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{'item': 'W154 2254959-1'}

Obsah (17)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 10§77Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 80§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW154 2254959-1 SpruchW154 2254959-1/8E, , W154 2254959-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein.
  2. Am 01.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zahl 08 07.933-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.09.2008

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen.

§ 10Absatz 1 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.3. Mit Bescheid des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zahl 08 07.933-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.09.2008

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.4.2012, Zahl C16 413.355-1/2010/4E, abgewiesen. Am 13.04.2012 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. 4. Am 11.01.2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag besteht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde in Folge gegen den Beschwerdeführer am 13.01.2022 die Schubhaft

§ 76Abs.2 FPG i

Vm. 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde in Folge gegen den Beschwerdeführer am 13.01.2022 die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 5. Am 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Der Bescheid

§77Abs. 2 FPG i

Vm. 57 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2022 zugestellt.5. Am 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Der Bescheid

§77

Absatz 2, FPG in Verbindung mit 57 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2022 zugestellt.

  1. Am 16.02.2022 versuchte der Beschwerdeführer durch den Gebrauch eines fremden Reisepasses aus Österreich nach Portugal auszureisen. Mit Festnahmeauftrag des Bundesamtes wurde er am 16.02.2022 am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Wien, Roßauer Lände, verbracht.
  2. Am 17.02.2022 wurde die mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 angeordnete periodische Meldeverpflichtung aufgehoben.
  3. Mit Bescheid des BFA wurde der Beschwerdeführer am 17.02.2022 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Mit Entlassungsschein vom 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer COVID – 19 Infektion aus dem Stande der Schubhaft entlassen und an einen Mitarbeiter der MA 70 übergeben. Nach Beendigung der Quarantäne wurde der Beschwerdeführer erneut von Beamten der LPD Wien festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7, 8 und 9 FPG. 9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7, 8 und 9 FPG.

