RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW103 2252841-1 Spruch, W103 2252841-1/6EW103 2252841-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7, Abs. 1 Z 2, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 7,, Absatz eins, Ziffer 2, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird mit der Maßgabe gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste mit seinem Vater XXXX , seiner Mutter XXXX sowie seinem älteren Bruder XXXX spätestens am 06.09.2003 in das Bundesgebiet ein und stellten die Eltern des BF an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz für die gesamte Familie.
- Der BF reiste mit seinem Vater römisch 40 , seiner Mutter römisch 40 sowie seinem älteren Bruder römisch 40 spätestens am 06.09.2003 in das Bundesgebiet ein und stellten die Eltern des BF an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz für die gesamte Familie.
- Zur Fluchtroute befragt, gaben die Eltern des BF an, dass sie von Russland über Weißrussland nach Polen geflüchtet seien, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Anschließend seien sie nach Tschechien weitergereist und hätten auch dort einen Asylantrag gestellt.
- Am 16.03.2004 erfolgte eine Befragung vor dem ehemaligen Bundesasylamt (BAA). Von Seiten des BAA wurde eine Drittstaatsicherheit in Tschechien festgestellt.
- Mit Bescheid des BAA vom 22.12.2004, ua. Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF (und seiner Familie) auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 4 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit Bescheid des BAA vom 22.12.2004, ua. Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF (und seiner Familie) auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
- Der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht stattgegeben. Mit Bescheid des BAA vom 15.02.2005, Zl. XXXX wurde gemäß § 64a AVG folgende Berufungsvorentscheidung getroffen: Der Asylantrag vom 06.09.2003 wurde gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF (und seiner Familie) nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und wurden diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
- Der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht stattgegeben. Mit Bescheid des BAA vom 15.02.2005, Zl. römisch 40 wurde gemäß Paragraph 64 a, AVG folgende Berufungsvorentscheidung getroffen: Der Asylantrag vom 06.09.2003 wurde gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF (und seiner Familie) nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und wurden diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Nach umfangreichen Feststellungen zu Russland und Tschetschenien wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Familie des BF keine persönliche Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr geltend gemacht habe, sondern dass diese vor der allgemeinen kriegs- bzw. bürgerkriegsähnlichen Situation geflohen seien und überdies eine inländische Fluchtalternative bestünde. Es drohe keine landesweite Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Durch die zeitgleiche Abweisung der Asylanträge der Familie des BF würde die gemeinsame Abschiebung in den Herkunftsstaat auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.Nach umfangreichen Feststellungen zu Russland und Tschetschenien wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Familie des BF keine persönliche Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr geltend gemacht habe, sondern dass diese vor der allgemeinen kriegs- bzw. bürgerkriegsähnlichen Situation geflohen seien und überdies eine inländische Fluchtalternative bestünde. Es drohe keine landesweite Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Durch die zeitgleiche Abweisung der Asylanträge der Familie des BF würde die gemeinsame Abschiebung in den Herkunftsstaat auch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.
- Den dagegen erhobenen Berufungen wurde stattgegeben und die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 32 Abs. 2 AsylG idgF aufgehoben. Damit wurde der Weg für eine meritorische Entscheidung freigemacht (UBAS vom 27.04.2005, Zl. XXXX ).
- Den dagegen erhobenen Berufungen wurde stattgegeben und die angefochtenen Bescheide im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, AsylG idgF aufgehoben. Damit wurde der Weg für eine meritorische Entscheidung freigemacht (UBAS vom 27.04.2005, Zl. römisch 40 ).
- Am 15.07.2005 wurden die Eltern des BF vor dem BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab die Mutter des BF an, dass der Vater des BF und dessen Bruder am 31.05.2001 zwei Tage lang eingesperrt worden seien. Der Vater des BF sei misshandelt worden. Auch der Onkel des BF sei entlassen worden, jedoch an den Folgen der Misshandlung am 08.06.2001 in einem Krankenhaus verstorben. Der Vater des BF sei im Jahr 2002 abermals verhaftet worden, wobei die Mutter des BF sich an die genaue Zeit nicht mehr erinnern könne. Daraufhin hätten die Eltern des BF beschlossen, das Land zu verlassen, weil sie nicht in Ruhe gelassen worden seien. Die Mutter des BF habe geglaubt, dass der Vater des BF im Dezember 2002, nach sechs Monaten Haft in XXXX , nach Bezahlung freigelassen worden sei. Danach hätten sich die Eltern des BF Reisepässe besorgt und seien im Februar 2003 ausgereist, wobei die Mutter des BF später ausgesagt habe, dass sie und ihre Familie 2002 für etwa 8 Monate in Inguschetien in einem Zeltlager aufhältig gewesen seien, wo der Vater des BF auch gearbeitet habe. Nachdem sich die Lage in Tschetschenien beruhigt habe, seien sie zurückgekehrt, jedoch nicht in Ruhe gelassen worden. Den Grund dafür konnte die Mutter des BF nicht nennen. Der Vater des BF habe weder gekämpft, noch irgendwo teilgenommen, aber russische Soldaten hätten keinen Unterschied gemacht, ob jemand gekämpft habe oder nicht. Die Mutter des BF habe sich gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation ausgesprochen, da sie nach wie vor von Säuberungen, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie etwa in Inguschetien, überzeugt gewesen sei. Zusammengefasst gab der Vater des BF an, dass er und seine Familie 8 Monate in Inguschetien gelebt hätten, und zwar bis zum
- April 2002 in einer Mietwohnung, die er durch Arbeit habe bezahlen können. Über die vorliegenden Berichte, dass sich die Situation in Tschetschenien verbessert habe und UNHCR vor Ort helfen würde, meinte der Vater des BF, er würde tagtäglich mit zu Hause telefonieren und die Lage vor Ort sei eine völlig andere. Was in den Zeitungen stehe und was im Fernsehen gezeigt würde, sei zu 90 % eine Lüge. Weiters hielt der Vater des BF seine bereits getätigten Aussagen aufrecht und habe nichts hinzuzufügen gehabt.Im Wesentlichen gab die Mutter des BF an, dass der Vater des BF und dessen Bruder am 31.05.2001 zwei Tage lang eingesperrt worden seien. Der Vater des BF sei misshandelt worden. Auch der Onkel des BF sei entlassen worden, jedoch an den Folgen der Misshandlung am 08.06.2001 in einem Krankenhaus verstorben. Der Vater des BF sei im Jahr 2002 abermals verhaftet worden, wobei die Mutter des BF sich an die genaue Zeit nicht mehr erinnern könne. Daraufhin hätten die Eltern des BF beschlossen, das Land zu verlassen, weil sie nicht in Ruhe gelassen worden seien. Die Mutter des BF habe geglaubt, dass der Vater des BF im Dezember 2002, nach sechs Monaten Haft in römisch 40 , nach Bezahlung freigelassen worden sei. Danach hätten sich die Eltern des BF Reisepässe besorgt und seien im Februar 2003 ausgereist, wobei die Mutter des BF später ausgesagt habe, dass sie und ihre Familie 2002 für etwa 8 Monate in Inguschetien in einem Zeltlager aufhältig gewesen seien, wo der Vater des BF auch gearbeitet habe. Nachdem sich die Lage in Tschetschenien beruhigt habe, seien sie zurückgekehrt, jedoch nicht in Ruhe gelassen worden. Den Grund dafür konnte die Mutter des BF nicht nennen. Der Vater des BF habe weder gekämpft, noch irgendwo teilgenommen, aber russische Soldaten hätten keinen Unterschied gemacht, ob jemand gekämpft habe oder nicht. Die Mutter des BF habe sich gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation ausgesprochen, da sie nach wie vor von Säuberungen, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie etwa in Inguschetien, überzeugt gewesen sei. Zusammengefasst gab der Vater des BF an, dass er und seine Familie 8 Monate in Inguschetien gelebt hätten, und zwar bis zum
- April 2002 in einer Mietwohnung, die er durch Arbeit habe bezahlen können. Über die vorliegenden Berichte, dass sich die Situation in Tschetschenien verbessert habe und UNHCR vor Ort helfen würde, meinte der Vater des BF, er würde tagtäglich mit zu Hause telefonieren und die Lage vor Ort sei eine völlig andere. Was in den Zeitungen stehe und was im Fernsehen gezeigt würde, sei zu 90 % eine Lüge. Weiters hielt der Vater des BF seine bereits getätigten Aussagen aufrecht und habe nichts hinzuzufügen gehabt.
- Mit Bescheiden des BAA vom 22.07.2005, Zl. XXXX ; wurde den Asylanträgen des BF und seiner Familie stattgegeben. Dem BF wurde in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm und seiner Familie Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Bescheiden des BAA vom 22.07.2005, Zl. römisch 40 ; wurde den Asylanträgen des BF und seiner Familie stattgegeben. Dem BF wurde in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm und seiner Familie Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Rechtskraft vom 05.10.2005 wurde dem in Österreich nachgeborenen Bruder des BF XXXX ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
- Mit Rechtskraft vom 05.10.2005 wurde dem in Österreich nachgeborenen Bruder des BF römisch 40 ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
- Wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung wurde der BF am 24.07.2013 vom Landesgericht XXXX , am 26.11.2013 rechtskräftig, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt und wurde Bewährungshilfe angeordnet.
- Wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung wurde der BF am 24.07.2013 vom Landesgericht römisch 40 , am 26.11.2013 rechtskräftig, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt und wurde Bewährungshilfe angeordnet.
- Wegen des Vergehens des Betruges wurde der BF vom Landesgericht XXXX , am 09.10.2017, rechtskräftig seit 13.10.2017, unter Bedachtnahme auf XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde.
- Wegen des Vergehens des Betruges wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 , am 09.10.2017, rechtskräftig seit 13.10.2017, unter Bedachtnahme auf römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde.
- Wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung wurde der BF vom Landesgericht XXXX , am 10.01.2018, rechtskräftig seit 16.01.2018, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten, davon 11 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Es wurde neuerlich Bewährungshilfe angeordnet.
- Wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 , am 10.01.2018, rechtskräftig seit 16.01.2018, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten, davon 11 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Es wurde neuerlich Bewährungshilfe angeordnet.
- Am 13.10.2020 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF gemäß § 7 Abs. 2 AsylG eingeleitet.
- Am 13.10.2020 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG eingeleitet.
- Mit Schreiben vom 14.10.2020, zugestellt am 19.10.2020, erging an den BF eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und eines Verfahrens zum Entzug seines Konventionsreisepasses. Dem BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben.
- Am 29.10.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von XXXX sowie ein Fristerstreckungsantrag beim BFA ein (Fristerstreckung bis 12.11.2020) und langte am 12.11.2020 ein neuerlicher Fristerstreckungsantrag beim BFA ein (Fristerstreckung bis 18.11.2020).
- Am 29.10.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von römisch 40 sowie ein Fristerstreckungsantrag beim BFA ein (Fristerstreckung bis 12.11.2020) und langte am 12.11.2020 ein neuerlicher Fristerstreckungsantrag beim BFA ein (Fristerstreckung bis 18.11.2020).
- Am 16.11.2020 langte eine Stellungnahme sowie eine Urkundenvorlage beim BFA ein. In der Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine geänderte Lage im Herkunftsstaat nicht vorliege und eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus wegen der Begehung eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 StGB nicht erfolgen könne.
- Am 16.11.2020 langte eine Stellungnahme sowie eine Urkundenvorlage beim BFA ein. In der Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine geänderte Lage im Herkunftsstaat nicht vorliege und eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus wegen der Begehung eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht erfolgen könne.
- Wegen des Vergehens der Körperverletzung wurden der BF vom Bezirksgericht XXXX , am 17.03.2021, rechtskräftig seit 23.03.2021 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.
- Wegen des Vergehens der Körperverletzung wurden der BF vom Bezirksgericht römisch 40 , am 17.03.2021, rechtskräftig seit 23.03.2021 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.
- Wegen des Verbrechens der schweren Nötigung wurde der BF vom Landegericht XXXX , am 15.04.2021, rechtskräftig am selben Tag, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen wurden.
- Wegen des Verbrechens der schweren Nötigung wurde der BF vom Landegericht römisch 40 , am 15.04.2021, rechtskräftig am selben Tag, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen wurden.
- Am 18.03.2021 wurde aufgrund eines Anlassberichtes – Verdacht des illegalen Waffenbesitzes – eine Hausdurchsuchung beim BF durch die Staatsanwaltschaft XXXX angeordnet und durchgeführt. Dabei wurde eine Airsoftgun „AK47“, eine CO2 Pistole TMH Cal. 6mm, eine Packung Munition für jene CO2 Pistole, ein Baseballschläger sowie die Geburtsurkunde des BF samt deutscher Übersetzung sichergestellt.
- Am 18.03.2021 wurde aufgrund eines Anlassberichtes – Verdacht des illegalen Waffenbesitzes – eine Hausdurchsuchung beim BF durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 angeordnet und durchgeführt. Dabei wurde eine Airsoftgun „AK47“, eine CO2 Pistole TMH Cal. 6mm, eine Packung Munition für jene CO2 Pistole, ein Baseballschläger sowie die Geburtsurkunde des BF samt deutscher Übersetzung sichergestellt.
- Wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz wurde der BF vom XXXX , am 23.06.2021, rechtskräftig seit 29.06.2021, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.
- Wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz wurde der BF vom römisch 40 , am 23.06.2021, rechtskräftig seit 29.06.2021, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.
- Der BF wurde am 09.10.2021 festgenommen und zur Verbüßung von rechtskräftigen Freiheitsstrafen in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
- Der BF wurde am 09.10.2021 festgenommen und zur Verbüßung von rechtskräftigen Freiheitsstrafen in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
- Mit Beschluss des LG XXXX vom 10.12.2021, XXXX , wurde über den BF wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 10.12.2021, römisch 40 , wurde über den BF wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2021, XXXX , wurde dem Bruder des BF, XXXX , der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zusammengefasst stellte das BVwG fest, dass die seinerzeitigen Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Herkunftsstaat nicht mehr bestünden. Zudem stellte das BVwG fest, dass der Bruder des BF selbst keiner asylrelevanten Gefährdung in der Russischen Föderation ausgesetzt sei.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2021, römisch 40 , wurde dem Bruder des BF, römisch 40 , der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zusammengefasst stellte das BVwG fest, dass die seinerzeitigen Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Herkunftsstaat nicht mehr bestünden. Zudem stellte das BVwG fest, dass der Bruder des BF selbst keiner asylrelevanten Gefährdung in der Russischen Föderation ausgesetzt sei.
- Wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung wurde der BF vom Landesgericht XXXX am 13.12.2021, rechtskräftig am selben Tag, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Weiters wurde die bedingt nachgesehene Strafe zu XXXX des Landesgerichtes XXXX widerrufen.
- Wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 am 13.12.2021, rechtskräftig am selben Tag, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Weiters wurde die bedingt nachgesehene Strafe zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 widerrufen.
- Mit Schreiben vom 17.12.2021, übernommen am 21.12.2021 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF über seine Befragung am 11.01.2021 informiert. Weiters wurden die aktuellen Länderfeststellungen, Fassung vom 17.11.2021, zu seinem Herkunftsstaat übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 07.01.2022 gewährt, von welcher der BF keinen Gebrauch machte.
- Am 11.01.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF in der JA XXXX im Beisein seines Rechtsvertreters. Die Einvernahme gestaltete sich dabei wie folgt:
- Am 11.01.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF in der JA römisch 40 im Beisein seines Rechtsvertreters. Die Einvernahme gestaltete sich dabei wie folgt: […] F (Frage): Was ist Ihre Muttersprache? A (Antwort): Tschetschenisch. F: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A: Deutsch. F: Und Russisch? A: Nein, gar nicht. F: Können Sie Lesen und Schreiben in den jeweiligen Sprachen? A: Nur in Deutsch. In Tschetschenisch habe ich das nie gelernt. F: Wo haben Sie das gelernt? A: Deutsch habe ich hier in der Schule gelernt. Und Tschetschenisch durch die Eltern. F: Sie kamen mit 8 Jahren nach Österreich. Haben Sie zuvor irgendwo in der Russischen Föderation die Schule besucht? A: Nein. Ich bin nur hier zur Schule gegangen. F: Kann die heutige Einvernahme auf Deutsch und ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgen? A: Ja. Natürlich, ich spreche perfekt Deutsch. Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der VP (Verfahrenspartei) wird der Grund für die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und der durchzuführenden niederschriftlichen Einvernahme dargelegt. F: Haben Sie gegen mich oder eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein, wir können die Einvernahme machen. Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. A: Das werde ich machen. F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund? A: Nein, mir geht es gut. Wir können die Einvernahme machen. F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Diesbezüglich wurde am 16.11.2020 von XXXX , Rechtsanwalt, eine Vollmachtsbekanntgabe dem BFA vorgelegt. Ist diese Vollmacht aufrecht?F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Diesbezüglich wurde am 16.11.2020 von römisch 40 , Rechtsanwalt, eine Vollmachtsbekanntgabe dem BFA vorgelegt. Ist diese Vollmacht aufrecht? A: Ist aufrecht. LA: (Anmerkung für Vertreter) Zum Ablauf der Einvernahme wird erklärt, dass diese ein Beweismittel ist. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Unterbrechungen stören die Beweisaufnahme und müssen unterbleiben. Am Schluss der Einvernahme gibt es die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Umfangreiche Vorbringen können schriftlich eingebracht werden.LA: (Anmerkung für Vertreter) Zum Ablauf der Einvernahme wird erklärt, dass diese ein Beweismittel ist. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Unterbrechungen stören die Beweisaufnahme und müssen unterbleiben. Am Schluss der Einvernahme gibt es die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Umfangreiche Vorbringen können schriftlich eingebracht werden. F: Fühlen Sie sich gesund? A: Ja. F: Leiden Sie aktuell an Krankheiten? A: Nein, Gott sei Dank nicht. F: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein bzw. bestehlt bei Ihnen ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf? A: Nein. F: Sind Sie arbeitsfähig? A: Ja. Natürlich bin ich und will ich. F: Was könnten Sie arbeiten? A: Ich habe hauptsächlich am Bau gearbeitet. Das könnte ich arbeiten. F: Und welche Tätigkeiten haben Sie am Bau erledigt? A: Hilfsarbeitertätigkeiten, ich habe Schweißer-Kurse auf dem BFI gemacht. Ich habe auch den Staplerschein. Ich kann auch mauern, zumindest ein bisschen. F: Bezüglich COVID-
