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{'item': 'W118 2244708-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 23a§ 46Art. 131§ 6§ 40§ 28§ 27§ 9§ 19§ 3§ 17§ 81Artikel 11§§ 34§ 24§ 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW118 2244708-1 Spruch, W118 2244708-1/70E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 19.12.2019 stellte die XXXX als bevollmächtigte Vertreterin der XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) beim damaligen Bundesminister für XXXX , im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag, die Behörde möge nach allfälliger Durchführung einer Einzelfallprüfung feststellen, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
  2. Mit Schreiben vom 19.12.2019 stellte die römisch 40 als bevollmächtigte Vertreterin der römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin) beim damaligen Bundesminister für römisch 40 , im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag, die Behörde möge nach allfälliger Durchführung einer Einzelfallprüfung feststellen, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
  3. Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie u.a. einem forstfachlichen Sachverständigen diverse Fragen vorlegte und den Verfahrensparteien Parteiengehör gewährte. Lediglich die burgenländische Umweltanwaltschaft nutzte die Gelegenheit zur Stellungnahme, hielt aber fest, dass keine Schwellenwerte des UVP-G 2000 überschritten würden.
  4. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass für das angeführte Verfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
  5. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass für das angeführte Verfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Inhalt des Vorhabens sei ein XXXX der XXXX ( XXXX ).Inhalt des Vorhabens sei ein römisch 40 der römisch 40 ( römisch 40 ). Der Sicherheitsausbau beinhalte folgende Maßnahmen: ● Errichtung einer baulichen Mitteltrennung mit Fahrzeugrückhaltesystem H3; ● Verbreiterung der Fahrstreifen; ● Errichtung eines Pannenstreifens; ● Adaptierung der Bogenradien der bestehenden Anschlussstellen; ● Verlängerung der Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen; ● Erneuerung bzw. Ergänzung von Lärmschutzmaßnahmen; ● Instandsetzungsarbeiten an der bestehenden Fahrbahn; ● Adaptierung der Straßenentwässerung

dem derzeitigen Stand der Technik und ● Adaptierung von Windschutzeinrichtungen. Insgesamt komme es zu einer Verbreiterung der bestehenden Fahrbahnquerschnitte. Der Querschnitt werde 2 + 2 samt Mittel- und Pannenstreifen mit einer Breite der Richtungsfahrbahn von je 12,50 m errichtet. Die Verbreiterung erfolge vom XXXX sowie zwischen den XXXX .Die Verbreiterung erfolge vom römisch 40 sowie zwischen den römisch 40 . Bei der XXXX würden die Rampen der Hauptrelationen zweistreifig ausgebaut, die übrigen würden weiterhin einstreifig geführt. Alle Rampen würden mit Pannenstreifen ausgestattet. Die erforderlichen Verbreiterungen würden beidseitig vorgenommen.Bei der römisch 40 würden die Rampen der Hauptrelationen zweistreifig ausgebaut, die übrigen würden weiterhin einstreifig geführt. Alle Rampen würden mit Pannenstreifen ausgestattet. Die erforderlichen Verbreiterungen würden beidseitig vorgenommen. Bei den XXXX sowie der XXXX würden aufgrund des Sicherheitsausbaus die an der Verbreiterungsseite gelegenen Ein- und Ausfahrten entsprechend neu hergestellt. Darüber hinaus würden die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf der Hauptfahrbahn hergestellt sowie die eigentlichen Rampen teilweise umgebaut.Bei den römisch 40 sowie der römisch 40 würden aufgrund des Sicherheitsausbaus die an der Verbreiterungsseite gelegenen Ein- und Ausfahrten entsprechend neu hergestellt. Darüber hinaus würden die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf der Hauptfahrbahn hergestellt sowie die eigentlichen Rampen teilweise umgebaut. Durch das Vorhaben finde keine Veränderung der Achse sowie der Nivellette der Hauptfahrbahn statt. Es werde kein neuer Fahrstreifen an der XXXX zugelegt und auch keine neue Verkehrsrelation geschaffen.Durch das Vorhaben finde keine Veränderung der Achse sowie der Nivellette der Hauptfahrbahn statt. Es werde kein neuer Fahrstreifen an der römisch 40 zugelegt und auch keine neue Verkehrsrelation geschaffen. Das gegenständliche Vorhaben beinhalte erforderliche Rodungen im Ausmaß von insgesamt 14,16 ha (11,81 ha dauerhafte und 2,35 ha vorübergehende Rodungen). Das Ausmaß der im Vorhabensgebiet gelegenen Altrodungen betrage 1,06 ha. Das Flächenausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Rodungen, deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, betrage 2,39 ha. Schutzgebiete der Kategorie A des Anhanges 2 des UVP-G 2000 seien nicht betroffen. Rechtlich führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, die XXXX sei im Verzeichnis 2 des BStG 1971 als Bundesstraße S mit der Streckenbeschreibung XXXX – XXXX – XXXX angeführt und falle als Bundesstraße in den Anwendungsbereich des § 23a UVP-G

  1. Rechtlich führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, die römisch 40 sei im Verzeichnis 2 des BStG 1971 als Bundesstraße S mit der Streckenbeschreibung römisch 40 – römisch 40 – römisch 40 angeführt und falle als Bundesstraße in den Anwendungsbereich des Paragraph 23 a, UVP-G
  2. Dass sich für den gegenständlichen Ausbau keine UVP-Pflicht ergebe, liege darin begründet, dass mit diesem Vorhaben weder der Neubau einer Bundesstraße oder ihres Teilabschnittes (§ 23a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) noch ein Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km (§ 23a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000) noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km (§ 23a Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000) erfolgen soll.Dass sich für den gegenständlichen Ausbau keine UVP-Pflicht ergebe, liege darin begründet, dass mit diesem Vorhaben weder der Neubau einer Bundesstraße oder ihres Teilabschnittes (Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) noch ein Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km (Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000) noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km (Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000) erfolgen soll. Darüber hinaus stehe aufgrund des ermittelten und festgestellten Sachverhalts fest, dass durch das Vorhaben auch kein Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen mit dem in § 23a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 geregelten Schwellenwert (JDTV von mindestens 8.000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren auf allen Rampen) verwirklicht werde. Darüber hinaus stehe aufgrund des ermittelten und festgestellten Sachverhalts fest, dass durch das Vorhaben auch kein Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen mit dem in Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 geregelten Schwellenwert (JDTV von mindestens 8.000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren auf allen Rampen) verwirklicht werde. Da der gegenständliche Sicherheitsausbau weder die Zulegung neuer Fahrstreifen noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn umfasse, komme auch die Kumulationsregelung des § 23a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Da der gegenständliche Sicherheitsausbau weder die Zulegung neuer Fahrstreifen noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn umfasse, komme auch die Kumulationsregelung des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Das Vorhaben sei allerdings sowohl unter die Ausnahmebestimmung nach § 23a Abs. 2 Z 3 lit. h) UVP-G 2000, als auch unter jene nach § 23a Abs. 2 Z 3 lit. i) UVP-G 2000 zu subsumieren. Es handle sich mithin um bloße „bauliche Maßnahmen“ (nicht „Ausbaumaßnahmen sonstiger Art“), die keiner UVP-Pflicht unterlägen.Das Vorhaben sei allerdings sowohl unter die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera h,) UVP-G 2000, als auch unter jene nach Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera i,) UVP-G 2000 zu subsumieren. Es handle sich mithin um bloße „bauliche Maßnahmen“ (nicht „Ausbaumaßnahmen sonstiger Art“), die keiner UVP-Pflicht unterlägen. Die Ertüchtigung der Entwässerungsanlagen stelle eine Umweltschutzmaßnahme iSd § 23a Abs. 2 Z 3 lit. i) UVP-G 2000 dar. Die Ertüchtigung der Entwässerungsanlagen stelle eine Umweltschutzmaßnahme iSd Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera i,) UVP-G 2000 dar. Die übrigen Maßnahmen stellten sonstige bauliche Maßnahmen iSd § 23a Abs. 2 Z 3 lit. i) UVP-G 2000 dar. Sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert würden, seien (abgesehen von Fahrstreifenzulegungen) nach den parlamentarischen Materialien (AA-142 XXV.GP) nicht als Ausbaumaßnahmen an Bundesstraßen anzusehen. Die übrigen Maßnahmen stellten sonstige bauliche Maßnahmen iSd Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera i,) UVP-G 2000 dar. Sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert würden, seien (abgesehen von Fahrstreifenzulegungen) nach den parlamentarischen Materialien (AA-142 römisch 25 .Gesetzgebungsperiode nicht als Ausbaumaßnahmen an Bundesstraßen anzusehen. Aus den Ermittlungen der belangten Behörde habe sich ergeben, dass alle Maßnahmen des Sicherheitsausbaus einzig und allein darauf abzielten, die bestehende XXXX an die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. dem Betrieb einer Bundesstraße an sich entsprechend den geltenden technischen Normen (Richtlinien und Vorschriften des Straßenverkehrs) anzupassen. Die geplanten Maßnahmen stellten Maßnahmen dar, wie sie vom Gesetzgeber als typischer Anwendungsfall des Ausnahmetatbestandes des § 23a Abs. 2 Z 3 lit. i) UVP-G 2000 gesehen würden (AA-142 XXV.GP). Aus den Ermittlungen der belangten Behörde habe sich ergeben, dass alle Maßnahmen des Sicherheitsausbaus einzig und allein darauf abzielten, die bestehende römisch 40 an die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. dem Betrieb einer Bundesstraße an sich entsprechend den geltenden technischen Normen (Richtlinien und Vorschriften des Straßenverkehrs) anzupassen. Die geplanten Maßnahmen stellten Maßnahmen dar, wie sie vom Gesetzgeber als typischer Anwendungsfall des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera i,) UVP-G 2000 gesehen würden (AA-142 römisch 25 .Gesetzgebungsperiode Da der gegenständliche Sicherheitsausbau somit keine Ausbaumaßnahme an Bundesstraßen

§ 23aAbs.

2 Z 3 UVP-G 2000 darstelle, sei nicht zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A bis E des Anhanges 2 des UVP-G 2000 physisch berührt. Auch eine Einzelfallprüfung nach § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 könne entfallen. Da der gegenständliche Sicherheitsausbau somit keine Ausbaumaßnahme an Bundesstraßen

Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 darstelle, sei nicht zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A bis E des Anhanges 2 des UVP-G 2000 physisch berührt. Auch eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 könne entfallen. Zu den erforderlichen Rodungen führte die belangte Behörde aus, Z 46 UVP-G 2000 sehe in deren lit.

