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{'item': 'W132 2254160-1'}

Obsah (13)§ 2Art. 133§ 45§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW132 2254160-1 Spruch, W132 2254160-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 22.09.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.
  3. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.3. Mit dem Bescheid vom 29.12.2021 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung für Leiden 1 zu gering beurteilt sei. Die Beschwerdeführerin leide an chronischen LWS-Beschwerden, was im MR-Befund dokumentiert werde. In Folge dieser Gesundheitsschädigung bestünden ständige Schmerzen in der Wirbelsäule und sei das Heben und Tragen von Lasten nicht möglich. Die Schmerzen würden ins linke Bein und in die Hüfte ausstrahlen. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Sensibilitätsstörungen der linken Hand, welche immer wieder einschlafe. Ebenso bestünden Parästhesien in den Beinen. Es werde eine CT-gezielte Infiltration durchgeführt und stehe eine Operation im Raum. Zusätzlich bestehe am linken Hüftgelenk eine Gelenksergussbildung. Es sei die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie und Neurologie erforderlich. Auch für Gesundheitsschädigung 2 sei ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe eine Bakerzyste im rechten Knie, Gonarthrose und höhergradige Abnützungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin könne kaum Stiegen hinauf- oder heruntergehen und habe ständig Schmerzen am rechten Knie. Ferner bestehe eine St.p. CA 12/19, LAD 30%ige Stenose, weshalb die Beschwerdeführerin ständiger Medikation bedürfe. Es liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor und bestehe ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.2.
  2. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.03.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.2.
  3. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.2.3. Mit Bescheid vom 06.04.2022 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§ 2,3, 14 und 19 BEinst

G in Verbindung mit § 14 des VwGVG, abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 22.09.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde., 1.
  3. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben., 1.3. Mit dem Bescheid vom 29.12.2021 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung für Leiden 1 zu gering beurteilt sei. Die Beschwerdeführerin leide an chronischen LWS-Beschwerden, was im MR-Befund dokumentiert werde. In Folge dieser Gesundheitsschädigung bestünden ständige Schmerzen in der Wirbelsäule und sei das Heben und Tragen von Lasten nicht möglich. Die Schmerzen würden ins linke Bein und in die Hüfte ausstrahlen. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Sensibilitätsstörungen der linken Hand, welche immer wieder einschlafe. Ebenso bestünden Parästhesien in den Beinen. Es werde eine CT-gezielte Infiltration durchgeführt und stehe eine Operation im Raum. Zusätzlich bestehe am linken Hüftgelenk eine Gelenksergussbildung. Es sei die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie und Neurologie erforderlich. Auch für Gesundheitsschädigung 2 sei ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe eine Bakerzyste im rechten Knie, Gonarthrose und höhergradige Abnützungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin könne kaum Stiegen hinauf- oder heruntergehen und habe ständig Schmerzen am rechten Knie. Ferner bestehe eine St.p. CA 12/19, LAD 30%ige Stenose, weshalb die Beschwerdeführerin ständiger Medikation bedürfe. Es liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor und bestehe ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH., 2.
  2. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.03.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 2.
  3. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben., 2.3. Mit Bescheid vom 06.04.2022 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, ,3, 14 und 19 BEinstG in Verbindung mit Paragraph 14, des VwGVG, abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.04.2022 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.3.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, Einsicht genommen.Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.,
  3. Mit Schriftsatz vom 20.04.2022 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet., 3.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, Einsicht genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen:1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
  3. Feststellungen:, 1.
  4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben., 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH., 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: deutlich adipös. Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Blande Narbe am rechten Handgelenk volar, kein Tinnel-Hoffman-Zeichen auslösbar. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern sind seitengleich endlagig eingeschränkt, Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird ausgesprochen breitbasig und wankend ausgeführt, ist insgesamt symmetrisch und sicher, Zehenballen- und Fersenstand möglich, Einbeinstand ist möglich, Anhocken wird 1/3 ausgeführt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 15 cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Senkspreizfüße beidseits. Sprunggelenke bandfest und unauffällig. Kniegelenke: Zohlen-Test jeweils pos., ergussfrei und bandfest. Die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Annähernd im Lot. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Gering hartspann zervikal, Druckschmerz lumbal. Die Gesäßmuskulatur ist diskret verschmächtigt. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt und endlagenschmerzhaft Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt bei insgesamt etwas eingeschränkter Compliance. Gesamtmobilität – Gangbild am 01.03.2022: Kommt in Stiefeletten ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist gering linkshinkend, insgesamt sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig.1.2.
