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{'item': 'W111 2251215-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW111 2251215-1 Spruch, W111 2251215-1/2E im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht als dienstführender Exekutivbeamter, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe XXXX bei der belangten Behörde im Bereich des Landeskriminalamtes (LKA) – Ermittlungsbereich XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als dienstführender Exekutivbeamter, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe römisch 40 bei der belangten Behörde im Bereich des Landeskriminalamtes (LKA) – Ermittlungsbereich römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 03.08.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass mit Dienstrechtsmandat der Leitung des LKA vom XXXX einem namentlich genannten Sachbearbeiter beim Ermittlungsbereich LKA XXXX , die Leitung des Ermittlungsbereiches ab XXXX übertragen worden sei, obwohl der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt mit der Stellvertretung des Bereichsleiters eingeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, in dem konkret die Gründe dargelegt werden, warum trotz seiner Stellvertreterposition nicht er, sondern der dienstrechtlich unter ihm stehende Sachbearbeiter mit der Leitung beauftragt worden sei.Mit Schreiben vom 03.08.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass mit Dienstrechtsmandat der Leitung des LKA vom römisch 40 einem namentlich genannten Sachbearbeiter beim Ermittlungsbereich LKA römisch 40 , die Leitung des Ermittlungsbereiches ab römisch 40 übertragen worden sei, obwohl der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt mit der Stellvertretung des Bereichsleiters eingeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, in dem konkret die Gründe dargelegt werden, warum trotz seiner Stellvertreterposition nicht er, sondern der dienstrechtlich unter ihm stehende Sachbearbeiter mit der Leitung beauftragt worden sei. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes weder auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Ernennungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch bestehe. Dies selbst dann nicht, wenn beim Beamten die diesbezüglichen Ernennungsvoraussetzungen vorlägen und der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Platz verwendet würde. Es bestehe somit kein Recht darauf, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden. Insofern bestehe auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz und keine Möglichkeit der Durchsetzung einer Bewerbung. Bei der Verwendung des vom Beschwerdeführer genannten Sachbearbeiters als Ermittlungsbereichsleiter handle es sich um keine Ernennung, sondern um eine temporäre Verwendung, zumal der ernannte Ermittlungsbereichsleiter als Personalvertreter dienstfreigestellt und seine Rückkehr auf dessen Funktion als Ermittlungsbereichsleiter nicht ausgeschlossen sei. Zumal für die Rechtsfrage, ob ein Rechtsinteresse von weiteren Interessenten an der temporären Betrauung einer höherwertigen Planstelle weder Judikatur noch Lehrmeinungen existieren würden, werde für die Beantwortung dieser Frage analog die für eine dauernde Besetzung einer Planstelle geltende Judikaturlinie herangezogen. Danach würden die zuvor genannten Grundsätze des Nichtbestehens einer Parteistellung sowie des Nichtbestehens eines Rechts auf einen Feststellungsbescheid in Ernennungsverfahren auf Planstellen erst recht für dienstrechtliche Maßnahmen gelten, welche eine temporäre, also nur vorrübergehende höherwertige Verwendung eines Beamten zum Gegenstand hätten. So habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Versetzungsantrag eines Beamten, wie er vom Beschwerdeführer gestellt worden sei, mangels einer gesetzlichen Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung vermittle, was auch dann gelte, wenn mit der angestrebten Versetzung keine Ernennung verbunden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in der im Wesentlichen ausführte, dass er ein Interesse an der Ausstellung eines Feststellungsbescheides habe, da dieser das einzige ihm zur Verfügung stehende Mittel darstelle, eine Begründung der Dienstbehörde zu erhalten, warum nicht er mit der Leitung betraut worden sei und komme diesem Feststellungbescheid auch die Eignung zu, seine Einteilung innerhalb des Ermittlungsbereichs künftig klarzustellen sowie eine damit einhergehende Rechtsgefährdung zu beseitigen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm durch die Entscheidung der belangten Behörde ein bedeutender finanzieller Nachteil entstanden sei und er in seiner Aufgabe als Stellvertreter, den Leiter während seiner Abwesenheit zu vertreten, gehindert werde. Durch Erlassung eines Dienstrechtsmandats habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit die Personalentscheidung der belangten Behörde überprüfen zu lassen, was ein Rechtsschutzdefizit darstelle. Auch sei das Dienstrechtsmandat zu Unrecht erlassen worden, da die belangte Behörde stattdessen einen Bescheid erlassen hätte müssen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer mit der Leitung des Ermittlungsbereiches betrauen müssen. Die Unterlassung sei als willkürliche Entscheidung der belangten Behörde zu werten. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von er belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als dienstführender Exekutivbeamter, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe XXXX bei der belangten Behörde im Bereich des LKA – Ermittlungsbereich XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als dienstführender Exekutivbeamter, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe römisch 40 bei der belangten Behörde im Bereich des LKA – Ermittlungsbereich römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Dienstrechtsmandat vom XXXX wurde ein vom Beschwerdeführer namentlich genannter Sachbearbeiter aufgrund dienstlicher Notwendigkeit im Sinne der §§ 36 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm §77a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit Wirksamkeit vom XXXX beim LKA XXXX , als Ermittlungsbereichsleiter, E2a/FGr7, verwendet. Eine dauernde Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trat damit nicht ein.Mit Dienstrechtsmandat vom römisch 40 wurde ein vom Beschwerdeführer namentlich genannter Sachbearbeiter aufgrund dienstlicher Notwendigkeit im Sinne der Paragraphen 36, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit §77a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit Wirksamkeit vom römisch 40 beim LKA römisch 40 , als Ermittlungsbereichsleiter, E2a/FGr7, verwendet. Eine dauernde Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trat damit nicht ein. Mit Schreiben vom 03.08.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass mit Dienstrechtsmandat der Leitung des LKA vom XXXX einem namentlich genannten Sachbearbeiter beim Ermittlungsbereich LKA XXXX , die Leitung des Ermittlungsbereiches ab XXXX übertragen worden sei, obwohl der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt mit der Stellvertretung des Bereichsleiters eingeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, in dem konkret die Gründe dargelegt werden, warum trotz seiner Stellvertreterposition nicht er, sondern der dienstrechtlich unter ihm stehende Sachbearbeiter mit der Leitung beauftragt worden sei.Mit Schreiben vom 03.08.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass mit Dienstrechtsmandat der Leitung des LKA vom römisch 40 einem namentlich genannten Sachbearbeiter beim Ermittlungsbereich LKA römisch 40 , die Leitung des Ermittlungsbereiches ab römisch 40 übertragen worden sei, obwohl der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt mit der Stellvertretung des Bereichsleiters eingeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, in dem konkret die Gründe dargelegt werden, warum trotz seiner Stellvertreterposition nicht er, sondern der dienstrechtlich unter ihm stehende Sachbearbeiter mit der Leitung beauftragt worden sei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN). Vermeint der Beschwerdeführer, er verfüge als Beamter über das subjektive Recht einer Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz, im vorliegenden Fall als Leiter des XXXX , so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:Vermeint der Beschwerdeführer, er verfüge als Beamter über das subjektive Recht einer Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz, im vorliegenden Fall als Leiter des römisch 40 , so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (zB VfSlg. 12.102/1989 mwN). Es besteht kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (vgl. VwGH 22.02.1995, 94/12/0358 mit Hinweis auf VwSlg. 9.734/A). Dies gilt ebenso für die Betrauung mit einem bestimmten – höherwertigen – Arbeitsplatz (vgl. zur Beibehaltung einer höherwertigen Verwendung BerK 31.07.2008, 60/12-BK/08 mwH).Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (zB VfSlg. 12.102 aus 1989, mwN). Es besteht kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe vergleiche VwGH 22.02.1995, 94/12/0358 mit Hinweis auf VwSlg. 9.734/A). Dies gilt ebenso für die Betrauung mit einem bestimmten – höherwertigen – Arbeitsplatz vergleiche zur Beibehaltung einer höherwertigen Verwendung BerK 31.07.2008, 60/12-BK/08 mwH). Diese Judikatur spricht klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf eine bestimmte dienstliche Verwendung, weshalb der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf eine Verwendung als Leiter des Ermittlungsbereichs XXXX hat.Diese Judikatur spricht klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf eine bestimmte dienstliche Verwendung, weshalb der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf eine Verwendung als Leiter des Ermittlungsbereichs römisch 40 hat. Selbst ein Versetzungsantrag eines Beamten gibt diesem keinen Rechtsanspruch auf eine meritorische Erledigung (vgl. VwGH 24.01.1996, 95/12/0026).Selbst ein Versetzungsantrag eines Beamten gibt diesem keinen Rechtsanspruch auf eine meritorische Erledigung vergleiche VwGH 24.01.1996, 95/12/0026). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2021 wurde von der belangten Behörde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W111.2251215.1.00

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