  1. a)(2. Spalte) vor, dass Neurodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha eine UVP im vereinfachten Verfahren erforderlich machen würden. Ebenso würde das Erreichen der 100%-Schwelle für Neurodungen des jeweiligen Tatbestandes durch Erweiterungen von Rodungen eine UVP auslösen, wenn die vorhabensgegenständlichen Rodungen diese Schwelle bereits eigenständig überschreiten würden. Die Schwelle von 20 ha werde nicht überschritten und keine UVP im vereinfachten Verfahren ausgelöst. Auch andere Schwellenwerte in Zusammenhang mit Rodungen würden nicht erreicht.Zu den erforderlichen Rodungen führte die belangte Behörde aus, Ziffer 46, UVP-G 2000 sehe in deren Litera a,) (2. Spalte) vor, dass Neurodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha eine UVP im vereinfachten Verfahren erforderlich machen würden. Ebenso würde das Erreichen der 100%-Schwelle für Neurodungen des jeweiligen Tatbestandes durch Erweiterungen von Rodungen eine UVP auslösen, wenn die vorhabensgegenständlichen Rodungen diese Schwelle bereits eigenständig überschreiten würden. Die Schwelle von 20 ha werde nicht überschritten und keine UVP im vereinfachten Verfahren ausgelöst. Auch andere Schwellenwerte in Zusammenhang mit Rodungen würden nicht erreicht. 4. Gegen den angeführten Bescheid wurde von den eingangs angeführten Beschwerdeführer/innen Beschwerde erhoben. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht: ● Es seien die Anforderungen eines Autobahnneubaus heranzuziehen; ● es werde ein Ausbau der bestehenden XXXX verwirklicht, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren erforderlich sei; es werde ein Ausbau der bestehenden römisch 40 verwirklicht, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren erforderlich sei; ● das eingereichte Projekt grenze an Naturschutzgebiete und würden durch das Projekt die Verkehrsrelationen erweitert, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren erforderlich sei; ● die Anhebung des Tempolimits von 100 km/h auf 130 km/h bzw. für LKW-Nachtbetrieb von 60 km/h auf 80 km/h widerspräche der Bescheidbegründung, wonach alle Maßnahmen des Sicherheitsausbaus einzig und allein darauf abzielten, die bestehende XXXX an die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. dem Betrieb einer Bundesstraße an sich entsprechend den geltenden technischen Normen (Richtlinien und Vorschriften des Straßenverkehrs) anzupassen; die Anhebung des Tempolimits von 100 km/h auf 130 km/h bzw. für LKW-Nachtbetrieb von 60 km/h auf 80 km/h widerspräche der Bescheidbegründung, wonach alle Maßnahmen des Sicherheitsausbaus einzig und allein darauf abzielten, die bestehende römisch 40 an die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. dem Betrieb einer Bundesstraße an sich entsprechend den geltenden technischen Normen (Richtlinien und Vorschriften des Straßenverkehrs) anzupassen; ● der geplante Umbau der derzeit aufgelassenen XXXX zu einem Kontrollplatz sei in der Beurteilung des Projekts mitzubetrachten;  der geplante Umbau der derzeit aufgelassenen römisch 40 zu einem Kontrollplatz sei in der Beurteilung des Projekts mitzubetrachten; ● die im Technischen Bericht dargelegten Grundlagen für die Beurteilung von Lärmschutz-Auslegung und Luftschutz seien unzureichend; ● der Forstsachverständige solle das Ausmaß der Rodungen hinsichtlich der Überschreitung des Schwellenwertes von 20 ha nochmals prüfen. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die XXXX fest, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die römisch 40 fest, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Feststellungen erfuhren keine Änderung. Aufgrund der Entscheidung des XXXX vom XXXX sei der Sachverhalt rechtlich nunmehr allerdings anders zu beurteilen, weshalb von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht werde. Die Feststellungen erfuhren keine Änderung. Aufgrund der Entscheidung des römisch 40 vom römisch 40 sei der Sachverhalt rechtlich nunmehr allerdings anders zu beurteilen, weshalb von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht werde. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nunmehr ergänzend aus, dass, wenn man das Ausmaß des Vorhabens an der XXXX mit dem gegenständlichen Sicherheitsausbau vergleiche, an der XXXX Eingriffe vorgenommen würden, die in abstrakter Sicht vor dem Hintergrund der Umweltauswirkungen als Eingriffe angesehen werden müssten, die dem Bau einer Autobahn oder Schnellstraße gem. Anhang I Z 7 lit.
  2. b)der UVP-RL gleichkämen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nunmehr ergänzend aus, dass, wenn man das Ausmaß des Vorhabens an der römisch 40 mit dem gegenständlichen Sicherheitsausbau vergleiche, an der römisch 40 Eingriffe vorgenommen würden, die in abstrakter Sicht vor dem Hintergrund der Umweltauswirkungen als Eingriffe angesehen werden müssten, die dem Bau einer Autobahn oder Schnellstraße gem. Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b,) der UVP-RL gleichkämen. Das Vorhaben der Fahrstreifenzulegungen an der XXXX erstrecke sich lediglich auf ca. 3,9 km. Dem stehe ein Linienvorhaben an der XXXX von 14,725 km gegenüber. Zu demselben Schluss komme man, wenn man die Verbreiterung der bestehenden Fahrbahnquerschnitte an der XXXX beurteile. So solle die Breite der jeweiligen Richtungsfahrbahn hinkünftig im Ausmaß von 12,50 m ausgestaltet sein, während der Ist-Bestand einen 4-streifigen Sparquerschnitt von ca. 13,0 - 13,7 m aufweise. Somit stellten beide Richtungsfahrbahnen inklusive Pannenstreifen nahezu eine Verdopplung des Flächenverbrauchs dar. Auch dieses Kriterium übersteige jenes im für das XXXX ausschlaggebenden Fall bei weitem, da an der XXXX lediglich auf beiden Richtungsfahrbahnen jeweils ein Fahrstreifen zu zwei bereits bestehenden Fahrstreifen zugelegt werden solle. Dies müsse als entscheidender Faktor angesehen werden, selbst wenn durch das Vorhaben keine Kapazitätserweiterung bewirkt werde.Das Vorhaben der Fahrstreifenzulegungen an der römisch 40 erstrecke sich lediglich auf ca. 3,9 km. Dem stehe ein Linienvorhaben an der römisch 40 von 14,725 km gegenüber. Zu demselben Schluss komme man, wenn man die Verbreiterung der bestehenden Fahrbahnquerschnitte an der römisch 40 beurteile. So solle die Breite der jeweiligen Richtungsfahrbahn hinkünftig im Ausmaß von 12,50 m ausgestaltet sein, während der Ist-Bestand einen 4-streifigen Sparquerschnitt von ca. 13,0 - 13,7 m aufweise. Somit stellten beide Richtungsfahrbahnen inklusive Pannenstreifen nahezu eine Verdopplung des Flächenverbrauchs dar. Auch dieses Kriterium übersteige jenes im für das römisch 40 ausschlaggebenden Fall bei weitem, da an der römisch 40 lediglich auf beiden Richtungsfahrbahnen jeweils ein Fahrstreifen zu zwei bereits bestehenden Fahrstreifen zugelegt werden solle. Dies müsse als entscheidender Faktor angesehen werden, selbst wenn durch das Vorhaben keine Kapazitätserweiterung bewirkt werde. Das XXXX argumentiert, dass das Vorhaben an der XXXX aufgrund des dadurch in abstrakter Sicht zusätzlich aufnehmbaren Verkehrs und seiner Umweltauswirkungen ein dem Bau einer Autobahn oder Schnellstraße

Anhang I Z 7 lit. b) der UVP-RL gleichkommender Eingriff sei. Auch wenn Sicherheitserwägungen und nicht Kapazitätssteigerungen für den gegenständlichen Ausbau der XXXX im Vordergrund stünden, so könne doch unter dem abstrakten Blickwinkel, unter dem das Verwaltungsgericht seine Rechtsauslegung vornehme, nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch ein solcher Sicherheitsausbau – selbst wenn er nur an einer bestehenden Straße vorgenommen werde – ein zusätzliches Verkehrsaufkommen durch die Steigerung der Attraktivität ermöglichen könnte.Das römisch 40 argumentiert, dass das Vorhaben an der römisch 40 aufgrund des dadurch in abstrakter Sicht zusätzlich aufnehmbaren Verkehrs und seiner Umweltauswirkungen ein dem Bau einer Autobahn oder Schnellstraße

Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b,) der UVP-RL gleichkommender Eingriff sei. Auch wenn Sicherheitserwägungen und nicht Kapazitätssteigerungen für den gegenständlichen Ausbau der römisch 40 im Vordergrund stünden, so könne doch unter dem abstrakten Blickwinkel, unter dem das Verwaltungsgericht seine Rechtsauslegung vornehme, nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch ein solcher Sicherheitsausbau – selbst wenn er nur an einer bestehenden Straße vorgenommen werde – ein zusätzliches Verkehrsaufkommen durch die Steigerung der Attraktivität ermöglichen könnte. Entscheidend für das XXXX sei auch der Umfang der Inanspruchnahme neuer Flächen. Im Vergleich zum Vorhaben an der XXXX werde bei dem gegenständlichen Sicherheitsausbau deshalb mehr an Fläche in Anspruch genommen, da der Schnellstraßenabschnitt, an dem die baulichen Maßnahmen durchgeführt werden sollten, etwa dreimal so lang sei. Entscheidend für das römisch 40 sei auch der Umfang der Inanspruchnahme neuer Flächen. Im Vergleich zum Vorhaben an der römisch 40 werde bei dem gegenständlichen Sicherheitsausbau deshalb mehr an Fläche in Anspruch genommen, da der Schnellstraßenabschnitt, an dem die baulichen Maßnahmen durchgeführt werden sollten, etwa dreimal so lang sei. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei einer Fahrstreifenzulegung an einer Autobahn oder Schnellstraße um einen Bau