  1. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am 13.05.2022 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund der fehlenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor der erneuten Schubhaftverhängung, der Nichterreichbarkeit des Sicherungszwecks der Schubhaft (Abschiebung), dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, in eventu der Unverhältnismäßigkeit der Haft und der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt seien sowie, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen ausführte: „Neuerungen seit der Erlassung der Schubhaft: Der BF zeigt sich überaus unkooperativ gegenüber der Behörde. Der Fremde befindet sich seit 05.03.2022 im Stande der Schubhaft. Der Fremde hat sich durch sein Untertauchen einer Abschiebung entzogen. Der Fremde ist auch nicht gewillt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dem Fremden stand es in der Schubhaft frei, freiwillig nach Indien auszureisen, dies wurde jedoch nicht in Anspruch genommen. Die zuständige Organisation der BBU wurde über eine mögliche freiwillige Rückkehr in Kenntnis gesetzt. Der Fremde ist seit 19.07.2016 im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung (Meldungen danach erfolgten nur in Schubhaftzentren). Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, der Fremde sei von 2008 bis 2016 immer behördlich gemeldet gewesen bzw. immer der Behörde greifbar gewesen können jedenfalls verneint werden. Der Fremde war nicht durchgehend gemeldet, weist der ZMR Auszug vielfache Zeiträume auf, wo der Fremde über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt. Der Fremde war zum Bespiel von 11.10.2011 bis zum 16.08.2012 , vom 25.07.2013 bis zum 10.01.2014 sowie ab 12.04.2016 bis zu seiner Festnahme am 16.02.
  3. Der Fremde war somit nicht für die Behörde greifbar. Der Beschwerdeführer hat auch somit die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes missachtet. Der Beschwerdeführer hat der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und ist somit seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Mit Vorführanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Fremde im Stande der Schubhaft am 31.03.2022 einer Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Es erfolgte keine Ablehnung, die Daten müssen jedoch in Indien überprüft werden. Es ist somit jederzeit möglich, die Zustimmung zur HRZ – Ausstellung zu erhalten. Weiter kann der BF jederzeit unterstützt freiwillig ausreisen. Nach Rücksprache mit der Abteilung „BFA Einzelrückführungen“ ist jederzeit eine Abschiebung gegen Vorlage eines gültigen PCR Test nach Indien möglich. Ein Abschiebedatum ist daher noch nicht konkretisiert. Der Fremde geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und ist ohne behördlicher Meldung im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Zum Verfahren: Die Behörde wartet den Abschluss des HRZ – Verfahrens zwecks einer Außerlandesbringung ab. Eine Abschiebung nach Indien ist zurzeit ohne Probleme möglich. Es wird lediglich ein PCR – Test benötigt. Der Behörde sind folgende ALIAS – Identitäten bekannt. XXXX geb. XXXX StA. Indien römisch 40 geb. römisch 40 StA. Indien Zu der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen: Die Behauptung, der Fremde konnte sich nicht behördlich melden, da er über kein Dokument verfügt, stellen sich als haltlos da. Der Fremde hätte jederzeit zu der indischen Botschaft gehen können und sich selbstständig um ein Dokument kümmern können. Anstatt sich ein originales Dokument zu organisieren und freiwillig auszureisen, beging der BF eine Straftat und besorgte sich ein illegales Reisedokument um sich in einen Mitgliedstaat absetzen zu können. Der Fremde war somit im bewussten Wissen, unter Täuschung seine Abschiebung zu behindern und sich unter einer anderen Identität in einem anderen Land Fuß fassen zu können. Der Fremde ignorierte nicht nur das Gelindere Mittel, er bemühte sich nicht wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausgeführt sich selbstständig ein Reisedokument zu organisieren, sondern versuchte, trotz aufrechtem Gelinderen Mittel, sich mit einem gefälschten Dokument in einen Mitgliedsstaat abzusetzen. Aufgrund des gesetzten Verhaltens des BF ist auf jeden Fall die Schubhaft gerechtfertigt. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der Fremde durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war. Erwähnt wird, dass der Fremde mit Unterbrechungen (zeitweise sogar fast ein Jahr ohne behördliche Meldung) im Bundesgebiet lebt. Seit 2016 ist der Fremde ohne behördliche Meldung. Der Fremde stellte sich der Ausreise nach Portugal mit einem gefälschten Dokument, seit wann der Fremde den gefälschten Reisepass besitzt bzw. ob der Fremde seinen gefälschten Reisepass vormals für Reisebewegungen benutzt hat ist nicht klar. Da der Fremde seit 2016 seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben hat ist nicht klar, ob der Fremde durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war. Zu der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass die Behörde keinerlei Informationen zum HRZ im Bescheid ausgeführt hat, kann mitgeteilt werden, dass der Fremde bis zum Jänner 2022 der Behörde nicht für ein HRZ – Verfahren zur Verfügung stand bzw. sich nicht bemühte ein allfälliger HRZ selber zu beantragen. Der Fremde wurde nach Bescheid Erlassung der indischen Delegation vorgeführt und das HRZ – Verfahren ist zurzeit laufend. Da der Fremde vorher nicht greifbar war, konnte kein HRZ – Verfahren in Abwesenheit geführt werden. Der Fremde gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Jänner 2022 an, dass der BF nicht wirklich gut Deutsch spreche. Es musste einen Dolmetscherin zur Einvernahme zur Verfügung gestellt werden um die Einvernahme durchführen zu können. Es kann somit nicht die Rede sein, dass der BF fließend deutsch spricht. Weiters gab der Fremde an, dass er schwarzarbeitet, um so seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu finanzieren. Der Fremde ist auch kein Mitglied von Vereinen, der Fremde hat keinen Verwandten im Bundesgebiet. Der Fremde setzte einige Schritte, die die Schubhaft auf jeden Fall gerechtfertigten. Der Fremde hat sich auch nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Jänner 2022 und nach Aussprechens des Gelinderen Mittel nicht um die Erlangung eines HRZ bemüht. In der Beschwerde (Seite 9) wird ausgeführt, der Fremde vernachlässigte seine Meldeverpflichtung aufgrund einer psychischen und körperlichen Beeinträchtigung. Da der Fremde mit gefälschten Dokumenten ausreisen versuchte, kann die Beeinträchtigung nicht vorgelegen haben. Zu Herrn SINGH Jaspal kann ausgeführt werden, dass der Fremde noch nie auf der Adresse des Fremden gemeldet war. Somit wäre die Unterkunftnahme bei Herrn SINGH zu verneinen, alleine aufgrund der Tatsache, dass der Fremde sich in einen Mitgliedsstaat absetzen wollte. Aufgrund des Widersetzens der Meldeverpflichtung bzw. aufgrund der Tatsache das massive Fluchtgefahr besteht, kann keinesfalls von der Verhängung eines Gelinderen Mittels gesprochen werden. Von einem Privat und Familienleben gem. Art 8 EMRK kann im folgenden Fall nicht gesprochen werden.Von einem Privat und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann im folgenden Fall nicht gesprochen werden. Der Fremde ist seit 12.04.2016 ohne behördlicher Meldung im Bundesgebiet aufhältig. Der BF hätte sich schon längst bei seinem Freund anmelden können, tat dies jedoch nicht, da er sonst greifbar für die Behörden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist durch sein Verhalten unglaubwürdig. Weitere Neuerungen/Änderungen im Verfahrensgang haben sich seit Erlassung des Schubhaftbescheides vom 05.03.2022 nicht ergeben. Auf die im Bescheid vom 05.03.2022 getätigten Ausführungen, insbesondere auf jene in Bezugnahme auf die bestehende Fluchtgefahr, wird verwiesen. Von einer Kooperationsbereitschaft des Fremden gegenüber den Behörden kann somit keine Rede sein. Ebenso wenig kann von einer Ausreisewilligkeit des Fremden gesprochen werden. Die Anhaltung des Fremden in der Schubhaft ist somit jedenfalls notwendig, gerechtfertigt und verhältnismäßig. Eine Anhaltung des Fremden im gelinderen Mittel ist zur Durchsetzung der Abschiebung nicht geeignet, hat sich doch der Fremde durch sein zuvor beschriebenes Verhalten nicht als vertrauenswürdig und rechtschaffen erwiesen. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten ist erhebliche Fluchtgefahr gegeben und die Fortsetzung der Anhaltung in der Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung dringend geboten. Es wird natürlich der Ausgang des Asylantrages abgewartet. Sollte sich dieser als unbegründet darstellen, wird umgehend eine Abschiebung eingeleitet. Entgegen der Norm des § 58 AVG, wonach jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist, wird angemerkt, dass diese Bezeichnung, wie im Beschwerdeschreiben angeführt, tatsächlich aufgrund Irrtums fehlt, jedoch auch mittels ggst. Bescheid der Behördenwille gegenüber einer individuell bestimmten Person eine normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen, (auch objektiv) deutlich erkennbar ist, zumal die weiteren bescheidrelevanten Elemente wie Behördenbezeichnung, Adressat, Spruch, Begründung, Rechtliche Beurteilung, Rechtsmittelbelehrung, Datum und Unterschrift vorhanden sind. (Vgl. VwGH Ra 2020/03/0049 vom 22.07.2020) Entgegen der Norm des Paragraph 58, AVG, wonach jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist, wird angemerkt, dass diese Bezeichnung, wie im Beschwerdeschreiben angeführt, tatsächlich aufgrund Irrtums fehlt, jedoch auch mittels ggst. Bescheid der Behördenwille gegenüber einer individuell bestimmten Person eine normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen, (auch objektiv) deutlich erkennbar ist, zumal die weiteren bescheidrelevanten Elemente wie Behördenbezeichnung, Adressat, Spruch, Begründung, Rechtliche Beurteilung, Rechtsmittelbelehrung, Datum und Unterschrift vorhanden sind. (Vgl. VwGH Ra 2020/03/0049 vom 22.07.2020) Wie im Spruch bezeichnet und in der Rechtlichen Beurteilung ausgeführt handelt es sich unmissverständlich um einen Mandatsbescheid gem. § 57/1 AVG, weshalb sich daraus keine Nichtigkeit ergeben kann. Wie im Spruch bezeichnet und in der Rechtlichen Beurteilung ausgeführt handelt es sich unmissverständlich um einen Mandatsbescheid gem. Paragraph 57 /, eins, AVG, weshalb sich daraus keine Nichtigkeit ergeben kann. Weiters darf angemerkt werden, dass sich der BF nur wenige Wochen zuvor aus demselben Grund zweimalig in Anhaltung befand, er über die Anordnung in Kenntnis war und diese Anhaltung nur wegen Anordnung eines Gelinderen Mittels bzw seiner Quarantäneanordnung aufgrund Covid-19-Infektion ausgesetzt wurde.“ Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Bestätigung des Bescheides sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
  4. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA bezüglich der seitens der Behörde bislang zur Erreichung eines Heimreisezertifikates zur baldigen Außerlandesbringung des BF gesetzten Schritte gestellt.
  5. In der Anfragebeantwortung vom 18.05.2022 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA Folgendes mit:„Am 25.03.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft übermittelt. Der Vorführtermin am 31.03.2022 wurde wahrgenommen. Da die Person über keinen ID Nachweis verfügt kann die Überprüfungsdauer 2 – 3 Monate andauern. Anfang Juni ist ein weiterer VT mit der Botschaft in Planung, bei diesem wird dann auch gegenständlicher Fall urgiert werden. Falls eine Zustimmung einlangen sollte, kann innerhalb weniger Tage ein Flug gebucht werden.
  6. In der Anfragebeantwortung vom 18.05.2022 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA Folgendes mit:, „Am 25.03.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft übermittelt. Der Vorführtermin am 31.03.2022 wurde wahrgenommen. Da die Person über keinen ID Nachweis verfügt kann die Überprüfungsdauer 2 – 3 Monate andauern. Anfang Juni ist ein weiterer VT mit der Botschaft in Planung, bei diesem wird dann auch gegenständlicher Fall urgiert werden. Falls eine Zustimmung einlangen sollte, kann innerhalb weniger Tage ein Flug gebucht werden. ● Im Jahr 2022 wurden bereits 20 HRZ ausgestellt, im April waren es
  7. Derzeit liegt Indien unter den Top 10 HRZ Ausstellungen in der Statistik. ● Die letzte Abschiebung mittels HRZ erfolgte am 09.03.2022.“
  8. Die beiden angeführten Stellungnahmen wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:
  10. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  11. bis I.
  12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  13. bis römisch eins.
  14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers 2.
  16. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der indischen Botschaft als indischer Staatsangehöriger erkannt, seine Identität wird seitens der indischen Botschaft einer Überprüfung unterzogen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  17. Der Beschwerdeführer wird seit 05.03.2022 in Schubhaft angehalten. 2.
  18. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
  19. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  20. Der Beschwerdeführer war lediglich von 02.09.2008 - 12.09.2008 (Grundversorgung; Entlassungsgrund unbekannter Aufenthalt), von 12.09.2008 - 24.09.2008 (Grundversorgung), von 23.10.2008 - 24.12.2008 (obdachlos bei Verein Ute Pock), von 24.04.2009 - 12.02.2010 (obdachlos bei Verein Ute Pock), von 12.02.2010 - 07.04.2010, von 07.04.2010 - 11.10.2011, von 16.08.2012 - 25.07.2013 und von 10.01.2014 – 19.07.2016 außerhalb behördlicher Anhaltung amtlich in Österreich gemeldet. Seit 19.07.2016 ist der Beschwerdeführer von seiner letzten Meldeadresse abgemeldet, er war dadurch für die Behörde nicht greifbar. Der Beschwerdeführer entzog sich dadurch auch seinem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. 3.
  21. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erwuchs am 13.04.2012 in Rechtskraft und ist durchsetzbar. 3.
  22. Am 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Am 16.02.2022 versuchte der Beschwerdeführer durch den Gebrauch eines fremden Reisepasses aus Österreich nach Portugal auszureisen. Am 17.02.2022 wurde die mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 angeordnete periodische Meldeverpflichtung aufgehoben. 3.
  23. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Der Beschwerdeführer hat einen – erstmals in der Schubhaftbeschwerde namhaft gemachten – indischen Freund in Österreich, bei dem er nach Haftentlassung wohnen könnte, sowie einen weiteren Freund, dessen Reisepass dem Beschwerdeführer zur Ausreise aus Österreich nach Portugal verhelfen sollte, ansonsten verfügt er über keine nennenswerten privaten und familiären Beziehungen.
  24. Zur Verhältnismäßigkeit 4.
  25. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich einmal Mal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 31.03.2022, Zl. 007 U 275/2018x (rk 05.04.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen § 229