  4. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig., 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da radikuläre Symptomatik links. 02.01.02 40 vH 02 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung an Schultern, Hüften und Knie 02.02.01 20 vH 03 Koronare Herzkrankheit, Hypertonie Oberer Rahmensatz, bei guter systolischer Pumpfunktion. 05.05.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Die Beschwerdeführerin ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
  6. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  7. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende, fachärztlich unfallchirurgische Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist auch in Zusammenschau mit dem allgemeinmedizinischen Gutachten Dris. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.Das von der belangten Behörde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende, fachärztlich unfallchirurgische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist auch in Zusammenschau mit dem allgemeinmedizinischen Gutachten Dris. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die abweichende Beurteilung des Wirbelsäulenleidens durch Dr. XXXX , gegenüber der Bewertung Dris. XXXX stellt keinen Widerspruch dar, sondern resultiert diese aus der zuletzt durchgeführten fachärztlichen klinischen Untersuchung, im Rahmen welcher objektiviert werden konnte, dass auch eine radikuläre Symptomatik besteht, welche nunmehr in die Beurteilung eingeflossen ist. Die abweichende Beurteilung des Wirbelsäulenleidens durch Dr. römisch 40 , gegenüber der Bewertung Dris. römisch 40 stellt keinen Widerspruch dar, sondern resultiert diese aus der zuletzt durchgeführten fachärztlichen klinischen Untersuchung, im Rahmen welcher objektiviert werden konnte, dass auch eine radikuläre Symptomatik besteht, welche nunmehr in die Beurteilung eingeflossen ist. Die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 02.01.02 für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH heranzuziehen ist, wenn rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterung bestehen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen vorliegen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorliegen. So konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden, dass eine gering verstärkte Brustkyphose und eine regelrechte Lendenlordose bestehen. Es bestand ein geringer Hartspann zervikal, Druckschmerz lumbal und die Gesäßmuskulatur konnte diskret verschmächtigt objektiviert werden. Im Bereich der Halswirbelsäule fanden sich nur endlagige Einschränkung und endlagige Schmerzhaftigkeit. Beim Vorwärtsbeugen konnten die Knie mit den Händen erreicht werden, die Seitneigung und die Rotation waren je zur Hälfte eingeschränkt, wobei insgesamt etwas eingeschränkte Compliance bestand. Das Gangbild der Beschwerdeführerin war ohne Gehhilfe gering linkshinkend aber insgesamt sicher. Der radikulären Symptomatik mit Ausstrahlung in die Extremitäten wurde nunmehr durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position ausreichend Rechnung getragen. Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Die Aufbrauchserscheinungen an Schultern, Hüften und Knien, wurden den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend und schlüssig unter Position 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, dem Ausmaß der nur geringen Funktionsbehinderungen entsprechend, beurteilt. So konnten die Schultern beidseits und auch der Nacken- und Kreuzgriff nur endlagig eingeschränkt objektiviert werden. Die Ellbogen, Handgelenke und Finger sind frei beweglich. Der Barfußgang – zwar breitbasig und wankend ausgeführt – ist insgesamt symmetrisch und sicher. Die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke konnten seitengleich frei beweglich objektiviert werden und ist die Hüftbeugung lediglich endlagig im Kreuz schmerzhaft. Zu den vorliegenden Röntgenbefunden des Bewegungsapparates ist auszuführen, diese Befunde über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen keinen Aufschluss geben. Für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung ist bei radiologischen Befunden jedoch die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Dr. XXXX hat einen umfassenden klinischen Befund des Funktionsumfanges des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Dabei wurde in allen Ebenen nur endlagig eingeschränkte Beweglichkeit objektiviert, weshalb die Beurteilung dieser Leiden unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Schmerzhaftigkeit korrekt unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position erfolgte.Die Aufbrauchserscheinungen an Schultern, Hüften und Knien, wurden den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend und schlüssig unter Position 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, dem Ausmaß der nur geringen Funktionsbehinderungen entsprechend, beurteilt. So konnten die Schultern beidseits und auch der Nacken- und Kreuzgriff nur endlagig eingeschränkt objektiviert werden. Die Ellbogen, Handgelenke und Finger sind frei beweglich. Der Barfußgang – zwar breitbasig und wankend ausgeführt – ist insgesamt symmetrisch und sicher. Die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke konnten seitengleich frei beweglich objektiviert werden und ist die Hüftbeugung lediglich endlagig im Kreuz schmerzhaft. Zu den vorliegenden Röntgenbefunden des Bewegungsapparates ist auszuführen, diese Befunde über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen keinen Aufschluss geben. Für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung ist bei radiologischen Befunden jedoch die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Dr. römisch 40 hat einen umfassenden klinischen Befund des Funktionsumfanges des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Dabei wurde in allen Ebenen nur endlagig eingeschränkte Beweglichkeit objektiviert, weshalb die Beurteilung dieser Leiden unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Schmerzhaftigkeit korrekt unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position erfolgte. Auch die Beurteilung des Herzleidens erfolgte im Einklang mit den vorliegenden Befunden und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 05.05.01 für Koronare Herzkrankheit ohne signifikante Herzkranzgefäßerkrankung bei klinischer Symptomatik vorsieht. Zwar besteht bei der Beschwerdeführerin eine Koronare Herzerkrankung bei LAD Stenose, eine höhergradige Funktionsstörung resultiert daraus aber nicht. So wird im Einklang mit der Beurteilung Dris. XXXX und Dris. XXXX , im von der Beschwerdeführerin vorgelegten kardiologischen Befund vom 06.09.2021 dargestellt, dass normale Größenverhältnisse aller Herzhöhlen vorliegen, gute systolische Pumpfunktion besteht, keine regionalen Wandbewegungsstörungen vorliegen und keine linksventrikuläre Hypertrophie besteht. Die Klappen fanden sich morphologisch und funktionell unauffällig, es bestand kein Nachweis einer diastolischen Funktionsstörung oder einer Druckstörung im kleinen Kreislauf.Auch die Beurteilung des Herzleidens erfolgte im Einklang mit den vorliegenden Befunden und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 05.05.01 für Koronare Herzkrankheit ohne signifikante Herzkranzgefäßerkrankung bei klinischer Symptomatik vorsieht. Zwar besteht bei der Beschwerdeführerin eine Koronare Herzerkrankung bei LAD Stenose, eine höhergradige Funktionsstörung resultiert daraus aber nicht. So wird im Einklang mit der Beurteilung Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , im von der Beschwerdeführerin vorgelegten kardiologischen Befund vom 06.09.2021 dargestellt, dass normale Größenverhältnisse aller Herzhöhlen vorliegen, gute systolische Pumpfunktion besteht, keine regionalen Wandbewegungsstörungen vorliegen und keine linksventrikuläre Hypertrophie besteht. Die Klappen fanden sich morphologisch und funktionell unauffällig, es bestand kein Nachweis einer diastolischen Funktionsstörung oder einer Druckstörung im kleinen Kreislauf. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln ist hinzuzufügen, dass diese Beweismittel bereits im Erstverfahren vorlagen und im Rahmen der Gutachtenerstellung berücksichtigt wurden. Mit dem Vorlageantrag wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt. Dem Vorlageantrag wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Überprüfung unterzogen hat. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Beweismittel, welche bei der Beurteilung noch nicht berücksichtigt wurden, wurden nicht in Vorlage gebracht.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Beweismittel, welche bei der Beurteilung noch nicht berücksichtigt wurden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Da das festgestellte Ausmaß des Wirbelsäulenleidens zwar die Anhebung des Grades der Behinderung rechtfertigt und ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)vH festgestellt wurde, jedoch die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom
  1. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom
  2. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, dass die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie erforderlich sei, wird festgehalten, dass die Behörden im Zuge der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (VwGH96/08/0114, 19970624). Wie unter Punkt II.
  3. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, dass die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie erforderlich sei, wird festgehalten, dass die Behörden im Zuge der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (VwGH96/08/0114, 19970624). Wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.,
  6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  7. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  8. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.
  9. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
  10. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt, woraus auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Im Rahmen des Vorlageantrages wurden keine neuen Argumente vorgebracht und keine weiteren Beweismittel vorgelegt. Das Beschwerdevorbringen war somit – wie unter Punkt II.
  11. bzw. II.3.
  12. bereits ausgeführt – zwar geeignet eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten resultieren daraus jedoch nicht.Das Beschwerdevorbringen war somit – wie unter Punkt römisch zwei.
  13. bzw. römisch zwei.3.
  14. bereits ausgeführt – zwar geeignet eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten resultieren daraus jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W132.2254160.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.