der oben genannten Bestimmung der UVP-RL handle und daher eine unbedingte UVP-Pflicht gegeben sei, müsse daher auch auf den gegenständlichen Sicherheitsausbau im Hinblick auf seinen Umfang und die damit verbundene Flächeninanspruchnahme transponiert werden. Es müsse also im konkreten Fall die Regelung des Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 7 lit. b) UVP-RL direkt angewendet werden, sodass der Sicherheitsausbau einer UVP-Pflicht unterliege. Es müsse also im konkreten Fall die Regelung des Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 7, Litera b,) UVP-RL direkt angewendet werden, sodass der Sicherheitsausbau einer UVP-Pflicht unterliege.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Projektwerberin einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, der geplante Sicherheitsausbau stelle die Realisierung des ursprünglich verordneten Zustands dar. Beim „Sicherheitsausbau“ (so benannt wegen einer Vielzahl von Unfällen auf der Bestandsstrecke) handle es sich sohin um die bauliche Umsetzung der 1975 bzw. 1979 verordneten Bundesstraße (BGBl. 1975/309, geändert mit BGBl. 1979/72 und 1979/150). Die erforderliche Trassenverordnung sei weit vor dem 30.06.1994 erlassen worden. Die nunmehrigen Straßenbaumaßnahmen lägen innerhalb des verordneten Straßenbaugebiets. Das Anhörungsverfahren sei jedenfalls vor dem 30.06.1994 eingeleitet worden.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Projektwerberin einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, der geplante Sicherheitsausbau stelle die Realisierung des ursprünglich verordneten Zustands dar. Beim „Sicherheitsausbau“ (so benannt wegen einer Vielzahl von Unfällen auf der Bestandsstrecke) handle es sich sohin um die bauliche Umsetzung der 1975 bzw. 1979 verordneten Bundesstraße (BGBl. 1975/309, geändert mit BGBl. 1979/72 und 1979/150). Die erforderliche Trassenverordnung sei weit vor dem 30.06.1994 erlassen worden. Die nunmehrigen Straßenbaumaßnahmen lägen innerhalb des verordneten Straßenbaugebiets. Das Anhörungsverfahren sei jedenfalls vor dem 30.06.1994 eingeleitet worden. Der einschlägige § 46 Abs. 4 UVP-G 2000 widerspreche auch nicht der UVP-RL. Sowohl nach dem VwGH als auch nach dem EuGH sei für die Frage der unmittelbaren Anwendung der UVP-RL maßgeblich, ob das jeweilige Verfahren (hier: zur seinerzeitigen Erlassung der TrassenV nach BStG idF BGBl. 1971/286) zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die UVP-RL (d.h. am 03.07.1988) bereits eingeleitet war. Das Trassenverordnungsverfahren für die XXXX sei bereits viele Jahre davor abgeschlossen worden. Der einschlägige Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G 2000 widerspreche auch nicht der UVP-RL. Sowohl nach dem VwGH als auch nach dem EuGH sei für die Frage der unmittelbaren Anwendung der UVP-RL maßgeblich, ob das jeweilige Verfahren (hier: zur seinerzeitigen Erlassung der TrassenV nach BStG in der Fassung BGBl. 1971/286) zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die UVP-RL (d.h. am 03.07.1988) bereits eingeleitet war. Das Trassenverordnungsverfahren für die römisch 40 sei bereits viele Jahre davor abgeschlossen worden. Der Trassenverordnung sei ein Vollausbau mit je zwei Fahrstreifen und einem Abstellstreifen je Fahrtrichtung sowie einer Mitteltrennung zugrunde gelegen. Dieser Vollausbau sei bislang nur in einzelnen Abschnitten realisiert worden. Im gegenständlichen Abschnitt sei ein „Sparquerschnitt“ zur Ausführung gebracht worden. Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sei es, den ursprünglich verordneten Zustand herzustellen. Im gesamten Abschnitt bleibe es bei zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung, jedoch würden die Fahrstreifen entsprechend dem Stand der Technik geringfügig verbreitert und es würden – wie seit jeher vorgesehen – zwei Fahrstreifen samt Abstellstreifen errichtet. Bei den im Projektgebiet befindlichen XXXX sowie der ehemaligen XXXX müssten die Ein- und Ausfahrten entsprechend umgestaltet werden. Die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf der Hauptfahrbahn seien zu adaptieren sowie die eigentlichen Rampen teilweise umzubauen. Bei den im Projektgebiet befindlichen römisch 40 sowie der ehemaligen römisch 40 müssten die Ein- und Ausfahrten entsprechend umgestaltet werden. Die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf der Hauptfahrbahn seien zu adaptieren sowie die eigentlichen Rampen teilweise umzubauen.

§ 46Abs.

4 UVP-G 2000 sei somit das UVP-G 2000 nicht auf das vorliegende Projekt anwendbar. Die bauliche Vervollständigung der 1975 und 1979 verordneten XXXX unterliege nicht der UVP-Pflicht.

Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G 2000 sei somit das UVP-G 2000 nicht auf das vorliegende Projekt anwendbar. Die bauliche Vervollständigung der 1975 und 1979 verordneten römisch 40 unterliege nicht der UVP-Pflicht. Das gegenständliche Projekt stelle auch keinen Neubau iSd Anhang I Z 7 lit.

