RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW111 2253467-1 Spruch, W111 2253467-1/2E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 13.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung sämtlicher aushaftender Entgelte zuzüglich gesetzlicher Zinsen und zuzüglich der in der Rechtsanwaltskanzlei entstandenen Kosten auf ein genanntes Anderkonto. Begründend führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Gehalt, zu Unrecht gekürzt worden sei. Mit Schreiben vom 27.07.2020 verwies die Beschwerdeführerin auf Ihr Schreiben vom 13.11.
- Da eine klagsweise Geltendmachung vor den Zivilgerichten aufgrund der Rechtsprechung nicht möglich sei, sondern diese im Verwaltungsweg zu erfolgen hätte, stellte sie im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den Antrag, mittels Bescheidausfertigung „zu den Ansprüchen“ der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 22.06.2021 wies die belangte Behörde die oben zitierten Anträge zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin dienstunfähig sei und gemäß § 13c Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) i.V.m. § 14 Abs. 7 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Bezüge weiterhin gekürzt zu bleiben hätten.Mit Bescheid vom 22.06.2021 wies die belangte Behörde die oben zitierten Anträge zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin dienstunfähig sei und gemäß Paragraph 13 c, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Bezüge weiterhin gekürzt zu bleiben hätten. Mit Beschwerde vom 15.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass über die genannten Anträge entschieden und ausgesprochen werde, dass die Gehaltskürzung der Beschwerdeführerin ab Juli 2019 zu Unrecht erfolgt sei und eine Nachzahlung an die Beschwerdeführerin im Ausmaß der ihr zustehenden Dienstbezüge ohne Gehaltskürzung zu erfolgen hätte; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiter wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2021 (W122 2244790-1) wurde die Beschwerde abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen krankheitsbedingter Dienstverhinderung stattzufinden habe, im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden müssten, in dem über die Höhe der der Beschwerdeführerin gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen gewesen wäre. Die belangte Behörde sei nicht verpflichtet, den anwaltlich unterstützten Antrag auf Auszahlung in einen Antrag auf Bemessung umzudeuten. Mit Schreiben vom 05.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1.) ein Bezügebemessungsverfahren einzuleiten; 2.) die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit ihrer Bezüge ab 01.07.2019 zu treffen; 3.) einen Bemessungsbescheid hinsichtlich ihrer gekürzten Bezüge ab 01.07.2019 auszustellen und zu übermitteln; 4.) ihre Bezüge ab 01.07.2019 neu zu bemessen und einen diesbezüglichen Bemessungsbescheid auszustellen und zu übermitteln; 5.) ihre Bezüge ab 01.07.2019 mit 100% festzulegen und von einer Kürzung der Bezüge abzusehen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie zu Unrecht im Krankenstand geführt werde, bei ihr keine Dienstunfähigkeit vorliege und sie arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde habe die jährlichen Vorrückungen hinsichtlich ihrer Bezüge nicht berücksichtigt, da in den Gehaltsbestätigungen zu geringe Beträge aufscheinen würden und die Bemessung nicht entsprechend dem Gesetz erfolgt sei. Ihr Grundbezug würde ab 01.01.2021 beispielsweise EUR 3.491,52 betragen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1) wurde einer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2020 betreffend die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1) wurde einer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2020 betreffend die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Schreiben vom 10.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 15.11.2021 den Dienst wieder anzutreten. Mit Schreiben vom 15.11.2021 nahm die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 Bezug und wiederholte ihre mit Schreiben vom 05.08.2021 gestellten Anträge. Mit Schreiben vom 06.12.2021 wiederholte die Beschwerdeführerin abermals ihre mit Schreiben vom 05.08.2021 gestellten Anträge und legte der belangten Behörde ihre Gehaltsbestätigungen für Dezember des Jahres 2021 vor, bei welchen die ausgewiesenen Ansprüche in der Höhe nicht nachvollziehbar und die Differenzen bezüglich der vollen Bezüge nicht angeführt würden. Auch seien die Differenzen bezüglich der in den letzten Jahren zu gering angeführten Vorrückungen nicht entsprechend in die Gehaltsbestätigung für Dezember des Jahres 2021 aufgenommen worden und sei durch die Anführung der unrichtigen und unvollständigen Beträge in der Gehaltsbestätigung für Dezember des Jahres 2021 der Auszahlungsbetrag bei weitem zu gering. Mit Schreiben vom 13.