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{'item': 'W131 2200438-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW131 2200438-1 Spruch, W131 2200438-1/24 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 13.03.2018 stellten XXXX und XXXX (= Nachbarn und Umwandlungswerber) als Eigentümer ihres Grundstücks mit der GStNr. XXXX , inneliegend der EZ XXXX in der KG XXXX XXXX , BG XXXX , einen Antrag auf Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  2. Am 13.03.2018 stellten römisch 40 und römisch 40 (= Nachbarn und Umwandlungswerber) als Eigentümer ihres Grundstücks mit der GStNr. römisch 40 , inneliegend der EZ römisch 40 in der KG römisch 40 römisch 40 , BG römisch 40 , einen Antrag auf Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018, Zl. 202/2018/76 wandelte die belangte Behörde dieses Umwandlungswerbern eigentümliche Grundstück Nr. XXXX vom Grundsteuer- in den Grenzkataster um. Den Bescheidausführungen folgend bilde der Plan vom 23.11.2017 mit der GZ XXXX der Planverfasserin XXXX die Grundlage für die Umwandlung, in welchem die Grundstücke und deren Grenzverlauf dargestellt seien. Sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen bzw. deren VertreterInnen würden zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und die Umwandlung zu verfügen gewesen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018, Zl. 202/2018/76 wandelte die belangte Behörde dieses Umwandlungswerbern eigentümliche Grundstück Nr. römisch 40 vom Grundsteuer- in den Grenzkataster um. Den Bescheidausführungen folgend bilde der Plan vom 23.11.2017 mit der GZ römisch 40 der Planverfasserin römisch 40 die Grundlage für die Umwandlung, in welchem die Grundstücke und deren Grenzverlauf dargestellt seien. Sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen bzw. deren VertreterInnen würden zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und die Umwandlung zu verfügen gewesen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (=Bf) fristgerecht Beschwerde und legte dar, dass sie keineswegs ihre Zustimmung zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks erteilt habe und verwies diesbezüglich auch auf ein vor dem Bezirksgericht XXXX anhängiges Zivilverfahren hinsichtlich eines strittigen Grenzverlaufs, der auch das umgewandelte Grundstück betreffe.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (=Bf) fristgerecht Beschwerde und legte dar, dass sie keineswegs ihre Zustimmung zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks erteilt habe und verwies diesbezüglich auch auf ein vor dem Bezirksgericht römisch 40 anhängiges Zivilverfahren hinsichtlich eines strittigen Grenzverlaufs, der auch das umgewandelte Grundstück betreffe.
  7. Die belangte Behörde teilte danach allen betroffenen EigentümerInnen sowie der betroffenen Vermessungskanzlei mit, dass gegen den Umwandlungsbescheid eine Beschwerde eingebracht worden sei.
  8. Die Vermessungskanzlei äußerte sich dazu und führte aus, dass bei der am 09.04.2003 durchgeführten Grenzverhandlung alle Eigentümer an Ort und Stelle dem in der Natur ersichtlichen Grenzverlauf zugestimmt hätten. Eine Umwandlung des betroffenen Grundstücks in den Grenzkataster wäre bereits im Jahr 2003 erfolgt, wenn es zur Gänze vermessen worden wäre. Durch die am 09.04.2003 getätigte Zustimmungserklärung sei aus Sicht der Planverfasserin ein Aufrollen der vorausgegangenen Vermessungen unmöglich und die eingebrachte Beschwerde nicht gerechtfertigt.
  9. Auch die XXXX verfasste eine Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde und legte einen Plan vor, aus welchem hervorgehe, dass das von der Bf angesprochene gerichtliche Verfahren gänzlich andere Grenzpunkte beträfe. Zudem sei nicht die Bf, sondern eine andere Person die beklagte Partei in dem angesprochenen zivilgerichtlichen Verfahren.
  10. Auch die römisch 40 verfasste eine Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde und legte einen Plan vor, aus welchem hervorgehe, dass das von der Bf angesprochene gerichtliche Verfahren gänzlich andere Grenzpunkte beträfe. Zudem sei nicht die Bf, sondern eine andere Person die beklagte Partei in dem angesprochenen zivilgerichtlichen Verfahren.