  1. b)UVP-G 2000 dar, weshalb die UVP-RL nicht unmittelbar anwendbar sei. Die völlig zu Recht angewandte Ausnahmeregel des § 23a Abs. 2 Z 3 lit.
  2. i)UVP-G 2000 werde nicht verdrängt und es bestehe keine UVP-Pflicht. Das gegenständliche Projekt stelle auch keinen Neubau iSd Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b,) UVP-G 2000 dar, weshalb die UVP-RL nicht unmittelbar anwendbar sei. Die völlig zu Recht angewandte Ausnahmeregel des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera i,) UVP-G 2000 werde nicht verdrängt und es bestehe keine UVP-Pflicht. Das Erkenntnis des XXXX zur XXXX sei irrelevant. Ausschlaggebend sei ausschließlich die Rechtsprechung des EuGH. Gegen das Erkenntnis des XXXX seien Rechtsmittel an die Höchstgerichte ergriffen worden. Der gegenständliche Sicherheitsausbau sei mit den einschlägigen Entscheidungen des EuGH aus näher angeführten Gründen nicht vergleichbar. Das Erkenntnis des römisch 40 zur römisch 40 sei irrelevant. Ausschlaggebend sei ausschließlich die Rechtsprechung des EuGH. Gegen das Erkenntnis des römisch 40 seien Rechtsmittel an die Höchstgerichte ergriffen worden. Der gegenständliche Sicherheitsausbau sei mit den einschlägigen Entscheidungen des EuGH aus näher angeführten Gründen nicht vergleichbar. Aus Warte der Projektwerberin könne von einer unmittelbaren UVP-Pflicht nur ausgegangen werden, wenn eine neue Qualität einer Straßenverbindung geschaffen werde. Eine vergleichbare neue Qualität der Straßenverbindung liege bei der XXXX keinesfalls vor. Insbesondere komme es zu keiner Fahrstreifenzulegung, zu keinen neuen Verkehrsrelationen, zu keinen neuen Anschlüssen oder Anbindungen, zu keiner Errichtung von Straßentunnels sowie zu keiner Herstellung niveaufreier Kreuzungen. Aus Warte der Projektwerberin könne von einer unmittelbaren UVP-Pflicht nur ausgegangen werden, wenn eine neue Qualität einer Straßenverbindung geschaffen werde. Eine vergleichbare neue Qualität der Straßenverbindung liege bei der römisch 40 keinesfalls vor. Insbesondere komme es zu keiner Fahrstreifenzulegung, zu keinen neuen Verkehrsrelationen, zu keinen neuen Anschlüssen oder Anbindungen, zu keiner Errichtung von Straßentunnels sowie zu keiner Herstellung niveaufreier Kreuzungen. Die vom XXXX im Rahmen der Entscheidung zur XXXX herangezogenen abstrakten Kriterien lägen vollkommen im Dunkeln. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien werde nicht offengelegt.Die vom römisch 40 im Rahmen der Entscheidung zur römisch 40 herangezogenen abstrakten Kriterien lägen vollkommen im Dunkeln. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien werde nicht offengelegt. Abschließend wurde u.a. beantragt, die Beschwerde des Sechzehntbeschwerdeführers zurückzuweisen. 7. Mit Schreiben des XXXX vom XXXX wurden die Verfahrensparteien von den Beschwerden/dem Vorlageantrag in Kenntnis gesetzt.7. Mit Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 wurden die Verfahrensparteien von den Beschwerden/dem Vorlageantrag in Kenntnis gesetzt. 8. Mit einer Mehrzahl an Schreiben, eingelangt am XXXX , nahmen die Erstbeschwerdeführerin und die beschwerdeführenden natürlichen Personen formularhaft zum Vorlageantrag Stellung und führten weitgehend übereinstimmend im Wesentlichen aus: Die Ausführungen des XXXX im Erkenntnis XXXX träfen auch in der vorliegenden Beschwerdesache zu. In der Übergangsregelung des § 46 Abs. 4 UVP-G gehe es offensichtlich um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G noch laufende Verfahren, die nicht der UVP-Pflicht unterworfen werden sollten, nicht jedoch um längst abgeschlossene, aber seit langem nicht vollständig ausgeführte Projekte.8. Mit einer Mehrzahl an Schreiben, eingelangt am römisch 40 , nahmen die Erstbeschwerdeführerin und die beschwerdeführenden natürlichen Personen formularhaft zum Vorlageantrag Stellung und führten weitgehend übereinstimmend im Wesentlichen aus: Die Ausführungen des römisch 40 im Erkenntnis römisch 40 träfen auch in der vorliegenden Beschwerdesache zu. In der Übergangsregelung des Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G gehe es offensichtlich um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G noch laufende Verfahren, die nicht der UVP-Pflicht unterworfen werden sollten, nicht jedoch um längst abgeschlossene, aber seit langem nicht vollständig ausgeführte Projekte. Es sei wohl mit dem Sinn und Zweck der UVP-RL und letztlich auch des UVP-G nicht vereinbar, wenn eine 46 Jahre zurückliegende, aber seither nicht voll ausgenützte bzw. ausgeführte Trassengenehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den nunmehrigen, aufgrund seiner erheblichen Umweltauswirkungen einem Neubau gleichkommenden Ausbau der Schnellstraße XXXX entgegenstehen würde. Es sei wohl mit dem Sinn und Zweck der UVP-RL und letztlich auch des UVP-G nicht vereinbar, wenn eine 46 Jahre zurückliegende, aber seither nicht voll ausgenützte bzw. ausgeführte Trassengenehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den nunmehrigen, aufgrund seiner erheblichen Umweltauswirkungen einem Neubau gleichkommenden Ausbau der Schnellstraße römisch 40 entgegenstehen würde. Es bedürfe keines Vollausbaus. Es bestehe kein Kapazitätsproblem, es gebe keine Staus. Die Unfallgefahr könne durch andere Maßnahmen verringert werden. Es komme derzeit laufend zu Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die XXXX habe keine Alternativen zum Vollausbau vorgelegt. Die geforderte Variante dürfe Tempo 130 km/h bzw. 80 km/h in der Nacht gar nicht ermöglichen. Ebenso sollten die Lärmschutzwände mit Fotovoltaik ausgerüstet werden. Vielmehr werde ein Tempolimit von 70 km/h mit begleitender Geschwindigkeitsüberwachung gefordert. Es bedürfe keines Vollausbaus. Es bestehe kein Kapazitätsproblem, es gebe keine Staus. Die Unfallgefahr könne durch andere Maßnahmen verringert werden. Es komme derzeit laufend zu Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die römisch 40 habe keine Alternativen zum Vollausbau vorgelegt. Die geforderte Variante dürfe Tempo 130 km/h bzw. 80 km/h in der Nacht gar nicht ermöglichen. Ebenso sollten die Lärmschutzwände mit Fotovoltaik ausgerüstet werden. Vielmehr werde ein Tempolimit von 70 km/h mit begleitender Geschwindigkeitsüberwachung gefordert. Das aktuelle Projekt habe den Umfang und verursache die Kosten eines Neubaus. Die XXXX unterschätze die für 2035 prognostizierten Zahlen. Dies könne zu dem irrtümlichen Schluss führen, dass keine relevanten Auswirkungen auf die Verkehrsentwicklung bestünden. Für die XXXX sei mit mindestens 25 % bis 48 % mehr Verkehr zu rechnen. Das aktuelle Projekt habe den Umfang und verursache die Kosten eines Neubaus. Die römisch 40 unterschätze die für 2035 prognostizierten Zahlen. Dies könne zu dem irrtümlichen Schluss führen, dass keine relevanten Auswirkungen auf die Verkehrsentwicklung bestünden. Für die römisch 40 sei mit mindestens 25 % bis 48 % mehr Verkehr zu rechnen. Mit dem neuen, unmittelbaren Netzanschluss der XXXX und damit aber auch mit dem dadurch neu erschlossenen kompletten Einzugsgebiet der bereits bestehenden XXXX und dem möglichen neuen Netzanschluss an die Autobahn in XXXX (Bau weit fortgeschritten) würden eindeutig neue, zusätzliche Verkehrsströme erschlossen. In den Medien würde von den Interessenvertretungen das ggst. Projekt der XXXX mit dem Vollausbau zur Autobahn als neue, zusätzliche Ost-Westachse bezeichnet. Mit dem neuen, unmittelbaren Netzanschluss der römisch 40 und damit aber auch mit dem dadurch neu erschlossenen kompletten Einzugsgebiet der bereits bestehenden römisch 40 und dem möglichen neuen Netzanschluss an die Autobahn in römisch 40 (Bau weit fortgeschritten) würden eindeutig neue, zusätzliche Verkehrsströme erschlossen. In den Medien würde von den Interessenvertretungen das ggst. Projekt der römisch 40 mit dem Vollausbau zur Autobahn als neue, zusätzliche Ost-Westachse bezeichnet. Nach öffentlich zugänglichen Informationen, werde bei einer Autobahn mit jeweils zwei Fahrstreifen ab ca. 50.000 Kfz/Tag die Erweiterung um weitere Fahrstreifen geplant. Und diese Verkehrszahlen – ca. 50.000 Kfz/Tag – seien die Belastbarkeitsgrenze des ggst. Projekts. All dies zeige, dass sehr wohl gravierende Auswirkungen auf die Verkehrsentwicklung bestünden, das ggst. Projekt eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit aufweise, bedeutende Verkehrsrelationen erschlossen würden und damit eine neue Qualität der XXXX erzeugt werde.All dies zeige, dass sehr wohl gravierende Auswirkungen auf die Verkehrsentwicklung bestünden, das ggst. Projekt eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit aufweise, bedeutende Verkehrsrelationen erschlossen würden und damit eine neue Qualität der römisch 40 erzeugt werde. Österreich drohe eine Klage der EK wegen unzureichender Umsetzung der UVP-RL. Bei der XXXX sei nicht einmal eine Lärmschutzwand geplant. Bei der römisch 40 sei nicht einmal eine Lärmschutzwand geplant. Darüber hinaus würde der Schwellenwert für Rodungen durch mehrere nicht berücksichtigte Rodungen sehr wahrscheinlich überschritten. Der Vorlageantrag der Projektwerberin sei nicht fristgerecht gestellt worden. Das Datum des Einlaufstempels liege nach Ablauf der gesetzlichen Frist. 9. Mit E-Mail, eingelangt am XXXX , nahm Herr XXXX Sechzehntbeschwerdeführers, zum Vorlageantrag Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe als physische Person, wohnhaft in der Anrainergemeinde XXXX , und somit sehr wohl als „Nachbar“ Beschwerde erhoben und auch die Beschwerdegebühr von seinem Privatkonto bezahlt. Er zeichne alle seine Mails oder Schriftstücke mit der derselben Signatur (Zusatz: XXXX ), falls dies zur fälschlichen Meinung der XXXX in diesem Punkt geführt habe.9. Mit E-Mail, eingelangt am römisch 40 , nahm Herr römisch 40 Sechzehntbeschwerdeführers, zum Vorlageantrag Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe als physische Person, wohnhaft in der Anrainergemeinde römisch 40 , und somit sehr wohl als „Nachbar“ Beschwerde erhoben und auch die Beschwerdegebühr von seinem Privatkonto bezahlt. Er zeichne alle seine Mails oder Schriftstücke mit der derselben Signatur (Zusatz: römisch 40 ), falls dies zur fälschlichen Meinung der römisch 40 in diesem Punkt geführt habe. Aber auch als XXXX , ansässig in der ebenso betroffenen Anrainergemeinde, XXXX , wäre er „Nachbar“. Ebenso hätten einige Mitglieder des Vereins (die meisten seien in XXXX oder der XXXX wohnhaft) Beschwerden als weitere „physische Personen“ in gleichlautender Form eingebracht, worauf der Einfachheit halber und zur Entlastung der betroffenen Parteien ( XXXX ) verzichtet worden sei. Darüber hinaus bestünden noch weitere 19 qualifizierte Beschwerden zu dem ursprünglich am 01.04.2021 veröffentlichten Feststellungsbescheid. Befürchte man die nachweisliche umweltrelevante Kompetenz, die hinter den teils durch ministerielle Auszeichnungen dekorierten Mitgliedern des XXXX stehe, bei einem UVP-Verfahren? Aber auch als römisch 40 , ansässig in der ebenso betroffenen Anrainergemeinde, römisch 40 , wäre er „Nachbar“. Ebenso hätten einige Mitglieder des Vereins (die meisten seien in römisch 40 oder der römisch 40 wohnhaft) Beschwerden als weitere „physische Personen“ in gleichlautender Form eingebracht, worauf der Einfachheit halber und zur Entlastung der betroffenen Parteien ( römisch 40 ) verzichtet worden sei. Darüber hinaus bestünden noch weitere 19 qualifizierte Beschwerden zu dem ursprünglich am 01.04.2021 veröffentlichten Feststellungsbescheid. Befürchte man die nachweisliche umweltrelevante Kompetenz, die hinter den teils durch ministerielle Auszeichnungen dekorierten Mitgliedern des römisch 40 stehe, bei einem UVP-Verfahren? Es sei befremdlich und lt. EU dringend reparaturbedürftig, wenn das UVP-Gesetz im Falle keiner „Fahrbahnzulegung“ eine UVP-Pflicht verneine, gleichzeitig dies aber im Falle einer Verbreiterung von vier Fahrstreifen (was eine Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit mit höherer Feinstaub- und Lärmbelastung nach sich ziehe) und einer „Zulegung“ von jeweils einem Pannenstreifen je Fahrtrichtung diese UVP-Plicht ebenso als nicht erforderlich definiert werde. Und das, obwohl die versiegelte Fläche mehr als verdoppelt werde (auch die Auf- und Abfahrten sollten wegen der höheren Geschwindigkeit verlängert werden), somit doppelte Hitzeentwicklung entstehe, die Niederschläge somit mehr Versickerungsprobleme bekämen und die Schadstoff- und Lärmbelastung, wie bereits in der Projektvorstellung im Herbst XXXX seitens der XXXX dokumentiert, erheblich steigen werde. Dies widerspreche völlig der bereits vor 30 Jahren vereinbarten CO2-Reduktion – allein durch die Geschwindigkeitserhöhung und den damit verbundenen höheren Emissionen, selbst bei gleichbleibender Frequenz.Und das, obwohl die versiegelte Fläche mehr als verdoppelt werde (auch die Auf- und Abfahrten sollten wegen der höheren Geschwindigkeit verlängert werden), somit doppelte Hitzeentwicklung entstehe, die Niederschläge somit mehr Versickerungsprobleme bekämen und die Schadstoff- und Lärmbelastung, wie bereits in der Projektvorstellung im Herbst römisch 40 seitens der römisch 40 dokumentiert, erheblich steigen werde. Dies widerspreche völlig der bereits vor 30 Jahren vereinbarten CO2-Reduktion – allein durch die Geschwindigkeitserhöhung und den damit verbundenen höheren Emissionen, selbst bei gleichbleibender Frequenz. Weiters liege sehr wohl eine „Fahrbahnzulegung“ im Abschnitt XXXX (rd. 4
  3. km)vor, sei doch die neue versiegelte Trassenbreite von 27 m der rd. 10 m in Hochlage geführten Straße ohne Anschüttung mit tausenden LKW-Ladungen Material nicht möglich.Weiters liege sehr wohl eine „Fahrbahnzulegung“ im Abschnitt römisch 40 (rd. 4
  4. km)vor, sei doch die neue versiegelte Trassenbreite von 27 m der rd. 10 m in Hochlage geführten Straße ohne Anschüttung mit tausenden LKW-Ladungen Material nicht möglich. Es gebe mittlerweile ein geändertes Verkehrsaufkommen aufgrund Homeoffice und Distance Learning, unterstützt durch neue Buslinien XXXX seit dem Vorjahr im Stundentakt, Elektrifizierung und doppelspuriger Ausbau der halbstündlich verkehrenden Bahnlinie XXXX als umweltverbessernde Maßnahme ab 2023 XXXX Absage der unnötigen XXXX , kommende CO2-Bepreisung – alles Fakten, die auf eine Reduktion des Individualverkehrs abzielten. Weiters sei der doppelspurige Ausbau der XXXX in spätestens zwei Jahren abgeschlossen, womit hochrangiger Zugverkehr als auch verstärkter Gütertransport über diese Schiene laufen werde, mit optimalen Transportmöglichkeiten über die Schiene ohne „LKW-Stehzeiten“ in die Länder des ehemaligen Ostblocks, was auch zu Reduktion von LKW-Verkehr auf der XXXX führen sollte und einen Ausbau der XXXX ebenso unnötig machen.Es gebe mittlerweile ein geändertes Verkehrsaufkommen aufgrund Homeoffice und Distance Learning, unterstützt durch neue Buslinien römisch 40 seit dem Vorjahr im Stundentakt, Elektrifizierung und doppelspuriger Ausbau der halbstündlich verkehrenden Bahnlinie römisch 40 als umweltverbessernde Maßnahme ab 2023 römisch 40 Absage der unnötigen römisch 40 , kommende CO2-Bepreisung – alles Fakten, die auf eine Reduktion des Individualverkehrs abzielten. Weiters sei der doppelspurige Ausbau der römisch 40 in spätestens zwei Jahren abgeschlossen, womit hochrangiger Zugverkehr als auch verstärkter Gütertransport über diese Schiene laufen werde, mit optimalen Transportmöglichkeiten über die Schiene ohne „LKW-Stehzeiten“ in die Länder des ehemaligen Ostblocks, was auch zu Reduktion von LKW-Verkehr auf der römisch 40 führen sollte und einen Ausbau der römisch 40 ebenso unnötig machen. 10. Mit Datum vom XXXX übermittelte die Projektwerberin eine ergänzende Beschwerdebeantwortung. Dabei wurde eingangs dargelegt, dass es sich bei dem Vorlageantrag vom XXXX materiell zugleich um eine Beschwerdebeantwortung handle und somit auf diesen verwiesen werden könne. Anschließend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei dem geplanten „Sicherheitsausbau“ der XXXX um eine bauliche Umsetzung der 1975 und 1979 verordneten Bundesstraße XXXX handeln würde. Das Trassenverordnungsverfahren sei bereits lange vor den relevanten Stichtagen für die Anwendbarkeit der UVP-RL bzw. des UVP-G abgeschlossen gewesen, weshalb weder die UVP-RL noch das UVP-G anwendbar wären.10. Mit Datum vom römisch 40 übermittelte die Projektwerberin eine ergänzende Beschwerdebeantwortung. Dabei wurde eingangs dargelegt, dass es sich bei dem Vorlageantrag vom römisch 40 materiell zugleich um eine Beschwerdebeantwortung handle und somit auf diesen verwiesen werden könne. Anschließend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei dem geplanten „Sicherheitsausbau“ der römisch 40 um eine bauliche Umsetzung der 1975 und 1979 verordneten Bundesstraße römisch 40 handeln würde. Das Trassenverordnungsverfahren sei bereits lange vor den relevanten Stichtagen für die Anwendbarkeit der UVP-RL bzw. des UVP-G abgeschlossen gewesen, weshalb weder die UVP-RL noch das UVP-G anwendbar wären. Weiters wurde die fehlende Beschwerdelegitimation des Sechzehntbeschwerdeführers ins Treffen geführt: Hierzu führte die Projektwerberin zusammengefasst aus, die Ansicht der belangten Behörde, wonach Herr XXXX für letzteren Beschwerde erhoben habe, sei unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich die Prüfung, wem eine Beschwerde zuzurechnen sei, nämlich am äußeren Tatbestand zu orientieren, wobei insbesondere maßgeblich sei, wer nach dem objektiven Erklärungswert als derjenige anzusehen sei, der mit der Eingabe die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtes für sich in Anspruch nehme. Neben dem Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes vom XXXX , dem das Logo des XXXX samt XXXX zu entnehmen sei, würden insbesondere die konkreten Formulierungen des Schreibens keinen anderen Schluss zulassen, als dass ausschließlich der XXXX und nicht dessen XXXX beschwerdelegitimiert sei. Der XXXX sei jedoch weder als anerkannte Umweltorganisation, noch als Nachbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G zu qualifizieren, zumal das in Frage kommende Grundstück nicht dem Verein, sondern dem Obmann und dessen Ehefrau je zur Hälfte gehöre und auch die Stellung als Inhaber einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten würden, gegenständlich ausscheide.Weiters wurde die fehlende Beschwerdelegitimation des Sechzehntbeschwerdeführers ins Treffen geführt: Hierzu führte die Projektwerberin zusammengefasst aus, die Ansicht der belangten Behörde, wonach Herr römisch 40 für letzteren Beschwerde erhoben habe, sei unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich die Prüfung, wem eine Beschwerde zuzurechnen sei, nämlich am äußeren Tatbestand zu orientieren, wobei insbesondere maßgeblich sei, wer nach dem objektiven Erklärungswert als derjenige anzusehen sei, der mit der Eingabe die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtes für sich in Anspruch nehme. Neben dem Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes vom römisch 40 , dem das Logo des römisch 40 samt römisch 40 zu entnehmen sei, würden insbesondere die konkreten Formulierungen des Schreibens keinen anderen Schluss zulassen, als dass ausschließlich der römisch 40 und nicht dessen römisch 40 beschwerdelegitimiert sei. Der römisch 40 sei jedoch weder als anerkannte Umweltorganisation, noch als Nachbar im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G zu qualifizieren, zumal das in Frage kommende Grundstück nicht dem Verein, sondern dem Obmann und dessen Ehefrau je zur Hälfte gehöre und auch die Stellung als Inhaber einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten würden, gegenständlich ausscheide. Abschließend wies die Projektwerberin darauf hin, dass der Sicherheitsausbau zu keiner Erweiterung der Verkehrsrelationen führe. Das Projektziel sei ausschließlich die Fertigstellung des 1975 (bzw. 1979) verordneten Vollausbaus und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit bei gleichzeitiger Anpassung des Streckenabschnittes an den Stand der Technik. Eine neue Verkehrsrelation (im Sinne von Verkehrsbeziehung) werde demgegenüber nicht hergestellt. Soweit die Errichtung der baulichen Mitteltrennung bemängelt werde, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Laut der Kategorisierungsdienstanweisung stelle die XXXX eine Bundesstraße der Kategorie II dar. Für derartige Bundesstraßen gelte grundsätzlich eine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, weshalb auch der derzeitige Bestand der XXXX bereits auf diese Geschwindigkeit ausgelegt sei. Der damalige XXXX (kurz: XXXX ) habe jedoch den bestehenden Streckenabschnitt auf Grundlage von § 43 StVO per VO zur Autostraße erklärt, sodass zum aktuellen Zeitpunkt lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelten würde. Im Falle der Verwirklichung des geplanten Sicherheitsausbaus – und gleichzeitiger Beibehaltung der derzeitigen Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/
  5. h)– sei im Prognosejahr 2035 mit keinen Änderungen der Verkehrsstärken zu rechnen. Lediglich in dem Fall, dass die XXXX die geltende Verordnung über die Erklärung zur Autostraße widerrufe (und somit eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gelten würde) könne sich der Verkehr um bis zu 15% erhöhen. Ob die bestehende VO jedoch tatsächlich geändert oder aufgehoben werde, liege nicht im Einflussbereich der Projektwerberin und habe nichts mit dem gegenständlichen Sicherheitsausbau zu tun.Abschließend wies die Projektwerberin darauf hin, dass der Sicherheitsausbau zu keiner Erweiterung der Verkehrsrelationen führe. Das Projektziel sei ausschließlich die Fertigstellung des 1975 (bzw. 1979) verordneten Vollausbaus und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit bei gleichzeitiger Anpassung des Streckenabschnittes an den Stand der Technik. Eine neue Verkehrsrelation (im Sinne von Verkehrsbeziehung) werde demgegenüber nicht hergestellt. Soweit die Errichtung der baulichen Mitteltrennung bemängelt werde, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Laut der Kategorisierungsdienstanweisung stelle die römisch 40 eine Bundesstraße der Kategorie römisch zwei dar. Für derartige Bundesstraßen gelte grundsätzlich eine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, weshalb auch der derzeitige Bestand der römisch 40 bereits auf diese Geschwindigkeit ausgelegt sei. Der damalige römisch 40 (kurz: römisch 40 ) habe jedoch den bestehenden Streckenabschnitt auf Grundlage von Paragraph 43, StVO per VO zur Autostraße erklärt, sodass zum aktuellen Zeitpunkt lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelten würde. Im Falle der Verwirklichung des geplanten Sicherheitsausbaus – und gleichzeitiger Beibehaltung der derzeitigen Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/
  6. h)– sei im Prognosejahr 2035 mit keinen Änderungen der Verkehrsstärken zu rechnen. Lediglich in dem Fall, dass die römisch 40 die geltende Verordnung über die Erklärung zur Autostraße widerrufe (und somit eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gelten würde) könne sich der Verkehr um bis zu 15% erhöhen. Ob die bestehende VO jedoch tatsächlich geändert oder aufgehoben werde, liege nicht im Einflussbereich der Projektwerberin und habe nichts mit dem gegenständlichen Sicherheitsausbau zu tun. 11. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die XXXX um Fristerstreckung im Hinblick auf eine Stellungnahme zum Vorlageantrag.11. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die römisch 40 um Fristerstreckung im Hinblick auf eine Stellungnahme zum Vorlageantrag. 12. Mit Datum vom XXXX übermittelte die XXXX eine Stellungnahme zum Vorlageantrag. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst dargelegt, dass – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Projektwerberin – sowohl das UVP-G als auch die UVP-RL auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden seien.12. Mit Datum vom römisch 40 übermittelte die römisch 40 eine Stellungnahme zum Vorlageantrag. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst dargelegt, dass – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Projektwerberin – sowohl das UVP-G als auch die UVP-RL auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden seien. Darüber hinaus bekräftigte die XXXX – unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zum Vorhaben XXXX – die Ansicht, wonach das gegenständliche Vorhaben einem Neubau iSd Anhangs I Z 7 lit b UVP-RL gleichzuhalten sei. Mit dem Sicherheitsausbau gehe fast eine Verdoppelung des (derzeitigen) Flächenverbrauchs aufgrund der Fahrstreifenverbreiterung auf einer Länge von 14,7 km einher; demgegenüber erfolge bei der XXXX eine Fahrstreifenzulegung lediglich auf 3,9 km Länge. Wenngleich keine Kapazitätserweiterung mit dem gegenständlichen Vorhaben einhergehe, überwiege im Rahmen der gebotenen und abstrakten Prüfung das Kriterium der Flächenbeanspruchung. Eine derartige Gewichtung sei aufgrund des erforderlichen Abstellens auf die Auswirkungen eines konkreten Projekts auf die Umwelt auch sachgemäß. Der Sicherheitsausbau unterliege somit aufgrund unmittelbarer Anwendung des Art. 4 iVm Anhang I Z 7 lit.
  7. b)UVP-RL der UVP-Pflicht.Darüber hinaus bekräftigte die römisch 40 – unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zum Vorhaben römisch 40 – die Ansicht, wonach das gegenständliche Vorhaben einem Neubau iSd Anhangs römisch eins Ziffer 7, Litera b, UVP-RL gleichzuhalten sei. Mit dem Sicherheitsausbau gehe fast eine Verdoppelung des (derzeitigen) Flächenverbrauchs aufgrund der Fahrstreifenverbreiterung auf einer Länge von 14,7 km einher; demgegenüber erfolge bei der römisch 40 eine Fahrstreifenzulegung lediglich auf 3,9 km Länge. Wenngleich keine Kapazitätserweiterung mit dem gegenständlichen Vorhaben einhergehe, überwiege im Rahmen der gebotenen und abstrakten Prüfung das Kriterium der Flächenbeanspruchung. Eine derartige Gewichtung sei aufgrund des erforderlichen Abstellens auf die Auswirkungen eines konkreten Projekts auf die Umwelt auch sachgemäß. Der Sicherheitsausbau unterliege somit aufgrund unmittelbarer Anwendung des Artikel 4, in Verbindung mit Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b,) UVP-RL der UVP-Pflicht. 13. Mit Datum vom XXXX wurden der Projektwerberin mehrere näher bezeichnete Dokumente im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt.13. Mit Datum vom römisch 40 wurden der Projektwerberin mehrere näher bezeichnete Dokumente im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. 14. Mit Datum vom XXXX nahm die Projektwerberin den Einwand, dass weder das UVP-G noch die UVP-RL anwendbar seien, zurück. Im Übrigen hielt sie ihr Vorbringen unverändert aufrecht. 14. Mit Datum vom römisch 40 nahm die Projektwerberin den Einwand, dass weder das UVP-G noch die UVP-RL anwendbar seien, zurück. Im Übrigen hielt sie ihr Vorbringen unverändert aufrecht. 15. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des XXXX vom XXXX , wegen Verletzung der Verhandlungspflicht auf. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es könne nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das XXXX bei seiner Beurteilung auf die Merkmale des Vorhabens und nicht auf die zu erwartenden Umweltauswirkungen abstellte. 15. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des römisch 40 vom römisch 40 , wegen Verletzung der Verhandlungspflicht auf. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es könne nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das römisch 40 bei seiner Beurteilung auf die Merkmale des Vorhabens und nicht auf die zu erwartenden Umweltauswirkungen abstellte. 16.Mit Ersatzerkenntnis vom XXXX , XXXX , blieb das XXXX im Hinblick auf das Vorhaben XXXX bei seiner ursprünglichen Rechtsansicht. Demgegenüber ging das XXXX in seinem Erkenntnis vom XXXX von keiner unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL aus. Die außerordentliche Revision gegen die zuletzt angeführte Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus formalen Gründen zurückgewiesen. 16.Mit Ersatzerkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , blieb das römisch 40 im Hinblick auf das Vorhaben römisch 40 bei seiner ursprünglichen Rechtsansicht. Demgegenüber ging das römisch 40 in seinem Erkenntnis vom römisch 40 von keiner unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL aus. Die außerordentliche Revision gegen die zuletzt angeführte Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus formalen Gründen zurückgewiesen. 17. Mit Datum vom XXXX wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Forstwirtschaft bestellt und diesem aufgetragen, zum angeführten Fachbereich Befund und Gutachten zu erstellen.17. Mit Datum vom römisch 40 wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Forstwirtschaft bestellt und diesem aufgetragen, zum angeführten Fachbereich Befund und Gutachten zu erstellen. 18. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde den Beschwerdeführer/innen aufgetragen, das konkrete Ausmaß und die tatsächliche Lage der im Rahmen der Stellungnahmen vom XXXX ins Treffen geführten Rodungen binnen zwei Wochen bekannt zu geben.18. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführer/innen aufgetragen, das konkrete Ausmaß und die tatsächliche Lage der im Rahmen der Stellungnahmen vom römisch 40 ins Treffen geführten Rodungen binnen zwei Wochen bekannt zu geben. 19. In der Folge wurde von diversen Beschwerdeführer/innen zur genauen Lage der behaupteten Rodungen Stellung genommen. 20. Mit Schreiben des XXXX vom XXXX wurde für den XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem XXXX anberaumt. In der Ladung wurden die Parteien aufgefordert, allfällige weitere Stellungnahmen bis spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung abzugeben. 20. Mit Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 wurde für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem römisch 40 anberaumt. In der Ladung wurden die Parteien aufgefordert, allfällige weitere Stellungnahmen bis spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung abzugeben. 21. Mit Datum vom XXXX übermittelte der forstfachliche Sachverständige sein Gutachten. In diesem hielt der Sachverständige abschließend fest, sein Gutachten vom XXXX werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Die in den Beschwerdevorbringen enthaltenen Angaben zu Gehölzflächen im Projektbereich sowie zu Bewuchsentfernungen in der Umgebung des Vorhabens hätten keine zusätzlichen Vorhabensrodungen und keine zusätzlichen Fremdrodungen, die mit den Vorhabensrodungen kumuliert werden müssten, hervorgebracht. Ganz überwiegend handle es sich um bloße Fällungen bzw. um Kleinflächen, die keine Waldeigenschaft aufgewiesen hätten.21. Mit Datum vom römisch 40 übermittelte der forstfachliche Sachverständige sein Gutachten. In diesem hielt der Sachverständige abschließend fest, sein Gutachten vom römisch 40 werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Die in den Beschwerdevorbringen enthaltenen Angaben zu Gehölzflächen im Projektbereich sowie zu Bewuchsentfernungen in der Umgebung des Vorhabens hätten keine zusätzlichen Vorhabensrodungen und keine zusätzlichen Fremdrodungen, die mit den Vorhabensrodungen kumuliert werden müssten, hervorgebracht. Ganz überwiegend handle es sich um bloße Fällungen bzw. um Kleinflächen, die keine Waldeigenschaft aufgewiesen hätten. 22. Die angeführte Stellungnahme wurde mit Schreiben des XXXX vom selben Tag den Parteien übermittelt. 22. Die angeführte Stellungnahme wurde mit Schreiben des römisch 40 vom selben Tag den Parteien übermittelt. 23. Mit Datum vom XXXX legten die anwaltlichen Vertreter der (zu diesem Zeitpunkt noch) Erst- bis Vierzehntbeschwerdeführer eine Vollmacht vor. 23. Mit Datum vom römisch 40 legten die anwaltlichen Vertreter der (zu diesem Zeitpunkt noch) Erst- bis Vierzehntbeschwerdeführer eine Vollmacht vor. 24. Mit Datum vom XXXX fand vor dem XXXX eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen im Wesentlichen folgende Fragen erörtert wurden: • unmittelbare UVP-Pflicht auf Basis der UVP-RL;• UVP-Pflicht wegen Erfüllung eines der Tatbestände des § 23a UVP-G 2000; insb. Tatbestand des § 23a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 ( XXXX ), Tatbestand des § 23a Abs. 2 Z 3 lit.
  8. i)(Auslegung des Begriffs „Verkehrsrelation“);• Erfüllung des Rodungstatbestands nach Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000.24. Mit Datum vom römisch 40 fand vor dem römisch 40 eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen im Wesentlichen folgende Fragen erörtert wurden: , • unmittelbare UVP-Pflicht auf Basis der UVP-RL;, • UVP-Pflicht wegen Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph 23 a, UVP-G 2000; insb. Tatbestand des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 ( römisch 40 ), Tatbestand des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera i,) (Auslegung des Begriffs „Verkehrsrelation“);, • Erfüllung des Rodungstatbestands nach Ziffer 46, Anhang 1 UVP-G 2000. Der Sechzehntbeschwerdeführer nahm nicht an der Verhandlung teil, sodass die geplante Erörterung seiner Beschwerdelegitimation nicht in seiner Anwesenheit erfolgen konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zum Straßenbauvorhaben: Die XXXX führt von der XXXX , unmittelbar XXXX , bis XXXX und weist derzeit über weite Strecken zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung sowie keine bauliche Mitteltrennung (sog. „Sparquerschnitt“) auf. Nur im westlichen Streckenabschnitt zwischen der XXXX wurde bereits ein Vollausbau (mit Mittel- und Pannenstreifen) ausgeführt.Die römisch 40 führt von der römisch 40 , unmittelbar römisch 40 , bis römisch 40 und weist derzeit über weite Strecken zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung sowie keine bauliche Mitteltrennung (sog. „Sparquerschnitt“) auf. Nur im westlichen Streckenabschnitt zwischen der römisch 40 wurde bereits ein Vollausbau (mit Mittel- und Pannenstreifen) ausgeführt. Das gegenständliche Vorhaben umfasst einen ca. 14,3 km langen Abschnitt der XXXX zwischen dem XXXX (Bestandskilometer 0,8) und der XXXX (Bestandskilometer 15,1). Innerhalb dieses Streckenabschnitts beabsichtigt die Antragstellerin einen Sicherheitsausbau mit den folgenden baulichen Maßnahmen umzusetzen: Das gegenständliche Vorhaben umfasst einen ca. 14,3 km langen Abschnitt der römisch 40 zwischen dem römisch 40 (Bestandskilometer 0,8) und der römisch 40 (Bestandskilometer 15,1). Innerhalb dieses Streckenabschnitts beabsichtigt die Antragstellerin einen Sicherheitsausbau mit den folgenden baulichen Maßnahmen umzusetzen: ● Errichtung einer baulichen Mitteltrennung mit Fahrzeugrückhaltesystem H3; ● Verbreiterung der Fahrstreifen; ● Errichtung eines Pannenstreifens; ● Adaptierung der Bogenradien der bestehenden Anschlussstellen; ● Verlängerung der Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen; ● Erneuerung bzw. Ergänzung von Lärmschutzmaßnahmen; ● Instandsetzungsarbeiten an der bestehenden Fahrbahn; ● Adaptierung der Straßenentwässerung