- Sind Sie geimpft bzw. genesen? A: Ich bin noch nicht geimpft und hatte es glaube ich auch noch nicht. Ich möchte mich aber impfen lassen. F: Haben Sie schwerwiegende Vorerkrankungen? A: Die Mandeln wurden mir herausgenommen und ich wurde am Auge operiert, weil ich geschielt habe. Sonst gab es nichts. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werde ich nunmehr hingewiesen. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wenn ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wenn ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. F: Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja. Habe ich. F: Gemäß einer Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger waren Sie ab dem 30.05.2017, jeweils kurzzeitig aber regelmäßig erwerbstätig? In welchen Bereichen haben Sie gearbeitet? A: Ja. Das ist richtig. Das liegt daran, dass ich meisten über eine Leasingfirma gearbeitet. Wenn es Arbeit für mich gab, dann wurde ich angemeldet. Und wenn die Arbeit getan war, so nach ein bis zwei Monaten, dann wurde ich wieder abgemeldet und kam zum AMS. F: Haben Sie einen Beruf erlernt? A: Leider nein. F: Was ist Ihr höchster Schulabschluss? A: Ich bin vier Jahre in die Volksschule gegangen und nach der Volksschule in eine Sonderschule. Die nennt sich BVJ und ist in XXXX . Das ist eine Berufsvorbereitungsschule. Der Grund, warum ich in diese Sonderschule gekommen bin, waren meine Sprachprobleme.A: Ich bin vier Jahre in die Volksschule gegangen und nach der Volksschule in eine Sonderschule. Die nennt sich BVJ und ist in römisch 40 . Das ist eine Berufsvorbereitungsschule. Der Grund, warum ich in diese Sonderschule gekommen bin, waren meine Sprachprobleme. F: Gemäß Ihrer Geburtsurkunde sind Sie im Dorf XXXX , in der tschetschenischen Teilrepublik am XXXX geboren. Stimmt das?F: Gemäß Ihrer Geburtsurkunde sind Sie im Dorf römisch 40 , in der tschetschenischen Teilrepublik am römisch 40 geboren. Stimmt das? A: Ja. F: Laut Geburtsurkunde Ihrer Mutter ist Ihre Mutter auch in diesem Dorf geboren. Stimmt das? A: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht, wo meine Eltern geboren sind, aber ich nehme an in Tschetschenien. Ich habe nie nachgefragt. F: Können Sie sich an dieses Dorf noch erinnern? A: Etwas. F: An was können Sie sich noch erinnern? A: Ich kann mich noch an das Haus erinnern. Und es gab kein fließendes Wasser. Es gab auch sehr viele russische Soldaten. Es war Krieg und so war das halt. F: Laut Aussagen Ihrer Eltern verbrachten Sie das Jahr 2002 im Nachbarstaat Inguschetien in der Stadt XXXX im Zeltlager XXXX . Können Sie sich daran noch erinnern?F: Laut Aussagen Ihrer Eltern verbrachten Sie das Jahr 2002 im Nachbarstaat Inguschetien in der Stadt römisch 40 im Zeltlager römisch 40 . Können Sie sich daran noch erinnern? A: Teils, teils, aber nicht mehr wirklich. F: Laut Ihrer Mutter hat Ihr Vater in der Nähe des Lagers in der Stadt XXXX in einer Zementbrennerei gearbeitet. Wissen Sie etwas darüber?F: Laut Ihrer Mutter hat Ihr Vater in der Nähe des Lagers in der Stadt römisch 40 in einer Zementbrennerei gearbeitet. Wissen Sie etwas darüber? A: Nein, nicht wirklich. F: Aber Sie können sich noch erinnern, dass Ihr Vater auch mit Ihnen in diesem Zeltlager in Inguschetien war? A: Ja, schon, aber es ist schon lange her. Da muss ich schon nachdenken. F: Laut Aussage Ihrer Eltern sind sie gemeinsam am
- Februar 2003 ausgereist. Sie waren zu diesem Zeitpunkt 7 Jahre alt. Können Sie sich an diese Ausreise noch erinnern? A: Ja. An das kann ich mich noch erinnern. Das war eine sehr beschwerliche Reise. F. Sie und Ihre Familie sind am 06.09.2003 von Tschechien kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Zuvor waren Sie in dem Lager XXXX in Tschechien aufhältig. Können Sie sich noch erinnern, mit welchen Transportmittel Sie und Ihre Familie nach Tschechien gereist sind? (Anm.: Aussage der Mutter: legal mit einem Zug ausgereist unter Verwendung der Reisepässe)F. Sie und Ihre Familie sind am 06.09.2003 von Tschechien kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Zuvor waren Sie in dem Lager römisch 40 in Tschechien aufhältig. Können Sie sich noch erinnern, mit welchen Transportmittel Sie und Ihre Familie nach Tschechien gereist sind? Anmerkung, Aussage der Mutter: legal mit einem Zug ausgereist unter Verwendung der Reisepässe) A: Ich kann mich an das Lager noch erinnern. Da waren solche Holzhütten und ich glaube, wir waren in Quarantäne. Wie das Lager geheißen hat, weiß ich aber nicht mehr. F: Und können Sie sich noch erinnern, von welchem Ort aus die Reise nach Tschechien begann und wie Sie dorthin gekommen sind. A: Ich kann mich noch erinnern, dass wir sehr viel zu Fuß gegangen sind und dann sind wir auch mit dem Zug gefahren. An das kann ich mich noch erinnern. F: Und wo begann die Reise? A: Ich glaube aus dem Zeltlager, wirklich erinnern kann ich mich aber nicht mehr. F: Laut Ihrem Akt sind Sie Moslem, sind der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig und sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation? Ist das korrekt? A: Ja. Das stimmt. F: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder? A: Ledig. Ich habe einen Sohn. F: Haben Sie das Sorgerecht? Besteht eine Besuchsregelung? A: Ich habe nicht das Sorgerecht. Er ist jedes Wochenende bei mir und ich zahle auch Unterhalt. F: In welcher Höhe? A: Letztens waren es 200 Euro. Anmerkung: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass eine Zeugenbefragung der Kindsmutter erfolgen wird. F: Gemäß dem zentralen Melderegister waren Sie bis Januar 2016 mit der Kindsmutter an gemeinsamer Wohnadresse gemeldet? Bis wann wohnten Sie mit der Kindsmutter im gemeinsamen Haushalt? A: Auch bis Januar
- Unsere Wege haben sich dann leider getrennt, aber wir haben noch Kontakt. F: Ihr Sohn war nach dem Januar 2016 nicht mehr gemeinsam mit Ihnen wohnhaft gemeldet. Wann haben Sie Ihren Sohn das letzte Mal gesehen? A: Kurz vor der Haft. Ich rufe aber von hieraus zwei- bis dreimal die Woche bei seiner Mutter an und dann telefoniere ich mit ihm. F: Was sagt die Mutter Ihres Sohnes zu Ihrer sich wiederholenden Straffälligkeit? A: Sie ist nicht erfreut darüber. Da hat sie auch recht damit. F: Entspricht es den Tatsachen, dass Sie bis September 2013 bei Ihren Eltern wohnhaft waren, dann aber auszogen? A: Ja. Das stimmt. F: Laut dem ZMR haben Sie im Zeitraum September 2017 bis Oktober 2019 wieder bei Ihren Eltern gewohnt. Stimmt das? A: Ja. Stimmt auch. F: Dann sind Sie wieder ausgezogen und wohnten bis zu Ihrer Festnahme im Oktober 2021 in XXXX in einer Mietwohnung. Entspricht dies den Tatsachen?F: Dann sind Sie wieder ausgezogen und wohnten bis zu Ihrer Festnahme im Oktober 2021 in römisch 40 in einer Mietwohnung. Entspricht dies den Tatsachen? A: Ja. Das stimmt auch. F: Befanden Sie sich vor Ihrer Festnahme in einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person? A: Bis vor einem Jahr hatte ich eine Beziehung für ungefähr zwei Jahre. F: Ist die Kindsmutter wieder in einer Beziehung? A: Ja. Sie hat inzwischen auch ein zweites Kind. F: Gibt es zwischen Ihnen und dem neuen Freund der Kindsmutter Probleme? A: Nein, überhaupt nicht. Wir kommen gut miteinander aus. Ich war auch schon einige Male zu Besuch bei ihnen. F: Aktenkundig ist, dass in Österreich Ihre Eltern und zwei Brüder aufhältig sind. Zudem haben Sie einen österreichischen Sohn, mit dem Sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Verfügen Sie über andere besondere Bindungen an Österreich, die Sie anführen möchten? Sind Sie von irgendjemandem in Österreich finanziell oder in sonstiger Weise abhängig? A: Ich war draußen von niemandem abhängig. Ich habe immer gearbeitet oder habe Arbeitslosengeld bekommen. Hauptsächlich besteht meine Bindung zu Österreich in Form meines Sohnes, meiner Familie und meiner Freunde. F: Sind Sie in Vereinen oder Organisationen tätig? Verrichten Sie ehrenamtliche Tätigkeiten? A: Nein. Ich war kurzzeitig Mitglied bei Greenpeace. Da habe ich gespendet, aber sonst gibt es nichts. F: Welche Verwandten leben in Ihrem Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu? Wie gestaltet sich das Leben Ihrer Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? (Aussage XXXX vom 08.02.20219: „A: Meine beiden Omas leben noch im Heimatdorf XXXX . Ich habe noch Tanten dort. Die arbeiten in XXXX , wohnen aber auch in XXXX .“ und „F: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten? A: Meine Eltern schon, ich nur an Feiertag und so.“)F: Welche Verwandten leben in Ihrem Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu? Wie gestaltet sich das Leben Ihrer Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? (Aussage römisch 40 vom 08.02.20219: „A: Meine beiden Omas leben noch im Heimatdorf römisch 40 . Ich habe noch Tanten dort. Die arbeiten in römisch 40 , wohnen aber auch in römisch 40 .“ und „F: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten? A: Meine Eltern schon, ich nur an Feiertag und so.