  11. Die Bf äußerte sich am 14.06.2018 zu den eingebrachten Stellungnahmen. Hinsichtlich der bereits in der Beschwerde genannten Grenzpunkte sei die Zustimmungserklärung der Bf mit einem Willensmangel behaftet, weil sie gemeint habe, dass ein Teilstück ihres Grundstücks in das öffentliche Gut übertragen werde, tatsächlich aber mit dem Grundstück der Umwandlungswerber vereinigt worden sei.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Bf ab und bestätigte den bekämpften Bescheid vollinhaltlich. Die Behörde begründete ihre Entscheidung insb auch damit, dass die Bf hinsichtlich des von ihr in Beschwerde gezogenen Grenzverlaufs nicht mehr angrenzende Eigentümerin sei. Mit Teilungsplan vom 01.06.1995, GZ XXXX seien vom Grundstück der Bf das Trennstück 5 zu Grundstück XXXX und das Trennstück 4 als vom Stammgrundstück abgeschnittener Grundstücksrest zum Grundstück XXXX zugeschrieben. Diese nach § 15 Liegenschaftsteilungsgesetzes erfolgte Abschreibung sei mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.12.1996, verbüchert worden. Der Bf sei dieser Beschluss auch zugestellt worden. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels sei dieser auch in Rechtskraft erwachsen und die Abschreibung mit Veränderungshinweis auch im Kataster durchgeführt worden. Da eine Zustimmungserklärung zu dem im Plan dargestellten Grenzverlauf des Grundstücks der Bf zum Grundstück der Umwandlungswerber vorliege und diese Erklärung aus dem Jahr 2003 stamme, sei diese aufgrund des Ablaufs von mehr als drei Jahren seit der Abgabe dieser Willenserklärung auch nicht mehr wegen Irrtums anfechtbar. Da somit alle Voraussetzungen für die Umwandlung des Grundstücks der Umwandlungswerber vorlägen, sei die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Bf ab und bestätigte den bekämpften Bescheid vollinhaltlich. Die Behörde begründete ihre Entscheidung insb auch damit, dass die Bf hinsichtlich des von ihr in Beschwerde gezogenen Grenzverlaufs nicht mehr angrenzende Eigentümerin sei. Mit Teilungsplan vom 01.06.1995, GZ römisch 40 seien vom Grundstück der Bf das Trennstück 5 zu Grundstück römisch 40 und das Trennstück 4 als vom Stammgrundstück abgeschnittener Grundstücksrest zum Grundstück römisch 40 zugeschrieben. Diese nach Paragraph 15, Liegenschaftsteilungsgesetzes erfolgte Abschreibung sei mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.12.1996, verbüchert worden. Der Bf sei dieser Beschluss auch zugestellt worden. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels sei dieser auch in Rechtskraft erwachsen und die Abschreibung mit Veränderungshinweis auch im Kataster durchgeführt worden. Da eine Zustimmungserklärung zu dem im Plan dargestellten Grenzverlauf des Grundstücks der Bf zum Grundstück der Umwandlungswerber vorliege und diese Erklärung aus dem Jahr 2003 stamme, sei diese aufgrund des Ablaufs von mehr als drei Jahren seit der Abgabe dieser Willenserklärung auch nicht mehr wegen Irrtums anfechtbar. Da somit alle Voraussetzungen für die Umwandlung des Grundstücks der Umwandlungswerber vorlägen, sei die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
  14. Die Bf stellte am 22.06.2018 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an die im Instanzenzug zuständige Stelle.
  15. Mit Schreiben vom 28.06.2018 informierte die belangte Behörde die Verfahrensparteien über die Einbringung des Vorlageantrags durch die Bf.
  16. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag sowie die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.07.2018 vor.
  17. Am 07.11.2019 legte die belangte Behörde weitere Unterlagen im Wege einer Beschwerdenachreichung vor.
  18. Am 11.11.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Bf unter Beiziehung ihres Rechtsvertreters, die Umwandlungswerber, ebenfalls unter Beiziehung ihres Rechtsvertreters, die belangte Behörde sowie die Vermessungskanzlei als Zeugin teilnahmen.
  19. Die belangte Behörde brachte am 19.11.2019 eine Stellungnahme ein, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehör vom 19.11.2019 den Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelte. In der Stellungnahme verwies die belangte Behörde nochmal auf das im Jahr 2003 durchgeführte Mappenberichtigungsverfahren und den seitdem unveränderten Grenzverlauf, sowie darauf, dass sich auch die Eigentumsverhältnisse nicht geändert hätten.
  20. Die Umwandlungswerber erstatteten am 21.11.2019 ein ergänzendes Vorbringen und führten aus, dass der erstmals von der Bf in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte angebliche Irrtum nicht nachvollziehbar sei, weil die Bf den im Jahr 2003 festgelegten Grenzverlauf ohne Vorbehalt mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Seitdem sei der Grenzverlauf aufgrund der eingesetzten Pflöcke ersichtlich gewesen und sei bis zur Aussage der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet worden. Zudem wiesen die Umwandlungswerber auch darauf hin, dass die Aussage der Bf, dass sie zur damaligen Grenzverhandlung alleine gekommen sei, nicht den Tatsachen entspräche, weil aus der damaligen Niederschrift Gegenteiliges hervorgehe. Die Umwandlungswerber legten entsprechende Urkunden vor.
