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{'item': 'W144 2255042-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW144 2255042-1 Spruch, W144 2255042-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

seine Mutter und drei Schwestern im Iran aufhältig seien, zudem habe er fünf Brüder (ohne Ortsangabe), eine Schwester befinde sich seit sechs oder sieben Jahren in XXXX . In Griechenland habe er „viel Hilfe erhalten“, es habe dort viel an Unterstützung gegeben. Zu Kroatien könne er nicht viel sagen, - wenn man in Kroatien erwischt werde, dann werde man nach Bosnien zurückgebracht. Über Slowenien könne er auch nicht viel sagen, weil er nicht lange dort gewesen sei. Man habe ihnen jedoch mitgeteilt,

sie einen Asylantrag stellen müssten, da sie ansonsten abgeschoben würden. Im Zuge dessen habe man den Antragstellern auch die Fingerabdrücke abgenommen. Er könne nicht sagen, in welchem Stadium sich seine Asylverfahren befinden.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich (Erstbefragung) vom 08.02.2022 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an,

seine Mutter und drei Schwestern im Iran aufhältig seien, zudem habe er fünf Brüder (ohne Ortsangabe), eine Schwester befinde sich seit sechs oder sieben Jahren in römisch 40 . In Griechenland habe er „viel Hilfe erhalten“, es habe dort viel an Unterstützung gegeben. Zu Kroatien könne er nicht viel sagen, - wenn man in Kroatien erwischt werde, dann werde man nach Bosnien zurückgebracht. Über Slowenien könne er auch nicht viel sagen, weil er nicht lange dort gewesen sei. Man habe ihnen jedoch mitgeteilt,

sie einen Asylantrag stellen müssten, da sie ansonsten abgeschoben würden. Im Zuge dessen habe man den Antragstellern auch die Fingerabdrücke abgenommen. Er könne nicht sagen, in welchem Stadium sich seine Asylverfahren befinden. Da augenscheinliche Zweifel an der Minderjährigkeit des BF vorlagen, wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des BF vorgenommen und ergab ein diesbezügliches Handwurzelröntgen das Ergebnis „Schmeling 4, GP 31.“- „Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe.“Da augenscheinliche Zweifel an der Minderjährigkeit des BF vorlagen, wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des BF vorgenommen und ergab ein diesbezügliches Handwurzelröntgen das Ergebnis „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31.“- „Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe.“ Im Zuge von Dublin Konsultationen teilten die slowenischen Behörden mit,

der BF in Slowenien am 14.01.2022 ohne Identitätsbezeugende Dokumente einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge tauchte er mit 23.01.2022 unter, sodass eine Altersuntersuchung nicht durchgeführt wurde. Sodann wurde in Bezug auf den BF amtswegig ein multifaktorielles Altersfeststellunggutachten eingeholt. Im Gutachten Dris. Rudolf vom 28.03.2022 (Untersuchungsdatum XXXX ) wird unter Darlegung umfassender näherer Erwägungen festgestellt,

das Mindestalter des BF zum Antragszeitpunkt XXXX Jahre beträgt, was einem spätest möglichen „fiktiven“ Geburtsdatum XXXX entspricht. Das Alter des BF sei nach oben hin offen, das geringste mögliche wahrscheinliche Alter des BF beträgt über XXXX Jahre. Ausgeschlossen ist jedenfalls eine Minderjährigkeit des BF zum Antragszeitpunkt. Das behauptete Lebensalter ist mit dem festgestellten absoluten Mindestalter nicht vereinbar, die Differenz beträgt XXXX Jahre.Sodann wurde in Bezug auf den BF amtswegig ein multifaktorielles Altersfeststellunggutachten eingeholt. Im Gutachten Dris. Rudolf vom 28.03.2022 (Untersuchungsdatum römisch 40 ) wird unter Darlegung umfassender näherer Erwägungen festgestellt,