“) A: Wir haben Verwandte dort. Wie viele, weiß ich nicht. Ich selbst habe keinen Kontakt. Es gab die Mutter meines Vaters, aber die ist inzwischen gestorben. Wir haben bestimmt Verwandte dort, aber ich habe weder einen Bezug noch Kontakt zu diesen. F: Sind Sie ein strenggläubiger Moslem? A: Leider nein. Ich bemühe mich. F: Und was sagen Sie zu Personen aus Tschetschenien, die sich dem IS in Syrien und dem Irak angeschlossen haben, um alle Ungläubigen zu töten oder zu unterjochen? A: Ich stimme dem nicht zu, was diese Personen gemacht haben. Ich distanziere mich von diesen Taten. Das ist nicht gut. F: Was würde sie erwarten, wenn Sie in Ihren HKS, die Russische Föderation, heimkehren würden? A: Ich habe dort nichts. Ich kann auch in dieser Sprache (Tschetschenisch) weder lesen noch schreiben. Mir fehlt jegliche Grundlage, um dort leben zu können. F: Sie könnten sich aber mit den Menschen in Tschetschenien verständigen oder nicht? A: Sprechen könnte ich schon. , F: Durch die Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat hätten Sie eine Auffangmöglichkeit, bevor Sie durch eigene Arbeit und finanzieller Unterstützung durch Ihre Familie selbst für sich sorgen könnten? A: Ich weiß es nicht, ob ich das könnte. Meine Eltern brauchen das Geld für sich selber. F: Haben Sie sich den bisher überhaupt damit auseinandergesetzt mit dem Gedanken, dass Sie nach Ihrer Haftentlassung in die Russische Föderation abgeschoben werden könnten? A: Mittlerweile schon. Ich hoffe es zwar nicht, aber ja. F: Und was haben diese Gedanken gebracht? A: Ich könnte mich dann weder um meine Familie kümmern noch um meinen Sohn, wenn ich in Russland bin. Außerdem müsste ich dann dort Lesen und Schreiben lernen. Und ich weiß auch nicht, ob ich dort überhaupt erfolgreich sein könnte. Die paar Verwandte, die ich dort habe, die müsste ich neu kennenlernen. F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Ich persönlich nur durch den Krieg im Allgemeinen. Das hat uns alle betroffen. F: Gehören Sie einer politischen Partei an? Waren Sie politisch aktiv? Haben Sie irgendwann einmal etwas auf beispielsweise Facebook gepostet, dass als politische Stellungnahme wahrgenommen werden könnte? A: Nein. Ich bin weder in einer Partei noch politisch aktiv. Ich poste auch nicht. Ich interessiere mich aber für die Geschehnisse hier, zurzeit Corona. Das schon. F: Ist gegen Sie in Ihrem HKS oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein, nur hier in Österreich F: Waren oder sind Sie in Österreich Beteiligter, Beschuldigter oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren? A: Ich wüsste nicht, das da noch etwas offen ist. F: Sofern Ihnen Ihr Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter abgesprochen wird und gleichzeitig eine Rückkehr in die Russische Föderation rechtskräftig zulässig ist, könnten Sie nach Verbüßung der Hälfte der aktuell ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen werden, sofern Sie aus der europäischen Union ausreisen. Möchten Sie dies tun? A: Ich möchte nicht ausreisen. F: Mit der Verständigung über die heutige Einvernahme wurden Ihrem Rechtsanwalt die aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation (Datum der Veröffentlichung: 17.11.2021) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 07.01.2022 übermittelt. Eine Stellungnahme ist bislang beim BFA nicht eingelangt. Möchten Sie dazu etwas mitteilen? A: Es wird keine Stellungnahme zu den Länderinformationen gestartet (Anmerkung Mitteilung RA). F: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtet vom 17.11.2021, Geschäftszahl: XXXX , wurde Ihrem Bruder XXXX , der Status eines Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Wissen Sie davon?F: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtet vom 17.11.2021, Geschäftszahl: römisch 40 , wurde Ihrem Bruder römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Wissen Sie davon? A: Nein, davon weiß ich nichts. F: Wissen Sie denn, dass bezüglich Ihres Bruders ein Aberkennungsverfahren läuft? A: Davon habe ich schon gehört, aber über den aktuellen Stand weiß ich nichts. F: In seiner Begründung führte das BVwG aus, dass Ihr Bruder zu keinem Zeitpunkt selbst einer Verfolgung ausgesetzt war und es 18 Jahre nach dem Verlassen der Russischen Föderation keinen nachvollziehbaren Grund für eine nunmehrige Verfolgung durch die russischen Behörden oder sonstige Personen in der Russischen Föderation erkennen kann. Gilt dies auch für Sie? A: Ich habe kein gutes Gefühl. Ich glaube schon, dass mir dort etwas passieren könnte. F: Wie kommen Sie zu diesem Gedankengang? A: Weil wir damals fliehen mussten, obwohl wir nichts getan haben. Wenn das jetzt nicht mehr so sein sollte, dann passt es ja, aber ich weiß es halt nichts. F: Was unterscheidet Sie von Ihrem Bruder? A: Nichts. Er ist zwei Jahre älter und wir haben die gleichen Eltern. Wir haben vielleicht einen anderen Werdegang, aber einen wirklichen Unterschied gibt es nicht. F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Ich würde mich auf jeden Fall bemühen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird. Ich möchte meinem Sohn ein Vorbild sein und ein besserer Mensch werden. Es war ganz sicher das letzte Mal, dass ich eine Straftat gemacht habe. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals abschließend, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? A: Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Ich war bei der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht am 13.12.2021 anwesend. Dabei wurden Sie für das Motiv für Ihre Taten befragt. Dezidiert fragte der zuständige Richter, ob Sie ein Aggressionsproblem hätten, weil dieser Verurteilung wegen strafbarer Handlung gegen Leib und Leben, bereits drei Verurteilung wegen der gleichen schädlichen Neigung, sowie eine Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit und eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen vorausgegangen sind. Auf diese Frage antworteten Sie, dass Sie kein Aggressionsproblem aber ein Alkoholproblem hätten. Können Sie mir das erklären? A: Ja, aber das ist auch schon Vergangenheit. Ich habe das hinter mir gelassen. Ich will nie wieder Alkohol trinken. Man hat mir zur Therapie Tabletten angeboten, auch das habe ich abgelehnt. Ich will das alles hinter mir lassen. Mir ist bewusst, dass der Alkohol dazu geführt hat, dass ich jetzt hier bin. Und das will ich keinesfalls noch einmal erleben. F: Ich kenne sehr viele Menschen, die regelmäßig Alkohol trinken. Keiner dieser Personen hat aber bislang im berauschten Zustand einer ihr völlig unbekannten Person grundlos und ohne Vorwarnung einen Faustschlag versetzt und auf diese im Anschluss am Boden liegend solange eingetreten, bis sie von Passanten vom Opfer weggedrängt wurden. Erklären Sie mir diese grundlose Attacke vom
- Oktober
- A: Ich habe auch schon mehrere Male Alkohol getrunken und bin deshalb trotzdem nicht auf die Straße gegangen, um grundlos einen anderen zu schlagen. An diesem Tag ist viel zusammengekommen. Wir waren beide betrunken, ich und das Opfer. Dann sind wir auf der Straße irgendwie aneinander gekommen. Es gab ein kurzes Wortgefecht und dann habe ich meine Beherrschung verloren. Im nüchternen Zustand würde ich so etwas nie machen. F: Waren Sie auch bei den anderen drei Verurteilungen wegen Körperverletzung auch alkoholisiert? A: Nein. Nur bei der Letzten. F: Sie haben dann aber drei Körperverletzungen begangen, ohne dass Alkohol im Spiel war, also haben Sie doch ein Aggressionsproblem? A: Wenn Sie es so formulieren, dann kann das schon so sein. F: Nehmen Sie eine Anti-Aggressionstherapie in Betracht? A: Wenn sich die Möglichkeit in der Justizanstalt dazu ergibt, dann werde ich das machen, ganz klar. Ich beende meine Befragung, möchte der anwesende RA noch Fragen stellen? RA: Ja. RA: Sie haben angegeben, dass Sie bis vor einem Jahr eine Beziehung hatten. Wer war diese Person, Nationalität, Name, etc.? A: XXXX , sie arbeitet im sozialen Bereich. Sie ist Österreicherin.A: römisch 40 , sie arbeitet im sozialen Bereich. Sie ist Österreicherin. RA: Sie haben auch gesagt, dass Sie auch viele Freunde hier in Österreich haben. Nennen Sie mir einige Namen? A: XXXX , deutscher Staatsbürger XXXX ; XXXX ; A: römisch 40 , deutscher Staatsbürger römisch 40 ; römisch 40 ; RA: Sie haben gesagt, Sie haben ein schlechtes Gefühl, wenn Sie nach Tschetschenien müssen. Schildern Sie das genauer, wenn Sie dorthin alleine gehen, ohne Ihre Familie, die in Österreich asylberechtigt ist. A: Ich würde meine Familie im Stich lassen. Mein Sohn würde ohne seinen Vater aufwachsen. Das möchte ich nicht. Und ich möchte auch nicht getrennt von meinen Freunden leben. Ich habe alles hier in Österreich. Anmerkung RA: Keine weiteren Fragen. […]
- Am 21.01.2022 erfolgte die Zeugenbefragung von Frau XXXX , als Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes. Die Befragung gestaltete sich wie folgt:
- Am 21.01.2022 erfolgte die Zeugenbefragung von Frau römisch 40 , als Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes. Die Befragung gestaltete sich wie folgt: […] F (Frage): Sind Sie verwandt oder verschwägert mit Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation?F (Frage): Sind Sie verwandt oder verschwägert mit Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation? A (Antwort): Ich bin weder verschwägert noch verwandt mit Herrn XXXX .A (Antwort): Ich bin weder verschwägert noch verwandt mit Herrn römisch 40 . Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der anwesenden Zeugin wird mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtigt Herrn XXXX wegen der Begehung eines schweren Verbrechens (absichtlich schwere Körperverletzung) und der daraus erfolgten rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX seinen Status als Asylberechtigter abzuerkennen. Da eine Prüfung über eine eventuelle Gefahr für Familienangehörige des XXXX in der Russischen Föderation bereits zum Ergebnis gekommen ist, dass dies nicht der Fall ist, wäre somit auch die Abschiebung des XXXX zulässig. Es ist durch die Behörde daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gegen den Fremden im Sinne des Artikel 8 EMRK zulässig ist. Zu diesem Zweck wurde die Zeugin für eine Einvernahme geladen.Der anwesenden Zeugin wird mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtigt Herrn römisch 40 wegen der Begehung eines schweren Verbrechens (absichtlich schwere Körperverletzung) und der daraus erfolgten rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 seinen Status als Asylberechtigter abzuerkennen. Da eine Prüfung über eine eventuelle Gefahr für Familienangehörige des römisch 40 in der Russischen Föderation bereits zum Ergebnis gekommen ist, dass dies nicht der Fall ist, wäre somit auch die Abschiebung des römisch 40 zulässig. Es ist durch die Behörde daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gegen den Fremden im Sinne des Artikel 8 EMRK zulässig ist. Zu diesem Zweck wurde die Zeugin für eine Einvernahme geladen. F: Haben Sie den Grund für Ihre Ladung verstanden? A: Habe ich. F: Seit wann kennen Sie Herrn XXXX ?F: Seit wann kennen Sie Herrn römisch 40 ? A: Seit