  21. Auch die Bf äußerte sich in einer weiteren Stellungnahme und brachte vor, dass die Zustimmung im Jahr 2003 nicht nur irrtümlich erfolgt sei, sondern diese auch aus einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft stamme, weil ein Grundstücksteil von etwa 160m² per Handschlag und Bezahlung von € 200,00 von der Bf an die Umwandlungswerber verkauft worden sei, obwohl hinsichtlich ihrer gesamten Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Mutter der Bf bestanden habe. Die Verbotsberechtigte habe die Zustimmung niemals erteilt. Aus Sicht der Bf sei ihre Unterschrift aufgrund des Zeitablaufs von 14 Jahren jedenfalls verjährt. Sie wies auch darauf hin, dass hinsichtlich der Grenzpunkte XXXX , XXXX und XXXX ebenfalls ein mit schweren Verfahrensfehlern behaftetes Verfahren aus dem Jahr 1985 vorläge und auch hier eine rechtswirksame Zustimmung der Bf fehle. Im Jahr 1995/1996 habe ein Tausch von Teilflächen stattgefunden, jedoch sei die Bf und deren Familie besonders verärgert, weil eine wesentlich größere Fläche ihrer Grundstücke ins öffentliche Gut abgetreten worden sei als vom öffentlichen Gut an sie abgetreten worden sei. Aus diesem Grund stimme die Bf auch einer Verrechtlichung der nur irrtümlich zugestandenen Vermessungspunkte mit den Nummern XXXX , XXXX und XXXX nicht zu. Die Bf legte außerdem weitere Unterlagen vor.
  22. Auch die Bf äußerte sich in einer weiteren Stellungnahme und brachte vor, dass die Zustimmung im Jahr 2003 nicht nur irrtümlich erfolgt sei, sondern diese auch aus einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft stamme, weil ein Grundstücksteil von etwa 160m² per Handschlag und Bezahlung von € 200,00 von der Bf an die Umwandlungswerber verkauft worden sei, obwohl hinsichtlich ihrer gesamten Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Mutter der Bf bestanden habe. Die Verbotsberechtigte habe die Zustimmung niemals erteilt. Aus Sicht der Bf sei ihre Unterschrift aufgrund des Zeitablaufs von 14 Jahren jedenfalls verjährt. Sie wies auch darauf hin, dass hinsichtlich der Grenzpunkte römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ebenfalls ein mit schweren Verfahrensfehlern behaftetes Verfahren aus dem Jahr 1985 vorläge und auch hier eine rechtswirksame Zustimmung der Bf fehle. Im Jahr 1995 aus 1996, habe ein Tausch von Teilflächen stattgefunden, jedoch sei die Bf und deren Familie besonders verärgert, weil eine wesentlich größere Fläche ihrer Grundstücke ins öffentliche Gut abgetreten worden sei als vom öffentlichen Gut an sie abgetreten worden sei. Aus diesem Grund stimme die Bf auch einer Verrechtlichung der nur irrtümlich zugestandenen Vermessungspunkte mit den Nummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nicht zu. Die Bf legte außerdem weitere Unterlagen vor.
  23. Mit Parteiengehör vom 19.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht allen Parteien die eingelangten Stellungnahmen und stellte diesen darüber hinaus eine Erörterung zu näher ausgeführten Rechtsfragen ausdrücklich frei.
  24. Die Bf machte von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme am 04.03.2021 Gebrauch und verwies großteiles auf ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus legte sie dar, dass mangels einer § 13 VermV entsprechenden Bestimmung im Jahr 2003 die damalige Zustimmung die Rechtsfolgen dieser Bestimmung nicht auslösen könnten.
  25. Die Bf machte von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme am 04.03.2021 Gebrauch und verwies großteiles auf ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus legte sie dar, dass mangels einer Paragraph 13, VermV entsprechenden Bestimmung im Jahr 2003 die damalige Zustimmung die Rechtsfolgen dieser Bestimmung nicht auslösen könnten.
  26. Auch die belangte Behörde äußerte sich diesbezüglich mit Stellungnahme vom 19.03.
  27. Sie führte aus, dass die im Zuge einer Grenzverhandlung abgegebene Zustimmungserklärung eine zivilrechtliche Willenserklärung darstelle, welche nur im Wege einer gerichtlichen Irrtumsanfechtung beseitigt werden könne und verwies diesbezüglich auf Rechtsprechung. Dementsprechend habe eine einmal abgegebene Willenserklärung, sofern diese nicht durch Irrtumsanfechtung beseitigt wurde, oder eine anderslautende Vereinbarung über die Grenze abgeschlossen wurde, zeitlich unbefristet bestand. Eine Gesetzeswidrigkeit des § 13 VermV 2016 könne aus Sicht der belangten Behörde dementsprechend nicht erkannt werden. Zum Grenzverlauf führte die belangte Behörde aus, dass dieser in einer gegenständlichen Mappenberichtigung überprüft worden sei und mit den amtlichen Grenzpunkten und dem geradlinigen Grenzverlauf dazwischen seit der letzten Vermessung im Jahr 2003 in der digitalen Katastralmappe (DKM) lageident und die Kennzeichnung in der Natur lt. Vermessungsurkunde unverändert sei. Ferner führte die belangte Behörde aus, dass das von der Bf angeführte, im Jahr 2003 noch bestehende Veräußerungsverbot nicht schlagend würde, weil es sich um keine Eigentumsübertragung, sondern lediglich eine Mappenberichtigung gehandelt habe.