das Mindestalter des BF zum Antragszeitpunkt römisch 40 Jahre beträgt, was einem spätest möglichen „fiktiven“ Geburtsdatum römisch 40 entspricht. Das Alter des BF sei nach oben hin offen, das geringste mögliche wahrscheinliche Alter des BF beträgt über römisch 40 Jahre. Ausgeschlossen ist jedenfalls eine Minderjährigkeit des BF zum Antragszeitpunkt. Das behauptete Lebensalter ist mit dem festgestellten absoluten Mindestalter nicht vereinbar, die Differenz beträgt römisch 40 Jahre. In der Folge stellte das BFA - unter Hinweis auf das Ergebnis des eingeholten Altersfeststellungsgutachtens - am 31.03.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien. Slowenien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung mit Schreiben vom 07.04.2022.In der Folge stellte das BFA - unter Hinweis auf das Ergebnis des eingeholten Altersfeststellungsgutachtens - am 31.03.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien. Slowenien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung mit Schreiben vom 07.04.2022. Am 03.05.2022 wurde der BF seitens des BFA einvernommen und gab er im Wesentlichen zu Protokoll,

er eine Tazkira besessen habe, die jedoch von der griechischen Polizei abgenommen und vernichtet worden sei. Er stehe derzeit nicht in medizinischer Betreuung oder Therapie und benötige auch keine Medikamente. Er habe in Österreich eine Schwester, die sich seit 6 oder 7 Jahren hier befinde; er denke,

sie ein Visum habe. Es bestehe jeden Abend Kontakt, die Adresse der Schwester wisse er nicht. Er habe seine Schwester in Österreich noch nicht besucht, auch die Schwester habe ihn noch nicht besucht. Seine Schwester habe ihm Geld nach Griechenland geschickt, sonst habe es keine Abhängigkeiten gegeben. Andere Verwandte habe er in Österreich nicht, auch sonst habe er im Bereich der Mitgliedstaaten keine nahestehenden Personen. Er lebe mit keiner Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, er sei alleine hier. In Slowenien habe er einen Asylantrag gestellt, er kenne den Status seines Verfahrens nicht, er habe sich dort nur 4 bis 5 Tage lang aufgehalten. Auf die Frage, ob er in Slowenien versorgt worden sei, gab der BF an,

er sich zunächst in einem vorübergehenden Lager befunden habe, wo seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dann seien sie verlegt worden, und von diesem Ort sei er nach Österreich gegangen. Gegen eine Rücküberstellung nach Slowenien spreche,

er wegen seiner Schwester hier sei. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Slowenien auszureisen. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 04.05.2022 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,

Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt,

demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 04.05.2022 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,

Slowenien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt,

demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig sei. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): „Zum Mitgliedstaat Slowenien werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 07.12.2021). COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 07.12.2021 Mit Stand 24.9.2021 gab es insgesamt 266.657 an COVID-19 Infektion positiv Getestete, davon 257.050 Genesene. 4.448 Personen sind an den Folgen der COVID-19 Infektion verstorben; aktuell gibt es 5.159 infizierte Personen. Die 7‐Tage‐Inzidenz beträgt 138 und die 14‐Tage‐Inzidenz 237 (VB 24.9.2021). Von der COVID-19-Pandemie waren vor allem Heimbewohner betroffen, auf die fast 60 % aller COVID-19-Todesfälle entfielen (AI 7.4.2021). Slowenien bestätigte,