- F: Wann lebten sie in einem gemeinsamen Haushalt? A: Insgesamt waren wir fünf Jahre ein Paar, von 2011 –bis
- Es war eine On-Off-Beziehung. Wir haben uns immer wieder getrennt und lebten auch eine Zeit lang zusammen. Wann genau das war, kann ich aber nicht sagen. F: Gemäß dem ZMR waren Sie von 15.11.2013 mit Unterbrechungen bis zum 19.01.2016 an gemeinsamen Adressen gemeldet. Ist das zutreffend? A: Ja. Im Januar 2016 war die endgültige Trennung. F: Ihr Sohn XXXX ist der leibliche Sohn des XXXX ?F: Ihr Sohn römisch 40 ist der leibliche Sohn des römisch 40 ? A: Ja. F: Wer trägt das Sorgerecht? A: Ich alleine. F: Gibt es eine Regelung für Unterhaltszahlungen? A: Ich bekomme es vom Landesgericht XXXX als Vorschusszahlung.A: Ich bekomme es vom Landesgericht römisch 40 als Vorschusszahlung. F: Er bezahlt nicht den Unterhalt für den Sohn? A: Das hat nie funktioniert, daher habe ich mich an eine Stelle beim Jugendamt gewandt, um an den Unterhalt zu kommen. Das läuft schon, glaublich seit
- Und er wird dann vom Gericht aufgefordert den Unterhalt an das Gericht in XXXX zu zahlen.A: Das hat nie funktioniert, daher habe ich mich an eine Stelle beim Jugendamt gewandt, um an den Unterhalt zu kommen. Das läuft schon, glaublich seit
- Und er wird dann vom Gericht aufgefordert den Unterhalt an das Gericht in römisch 40 zu zahlen. F: Das heißt unabhängig davon, ob er arbeitet, sich im Gefängnis befindet oder er gar nicht in Österreich aufhältig ist, erhalten Sie bzw. Ihr Kind den Unterhalt? A: Ja. Immer am
- des Monats. F: Gibt es eine Besuchsregelung? A: Ja, gab es immer wieder. F: Wie wurde das geregelt? A: Das ist immer über das Jugendamt gelaufen. Zum Schluss war dann die Vereinbarung, dass er zu mir und meinen Partner kommen konnte, wenn er seinen Sohn sehen wollte und da ist er dann mal gekommen, mal nicht. F: Wann war das letzte Mal, dass er zu Ihnen gekommen ist? A: Ich glaube im Oktober ist er inhaftiert worden. In diesem Monat sicher nicht, wahrscheinlich war es im September
- F: Hat er Ihren Sohn regelmäßig besucht? A: Es hat Monate gegeben, da kam er ein bis zweimal im Monat. Es gab aber auch Zeiten, da hat es ihn offensichtlich überhaupt nicht interessiert. Mein Sohn hat aber immer auf ihn gewartet und war dann enttäuscht, dass er nicht aufgetaucht ist, obwohl er es angekündigt hat. Da hat mein Sohn immer nachgefragt, wo sein Vater ist. Da hat es mir dann gereicht und wir haben über das Jugendamt dann erreicht, dass von „ XXXX “ jemand anwesend war. Er ist dann aber auch wieder nicht gekommen und wieder nicht und da hat dann auch das Jugendamt gesagt, dass das so nicht geht und ich ihm das Besuchsrecht nicht unbedingt mehr zu sprechen muss. Wenn er von seinem Kind tatsächlich etwas wolle, so wurde mir gesagt, dann solle er sich bei Gericht ein Besuchsrecht einräumen lassen, das er dann auch zu befolgen hat.A: Es hat Monate gegeben, da kam er ein bis zweimal im Monat. Es gab aber auch Zeiten, da hat es ihn offensichtlich überhaupt nicht interessiert. Mein Sohn hat aber immer auf ihn gewartet und war dann enttäuscht, dass er nicht aufgetaucht ist, obwohl er es angekündigt hat. Da hat mein Sohn immer nachgefragt, wo sein Vater ist. Da hat es mir dann gereicht und wir haben über das Jugendamt dann erreicht, dass von „ römisch 40 “ jemand anwesend war. Er ist dann aber auch wieder nicht gekommen und wieder nicht und da hat dann auch das Jugendamt gesagt, dass das so nicht geht und ich ihm das Besuchsrecht nicht unbedingt mehr zu sprechen muss. Wenn er von seinem Kind tatsächlich etwas wolle, so wurde mir gesagt, dann solle er sich bei Gericht ein Besuchsrecht einräumen lassen, das er dann auch zu befolgen hat. F: Wie kommuniziert Ihr Sohn zurzeit mit seinem Vater? A: Zirka zweimal in der Woche ruft er bei mir an, und dann telefoniert er entweder mit meinem Sohn, wenn dieser anwesend ist oder er fragt mich, wie es ihm geht. F: Herr XXXX hat vor allem 2020 bis 2021 immer wieder strafbare Handlungen gesetzt, im Oktober 2021 wurde er letztendlich festgenommen, weil er einem ihm völlig unbekannten Passanten, ohne einer vorhergehenden Provokation einen Faustschlag versetzt und anschließend auf diesen eingetreten hat, bis er von seinem Opfer weggezogen wurde. Dabei drohte er dem Opfer noch mit dem „Abstechen“. Können Sie mir dieses Verhalten erklären?F: Herr römisch 40 hat vor allem 2020 bis 2021 immer wieder strafbare Handlungen gesetzt, im Oktober 2021 wurde er letztendlich festgenommen, weil er einem ihm völlig unbekannten Passanten, ohne einer vorhergehenden Provokation einen Faustschlag versetzt und anschließend auf diesen eingetreten hat, bis er von seinem Opfer weggezogen wurde. Dabei drohte er dem Opfer noch mit dem „Abstechen“. Können Sie mir dieses Verhalten erklären? A: Nein, dieses Verhalten kann ich nicht erklären (antwortet sichtlich aufgebracht und unter Tränen). F: War so eine Tat für Sie absehbar? A: Er hat 2013, als ich mit meinem Sohn schwanger, angefangen richtig harten Alkohol zu trinken. Nach 2 Flaschen Wodka konnte er noch normal stehen und reden und jetzt auch offensichtlich jemanden zusammenschlagen. Da können Sie sich ausrechnen, wie viel er verträgt. F: Die Straftaten, die er im Vorfeld begangen hat, hat er aber nüchtern begangen, zumindest hat er das ausgesagt. Der Alkohol kann wohl nicht der Auslöser sein, oder doch? A: Nein, der Alkohol ist sicherlich nicht verantwortlich für dieses Verhalten. Ich kenne ihn und seine Familie nun seit 10 Jahren. Und aus Erzählungen weiß ich, was diese Familie alles gesehen hat. Für sie scheint es völlig normal zu sein, Dinge zu tun, die für uns unverständlich sind. Jemanden ins Gesicht zu schlagen ist für die scheinbar ganz normal. Obwohl ich schon sagen muss, dass ich bei XXXX […], doch noch immer wieder einmal auch ein bisschen Verstand entdeckt habe. Er hat mal eine Katze nachhause gebracht, weil sie ein Streuner war. Oder er hat auch einen Vogel mit einem gebrochenen Flügel aufgehoben und wollte sich darum kümmern. […] Ich kenne aber leider auch seine andere Seite, die die er immer wieder gezeigt hat und zu diesen Taten geführt hat. Er hat nicht nur ein Aggressionsproblem, er ist sich dessen, glaube ich, auch gar nicht selbst bewusst, dass es so ist.A: Nein, der Alkohol ist sicherlich nicht verantwortlich für dieses Verhalten. Ich kenne ihn und seine Familie nun seit 10 Jahren. Und aus Erzählungen weiß ich, was diese Familie alles gesehen hat. Für sie scheint es völlig normal zu sein, Dinge zu tun, die für uns unverständlich sind. Jemanden ins Gesicht zu schlagen ist für die scheinbar ganz normal. Obwohl ich schon sagen muss, dass ich bei römisch 40 […], doch noch immer wieder einmal auch ein bisschen Verstand entdeckt habe. Er hat mal eine Katze nachhause gebracht, weil sie ein Streuner war. Oder er hat auch einen Vogel mit einem gebrochenen Flügel aufgehoben und wollte sich darum kümmern. […] Ich kenne aber leider auch seine andere Seite, die die er immer wieder gezeigt hat und zu diesen Taten geführt hat. Er hat nicht nur ein Aggressionsproblem, er ist sich dessen, glaube ich, auch gar nicht selbst bewusst, dass es so ist. F: Herr XXXX war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft, u.a. dreimal wegen Körperverletzung. Was sagen Sie als Mutter des gemeinsamen Sohnes dazu?F: Herr römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft, u.a. dreimal wegen Körperverletzung. Was sagen Sie als Mutter des gemeinsamen Sohnes dazu? A: Mein Sohn weiß nichts davon, dass er gerade im Gefängnis ist. Ich werde auch sicher nicht dorthin fahren mit dem Sohn. Ich habe meinem Sohn erzählt, dass sein Vater auswärts auf Arbeit ist, sowie sein Großvater, der auch oft mehrere Monate nicht zu Hause ist. F: Und was reden Sie mit Herrn XXXX über diese Sachen?F: Und was reden Sie mit Herrn römisch 40 über diese Sachen? A: Ich habe über Jahre das mit gemacht. Ich habe kontrolliert, gepredigt, geweint, es wieder aufs Neue mit ihm versucht, auch noch nach der Beziehung, weil er der Vater meines Sohnes ist, aber irgendwann resigniert man und in den letzten beiden Jahren ist es auch wirklich schwierig mit ihm geworden. Ich kann mich nicht auch noch um ihn ständig kümmern, ich habe schließlich auch noch meine eigenen Probleme zu lösen, schließlich habe ich mich auch um meine eigene Familie zu kümmern. Man kann nur hoffen, dass es bei ihm irgendwann einmal „klick“ macht, aber die Hoffnung darauf habe ich eigentlich nicht. F: Wie kam es 2016 zur Trennung bzw. Beendigung des gemeinsamen Haushalts? A: Wir haben sehr viel gestritten. Er wollte nicht erwachsen werden. Ich musste es aber sein durch meinen Sohn. Wir hatten einfach verschiedene Sichtweise und ich wollte meinem Sohn die ständigen Streitereien ersparen. F: Herr XXXX wurde zu einer 2-jährigen Haftstrafe verurteilt, zudem hat er noch eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten abzusitzen. Sein Entlassungszeitpunkt nach jetzigem Stand ist der 07.06.