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Mit Schreiben vom 22.12.2021 verwies die Beschwerdeführerin auf ein Gutachten bzw. mehrere Arztbriefe und nannte einen Zeugen zum Beweis dafür, dass sie ab 05.08.2018 arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen sei. Sie gehöre zum Kreis der begünstigten Behinderten und ihr sei ein Arbeitsplatz als begünstigte Behinderte gemäß ihrer sozialen Stellung zuzuweisen und sie sei ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend einzusetzen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, die Einvernahme der sie behandelnden Ärzte sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins des ihr zugewiesenen Arbeitsplatzes, zum Beweis dafür, dass sie schwere Hebe- und Trageleistungen auf ihrem Arbeitsplatz bereits seit August des Jahres 2018 durchführen könne sowie, dass es Usus sei, dass bei schweren Gewichten die Kollegen und Kolleginnen zusammenhelfen würden. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2022 hat die belangte Behörde aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin vom 05.08.2021 ihre Bezüge für die Monate ab 01.07.2019 bis inklusive Oktober des Jahres 2021 jeweils unter Heranziehung des § 13c GehG neu bemessen. Darüberhinausgehende Anträge wurden zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ab 09.01.2019 im Krankenstand geführt und ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 02.07.2020 sei die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden, wobei dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1) ersatzlos behoben worden sei. In genanntem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei unter anderem ausgeführt worden, dass die Amtssachverständige in ihrem aktuellen Gutachten vom 10.06.2021 in nachvollziehbarer Weise ausgeführt habe, dass seit der Erstellung ihres ersten Gutachtens vom 25.10.2018 eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei sodann zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des Gutachtens vom 10.06.2021 aktuell und auch in Zukunft in der Lage sei, die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ausgehend von einem Ersterkrankungsstichtag am 09.01.2019 seien mit Ablauf des 09.07.2019 die 182 Tage krankheitsbedingter Abwesenheit ausgeschöpft und die Bezüge der Beschwerdeführerin ab 10.07.2019 bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021, dem 01.10.2021 gemäß § 13c GehG auf 80% zu kürzen gewesen. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frage, ob bzw. wie lange die Kürzung der Bezüge wegen Dienstverhinderung durch Krankheit stattzufinden habe, im Bemessungsbescheid geklärt werden müsse. Da die übrigen Feststellungsanträge daher kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würden, liege kein Feststellungsinteresse vor und seien diese Anträge zurückzuweisen gewesen.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2022 hat die belangte Behörde aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin vom 05.08.2021 ihre Bezüge für die Monate ab 01.07.2019 bis inklusive Oktober des Jahres 2021 jeweils unter Heranziehung des Paragraph 13 c, GehG neu bemessen. Darüberhinausgehende Anträge wurden zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ab 09.01.2019 im Krankenstand geführt und ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 02.07.2020 sei die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden, wobei dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1) ersatzlos behoben worden sei. In genanntem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei unter anderem ausgeführt worden, dass die Amtssachverständige in ihrem aktuellen Gutachten vom 10.06.2021 in nachvollziehbarer Weise ausgeführt habe, dass seit der Erstellung ihres ersten Gutachtens vom 25.10.2018 eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei sodann zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des Gutachtens vom 10.06.2021 aktuell und auch in Zukunft in der Lage sei, die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ausgehend von einem Ersterkrankungsstichtag am 09.01.2019 seien mit Ablauf des 09.07.2019 die 182 Tage krankheitsbedingter Abwesenheit ausgeschöpft und die Bezüge der Beschwerdeführerin ab 10.07.2019 bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021, dem 01.10.2021 gemäß Paragraph 13 c, GehG auf 80% zu kürzen gewesen. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frage, ob bzw. wie lange die Kürzung der Bezüge wegen Dienstverhinderung durch Krankheit stattzufinden habe, im Bemessungsbescheid geklärt werden müsse. Da die übrigen Feststellungsanträge daher kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würden, liege kein Feststellungsinteresse vor und seien diese Anträge zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde, in der sie zusammengefasst ausführte, dass sie am 24.04.2018 an der Hüfte operiert worden sei. Nach Beendigung des Krankenstandes habe die Beschwerdeführerin problemlos ihren Dienst versehen. Am 07.01.2019 sei die Beschwerdeführerin jedoch grundlos ab 08.01.2019 dienstfrei gestellt worden, obwohl sie seit Wiederbeginn ihrer Arbeit am 05.08.2019 keinen Krankenstand mehr gehabt habe. Unrichtig werde von der belangten Behörde behauptet, dass es zu einer Besserung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde zahlreiche Atteste vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass keine Dienstunfähigkeit vorliege. Auch besage ein Gutachten von 18.03.2019, dass sie beschwerdefrei sei und sämtliche Tätigkeiten, die sie bisher ausgeübt habe, auch weiterhin ausführen könne. Ein Arztbrief vom 25.02.2019 und ein Gutachten vom 26.03.2019 würden diese Einschätzung bestätigen. Völlig rechtsgrundlos seien der Beschwerdeführerin somit ab Juli des Jahres 2019 die Bezüge gekürzt worden. Die Beschwerdeführerin sei immer arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen. Zum Beweis dafür, und dazu, dass sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre, habe sie überdies die Einvernahme ihres Vorgesetzten beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von er belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2020 versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1) wurde einer von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde wird Folge und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde dagegen nicht erhoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2020 versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1) wurde einer von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde wird Folge und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde dagegen nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde ab 09.01.2019 im Krankenstand geführt. Gemäß dem, von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten, orthopädischen Gutachten der dem Beschwerdeverfahren zu W246 2234289-1 beigezogenen Amtssachverständigen vom 10.06.2021, leide die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach einer Hüft-TEP links, einer Abnützung des Hüftgelenks rechts und beidseitigen Fingergelenksarthrosen. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrem künstlichen Hüftgelenksersatz links vollkommen beschwerdefrei. Es zeige sich bei ihr eine zufriedenstellende Beweglichkeit und eine ausgeglichene muskuläre Situation. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag selbstständig und in der Ausübung ihrer sportlichen Aktivitäten nicht eingeschränkt. Über Kreuzschmerzen werde seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr berichtet, ebenso würden von ihr keine Beschwerden von Seiten der rechten Hüfte oder der Fingergelenke angegeben. Das rechte Hüftgelenk zeige eine mäßige Bewegungseinschränkung ohne Schmerzen. Die Feinmotorik sei bei bestehenden Fingergelenksarthrosen noch nicht gestört. Gelegentlich schwere Hebe- und Tragebelastungen (bis zu 15 Mal/Monat) seien aus heutiger Sicht zumutbar. Ebenso erschienen ständige Stehbelastungen aus heutiger Sicht zumutbar. Die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 11.06.2021 hält nach Wiedergabe der im orthopädischen Gutachten getroffenen Diagnosen fest, dass eine leistungskalkülsrelevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde Arztbriefe vom 27.01.2021, vom 18.03.2019 und vom 03.12.2018 vor, wonach sie sämtliche Tätigkeiten auf ihrem Arbeitsplatz, die sie bisher ausgeübt habe, weiterhin ausüben könne und sie voll belastbar sei. Vom 10.07.2019 bis zum 01.10.2021 wurden die Bezüge der Beschwerdeführerin gemäß § 13c GehG gekürzt.Vom 10.07.2019 bis zum 01.10.2021 wurden die Bezüge der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13 c, GehG gekürzt. Mit Bescheid vom 22.06.2021 wies die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 und 27.07.2020 auf Auszahlung des aus ihrer Sicht zu Unrecht gekürzten Gehaltes zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2021 (W122 2244790-1) wurde eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und ein Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 05.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1.) ein Bezügebemessungsverfahren einzuleiten; 2.) die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit ihrer Bezüge ab 01.07.2019 zu treffen; 3.) einen Bemessungsbescheid hinsichtlich ihrer gekürzten Bezüge ab 01.07.2019 auszustellen und zu übermitteln; 4.) ihre Bezüge ab 01.07.2019 neu zu bemessen und einen diesbezüglichen Bemessungsbescheid auszustellen und zu übermitteln; 5.) ihre Bezüge ab 01.07.2019 mit 100% festzulegen und von einer Kürzung der Bezüge abzusehen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellung dazu, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ab 09.01.2019 im Krankenstand geführt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Untersuchungen und Gutachten ergeben sich aus dem Akt und ebenfalls aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1). In der Beweiswürdigung wurde dazu Folgendes ausgeführt: „Die Amtssachverständige führte im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Gutachten vom 10.06.2021 in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise aus, dass seit der Erstellung ihres ersten Gutachtens vom 25.10.2018 eine wesentliche Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei, zumal die Beschwerdeführerin keine Beschwerden mehr anführen würde, dies auch nicht von Seiten der Wirbelsäule. Das Implantat der