die Impfung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, kostenlos angeboten wird, da die Kosten durch staatliche Mittel gedeckt sind (EASO 31.3.2021). Quellen: ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048755.html, Zugriff 23.8.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (31.3.2021): Situational Update, COVID-19 vaccination for applicants and beneficiaries of international protection, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO_Situational_Update_Vaccination31March..pdf, Zugriff 26.8.2021 ● VB des BM.I für Kroatien und Slowenien (24.9.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 07.12.2021 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit: (Quelle: AIDA 3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Asylbehörde über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten. Die Dauer des Asylverfahrens hat sich aufgrund der COVID-19-Pandemie weiter verlängert. Im Jahr 2020 wurden 3.548 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 274 Asylanträge waren bis zum Jahresende anhängig (im Vergleich zu 3.821 bzw. 329 Anträgen im Jahr 2019) (AIDA 3.2021). Die Gesamtzahl der Asylanträge in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 welche bei den slowenischen Behörden gestellt wurden, ist mit 1.843 bzw. 1.965 im Vergleichszeitraum 2020 auf ähnlichem Niveau. Das Schutzinteresse in Slowenien bleibt weiterhin gering, da über 90% der Asylantragsteller vor Abschluss des Verfahrens in Slowenien ihre Weiterreise nach Westeuropa fortsetzen (VB 24.9.2021). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.8.2021  AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.8.2021 ● VB des BM.I für Slowenien (24.9.2021): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 07.12.2021 Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (AIDA 3.2021). Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: ● Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 3.2021); ● Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 3.2021); ● Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 3.2021); ● Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (MNZ 17.1.2018); ● Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (MNZ 17.1.2018); ● Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (MNZ 17.1.2018); Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 ● MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 09.12.2021 Der Zugang zum Hoheitsgebiet ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem. Im Jahr 2020 wurden 14.592 Personen wegen illegalen Grenzübertritts aufgegriffen und 10.025 von ihnen wurden auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Die große Mehrheit, etwa 9.950 Personen, wurde nach Kroatien zurückgeführt. Diese Rückübernahmeabkommen ermöglichen die Rückführung von Migranten durch informelle und verkürzte Verfahren ohne Rückführungsentscheidung und ohne Zugang zu rechtlichem Beistand oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AIDA 3.2021; vgl. AI 7.4.2021).Der Zugang zum Hoheitsgebiet ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem. Im Jahr 2020 wurden 14.592 Personen wegen illegalen Grenzübertritts aufgegriffen und 10.025 von ihnen wurden auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Die große Mehrheit, etwa 9.950 Personen, wurde nach Kroatien zurückgeführt. Diese Rückübernahmeabkommen ermöglichen die Rückführung von Migranten durch informelle und verkürzte Verfahren ohne Rückführungsentscheidung und ohne Zugang zu rechtlichem Beistand oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AIDA 3.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Ein Urteil des slowenischen Verwaltungsgerichts,

einem zu Unrecht kollektiv ausgewiesenem kamerunischen Staatsangehörigen die Wiedereinreise nach Slowenien und die Asylantragstellung zu ermöglichen ist, wird angeblich von den slowenischen Behörden weiterhin ignoriert. Zwischen Juni 2018 und August 2021 soll Slowenien 27.000 Personen zurückgeschoben haben (BVMN 21.9.2021). NGOs behaupten,

die Grenzbehörden weiterhin die meisten Asylwerber ohne ordnungsgemäßes Verfahren zurückweisen. NGOs zufolge haben Asylwerber, die von der slowenischen Polizei nach Kroatien zurückgeschickt werden, keine Rechtsmittel, um Entscheidungen der Grenzpolizei anzufechten (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021  AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048755.html, Zugriff 23.9.2021 ● BVMN - Border Violence Monitoring Network (21.9.2021): Balkan Region Report - August 2021, https://www.borderviolence.eu/balkan-region-report-august-2021/, Zugriff 27.9.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048474.html, Zugriff 23.9.2021 Versorgung Letzte Änderung: 09.12.2021 Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor,

Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen (AIDA 3.2021). Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c). Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.d). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.d). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 ● Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 26.9.2021 ● Welcomm (o.D.c): Welfare benefits and social security in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/welfare/, Zugriff 29.9.2021 ● Welcomm (o.D.d): Employment in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/employment/, Zugriff 29.9.2021 UNTERBRINGUNG Letzte Änderung: 09.12.2021 Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie abhängig von den persönlichen Umständen entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna) (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.a).Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie abhängig von den persönlichen Umständen entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna) (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.a). Mit 29.9.2021 waren 185 Asylwerber in den Asylzentren und 24 in privaten Unterkünften untergebracht. Die Unterkunftskapazität in den Zentren liegt bei 401 Plätzen (VB 7.10.2021). Derzeit werden im Asylheim (in Ljubljana) überwiegend alleinstehende Männer und einige Familien beherbergt, in der Außenstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer. In der Außenstelle Logatec werden überwiegend Familien und Paare und im Studentenwohnheim Postojna unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC). Weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs (z.B. Društvo UP: psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar: Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy: Freizeitaktivitäten (Englischkurs); Rotes Kreuz Slowenien: psychosoziale Beratung und Workshops zu sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, usw.) sowohl im Asylheim als auch in den Außenstellen angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM durchgeführt (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.a).Derzeit werden im Asylheim (in Ljubljana) überwiegend alleinstehende Männer und einige Familien beherbergt, in der Außenstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer. In der Außenstelle Logatec werden überwiegend Familien und Paare und im Studentenwohnheim Postojna unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC). Weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs (z.B. Društvo UP: psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar: Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy: Freizeitaktivitäten (Englischkurs); Rotes Kreuz Slowenien: psychosoziale Beratung und Workshops zu sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, usw.) sowohl im Asylheim als auch in den Außenstellen angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM durchgeführt (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.a). Es fehlt jedoch an Kulturvermittlern und Dolmetschern mit Festanstellung; ihre Verfügbarkeit ist projektabhängig. Die Qualität der Übersetzung ist schlecht, was zu Problemen beim Zugang zum Asylverfahren führen kann. Auch die kindergartenähnliche Betreuung ist ausbaufähig. Engpässe bei Mitarbeitern im Asylheim können beispielsweise aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung von Projekten in gewissen Zeiträumen entstehen, generell gilt die Zahl der Mitarbeiter aber als ausreichend (AIDA 3.2021). Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung hat der Betreffende keinen Anspruch auf die materiellen Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.a).Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung hat der Betreffende keinen Anspruch auf die materiellen Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.a). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 ● VB des BM.I für Slowenien (7.10.2021): Bericht des VB, per E-Mail ● Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 26.9.2021 MEDIZINISCHE VERSORGUNG Letzte Änderung: 09.12.2021 MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung, wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber, die Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, können von den Sozialarbeitern Hilfe erhalten (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b).In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung, wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber, die Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, können von den Sozialarbeitern Hilfe erhalten (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b). Asylwerber und Schutzberechtigte können von verschiedenen Organisationen, die in der Regel über Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten (Welkomm o.D.f). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021  AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 ● MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048474.html, Zugriff 23.9.2021 ● Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 26.9.2021 ● Welcomm (o.D.b): Health care in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/health/, Zugriff 27.9.2021 ● Welcomm (o.D.f): If you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/, Zugriff 27.9.2021 Welcomm (o.D.f): römisch eins f you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/, Zugriff 27.9.2021 D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: [.. . ] - betreffend die Lage im Mitgliedsstaat: Zur Lage im Mitgliedstaat Slowenien teilten sie mit,

Sie nicht nach Slowenien wollen, sondern hier bei Ihrer Schwester bleiben wollen, da diese Sie besser in die Kultur einführen könne. Es ist notorisch,

die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret,

zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen,

Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen,

Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können.Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen,

Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen seht der Heranziehung der Länderfeststellungen zu Slowenien nichts entgegen; dies aufgrund der Annahme,

dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Slowenien – entsprechend seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen, deren durchgehende Einhaltung bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt werden kann - für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben. Die in den Feststellungen zu Slowenien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf,

die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Slowenien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt,

diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Slowenien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. [ … ] Was Ihr Vorbringen bezüglich unzureichender Versorgung in Slowenien betrifft, ist auf die Feststellungen zu Slowenien hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Slowenien ergibt.

Ihnen in Slowenien erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Slowenien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten,

sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Slowenien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die von Ihnen vorgebrachten Versorgungsmängel in Slowenien stützen sich primär auf Ihre eigenen und unzureichenden Behauptungen, welche in keinster Weise an die oben angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes heranreichen, weswegen den durch die Staatendokumentation erstellten und in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides ersichtlichen Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien ein höheres Gewicht beigemessen wird, als Ihren diesbezüglich nicht weiter konkretisierten Behauptungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in Slowenien aus. Was Ihr Vorbringen bezüglich unzureichender Versorgung in Slowenien betrifft, ist auf die Feststellungen zu Slowenien hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Slowenien ergibt.