- Wie würde es dann mit der Besuchsregelung mit Ihrem Sohn weitergehen?F: Herr römisch 40 wurde zu einer 2-jährigen Haftstrafe verurteilt, zudem hat er noch eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten abzusitzen. Sein Entlassungszeitpunkt nach jetzigem Stand ist der 07.06.
- Wie würde es dann mit der Besuchsregelung mit Ihrem Sohn weitergehen? A: Er hat die Zeit davor immer sehr viel getrunken, weshalb ich meinen Sohn ihm auch nicht mehr mitgegeben haben. Daher kam auch die Regelung, dass er zu uns kommen muss, wenn er seinen Sohn sehen will. Das hat dann auch funktioniert und er ist nicht betrunken zu uns gekommen. Es war halt schwer zu sehen, wenn er versprochen hat, dass er kommen würde und nicht kam. Das tat meinem Sohn immer weh, weil er seinen Vater gern hat. Er weiß nichts von den Taten, die sein Vater gemacht hat. Wir werden das ihm auch nicht sagen. Er ist gerade einmal sieben Jahre alt. Für die Zukunft, ich weiß es einfach nicht. Ich glaube, dass XXXX eine Therapie bekommen muss. Es ist ihm nachträglich, glaube ich, gar nicht bewusst, was er da getan hat. Er rastet völlig grundlos aus, ist aber gleichzeitig immer lieb zu seinem Kind gewesen. Und ich glaube auch nicht, dass er seinem Sohn etwas antun würde. Für ein Besuchsverbot bin ich daher nicht, vor allem, weil sein Sohn ihn sehen möchte.A: Er hat die Zeit davor immer sehr viel getrunken, weshalb ich meinen Sohn ihm auch nicht mehr mitgegeben haben. Daher kam auch die Regelung, dass er zu uns kommen muss, wenn er seinen Sohn sehen will. Das hat dann auch funktioniert und er ist nicht betrunken zu uns gekommen. Es war halt schwer zu sehen, wenn er versprochen hat, dass er kommen würde und nicht kam. Das tat meinem Sohn immer weh, weil er seinen Vater gern hat. Er weiß nichts von den Taten, die sein Vater gemacht hat. Wir werden das ihm auch nicht sagen. Er ist gerade einmal sieben Jahre alt. Für die Zukunft, ich weiß es einfach nicht. Ich glaube, dass römisch 40 eine Therapie bekommen muss. Es ist ihm nachträglich, glaube ich, gar nicht bewusst, was er da getan hat. Er rastet völlig grundlos aus, ist aber gleichzeitig immer lieb zu seinem Kind gewesen. Und ich glaube auch nicht, dass er seinem Sohn etwas antun würde. Für ein Besuchsverbot bin ich daher nicht, vor allem, weil sein Sohn ihn sehen möchte. F: Was würden Sie dazu sagen, wenn gegen Herrn XXXX ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden würde?F: Was würden Sie dazu sagen, wenn gegen Herrn römisch 40 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden würde? A: Es gab Zeiten, da hätte ich mir dies gewünscht, vor allem, wie mein Sohn noch ganz klein war und er seinen Vater nicht wirklich gekannt hat. Da hätte ich gesagt, ab mit ihm, aber mittlerweile ist er sieben, und wünscht sich seinen Vater. F: Das hat Herrn XXXX aber nicht davon abgehalten, im Wissen, dass die Tat zu einer Freiheitsstrafe führen könnte, andere Menschen körperlich zu attackieren und zum Teil schwer zu verletzen?F: Das hat Herrn römisch 40 aber nicht davon abgehalten, im Wissen, dass die Tat zu einer Freiheitsstrafe führen könnte, andere Menschen körperlich zu attackieren und zum Teil schwer zu verletzen? A: Ja. Das kenne ich. Das war schon immer ein Problem, dass ich versucht habe zu klären. Aber in seiner Umgebung ist er der coole Gangster und in seinem Umfeld wird auch ständig erzählt, dass man ohnedies machen kann, was man will. Wenn man eine Arbeit findet, dann kann man sowieso nicht abgeschoben werden, und das ist in deren Köpfen auch drinnen. Das hat XXXX nie verstanden, dass das ein blödes Gerede ist. Wie gesagt, ich kenne seine guten und schlechten Seiten. Nach Außen gibt er sich als der coole Gangster, der eigentlich immer nur von allen benachteiligt wird, weshalb er so ist wie er ist. Er hat es immer noch nicht verstanden, dass wir alle uns bemühen müssen, um etwas zu erreichen.A: Ja. Das kenne ich. Das war schon immer ein Problem, dass ich versucht habe zu klären. Aber in seiner Umgebung ist er der coole Gangster und in seinem Umfeld wird auch ständig erzählt, dass man ohnedies machen kann, was man will. Wenn man eine Arbeit findet, dann kann man sowieso nicht abgeschoben werden, und das ist in deren Köpfen auch drinnen. Das hat römisch 40 nie verstanden, dass das ein blödes Gerede ist. Wie gesagt, ich kenne seine guten und schlechten Seiten. Nach Außen gibt er sich als der coole Gangster, der eigentlich immer nur von allen benachteiligt wird, weshalb er so ist wie er ist. Er hat es immer noch nicht verstanden, dass wir alle uns bemühen müssen, um etwas zu erreichen. F: Da Herr XXXX für andere Menschen eine besonders schwere Bedrohung darstellt, beabsichtigt die Behörde gegen Herrn XXXX eine Rückkehrentscheidung zu erlassen in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Die Dauer des Einreiseverbot hängt letztendlich auch davon ab, ob Herr XXXX sich ändern wird können oder für immer eine Gefahr darstellen wird. Wie sehen Sie das?F: Da Herr römisch 40 für andere Menschen eine besonders schwere Bedrohung darstellt, beabsichtigt die Behörde gegen Herrn römisch 40 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Die Dauer des Einreiseverbot hängt letztendlich auch davon ab, ob Herr römisch 40 sich ändern wird können oder für immer eine Gefahr darstellen wird. Wie sehen Sie das? A: Trotz alledem will ich ihn nicht gut dastehen lassen […]. Es stellt sich die Frage, was diese zwei Jahre im Gefängnis nun mit ihm machen. Bisher war er immer nur für ein paar Monate im Gefängnis. Da hat man gemerkt, dass das für diese Personen egal ist, aber jetzt alle Jahreszeiten im Gefängnis verbringen, vielleicht bringt das was, vor allem, weil ich ihn mit meinem Sohn sicher nicht besuchen gehe. Vielleicht tut ihm dies genügend weh, das er merkt, dass er sich ändern muss. F: Möchten Sie abschließend noch etwas sachdienliches Aussagen? A: Ich glaube, ich konnte ihnen ein Bild vom Vater meines Kindes zeichnen. Mehr habe ich nicht dazu zu sagen. F: Sind Sie damit einverstanden, dass der Inhalt Ihrer Angaben zum Inhalt des Bescheides im Aberkennungsverfahren erhoben wird? A: Ja. Ich habe ihm das auch schon alles am Telefon gesagt. Und vor gut einem Jahr hat er mich schon einmal gefragt, ob ich einen handgeschriebenen Brief schreiben könnte, worin ich ihn beschreiben solle. Das war die Idee seines Anwalts, der gemeint hatte, dass das behilflich sein könnte, um erfolgreich seine Abschiebung zu verhindern. Ich habe ihm damals schon gesagt, dass ich nicht wirklich etwas Positives über ihn schreiben kann.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 22.07.2005, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und in Spruchpunkt VI., ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 22.07.2005, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und in Spruchpunkt römisch sechs., ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass die Umstände, aufgrund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden sei, weggefallen seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF in der Russischen Föderation Verfolgung drohe oder ihm die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der BF befinde sich hinsichtlich einer Bedrohung im Herkunftsstaat in der gleichen Lage wie sein älterer Bruder, dem der Status des Asylberechtigten bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2021 aberkannt worden sei. Aufgrund der Angehörigeneigenschaft des BF zu seinem Vater, sei dieser keiner Verfolgung durch Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Jene Umstände, aufgrund derer dem Vater des BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, bestünden nicht mehr. Dem Vater des BF sei der Status des Asylberechtigten im Jahr 2005 im Zeitraum des zweiten Tschetschenienkrieges aufgrund der Verfolgung durch russische Sicherheitskräfte und Repressionsmaßnahmen sowie der damals nicht vorgelegenen zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative, zuerkannt worden. Nun sei, mehr als 10 Jahre nach Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges, eine Änderung der Situation in der Russischen Föderation eingetreten, die nicht nur vorübergehend sei. Der BF sei jung und gesund, weshalb ihm die eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Russischen Föderation grundsätzlich möglich sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein Kind, mit welchem seit 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe. Die letzte Lebensgemeinschaft des BF habe vor einem Jahr geendet. Derzeit befinde er sich seit Oktober 2021 in Haft. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Pflichtschule absolviert und spreche fließend Deutsch. Der BF sei mehrfach straffällig geworden und dauere seine zu verbüßende Strafhaft bis 09.06.2024 an. Seine Eltern und Geschwistern würden zwar im Bundesgebiet leben, doch bestehe seit mehreren Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr mit dem BF und sei der nunmehrige Kontakt auch durch die Haft eingeschränkt. Die BH XXXX sei bereits angewiesen worden den Eltern und dem jüngeren Bruder des BF jeweils einen Aufenthaltstitel zu erteilen und sei dem älteren Bruder des BF der Status des Asylberechtigten bereits aberkannt und ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Die Angehörigen des BF könnten ihn daher auch im Herkunftsstaat besuchen und bestünde einstweilen die Möglichkeit über moderne Telekommunikationsmittel Kontakt zu halten. Der BF habe im Herkunftsstaat noch Verwandte und verfüge sein Vater über ein Grundstück ebendort. Eine Gesamtschau begründe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, sodass eine Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren angemessen erscheine. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein Kind, mit welchem seit 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe. Die letzte Lebensgemeinschaft des BF habe vor einem Jahr geendet. Derzeit befinde er sich seit Oktober 2021 in Haft. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Pflichtschule absolviert und spreche fließend Deutsch. Der BF sei mehrfach straffällig geworden und dauere seine zu verbüßende Strafhaft bis 09.06.2024 an. Seine Eltern und Geschwistern würden zwar im Bundesgebiet leben, doch bestehe seit mehreren Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr mit dem BF und sei der nunmehrige Kontakt auch durch die Haft eingeschränkt. Die BH römisch 40 sei bereits angewiesen worden den Eltern und dem jüngeren Bruder des BF jeweils einen Aufenthaltstitel zu erteilen und sei dem älteren Bruder des BF der Status des Asylberechtigten bereits aberkannt und ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Die Angehörigen des BF könnten ihn daher auch im Herkunftsstaat besuchen und bestünde einstweilen die Möglichkeit über moderne Telekommunikationsmittel Kontakt zu halten. Der BF habe im Herkunftsstaat noch Verwandte und verfüge sein Vater über ein Grundstück ebendort. Eine Gesamtschau begründe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, sodass eine Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren angemessen erscheine.
