RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlL531 2251667-1 Spruch, L531 2251667-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, ZI. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, ZI. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.) Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei.) Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am 28.05.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG angetroffen und in weiterer Folge gemäß den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen. Die bP stellte im Zuge der Amtshandlung einen mündlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am 28.05.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG angetroffen und in weiterer Folge gemäß den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Die bP stellte im Zuge der Amtshandlung einen mündlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ebendiesen Tag, gab die bP an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Sie sei ledig, bekenne sich zum Islam und gehörte der kurdischen Volksgruppe an. Sie verfüge über keine Dokumente. 2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ebendiesen Tag, gab die bP an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie sei ledig, bekenne sich zum Islam und gehörte der kurdischen Volksgruppe an. Sie verfüge über keine Dokumente. Zu den Fluchtgründen befragt, gab sie folgendes zu Protokoll: "11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]) Aus familiären wirtschaftlichen Gründen habe ich den Irak verlassen. Unser Haus wurde zerstört. Anschließen reisten wir nach XXXX . In XXXX gibt es ein Lager für Vertriebene, dort wurden aufgenommen. Meine Mutter und Schwester leben immer noch in diesem Lager. Das ist mein einziger Fluchtgrund, weitere Gründe habe ich nicht.Aus familiären wirtschaftlichen Gründen habe ich den Irak verlassen. Unser Haus wurde zerstört. Anschließen reisten wir nach römisch 40 . In römisch 40 gibt es ein Lager für Vertriebene, dort wurden aufgenommen. Meine Mutter und Schwester leben immer noch in diesem Lager. Das ist mein einziger Fluchtgrund, weitere Gründe habe ich nicht. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Würde ich zurückkehren, dann würde ich in Armut leben. Ich möchte in Österreich Geld verdienen und für meine Mutter und Schwester eine andere Unterkunft organisieren." Sie wolle jedenfalls nach Schweden zu ihrem Bruder reisen und befände sich ihr Reisepass bei einem Freund in Istanbul. Sie sei legal mit einem türkischen Visum ausgereist und illegal von der Türkei aus weitergereist. Sie sei sich nicht mehr sicher, wann sie den Irak verlassen habe. Seit dem Tod des Vaters sei sie vergesslich. Der Vater sei bei Kämpfen gegen den IS im Jahr 2014 ums Leben gekommen. 3.1. Am 23.07.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) mitgeteilt, dass die bP sich in Schweden aufhalte. Mit Schreiben vom 23.07.2021 stimmte das BFA einer Rückübernahme der bP zu. Mit 03.09.2021 wurde die bP nach Österreich rücküberstellt. 4. In der Folge wurde die bP vor dem BFA im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter am 19.10.2021 niederschriftlich einvernommen: " LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. Damals war ich erschöpft und ich habe nicht alles verstanden. Anmerkung: Der AW wird wiederholt belehrt. VP: Nachgefragt bin ich mir meiner Rechte und Pflichten bewußt. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Kurdisch ist meine Muttersprache, ein wenig Arabisch und Grundkenntnisse in Englisch, derzeit lerne ich Deutsch. Anmerkung: Der AW kann bereits einfache Fragen in deutscher Sprache stellen. LA: Haben Sie einen Verfahrensvertreter? VP: Nein. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden, wobei Ihre Anonymität gewahrt bleibt? VP: Ja. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt? VP: Ja. LA: Sind Ihr Name und Ihr Geburtsdatum richtig? VP: Ja. LA: Was ist mit Ihrem Familiennamen? VP: Als Familiennamen haben sie den Namen meines Vaters angegeben. Mein Familienname lautet korrekt XXXX . Geburtsdatum ist richtig.VP: Als Familiennamen haben sie den Namen meines Vaters angegeben. Mein Familienname lautet korrekt römisch 40 . Geburtsdatum ist richtig. LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Ich habe eine Kopie von meinem Personalausweis auf meinem Handy, das Original befindet sich in der Türkei und wurde noch nicht an mich geschickt. LA: Sie sind seit Mai 2021 in österreich. Warum haben Sie die Dokumente noch nicht besorgt? VP: Nachgefragt habe ich das Original des Personalausweises nicht besorgt, ich weiß aber nicht wo sich der Ausweis in der Türkei befindet, er ist bei einem Freund, er hat mir den Ausweis noch nicht geschickt. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? Bei der Erstbefragung gaben Sie an, auch einen Reisepass zu besitzten. VP: Meinen Reisepass hatte ich auch dabei, aber diesen hat mir der Schlepper in der Türkei abgenommen. Nachdem ich in Österreich ankam, habe ich ihn angerufen, er hat aber gesagt, er hätte ihn zerrissen und weggeschmissen. Nachgefragt war das 5 Tage nach meiner Einreise in Österreich, das Datum kann ich nicht angeben. LA: Haben Sie weitere Beweismittel, die Sie noch nicht vorlegt haben? VP: Den Personalausweis kann ich gerne vorlegen. Anmerkung: Der AW wird aufgefordert, den Personalausweis im Original bis spätestens 10.11.2021 vorzulegen. LA: Welche Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin Iraker, Kurde und sunnitischer Moslem. Mehr kann ich nicht angeben. Es gibt Sunniten und Schiiten. LA: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit persönlich bedroht? VP: Ja. 2015 habe ich als Schafhirte gearbeitet, damals sind IS – Mitglieder zu mir gekommen und wollten, dass ich für sie kämpfe. Im selben Jahr wurde mein Onkel und eine meiner Schwestern vom IS entführt, damals bin ich geflüchtet und habe mich in einem Lager aufgehalten. LA: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Österreich. VP: Ich lebe derzeit in einer Caritas-Unterkunft in XXXX . Ich besuche derzeit keinen Deutschkurs. Ich gehe derzeit keiner bezahlten Arbeit nach. Ich arbeite auch nicht ehrenamtlich. Ich bin kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Ich habe in Österreich keinerlei Sorgeverpflichtungen. Ich lebe in Österreich in keiner eheähnlichen Beziehung. Ich lebe in Grundversorgung.VP: Ich lebe derzeit in einer Caritas-Unterkunft in römisch 40 . Ich besuche derzeit keinen Deutschkurs. Ich gehe derzeit keiner bezahlten Arbeit nach. Ich arbeite auch nicht ehrenamtlich. Ich bin kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Ich habe in Österreich keinerlei Sorgeverpflichtungen. Ich lebe in Österreich in keiner eheähnlichen Beziehung. Ich lebe in Grundversorgung. LA: Gibt es noch Ergänzungen zu Ihrem Leben in Österreich? VP: Nein, alles ist okay. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Österreich Probleme mit der Polizei? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? VP: Nein. LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei? VP: Nein. LA: Haben Sie im Irak an Demonstrationen teilgenommen? VP: Nein. LA: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Was ist mit Schweden? VP: Damals wusste ich nicht, dass Österreich für mein Asyl zuständig ist. In Schweden hat man mir gesagt, dass ich in Österreich auch um Asyl ansuchen kann. Nachgefragt haben sie mich nicht abgeschoben, ich bin mit dem Flugzeug hierhergekommen. Ich hätte nicht hierher zurückkommen müssen. Ich bin freiwillig nach Österreich zurückgekommen. LA: Warum wollten Sie nach Schweden? VP: Hier wurden Fingerabdrücke abgenommen. Ich wollte zu meinem Bruder in Schweden ziehen. Deshalb bin ich wieder hierhergekommen. LA: Sind Sie damit einverstanden bei den schwedischen Behörden Informationen über Ihr Verfahren einzuholen und diese Daten zu verarbeiten? VP: Ich bin ausdrücklich damit einverstanden. LA: Wo haben Sie sich in der Zeit von 26.07. bis 03.09.2021 aufgehalten? VP: Ich bin nach Schweden gereist das war mit dem Zug bis Deutschland und weiter nach Schweden wobei ich nie überprüft wurde. LA: Haben Sie Dokumente von der Antragstellung in Schweden? VP: Nein. Die haben mir keine Unterlagen gegeben sondern nur dem Lokführer. Nachgefragt haben sie die Papiere dem Piloten gegeben. LA: Haben Sie weitere Verwandte, die in Österreich oder einem anderen EUStaat leben? VP: Nur XXXX , geb.1993 in Schweden aufhältig. In den USA habe ich noch einen Bruder namens XXXX , geb. ca 1986 oder 1985.VP: Nur römisch 40 , geb.1993 in Schweden aufhältig. In den USA habe ich noch einen Bruder namens römisch 40 , geb. ca 1986 oder 1985. LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Ich bin ledig und kinderlos. LA: Wie ist Ihr allgemeiner Gesundheitszustand? VP: Gar keine Beschwerden. Ich bin vollkommen gesund. LA: Wo waren Sie vor Ihrer Flucht wohnhaft? VP: Im Lager namens XXXX habe ich von 2015 bis 2019 gelebt. Von dort bin ich nach Europa gereist. Ursprünglich stamme ich aus dem Dorf XXXX aus dem Landesbezirk XXXX in der Provinz NINWA.VP: Im Lager namens römisch 40 habe ich von 2015 bis 2019 gelebt. Von dort bin ich nach Europa gereist. Ursprünglich stamme ich aus dem Dorf römisch 40 aus dem Landesbezirk römisch 40 in der Provinz NINWA. LA: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland. VP: Ich lebte an der o.a. Adresse mit den Eltern und Geschwistern in dem Haus meines Vaters. Drei Jahre habe ich die Grundschule besucht. Ich habe nur als Ziegen- und Schafhirte gearbeitet. Wir hatten selbst 10 Tiere und ich habe auch die Tiere anderer Dorfbewohner versorgt und damit zum Erhalt der Familie beigetragen. Unsere wirtschaftliche Lage war mittelmäßig. Familie: Vater: XXXX , geb. 1958 er ist ca 63 Jahre alt.Vater: römisch 40 , geb. 1958 er ist ca 63 Jahre alt. Mutter: XXXX , ca 40 Jahre alt, ca 1963 geboren.Mutter: römisch 40 , ca 40 Jahre alt, ca 1963 geboren. Nachgefragt sind beide gesund und leben im o.g. Lager. 3 Brüder: XXXX , geb. 20083 Brüder: römisch 40 , geb. 2008 Ich habe drei Schwestern: XXXX wurde 2015 entführt und wir wissen nicht, wo sie ist. XXXX wurde auch entführt, aber er ist zur Familie zurückgekommen.Ich habe drei Schwestern: römisch 40 wurde 2015 entführt und wir wissen nicht, wo sie ist. römisch 40 wurde auch entführt, aber er ist zur Familie zurückgekommen. Alle (ausgenommen XXXX ) im Irak aufhältig.Alle (ausgenommen römisch 40 ) im Irak aufhältig. Anmerkung: Der AW hat XXXX und XXXX nicht angegeben, nachgefragt gibt er an, dass auch XXXX entführt worden wäre und einen Bruder namens XXXX gibt es nicht.Anmerkung: Der AW hat römisch 40 und römisch 40 nicht angegeben, nachgefragt gibt er an, dass auch römisch 40 entführt worden wäre und einen Bruder namens römisch 40 gibt es nicht. LA: Wie heißen Ihre Schwestern? VP: XXXX , geb. ca 1995 , XXXX , geb. 2001 oder 2000 und XXXX geb. ca 1991. Eine Schwester namens XXXX habe ich nicht. Ich war sehr müde bei der Erstbefragung.VP: römisch 40 , geb. ca 1995 , römisch 40 , geb. 2001 oder 2000 und römisch 40 geb. ca 1991. Eine Schwester namens römisch 40 habe ich nicht. Ich war sehr müde bei der Erstbefragung. LA: Wie geht es Ihrer Familie im Irak derzeit? VP: Es geht ihnen sehr schlecht. Sie sind gesund. Sie leben im Lager in Zelten. LA: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsland? VP: Regelmäßig ca einmal pro Woche. Im Lager gibt es kein Internet, daher telefoniere ich mit meinem Vater nach Möglichkeit. LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. VP: Ich habe bereits erzählt, dass ich als Hirte arbeitete und eines Tages zwei bewaffnete Männer zu mir kamen. Ich weiß nicht welcher Gruppierung sie angehörten, ob dem IS oder nicht. Sie haben mir eine Uniform gegeben und mich aufgefordert für sie zu kämpfen, aber ich konnte später fliehen und gelangte in die Stadt XXXX . Damals an einem Checkpoint bzw.Sicherheitskontrolle wurde ich befragt, warum ich diese Uniform angezogen hätte, wegen der Uniform durfte ich nicht in die Stadt XXXX weiterreisen. So hatte ich keinen anderen Ausweg, als in die Türkei zu flüchten, weil XXXX ander irakisch-türkischen Grenze liegt. Ein paar kurdische Einwohner der Dörfer an der Grenze halfen mir in die Türkei zu flüchten. Sobald ich in der Türkei ankam, habe ich meinen Bruder in den USA angerufen und ihm meine Geschichte erzählt. Ich habe ihn um Hilfe gebeten. Er sagte ich solle einen Schlepper suchen, der mich nach Europa bringen kann.VP: Ich habe bereits erzählt, dass ich als Hirte arbeitete und eines Tages zwei bewaffnete Männer zu mir kamen. Ich weiß nicht welcher Gruppierung sie angehörten, ob dem IS oder nicht. Sie haben mir eine Uniform gegeben und mich aufgefordert für sie zu kämpfen, aber ich konnte später fliehen und gelangte in die Stadt römisch 40 . Damals an einem Checkpoint bzw.Sicherheitskontrolle wurde ich befragt, warum ich diese Uniform angezogen hätte, wegen der Uniform durfte ich nicht in die Stadt römisch 40 weiterreisen. So hatte ich keinen anderen Ausweg, als in die Türkei zu flüchten, weil römisch 40 ander irakisch-türkischen Grenze liegt. Ein paar kurdische Einwohner der Dörfer an der Grenze halfen mir in die Türkei zu flüchten. Sobald ich in der Türkei ankam, habe ich meinen Bruder in den USA angerufen und ihm meine Geschichte erzählt. Ich habe ihn um Hilfe gebeten. Er sagte ich solle einen Schlepper suchen, der mich nach Europa bringen kann. LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ich habe meinem Bruder erzählt, dass die mich töten, deshalb könne ich nicht in den Irak zurückkehren. Ich möchte nicht in den Irak zurückkehren müssen, weil ich Angst um mein Leben habe. Das sind alle meine Fluchtgründe. LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? VP: Nur damals von diesen zwei bewaffneten Personen. LA: Wann genau war dieser Vorfall? VP: Ich war Hirte. Ich weiß es nicht, ich hatte keine Uhr dabei. Es war 2020. LA: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt? VP: Ich war damals 18, 19 Jahre alt. LA: Wann sind Sie geboren? VP: 2000. LA: Dann müsste