  28. Auch die belangte Behörde äußerte sich diesbezüglich mit Stellungnahme vom 19.03.
  29. Sie führte aus, dass die im Zuge einer Grenzverhandlung abgegebene Zustimmungserklärung eine zivilrechtliche Willenserklärung darstelle, welche nur im Wege einer gerichtlichen Irrtumsanfechtung beseitigt werden könne und verwies diesbezüglich auf Rechtsprechung. Dementsprechend habe eine einmal abgegebene Willenserklärung, sofern diese nicht durch Irrtumsanfechtung beseitigt wurde, oder eine anderslautende Vereinbarung über die Grenze abgeschlossen wurde, zeitlich unbefristet bestand. Eine Gesetzeswidrigkeit des Paragraph 13, VermV 2016 könne aus Sicht der belangten Behörde dementsprechend nicht erkannt werden. Zum Grenzverlauf führte die belangte Behörde aus, dass dieser in einer gegenständlichen Mappenberichtigung überprüft worden sei und mit den amtlichen Grenzpunkten und dem geradlinigen Grenzverlauf dazwischen seit der letzten Vermessung im Jahr 2003 in der digitalen Katastralmappe (DKM) lageident und die Kennzeichnung in der Natur lt. Vermessungsurkunde unverändert sei. Ferner führte die belangte Behörde aus, dass das von der Bf angeführte, im Jahr 2003 noch bestehende Veräußerungsverbot nicht schlagend würde, weil es sich um keine Eigentumsübertragung, sondern lediglich eine Mappenberichtigung gehandelt habe.
  30. In einer weiteren Stellungnahme vom 19.03.2021 legte die Bf noch dar, dass es sich bei ihrer Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sie alleine an der Grenzverhandlung im Jahr 2003 teilgenommen habe, tatsächlich aber von ihrem damaligen Lebensgefährten begleitet worden sei, um eine Erinnerungslücke handle. Die damals erstellte Vermessungsurkunde sei der Bf mit Durchschrift vom 25.09.2003 übermittelt worden, jedoch ohne die dazugehörige Niederschrift und ohne Durchschrift der Zustimmungserklärung, welche sie angeblich unterfertigt habe. Aufgrund eines von ihr aufgefundenen Einladungsschreiben, sei sie nunmehr auch sicher, am 12.03.2003 an der Grenzvermessung teilgenommen und eine allfällige Unterschrift auch nur an diesem Tag geleistet zu haben. Im Weiteren wiederholte die Bf ihr bisheriges Vorbringen und legte weitere Urkunden vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: Die Umwandlungswerber sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des umwandlungsbescheidgegenständlichen Grundstücks XXXX .Die Umwandlungswerber sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des umwandlungsbescheidgegenständlichen Grundstücks römisch 40 . Die Bf ist Eigentümerin des Grundstückes XXXX , inneliegend der EZ XXXX in der KG XXXX XXXX , BG XXXX , welches eine gemeinsame Grundgrenze zum Grundstück XXXX der Umwandlungswerber hat.Die Bf ist Eigentümerin des Grundstückes römisch 40 , inneliegend der EZ römisch 40 in der KG römisch 40 römisch 40 , BG römisch 40 , welches eine gemeinsame Grundgrenze zum Grundstück römisch 40 der Umwandlungswerber hat. Die Liegenschaft der Bf mit dem vorgenannten Grundstück ist mit einem verdinglichten Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten einer insoweit gemäß § 364c ABGB insoweit verbotsberechtigten Person belastet; und ist bislang keine Zustimmungserklärung dieser verbotsberechtigten Person bekannt geworden bzw auch nicht substantiiert behauptet worden.Die Liegenschaft der Bf mit dem vorgenannten Grundstück ist mit einem verdinglichten Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten einer insoweit gemäß Paragraph 364 c, ABGB insoweit verbotsberechtigten Person belastet; und ist bislang keine Zustimmungserklärung dieser verbotsberechtigten Person bekannt geworden bzw auch nicht substantiiert behauptet worden. Die Bf hat im Jahr 2003 vor dem damaligen rechtlichen Hintergrund eine Zustimmungserklärung abgegeben, ohne dass das besagte Grundstück Nr XXXX damals umgewandelt worden wäre. Sie unterfertigte die entsprechende Zustimmungserklärung im Zuge einer damaligen Grenzvermessung. Danach hat die Bf dem Grenzverlauf nicht erneut zugestimmt. Die Bf hat im Jahr 2003 vor dem damaligen rechtlichen Hintergrund eine Zustimmungserklärung abgegeben, ohne dass das besagte Grundstück Nr römisch 40 damals umgewandelt worden wäre. Sie unterfertigte die entsprechende Zustimmungserklärung im Zuge einer damaligen Grenzvermessung. Danach hat die Bf dem Grenzverlauf nicht erneut zugestimmt. Der in Beschwerde gezogene Bescheid bzw die Beschwerdevorentscheidung sind auf Basis der Rechtslage ergangen, wie insb durch BGBl I 2016/51 im bereich der §§ 18a und 43 abs 6 VermG geschaffen.Der in Beschwerde gezogene Bescheid bzw die Beschwerdevorentscheidung sind auf Basis der Rechtslage ergangen, wie insb durch BGBl römisch eins 2016/51 im bereich der Paragraphen 18 a und 43 abs 6 VermG geschaffen.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich vorrangig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Bestandteilen des Gerichtsakts inklusive Verhandlungsprotokoll und Beilagen dazu sowie einer Einsicht in das Grundbuch. 2.