(1)StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 31.03.2022, Zl. 007 U 275/2018x (rk 05.04.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 229,
(1)StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. 4.
  1. Das Bundesamt führt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den Beschwerdeführer seit 23.03.2021 (Einvernahme und Ausfüllen der HRZ-Blätter). Nach dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherungsmaßnahme entlassen und war für die Behörde bis zu seiner Anhaltung am 13.01.2022 nicht mehr greifbar. Ein unmittelbarer Vorführtermin vor die indische Botschaft konnte zum damaligen Zeitpunkt letztlich nicht in Aussicht gestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer am 20.01.2022 aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer fasste noch im Jänner 2022 den Entschluss, nach Portugal auszureisen. Am 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer bei der versuchten Ausreise aus Österreich nach Lissabon durch Gebrauch eines fremden Reisepasses betreten und in Folge festgenommen. Am 25.03.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Botschaft übermittelt. Der Vorführtermin am 31.03.2022 wurde wahrgenommen. Da der Beschwerdeführer über keinen Identitätsnachweis verfügt, kann die Überprüfungsdauer 2 – 3 Monate andauern. Anfang Juni ist ein weiterer Vorführtermin mit der Botschaft in Planung, bei diesem wird dann auch gegenständlicher Fall urgiert werden. Falls eine Zustimmung der Botschaft einlangen sollte, kann innerhalb weniger Tage ein Flug gebucht werden. Im Jahr 2022 wurden bereits 20 HRZ ausgestellt, im April waren es
  2. Derzeit liegt Indien unter den Top 10 bezüglich der HRZ Ausstellungen in der Statistik. Die letzte Abschiebung mittels HRZ erfolgte am 09.03.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  4. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  5. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  6. Aus dem Verwaltungsakt und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Verfahren des BF nach dem AsylG betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Der Beschwerdeführer brachte weder in seinem Asylverfahren Dokumente in Vorlage, noch gab er in seinen Einvernahmen am 23.03.2021 (Aktenseite [AS] 7) oder am 13.01.2022 an, über – eigene – identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.
  7. Dass der BF seit 05.03.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  8. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers, auch aus der Beschwerde ergeben sich keine solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist.
  9. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  10. Die Feststellung zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Eine aktuelle Wohnadresse in Österreich gab der Beschwerdeführer dem Bundesamt auch in den oben genannten Einvernahmen und auch in der Beschwerde nicht bekannt. Vielmehr gab es zu seinen Wohnadressen nach seiner Abmeldung von seiner letzten Meldeadresse am 19.07.2016 nur widersprüchliche Aussagen. In der Einvernahme am 13.01.2022 nannte er einmal eine Adresse in der Tambirstraße im
  11. Bezirk, dann eine Adresse bis zu seiner Festnahme am 13.01.2022 in der Gablenzgasse im
  12. Bezirk, in der Einvernahme am 23.03.2021 gab er an, bei verschiedenen Freunden zu nächtigen und alle 10 Tage den Wohnsitz zu wechseln, was er in der Einvernahme am 13.01.2022 auf Vorhalt nicht widerlegte, sondern sogar bestätigte, indem er aussagte, dass er seinen Wohnsitz nicht melden habe können. Erst in der Beschwerde nannte er die Adresse eines Bekannten, bei dem er nach einer möglichen Entlassung aus der Schubhaft wohnen könnte. Da sich aus dem Zentralen Melderegister zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 19.07.2016 über keine Meldeadresse außerhalb einer Anstaltsanhaltung mehr verfügt und der Beschwerdeführer am 16.02.2022 versuchte, mit einem an sich genommenen fremden Reisepass aus Österreich nach Portugal auszureisen, ist die Angabe in der Beschwerde mit Vorbehalt zu werten. Aufgrund der bewussten Verschleierung seiner Wohnadresse war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar und konnte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der Behörde nicht erfolgreich fortgeführt werden. 3.
  13. Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.
  14. 3.
  15. Die Feststellung bezüglich der Anordnung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Wie sich aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 16.02.2022 (AS 325) ergibt, fasste der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2022 den Entschluss, nach Portugal auszureisen und sich somit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zu entziehen. 3.
  16. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der rezenten Einvernahme vor dem BFA am 13.01.2022 sowie den Angaben des Beschwerdeführers aus Anlass seiner Festnahme am Flughafen Wien-Schwechat (Abschluss-Bericht vom 26.02.2022 AS 319), wobei er einen weiteren Freund nannte, der ihm seinen Reisepass zur Ausreise aus Österreich nach Portugal „borgte“.
  17. Zur Verhältnismäßigkeit 4.
  18. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf der Eintragung im Strafregister in Zusammenhang mit der im Verwaltungsakt einliegenden Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 21.02.2022 (AS 269) und dem Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat (AS 125). 4.
  19. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 18.05.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
