Obsah (7)
§§ 125§§ 15§§ 27§ 28a§ 241e§ 107§§ 288RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW112 2247742-5 Spruch, W112 2247742-5/98E Schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2022 mündlich verkündeten Erkenn
§§ 125, 107 Abs. 1 Fall 2 Strafgesetzbuch – St
GB, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz - SMG, § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.05.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.5.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.06.2009, rechtskräftig am 30.06.2009,
Paragraphen 125, 107, Absatz eins, Fall 2 Strafgesetzbuch – StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall Suchtmittelgesetz - SMG, Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.05.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen. 5.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.09.2009, rechtskräftig am 11.02.2010
§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, St
GB, § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 26.06.2009 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.01.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.5.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.09.2009, rechtskräftig am 11.02.2010
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, StGB, Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 26.06.2009 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.01.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen. 5.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010, rechtskräftig am 10.06.2010,
§§ 27Abs.
1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 125, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 28.02.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 21.09.2011 vollzogen.5.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010, rechtskräftig am 10.06.2010,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraphen 125, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 28.02.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 21.09.2011 vollzogen. 5.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2011, rechtskräftig am 15.02.2011,
§§ 15, 269 Abs.
1 erster Fall, §§ 83 Abs. 1, 125, 109 Abs. 1, 109 Abs. 3 Z. 1, 109 Abs. 2, 105 Abs. 1, 109 Abs. 1, 109 Abs. 3 Z. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.05.2010 zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.03.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 04.05.2012 vollzogen.5.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2011, rechtskräftig am 15.02.2011,
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 109, Absatz eins, 109, Absatz 3, Ziffer eins, 109, Absatz 2, 105, Absatz eins, 109, Absatz eins, 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.05.2010 zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.03.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 04.05.2012 vollzogen. 5.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2012, rechtskräftig am 05.10.2012,
§§ 27Abs.
1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.06.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 13.03.2013 vollzogen.5.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2012, rechtskräftig am 05.10.2012,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.06.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 13.03.2013 vollzogen. 5.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012, rechtskräftig am 24.12.2012,
§ 15St
GB, § 87 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 01.10.2012 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 08.09.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.03.2014 vollzogen.5.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012, rechtskräftig am 24.12.2012,
Paragraph 15, StGB, Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 01.10.2012 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 08.09.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.03.2014 vollzogen. 5.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2015, rechtskräftig am 16.02.2015,
§ 28aAbs.
1 fünfter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.07.2014 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 29.01.2016 vollzogen.5.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2015, rechtskräftig am 16.02.2015,
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.07.2014 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 29.01.2016 vollzogen. 5.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.01.2017, rechtskräftig am 12.01.2017,
§ 241eAbs. 3 St
GB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 12.10.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.10.2017 vollzogen.5.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.01.2017, rechtskräftig am 12.01.2017,
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 12.10.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.10.2017 vollzogen. 5.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.12.2017, rechtskräftig am 27.12.2017,
§ 107Abs. 1 St
GB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 19.11.2017 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 18.05.2018 vollzogen.5.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.12.2017, rechtskräftig am 27.12.2017,
Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 19.11.2017 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 18.05.2018 vollzogen. 5.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.01.2019, rechtskräftig am 29.03.2019,
§§ 27Abs.
1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.12.2018 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.01.2020 vollzogen.5.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.01.2019, rechtskräftig am 29.03.2019,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.12.2018 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.01.2020 vollzogen. 5.1.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, rechtskräftig am 14.11.2019,
§§ 288Abs. 1, 288 Abs. 4 St
GB, § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 04.03.2019 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 09.07.2021 vollzogen.5.1.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, rechtskräftig am 14.11.2019,
Paragraphen 288, Absatz eins, 288, Absatz 4, StGB, Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 04.03.2019 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 09.07.2021 vollzogen. 5.