  34. Die Bf hat bestätigt, dass sie im Zuge der Grenzvermessung im Jahr 2003 eine Zustimmungserklärung gemäß – dem damals geltenden – § 43 Abs. 6 VermG unterfertigt hat. Es besteht daher – auch wenn das tatsächliche Datum der Grenzverhandlung, welche laut Vermessungsurkunde vom 21.07.2003 am 09.04.2003, laut der von der Bf vorgelegten Einladung zu ebenjener jedoch am 12.03.2003 stattgefunden habe– kein Zweifel, dass die in den Verfahrensunterlagen enthaltene Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der entsprechenden Zustimmungserklärung aus dem Jahr 2003 auch tatsächlich von ihr stammt und von dieser geleistet wurde. Fallgegenständlich kann dahingestellt bleiben, ob die damalige Grenzverhandlung am 09.04.2003 oder am 12.03.2003 stattgefunden hat. 2.
  35. Die Bf hat bestätigt, dass sie im Zuge der Grenzvermessung im Jahr 2003 eine Zustimmungserklärung gemäß – dem damals geltenden – Paragraph 43, Absatz 6, VermG unterfertigt hat. Es besteht daher – auch wenn das tatsächliche Datum der Grenzverhandlung, welche laut Vermessungsurkunde vom 21.07.2003 am 09.04.2003, laut der von der Bf vorgelegten Einladung zu ebenjener jedoch am 12.03.2003 stattgefunden habe– kein Zweifel, dass die in den Verfahrensunterlagen enthaltene Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der entsprechenden Zustimmungserklärung aus dem Jahr 2003 auch tatsächlich von ihr stammt und von dieser geleistet wurde. Fallgegenständlich kann dahingestellt bleiben, ob die damalige Grenzverhandlung am 09.04.2003 oder am 12.03.2003 stattgefunden hat.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  37. § 43 Abs. 6 VermG BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016, der i.Z.m. § 17 Z 1 und § 18a leg cit zu sehen ist und gemäß § 57 Abs 12 VermG ab 1.11.2016 in Kraft getreten ist, lautet: 3.
  38. Paragraph 43, Absatz 6, VermG Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, der i.Z.m. Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18 a, leg cit zu sehen ist und gemäß Paragraph 57, Absatz 12, VermG ab 1.11.2016 in Kraft getreten ist, lautet: § 43.

(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.Paragraph 43,
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. Nach dieser im Verwaltungsverfahren angewendeten Norm ist ein Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke für eine Umwandlung in den Grenzkataster erforderlich. 3.2. Der nicht mehr anwendbare frühere § 43 Abs. 6 VermG BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975, welcher im Zeitpunkt der Grenzvermessung im Jahr 2003 in Kraft war, lautet: 3.2. Der nicht mehr anwendbare frühere Paragraph 43, Absatz 6, VermG Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,, welcher im Zeitpunkt der Grenzvermessung im Jahr 2003 in Kraft war, lautet: § 43.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.Paragraph 43,
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. 3.3. § 13 Abs. 3 VermV 2016 BGBl. II Nr. 307/2016, welcher am 01.12.2016 in Kraft getreten ist lautet: 3.3. Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,, welcher am 01.12.2016 in Kraft getreten ist lautet: § 13.
(3)Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.Paragraph 13,
(3)Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben. Inwieweit diese Verordnungsbestimmung im aktuellen § 43 Abs 6 VermG als Durchführungsverordnung einer Verwaltungsbehörde nach Art 18 B-VG gedeckt ist, erscheint zweifelhaft, nachdem § 43 Abs 6 VermG idF BGBl I 2016/51 (ausschließlich) auf ein Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke abstellt, nicht aber auf historische Zustimmungserklärungen außerhalb eines Protokolls. Dies, nachdem gemäß Art 18 B-VG wohl nur der Gesetzgeber bestimmten Urkunden bestimmte Rechtswirkungen bzw Rechtsfolgen zumessen kann, wie zB § 292 ZPO zeigt.Inwieweit diese Verordnungsbestimmung im aktuellen Paragraph 43, Absatz 6, VermG als Durchführungsverordnung einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18, B-VG gedeckt ist, erscheint zweifelhaft, nachdem Paragraph 43, Absatz 6, VermG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/51 (ausschließlich) auf ein Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke abstellt, nicht aber auf historische Zustimmungserklärungen außerhalb eines Protokolls. Dies, nachdem gemäß Artikel 18, B-VG wohl nur der Gesetzgeber bestimmten Urkunden bestimmte Rechtswirkungen bzw Rechtsfolgen zumessen kann, wie zB Paragraph 292, ZPO zeigt. 3.4. Die zum Zeitpunkt der Grenzvermessung im Jahr 2003, im Rahmen welcher die Bf ihre Unterschrift zum Grenzverlauf leistete, geltende Vermessungsverordnung 1994 enthielt keine dem § 13 Abs. 3 VermV 2016 entsprechende Regelung. 3.4. Die zum Zeitpunkt der Grenzvermessung im Jahr 2003, im Rahmen welcher die Bf ihre Unterschrift zum Grenzverlauf leistete, geltende Vermessungsverordnung 1994 enthielt keine dem Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 entsprechende Regelung. Die Vermessungsverordnung 1994 wurde durch die Vermessungsverordnung 2010 abgelöst. Diese sah im Gegensatz zur Verordnung aus 1994 eine der aktuellen Verordnung aus 2016 vergleichbare Bestimmung in ihrem § 11 Abs. 3 vor. Die Vermessungsverordnung 1994 wurde durch die Vermessungsverordnung 2010 abgelöst. Diese sah im Gegensatz zur Verordnung aus 1994 eine der aktuellen Verordnung aus 2016 vergleichbare Bestimmung in ihrem Paragraph 11, Absatz 3, vor. „§ 11.
