RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW138 2232658-1 Spruch, W138 2232658-1/35E W138 2232660-1/35E W138 2232661-1/35EW138 2232522-1/32EW138 2232661-1/35E, W138 2232522-1/32E, , IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers DI Mag. Peter P XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Harald SKRUBE Rechtsanwalt GmbH, Dr. Bernhard HUNDEGGER Rechtsanwalt GmbH, Mag. Johannes JOVEN, Peraustraße 33, 9500 Villach, vom 11.02.2020 (GZ W138 2232522-1/31E) sowie der des Erstbeschwerdeführers DI Mag. Peter P römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Harald SKRUBE Rechtsanwalt GmbH, Dr. Bernhard HUNDEGGER Rechtsanwalt GmbH, Mag. Johannes JOVEN, Peraustraße 33, 9500 Villach, vom 11.02.2020 (GZ W138 2232522-1/31E) sowie der Zweitbeschwerdeführerin HW XXXX GmbH, XXXX vertreten durch DI Alois A XXXX vom 15.02.2020 (GZ W138 2232658-1/35E, W138 2232660-1/35E, W138 2232661-1/35E) Zweitbeschwerdeführerin HW römisch 40 GmbH, römisch 40 vertreten durch DI Alois A römisch 40 vom 15.02.2020 (GZ W138 2232658-1/35E, W138 2232660-1/35E, W138 2232661-1/35E) in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde des DI Mag. Peter P XXXX (W138 2232522-1/31E) vom 11.02.2020 wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 29.01.2020, (Geschäftsfallnummer) GFN 604/2018/75 voll inhaltlich bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde des DI Mag. Peter P römisch 40 (W138 2232522-1/31E) vom 11.02.2020 wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 29.01.2020, (Geschäftsfallnummer) GFN 604/2018/75 voll inhaltlich bestätigt. II. Die Beschwerde der HW XXXX GmbH (W138 2232658-1/35E, W138 2232660-1/35E, W138 2232661-1/35E) vom 15.02.2020 wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 29.01.2020, GFN 604/2018/75 voll inhaltlich bestätigt.römisch zwei. Die Beschwerde der HW römisch 40 GmbH (W138 2232658-1/35E, W138 2232660-1/35E, W138 2232661-1/35E) vom 15.02.2020 wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 29.01.2020, GFN 604/2018/75 voll inhaltlich bestätigt. B) Revisionen sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 29.01.2020, GFN 604/2018/75, enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 51 wird auf Grund des Antrags von Mag. XXXX S XXXX -G XXXX , vertreten durch RA Dr. Elmar Ther vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 29.01.2020, GFN 604/2018/75, enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 51 wird auf Grund des Antrags von Mag. römisch 40 S römisch 40 -G römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Elmar Ther vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer („BF1“) (Eigentümer der angrenzenden Gst .11 und 1167) mit Schreiben vom 11.02.2020 Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die textliche Beschreibung des Grenzverlaufs sinnwidrig sei, die sinnwidrige Beschreibung könne keine Grundlage für ein Anerkenntnis von Grenzpunkten sein. Die zeichnerische Darstellung vom 16.04.2018 sei unrichtig, es liege eine Wandstärke von 60 cm und nicht von 50 cm vor. Herr G XXXX P XXXX habe in der Ladung den falschen Hinweis erhalten, dass die Grenzverhandlung der dauerhaften Sicherung seines Eigentums diene, dies sei unrichtig, da das Grundstück 51 umgewandelt werden solle. Es liege daher eine Irreführung vor. Die Unterschrift sei wertlos, da ein Irrtum mehrfach veranlasst worden sei. Es sei festzustellen, dass die Mauer im Alleineigentum des Herrn P XXXX stehe, die Umwandlung diene nur dazu, dass ein 5-stöckiges Haus errichtet werden könne.Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer („BF1“) (Eigentümer der angrenzenden Gst .11 und 1167) mit Schreiben vom 11.02.2020 Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die textliche Beschreibung des Grenzverlaufs sinnwidrig sei, die sinnwidrige Beschreibung könne keine Grundlage für ein Anerkenntnis von Grenzpunkten sein. Die zeichnerische Darstellung vom 16.04.2018 sei unrichtig, es liege eine Wandstärke von 60 cm und nicht von 50 cm vor. Herr G römisch 40 P römisch 40 habe in der Ladung den falschen Hinweis erhalten, dass die Grenzverhandlung der dauerhaften Sicherung seines Eigentums diene, dies sei unrichtig, da das Grundstück 51 umgewandelt werden solle. Es liege daher eine Irreführung vor. Die Unterschrift sei wertlos, da ein Irrtum mehrfach veranlasst worden sei. Es sei festzustellen, dass die Mauer im Alleineigentum des Herrn P römisch 40 stehe, die Umwandlung diene nur dazu, dass ein 5-stöckiges Haus errichtet werden könne. Gegen den oben genannten Bescheid erhoben die damaligen Eigentümer des Grundstücks .12/1, D XXXX Mag. A XXXX und Mag. A XXXX AI XXXX , alle vertreten durch DI A XXXX A XXXX mit Schreiben vom 15.02.2020 Beschwerde. Das Grundstück .12/1 wurde mittlerweile an die Zweitbeschwerdeführerin („BF2“) verkauft und der Verkauf grundbücherlich durchgeführt, sodass die BF2 in die Rechtsstellung der ursprünglichen BF eintrat. Gegen den oben genannten Bescheid erhoben die damaligen Eigentümer des Grundstücks .12/1, D römisch 40 Mag. A römisch 40 und Mag. A römisch 40 AI römisch 40 , alle vertreten durch DI A römisch 40 A römisch 40 mit Schreiben vom 15.02.2020 Beschwerde. Das Grundstück .12/1 wurde mittlerweile an die Zweitbeschwerdeführerin („BF2“) verkauft und der Verkauf grundbücherlich durchgeführt, sodass die BF2 in die Rechtsstellung der ursprünglichen BF eintrat. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kennzeichnung der Grenzpunkte nicht zur dauerhaften Absicherung des Eigentums diene, sondern um der Bauwerberin zu ermöglichen ein fünfeinhalbgeschossiges Bürohaus bis an die Grundgrenze der Nachbarn zu errichten. Eine 60 cm starke Wand sei mit 50 cm angenommen worden. Das Vermessungsamt habe eingeräumt, dass noch Grenzpunkte mit Koordinaten abgesteckt werden müssten. Es bestehe für die Anrainer kein Bedarf die Grundstücksfläche in den Grenzkataster aufzunehmen. Der Bauwerberin reiche ein Nachweis über ihr Grundeigentum der durch einen Grundbuchsauzug feststellbar sei, eine Eintragung in den Grenzkataster bringe keinen Vorteil gegenüber dem Grundsteuerkataster. Der Grund warum man sich mit dem Grenzkataster beschäftige, liege darin die Nachbarn bewusst zu benachteiligen. Die vom IKV „ermittelte“ Baugrundfläche sei aufklärungsbedürftig, die Fläche der Mauer sei wegen Fremdeigentums von der Baufläche abzuziehen, die Mindestbaugrundfläche von 350 m² sei daher nicht erreicht. Mit Stellungnahme vom 31.8.2020 führte das VA aus, dass Grenzpunkt 2122 in der Natur vorgefunden worden sei und die Koordinaten laut Plan DI I XXXX übereinstimmen würden. Der Grenzpunkt 28.9.1966 sei in der Natur vorgefunden worden. Das Mauereck in der Natur sei daher als ident mit dem Mauereck im Plan des DI I XXXX anzusehen. Der Grenzpunkt 2141 sei von den Beteiligten anerkannt worden. Die Grenzpunkte 28801,28802,28803 und 28804 wären nicht mehr überprüft worden, da diese in einem gerichtlichen Vergleich festgesetzt worden seien und unstrittig wären.Mit Stellungnahme vom 31.8.2020 führte das VA aus, dass Grenzpunkt 2122 in der Natur vorgefunden worden sei und die Koordinaten laut Plan DI römisch eins römisch 40 übereinstimmen würden. Der Grenzpunkt 28.9.1966 sei in der Natur vorgefunden worden. Das Mauereck in der Natur sei daher als ident mit dem Mauereck im Plan des DI römisch eins römisch 40 anzusehen. Der Grenzpunkt 2141 sei von den Beteiligten anerkannt worden. Die Grenzpunkte 28801,28802,28803 und 28804 wären nicht mehr überprüft worden, da diese in einem gerichtlichen Vergleich festgesetzt worden seien und unstrittig wären. Mit Stellungnahme vom 03.09.2020 führte das VA aus, dass das Grundstück 51 mit dem Gst .12/2 zu 51 vereinigt worden sei. Durch die Vereinigung hätten sich die Grenzen nicht geändert. Im Protokoll vom 04.05.2017 des DI I XXXX seien die Zustimmungserklärungen der Gst. 1167, 11 (BF1), 51, 53 und .13/2 und 1078/2 ersichtlich. Bezüglich des Gst .12/1 (BF2) wurde auf den Gerichtsvergleich des BG Villach verwiesen. Zu Grundstück 11 und 13/2 seien Grenzpunkte in die Gerade eingerechnet worden. Zwischen Grundstück 51 und 1167 befinde sich eine Mauer mit einer Breite von 50 cm. Nach einer Sanierung habe die Mauer bei Grenzpunkt 28966 eine Breite von 60 cm. Die tatsächliche Lage der Mauer sei daher bei diesem GP zu klären. Mit Stellungnahme vom 03.09.2020 führte das VA aus, dass das Grundstück 51 mit dem Gst .12/2 zu 51 vereinigt worden sei. Durch die Vereinigung hätten sich die Grenzen nicht geändert. Im Protokoll vom 04.05.2017 des DI römisch eins römisch 40 seien die Zustimmungserklärungen der Gst. 1167, 11 (BF1), 51, 53 und .13/2 und 1078/2 ersichtlich. Bezüglich des Gst .12/1 (BF2) wurde auf den Gerichtsvergleich des BG Villach verwiesen. Zu Grundstück 11 und 13/2 seien Grenzpunkte in die Gerade eingerechnet worden. Zwischen Grundstück 51 und 1167 befinde sich eine Mauer mit einer Breite von 50 cm. Nach einer Sanierung habe die Mauer bei Grenzpunkt 28966 eine Breite von 60 cm. Die tatsächliche Lage der Mauer sei daher bei diesem Gesetzgebungsperiode zu klären. Mit Stellungnahme vom 20.04.2021 führte BF1 aus, dass die Mauer nicht verbreitert worden sei. Die Mauer sei immer breiter als 50 cm gewesen. Die Mauer stehe im Eigentum des BF
- Es sei kein Parteiengehör gewährt worden. Mit Stellungnahme vom 15.06.2021 der Rechtsvorgänger der BF2 wurde ausgeführt, dass eine Zusammenlegung der Grundstücke 51 und .12/1 nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei. Es sei fraglich, ob die Mindestbaugrundfläche der Bauwerberin G XXXX gegeben sei. Es gab auch Ausführungen zu Grenzpunkt 2122 und dem Mauerverlauf zwischen 2122 und 28966.Mit Stellungnahme vom 15.06.2021 der Rechtsvorgänger der BF2 wurde ausgeführt, dass eine Zusammenlegung der Grundstücke 51 und .12/1 nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei. Es sei fraglich, ob die Mindestbaugrundfläche der Bauwerberin G römisch 40 gegeben sei. Es gab auch Ausführungen zu Grenzpunkt 2122 und dem Mauerverlauf zwischen 2122 und
- Mit Stellungnahme vom 07.06.2021 führte das VA Villach aus, dass die Grenzpunkte abgesteckt und überprüft worden seien. Mit Stellungnahme vom 26.07.2021 führte der BF1 aus, dass die Vermessungsurkunde GZ 4803/17 fachlich falsch und irreführend zu Stande gekommen sei. Der Verlauf der Mauer sei nicht vermessen worden. Bei korrekter Aufklärung hätte Herr Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX nicht unterschrieben. Mit Stellungnahme vom 26.07.2021 führte der BF1 aus, dass die Vermessungsurkunde GZ 4803/17 fachlich falsch und irreführend zu Stande gekommen sei. Der Verlauf der Mauer sei nicht vermessen worden. Bei korrekter Aufklärung hätte Herr Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 nicht unterschrieben. Mit Stellungnahme vom 22.07.2021 führten die Rechtsvorgänger der BF2 aus, dass die Grundstücke 51 und .12/1 widerrechtlich vereinigt worden seien. Mit Schreiben vom 05.01.2022 teilte die grundbücherliche Rechtsnachfolgerin nach der ehemaligen Eigentümerin des Grundstückes 51, die M XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin PRETT mit, dass der Antrag auf Umwandlung aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 05.01.2022 teilte die grundbücherliche Rechtsnachfolgerin nach der ehemaligen Eigentümerin des Grundstückes 51, die M römisch 40 GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin PRETT mit, dass der Antrag auf Umwandlung aufrechterhalten werde. Am 26.04.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 51, KG XXXX vom Grundsteuerkataster in den verbindlichen Grenzkataster, bildet der Plan des Planverfassers DI H XXXX XXXX GmbH vom 16.04.2018 mit der GZ 4803/
- Das Grundstück 51 und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ vom 04.05.2017 betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ 4803/17 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Villach). Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 51, KG römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den verbindlichen Grenzkataster, bildet der Plan des Planverfassers DI H römisch 40 römisch 40 GmbH vom 16.04.2018 mit der GZ 4803/
- Das Grundstück 51 und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ vom 04.05.2017 betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ 4803/17 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Villach). Die gemeinsame Grenze zwischen dem umzuwandelnden Gst 51 und .12/1 (BF2) wurde mit dem rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich des BG Villach 16 C 698/15z-29 festgelegt. Zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ am 04.05.2017 durch DI H XXXX I XXXX waren grundbücherliche Eigentümer der Gst .11 und 1167, KG XXXX Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX und S XXXX Sch XXXX . In Folge des Ablebens des Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX und durch Kauf wurde der BF1 in weiterer Folge grundbücherlicher Alleineigentümer der genannten Grundstücke. (Akt des Vermessungsamtes Villach)Zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ am 04.05.2017 durch DI H römisch 40 römisch eins römisch 40 waren grundbücherliche Eigentümer der Gst .11 und 1167, KG römisch 40 Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 und S römisch 40 Sch römisch 40 . In Folge des Ablebens des Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 und durch Kauf wurde der BF1 in weiterer Folge grundbücherlicher Alleineigentümer der genannten Grundstücke. (Akt des Vermessungsamtes Villach) Zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ am 04.05.2017 durch DI H XXXX I XXXX waren grundbücherliche Eigentümer des Gst .12/1, KG XXXX D XXXX Mag. A XXXX und Mag. A XXXX AI XXXX . Mittlerweile ist die BF2 grundbücherliche Eigentümerin des genannten Grundstücks. (Akt des Vermessungsamtes Villach)Zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ am 04.05.2017 durch DI H römisch 40 römisch eins römisch 40 waren grundbücherliche Eigentümer des Gst .12/1, KG römisch 40 D römisch 40 Mag. A römisch 40 und Mag. A römisch 40 AI römisch 40 . Mittlerweile ist die BF2 grundbücherliche Eigentümerin des genannten Grundstücks. (Akt des Vermessungsamtes Villach) Das Eigentum an Grundstück 51 (vormals .12/2 und 51) wurde seit der „Grenzverhandlung“ am 04.05.2017 von Mag. S XXXX S XXXX G XXXX an die M XXXX GmbH übertragen. (Akt des Vermessungsamtes Villach)Das Eigentum an Grundstück 51 (vormals .12/2 und 51) wurde seit der „Grenzverhandlung“ am 04.05.2017 von Mag. S römisch 40 S römisch 40 G römisch 40 an die M römisch 40 GmbH übertragen. (Akt des Vermessungsamtes Villach) Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX leistete für sich und im Vollmachtsnamen der damaligen Miteigentümerin S XXXX Sch XXXX vorbehaltlos die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung im Protokoll zur Grenzverhandlung vom 04.05.
- (Akt des BVwG, Protokoll der Grenzverhandlung vom 04.05.2017)Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 leistete für sich und im Vollmachtsnamen der damaligen Miteigentümerin S römisch 40 Sch römisch 40 vorbehaltlos die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung im Protokoll zur Grenzverhandlung vom 04.05.
- (Akt des BVwG, Protokoll der Grenzverhandlung vom 04.05.2017) Der Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück 51 und Gst .12/1 (BF2) wurde mit rechtswirksamen Vergleich des BG Villach vom 30.06.2016, GZ 16C 698/15z-29 festgelegt. Das im Vergleich genannte Grundstück .12/2 wurde vom VA Villach auf Grund des Antrages der damaligen Grundeigentümerin mit der GFN 637/2017/75 mit Gst 51 zu Gst 51 vereinigt. Die Vereinigung wurde am 15.05.2017 mit der TZ 4111/2017 des BG Villach durchgeführt. (Akt des Vermessungsamtes Villach). Der Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück 51 und Gst .12/1 (BF2) wurde mit rechtswirksamen Vergleich des BG Villach vom 30.06.2016, GZ 16C 698/15z-29 festgelegt. Das im Vergleich genannte Grundstück .12/2 wurde vom VA Villach auf Grund des Antrages der damaligen Grundeigentümerin mit der GFN 637/2017/75 mit Gst 51 zu Gst 51 vereinigt. Die Vereinigung wurde am 15.05.2017 mit der TZ 4111 aus 2017, des BG Villach durchgeführt. (Akt des Vermessungsamtes Villach). Der gerichtliche Vergleich wurde auf Basis der Vermessungsurkunde des DI W XXXX W XXXX GZ: 7990/16 im Grundsteuerkataster durchgeführt. Die BF2 hat gegen die Korrektheit der Umsetzung des gerichtlichen Vergleiches im Kataster auch nichts einzuwenden. (Protokoll der Verhandlung am BVwG vom 26.04.2022)Der gerichtliche Vergleich wurde auf Basis der Vermessungsurkunde des DI W römisch 40 W römisch 40 GZ: 7990/16 im Grundsteuerkataster durchgeführt. Die BF2 hat gegen die Korrektheit der Umsetzung des gerichtlichen Vergleiches im Kataster auch nichts einzuwenden. (Protokoll der Verhandlung am BVwG vom 26.04.2022) Auf Seite 2 des Protokolls zur Grenzverhandlung vom 04.05.2017 wurde der Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück .12/2 (nunmehr 51) und den Grundstücken 1167 und .11 des BF1 verbal beschrieben und wurde diese verbale Beschreibung in der zeichnerischen Darstellung in der Vermessungsurkunde zur Umwandlung des Grundstückes 51 GZ 4843/17 des Planverfassers DI H XXXX GmbH korrekt umgesetzt. Dem Protokoll ist überdies zu entnehmen, dass diesem die erforderlichen Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und des betroffenen Grundstückes angeschlossen sind (Zustimmungserklärungen). Auf Seite 2 des Protokolls zur Grenzverhandlung vom 04.05.2017 wurde der Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück .12/2 (nunmehr 51) und den Grundstücken 1167 und .11 des BF1 verbal beschrieben und wurde diese verbale Beschreibung in der zeichnerischen Darstellung in der Vermessungsurkunde zur Umwandlung des Grundstückes 51 GZ 4843/17 des Planverfassers DI H römisch 40 GmbH korrekt umgesetzt. Dem Protokoll ist überdies zu entnehmen, dass diesem die erforderlichen Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und des betroffenen Grundstückes angeschlossen sind (Zustimmungserklärungen). Aufgrund des rechtswirksamen gerichtlichen Vergleiches des BG Villach vom 30.06.2016 war eine neuerliche Einholung von Zustimmungserklärungen der Eigentümer des Grundstückes .12/1 nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, der digitalen Katastralmappe und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 26.04.
- Zum Zustandekommen seiner Unterschriftsleistungen auf dem Verhandlungsprotokoll vom 04.05.2017 konnte Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX selbst nicht mehr befragt werden, da dieser bereits verstorben ist. Bis auf den Planverfasser DI I XXXX („Zeuge 2 (Z2)), konnten auch die anderen Zeugen keine Angaben zur Zustimmungserklärung des Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX machen. Da der BF1 selbst nicht bei der Grenzbegehung anwesend war, konnte er lediglich Vermutungen darüber anstellen, dass es Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX nicht möglich gewesen wäre, den Grenzverlauf in der Natur zu besichtigen und seine Unterschrift auf der Zustimmungserklärung im Irrtum über den wahren Grenzverlauf abgegeben habe. Der als Zeuge einvernommene DI A XXXX A XXXX („Zeuge 3 (Z3)“) gab ausdrücklich an, dass er nicht anwesend gewesen sei, als Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX von DI I XXXX zur Verhandlung beigezogen worden sei. Der Planverfasser DI I XXXX (Z2) gab, als Zeuge einvernommen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.04.2022 an, dass Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX dem Grenzverlauf laut Protokoll der Grenzverhandlung vom 04.05.2017 nach Begehung bzw. Vorzeigen der Grenzpunkte vorbehaltlos zugestimmt habe. Zum Zustandekommen seiner Unterschriftsleistungen auf dem Verhandlungsprotokoll vom 04.05.2017 konnte Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 selbst nicht mehr befragt werden, da dieser bereits verstorben ist. Bis auf den Planverfasser DI römisch eins römisch 40 („Zeuge 2 (Z2)), konnten auch die anderen Zeugen keine Angaben zur Zustimmungserklärung des Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 machen. Da der BF1 selbst nicht bei der Grenzbegehung anwesend war, konnte er lediglich Vermutungen darüber anstellen, dass es Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 nicht möglich gewesen wäre, den Grenzverlauf in der Natur zu besichtigen und seine Unterschrift auf der Zustimmungserklärung im Irrtum über den wahren Grenzverlauf abgegeben habe. Der als Zeuge einvernommene DI A römisch 40 A römisch 40 („Zeuge 3 (Z3)“) gab ausdrücklich an, dass er nicht anwesend gewesen sei, als Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 von DI römisch eins römisch 40 zur Verhandlung beigezogen worden sei. Der Planverfasser DI römisch eins römisch 40 (Z2) gab, als Zeuge einvernommen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.04.2022 an, dass Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 dem Grenzverlauf laut Protokoll der Grenzverhandlung vom 04.05.2017 nach Begehung bzw. Vorzeigen der Grenzpunkte vorbehaltlos zugestimmt habe. Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 51 (vormals .12/2) und .12/1 wurde mit Vergleich des BG Villach vom 30.06.2016, GZ 16C 698/15z-29 festgelegt. Nach glaubhaften Aussagen der Leiterin des VA Villach (Zeugin 4 (Z4)) waren die Voraussetzungen für die Vereinigung der Grundstücke 51 und .12/2 zu 51 gegeben. Die Grundstücksgrenze zwischen dem ehemaligen Grundstück .12/2 (nunmehr 51) und .12/1 wurde durch die Vereinigung nicht verändert. Der Zeuge Z3 und bevollmächtigte Vertreter der BF2 gab ausdrücklich an, dass er gegen den Grenzverlauf laut Vergleich des BG Villach nichts einzuwenden habe. Es liegen somit alle erforderlichen Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung des Gst 51, KG XXXX vor.Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 51 (vormals .12/2) und .12/1 wurde mit Vergleich des BG Villach vom 30.06.2016, GZ 16C 698/15z-29 festgelegt. Nach glaubhaften Aussagen der Leiterin des VA Villach (Zeugin 4 (Z4)) waren die Voraussetzungen für die Vereinigung der Grundstücke 51 und .12/2 zu 51 gegeben. Die Grundstücksgrenze zwischen dem ehemaligen Grundstück .12/2 (nunmehr 51) und .12/1 wurde durch die Vereinigung nicht verändert. Der Zeuge Z3 und bevollmächtigte Vertreter der BF2 gab ausdrücklich an, dass er gegen den Grenzverlauf laut Vergleich des BG Villach nichts einzuwenden habe. Es liegen somit alle erforderlichen Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung des Gst 51, KG römisch 40 vor.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Vermessungsgesetz VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016, lautet: VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet: § 12.
(1)Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn
- sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,
- ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und
- die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.Paragraph 12,
(1)Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn,
- sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,,
- ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und,
- die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen. §
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt,
- auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,, §
- Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.Paragraph 18, Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen. § 43
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.Paragraph 43,
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. §
- Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:Paragraph 52, Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen: 6.Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.6.Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß Paragraph 850, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen. Zu A I.) Zu A römisch eins.) Es wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollte der BF1, der Ansicht sein, dass Univ. Prof. Dr. G XXXX P XXXX bei Abgabe der Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen war, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu § 1487 ABGB).Es wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollte der BF1, der Ansicht sein, dass Univ. Prof. Dr. G römisch 40 P römisch 40 bei Abgabe der Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen war, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu Paragraph 1487, ABGB). Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach § 871 ABGB macht ein Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, wo das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach Paragraph 871, ABGB macht ein Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, wo das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 51, KG XXXX , bildet der Plan vom 16.04.2018 mit der GZ 4803/17, Planverfasser DI H XXXX - GmbH. Das umzuwandelnde Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die erforderlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Ob die Angaben im Plan, welche von den Zustimmungserklärungen gedeckt sind, mit dem Naturstand übereinstimmen, ist im gegenständlichen Zusammenhang unerheblich, zumal das VermG auf ein solches Erfordernis in der gegenständlichen Konstellation nicht abstellt.Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 51, KG römisch 40 , bildet der Plan vom 16.04.2018 mit der GZ 4803/17, Planverfasser DI H römisch 40 - GmbH. Das umzuwandelnde Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die erforderlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Ob die Angaben im Plan, welche von den Zustimmungserklärungen gedeckt sind, mit dem Naturstand übereinstimmen, ist im gegenständlichen Zusammenhang unerheblich, zumal das VermG auf ein solches Erfordernis in der gegenständlichen Konstellation nicht abstellt. Der Grenzverlauf zwischen dem Grundstücken 51 und .12/1 wurde mit Vergleich des BG Villach vom 30.06.2016, GZ 16C 698/15z-29 festgelegt. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid verfügt worden. Zu A II.) Zu A römisch zwei.) Der Grenzverlauf zwischen dem Grundstücken 51 (vormals .12/2) und .12/1 wurde rechtswirksamen mit Vergleich des BG Villach vom 30.06.2016, GZ 16C 698/15z-29 festgelegt. Gegen den mit Vergleich des BG Villach festgelegten Grenzverlauf wurden keine Einwendungen erhoben. Eine Mauer auf einem Grundstück stellt keine Belastung iSd § 12 VermG dar.Der Grenzverlauf zwischen dem Grundstücken 51 (vormals .12/2) und .12/1 wurde rechtswirksamen mit Vergleich des BG Villach vom 30.06.2016, GZ 16C 698/15z-29 festgelegt. Gegen den mit Vergleich des BG Villach festgelegten Grenzverlauf wurden keine Einwendungen erhoben. Eine Mauer auf einem Grundstück stellt keine Belastung iSd Paragraph 12, VermG dar. Da alle Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung des Grundstücks 51, KG XXXX vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden. Da alle Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung des Grundstücks 51, KG römisch 40 vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W138.2232658.1.00