dem derzeitigen Stand der Technik; ● Adaptierung von Windschutzeinrichtungen. Im Vorhaben ist eine Verbreiterung der bestehenden Fahrbahnquerschnitte vorgesehen. Der Querschnitt wird 2 + 2 samt Mittel- und Pannenstreifen mit einer Breite der Richtungsfahrbahn von je 12,50 m errichtet. Die Verbreiterung erfolgt vom XXXX bis zur XXXX sowie zwischen den XXXX . Die Verbreiterung erfolgt vom römisch 40 bis zur römisch 40 sowie zwischen den römisch 40 . Bei der XXXX werden die Rampen der Hauptrelationen zweistreifig ausgebaut, die übrigen werden weiterhin einstreifig geführt. Die Auffahrt auf und die Abfahrt von der XXXX erfolgen also weiterhin einspurig. Alle Rampen werden mit Pannenstreifen ausgestattet. Die erforderlichen Verbreiterungen werden beidseitig vorgenommen. Bei der römisch 40 werden die Rampen der Hauptrelationen zweistreifig ausgebaut, die übrigen werden weiterhin einstreifig geführt. Die Auffahrt auf und die Abfahrt von der römisch 40 erfolgen also weiterhin einspurig. Alle Rampen werden mit Pannenstreifen ausgestattet. Die erforderlichen Verbreiterungen werden beidseitig vorgenommen. Bei den XXXX sowie der XXXX werden aufgrund des Sicherheitsausbaus die an der Verbreiterungsseite gelegenen Ein- und Ausfahrten entsprechend neu hergestellt. Darüber hinaus werden die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf der Hauptfahrbahn hergestellt sowie die eigentlichen Rampen teilweise umgebaut. Bei den römisch 40 sowie der römisch 40 werden aufgrund des Sicherheitsausbaus die an der Verbreiterungsseite gelegenen Ein- und Ausfahrten entsprechend neu hergestellt. Darüber hinaus werden die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf der Hauptfahrbahn hergestellt sowie die eigentlichen Rampen teilweise umgebaut. Durch das Vorhaben findet keine Veränderung der Achse sowie der Nivellette der Hauptfahrbahn statt. Es wird kein neuer Fahrstreifen an der XXXX zugelegt und auch keine neue Verkehrsrelation geschaffen.Durch das Vorhaben findet keine Veränderung der Achse sowie der Nivellette der Hauptfahrbahn statt. Es wird kein neuer Fahrstreifen an der römisch 40 zugelegt und auch keine neue Verkehrsrelation geschaffen. Aktuell mündet die XXXX bei der XXXX ein. In Zukunft soll am Einmündungspunkt in nördlicher Richtung die XXXX anschließen. Aktuell mündet die römisch 40 bei der römisch 40 ein. In Zukunft soll am Einmündungspunkt in nördlicher Richtung die römisch 40 anschließen. Zu den Rodungen: Für die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens sind Rodungen im Ausmaß von 14,16 ha vorgesehen, wobei 11,81 ha als dauerhafte und 2,35 ha als vorübergehende Rodungen zu qualifizieren sind. Das Ausmaß der im Vorhabensgebiet gelegenen Altrodungen beträgt 1,06 ha. Das Flächenausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Rodungen, deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicher mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, beträgt 2,39 ha.