(3)Soweit im Technischen Operat oder im Geschäftsregister die Zustimmung zu einem Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vorliegt, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung verwiesen werden.“ Darüber hinaus statuierte die Vermessungsverordnung 2010 in ihrem § 19 Abs. 2: Darüber hinaus statuierte die Vermessungsverordnung 2010 in ihrem Paragraph 19, Absatz 2 :, § 19.
(2)Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562/1994, erstellt worden sind, dürfen bis höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des § 15 zu erfolgen hat.Paragraph 19,
(2)Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994,, erstellt worden sind, dürfen bis höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 15, zu erfolgen hat. 3.
  1. Aus der Gegenüberstellung der im Zeitpunkt der Unterfertigung der Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf durch die Bf im Jahr 2003 geltenden rechtlichen Bestimmungen mit jenen, die im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Umwandlungsbescheids in Kraft standen – und nach wie vor stehen – ergibt sich daher Folgendes: Eine mit § 13 Abs. 3 VermV 2016 vergleichbare Bestimmung, wonach unter bestimmten Umständen auf eine bereits vorliegende Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf im Protokoll eines Folgeplanes verwiesen werden kann, existierte im Zeitpunkt der Zustimmung der Bf zum Grenzverlauf im Jahr 2003 nicht; und war insbesondere in der VermV 1994 keine dem aktuellen § 13 Abs 3 VermV 2016 vorhandene Bestimmung über die Rezipierbarkeit von außerhalb der die fragliche Umwandlung tragenden Grenzverhandlung abgegebenen Zustimmungserkläerhandlungen.Eine mit Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 vergleichbare Bestimmung, wonach unter bestimmten Umständen auf eine bereits vorliegende Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf im Protokoll eines Folgeplanes verwiesen werden kann, existierte im Zeitpunkt der Zustimmung der Bf zum Grenzverlauf im Jahr 2003 nicht; und war insbesondere in der VermV 1994 keine dem aktuellen Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 vorhandene Bestimmung über die Rezipierbarkeit von außerhalb der die fragliche Umwandlung tragenden Grenzverhandlung abgegebenen Zustimmungserkläerhandlungen. Hinsichtlich § 43 Abs 6 VermG ist auszuführen, dass dieser in seiner nunmehr geltenden Fassung vorsieht, dass Plänen über die Vermessungen von Grundstücken, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen ist.Hinsichtlich Paragraph 43, Absatz 6, VermG ist auszuführen, dass dieser in seiner nunmehr geltenden Fassung vorsieht, dass Plänen über die Vermessungen von Grundstücken, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen ist. Gerade ein solches beurkundetes Protokoll verlangte der zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung der Bf in Kraft stehende - frühere - § 43 Abs. 6 VermG jedoch noch nicht, weswegen ein solches - iSd § 43 Abs 6 VermG idF BGBl I 2016/51 auch nicht vorhanden ist. Betreffend die Grenzvermessung im Jahr 2003 ist ausschließlich die damals abgegebene Zustimmungserklärung vorhanden. Gerade ein solches beurkundetes Protokoll verlangte der zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung der Bf in Kraft stehende - frühere - Paragraph 43, Absatz 6, VermG jedoch noch nicht, weswegen ein solches - iSd Paragraph 43, Absatz 6, VermG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/51 auch nicht vorhanden ist. Betreffend die Grenzvermessung im Jahr 2003 ist ausschließlich die damals abgegebene Zustimmungserklärung vorhanden. Damit ist jedoch davon auszugehen, dass die im Jahr 2003 geltende alte Rechtslage für die Bf nach dem objektiven Schutzzweck des seit 2016 aktuellen § 43 Abs 6 VermG, den Nachbarn bei Handlungen eines Ziviltechnikers bzw einer Ziviltechnikerin - ohne deren eigene Behördenqualität - die Bedeutung ihrer Zustimmungserklärung vor Augen zu führen, nicht als ident mit eben der aktuellen Rechtslage zu betrachten ist. Damit ist jedoch davon auszugehen, dass die im Jahr 2003 geltende alte Rechtslage für die Bf nach dem objektiven Schutzzweck des seit 2016 aktuellen Paragraph 43, Absatz 6, VermG, den Nachbarn bei Handlungen eines Ziviltechnikers bzw einer Ziviltechnikerin - ohne deren eigene Behördenqualität - die Bedeutung ihrer Zustimmungserklärung vor Augen zu führen, nicht als ident mit eben der aktuellen Rechtslage zu betrachten ist. Wertend zu berücksichtigen ist nicht zuletzt auch, dass selbst Pläne, die aufgrund der mittlerweile außer Kraft getretenen VermV 1994 (gleiches normiert § 21 Abs. 3 VermV 2016 auch für jene Pläne, die auf Basis der Bestimmungen der VermV 2010 erstellt wurden) nur für einen begrenzten Zeitraum nach Außerkrafttreten der Verordnung nutzbar sind. Auch dies spricht wiederum gegen eine rückwirkende Anwendbarkeit der nunmehr in Kraft stehenden VermV 2016 und insbesondere deren § 13 Abs. 3 auf Zustimmungserklärungen aus