Ihnen in Slowenien erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Slowenien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten,

sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Slowenien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die von Ihnen vorgebrachten Versorgungsmängel in Slowenien stützen sich primär auf Ihre eigenen und unzureichenden Behauptungen, welche in keinster Weise an die oben angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes heranreichen, weswegen den durch die Staatendokumentation erstellten und in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides ersichtlichen Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien ein höheres Gewicht beigemessen wird, als Ihren diesbezüglich nicht weiter konkretisierten Behauptungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in Slowenien aus. Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Slowenien wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, nachdem Sie keinerlei ärztlichen oder sonstigen Nachweis erbracht haben, aus welchen sich eine nicht akzeptable medizinische Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien ableiten ließe. Ihre diesbezüglichen Behauptungen stellen sich jedenfalls als fachlich nicht fundiert dar, nachdem Sie selbst auf keine medizinische Ausbildung oder sonstiges medizinisches Fachwissen verweisen konnten. Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf,

Ihnen in Slowenien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Es sei auch darauf hingewiesen,

eine ausreichende medizinische Versorgung in einem Mitgliedstaat jedenfalls nicht bedeutet,

jegliche von einem Asylwerber gewünschte ärztliche Behandlung durchzuführen ist, sondern

die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung gewähren, wie sich aus der Aufnahmerichtlinie der EU ergibt. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich in Ihrem Fall derzeit keine aktuell bestehende und gravierende Erkrankung, welche die Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung in Slowenien darstellen würde. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Slowenien den oben angeführten Feststellungen zu Slowenien, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Slowenien gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts ist jedenfalls davon auszugehen,

für Ihren Bedarf in Slowenien eine ausreichende medizinische Versorgung besteht. Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Slowenien folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates sind für Slowenien folgende Richtlinien beachtlich: - - Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. - Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. - Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Slowenien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Slowenien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis,

Slowenien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Slowenien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ … ] ………. ist festzuhalten,

sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Slowenien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten,

Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Slowenien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden,

Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder

Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.………. ist festzuhalten,

sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Slowenien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten,

Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Slowenien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden,

Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder

Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes,

sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,

Art. 3

EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,

dies speziell in Ihrem Fall in Slowenien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Slowenien ergeben.Unter Beachtung des Aspektes,

sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,

Artikel 3

, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,

dies speziell in Ihrem Fall in Slowenien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Slowenien ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt,

sich Slowenien mit Schreiben vom 07.04.2022 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden,

Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Slowenien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Slowenien kann daher auch nicht erwartet werden.“ Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus,

der BF entgegen seiner Behauptung am jedenfalls volljährig sei, und der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO formell erfüllt (und sohin Slowenien) für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es sei festzustellen,

in Slowenien, einem Mitgliedstaat der EU mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle mangels ausreichend enger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, da der BF zu seiner Schwester mangels gemeinsamen Haushaltes oder sonstiger außergewöhnlicher intensiver Bindungen keine besonders enge Nahebeziehung oder Abhängigkeit aufweisen würde. Aufgrund der zu kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sei der BF im Falle seiner Rücküberstellung nach Slowenien auch nicht in seinem Recht auf Privatleben verletzt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus,

der BF entgegen seiner Behauptung am jedenfalls volljährig sei, und der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt (und sohin Slowenien) für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es sei festzustellen,

in Slowenien, einem Mitgliedstaat der EU mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle mangels ausreichend enger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, da der BF zu seiner Schwester mangels gemeinsamen Haushaltes oder sonstiger außergewöhnlicher intensiver Bindungen keine besonders enge Nahebeziehung oder Abhängigkeit aufweisen würde. Aufgrund der zu kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sei der BF im Falle seiner Rücküberstellung nach Slowenien auch nicht in seinem Recht auf Privatleben verletzt. Der Bescheid wurden am 05.05.2022 rechtswirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.05.2022 und somit fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF in welcher er im Wesentlichen geltend machte,

es Berichte über illegale Pushbacks von Slowenien nach Kroatien gäbe, sowie,

nicht geprüft worden sei, ob dem BF von Kroatien eine illegale Kettenabschiebung in sein Heimatland drohen könnte. Die Behörde habe von Slowenien auch keine individuellen fallbezogenen Garantien in Bezug auf Versorgung und Unterbringung des BF eingeholt. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.05.2022 und somit fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF in welcher er im Wesentlichen geltend machte,

es Berichte über illegale Pushbacks von Slowenien nach Kroatien gäbe, sowie,

nicht geprüft worden sei, ob dem BF von Kroatien eine illegale Kettenabschiebung in sein Heimatland drohen könnte. Die Behörde habe von Slowenien auch keine individuellen fallbezogenen Garantien in Bezug auf Versorgung und Unterbringung des BF eingeholt. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:1. Feststellungen:, Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang, der ebenfalls oben dargestellte Reiseweg des BF samt seiner Asylantragstellung in Slowenien, sowie insbesondere der Umstand,

der BF nicht minderjährig, sondern entgegen seiner Behauptung spätestens mit XXXX volljährig war. Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang, der ebenfalls oben dargestellte Reiseweg des BF samt seiner Asylantragstellung in Slowenien, sowie insbesondere der Umstand,

der BF nicht minderjährig, sondern entgegen seiner Behauptung spätestens mit römisch 40 volljährig war. Besondere, in der Person der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür,

dem BF in Slowenien notwendige Schutz vorenthalten werden würde liegen ebenso wenig vor wie Umstände, die eine illegale Kettenabschiebung des BF ins Heimatland nahelegen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an. Nicht festgestellt werden kann hingegen,

die BF in Slowenien unzureichend versorgt und untergebracht worden wären. Tödliche bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat der BF keine geltend gemacht, vielmehr steht der BF ausdrücklich im keiner medizinischen Behandlung und nimmt auch keine Medikamente. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfung an durch eine Schwester. Zwischen dem BF und seiner Schwester besteht bloß telefonischer Kontakt, ein persönliches Treffen hat es innerhalb seines ca. dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet bis zum 03.05.2022 nicht gegeben. Es bestehen zwischen dem BF und seiner Schwester auch keine Abhängigkeiten (wie beispielsweise Pflegebedürftigkeit), fallweise wurde der BF von seiner Schwester in Griechenland finanziell unterstützt. Sonstige nahestehende Bezugspersonen hat der BF im Bundesgebiet keine, insbesondere lebt er mit keiner Person in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Reiseweg stützen sich auf die Akten des BFA, auf das Vorbringen des BF, sowie auf die EURODAC-Treffermeldungen und auf die Korrespondenz im Rahmen der Dublin Konsultationen. Die Feststellung zum Alter des BF, konkret zur Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt ergibt sich aus dem multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachten Dris. Rudolf vom 28.03.

  1. In diesem Gutachten wird unter Darlegung umfassender Erwägungen schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen das vom BF behauptete Lebensalter nicht mit wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist und der BF vielmehr spätestens am XXXX das
  2. Lebensjahr vollendet hat, wobei das wahrscheinliche Lebensalter noch deutlich höher, nämlich bei etwa XXXX Jahren liegt.Die Feststellung zum Alter des BF, konkret zur Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt ergibt sich aus dem multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachten Dris. Rudolf vom 28.03.
  3. In diesem Gutachten wird unter Darlegung umfassender Erwägungen schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen das vom BF behauptete Lebensalter nicht mit wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist und der BF vielmehr spätestens am römisch 40 das
  4. Lebensjahr vollendet hat, wobei das wahrscheinliche Lebensalter noch deutlich höher, nämlich bei etwa römisch 40 Jahren liegt. Die Feststellung,

keine Umstände erkennbar sind, wonach für die BF aus in der Person gelegenen Gründen die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung gegeben wäre ergibt sich daraus,