sich der Vorfall mit den beiden Bewaffneten 2018/2019 ereignet haben, nicht wahr?LA: Dann müsste sich der Vorfall mit den beiden Bewaffneten 2018 aus 2019, ereignet haben, nicht wahr? VP: Ja das war zwischen 2018 und 2019. Ich kenne mich mit Daten und Jahren nicht aus. Ich bin nur Hirte. Ich hatte kein Handy und keine Uhr, deshalb kann ich mich daran erinnern. LA: Bitte beschreiben Sie mir diese Uniform, die sie getragen haben. VP: Das war eine grüne Uniform, bestehend aus Hemd und einer breiten Hose und Gürtel. Nachgefragt hatte ich auch eine Waffe, ich wurde dazu gezwungen. LA: Um welche Waffe hat es sich gehandelt? VP: Ich weiß es wirklich nicht. Nachgefragt war es so groß aus Holz und schwarz (Anmerkung: der AW macht eine vage Geste der Ausmaße der Waffe). LA: Bekamen Sie die Uniform und die von Ihnen beschriebene Waffe an dem ort, wo Sie die Schafe gehütet haben? VP: Nein sie haben mich mitgenommen in eine Höhle in den Bergen wo auch Syrer aufhältig waren, das haben diese jedenfalls gesagt, es waren 3 oder 4 Personen. LA: Wie lange waren Sie dort in der Höhle bzw. bei den Entführern? VP: Ca 9 Monate, aber ich kann es nicht genau sagen, weil ich weder Uhr noch Handy dabeihatte. LA: Was taten Sie in diesen 9 Monaten? VP: Ich habe nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, ich habe nur ihre Uniformen gewaschen und das Essen zubereitet. Ich hatte Angst die Höhle zu verlassen. LA: Wie wurden Sie in der Höhle festgehalten und wo war diese Höhle? VP: Sie war in der Region XXXX in der Nähe des Ortes XXXX . Der Eingang der Höhle wurde von zwei Wachen bewacht. Ich habe mich im hinteren Teil aufgehalten.VP: Sie war in der Region römisch 40 in der Nähe des Ortes römisch 40 . Der Eingang der Höhle wurde von zwei Wachen bewacht. Ich habe mich im hinteren Teil aufgehalten. LA: Wie gelang Ihnen die Flucht von dort? VP: Eines Tages wurden wir nicht mehr bewacht wegen brutaler Kampfhandlungen daher konnten 4 Syrer und ich in die Türkei flüchten. LA: Erfolgte die Ausreise legal mit dem Reisepass? VP: Mit Hilfe der Dorfbewohner an der Grenze gelang mir die Flucht. Später hat mir meine Familie den Reisepass und den Personalausweis nachgeschickt. LA: Wurden auch andere Dorfbewohner von diesen Männern rekrutiert? VP: Nein, die haben nur mich genommen, weil ich aus dem Bezirk XXXX komme. Ich war auf dem Nachhauseweg ins Lager und wurde von denen angetroffen. Nachgefragt haben sie gerade mich mitgenommen, weil ich ein Flüchtling wäre.VP: Nein, die haben nur mich genommen, weil ich aus dem Bezirk römisch 40 komme. Ich war auf dem Nachhauseweg ins Lager und wurde von denen angetroffen. Nachgefragt haben sie gerade mich mitgenommen, weil ich ein Flüchtling wäre. LA: Wann haben Sie nun den Irak tatsächlich verlassen? VP: Ich kann mich an den Tag nicht erinnern, es war Mitte Sommer. Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, Ihr Vater wäre 2014 bei IS Kämpfen gestorben, deshalb seien Sie nun vergesslich und könnten keine detailierten Angaben machen. Heute geben Sie an, dass Sie wöchentlich mit Ihrem Vater telefonieren. Was sagen Sie dazu? VP: Ich war damals erschöpft und habe auf der Flucht Schlimmes erlebt habe. Auch die Namen meiner Geschwister haben nicht übereingestimmt. Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an mit dem Bus und legal aus dem Irak ausgereist zu sein. Heute geben Sie an, illegal mithilfe von Dorfbewohnern an der Grenze geflohen zu sein. Was sagen Sie dazu? VP: Das habe ich bei der Erstbefragung gesagt, weil ich Angst hatte in Österreich festgenommen zu werden, weil ich illegal ausgreist bin. Vorhalt: Sie gaben bei der Erstbefragung an Ihr Reisepass befände sich bei einem Freund in Istanbul. Heute geben Sie an der Schlepper hätte ihn zerrissen. Was sagen Sie dazu? VP: Mein Freund hat meinen Reisepass dem Schlepper gegeben und dieser hat ihn zerrissen. Nachgefragt hat mein Freund das getan, warum weiß ich nicht. Vorhalt: Bei der Erstbefragung haben Sie keinerlei Entführungen angegeben. Heute gaben Sie an, dass eine Schwester und ein Bruder entführt worden wären. Was sagen Sie dazu? VP: Ich war erschöpft und kann nicht sagen, warum ich das so angegeben habe. LA: Heute gaben Sie an bei der Schafweide von zwei Männern entführt worden zu sein. Kurze Zeit später haben Sie angegeben, auf dem Heimweg ins Lager festgenommen worden zu sein. Was sagen Sie dazu? VP: Ich war bei den Schafen auf der Weide. LA: Wie wussten diese Männer, dass Sie ein Flüchtling sind? VP: Sie haben mich gefragt, woher ich stamme. LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie als Fluchtgrund ausdrücklich wirtschaftliche Gründe an. Was sagen Sie dazu? VP: Ich war erschöpft und weiß nicht ,was ich damals sagte. LA: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen? VP: Nein. Ich habe die Wäsche gewaschen. LA: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend von der(
- m)anwesenden Dolmetscher(
- in)übersetzt bekommen? VP: Ich habe kein Interesse an den Länderfeststellungen des BFA. LA: Was würde passieren, wenn Sie in den Irak zurückkehren müssen? VP: Ich weiß es nicht, ich könnte inhaftiert und getötet werden oder ich könnte ganz normal in die Familie zurückkehren. LA: Falls das Verfahren negativ entschieden und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, werden Sie dann freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren? VP: Nein. Bei einer negativen Entscheidung würde ich noch einmal um Asyl ansuchen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich konnte alles vorbringen. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Alles ist korrekt. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! 5.1 Am 25.10.2021 wurde von der bP persönlich beim BFA ein irakischer Personalausweis im Original abgegeben. 5.2. Laut Überprüfungsbericht der LPD Steiermark vom 11.11.2021 weist das Dokument keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen von Fälschungen oder Verfälschungen auf. 5.3 Mit Aktenvermerk vom 10.01.2022 wurde infolge der Vorlage des obengenannten Dokumentes die Identität der bP auf XXXX , XXXX richtiggestellt. 5.3 Mit Aktenvermerk vom 10.01.2022 wurde infolge der Vorlage des obengenannten Dokumentes die Identität der bP auf römisch 40 , römisch 40 richtiggestellt. 6.1. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2022, ZI. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6.1. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2022, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die bB ausführliche Feststellungen. 6.3. Beweiswürdigend führte die bB Nachstehendes aus: " Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Feststellungen zu Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie auf das nachträglich vorgelegte Dokument (irakischer Personalausweis). Die Feststellungen zum Religionsbekenntnis, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunft ergeben sich aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung Ihres Gesundheitszustandes sowie Ihrer Arbeitsfähigkeit ergibt sich ausIhren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Aufgrund massiver Widersprüche wird davon ausgegangen, dass Ihr Vater nach wie vor am Leben ist und sich im Irak aufhält. Es steht daher die Möglichkeit einer bewusst verzerrten Darstellung der sozial/familiären Einbettung zum Zwecke einer erfolgversprechenderen Asylgewährung deutlich im Raum. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit erfolgte nach Einsichtnahme in das Strafregister. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Allgemein ist auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete detaillierte Angaben über von ihm relevante Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. Mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrungen entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich in gravierende Widersprüche verstrickt. Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten Sie eine individuelle Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubhaft darzulegen. Sie brachten im Zuge der Ersteinvernahme am 28.05.2021 vor, Sie hätten Ihr Land aus familiären wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihr Haus wäre zerstört worden. Daraufhin wären Sie gemeinsam mit Ihrer Familie nach XXXX in ein Lager für Vertriebene gereist und dort auch aufgenommen worden. Ihre Angehörigen würden noch immer dort leben. Würden Sie zurückkehren, würden Sie in Armut leben. Sie würden in Österreich Geld verdienen und so Ihre Familie unterstützen wollen. Weiter Fluchtgründe schlossen Sie aus. Weiters gaben Sie an, am 09.09.2018 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, Sie wären jedoch nicht sicher, ob Ihre Ausreise nicht im Jahr 2020 erfolgt wäre. Ihre „Vergesslichkeit“ begründeten Sie mit dem Umstand, dass Ihr Vater 2014 bei Kämpfen gegen den IS ums Leben gekommen wäre. Weiters gaben an, Sie wären 2018 oder 2020 legal mit Ihrem Reisepass, ausgestellt im Passamt in XXXX , mit einem Bus in die Türkei gereist. Ein Visum für die Türkei wäre im türkischen Konsulat in XXXX ausgestellt worden und wäre für einen Monat gültig gewesen. Dies hätte sich im Jahr 2020 ereignet. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machten Sie am 19.10.2021 im Rahmen der Einvernahme völlig widersprüchliche Angaben und zwar wie folgt: Sie wären im Jahr 2020 während Ihrer Arbeit als Hirte von zwei bewaffneten Männern mit einer Uniform ausgerüstet und aufgefordert worden mit ihnen zu kämpfen. Sie jedoch hätten später fliehen können und wären in die Stadt XXXX gekommen. Dort hätte man Ihnen jedoch den Zutritt verwehrt und so wären Sie mithilfe von kurdischen Dorfbewohnern über die Grenze in die Türkei gelangt. Auch mehrfach nachgefragt waren Sie nicht fähig bzw. willens diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen, sondern blieben bei vagen, nicht nachvollziehbaren und äußerst widersprüchlichen Angaben. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen steht in argem Widerspruch zu Ihren ursprünglich angeführten wirtschaftlichen und familiären Ausreisegründen vom 28.05.2021. Es kam jedoch noch zu weiteren eklatanten Widersprüchen: So lautete Ihre Anwort auf die Frage: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsland? : „…Regelmäßig ca einmal pro Woche. Im Lager gibt es kein Internet, daher telefoniere ich mit meinem Vater nach Möglichkeit.“ Dies steht in völligem Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung, wo Sie Ihre Vergesslichkeit mit dem Tod Ihres Vaters im Jahr 2014 begründeten. Auch schilderten Sie am 19.10.2021 eine illegale Ausreise, was Ihren Angaben vom 28.05.2021 - wie oben angeführt - vollkommen widerspricht. Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass Sie grundsätzlich in der Lage sein müssten, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten Sie eine individuelle Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubhaft darzulegen. Sie brachten im Zuge der Ersteinvernahme am 28.05.2021 vor, Sie hätten Ihr Land aus familiären wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihr Haus wäre zerstört worden. Daraufhin wären Sie gemeinsam mit Ihrer Familie nach römisch 40 in ein Lager für Vertriebene gereist und dort auch aufgenommen worden. Ihre Angehörigen würden noch immer dort leben. Würden Sie zurückkehren, würden Sie in Armut leben. Sie würden in Österreich Geld verdienen und so Ihre Familie unterstützen wollen. Weiter Fluchtgründe schlossen Sie aus. Weiters gaben Sie an, am 09.09.2018 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, Sie wären jedoch nicht sicher, ob Ihre Ausreise nicht im Jahr 2020 erfolgt wäre. Ihre „Vergesslichkeit“ begründeten Sie mit dem Umstand, dass Ihr Vater 2014 bei Kämpfen gegen den IS ums Leben gekommen wäre. Weiters gaben an, Sie wären 2018 oder 2020 legal mit Ihrem Reisepass, ausgestellt im Passamt in römisch 40 , mit einem Bus in die Türkei gereist. Ein Visum für die Türkei wäre im türkischen Konsulat in römisch 40 ausgestellt worden und wäre für einen Monat gültig gewesen. Dies hätte sich im Jahr 2020 ereignet. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machten Sie am 19.10.2021 im Rahmen der Einvernahme völlig widersprüchliche Angaben und zwar wie folgt: Sie wären im Jahr 2020 während Ihrer Arbeit als Hirte von zwei bewaffneten Männern mit einer Uniform ausgerüstet und aufgefordert worden mit ihnen zu kämpfen. Sie jedoch hätten später fliehen können und wären in die Stadt römisch 40 gekommen. Dort hätte man Ihnen jedoch den Zutritt verwehrt und so wären Sie mithilfe von kurdischen Dorfbewohnern über die Grenze in die Türkei gelangt. Auch mehrfach nachgefragt waren Sie nicht fähig bzw. willens diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen, sondern blieben bei vagen, nicht nachvollziehbaren und äußerst widersprüchlichen Angaben. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen steht in argem Widerspruch zu Ihren ursprünglich angeführten wirtschaftlichen und familiären Ausreisegründen vom 28.05.2021. Es kam jedoch noch zu weiteren eklatanten Widersprüchen: So lautete Ihre Anwort auf die Frage: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsland? : „…Regelmäßig ca einmal pro Woche. Im Lager gibt es kein Internet, daher telefoniere ich mit meinem Vater nach Möglichkeit.“ Dies steht in völligem Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung, wo Sie Ihre Vergesslichkeit mit dem Tod Ihres Vaters im Jahr 2014 begründeten. Auch schilderten Sie am 19.10.2021 eine illegale Ausreise, was Ihren Angaben vom 28.05.2021 - wie oben angeführt - vollkommen widerspricht. Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass Sie grundsätzlich in der Lage sein müssten, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens in Zusammenschau mit den eklatanten Widersprüchen kann diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Angaben zu den Fluchtgründen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Sie sind vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, äußerst widersprüchlich und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation im Irak kein Glauben geschenkt wird. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Aufgrund Ihrer unglaubhaften Angaben zum Fluchtvorbringen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner Gefährdung Ihrer Person in Ihrer Heimatregion auszugehen. Wie dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verzeichnet der Irak derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage nach Zurückdrängung des IS jedoch verbessert. Auch wenn die Sicherheitslage im Irak insgesamt in keiner Weise mit jener europäischer Staaten vergleichbar ist, lässt sich eine extreme Gefährdungslage für Zivilpersonen aufgrund der allgemeinen Kriegszustände, wie noch Bsp. im Jahr 2015, nicht mehr feststellen. Ihre Heimatregion XXXX und auch XXXX sind ab Wien per Flugverbindung (über den Flughafen ERBIL) zu erreichen. Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatregion, ist im Vergleich zur sonstigen Sicherheitslage im Irak als vergleichsweise ruhig zu beschreiben. Auch wenn die Behörde nicht übersieht, dass es immer wieder zu Anschlägen oder militärischen Operationen kommt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in Ihre Heimat unmöglich ist. Sie sind mit den regionalen Gegebenheiten in Ihrer Region vertraut und haben auch dort im Wesentlichen Ihr bisheriges Leben verbracht. Ihre Eltern und Ihre zahlreichen Geschwister halten sich nach wie vor in Ihrer Heimatregion auf.Aufgrund Ihrer unglaubhaften Angaben zum Fluchtvorbringen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner Gefährdung Ihrer Person in Ihrer Heimatregion auszugehen. Wie dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verzeichnet der Irak derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage nach Zurückdrängung des IS jedoch verbessert. Auch wenn die Sicherheitslage im Irak insgesamt in keiner Weise mit jener europäischer Staaten vergleichbar ist, lässt sich eine extreme Gefährdungslage für Zivilpersonen aufgrund der allgemeinen Kriegszustände, wie noch Bsp. im Jahr 2015, nicht mehr feststellen. Ihre Heimatregion römisch 40 und auch römisch 40 sind ab Wien per Flugverbindung (über den Flughafen ERBIL) zu erreichen. Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatregion, ist im Vergleich zur sonstigen Sicherheitslage im Irak als vergleichsweise ruhig zu beschreiben. Auch wenn die Behörde nicht übersieht, dass es immer wieder zu Anschlägen oder militärischen Operationen kommt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in Ihre Heimat unmöglich ist. Sie sind mit den regionalen Gegebenheiten in Ihrer Region vertraut und haben auch dort im Wesentlichen Ihr bisheriges Leben verbracht. Ihre Eltern und Ihre zahlreichen Geschwister halten sich nach wie vor in Ihrer Heimatregion auf. Sie haben regelmäßig Kontakt zu Ihrer Familie. Es ist daher logisch annehmbar, dass Sie bei Ihrer Familie Unterkunft nehmen können und unter Zuhilfenahme Ihrer Orts- und Sprachkenntnisse und im Rahmen der irakischen Grundversorgung, Nahrungsmittel finden und erhalten können. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Sie haben zuvor als Schaf- und Ziegenhirte für die eigene Familie und andere Viehbesitzer gearbeitet. Auch war es Ihnen möglich allein schlepperunterstützt bis nach Österreich und zwischenzeitlich sogar bis Schweden zu gelangen. Auf Ihrer Reise war es Ihnen weiters möglich Grundkenntnisse in Englisch zu erlangen. Es ist nicht ersichtlich, wieso es Ihnen nicht möglich sein sollte, in der Landwirtschaft oder auch als z.B. von staatlichen Stellen angestellter tageweiser Arbeiter am Wiederaufbau Ihres Heimatlandes mitzuwirken und ein Auskommen, entweder finanziell oder durch Sachleistungen in Form von Lebensmitteln, zu erwirtschaften. Zudem könnte Ihnen, wie zuvor, Ihr Vater finanziell unter die Arme greifen. Als Alternative steht Ihnen beispielsweise die Stadt ERBIL zur Verfügung. Obwohl Sie in der Stadt EBIL nicht aufgewachsen sind und somit auch nicht über lokale geografische Kenntnisse verfügen, geht die Behörde dennoch davon aus, dass Sie mit Hilfe familiärer Unterstützung (durch Überweisungen Ihrer Brüder aus den USA oder Schweden) Fuß fassen und somit die anfänglichen Schwierigkeiten überwinden könnten. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen. Somit bleibt der Behörde zu befinden, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass Ihre gemäß EMRK zugesicherten Rechte durch eine Rückkehr in den IRAK beschnitten werden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte „notorische“ Tatsachen: vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist: „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aufgrund der Unschlüssigkeit Ihrer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Irak in keinster Weise einer Verfolgung ausgesetzt sein."Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte „notorische“ Tatsachen: vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist: „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, BFA Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aufgrund der Unschlüssigkeit Ihrer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Irak in keinster Weise einer Verfolgung ausgesetzt sein." 6.4. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.6.4. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Des Weiteren sei der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Des Weiteren sei der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2022 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2022 wurde der bP gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde die bP ferner mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 8.1. In der rechtzeitig eingelangten Beschwerde vom 09.02.2022 wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, der bP den Status eines Asylberechtigten, oder hilfsweise den des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die gegen die bP ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu der bP einen Aufenthaltstitel aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 56 ff AsyG zu erteilen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 8.1. In der rechtzeitig eingelangten Beschwerde vom 09.02.2022 wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, der bP den Status eines Asylberechtigten, oder hilfsweise den des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die gegen die bP ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu der bP einen Aufenthaltstitel aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 56, ff AsyG zu erteilen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 8.2. Die bP beanstandete, dass für den vorliegenden Sachverhalt nur unzureichende Länderinformationen herangezogen worden seien, zumal diese sich nicht auf das Kernvorbringen der bP bezögen. 