  2. Wertend zu berücksichtigen ist nicht zuletzt auch, dass selbst Pläne, die aufgrund der mittlerweile außer Kraft getretenen VermV 1994 (gleiches normiert Paragraph 21, Absatz 3, VermV 2016 auch für jene Pläne, die auf Basis der Bestimmungen der VermV 2010 erstellt wurden) nur für einen begrenzten Zeitraum nach Außerkrafttreten der Verordnung nutzbar sind. Auch dies spricht wiederum gegen eine rückwirkende Anwendbarkeit der nunmehr in Kraft stehenden VermV 2016 und insbesondere deren Paragraph 13, Absatz 3, auf Zustimmungserklärungen aus
  3. Dementsprechend kann die Zustimmungserklärung der Bf aus dem Jahr 2003 die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 VermV 2016 nicht auslösen, da eine vergleichbare Vorschrift im Jahr 2003 nicht existierte und § 43 Abs 6 VermG idF BGL I 2016/51 nunmehr außerdem fordert, dass ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke den Plänen angeschlossen werden muss; und ein solches Protokoll gegenständlich jedoch gerade nicht vorliegt bzw logisch hinsichtlich der Bf - Zustimmung aus 2003 auch nicht vorliegen kann.Dementsprechend kann die Zustimmungserklärung der Bf aus dem Jahr 2003 die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 nicht auslösen, da eine vergleichbare Vorschrift im Jahr 2003 nicht existierte und Paragraph 43, Absatz 6, VermG in der Fassung BGL römisch eins 2016/51 nunmehr außerdem fordert, dass ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke den Plänen angeschlossen werden muss; und ein solches Protokoll gegenständlich jedoch gerade nicht vorliegt bzw logisch hinsichtlich der Bf - Zustimmung aus 2003 auch nicht vorliegen kann. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Bf als im Jahr 2003 grundbücherliche Eigentümerin eines mit einem bereits damals im Lastenblatt des Grundstücks intabulierten Belastungs- und Veräußerungsverbot eine vollberechtigte Eigentümerin i.S.d. § 354 ABGB gewesen und eine gültige Zustimmungserklärung in der Grenzverhandlung abgeben konnte. Ebenso kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die Bf im Jahr 2003 bei ihrer Zustimmung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlag, welcher entweder im Zuge einer Irrtumsanfechtung zivilgerichtlich geltend zu machen (gewesen) wäre oder aber welcher allenfalls zur Unwirksamkeit einer im Verwaltungsverfahren relevanten Willenserklärung iSv VwGH Zl 2011/04/0017 führt, zumal die Zustimmung gemäß § 43 Abs 6 VermG idgF in einer Betrachtungsweise nach dem wahren Gehalt in weiterer Folge ja einen Verzicht auf den (weiteren) Verwaltungsrechtsweg - in 2011/04/0017 in anderem Zusammenhang rechtserheblich - bzw einen Verzicht auf die Verfahrensgarantien des Verwaltungsverfahrensprozederes gemäß § 18a VermG idF BGBl I 2016/51 bedeutet haben könnte.Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Bf als im Jahr 2003 grundbücherliche Eigentümerin eines mit einem bereits damals im Lastenblatt des Grundstücks intabulierten Belastungs- und Veräußerungsverbot eine vollberechtigte Eigentümerin i.S.d. Paragraph 354, ABGB gewesen und eine gültige Zustimmungserklärung in der Grenzverhandlung abgeben konnte. Ebenso kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die Bf im Jahr 2003 bei ihrer Zustimmung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlag, welcher entweder im Zuge einer Irrtumsanfechtung zivilgerichtlich geltend zu machen (gewesen) wäre oder aber welcher allenfalls zur Unwirksamkeit einer im Verwaltungsverfahren relevanten Willenserklärung iSv VwGH Zl 2011/04/0017 führt, zumal die Zustimmung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG idgF in einer Betrachtungsweise nach dem wahren Gehalt in weiterer Folge ja einen Verzicht auf den (weiteren) Verwaltungsrechtsweg - in 2011/04/0017 in anderem Zusammenhang rechtserheblich - bzw einen Verzicht auf die Verfahrensgarantien des Verwaltungsverfahrensprozederes gemäß Paragraph 18 a, VermG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/51 bedeutet haben könnte. 3.