- Mit am 10.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz vom 07.03.2022 wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht die Verurteilung des Flüchtlings wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines besonders schweren Verbrechens sei, wobei sich die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen müsse. Richtigerweise habe die belangte Behörde festgestellt, dass der BF 7 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Feststellung, dass der BF aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit Österreichs darstelle, sei falsch. Weder würden die Taten ein besonders schweres Verbrechen darstellen, noch habe das BFA die Milderungsgründe berücksichtigt. Der BF habe die letzte Tat im Zustand (teils voller) Berauschung verübt, seine Taten im Nachhinein bereut und sich bereit erklärt eine Anti-Aggressionstherapie zu machen. Auch objektiv fielen die vom BF begangenen Straftaten nicht unter jene des schweren Verbrechens. Diese würden sich als subjektiv nicht besonders schwerwiegend erweisen, der BF habe bei seiner Einvernahme angegeben einsichtig zu sein, die Taten zu bereuen und eine Anti-Aggressionstherapie zu machen. Außerdem habe er angegeben, dass die letzte Tat auf seine starke Alkoholproblematik zurückzuführen sei. Die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 AsylG würden daher nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe sich die allgemeine Situation in Tschetschenien auch nicht verbessert. Selbst die übermittelten Länderinformationen würden bestätigen, dass willkürliche Handlungen gegen Andersdenkende nach wie vor auf der Tagesordnung stünden. In der Folge wurden auszugsweise Passagen aus dem LIB zitiert. Der Familie des BF sei im Jahr 2005 der Asylstatus zugesprochen worden, weil die Familie bezichtigt worden sei tschetschenische Kämpfer unterstützt zu haben, woraufhin diese verfolgt und inhaftiert worden seien. Das System KADYROW sei intolerant, autoritär, gewaltsam und zum größten Teil unkontrolliert von nationaler Gesetzgebung und Infrastruktur. Sippenhaft sei zwar verboten worden, doch führe das tschetschenische System diese Methode ausgiebig durch (dazu wurde ein weiterer Bericht aus dem Jahr 2019 angeführt), weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr von den russischen Behörden mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Allenfalls wäre dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit am 10.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz vom 07.03.2022 wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht die Verurteilung des Flüchtlings wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines besonders schweren Verbrechens sei, wobei sich die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen müsse. Richtigerweise habe die belangte Behörde festgestellt, dass der BF 7 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Feststellung, dass der BF aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit Österreichs darstelle, sei falsch. Weder würden die Taten ein besonders schweres Verbrechen darstellen, noch habe das BFA die Milderungsgründe berücksichtigt. Der BF habe die letzte Tat im Zustand (teils voller) Berauschung verübt, seine Taten im Nachhinein bereut und sich bereit erklärt eine Anti-Aggressionstherapie zu machen. Auch objektiv fielen die vom BF begangenen Straftaten nicht unter jene des schweren Verbrechens. Diese würden sich als subjektiv nicht besonders schwerwiegend erweisen, der BF habe bei seiner Einvernahme angegeben einsichtig zu sein, die Taten zu bereuen und eine Anti-Aggressionstherapie zu machen. Außerdem habe er angegeben, dass die letzte Tat auf seine starke Alkoholproblematik zurückzuführen sei. Die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG würden daher nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe sich die allgemeine Situation in Tschetschenien auch nicht verbessert. Selbst die übermittelten Länderinformationen würden bestätigen, dass willkürliche Handlungen gegen Andersdenkende nach wie vor auf der Tagesordnung stünden. In der Folge wurden auszugsweise Passagen aus dem LIB zitiert. Der Familie des BF sei im Jahr 2005 der Asylstatus zugesprochen worden, weil die Familie bezichtigt worden sei tschetschenische Kämpfer unterstützt zu haben, woraufhin diese verfolgt und inhaftiert worden seien. Das System KADYROW sei intolerant, autoritär, gewaltsam und zum größten Teil unkontrolliert von nationaler Gesetzgebung und Infrastruktur. Sippenhaft sei zwar verboten worden, doch führe das tschetschenische System diese Methode ausgiebig durch (dazu wurde ein weiterer Bericht aus dem Jahr 2019 angeführt), weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr von den russischen Behörden mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Allenfalls wäre dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die Rechtslage zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde umfassend dargelegt und ausgeführt, dass der BF seit seinem
- Lebensjahr durchgehend rechtmäßig in Österreich lebe und sich seitdem kein einziges Mal in Tschetschenien aufgehalten habe. Der BF sei in Österreich aufgewachsen und habe die Pflichtschule im Bundesgebiet absolviert. Die gesamte Kernfamilie des BF lebe in Österreich und sei seit Jahrzehnten hier legal aufhältig. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen zu seinem ursprünglichen Heimatstaat und beherrsche Russisch nicht in Schrift. Der mj. Sohn des BF sei österreichisches Staatsbürger und habe der BF ein sehr intensives Verhältnis zu diesem, wobei die Kindesmutter obsorgeberechtigt sei. Entgegen der Ansicht des BFA sei von einer Entwurzelung des BF von einem Herkunftsstaat auszugehen. Eine erfolgreiche Reintegration nach 19 Jahren Abwesenheit in eine kaum mehr vertraute Gesellschaft erscheine nicht mehr möglich. Es sei davon auszugehen, dass die persönlichen Beziehungen des BF zu Österreich im Verlauf seines fast 19-jährigen Aufenthalts immer stärker in den Vordergrund rücken würden. Gleichzeitig würden seine Beziehungen in der Russischen Föderation weiter in den Hintergrund rücken. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand sei gegeben, weshalb es an „besonders gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ bedürfe, um von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Der BF sei zwar öfter bestraft worden, doch seien die verhängten Freiheitsstrafen immer im unteren Bereich angesiedelt gewesen und würden keine „schweren“ Straftaten darstellen. Durch die Verbüßung von Haftstrafen habe der BF Einschränkungen der persönlichen Beziehung zu seinem mj. Kind und seiner Kernfamilie in Kauf genommen. Zu seinen Gunsten sei jedoch zu werten, dass er seit über 19 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig sei, seit dem Jahr 2005 legal als Asylberechtigter, sich der BF Deutschkenntnisse angeeignet und einen Freundeskreis aufgebaut habe. Sein Familienleben sei sohin nicht zu einem Zeitpunkt entstanden in welchem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Vor dem Hintergrund seines Aufenthalts seien die Deutschkenntnisse des BF nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren. Insbesondere sei das Familienleben des BF mit seinem Sohn und dessen Kindeswohl bei einer Aufenthaltsbeendigung des BF zu berücksichtigen. Die Eltern des BF seien asylberechtigt und könnten diese den BF mit seinem Sohn nicht in der Russischen Föderation besuchen. Es wäre davon auszugehen, dass der mj. Sohn des BF jeglichen emotionalen Bezug zu seinem Vater verlieren würde. Der BF wolle seinem Sohn in Zukunft ein Vorbild sein. Die gesamte Kernfamilie des BF lebe in Österreich und habe dieser in der Russischen Föderation zwar Verwandte, mit denen er jedoch nicht in Kontakt stehe. Es sei nicht sichergestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr Unterkunft oder finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Der BF wolle zum Wohl seines Sohnes sein Alkoholproblem in den Griff bekommen und nach der Haft eine geregelte Erwerbstätigkeit finden. Hinsichtlich des Einreiseverbots sei auszuführen, dass dem BF sehr wohl eine positive Zukunftsprognose zu attestieren sei, da der BF die „Wurzel“ seiner Probleme, nämlich die Alkoholproblematik und die Aggressionsprobleme aufarbeite. Der BF sei ernsthaft daran interessiert und bemüht diese in den Griff zu bekommen und ein geregeltes Leben zu führen. Der BF bereue seine Taten und wolle nach der Haft einer geregelten Arbeit nachgehen. Insgesamt erweise sich daher die Bemessung des Einreiseverbotes daher für unverhältnismäßig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 15.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste im September 2003 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten seine Eltern für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2005, Zahl: XXXX , im Familienverfahren stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl in Österreich gewährt wurde. Dem Fluchtvorbringen der Eltern des BF lag zugrunde, dass der Vater des BF in den Fokus russischer bzw. pro-russischer Sicherheitskräfte geraten sei. Im Jahr 2001 sei der Vater des BF mit dessen Bruder eingesperrt worden, wobei er nach zwei Tagen freigelassen worden sei. Der Vater des BF und sein Bruder seien misshandelt worden und sei der Onkel des BF wenige Tage nach dessen Freilassung verstorben. Der Vater des BF sei neuerlich im Jahr 2002 verhaftet worden und habe sich ca. 6 Monate lang in Haft befunden. Der Vater des BF sei nie Widerstandskämpfer gewesen. 