- Im Jänner 2019 wurde der BF von Interpol XXXX unter der im Spruch angeführten Identität als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger positiv identifiziert. Mit Verbalnote der MAROKKANISCHEN Botschaft vom 18.02.2021 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Die Abschiebung des BF nach MAROKKO auf dem Luftweg war für den 04.11.2021 sowie für den 16.11.2021 organisiert, für beide Termine lag ein von der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde ausgestelltes Heimreisezertifikat vor. Der BF vereitelte beide Versuche ihn in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, da er den jeweils für die Einreise nach MAROKKO erforderlichen PCR-Test verweigerte. Die Gültigkeitsdauer des für den BF ausgestellten Heimreisezertifikates ist mittlerweile abgelaufen. Für die Neuausstellung ist die Vorlage einer Bestätigung über die Flugbuchung erforderlich.5.
- Im Jänner 2019 wurde der BF von Interpol römisch 40 unter der im Spruch angeführten Identität als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger positiv identifiziert. Mit Verbalnote der MAROKKANISCHEN Botschaft vom 18.02.2021 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Die Abschiebung des BF nach MAROKKO auf dem Luftweg war für den 04.11.2021 sowie für den 16.11.2021 organisiert, für beide Termine lag ein von der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde ausgestelltes Heimreisezertifikat vor. Der BF vereitelte beide Versuche ihn in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, da er den jeweils für die Einreise nach MAROKKO erforderlichen PCR-Test verweigerte. Die Gültigkeitsdauer des für den BF ausgestellten Heimreisezertifikates ist mittlerweile abgelaufen. Für die Neuausstellung ist die Vorlage einer Bestätigung über die Flugbuchung erforderlich. 5.
- Am 29.11.2021 wurde der gesamte Flugverkehr nach MAROKKO zuerst für zwei Wochen eingestellt, mittlerweile wurde der Flugbetrieb bis 31.01.2022 unterbrochen. Da mit einer – neuerlichen – Lockerung der Reisebeschränkungen nach Abflachen der derzeit bestehenden Infektionswelle in der Covid-19-Pandemie innerhalb weniger Monate gerechnet werden kann und MAROKKO drei Abschiebungen pro Woche akzeptiert, erscheint die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer möglich.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: „3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.„3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.
- Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hat durch die konsequente Angabe von falschen Identitätsdaten und sein mehrfaches Untertauchen seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist. Am 09.07.2021 stellte er einen Asylfolgeantrag, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er in Schubhaft angehalten wurde. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 4 und Z. 5 FPG erfüllt.Der BF hat durch die konsequente Angabe von falschen Identitätsdaten und sein mehrfaches Untertauchen seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Am 09.07.2021 stellte er einen Asylfolgeantrag, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er in Schubhaft angehalten wurde. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG erfüllt. Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF seit dem Jahr 2009 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Jänner 2017 ohne Meldeadresse – abgesehen von seiner Anhaltung in Strafhaft – in Österreich aufhält.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF seit dem Jahr 2009 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Jänner 2017 ohne Meldeadresse – abgesehen von seiner Anhaltung in Strafhaft – in Österreich aufhält. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist elf Vorstrafen auf und wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 110 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um Körperverletzung, absichtlich schwere Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch Sachbeschädigung, Einbruchsdiebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Widerstand gegen die Staatsgewalt, falsche Beweisaussage und Verleumdung sowie unerlaubten Umgang mit Suchtgiften – mehrfach auch gewerbsmäßig begangen und wodurch auch minderjährigen Personen der Gebrauch von Suchtgift ermöglicht wurde – und Suchtgifthandel. Bemerkenswert ist neben der Anzahl der Vorstrafen in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF weder durch gerichtliche Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden konnte. Durch den mehrfach begangenen Widerstand gegen die Staatsgewalt zeigt der BF, dass er auch nicht vor strafbaren Handlungen gegen Personen zurückschreckt, gegenüber denen eine höhere Hemmschwelle vorliegen sollte. Insbesondere aber durch seine mehrfache Bestrafung nach dem Suchtmittelgesetz liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF vor. Er hat Delikte nach dem Suchtmittelgesetz gewerbsmäßig begangen, wurde auch wegen Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt und hat minderjährigen Personen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht. Gerade an der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt jedoch ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich rückfällig wird. Dies insbesondere auch deshalb, da er über keine finanzielle Mittel verfügt und bereits in der Vergangenheit Suchtgifthandel betrieben und Delikte nach dem Suchtmittelgesetz gewerbsmäßig begangen hat. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der BF wird seit 09.07.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mehrfache aktive Vereitelung seiner Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF wurde bereits ein Heimreisezertifikat von der MAROKKANISCHEN Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test absichtlich und im Vorsatz seine Abschiebung hierdurch zu vereiteln bisher zwei Mal verweigert hat. Da der BF somit das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und dieses auf sein unkooperatives Verhalten während der aufrechten Schubhaft zurückzuführen ist, kann er gemäß § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird seit 09.07.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mehrfache aktive Vereitelung seiner Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF wurde bereits ein Heimreisezertifikat von der MAROKKANISCHEN Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test absichtlich und im Vorsatz seine Abschiebung hierdurch zu vereiteln bisher zwei Mal verweigert hat. Da der BF somit das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und dieses auf sein unkooperatives Verhalten während der aufrechten Schubhaft zurückzuführen ist, kann er gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Das Bundesamt bereitete die Abschiebung des BF für den 04.11.2021 vor und organisierte einen neuerlichen Versuch für die Abschiebung des BF bereits für den 16.11.
- Insgesamt hat das Bundesamt daher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, wobei die Abschiebung des BF jeweils durch sein Verhalten vereitelt wurde. Derzeit sind zwar keine Flüge nach MAROKKO möglich, doch wurde diese Maßnahme nunmehr bis 31.01.2022 befristet erlassen. Da mit einer Wiederaufnahme des Flugbetriebes nach Abflachen der sich derzeit aufbauenden Covid-19-Infektionswelle entsprechend den Erfahrungen aus dem Jahr 2021 innerhalb weniger Monate gerechnet werden kann, für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte und MAROKKO drei Abschiebungen pro Woche akzeptiert, ist daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF nach MAROKKO innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer von ca. 11 Monaten möglich sein wird. Der BF bringt in seiner Stellungnahme vor, bereits jetzt sei davon auszugehen, dass der Sicherungszweck nicht erreichbar sei. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass zum einen die weiteren Einschränkungen des Flugverkehrs von den marokkanischen Behörden monatlich überprüft werden und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nur bis zum 31.01.2022 aufrecht sind. Doch auch im Falle einer weiteren Verlängerung der Einschränkungen im Flugverkehr ist davon auszugehen, dass diese nach Abflachen der derzeitigen Covid-19-Infektionswelle – so wie bereits im Jahr 2021 – nach wenigen Monaten aufgehoben werden, sodass Abschiebungen nach MAROKKO wieder möglich sein werden. Dem weiteren Vorbringen des BF, seine Abschiebung sei nicht möglich, da MAROKKO eine Einreise aus Österreich nur vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen erlaube, der BF jedoch nicht geimpft sei, ist entgegenzuhalten, dass entsprechend den Informationen auf der Webseite der österreichischen Botschaft in XXXX – auf die sich auch der BF in seiner Stellungnahme bezieht – zwischen MAROKKANISCHEN Staatsangehörigen und Ausländern mit ordentlichem Wohnsitz in MAROKKO einerseits und allen anderen Passagieren andererseits unterschieden wird. Bei der Einreise in MAROKKO müssen