← Österreich

{'item': 'L515 2190568-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlL515 2190568-1 Spruch, L515 2190568-1/34EL515 2190565-1/23EL515 2190572-1/14EL515 2190568-1/34E, L515 2190565-1/23E, L515 2190572-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Verkürzte Ausfertigung des am 14.4.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1.) XXXX , geb. XXXX , StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA KOCHER & BUCHER,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA KOCHER & BUCHER, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA KOCHER & BUCHER, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA KOCHER & BUCHER, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , diese vertreten durch RA KOCHER & BUCHER, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch RA KOCHER & BUCHER, gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 07.03.2018, Zl. XXXX , 1.) vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , 2.) vom 07.03.2018, Zl. XXXX ,2.) vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , 3.) vom 07.03.2018, Zl. XXXX ,3.) vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass A) Den Beschwerden wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN gem. § 3 AsylG 2005 idgF, 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN gem. Paragraph 3, AsylG 2005 idgF, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN gem. §§ 3, 34 AsylG 2005 idgF und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN gem. Paragraphen 3, 34, AsylG 2005 idgF und 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN gem. §§ 3, 34 AsylG 2005 idgF 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN gem. Paragraphen 3, 34, AsylG 2005 idgF gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF der Status von Asylberechtigten zukommt.gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF der Status von Asylberechtigten zukommt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dassGem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik ASERBAIDSCHAN kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die weiteren Spruchpunkte II. ff der angefochtenen Bescheide werden gem. gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.Die weiteren Spruchpunkte römisch zwei. ff der angefochtenen Bescheide werden gem. gemäß 28 Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.4.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil von den beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.4.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil von den beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2190568.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.