereits vor der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit immer wieder im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151) tätig wurde. Im Zusammenhalt mit seinen guten Deutschkenntnissen (VwGH 04.08.2016, Ra2015/21/0249) geht das BVwG daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin selbsterhaltungsfähig bleiben wird (VwGH 19.12.2019, 2019/21/0280). 3.3.
  2. Ergänzend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgemeinschaft führt und einen in Österreich aufenthaltsberechtigten 2018 geborenen Sohn hat, mit dem er zwar nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt, für den er jedoch Unterhaltszahlungen leistet. Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra2021/21/0322 mwN und Verweis auf VfGH 28.11.2019, E 707/2019). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist jedoch kaum möglich und es kommt insbesondere dem Kind grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Vater (und umgekehrt) zu (zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra2021/21/0322 mwN und Verweis auf VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist jedoch kaum möglich und es kommt insbesondere dem Kind grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Vater (und umgekehrt) zu (zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288). Wenngleich zum derzeitigen Zeitpunkt zum Teil aus finanzieller Not, zum Teil auf Grund der nicht friktionsfreien Beziehung zur Mutter seines Sohnes, kein Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn besteht, so ist, zumal der Beschwerdeführer seinen Unterhaltszahlungen nachkommt, anzunehmen, dass der Kontakt bei höherem Verdienst wieder aufgenommen wird. Entscheidend ist aber vor allem, dass seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten dreijährigen Sohn, das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt, welches durch ausschließlichen telefonischen oder videotechnischen Kontakt nicht möglich wäre. 3.3.
  3. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer sozial und beruflich in die österreichische Gesellschaft integriert (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra2020/19/0330 mwN) und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Zusammenschau mit seinen Familienverhältnissen inzwischen in Österreich und nicht mehr im Irak.3.3.
  4. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer sozial und beruflich in die österreichische Gesellschaft integriert vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra2020/19/0330 mwN) und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Zusammenschau mit seinen Familienverhältnissen inzwischen in Österreich und nicht mehr im Irak. Gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung spricht hingegen (nur), dass er im November 2015 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war (VwGH 08.11.2018, Ra2018/22/0203). 3.3.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund der vorgelegten und beigeschafften Unterlagen sowie des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.3.
  6. Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. 3.3.8.

§ 55Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.3.8.

Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.3.

  1. Der Beschwerdeführer geht zum Entscheidungszeitpunkt schon länger einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus, und verfügt über ein Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt III
  2. Satz des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer

§ 55Asyl

G den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.3.3.

  1. Der Beschwerdeführer geht zum Entscheidungszeitpunkt schon länger einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus, und verfügt über ein Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei
  2. Satz des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. 3.

  1. ad Spruchpunkt III – ersatzlose Behebung der Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides3.
  2. ad Spruchpunkt römisch drei – ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung in den Irak und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückkehrentscheidung keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückkehrentscheidung keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2185490.1.00

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