1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste im September 2003 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten seine Eltern für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2005, Zahl: römisch 40 , im Familienverfahren stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl in Österreich gewährt wurde. Dem Fluchtvorbringen der Eltern des BF lag zugrunde, dass der Vater des BF in den Fokus russischer bzw. pro-russischer Sicherheitskräfte geraten sei. Im Jahr 2001 sei der Vater des BF mit dessen Bruder eingesperrt worden, wobei er nach zwei Tagen freigelassen worden sei. Der Vater des BF und sein Bruder seien misshandelt worden und sei der Onkel des BF wenige Tage nach dessen Freilassung verstorben. Der Vater des BF sei neuerlich im Jahr 2002 verhaftet worden und habe sich ca. 6 Monate lang in Haft befunden. Der Vater des BF sei nie Widerstandskämpfer gewesen. Dem älteren Bruder des BF wurde der Asylstatus zweitinstanzlich bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2021, Zl. XXXX , gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, jedoch ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt. Eine dagegen erhobene Amtsrevision ist beim VwGH anhängig. Gegen die Aberkennung des Asylstatus wurde keine ao. Revision an den vwGH durch den BF erhoben. Die Eltern und der jüngere Bruder des BF verfügen noch über den Status von Asylberechtigten im Bundesgebiet, ein Aberkennungsverfahren beim BFA wurde eingeleitet.Dem älteren Bruder des BF wurde der Asylstatus zweitinstanzlich bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, jedoch ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilt. Eine dagegen erhobene Amtsrevision ist beim VwGH anhängig. Gegen die Aberkennung des Asylstatus wurde keine ao. Revision an den vwGH durch den BF erhoben. Die Eltern und der jüngere Bruder des BF verfügen noch über den Status von Asylberechtigten im Bundesgebiet, ein Aberkennungsverfahren beim BFA wurde eingeleitet. Der Vater des BF, von dem der BF seinen Asylstatus im Familienverfahren abgeleitet erhalten hat, unterliegt in der Russischen Föderation keiner Verfolgung mehr, wie auch bereits im Aberkennungsverfahren zum Bruder ( XXXX ) festgestellt wurde.Der Vater des BF, von dem der BF seinen Asylstatus im Familienverfahren abgeleitet erhalten hat, unterliegt in der Russischen Föderation keiner Verfolgung mehr, wie auch bereits im Aberkennungsverfahren zum Bruder ( römisch 40 ) festgestellt wurde. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. 1.
- Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 26.11.2013 RK 26.11.201301) LG römisch 40 vom 26.11.2013 RK 26.11.2013 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 24.07.2013 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 26.11.2013 zu LG XXXX RK 26.11.2013zu LG römisch 40 RK 26.11.2013 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 21.03.2016LG römisch 40 vom 21.03.2016 zu LG XXXX RK 26.11.2013zu LG römisch 40 RK 26.11.2013 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum 26.11.2013 LG XXXX vom 10.01.2018LG römisch 40 vom 10.01.2018 02) LG XXXX vom 09.10.2017 RK 13.10.201702) LG römisch 40 vom 09.10.2017 RK 13.10.2017 §§ 146, 147
(1)Z 1 5. Fall StGBParagraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 5. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 09.09.2013 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 26.11.2013Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 26.11.2013 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 13.10.2017 zu LG XXXX RK 13.10.2017zu LG römisch 40 RK 13.10.2017 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 13.10.2017 LG XXXX vom 02.09.2021LG römisch 40 vom 02.09.2021 03) LG XXXX vom 10.01.2018 RK 16.01.201803) LG römisch 40 vom 10.01.2018 RK 16.01.2018 §§ 84
(5)Z 2, 83
(1)StGBParagraphen 84,
(5)Ziffer 2, 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 04.10.2017 Freiheitsstrafe 13 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe zu LG XXXX RK 16.01.2018zu LG römisch 40 RK 16.01.2018 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 17.03.2021BG römisch 40 vom 17.03.2021 04) BG XXXX vom 17.03.2021 RK 23.03.202104) BG römisch 40 vom 17.03.2021 RK 23.03.2021 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 21.08.2020 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX RK 23.03.2021zu BG römisch 40 RK 23.03.2021 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 23.06.2021BG römisch 40 vom 23.06.2021 05) LG XXXX vom 15.04.2021 RK 15.04.202105) LG römisch 40 vom 15.04.2021 RK 15.04.2021 § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 11.09.2020 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 23.03.2021Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 23.03.2021 zu LG XXXX RK 15.04.2021zu LG römisch 40 RK 15.04.2021 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 23.06.2021BG römisch 40 vom 23.06.2021 zu LG XXXX RK 15.04.2021zu LG römisch 40 RK 15.04.2021 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 13.12.2021LG römisch 40 vom 13.12.2021 06) BG XXXX vom 23.06.2021 RK 29.06.202106) BG römisch 40 vom 23.06.2021 RK 29.06.2021 § 50
(1)Z 3 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 3, WaffG Datum der (letzten) Tat 18.03.2021 Freiheitsstrafe 1 Monat Vollzugsdatum 10.12.2021 07) LG XXXX vom 13.12.2021 RK 13.12.202107) LG römisch 40 vom 13.12.2021 RK 13.12.2021 § 15 StGB § 87
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 87,
(1)StGB §§ 107
(1), 107
(2)1. Fall StGBParagraphen 107,
(1), 107
(2)- Fall StGB Datum der (letzten) Tat 09.10.2021 Freiheitsstrafe 2 Jahre Der letzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF versuchte einem Dritten eine absichtlich schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte und mehrfach mit den Fuß gegen dessen Kopf- und Nackenbereich trat, wodurch das Opfer eine Schädelprellung erlitt. Außerdem hat er sein Opfer durch die Äußerung ihn abzustechen nach dem tätlichen Angriff gegen ihn mit dem Tod gefährlich bedroht. Der BF hat sich somit des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung schuldig gemacht. Als mildernd wurde das Geständnis und die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreten von zwei Straftaten und die einschlägigen Vorstrafen. Der BF befindet sich seit 09.10.2021 in Haft. Bereits zuvor befand sich der BF von 07.10.2017 bis 19.12.2017 in Haft. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 8 Jahren nach Österreich ein, besuchte hier die Volksschule und die Sonderschule, wobei er diese mit dem Pflichtschulabschluss erfolgreich abschloss. Der BF hat keine Berufsausbildung absolviert. Der BF hat die deutsche Sprache erlernt und spricht gut Deutsch. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern, die beiden Brüder und der mj. am XXXX geborene Sohn des BF, welcher österreichischer Staatsbürger ist, auf. Mit der Kindesmutter, einer ebenfalls österreichischen Staatsbürgerin, führt der BF keine Beziehung mehr. Ihr obliegt die alleinige Obsorge über den gemeinsamen Sohn, mit dem die Kindesmutter, zusammen mit ihrem neuen Lebensgefährten und deren gemeinsamen Kind, im gemeinsamen Haushalt lebt. Zwischen dem BF und seinem Sohn besteht seit Jänner 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr. Der BF bezahlt keinen regelmäßigen Unterhalt und hat seinen Sohn vor seiner Verhaftung unregelmäßig besucht. Seit seiner Inhaftierung telefoniert der BF 2-3 Mal pro Woche mit seinem Sohn. Zwischen September 2017 bis Oktober 2019 war der BF bei seinen Eltern wohnhaft. Danach wohnte der BF bis zu seiner Festnahme alleine in einer Mietwohnung. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern, die beiden Brüder und der mj. am römisch 40 geborene Sohn des BF, welcher österreichischer Staatsbürger ist, auf. Mit der Kindesmutter, einer ebenfalls österreichischen Staatsbürgerin, führt der BF keine Beziehung mehr. Ihr obliegt die alleinige Obsorge über den gemeinsamen Sohn, mit dem die Kindesmutter, zusammen mit ihrem neuen Lebensgefährten und deren gemeinsamen Kind, im gemeinsamen Haushalt lebt. Zwischen dem BF und seinem Sohn besteht seit Jänner 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr. Der BF bezahlt keinen regelmäßigen Unterhalt und hat seinen Sohn vor seiner Verhaftung unregelmäßig besucht. Seit seiner Inhaftierung telefoniert der BF 2-3 Mal pro Woche mit seinem Sohn. Zwischen September 2017 bis Oktober 2019 war der BF bei seinen Eltern wohnhaft. Danach wohnte der BF bis zu seiner Festnahme alleine in einer Mietwohnung. Der BF führte vor seiner Inhaftierung immer wieder Gelegenheitsjobs aus und bezog zwischenzeitig immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt und ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch, jedoch kein Russisch und verfügt nach wie vor über Verwandte in der Russischen Föderation, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). Dagestan: In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vgl. KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vergleiche KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8