Beschwerdeführerin zeige keine Lockerungszeichen, wobei laut Operateur eine Vollbelastung möglich sei. Das Restleistungskalkül der Beschwerdeführerin habe sich daher verbessert (s. S. 5 des Gutachtens). Weiters hielt die Amtssachverständige in ihrem Gutachten in nachvollziehbarer Weise fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine zufriedenstellende Beweglichkeit und eine ausgeglichene muskuläre Situation zeigen würden, das rechte Hüftgelenk zeige lediglich eine mäßige Bewegungseinschränkung ohne Schmerzen. Vor diesem Hintergrund würden hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht auch schwere Hebe- und Tragebelastungen von 25kg-Paketen bis zu 15 Mal/Monat zumutbar scheinen; ebenso würden ständige Stehbelastungen aus heutiger Sicht zumutbar scheinen (vgl. S. 4 f. des Gutachtens vom 10.06.2021). „Die Amtssachverständige führte im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Gutachten vom 10.06.2021 in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise aus, dass seit der Erstellung ihres ersten Gutachtens vom 25.10.2018 eine wesentliche Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei, zumal die Beschwerdeführerin keine Beschwerden mehr anführen würde, dies auch nicht von Seiten der Wirbelsäule. Das Implantat der Beschwerdeführerin zeige keine Lockerungszeichen, wobei laut Operateur eine Vollbelastung möglich sei. Das Restleistungskalkül der Beschwerdeführerin habe sich daher verbessert (s. S. 5 des Gutachtens). Weiters hielt die Amtssachverständige in ihrem Gutachten in nachvollziehbarer Weise fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine zufriedenstellende Beweglichkeit und eine ausgeglichene muskuläre Situation zeigen würden, das rechte Hüftgelenk zeige lediglich eine mäßige Bewegungseinschränkung ohne Schmerzen. Vor diesem Hintergrund würden hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht auch schwere Hebe- und Tragebelastungen von 25kg-Paketen bis zu 15 Mal/Monat zumutbar scheinen; ebenso würden ständige Stehbelastungen aus heutiger Sicht zumutbar scheinen vergleiche S. 4 f. des Gutachtens vom 10.06.2021). Die Amtssachverständige legte somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in nachvollziehbarer, schlüssiger und vollständiger Weise dar, warum es nunmehr zu einer Änderung ihrer im Gutachten vom 25.10.2018 getroffenen Annahme (die sich auch mit jener im von der Behörde weiters eingeholten orthopädischen Gutachten vom 27.06.2019 getroffenen Einschätzung deckte), dass der Beschwerdeführerin überhaupt keine schweren Hebe- und Trageleistungen mehr zumutbar seien, gekommen ist. Diese Ausführungen der Amtssachverständigen stehen auch im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstandenden Arztbriefen vom 27.01.2021 (wonach die Beschwerdeführerin, die sehr kräftig sei und der Einbeinstand möglich sei, auch Pakete bis 35/40kg ohne Weiteres heben dürfe), vom 18.03.2019 (wonach die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten auf ihrem Arbeitsplatz, die sie bisher ausgeübt habe, weiterhin ausüben könne und wonach sie voll belastbar sei) und vom 03.12.2018 (wonach die operierte Hüfte der Beschwerdeführerin gut belastbar sei und sie die Tätigkeiten auf ihrem Arbeitsplatz ausüben könne). Dem von der Behörde weiters eingeholten orthopädischen Gutachten vom 27.06.2019 liegt eine – im Vergleich zum o.a. Gutachten vom 10.06.2021 – schon mehrere Jahre zurückliegende Untersuchung der Beschwerdeführerin zugrunde und führte dieses zudem lediglich aus, dass der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von Lasten über 25kg nicht mehr zumutbar sein werde, ohne dies in irgendeiner Weise näher zu begründen, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den o.a. Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten von 10.06.2021 (samt Ergänzungsgutachten vom 13.08.2021) zu folgen ist. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Ausübung der an ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten und insbesondere auch der monatlich anfallenden schweren Hebe- und Trageleistungen (im Durchschnitt ca. sieben Pakete/Monat mit einem Gewicht von mehr als 25kg) auf Dauer zumutbar.“
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A)
- § 13c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lautet – auszugsweise – wie folgt:
- Paragraph 13 c, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lautet – auszugsweise – wie folgt: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. 4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. 4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(2a)[…]
(3)Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(3)Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4)[…]
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6)–
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(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Absatz eins, gekürzt waren.“ § 51 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet wie folgt:Paragraph 51, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet wie folgt: „Abwesenheit vom Dienst § 51.