sich alle Passagiere einer doppelten Temperaturkontrolle sowie einem etwaigen Antigen-Schnelltest unterziehen. Sollte der Antigen-Schnelltest positiv ausfallen gelten folgende Regeln: MAROKKANISCHE Staatsbürger und Ausländer mit ordentlichem Wohnsitz in MAROKKO müssen sich umgehend in eine 10-tägige Quarantäne gemäß dem aktuell gültigen Gesundheitsporotkoll begeben, allen anderen Passagieren wird die Einreise verweigert. Es wird zwar zwischen Einreisenden aus Ländern der Liste A und Liste B unterschieden, dass sich diese Einreisebeschränkungen auch auf MAROKKANISCHE Staatsangehörige beziehen, lässt sich den Ausführungen auf der Webseite der österreichischen Botschaft in XXXX nicht entnehmen.Der BF bringt in seiner Stellungnahme vor, bereits jetzt sei davon auszugehen, dass der Sicherungszweck nicht erreichbar sei. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass zum einen die weiteren Einschränkungen des Flugverkehrs von den marokkanischen Behörden monatlich überprüft werden und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nur bis zum 31.01.2022 aufrecht sind. Doch auch im Falle einer weiteren Verlängerung der Einschränkungen im Flugverkehr ist davon auszugehen, dass diese nach Abflachen der derzeitigen Covid-19-Infektionswelle – so wie bereits im Jahr 2021 – nach wenigen Monaten aufgehoben werden, sodass Abschiebungen nach MAROKKO wieder möglich sein werden. Dem weiteren Vorbringen des BF, seine Abschiebung sei nicht möglich, da MAROKKO eine Einreise aus Österreich nur vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen erlaube, der BF jedoch nicht geimpft sei, ist entgegenzuhalten, dass entsprechend den Informationen auf der Webseite der österreichischen Botschaft in römisch 40 – auf die sich auch der BF in seiner Stellungnahme bezieht – zwischen MAROKKANISCHEN Staatsangehörigen und Ausländern mit ordentlichem Wohnsitz in MAROKKO einerseits und allen anderen Passagieren andererseits unterschieden wird. Bei der Einreise in MAROKKO müssen sich alle Passagiere einer doppelten Temperaturkontrolle sowie einem etwaigen Antigen-Schnelltest unterziehen. Sollte der Antigen-Schnelltest positiv ausfallen gelten folgende Regeln: MAROKKANISCHE Staatsbürger und Ausländer mit ordentlichem Wohnsitz in MAROKKO müssen sich umgehend in eine 10-tägige Quarantäne gemäß dem aktuell gültigen Gesundheitsporotkoll begeben, allen anderen Passagieren wird die Einreise verweigert. Es wird zwar zwischen Einreisenden aus Ländern der Liste A und Liste B unterschieden, dass sich diese Einreisebeschränkungen auch auf MAROKKANISCHE Staatsangehörige beziehen, lässt sich den Ausführungen auf der Webseite der österreichischen Botschaft in römisch 40 nicht entnehmen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht, zumal der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich zuletzt im Jänner 2017 über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums verfügt hat und er sich durch Untertauchen vor den Behörden verborgen gehalten hat. Insbesondere zeigt der BF auch durch den in Schubhaft begonnenen Hungerstreik, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte der BF auch in seiner Einvernahme vom 04.01.2022, in der er insbesondere angab, dass er Österreich nicht verlassen und niemals gehen werde und sowohl die Niederschrift als auch die Übernahmebestätigung der Information gemäß § 80 Abs. 7 FPG nicht unterfertigte.3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht, zumal der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich zuletzt im Jänner 2017 über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums verfügt hat und er sich durch Untertauchen vor den Behörden verborgen gehalten hat. Insbesondere zeigt der BF auch durch den in Schubhaft begonnenen Hungerstreik, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte der BF auch in seiner Einvernahme vom 04.01.2022, in der er insbesondere angab, dass er Österreich nicht verlassen und niemals gehen werde und sowohl die Niederschrift als auch die Übernahmebestätigung der Information gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG nicht unterfertigte. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.
- Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.“
- Mit Schriftsatz vom 11.02.2022 erhob der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: XXXX vom 02.07.2021, mit dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2021 im vollen Umfang und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen u