RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW101 2215788-1 Spruch, W101 2215788-1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER sowie Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch: PERL & PERL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31.01.2019, Zl. DSB-D123.347/0003-DSB72019, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER sowie Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch: PERL & PERL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31.01.2019, Zl. DSB-D123.347/0003-DSB72019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der am 12.05.2022 gestellte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die Datenschutzbehörde schriftlich am 13.05.2022 wiederum zurückgezogen wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei am 12.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da der am 12.05.2022 gestellte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die Datenschutzbehörde schriftlich am 13.05.2022 wiederum zurückgezogen wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei am 12.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. Wesentliche EntscheidungsgründeWesentliche , Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form: Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei – XXXX – ist Verantwortliche für die gegenständliche Videoüberwachung. Die mitbeteiligte Partei – römisch 40 – ist Verantwortliche für die gegenständliche Videoüberwachung. Die Videoüberwachung wurde von der mitbeteiligten Partei auf dem Hausdach des Grundstücks, das seinem Vater als Eigentümer gehört, installiert. Der Grund für die Installation der Videoüberwachung war die Überwachung der Antenne und ihrer Verankerungen, die sich auf dem Hausdach befindet. Es konnte maßgebend nicht festgestellt werden, dass mit der Videoüberwachung personenbezogene Daten (Bildmaterial) des Beschwerdeführers aufgenommen werden. Beweiswürdigung: Die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise haben insbesondere ergeben: Entgegen den Feststellungen der Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid ist die mitbeteiligte Partei – unstrittigerweise – verantwortlich für die Videoüberwachung. Die Datenschutzbehörde hatte angenommen, dass der Vater der mitbeteiligten Partei – XXXX – Verantwortlicher der Videoüberwachung sei.Entgegen den Feststellungen der Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid ist die mitbeteiligte Partei – unstrittigerweise – verantwortlich für die Videoüberwachung. Die Datenschutzbehörde hatte angenommen, dass der Vater der mitbeteiligten Partei – römisch 40 – Verantwortlicher der Videoüberwachung sei. Alle aufgenommenen Beweise haben das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Videoüberwachung Bildmaterial seiner Einfahrt von ihm (beim Ein- und Ausfahren mit dem Auto) aufnehme, nicht verifizieren können. Rechtliche Beurteilung: Daraus folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG idgF verletzt wurde. Daraus folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG idgF verletzt wurde. Daher ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2215788.1.00
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