8.3. Ferner sei die Beweiswürdigung unschlüssig. Die bB habe sich nicht näher mit dem Vorbringen der bP auseinandergesetzt und dieser einfach die Glaubwürdigkeit abgesprochen, ohne auf die vorgebrachten Asylgründe einzugehen. So habe die bB etwa die Entführung der bP mit keinem Wort erwähnt und damit Teile des Vorbringens völlig ignoriert. Ferner habe die bP die Widersprüche in der Erstbefragung und Einvernahme erklärt, obwohl die Erstbefragung gesetzlich nicht dafür gedacht sei, Asylgründe näher zu schildern. Zudem müsse neben der Erschöpfung nach schrecklicher Fluchtreise, auch das niedrige Ausbildungsniveau der bP "in Kauf genommen werden". 8.4. Unter Verweis auf eigens in der Beschwerdeschrift angeführte Länderquellen, hielt die bP ferner fest, dass die Lage im Irak in Bezug auf paramilitärische Milizen sehr schlecht sei; es gebe zahlreiche Akteure auf diesem Gebiet und sie alle seien äußerst aktiv. Auch in der Provinz Ninwa, woher die Familie der bP stamme, sei die Situation immer sehr violent. Zahlreiche Milizen in der Region ließen vermuten, dass Entführungen und Zwangsrekrutierungen, wie sie die bP beschrieben habe, lebensnah seien. 8.5. Die bP sei von der bewaffneten Miliz entführt und von dieser "wie ein Sklave" behandelt worden. Die bB hätte richtigerweise erkennen müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine derartige Verfolgungsgefahr durch paramilitärische Miliz vorliege. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden. Zitiert wurde aus dem Accord Themendossier zum Irak betreffend schiitischer Milizen und dem EASO Bericht. 8.6. Im Rückkehrfall drohe der bP unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Auch sei eine Verletzung des Art 3 EMRK zu erwarten. Die Rückkehrentscheidung greife schließlich in unberechtigter Weise in den Schutzbereich des Art 8 EMRK.8.6. Im Rückkehrfall drohe der bP unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Auch sei eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erwarten. Die Rückkehrentscheidung greife schließlich in unberechtigter Weise in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. 9. Am 14.02.2022 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen. 10. In der Folge wurde am 16.03.2022 und 08.04.2022 die Beschäftigungsbewilligung des AMS vom XXXX 2022 (Vollbeschäftigung der bP als Herrenfriseur bis 14.03.2023) übermittelt.10. In der Folge wurde am 16.03.2022 und 08.04.2022 die Beschäftigungsbewilligung des AMS vom römisch 40 2022 (Vollbeschäftigung der bP als Herrenfriseur bis 14.03.2023) übermittelt. 11. Zwischenzeitig wurde auch die Abmeldung der bP aus der Grundversorgung übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die bP führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Die bP ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie ist ledig und hat keine Kinder.Die bP führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Die bP ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die bP wurde am XXXX in XXXX geboren, wo sie für einige Zeit die Grundschule besuchte. Anschließend trug sie mit einer Beschäftigung zum Familieneinkommen bei, wobei die Familie 2015 die Heimat verließ und dann in einem Flüchtlingslager nahe XXXX lebte. Die bP wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie für einige Zeit die Grundschule besuchte. Anschließend trug sie mit einer Beschäftigung zum Familieneinkommen bei, wobei die Familie 2015 die Heimat verließ und dann in einem Flüchtlingslager nahe römisch 40 lebte. Die Eltern der bP und der überwiegende Teil der Geschwister leben nach wie vor im Irak. Ein Bruder der bP lebt in den USA, ein anderer Bruder lebt in Schweden. Die bP pflegt regelmäßigen Kontakt zum Vater im Irak. Die bP ist arbeitsfähig, gesund und nimmt keine Medikamente. Sie gehört keiner Risikogruppe im Hinblick auf Covid 19 an. Sie ist strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei Die bP gehörte in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und war vor ihrer Ausreise keiner individuellen Verfolgung oder sonstiger Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, ihres islamisch-sunnitischen Religionsbekenntnisses oder einer unterstellten oppositionellen Gesinnung ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion einer solchen auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Auch hatte die bP vor ihrer Ausreise keine Probleme mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen. Der bP droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe, sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge oder eine mangelnde existenzielle Lebensgrundlage im Irak. 1.3. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei Die bP reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Nach ihrer Asylantragstellung am 28.05.2021, reiste die bP am 14.07.2021 rechtswidrig nach Schweden aus. Am 03.09.2021 wurde die bP wieder rücküberstellt und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die bP verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die bP bezieht aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die bP verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 15.03.2022 für die berufliche Tätigkeit als Herrenfriseur für die Zeit vom 15.03.2022 bis 14.03.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.560.- brutto. Seit 01.04.2022 geht sie laut Sozialversicherungsauszug dieser Tätigkeit nach. Die bP hat keinen Deutschkurs oder eine Deutschprüfung absolviert. Sie verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sonstige Kurse oder (Berufs-) Ausbildungen hat sie ebenso wenig absolviert. Die bP ist weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Im Bundesgebiet halten sich keine Verwandten der bP auf; auch unterhält sie keine besonderen Beziehungen. 1.4. Zur gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat Irak Zur aktuellen Lage im Irak war unter Heranziehung der gegenüber der bP seitens der bB im Zuge der Einvernahme am 19.10.2021 offengelegten Quellen nachstehendes festzustellen: 1.1. COVID-19 Letzte Änderung: 15.10.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf 6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Kurdische Region im Irak (KRI) Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021). Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021). Personen, die in die KRI zurückkehren, müssen unter Quarantäne gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften wird eine Geldstrafe von einer Million Dinar [559,59 EUR] verhängt. Wird eine Person positiv getestet und hat andere infiziert, so hat sie die gesamten Behandlungskosten zu tragen und es können zusätzliche rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden (Gov.KRD 30.6.2021). Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten. Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 Dinar (Gov.KRD 30.6.2021). Im April und Mai nutzten besonders die Behörden in der Region Kurdistan, die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021).(Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 irakischen Dinar geahndet (Gov.KRD 30.6.2021). Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 30.