  22. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, Heimreisezertifikate seitens der indischen Botschaft grundsätzlich ausgestellt werden und Abschiebungen nach Indien laufend stattfinden. 3.1.
  5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7, 8 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.
  6. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7, 8 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht mehr greifbar, er verfügte seit 19.07.2016 über keine aufrechte Meldeadresse. Er wechselte häufig seine Wohnorte und versuchte am 16.02.2022 aus Österreich nach Portugal mit einem an sich genommenen fremden Reisepass auszureisen, um einer Abschiebung nach Indien zu entgehen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht mehr greifbar, er verfügte seit 19.07.2016 über keine aufrechte Meldeadresse. Er wechselte häufig seine Wohnorte und versuchte am 16.02.2022 aus Österreich nach Portugal mit einem an sich genommenen fremden Reisepass auszureisen, um einer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z. 7 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Wie sich aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 16.02.2022 ergibt, fasste der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2022 den Entschluss, nach Portugal auszureisen und sich somit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zu entziehen. Am 16.02.2022 wurde er lediglich durch seine Festnahme am Flughafen Wien Schwechat an seiner Ausreise gehindert, er konnte daher seiner Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht mehr nachkommen. Das Vorgehen hat der Beschwerdeführer bewusst gewählt, er hat seine Flucht nach Portugal – seinen eigenen Angaben zufolge – bereits im Jänner 2022 geplant, wodurch insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 und 8 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Wie sich aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 16.02.2022 ergibt, fasste der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2022 den Entschluss, nach Portugal auszureisen und sich somit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zu entziehen. Am 16.02.2022 wurde er lediglich durch seine Festnahme am Flughafen Wien Schwechat an seiner Ausreise gehindert, er konnte daher seiner Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht mehr nachkommen. Das Vorgehen hat der Beschwerdeführer bewusst gewählt, er hat seine Flucht nach Portugal – seinen eigenen Angaben zufolge – bereits im Jänner 2022 geplant, wodurch insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglicht. Hinsichtlich einer Wohnmöglichkeit nannte der Beschwerdeführer in der Beschwerde explizit einen Freund, bei dem er unterkommen könne, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden. Der Beschwerdeführer ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verfügte der Beschwerdeführer bei Anordnung der Schubhaft über einen Geldbetrag von € 90.-, aktuell sind sämtliche Geldreserven aufgebraucht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des Beschwerdeführers im Untergrund ermöglicht, sodass er für das Bundesamt nicht greifbar war.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglicht. Hinsichtlich einer Wohnmöglichkeit nannte der Beschwerdeführer in der Beschwerde explizit einen Freund, bei dem er unterkommen könne, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden. Der Beschwerdeführer ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verfügte der Beschwerdeführer bei Anordnung der Schubhaft über einen Geldbetrag von € 90.-, aktuell sind sämtliche Geldreserven aufgebraucht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des Beschwerdeführers im Untergrund ermöglicht, sodass er für das Bundesamt nicht greifbar war. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungsverpflichtung bei der Beschaffung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen und war auch untergetaucht, wodurch er seine Abschiebung behindert hat. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Am 16.02.2022 hat der Beschwerdeführer sogar versucht, mit einem fremden Reisepass aus Österreich nach Portugal auszureisen und so seiner Abschiebung nach Indien zu entgehen. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wesentlich sozial und nicht familiär verankert. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen Wohnsitz.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde am 31.03.2022 strafgerichtlich wegen Urkundenunterdrückung zu 6 Wochen bedingter Haft verurteilt. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Durch seine beabsichtigte Flucht nach Portugal hat der Beschwerdeführer auch gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig und kontinuierlich führt. Durch das permanente Untertauchen des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer zwar bereits der indischen Botschaft vorgeführt und seine Staatsangehörigkeit festgestellt werden, aufgrund der Identitätsprüfung in Indien wird das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen, ein Umstand den der Beschwerdeführer jedoch durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu verantworten hat.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig und kontinuierlich führt. Durch das permanente Untertauchen des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer zwar bereits der indischen Botschaft vorgeführt und seine Staatsangehörigkeit festgestellt werden, aufgrund der Identitätsprüfung in Indien wird das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen, ein Umstand den der Beschwerdeführer jedoch durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu verantworten hat. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.

