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{'item': 'W132 2250822-1'}

Obsah (12)§ 40Art. 133§ 45§ 42§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW132 2250822-1 Spruch, W132 2250721-1/3EW132 2250822-1/3EW132 2250721-1/3E, W132 2250822-1/3E, BESCHLUSS Das Bund

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch die römisch 40 ,

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen: A) I. Der Vorlageantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.römisch eins. Der Vorlageantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. II. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.römisch zwei. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:

  1. Am 07.05.2020 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.10.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH sowie und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorlägen, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzvermerke „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ nicht vorlägen.1.
  3. Am 16.10.2020 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, die keiner gesonderten medizinischen Prüfung unterzogen wurden.1.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG a, 21.10.2020 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 03.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin unter neuerlicher Vorlage eines bereits im Akt befindlichen Befundes vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin Gehen nur auf kurzen Strecken mit Gehstock und Begleitperson möglich sei. Bei längeren Wegstrecken sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen, kurze Wegstrecken könne sie mit Rollator absolvieren. Sie sei nicht in der Lage tägliche Besorgungen ohne Begleitperson zu absolvieren. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr aufgrund der erheblichen Mobilitätseinschränkung nicht möglich und brauche sie für alle Wege einen Begleiter der sie chauffiere und ihr beim Be- und Entsteigen des KFZ helfe.1.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 25.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
  4. Am 07.12.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen, sowie die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.1.
  5. Mit dem Bescheid vom 26.11.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.2.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin ausschließlich hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist vorwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ wurde nicht beeinsprucht.2.

  1. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.03.2021 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin Trägerin von Osteosynthesematerial sei, jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht gerechtfertigt sei.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2021 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde mit dem Vermerk vorgelegt, dass aufgrund technischer Probleme eine Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig erlassen werden könne.
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2021 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Behindertenpass neu ausgestellt wird, befristet nunmehr bis 31.03.2022, mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“.4.
  4. Am 16.03.2021, OB XXXX , hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass im Scheckkartenformat, wie im Schreiben vom 15.03.2021 angekündigt, neu ausgestellt.4.
  5. Mit dem Schriftsatz vom 15.04.2021 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerinrömisch eins. Verfahrensgang:,
  6. Am 07.05.2020 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt., 1.
  7. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.10.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH sowie und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorlägen, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzvermerke „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ nicht vorlägen., 1.
  8. Am 16.10.2020 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, die keiner gesonderten medizinischen Prüfung unterzogen wurden., 1.
  9. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG a, 21.10.2020 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht., 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 03.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin unter neuerlicher Vorlage eines bereits im Akt befindlichen Befundes vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin Gehen nur auf kurzen Strecken mit Gehstock und Begleitperson möglich sei. Bei längeren Wegstrecken sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen, kurze Wegstrecken könne sie mit Rollator absolvieren. Sie sei nicht in der Lage tägliche Besorgungen ohne Begleitperson zu absolvieren. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr aufgrund der erheblichen Mobilitätseinschränkung nicht möglich und brauche sie für alle Wege einen Begleiter der sie chauffiere und ihr beim Be- und Entsteigen des KFZ helfe., 1.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 25.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 1.
  4. Am 07.12.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen, sowie die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen., 1.
  5. Mit dem Bescheid vom 26.11.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin ausschließlich hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist vorwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ wurde nicht beeinsprucht., 2.
  2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.03.2021 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin Trägerin von Osteosynthesematerial sei, jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht gerechtfertigt sei.,
  3. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2021 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde mit dem Vermerk vorgelegt, dass aufgrund technischer Probleme eine Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig erlassen werden könne.,
  4. Mit Schreiben vom 15.03.2021 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Behindertenpass neu ausgestellt wird, befristet nunmehr bis 31.03.2022, mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“., 4.
  5. Am 16.03.2021, OB römisch 40 , hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass im Scheckkartenformat, wie im Schreiben vom 15.03.2021 angekündigt, neu ausgestellt., 4.
  6. Mit dem Schriftsatz vom 15.04.2021 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin I. den Antrag eingebracht, die Beschwerde gegen den Bescheid der Belangten Behörde vom 26.11.2020 XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Mitteilung der belangten Behörde vom 15.03.2021 sei als Beschwerdevorentscheidung zu werten. Dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sei abermals nicht entsprochen worden.römisch eins. den Antrag eingebracht, die Beschwerde gegen den Bescheid der Belangten Behörde vom 26.11.2020 römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Mitteilung der belangten Behörde vom 15.03.2021 sei als Beschwerdevorentscheidung zu werten. Dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sei abermals nicht entsprochen worden. II. gegen den am 16.03.2021, OB XXXX , ausgestellte Behindertenpass Beschwerde erhoben. Dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sei abermals nicht entsprochen worden.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, GZ W132 XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2020, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass vorliegen.römisch zwei. gegen den am 16.03.2021, OB römisch 40 , ausgestellte Behindertenpass Beschwerde erhoben. Dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sei abermals nicht entsprochen worden.,
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, GZ W132 römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2020, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass vorliegen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, GZ W132 XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2020, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass vorliegen.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, GZ W132 römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2020, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass vorliegen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen: 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt vergleiche hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Da mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, GZ W132 XXXX , festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass vorliegen, ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Entscheidungen nicht mehr beschwert.Da mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, GZ W132 römisch 40 , festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass vorliegen, ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Entscheidungen nicht mehr beschwert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W132.2250822.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.