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Quellen: FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-announces-other-measures/, Zugriff 25.8.2021 Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID- 19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 25.8.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021 IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20 %28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021 1.2. Politische Lage Letzte Änderung: 15.10.2021 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen abLandschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 GouvernementsStaatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a,47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoIder Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament,der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewähltausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021,werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25%Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).(USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnischreligiöserein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnischreligiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vgl. FH 3.3.2021). Aufgrund vonweniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vgl. FH 3.3.2021).Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vgl. DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). BereitsPatriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vergleiche DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am 1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vgl. Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vergleiche Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vgl. Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-QanoonAdnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vergleiche Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftigWahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu infür Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab.hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Die aus den letzten Wahlen im Mai 2018 hervorgegangenen vier größten Allianzen wurden alle von schiitischen Parteien angeführt, wobei unterschiedliche Anstrengungen unternommen wurden, die konfessionellen Grenzen zu überwinden. Unter den verschiedenen kurdischen Parteien dominierten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK). Die restlichen Sitze verteilten sich auf sunnitisch geführte Bündnisse, kleinere Parteien und Unabhängige (FH 3.3.2021), wobei die sunnitische politische Szene im Irak durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet ist. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Sairoun, das Bündnis aus der schiitischen Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei, erlangte bei den Wahlen 2018 54 Sitze im Parlament, gefolgt von den vier schiitisch geprägten Bündnissen, der Fatah-Koalition mit 47, der Nasr-Allianz mit 42, der Dawlat al Qanoon-Allianz mit 25 Sitzen sowie der Hikma-Koalition mit 19 Sitzen. Die säkulare Wataniya-Allianz, angeführt von Ex-Premier Allawi, errang 21 Mandate. Das größte sunnitische Bündnis unter Osama al-Nujaifi errang 11 Sitze. Die beiden großen Kurden-Parteien KDP und PUK gewannen 25 bzw. 18 Sitze (LSE 7.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen, ist eigentlich verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Die Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Etliche errangen tatsächlich auch Sitze im Parlament (FH 3.3.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag derParlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Region Kurdistan (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). 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Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan Letzte Änderung: 15.10.2021 Die Kurdische Region im Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vgl. Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vergleiche Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a). Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 3.3.2021). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der Zentralregierung zuständig. Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für Minderheiten reserviert, und zwar nach ethnischen und nicht nach religiösen Gesichtspunkten. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vgl. DFATChristen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.18, FH 3.3.2021). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12 und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 3.3.2021). Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem dievergleiche Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vordass Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005 aus 2006,) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020). Im Jahr 2017 hat die KRG zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches von einem irakischen Bundesgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (GIZ 1.2021a; vgl. FAZ 18.9.2017). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sichBundesgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (GIZ 1.2021a; vergleiche FAZ 18.9.2017). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93% der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen, war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SDZ 27.9.2017). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die sog. umstrittenen Gebiete,3.3.2021; vergleiche SDZ 27.9.2017). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die sog. umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des sog. Islamischen Staates unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 22.1.2021; S.18). Dabei kam es im Oktober 2017 zu teils auch schweren bewaffneten Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 2.3.2020). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Das Präsidentenamt bliebReferendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Das Präsidentenamt blieb daraufhin bis Mai 2019 vakant (FH 3.3.2021). Seither ist die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen PMF-Milizen andererseits (AA 22.1.2021; S.18). Obgleich sich der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRI in Erbil im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt (AA 12.1.2019; vgl. BS 29.4.2020, S.10) und 2019 weiter verbessert hat (AA 2.3.2020), sind die Beziehungen trotz Unterstützung des12.1.2019; vergleiche BS 29.4.2020, S.10) und 2019 weiter verbessert hat (AA 2.3.2020), sind die Beziehungen trotz Unterstützung des irakischen Premierministers Kadhimi durch die kurdischen Parteien belastet. Grund hierfür sind verspätete und gekürzte sowie ausbleibende Transferleistungen aus Bagdad, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines sog. Kreditgesetzes im irakischen Parlament zur Regelung der restlichen Transferzahlungen zwischen Bagdad und Erbil für das Jahr 2020 verschärfte die Lage zum Jahresende (AA 22.1.2021, S.6). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, jedoch in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Der Finanzausschuss des Parlaments stellte die Bedingung, dass die KRI ihre gesamten Einnahmen aus dem Ölsektor und dem Nicht-Ölsektor abgeben muss, um von ihrem Anteil am Haushalt zu profitieren, welcher jedoch geringer ausfällt, als die von der KRG benötigte Summe (Kurdistan24 12.11.2020). Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den sog. IS leicht. Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine sog. Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der PKK und der PMF-Kräfte (Al Monitor 13.10.2020). Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021; vgl. FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss24.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 3.3.2021). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen auch über bewaffnete Einheiten (Peshmergas), die eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen sollten (BS 29.4.2020, 7f.; vgl. AA 22.1.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS7f.; vergleiche AA 22.1.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen, einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weit verbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird, und das Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergibt, die als politisch loyal gelten, und Aufträge an parteinahe Unternehmen vergibt (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). In der KRI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung zur KDP kaum existent. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können (AA 22.1.2021, S.9). Trotz Wählerverlustes konnte sich die PUK einflussreiche Ressorts sowohl in der KRG als auch in Bagdad sichern (BS 29.4.2020, S.14). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2021a; vgl. ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel),Bagdad (GIZ 1.2021a; vergleiche ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vgl. WIeine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien präsent (KAS 2.5.2018). Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021) und im Juli 2019 durch das kurdische ParlamentJuni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020). Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Während der Massenproteste in Bagdad und dem Südirak im Herbst 2019 blieb es in der Kurden-Region ruhig. 2017 und 2018 waren zuvor Proteste in der KRI niedergeschlagen worden (BAMF 5.2020, S.10), wobei es sogar, etwa 2017 in Sulaymaniyah, Todesopfer zu beklagen gab (France24, 22.2.2020). Die verschlechterte wirtschaftliche und finanzielle Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie und des Ölpreisverfalls führte allerdings seit Sommer 2020 auch in der KRI zu lokal begrenzten, aber teilweise gewaltsamen Protesten (AA 22.1.2021, S.5). Von Mai bis Oktober 2020 hatten etwa Aktivisten und Lehrer in der Region Dohuk Proteste organisiert, um die von den Behörden verzögerte Auszahlung der Gehälter zu fordern. Es kam auch zu Festnahmen. Infolge verurteilte ein Gericht in der KRI am 16.2.2021 in einem als äußerst fehlerhaft kritisierten Verfahren drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis (HRW 22.4.2021). Und im Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten acht Menschen getötet und hunderte verletzt. Anlass waren die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und (wiederum) die Nichtauszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. In Ortschaften jenseits der größeren Städte und in Sulaymaniyah wurden die Büros diverser Parteien in Brand gesteckt. Die Regierung nahm Organisatoren der Proteste fest und schloss einen Fernsehsender, der über die Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vgl. Al Jazeera 8.12.2020).Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vergleiche Al Jazeera 8.12.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 12.8.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_a syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03.2020.pdf, Zugriff 13.8.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-undabschiebungsrelevante- lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.8.2021 Al Jazeera (8.12.2020): Iraqi leader calls for end to violence in Sulaymaniyah protests, https://www.aljazeera.com/news/2020/12/8/iraqi-leader-calls-for-end-to-violence-in-sulaymaniyah-protests, Zugriff 12.8.2021 Al Monitor (13.10.2020): Baghdad, Erbil reach security, administrative agreement on Sinjar district, https://www.almonitor. com/originals/2020/10/iraq-erbil-kurdistan-krg-baghdad-sinjar-nineveh-yazidis.html, Zugriff 12.8.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020 https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25- irak.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 12.8.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029486/country_report_2020_IRQ.pdf, Zugriff 12.8.2021 ICG - International Crisis Group (27.3.2019): After Iraqi Kurdistan’s Thwarted Independence Bid, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/199-after-iraqi-kurdistansthwarted- independence-bid, Zugriff 13.8.2021 CRS - Congressional Research Service (3.2.2020): Iraq and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF10404.pdf, Zugriff 13.8.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 12.8.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.9.2017): Bundesgericht erklärt Unabhängigkeitsreferendum für verfassungswidrig,https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/streit-im-irak-kurden-referendum-verfassungswidrig- 15204639.html, Zugrigg 13.8.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 13.8.2021 France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqikurds- rally-against-corruption-of-ruling-elite, Zugriff 13.8.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 HRW - Human Rights Watch (22.4.2021): Kurdistan Region of Iraq: Flawed Trial of Journalists, Activists, https://www.hrw.org/news/2021/04/22/kurdistan-region-iraq-flawed-trial-journalists-activists, Zugriff 12.8.2021 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.8.2021 KP - Kurdistan Parliament
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- Sicherheitslage Letzte Änderung: 15.10.2021 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) undAngriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudawund der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die _asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021 DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carryingmilitary- supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-afteroffensive- official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021 Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021 Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021 Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021 UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 1.
- Sicherheitslage Bagdad Letzte Änderung: 15.10.2021 Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50