  1. Beweiswürdigung: Zum Straßenbauvorhaben: Die angeführten Feststellungen, die im Wesentlichen jenen der belangten Behörde entsprechen, ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt. Die Feststellungen bezüglich der baulichen Maßnahmen, die im Rahmen des Projekts vorgesehen sind, basieren auf den vorliegenden Projektunterlagen. Diese wurden im Rahmen des Behördenverfahrens von einem Amtssachverständigen beurteilt und blieben im Wesentlichen unbestritten. Dass die Auffahrt auf und die Abfahrt von der XXXX bei XXXX auch in Zukunft einspurig (wenn auch bei größerer Spurbreite) erfolgen wird, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem XXXX auf Basis der Einlage 3.4 des Einreichprojekts 2019 verifiziert werden (VHS, 23). Dass die Auffahrt auf und die Abfahrt von der römisch 40 bei römisch 40 auch in Zukunft einspurig (wenn auch bei größerer Spurbreite) erfolgen wird, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem römisch 40 auf Basis der Einlage 3.4 des Einreichprojekts 2019 verifiziert werden (VHS, 23). Der künftige Verlauf der XXXX wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem XXXX einvernehmlich auf einem Übersichtsplan (Beilage ./6 zur VHS) festgehalten. Aktuell mündet die XXXX bei der XXXX ein. In Zukunft soll am Einmündungspunkt in nördlicher Richtung die XXXX anschließen. Der künftige Verlauf der römisch 40 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem römisch 40 einvernehmlich auf einem Übersichtsplan (Beilage ./6 zur VHS) festgehalten. Aktuell mündet die römisch 40 bei der römisch 40 ein. In Zukunft soll am Einmündungspunkt in nördlicher Richtung die römisch 40 anschließen. Zu den Rodungen: Die Feststellungen zu den Rodungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen, das dieser bereits im Behördenverfahren erstattet hat. Auf Basis der Angaben der Beschwerdeführer/innen hat der Sachverständige im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des XXXX am XXXX einen Lokalaugenschein vorgenommen. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheins konnte der Sachverständige keine weiteren relevanten Rodungen feststellen. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Rodungen setzen sich zum einen aus Flächen auseinander, die nicht die Kriterien für die Waldeigenschaft (insb. bestockte durchschnittliche Mindestbreite von 10 m und bestockte Mindestfläche von 1.000 m²) aufweisen (vgl. dazu näher unten, Pkt. Rechtliche Würdigung); zum anderen handelt es sich beim ganz überwiegenden Teil um bloße Fällungen, die keine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur bzw. keine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart darstellen (zur Begrifflichkeit vgl. wiederum unten, Pkt. Rechtliche Würdigung). Die Feststellungen zu den Rodungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen, das dieser bereits im Behördenverfahren erstattet hat. Auf Basis der Angaben der Beschwerdeführer/innen hat der Sachverständige im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des römisch 40 am römisch 40 einen Lokalaugenschein vorgenommen. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheins konnte der Sachverständige keine weiteren relevanten Rodungen feststellen. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Rodungen setzen sich zum einen aus Flächen auseinander, die nicht die Kriterien für die Waldeigenschaft (insb. bestockte durchschnittliche Mindestbreite von 10 m und bestockte Mindestfläche von 1.000 m²) aufweisen vergleiche dazu näher unten, Pkt. Rechtliche Würdigung); zum anderen handelt es sich beim ganz überwiegenden Teil um bloße Fällungen, die keine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur bzw. keine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart darstellen (zur Begrifflichkeit vergleiche wiederum unten, Pkt. Rechtliche Würdigung). Nur auf einem Grundstück im Ausmaß von rd. 0,16 ha wurde eine Waldfläche in einen Parkplatz umgewandelt. Diese Rodungsfläche befindet sich allerdings in einem Abstand von rd. 500 m von den nächstgelegenen Vorhabensrodungen. Mit einer Überlagerung von Auswirkungen dieser Rodung mit den vorhabensbedingten Rodungen ist vor diesem Hintergrund nicht zu rechnen. Die mangelnde Berücksichtigungswürdigkeit wurde vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem XXXX schlüssig dargelegt (vgl. VHS S. 10).Nur auf einem Grundstück im Ausmaß von rd. 0,16 ha wurde eine Waldfläche in einen Parkplatz umgewandelt. Diese Rodungsfläche befindet sich allerdings in einem Abstand von rd. 500 m von den nächstgelegenen Vorhabensrodungen. Mit einer Überlagerung von Auswirkungen dieser Rodung mit den vorhabensbedingten Rodungen ist vor diesem Hintergrund nicht zu rechnen. Die mangelnde Berücksichtigungswürdigkeit wurde vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem römisch 40 schlüssig dargelegt vergleiche VHS S. 10). Im Rahmen der Verhandlung vor dem XXXX wurde von den Beschwerdeführer/innen die Berücksichtigung weiterer Flächen reklamiert mit dem Argument, diese seien nur durch einen Zaunerhaltungsstreifen bzw. (am Waldrand) gar nicht von einer Waldfläche getrennt. Im Rahmen der Verhandlung vor dem römisch 40 wurde von den Beschwerdeführer/innen die Berücksichtigung weiterer Flächen reklamiert mit dem Argument, diese seien nur durch einen Zaunerhaltungsstreifen bzw. (am Waldrand) gar nicht von einer Waldfläche getrennt. Der Sachverständige führte diesbezüglich nachvollziehbar aus (VHS, S. 7 f.), beim gegenständlichen Zaun handle es sich um einen Wildschutzzaun, der Wildtiere davon abhalten solle, die Fahrbahn zu überqueren. Der Zaun diene demnach nicht forstlichen Zwecken, und daher diene auch der Zaunerhaltungsstreifen nicht der forstlichen Nutzung und sei daher aus fachlicher Sicht als Nichtwaldfläche anzusehen. Am Waldrand gebe es kleine Gehölzflächen, die durch gemähte Wiesen unterbrochen seien. Auch bei einer gemähten Wiese handle es sich um eine Nichtwaldfläche. Daher seien diese Flächen nicht zusammenzurechnen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs.