der BF im Rahmen ihrer Einvernahmen keine derartigen Einwendungen konkret geltend gemacht hat. Vielmehr ist nach dem Vorbringen des BF klar,

er, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz in Slowenien gestellt hat, das diesbezügliche Verfahren gar nicht abgewartet hat, sondern umgehend nach Österreich weitergereist ist. Anhaltspunkte dafür,

dem BF in Slowenien notwendiger Schutz unrechtmäßig verwehrt worden wäre, liegen demnach keine vor. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur slowenischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich sohin den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung betreffend die Lage in Slowenien an. Die Feststellung,

nicht festgestellt werden kann,

der BF im Fall seiner Rücküberstellung nach Slowenien dort mangelhaft untergebracht und versorgt werden würde, ergibt sich aus dem Umstand,

der BF, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, Aufnahme in einem Flüchtlingslager gefunden hat. Vor dem Hintergrund erübrigt sich auch die – in der Beschwerde monierte – Einholung individueller „Garantien“ bezüglich der Unterbringung und Versorgung des nicht-vulnerablen BF. 2. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird,

eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5

(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird,

eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen,

der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen,

der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ , § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge,

eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,

das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,

das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 8Artikel 8 Minderjährige
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt,

der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 9Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Art. 10Artikel 10 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Artikel 11 Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz,

die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

  1. a)zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
  2. b)andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn,

das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn,

das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand,

der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann,

nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,

ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt,

ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt,

der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,

die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,

die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher,

der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,

die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,

die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,

die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne

ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann,

der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung,

nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen

dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Art. 42:Artikel 42 : Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.“ Zu A) 1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO begründet: Slowenien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Sloweniens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Slowenien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“Slowenien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Sloweniens gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO und wurde Slowenien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des BF. Es liegen beim BF nämlich weder Vulnerabilitäten iSd Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO, noch eine unabdingbare Unterstützungsbedürftigkeit vor. Weiters sind auch keine besonderen humanitären Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet gegeben. Zwar befindet sich eine Schwester des BF in Österreich, doch bestehen zwischen dieser und dem BF keine außergewöhnlich engen Bindungen. Wenn das BFA vor diesem Hintergrund keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat, begegnet dies seitens des BVwG keinen rechtlichen Bedenken.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des BF. Es liegen beim BF nämlich weder Vulnerabilitäten iSd Artikel 16, Absatz eins, Dublin III-VO, noch eine unabdingbare Unterstützungsbedürftigkeit vor. Weiters sind auch keine besonderen humanitären Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet gegeben. Zwar befindet sich eine Schwester des BF in Österreich, doch bestehen zwischen dieser und dem BF keine außergewöhnlich engen Bindungen. Wenn das BFA vor diesem Hintergrund keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat, begegnet dies seitens des BVwG keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben,

Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,

der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,

der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,

der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,

der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,

in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,

er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,

er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,

in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,

er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,

er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,

Art. 27Abs.

1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,

[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,

Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19.

Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,

[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,

nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,

nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Slowenien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Slowenien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochten Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Slowenien. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden,

im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Slowenien rücküberstellt werden, aufgrund der slowenischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder

diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Soweit der BF in seiner Beschwerde einwendet,

es Berichte über illegale Pushbacks von Slowenien nach Kroatien gebe, ist entgegenzuhalten,

er im Rahmen einer geordneten Rücküberstellungen von Österreich nach Slowenien an die slowenischen Behörden übergeben wird und diese sich zur Rückübernahme des BF verpflichtet haben, sodass der BF keiner Situation ausgesetzt ist, in der er anlässlich eines illegalen Grenzübertritts allenfalls von einem unzulässigen Pushback betroffen sein könnte. Gravierende aktuelle gesundheitliche Probleme, die den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK erreichen könnten und zudem in Slowenien nicht behandelbar wären, hat der BF keine geltend gemacht. Gravierende aktuelle gesundheitliche Probleme, die den hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK erreichen könnten und zudem in Slowenien nicht behandelbar wären, hat der BF keine geltend gemacht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt

  1. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
  2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen. Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK): Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Hau

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