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51,
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.“
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117). Ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit zu ermöglichen. Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben Beschwerdeführers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beschwerdeführers abgibt, kann die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beschwerdeführers auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen (vgl. VwGH 31.01.2007, 2006/12/0035; 14.11.2012, 2012/12/0094).Ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit zu ermöglichen. Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben Beschwerdeführers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beschwerdeführers abgibt, kann die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beschwerdeführers auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen vergleiche VwGH 31.01.2007, 2006/12/0035; 14.11.2012, 2012/12/0094). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Bezüge der Beschwerdeführerin vom 10.07.2019 bis zum 01.10.2021 gemäß § 13c GehG gekürzt und dies damit begründet, dass sie ab 09.01.2019 im Krankenstand geführt worden sei, da aufgrund des Gutachtens der PVA vom 25.10.2018 anzunehmen gewesen sei, dass sie die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes „Universalschalterdienst“ nicht mehr ausüben könne. Wie sich jedoch aus den zuvor wiedergegebenen Ausführungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1) ergibt, ist der Beschwerdeführerin gemäß dem aktuellen Gutachten vom 10.06.2021 die Ausübung der an ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten und insbesondere auch der monatlich anfallenden schweren Hebe- und Trageleistungen auf Dauer zumutbar. Dies steht auch im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten und nicht zu beanstandenden Arztbriefen vom 27.01.2021 vom 18.03.2019 und vom 03.12.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Bezüge der Beschwerdeführerin vom 10.07.2019 bis zum 01.10.2021 gemäß Paragraph 13 c, GehG gekürzt und dies damit begründet, dass sie ab 09.01.2019 im Krankenstand geführt worden sei, da aufgrund des Gutachtens der PVA vom 25.10.2018 anzunehmen gewesen sei, dass sie die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes „Universalschalterdienst“ nicht mehr ausüben könne. Wie sich jedoch aus den zuvor wiedergegebenen Ausführungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1) ergibt, ist der Beschwerdeführerin gemäß dem aktuellen Gutachten vom 10.06.2021 die Ausübung der an ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten und insbesondere auch der monatlich anfallenden schweren Hebe- und Trageleistungen auf Dauer zumutbar. Dies steht auch im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten und nicht zu beanstandenden Arztbriefen vom 27.01.2021 vom 18.03.2019 und vom 03.12.
- Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Hüftoperation im April des Jahres 2018 im Stande war, die Aufgaben ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen, weshalb die Führung der Beschwerdeführerin im Krankenstand ab 09.01.2019 und die darauffolgende Gehaltskürzung gemäß § 13c GehG vom 10.07.2019 bis zum 01.10.2021 nicht rechtmäßig erfolgte.Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Hüftoperation im April des Jahres 2018 im Stande war, die Aufgaben ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen, weshalb die Führung der Beschwerdeführerin im Krankenstand ab 09.01.2019 und die darauffolgende Gehaltskürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG vom 10.07.2019 bis zum 01.10.2021 nicht rechtmäßig erfolgte. Abgesehen davon ist, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Ruhestandsversetzungsverfahren und die Rechtsfolge des § 13c Abs. 9 GehG verweist, darauf hinzuweisen, dass der Beamte mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnis zu einer Dienstleistung verpflichtet ist, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des § 13c GehG an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (vgl. VwGH 16.09.2013, 2006/12/0030 und 28.03.2007, 2006/12/0030).Abgesehen davon ist, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Ruhestandsversetzungsverfahren und die Rechtsfolge des Paragraph 13 c, Absatz 9, GehG verweist, darauf hinzuweisen, dass der Beamte mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnis zu einer Dienstleistung verpflichtet ist, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des Paragraph 13 c, GehG an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre vergleiche VwGH 16.09.2013, 2006/12/0030 und 28.03.2007, 2006/12/0030). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sohin auch zu Unrecht für die Zeit vom 01.08.2020 bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 (W246 2234289-1) eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung und davon ausgehend eine Verhinderung an einer Dienstleistung durch Krankheit unterstellte. Der Beschwerde war daher stattzugeben und angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gemäß § 13c GehG von 01.07.2019 bis inklusive Oktober 2021 gebührt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von 01.07.2019 bis inklusive Oktober 2021 gebührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W111.2253467.1.00