  4. Die angefochtene Umwandlung des Grundstücks der Umwandlungswerber war daher zusammenfassend ersatzlos aufzuheben, weil entgegen der Auffassung insb der Behörde keine entsprechende Zustimmungserklärung der Bf gemäß dem nunmehr in Geltung stehenden § 13 Abs 3 VermV 2016 zur Grenzlinie zwischen den Grundstücken der Bf und der Umwandlungswerber vorliegt. Verfassungskonform ist eine im Jahr 2003 vor Existenz des § 43 Abs 6 VermG idF BGBl I 2016/51 und vor Existenz der verordnungsmäßigen Durchführungsbestimmung des § 13 Abs 3 VermV, BGBl II 2016/307 abgegebene Zustimmungserklärung keine solche, die in diesem genannten § 13 Abs 3 VermV 2016 gemeint ist.3.
  5. Die angefochtene Umwandlung des Grundstücks der Umwandlungswerber war daher zusammenfassend ersatzlos aufzuheben, weil entgegen der Auffassung insb der Behörde keine entsprechende Zustimmungserklärung der Bf gemäß dem nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 zur Grenzlinie zwischen den Grundstücken der Bf und der Umwandlungswerber vorliegt. Verfassungskonform ist eine im Jahr 2003 vor Existenz des Paragraph 43, Absatz 6, VermG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/51 und vor Existenz der verordnungsmäßigen Durchführungsbestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, VermV, BGBl römisch zwei 2016/307 abgegebene Zustimmungserklärung keine solche, die in diesem genannten Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 gemeint ist. Dementsprechend war daher maW die Beschwerdevorentscheidung iSv VwGH Zl Ro 2015/08/0026 mangels Vorliegens der Zustimmung der Bf iSv §§ 43 Abs 6 und 18a VermG, jeweils idF BGBl I 2016/51, ersatzlos aufzuheben, weil die Behörde insoweit keinen Umwandlungsbescheid bzw auch keine bestätigende Beschwerdevorentscheidung erlassen durfte, sondern die Verfahrensschritte gemäß § 18a VermG gegenüber der Bf machen hätte müssen. Der Bf steht nämlich ein Recht zu, dass der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung in § 18a VermG vorgezeichnete Verwaltungsrechtsweg eingehalten wird.Dementsprechend war daher maW die Beschwerdevorentscheidung iSv VwGH Zl Ro 2015/08/0026 mangels Vorliegens der Zustimmung der Bf iSv Paragraphen 43, Absatz 6 und 18 a VermG, jeweils in der Fassung BGBl römisch eins 2016/51, ersatzlos aufzuheben, weil die Behörde insoweit keinen Umwandlungsbescheid bzw auch keine bestätigende Beschwerdevorentscheidung erlassen durfte, sondern die Verfahrensschritte gemäß Paragraph 18 a, VermG gegenüber der Bf machen hätte müssen. Der Bf steht nämlich ein Recht zu, dass der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung in Paragraph 18 a, VermG vorgezeichnete Verwaltungsrechtsweg eingehalten wird. Mangels Vorliegens einer Zustimmungserklärung der Bf gemäß § 13 Abs 3 VermV 2016 mussten rücksichtlich des Art 18-B-VG auch keine nach Art 135 Abs 4 B-VG - ansonsten - zu setzenden Zwischenschritte durchgeführt werden.Mangels Vorliegens einer Zustimmungserklärung der Bf gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 mussten rücksichtlich des Artikel 18 -, B, -, römisch fünf G, auch keine nach Artikel 135, Absatz 4, B-VG - ansonsten - zu setzenden Zwischenschritte durchgeführt werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs 4 B-VG zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Vw

GH nicht vorliegt, ob eine im Jahr 2003 erteilte Zustimmungserklärung zu einem Grenzverlauf (allenfalls) gemäß dem damals geltenden § 43 Abs 6 VermG aktuell zu einer Umwandlung in den Grenzkataster ohne das gesetzlich vorgesehene Prozedere gemäß § 18a VermG idgF führen kann.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Vw

GH nicht vorliegt, ob eine im Jahr 2003 erteilte Zustimmungserklärung zu einem Grenzverlauf (allenfalls) gemäß dem damals geltenden Paragraph 43, Absatz 6, VermG aktuell zu einer Umwandlung in den Grenzkataster ohne das gesetzlich vorgesehene Prozedere gemäß Paragraph 18 a, VermG idgF führen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W131.2200438.1.00

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