  1. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2016 ein Leben im Verborgenen, um für die Behörde nicht greifbar zu sein, um so einer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach und missachte die periodische Meldeverpflichtung aus dem angeordneten gelinderen Mittel, indem er versuchte, sich unter Verwendung eines fremden Reisepasses nach Portugal abzusetzen. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass auf Grund eines genannten konkreten Wohnsitzes bei einem Freund mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Dazu wird lediglich angemerkt, dass der Freundeskreis des Beschwerdeführers diesem bereits in der Vergangenheit ein Leben im Untergrund ermöglicht hat und daher keine Alternative (mehr) darstellt, hat der Beschwerdeführer bereits einmal gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels verstoßen, indem er ins Ausland flüchten wollte und einer periodischen Meldeverpflichtung schon deshalb nicht mehr nachkommen hätte können.3.1.
  2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2016 ein Leben im Verborgenen, um für die Behörde nicht greifbar zu sein, um so einer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach und missachte die periodische Meldeverpflichtung aus dem angeordneten gelinderen Mittel, indem er versuchte, sich unter Verwendung eines fremden Reisepasses nach Portugal abzusetzen. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass auf Grund eines genannten konkreten Wohnsitzes bei einem Freund mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Dazu wird lediglich angemerkt, dass der Freundeskreis des Beschwerdeführers diesem bereits in der Vergangenheit ein Leben im Untergrund ermöglicht hat und daher keine Alternative (mehr) darstellt, hat der Beschwerdeführer bereits einmal gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels verstoßen, indem er ins Ausland flüchten wollte und einer periodischen Meldeverpflichtung schon deshalb nicht mehr nachkommen hätte können. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.1.
  4. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass dem die Schubhaft anordnenden Bescheid die Bezeichnung als solcher fehle, wird angemerkt, dass allein der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung einer Erledigung als „Bescheid“ nicht bewirkt, dass ein Bescheid nicht existent („absolut nichtig“) wird. Stellt sich eine Erledigung nach ihrem Inhalt als „Bescheid“ dar, so wird sie von der herrschenden Auffassung auch als solcher qualifiziert. Nach der ständigen Judikatur ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an seiner Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lässt (siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  5. Auflage, RZ 408f samt Judikaturhinweisen). Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass im angefochtenen Bescheid zwar irrtümlich die ausdrückliche Bezeichnung als „Bescheid“ fehlt, jedoch die weiteren bescheidrelevanten Elemente wie Behördenbezeichnung, Adressat, Spruch, Begründung, Rechtliche Beurteilung, Rechtsmittelbelehrung, Datum und Unterschrift vorhanden sind, wodurch der Behördenwille, gegenüber einer individuell bestimmten Person eine normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen, deutlich erkennbar ist, ist dem seitens des erkennenden Gerichtes – entsprechend dem oben Ausgeführten - nicht entgegenzutreten. 3.1.
  6. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.11. Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.3.2.
  2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
  3. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme des genannten potentiellen Unterkunftgebers des Beschwerdeführers betrifft, wird ausgeführt, dass seitens des Gerichtes eine solche Möglichkeit nicht angezweifelt wird, eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers ist nämlich aus den oben dargelegten Gründen nicht in Aussicht zu nehmen, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben konnte. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2254959.1.00

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