  1. Für Verfahren nach dem
  2. Abschnitt des UVP-G 2000 gilt somit Senatszuständigkeit, auch wenn es sich um Feststellungsverfahren handelt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, Für Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 gilt somit Senatszuständigkeit, auch wenn es sich um Feststellungsverfahren handelt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.Rechtliche Beurteilung: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018: „

  1. ABSCHNITTUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2018: , „
  2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKENAnwendungsbereich für BundesstraßenUMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN, Anwendungsbereich für Bundesstraßen § 23a.

(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a,
(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
  1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
  2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
  3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
(2)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen: 1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenna) auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oderb) dieser Schwellenwert voraussichtlichaa) gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oderbb) gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn,
  1. a)auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder,
  2. b)dieser Schwellenwert voraussichtlich,
  3. aa)gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder,
  4. bb)gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle erreicht wird. 2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;2. Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird; 3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sinda) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
  5. b)die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
  6. c)die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
  7. d)die Errichtung zusätzlicher Betriebe

§ 27

des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

  1. e)die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
  2. f)die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
  3. g)Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
  4. h)Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen undi) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind,
  5. a)der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,,
  6. b)die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,,
  7. c)die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,,
  8. d)die Errichtung zusätzlicher Betriebe

Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,,

  1. e)die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,,
  2. f)die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,,
  3. g)Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,,
  4. h)Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und,
  5. i)sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden. Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden. Verfahren, Behörde § 24.

(1)Wenn ein Vorhaben

§ 23a

oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 24,

(1)Wenn ein Vorhaben

Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren

Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren

Absatz 5, Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. […].

(5)Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen

§ 23aAbs.

2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür § 3 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung

Z 2 und Z 3 für Vorhaben nach §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben

§§ 23aAbs.

2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (§§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 und Z 3) unter Verweis auf die in § 3 Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

3 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(5)Die Behörde nach Absatz 2, hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen

Paragraph 23 a, Absatz 2, oder Paragraph 23 b, Absatz 2, ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Paragraph 3, Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung

Ziffer 2 und Ziffer 3, für Vorhaben nach Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2, auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben

Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,) unter Verweis auf die in Paragraph 3, Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 3, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(5a)Stellt die Behörde

Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

§ 19Abs.

7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(5a)Stellt die Behörde

Absatz 5, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(6)Bei der Prüfung

§ 23aAbs.

2 Z 3 sowie § 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(6)Bei der Prüfung

Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. […].“ Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Der Anhang enthält die

§ 3

UVP-pflichtigen Vorhaben.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die `Neuerrichtung´, der `Neubau´ oder die `Neuerschließung´ erfasst.In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise: , „Der Anhang enthält die

Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben., In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die `Neuerrichtung´, der `Neubau´ oder die `Neuerschließung´ erfasst., In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen., Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 […]. Z 46Ziffer 46

  1. a)Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
  2. b)Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;
  3. c)Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;
  4. d)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;
  5. e)Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;
  6. f)Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;
  7. g)Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
  8. h)Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;
  9. i)Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;
  10. j)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Ziffer 46, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Ziffer 46, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen. 14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur

§ 17Abs.

1 Forstgesetz 1975.14b) Trassenaufhiebe sind

§ 81Abs.

1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind. 14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975., 14b) Trassenaufhiebe sind

Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind. Anhang 2 UVP-G 2000 lautet: Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:Anhang 2 UVP-G 2000 lautet: , Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder

§ 27

Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste

Artikel 11Abs.

2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder

Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste

Artikel 11

Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete

§§ 34

, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete

Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 D belastetes Gebiet (Luft)

§ 3Abs.

8 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

  1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
  2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. 1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben. 1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und , Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben. b) Rechtliche Würdigung: Zum Verfahren:

§ 24Abs.

5 UVP-G 2000 haben im UVP-Feststellungsverfahren nach dem 3. Abschnitt die Antragsberechtigten (Projektwerber/Projektwerberin, mitwirkende Behörden, Umweltanwalt, Standortgemeinde) Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 haben im UVP-Feststellungsverfahren nach dem 3. Abschnitt die Antragsberechtigten (Projektwerber/Projektwerberin, mitwirkende Behörden, Umweltanwalt, Standortgemeinde) Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Stellt die Behörde fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist

§ 24Abs.

5a UVP-G 2000 eine

§ 19Abs.

7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nach der angeführten Bestimmung Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Die Bestimmung ist den Regelungen der GewO nachgebildet; VwGH 31.03.2008, 2006/05/0184.Stellt die Behörde fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist

Paragraph 24, Absatz 5 a, UVP-G 2000 eine

Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nach der angeführten Bestimmung Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Die Bestimmung ist den Regelungen der GewO nachgebildet; VwGH 31.03.2008, 2006/05/0184. Im vorliegenden Fall erweisen sich – abgesehen vom Sechzehntbeschwerdeführer, vgl. dazu unten - sowohl die Beschwerdeführer/innen (die Erstbeschwerdeführerin als Standortgemeinde, die natürlichen Personen als potenziell beeinträchtigte Nachbarn) als auch die Projektwerberin im Rahmen des Vorlageantrags als beschwerdelegitimiert.Im vorliegenden Fall erweisen sich – abgesehen vom Sechzehntbeschwerdeführer, vergleiche dazu unten - sowohl die Beschwerdeführer/innen (die Erstbeschwerdeführerin als Standortgemeinde, die natürlichen Personen als potenziell beeinträchtigte Nachbarn) als auch die Projektwerberin im Rahmen des Vorlageantrags als beschwerdelegitimiert. Soweit die Beschwerdeführer/innen vorbringen, der Vorlageantrag sei verspätet, da dieser erst am XXXX beim XXXX eingelangt sei, ist Folgendes auszuführen:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann eine Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen, wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG); vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde, sondern auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Post an. Diese erfolgte nachweislich am XXXX . Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte nachweislich am XXXX . Damit wurde die vorgesehene Frist von zwei Wochen gewahrt. Soweit die Beschwerdeführer/innen vorbringen, der Vorlageantrag sei verspätet, da dieser erst am römisch 40 beim römisch 40 eingelangt sei, ist Folgendes auszuführen:

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann eine Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen, wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG); vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/

  1. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde, sondern auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Post an. Diese erfolgte nachweislich am römisch 40 . Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte nachweislich am römisch 40 . Damit wurde die vorgesehene Frist von zwei Wochen gewahrt. Zu Spruchpunkt I.) – Zurückweisung der Beschwerde des Sechzehntbeschwerdeführers:Zu Spruchpunkt römisch eins.) – Zurückweisung der Beschwerde des Sechzehntbeschwerdeführers: Die Beschwerde des Sechzehntbeschwerdeführers ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen: In einem UVP-Verfahren können Parteistellung als Nachbarn nur natürliche und juristische Personen durch die Geltendmachung eigener subjektiver öffentlicher Rechte erlangen. Ein Verein kann die seinen Mitgliedern als Nachbarn zustehenden Parteienrechte nicht im eigenen Namen geltend machen; VwGH 20.12.1994, 94/04/
  2. Eigene dingliche Rechte wurden vom Verein nicht geltend gemacht. Außerdem betreibt der Verein keine Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten. Für die Beschwerdeerhebung als Umweltorganisation fehlt es dem Verein an einer entsprechenden Anerkennung; vgl. VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002.Ein Verein kann die seinen Mitgliedern als Nachbarn zustehenden Parteienrechte nicht im eigenen Namen geltend machen; VwGH 20.12.1994, 94/04/
  3. Eigene dingliche Rechte wurden vom Verein nicht geltend gemacht. Außerdem betreibt der Verein keine Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten. Für die Beschwerdeerhebung als Umweltorganisation fehlt es dem Verein an einer entsprechenden Anerkennung; vergleiche VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/
  4. Zu prüfen war jedoch, ob die konkrete Beschwerde nicht vom Sechzehntbeschwerdeführer, sondern von deren XXXX als betroffene Person und Nachbar, erhoben wurde. Dem diesbezüglichen Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen: Der VwGH stellt im Rahmen seiner Judikatur zu der Frage, wem eine erhobene Beschwerde zuzurechnen ist, auf den objektiven Erklärungswert einer Eingabe ab. Hierbei sind im Hinblick auf die Frage, wer die Tätigkeit des Verwaltungsgerichts für sich in Anspruch nimmt, sämtliche Umstände zu berücksichtigen; vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/
  5. Maßgeblich zu berücksichtigen ist somit zunächst, dass auf dem Schriftsatz vom 20.04.2021 das Logo des XXXX mitsamt den Kontaktdaten des Vereins ersichtlich ist. Zudem spricht auch die konkrete Formulierung, wonach die Beschwerde von XXXX erhoben wurde, für die Annahme, dass letzterer im Namen und rechtens des Vereins – und nicht im eigenen Namen - tätig werden wollte. Daran bzw. an dem objektiven Erklärungswert dieser konkreten Eingabe ändert auch der Umstand nichts, wenn XXXX vorbringt, er zeichne sämtliche E-Mails oder Schriftstücke auf diese Weise oder habe die Beschwerdegebühr selbst bezahlt.Zu prüfen war jedoch, ob die konkrete Beschwerde nicht vom Sechzehntbeschwerdeführer, sondern von deren römisch 40 als betroffene Person und Nachbar, erhoben wurde. Dem diesbezüglichen Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen: Der VwGH stellt im Rahmen seiner Judikatur zu der Frage, wem eine erhobene Beschwerde zuzurechnen ist, auf den objektiven Erklärungswert einer Eingabe ab. Hierbei sind im Hinblick auf die Frage, wer die Tätigkeit des Verwaltungsgerichts für sich in Anspruch nimmt, sämtliche Umstände zu berücksichtigen; vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/
  6. Maßgeblich zu berücksichtigen ist somit zunächst, dass auf dem Schriftsatz vom 20.04.2021 das Logo des römisch 40 mitsamt den Kontaktdaten des Vereins ersichtlich ist. Zudem spricht auch die konkrete Formulierung, wonach die Beschwerde von römisch 40 erhoben wurde, für die Annahme, dass letzterer im Namen und rechtens des Vereins – und nicht im eigenen Namen - tätig werden wollte. Daran bzw. an dem objektiven Erklärungswert dieser konkreten Eingabe ändert auch der Umstand nichts, wenn römisch 40 vorbringt, er zeichne sämtliche E-Mails oder Schriftstücke auf diese Weise oder habe die Beschwerdegebühr selbst bezahlt. Der Beschwerdeschriftsatz vom XXXX ist somit dem Sechzehntbeschwerdeführer zuzurechnen und war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.Der Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 ist somit dem Sechzehntbeschwerdeführer zuzurechnen und war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.) Zum Inhalt: Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird; vgl. aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, iZm dem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G
  7. Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird; vergleiche aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, iZm dem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G
  8. Ist das UVP-G 2000 auf das vorliegende Verfahren anwendbar?

§ 46Abs.

4 UVP-G 2000 sind die Bestimmungen des dritten Abschnittes auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30.06.1994 eingeleitet wurde, wobei § 24 Abs. 3 letzter Satz (UVP-G 1993) als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.

Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G 2000 sind die Bestimmungen des dritten Abschnittes auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30.06.1994 eingeleitet wurde, wobei Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz (UVP-G 1993) als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist. Mit den Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 2 ff. UVP-G 2000 sollte ein möglichst reibungsloser Übergang nationaler Genehmigungsregime bei Großprojekten auf die Erfordernisse der UVP gewährleistet werden. Projektwerbern wurde aufgrund der Komplexität der Verfahren ein vergleichsweise großzügiger Übergangszeitraum eingeräumt. Grundiert sind die Regelungen von der „Pipeline-Judikatur“ des EuGH. Danach ist es im Sinn der Rechtssicherheit nicht angebracht, Verfahren, die bereits komplex sind und bereits vor dem Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift (hier: des umzusetzenden Unionsrechtsakts) förmlich eingeleitet wurden, durch spezifische Anforderungen noch zusätzlich zu belasten und zu verzögern und bereits entstandene Rechtspositionen zu beeinträchtigen; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 46 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 8 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung. Mit den Übergangsbestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, ff. UVP-G 2000 sollte ein möglichst reibungsloser Übergang nationaler Genehmigungsregime bei Großprojekten auf die Erfordernisse der UVP gewährleistet werden. Projektwerbern wurde aufgrund der Komplexität der Verfahren ein vergleichsweise großzügiger Übergangszeitraum eingeräumt. Grundiert sind die Regelungen von der „Pipeline-Judikatur“ des EuGH. Danach ist es im Sinn der Rechtssicherheit nicht angebracht, Verfahren, die bereits komplex sind und bereits vor dem Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift (hier: des umzusetzenden Unionsrechtsakts) förmlich eingeleitet wurden, durch spezifische Anforderungen noch zusätzlich zu belasten und zu verzögern und bereits entstandene Rechtspositionen zu beeinträchtigen; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 46, UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 8 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung. So war der zweite Abschnitt

§ 46Abs.

2 UVP-G 2000 auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.1994 eingeleitet wurde, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung einer UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30.06.1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragte. So war der zweite Abschnitt

Paragraph 46, Absatz 2, UVP-G 2000 auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.1994 eingeleitet wurde, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung einer UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30.06.1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragte. Nach der Rechtsprechung macht allerdings eine wesentliche Änderung des Projekts die Anwendung der Übergangsbestimmung zunichte; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 46 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 20.Nach der Rechtsprechung macht allerdings eine wesentliche Änderung des Projekts die Anwendung der Übergangsbestimmung zunichte; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 46, UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz.

  1. Nichts Anderes kann für Verfahren iSd § 46 Abs. 4 UVP-G 2000 gelten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Bundesstraßen, bei denen das Anhörungsverfahren bis zum 30.06.1994 eingeleitet wurde, eo ipso und ad infinitum von der Anwendung der Bestimmungen zur UVP ausgenommen werden sollten. Dies widerspräche den Intentionen der UVP-RL; zur Verdrängung des § 46 Abs. 4 UVP-G 2000 bei Vorhaben nach dem HLSG vgl. VwGH 06.09.2001, 99/03/0424.Nichts Anderes kann für Verfahren iSd Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G 2000 gelten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Bundesstraßen, bei denen das Anhörungsverfahren bis zum 30.06.1994 eingeleitet wurde, eo ipso und ad infinitum von der Anwendung der Bestimmungen zur UVP ausgenommen werden sollten. Dies widerspräche den Intentionen der UVP-RL; zur Verdrängung des Paragraph 46, Absatz 4, UVP-G 2000 bei Vorhaben nach dem HLSG vergleiche VwGH 06.09.2001, 99/03/
  2. Letztlich erweist sich die Anwendung des UVP-G auch insofern als unstrittig, als die Projektwerberin ihr Vorbringen, wonach das UVP-G aus näher bezeichneten Gründen nicht anwendbar sei, mit Schriftsatz vom 04.11.2021 ausdrücklich zurückgezogen hat. Liegt nach Maßgabe des UVP-G 2000 ein UVP-pflichtiges Vorhaben vor und wenn ja, welches: Welche Bauvorhaben in Zusammenhang mit Bundestraßen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, ergibt sich aus § 23a UVP-G
  3. Hier wird unterschieden zwischen den Vorhaben nach Abs. 1, die einer UVP im ordentlichen Verfahren zu unterziehen sind (Neubau von Bundesstraßen, Ausbau bestehender Bundesstraßen unter bestimmten Voraussetzungen, Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn unter bestimmten Voraussetzungen) und Vorhaben nach Abs. 2 Z 1 und Z 2 (insbesondere Neubau zusätzlicher oder Ausbau bestehender Anschlussstellen unter bestimmten Voraussetzungen), die einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Welche Bauvorhaben in Zusammenhang mit Bundestraßen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, ergibt sich aus Paragraph 23 a, UVP-G
  4. Hier wird unterschieden zwischen den Vorhaben nach Absatz eins,, die einer UVP im ordentlichen Verfahren zu unterziehen sind (Neubau von Bundesstraßen, Ausbau bestehender Bundesstraßen unter bestimmten Voraussetzungen, Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn unter bestimmten Voraussetzungen) und Vorhaben nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, (insbesondere Neubau zusätzlicher oder Ausbau bestehender Anschlussstellen unter bestimmten Voraussetzungen), die einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind

§ 23aAbs.

2 Z 3 UVP-G 2000 einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind

Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Davon sind

§ 23aAbs.

2 Z 3 lit.

  1. a)bis
  2. i)UVP-G 2000 wiederum folgende Vorhaben ausgenommen:
  3. a)der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
  4. b)die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
  5. c)die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
  6. d)die Errichtung zusätzlicher Betriebe

§ 27

des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

  1. e)die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
  2. f)die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
  3. g)Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
  4. h)Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und
  5. i)sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.Davon sind gemä

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